[{"data":1,"prerenderedAt":254},["ShallowReactive",2],{"redaktion-amtsbeginn":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":80,"stichworte":81,"html":82,"segmente":83,"toc":185,"brotkrume":214,"kernaussage":219,"offen":220,"grenze":221,"normen":222,"verwandteModule":223,"verwandteSeiten":241,"wissenBereich":253},"amtsbeginn\u002Findex","\u002Famtsbeginn","seite","amtsbeginn","Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?","Amtsbeginn des Betriebsrats: Fristen und Zeitpunkte","Amtszeit, erste Sitzung, Wahl des Vorsitzes, Ausschüsse, Freistellungen, Schulung: welche Pflicht das BetrVG an einen Zeitpunkt knüpft und welche nicht.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":61},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Famtsbeginn",[24,27,29,31,33,35,37,39,41,43,45,47,49,51,53,55,57,59],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 21 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 26 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 37 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 13 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 29 BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 27 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 30 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 36 BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 38 BetrVG",{"@type":25,"name":44},"§ 18 WO",{"@type":25,"name":46},"§ 9 BetrVG",{"@type":25,"name":48},"§ 18 BetrVG",{"@type":25,"name":50},"§ 19 BetrVG",{"@type":25,"name":52},"§ 28 BetrVG",{"@type":25,"name":54},"§ 40 BetrVG",{"@type":25,"name":56},"§ 17 WO",{"@type":25,"name":58},"§ 19 WO",{"@type":25,"name":60},"§ 22 BetrVG",[62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},{"@type":25,"name":44},{"@type":25,"name":46},{"@type":25,"name":48},{"@type":25,"name":50},{"@type":25,"name":52},{"@type":25,"name":54},{"@type":25,"name":56},{"@type":25,"name":58},{"@type":25,"name":60},"Amtsbeginn im Überblick","Amtszeit, erste Sitzung, Ausschüsse, Schulung","\u003Cp>Für die Konstituierung des neuen Betriebsrats kennt das Gesetz eine einzige Frist: Der\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wahlvorstand\">Wahlvorstand\u003C\u002Fa> hat die Mitglieder des neuen Betriebsrats vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag\nzur Wahl von Vorsitz und Stellvertretung einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Erst\ndiese Wahl macht das Gremium nach einer Instanzentscheidung handlungsfähig. Für den\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsausschuss\">Betriebsausschuss\u003C\u002Fa>, die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#freistellung\">Freistellungen\u003C\u002Fa>, die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#geschaeftsordnung\">Geschäftsordnung\u003C\u002Fa> und die Schulungen nennt das Gesetz\nkeinen Zeitpunkt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Seite ordnet, welche Pflicht und welcher Anspruch an welchen Zeitpunkt der Amtszeit\ngebunden ist. Eine Reihenfolge, die das Gesetz nicht vorschreibt, stellt sie nicht auf.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-beginnt-die-amtszeit-des-neuen-betriebsrats\">Wann beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). Sie beginnt nach § 21 Satz 2\nBetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein\nBetriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres,\nin dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden (§ 21 Satz 3 BetrVG); diese liegen nach § 13 Abs. 1\nBetrVG in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zwei Ausnahmen nennt § 21 BetrVG selbst. Ist ein außerhalb dieses Zeitraums gewählter\nBetriebsrat nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erst im übernächsten Zeitraum neu zu wählen, liegt\ndas späteste Ende seiner Amtszeit auf dem 31. Mai im Jahr der Neuwahl (Satz 4). Und wird\nneu gewählt, weil sich die Zahl der regelmäßig Beschäftigten nach 24 Monaten um die Hälfte,\nmindestens aber um fünfzig, verändert hat oder weil die Zahl der Mitglieder nach Eintreten aller\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglieder\u003C\u002Fa> unter die vorgeschriebene gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG), endet\ndie Amtszeit, sobald das Wahlergebnis des neu gewählten Betriebsrats bekanntgegeben ist (Satz 5).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Vor dem Amtsbeginn liegt die Arbeit des Wahlvorstands. Er benachrichtigt die Gewählten\nunverzüglich schriftlich; wer nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang ablehnt, hat die Wahl\nangenommen (§ 17 Abs. 1 WO). Die Namen der Gewählten hängt er zwei Wochen lang aus, und je eine\nAbschrift der Wahlniederschrift geht unverzüglich an die Arbeitgeberin und an die im Betrieb\nvertretenen Gewerkschaften (§ 18 WO, § 18 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die Lücke zwischen zwei Amtszeiten gibt es eine Regel nur für bestimmte Fälle. Nach § 22\nBetrVG führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis das Wahlergebnis des neuen\nbekanntgegeben ist. Das gilt aber nur in drei der Fälle des § 13 Abs. 2 BetrVG, nämlich nach\nNr. 1, 2 und 3. Den Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nennt die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"ab-wann-kann-der-betriebsrat-beschluesse-fassen\">Ab wann kann der Betriebsrat Beschlüsse fassen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Amtszeit und Handlungsfähigkeit fallen auseinander. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sieht in\nder vom Wahlvorstand einberufenen Sitzung und der dort vorzunehmenden Wahl des Vorsitzenden und\ndessen Stellvertreters Wirksamkeitsvoraussetzungen dafür, dass der Betriebsrat nach Beginn seiner Amtszeit\nhandeln kann (14 TaBV 1\u002F23). Es ist eine Entscheidung der zweiten Instanz. Im Verfahren über die zugelassene\nRechtsbeschwerde (BAG 1 ABR 28\u002F23) haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, und das\nBundesarbeitsgericht hat den Anhörungstermin aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob die Arbeitgeberin mit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme warten muss, bis der Betriebsrat\nhandeln kann, hat das Bundesarbeitsgericht für einen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#sozialplan\">Sozialplan\u003C\u002Fa> in einem Betrieb verneint,\nin dem es bis dahin keinen Betriebsrat gab. Ein Beteiligungsrecht entsteht danach, sobald sich der\nTatbestand verwirklicht, an den es anknüpft, und eine generelle Pflicht, bis zur Konstituierung\nzu warten, enthält das Gesetz nicht, selbst wenn die Zeit bis dahin absehbar ist\n(BAG 1 ABR 2\u002F21). Auf einen Betriebsrat, der einem bestehenden nachfolgt, ist das eine\nÜbertragung. Für die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#anhoerung\">Anhörung\u003C\u002Fa> vor einer Kündigung verweist die Entscheidung auf ältere\nRechtsprechung. Offen gelassen hat das Gericht, ob anderes gilt, wenn die Arbeitgeberin\ndie rechtzeitige Wahl vereitelt hat.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ein Betriebsrat, der nach § 9 BetrVG aus einer Person besteht, wählt keinen Vorsitzenden. Das\nfolgt aus § 26 Abs. 1 BetrVG, der die Wahl „aus seiner Mitte“ vorsieht; ausdrücklich geregelt\nist es nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-laedt-zur-ersten-sitzung-und-was-wird-dort-gewaehlt\">Wer lädt zur ersten Sitzung, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Zuständig ist der Wahlvorstand. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat er die Gewählten „vor Ablauf\neiner Woche nach dem Wahltag“ einzuberufen, und zwar „zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen\nWahl“. Die Vorschrift nennt die Frist als Regel; diese Seite rechnet sie nicht in ein Datum um.\nDer Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (Satz 2). Das Amt des\nWahlvorstands endet nach dem Bundesarbeitsgericht mit der Einberufung zur konstituierenden\nSitzung (7 ABR 53\u002F12).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Gewählt werden, so § 26 Abs. 1 BetrVG, ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter. Ein\nWahlverfahren schreibt die Vorschrift nicht vor. Die Sitzungen des Betriebsrats finden als\nPräsenzsitzung statt, und die Arbeitgeberin ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen\n(§ 30 Abs. 1 Satz 3 und 5 BetrVG). Die Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz setzt nach\n§ 30 Abs. 2 BetrVG unter anderem eine Regelung in der Geschäftsordnung voraus. Alle weiteren\nSitzungen beruft der Vorsitzende ein; wie dabei\ngeladen wird, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Einberufung, Leitung, Wahl, \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#niederschrift\">Niederschrift\u003C\u002Fa> und die Anfechtung der Wahl behandelt die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>\nDie Formulare dazu stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-darf-der-vorsitzende-nach-seiner-wahl\">Was darf der Vorsitzende nach seiner Wahl?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan; was er will, legt er durch Beschluss fest. Der\nVorsitzende ist kein Vertreter im Willen des Gremiums, er gibt dessen Erklärung ab\n(BAG 1 AZR 233\u002F21 und 1 AZR 147\u002F24, beide zu \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsvereinbarung\">Betriebsvereinbarungen\u003C\u002Fa>). Was\ndaraus für Erklärungen ohne Beschluss und für die Entgegennahme von Erklärungen folgt, steht in\nder\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung\">Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-wahlen-und-beschluesse-sieht-das-gesetz-ausserdem-vor-und-wann\">Welche Wahlen und Beschlüsse sieht das Gesetz außerdem vor, und wann?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Mehrere Einrichtungen hängen an der Größe des Betriebs oder des Gremiums. Keine der folgenden\nVorschriften nennt einen Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Gegenstand\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Voraussetzung im Gesetz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was der Wortlaut verlangt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betriebsrat „bildet“ ihn aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und 3, 5, 7 oder 9 weiteren Mitgliedern; diese werden in geheimer Wahl nach Verhältniswahl gewählt, bei nur einem Wahlvorschlag nach Mehrheitswahl\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Laufende Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Er „kann“ sie auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Weitere Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betriebsrat „kann“ sie bilden; Wahl und Abberufung wie beim Betriebsausschuss. Alle Mitglieder müssen gewählt werden, eine Geschäftsordnung kann Vorsitzenden und Stellvertreter nicht zu geborenen Mitgliedern machen (BAG 7 ABR 11\u002F05)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Freistellungen (§ 38 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betrieb mit in der Regel 200 und mehr Arbeitnehmern, Zahl nach der Staffel des Abs. 1. Freistellungen können auch als Teilfreistellungen erfolgen, zusammen nicht über den Umfang der Staffel; Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen vorsehen (Abs. 1 Satz 3 bis 5)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Wahl nach Beratung mit der Arbeitgeberin, geheim und nach Verhältniswahl, bei einem einzigen Wahlvorschlag als Mehrheitswahl; ist nur ein Mitglied freizustellen, wird es mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Namen sind der Arbeitgeberin bekannt zu geben (Abs. 2 Satz 1 bis 3)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>keine\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bestimmungen über die Geschäftsführung „sollen“ in einer schriftlichen Geschäftsordnung stehen, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts und Ausgleich nach Abs. 2 und 3, die entsprechend gelten; eine Höchstdauer nennt der Absatz nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die oberste Arbeitsbehörde des Landes hat die Veranstaltung als geeignet anerkannt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unbeschadet des Abs. 6 Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen „während seiner regelmäßigen Amtszeit“, vier Wochen für Mitglieder, die das Amt erstmals übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Zu den Freistellungen hat das Bundesarbeitsgericht zwei Punkte entschieden: Die Mindestzahl gilt\nfür die gesamte Amtszeit und nicht nur für die erste Wahl (7 ABR 54\u002F16), und vor der\nWahl braucht es nicht zwingend einen eigenen Beschluss darüber, ob und wie Teilfreistellungen\nvorgesehen werden (7 ABR 6\u002F20).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Bei erstmals gewählten Mitgliedern muss die Schulungsbedürftigkeit nach dem Bundesarbeitsgericht\nnicht näher dargelegt werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen\nArbeitsrecht oder in Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden (7 ABR 27\u002F20).\nAusgenommen sind Mitglieder, die dieses Grundwissen schon mitbringen, und der Fall, dass bei der\nBeschlussfassung absehbar ist, dass das Gelernte bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr zum Einsatz\nkommt (7 ABR 113\u002F09). Der\nBetriebsrat hat der Arbeitgeberin die Teilnahme und ihre zeitliche Lage rechtzeitig bekannt zu\ngeben (§ 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG); eine Zahl von Tagen nennt die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ohne Zeitpunkt, aber für die ganze Amtszeit gelten zwei weitere Regeln. Der Betriebsrat hat die\nWahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren (§ 19 WO). Und die\nArbeitgeberin stellt für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in\nerforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie\nBüropersonal zur Verfügung (§ 40 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-sind-die-einzelnen-themen-ausfuehrlich-erklaert\">Wo sind die einzelnen Themen ausführlich erklärt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>:\nEinberufung durch den Wahlvorstand, Leitung, Wahl nach § 26 Abs. 1 BetrVG, Niederschrift,\nAnfechtung binnen zwei Wochen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung\">Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?\u003C\u002Fa>:\nVertretung im Rahmen der Beschlüsse, Entgegennahme von Erklärungen, Verhinderung.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung\">Vertiefung: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?\u003C\u002Fa>:\n§ 36 BetrVG als Sollvorschrift, Beschluss durch die Mehrheit der Mitglieder, Grenzen\ngegenüber dem Gesetz.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung\">Vertiefung: Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Betriebsratsmitglied?\u003C\u002Fa>:\n§ 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG, Erforderlichkeit, Bekanntgabe an die Arbeitgeberin.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen\">Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?\u003C\u002Fa>:\nWahlakten, Einsicht der Mitglieder, Geheimhaltung und Datenschutz nach § 79 und § 79a BetrVG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"was-kostet-ein-fehler-beim-amtsbeginn\">Was kostet ein Fehler beim Amtsbeginn?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Wahlen, die der Betriebsrat intern durchführt, sind nach dem Bundesarbeitsgericht in\nentsprechender Anwendung von § 19 BetrVG anfechtbar. Anfechten lässt sich eine solche Wahl\nbinnen zwei Wochen; die Frist läuft grundsätzlich, sobald das Gremium das Ergebnis festgestellt\nhat (7 ABR 54\u002F16; 7 ABR 6\u002F20). Für ein Mitglied, das wegen Verhinderung nicht an der Sitzung\nteilgenommen und deshalb zunächst nichts von der Wahl erfahren hat, kann allenfalls ein späterer\nZeitpunkt maßgebend sein (7 ABR 44\u002F04). Die Entscheidungen betreffen die Wahl der\nFreizustellenden; auf die Vorsitzendenwahl wird die Regel übertragen. Wer anfechten kann und was\nnach dem Ende der Frist bleibt, steht in der Vertiefung zur ersten Sitzung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die Freistellungen gilt eine Frist der Arbeitgeberin: Hält sie eine Freistellung für\nsachlich nicht vertretbar, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Namen die\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#einigungsstelle\">Einigungsstelle\u003C\u002Fa> anrufen. Unterbleibt die Anrufung, gilt ihr Einverständnis mit Ablauf der Frist als\nerteilt (§ 38 Abs. 2 Satz 4 und 7 BetrVG). Beide Fristen werden nach ihrer Regel bestimmt; ein\nDatum ergibt sich erst aus dem Tag der Feststellung oder der Bekanntgabe.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bekanntgabe.\u003C\u002Fstrong> Welcher Zeitpunkt der Bekanntgabe die Amtszeit nach Satz 2 des § 21 BetrVG\nbeginnen lässt: der Beginn oder das Ende des zweiwöchigen Aushangs nach § 18 WO.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Lücke.\u003C\u002Fstrong> Was gilt, wenn die regelmäßige Amtszeit abläuft und das Ergebnis der Neuwahl noch\nnicht bekanntgegeben ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wochenfrist.\u003C\u002Fstrong> Was folgt, wenn der Wahlvorstand die Wochenfrist aus § 29 Abs. 1 BetrVG\nüberschreitet.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Weitere Gremien.\u003C\u002Fstrong> Was für Gesamtbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und\nWirtschaftsausschuss zu Beginn der Amtszeit gilt.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 9, § 13, § 18, § 19, § 21, § 22, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30,\n§ 36, § 37, § 38, § 40\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 17, § 18, § 19\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023, 14 TaBV 1\u002F23 (Instanz): Rn. 44 Handlungsfähigkeit\nerst mit der Wahl nach § 26 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Mitteilung zum Verfahren 1 ABR 28\u002F23 vom 19.09.2024: Rechtsbeschwerde gegen\n14 TaBV 1\u002F23, Vergleich der Beteiligten, Termin aufgehoben\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 08.02.2022, 1 ABR 2\u002F21: Leitsatz Sozialplan in einem Betrieb ohne\nBetriebsrat; Rn. 21 Beteiligungsrechte entstehen mit dem Tatbestand; Rn. 30 keine Wartepflicht\nbis zur Konstituierung, Vereitelung offengelassen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 53\u002F12: Rn. 59 Ende des Amts des Wahlvorstands\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11\u002F05: alle Ausschussmitglieder sind zu wählen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54\u002F16: Rn. 11 Anfechtung interner Wahlen und\nFristbeginn; Rn. 14 Mindestzahl der Freistellungen für die Amtszeit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6\u002F20: Rn. 15 Anfechtungsfrist; Rn. 18 kein eigener\nBeschluss über Teilfreistellungen nötig\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44\u002F04: zu B III 2 a der Gründe späterer Fristbeginn\nallenfalls bei Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 7 ABR 27\u002F20: Rn. 17 Grundschulung bei erstmals gewählten\nMitgliedern\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113\u002F09: Rn. 25 bis 27 Ausnahmen von der Grundschulung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Rn. 24 und 27 Willensbildung durch Beschluss\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147\u002F24: Rn. 31 und 32 Bestätigung für\nBetriebsvereinbarungen\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[84,115,117,128,130,146,148,158,160,171,173,183],{"typ":85,"teile":86},"absatz",[87,90,95,97,101,103,108,109,113],{"typ":88,"html":89},"html","Für die Konstituierung des neuen Betriebsrats kennt das Gesetz eine einzige Frist: Der\n",{"typ":91,"id":92,"text":93,"begriff":93,"erklaerung":94},"begriff","wahlvorstand","Wahlvorstand","Gremium, das die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat.",{"typ":88,"html":96}," hat die Mitglieder des neuen Betriebsrats vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag\nzur Wahl von Vorsitz und Stellvertretung einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Erst\ndiese Wahl macht das Gremium nach einer Instanzentscheidung handlungsfähig. Für den\n",{"typ":91,"id":98,"text":99,"begriff":99,"erklaerung":100},"betriebsausschuss","Betriebsausschuss","Ausschuss, den ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern bildet und der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt.",{"typ":88,"html":102},", die ",{"typ":91,"id":104,"text":105,"begriff":106,"erklaerung":107},"freistellung","Freistellungen","Freistellung","Befreiung von Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit; mindestens ein Mitglied ab in der Regel 200 Arbeitnehmern, vorbehaltlich anderweitiger Regelung.",{"typ":88,"html":102},{"typ":91,"id":110,"text":111,"begriff":111,"erklaerung":112},"geschaeftsordnung","Geschäftsordnung","Schriftliches Regelwerk des Betriebsrats für seine Geschäftsführung, das er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.",{"typ":88,"html":114}," und die Schulungen nennt das Gesetz\nkeinen Zeitpunkt.",{"typ":88,"html":116},"\u003Cp>Diese Seite ordnet, welche Pflicht und welcher Anspruch an welchen Zeitpunkt der Amtszeit\ngebunden ist. Eine Reihenfolge, die das Gesetz nicht vorschreibt, stellt sie nicht auf.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-beginnt-die-amtszeit-des-neuen-betriebsrats\">Wann beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). Sie beginnt nach § 21 Satz 2\nBetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein\nBetriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres,\nin dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden (§ 21 Satz 3 BetrVG); diese liegen nach § 13 Abs. 1\nBetrVG in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":85,"teile":118},[119,121,126],{"typ":88,"html":120},"Zwei Ausnahmen nennt § 21 BetrVG selbst. Ist ein außerhalb dieses Zeitraums gewählter\nBetriebsrat nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erst im übernächsten Zeitraum neu zu wählen, liegt\ndas späteste Ende seiner Amtszeit auf dem 31. Mai im Jahr der Neuwahl (Satz 4). Und wird\nneu gewählt, weil sich die Zahl der regelmäßig Beschäftigten nach 24 Monaten um die Hälfte,\nmindestens aber um fünfzig, verändert hat oder weil die Zahl der Mitglieder nach Eintreten aller\n",{"typ":91,"id":122,"text":123,"begriff":124,"erklaerung":125},"ersatzmitglied","Ersatzmitglieder","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":88,"html":127}," unter die vorgeschriebene gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG), endet\ndie Amtszeit, sobald das Wahlergebnis des neu gewählten Betriebsrats bekanntgegeben ist (Satz 5).",{"typ":88,"html":129},"\u003Cp>Vor dem Amtsbeginn liegt die Arbeit des Wahlvorstands. Er benachrichtigt die Gewählten\nunverzüglich schriftlich; wer nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang ablehnt, hat die Wahl\nangenommen (§ 17 Abs. 1 WO). Die Namen der Gewählten hängt er zwei Wochen lang aus, und je eine\nAbschrift der Wahlniederschrift geht unverzüglich an die Arbeitgeberin und an die im Betrieb\nvertretenen Gewerkschaften (§ 18 WO, § 18 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die Lücke zwischen zwei Amtszeiten gibt es eine Regel nur für bestimmte Fälle. Nach § 22\nBetrVG führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis das Wahlergebnis des neuen\nbekanntgegeben ist. Das gilt aber nur in drei der Fälle des § 13 Abs. 2 BetrVG, nämlich nach\nNr. 1, 2 und 3. Den Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nennt die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"ab-wann-kann-der-betriebsrat-beschluesse-fassen\">Ab wann kann der Betriebsrat Beschlüsse fassen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Amtszeit und Handlungsfähigkeit fallen auseinander. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sieht in\nder vom Wahlvorstand einberufenen Sitzung und der dort vorzunehmenden Wahl des Vorsitzenden und\ndessen Stellvertreters Wirksamkeitsvoraussetzungen dafür, dass der Betriebsrat nach Beginn seiner Amtszeit\nhandeln kann (14 TaBV 1\u002F23). Es ist eine Entscheidung der zweiten Instanz. Im Verfahren über die zugelassene\nRechtsbeschwerde (BAG 1 ABR 28\u002F23) haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, und das\nBundesarbeitsgericht hat den Anhörungstermin aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":85,"teile":131},[132,134,138,140,144],{"typ":88,"html":133},"Ob die Arbeitgeberin mit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme warten muss, bis der Betriebsrat\nhandeln kann, hat das Bundesarbeitsgericht für einen ",{"typ":91,"id":135,"text":136,"begriff":136,"erklaerung":137},"sozialplan","Sozialplan","Schriftliche Regelung bei einer Betriebsänderung. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle, ihr Spruch ersetzt die Einigung; Ausnahmen regelt § 112a BetrVG.",{"typ":88,"html":139}," in einem Betrieb verneint,\nin dem es bis dahin keinen Betriebsrat gab. Ein Beteiligungsrecht entsteht danach, sobald sich der\nTatbestand verwirklicht, an den es anknüpft, und eine generelle Pflicht, bis zur Konstituierung\nzu warten, enthält das Gesetz nicht, selbst wenn die Zeit bis dahin absehbar ist\n(BAG 1 ABR 2\u002F21). Auf einen Betriebsrat, der einem bestehenden nachfolgt, ist das eine\nÜbertragung. Für die ",{"typ":91,"id":141,"text":142,"begriff":142,"erklaerung":143},"anhoerung","Anhörung","Stufe der Beteiligung, bei der der Betriebsrat vor einer Kündigung zu hören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.",{"typ":88,"html":145}," vor einer Kündigung verweist die Entscheidung auf ältere\nRechtsprechung. Offen gelassen hat das Gericht, ob anderes gilt, wenn die Arbeitgeberin\ndie rechtzeitige Wahl vereitelt hat.",{"typ":88,"html":147},"\u003Cp>Ein Betriebsrat, der nach § 9 BetrVG aus einer Person besteht, wählt keinen Vorsitzenden. Das\nfolgt aus § 26 Abs. 1 BetrVG, der die Wahl „aus seiner Mitte“ vorsieht; ausdrücklich geregelt\nist es nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-laedt-zur-ersten-sitzung-und-was-wird-dort-gewaehlt\">Wer lädt zur ersten Sitzung, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Zuständig ist der Wahlvorstand. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat er die Gewählten „vor Ablauf\neiner Woche nach dem Wahltag“ einzuberufen, und zwar „zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen\nWahl“. Die Vorschrift nennt die Frist als Regel; diese Seite rechnet sie nicht in ein Datum um.\nDer Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (Satz 2). Das Amt des\nWahlvorstands endet nach dem Bundesarbeitsgericht mit der Einberufung zur konstituierenden\nSitzung (7 ABR 53\u002F12).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Gewählt werden, so § 26 Abs. 1 BetrVG, ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter. Ein\nWahlverfahren schreibt die Vorschrift nicht vor. Die Sitzungen des Betriebsrats finden als\nPräsenzsitzung statt, und die Arbeitgeberin ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen\n(§ 30 Abs. 1 Satz 3 und 5 BetrVG). Die Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz setzt nach\n§ 30 Abs. 2 BetrVG unter anderem eine Regelung in der Geschäftsordnung voraus. Alle weiteren\nSitzungen beruft der Vorsitzende ein; wie dabei\ngeladen wird, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n",{"typ":85,"teile":149},[150,152,156],{"typ":88,"html":151},"Einberufung, Leitung, Wahl, ",{"typ":91,"id":153,"text":154,"begriff":154,"erklaerung":155},"niederschrift","Niederschrift","Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.",{"typ":88,"html":157}," und die Anfechtung der Wahl behandelt die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>\nDie Formulare dazu stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung\u003C\u002Fa>.",{"typ":88,"html":159},"\u003Ch2 id=\"was-darf-der-vorsitzende-nach-seiner-wahl\">Was darf der Vorsitzende nach seiner Wahl?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":85,"teile":161},[162,164,169],{"typ":88,"html":163},"Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan; was er will, legt er durch Beschluss fest. Der\nVorsitzende ist kein Vertreter im Willen des Gremiums, er gibt dessen Erklärung ab\n(BAG 1 AZR 233\u002F21 und 1 AZR 147\u002F24, beide zu ",{"typ":91,"id":165,"text":166,"begriff":167,"erklaerung":168},"betriebsvereinbarung","Betriebsvereinbarungen","Betriebsvereinbarung","Von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam beschlossene, schriftlich niedergelegte Vereinbarung, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt.",{"typ":88,"html":170},"). Was\ndaraus für Erklärungen ohne Beschluss und für die Entgegennahme von Erklärungen folgt, steht in\nder\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung\">Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?\u003C\u002Fa>",{"typ":88,"html":172},"\u003Ch2 id=\"welche-wahlen-und-beschluesse-sieht-das-gesetz-ausserdem-vor-und-wann\">Welche Wahlen und Beschlüsse sieht das Gesetz außerdem vor, und wann?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Mehrere Einrichtungen hängen an der Größe des Betriebs oder des Gremiums. Keine der folgenden\nVorschriften nennt einen Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Gegenstand\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Voraussetzung im Gesetz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was der Wortlaut verlangt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betriebsrat „bildet“ ihn aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und 3, 5, 7 oder 9 weiteren Mitgliedern; diese werden in geheimer Wahl nach Verhältniswahl gewählt, bei nur einem Wahlvorschlag nach Mehrheitswahl\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Laufende Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Er „kann“ sie auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Weitere Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betriebsrat „kann“ sie bilden; Wahl und Abberufung wie beim Betriebsausschuss. Alle Mitglieder müssen gewählt werden, eine Geschäftsordnung kann Vorsitzenden und Stellvertreter nicht zu geborenen Mitgliedern machen (BAG 7 ABR 11\u002F05)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Freistellungen (§ 38 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betrieb mit in der Regel 200 und mehr Arbeitnehmern, Zahl nach der Staffel des Abs. 1. Freistellungen können auch als Teilfreistellungen erfolgen, zusammen nicht über den Umfang der Staffel; Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen vorsehen (Abs. 1 Satz 3 bis 5)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Wahl nach Beratung mit der Arbeitgeberin, geheim und nach Verhältniswahl, bei einem einzigen Wahlvorschlag als Mehrheitswahl; ist nur ein Mitglied freizustellen, wird es mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Namen sind der Arbeitgeberin bekannt zu geben (Abs. 2 Satz 1 bis 3)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>keine\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bestimmungen über die Geschäftsführung „sollen“ in einer schriftlichen Geschäftsordnung stehen, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts und Ausgleich nach Abs. 2 und 3, die entsprechend gelten; eine Höchstdauer nennt der Absatz nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die oberste Arbeitsbehörde des Landes hat die Veranstaltung als geeignet anerkannt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unbeschadet des Abs. 6 Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen „während seiner regelmäßigen Amtszeit“, vier Wochen für Mitglieder, die das Amt erstmals übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Zu den Freistellungen hat das Bundesarbeitsgericht zwei Punkte entschieden: Die Mindestzahl gilt\nfür die gesamte Amtszeit und nicht nur für die erste Wahl (7 ABR 54\u002F16), und vor der\nWahl braucht es nicht zwingend einen eigenen Beschluss darüber, ob und wie Teilfreistellungen\nvorgesehen werden (7 ABR 6\u002F20).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Bei erstmals gewählten Mitgliedern muss die Schulungsbedürftigkeit nach dem Bundesarbeitsgericht\nnicht näher dargelegt werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen\nArbeitsrecht oder in Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden (7 ABR 27\u002F20).\nAusgenommen sind Mitglieder, die dieses Grundwissen schon mitbringen, und der Fall, dass bei der\nBeschlussfassung absehbar ist, dass das Gelernte bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr zum Einsatz\nkommt (7 ABR 113\u002F09). Der\nBetriebsrat hat der Arbeitgeberin die Teilnahme und ihre zeitliche Lage rechtzeitig bekannt zu\ngeben (§ 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG); eine Zahl von Tagen nennt die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ohne Zeitpunkt, aber für die ganze Amtszeit gelten zwei weitere Regeln. Der Betriebsrat hat die\nWahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren (§ 19 WO). Und die\nArbeitgeberin stellt für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in\nerforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie\nBüropersonal zur Verfügung (§ 40 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-sind-die-einzelnen-themen-ausfuehrlich-erklaert\">Wo sind die einzelnen Themen ausführlich erklärt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>:\nEinberufung durch den Wahlvorstand, Leitung, Wahl nach § 26 Abs. 1 BetrVG, Niederschrift,\nAnfechtung binnen zwei Wochen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung\">Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?\u003C\u002Fa>:\nVertretung im Rahmen der Beschlüsse, Entgegennahme von Erklärungen, Verhinderung.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung\">Vertiefung: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?\u003C\u002Fa>:\n§ 36 BetrVG als Sollvorschrift, Beschluss durch die Mehrheit der Mitglieder, Grenzen\ngegenüber dem Gesetz.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung\">Vertiefung: Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Betriebsratsmitglied?\u003C\u002Fa>:\n§ 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG, Erforderlichkeit, Bekanntgabe an die Arbeitgeberin.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen\">Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?\u003C\u002Fa>:\nWahlakten, Einsicht der Mitglieder, Geheimhaltung und Datenschutz nach § 79 und § 79a BetrVG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"was-kostet-ein-fehler-beim-amtsbeginn\">Was kostet ein Fehler beim Amtsbeginn?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Wahlen, die der Betriebsrat intern durchführt, sind nach dem Bundesarbeitsgericht in\nentsprechender Anwendung von § 19 BetrVG anfechtbar. Anfechten lässt sich eine solche Wahl\nbinnen zwei Wochen; die Frist läuft grundsätzlich, sobald das Gremium das Ergebnis festgestellt\nhat (7 ABR 54\u002F16; 7 ABR 6\u002F20). Für ein Mitglied, das wegen Verhinderung nicht an der Sitzung\nteilgenommen und deshalb zunächst nichts von der Wahl erfahren hat, kann allenfalls ein späterer\nZeitpunkt maßgebend sein (7 ABR 44\u002F04). Die Entscheidungen betreffen die Wahl der\nFreizustellenden; auf die Vorsitzendenwahl wird die Regel übertragen. Wer anfechten kann und was\nnach dem Ende der Frist bleibt, steht in der Vertiefung zur ersten Sitzung.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":85,"teile":174},[175,177,181],{"typ":88,"html":176},"Für die Freistellungen gilt eine Frist der Arbeitgeberin: Hält sie eine Freistellung für\nsachlich nicht vertretbar, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Namen die\n",{"typ":91,"id":178,"text":179,"begriff":179,"erklaerung":180},"einigungsstelle","Einigungsstelle","Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.",{"typ":88,"html":182}," anrufen. Unterbleibt die Anrufung, gilt ihr Einverständnis mit Ablauf der Frist als\nerteilt (§ 38 Abs. 2 Satz 4 und 7 BetrVG). Beide Fristen werden nach ihrer Regel bestimmt; ein\nDatum ergibt sich erst aus dem Tag der Feststellung oder der Bekanntgabe.",{"typ":88,"html":184},"\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bekanntgabe.\u003C\u002Fstrong> Welcher Zeitpunkt der Bekanntgabe die Amtszeit nach Satz 2 des § 21 BetrVG\nbeginnen lässt: der Beginn oder das Ende des zweiwöchigen Aushangs nach § 18 WO.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Lücke.\u003C\u002Fstrong> Was gilt, wenn die regelmäßige Amtszeit abläuft und das Ergebnis der Neuwahl noch\nnicht bekanntgegeben ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wochenfrist.\u003C\u002Fstrong> Was folgt, wenn der Wahlvorstand die Wochenfrist aus § 29 Abs. 1 BetrVG\nüberschreitet.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Weitere Gremien.\u003C\u002Fstrong> Was für Gesamtbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und\nWirtschaftsausschuss zu Beginn der Amtszeit gilt.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 9, § 13, § 18, § 19, § 21, § 22, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30,\n§ 36, § 37, § 38, § 40\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 17, § 18, § 19\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023, 14 TaBV 1\u002F23 (Instanz): Rn. 44 Handlungsfähigkeit\nerst mit der Wahl nach § 26 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Mitteilung zum Verfahren 1 ABR 28\u002F23 vom 19.09.2024: Rechtsbeschwerde gegen\n14 TaBV 1\u002F23, Vergleich der Beteiligten, Termin aufgehoben\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 08.02.2022, 1 ABR 2\u002F21: Leitsatz Sozialplan in einem Betrieb ohne\nBetriebsrat; Rn. 21 Beteiligungsrechte entstehen mit dem Tatbestand; Rn. 30 keine Wartepflicht\nbis zur Konstituierung, Vereitelung offengelassen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 53\u002F12: Rn. 59 Ende des Amts des Wahlvorstands\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11\u002F05: alle Ausschussmitglieder sind zu wählen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54\u002F16: Rn. 11 Anfechtung interner Wahlen und\nFristbeginn; Rn. 14 Mindestzahl der Freistellungen für die Amtszeit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6\u002F20: Rn. 15 Anfechtungsfrist; Rn. 18 kein eigener\nBeschluss über Teilfreistellungen nötig\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44\u002F04: zu B III 2 a der Gründe späterer Fristbeginn\nallenfalls bei Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 7 ABR 27\u002F20: Rn. 17 Grundschulung bei erstmals gewählten\nMitgliedern\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113\u002F09: Rn. 25 bis 27 Ausnahmen von der Grundschulung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Rn. 24 und 27 Willensbildung durch Beschluss\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147\u002F24: Rn. 31 und 32 Bestätigung für\nBetriebsvereinbarungen\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[186,190,193,196,199,202,205,208,211],{"id":187,"text":188,"level":189},"wann-beginnt-die-amtszeit-des-neuen-betriebsrats","Wann beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats?",2,{"id":191,"text":192,"level":189},"ab-wann-kann-der-betriebsrat-beschluesse-fassen","Ab wann kann der Betriebsrat Beschlüsse fassen?",{"id":194,"text":195,"level":189},"wer-laedt-zur-ersten-sitzung-und-was-wird-dort-gewaehlt","Wer lädt zur ersten Sitzung, und was wird dort gewählt?",{"id":197,"text":198,"level":189},"was-darf-der-vorsitzende-nach-seiner-wahl","Was darf der Vorsitzende nach seiner Wahl?",{"id":200,"text":201,"level":189},"welche-wahlen-und-beschluesse-sieht-das-gesetz-ausserdem-vor-und-wann","Welche Wahlen und Beschlüsse sieht das Gesetz außerdem vor, und wann?",{"id":203,"text":204,"level":189},"wo-sind-die-einzelnen-themen-ausfuehrlich-erklaert","Wo sind die einzelnen Themen ausführlich erklärt?",{"id":206,"text":207,"level":189},"was-kostet-ein-fehler-beim-amtsbeginn","Was kostet ein Fehler beim Amtsbeginn?",{"id":209,"text":210,"level":189},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":212,"text":213,"level":189},"fundstellen","Fundstellen",[215,218],{"name":216,"route":217},"brklar","\u002F",{"name":8,"route":5},"Für die Konstituierung nennt das Gesetz nur eine Frist: Einberufung durch den Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Für Ausschuss, Freistellungen, Geschäftsordnung, Schulung nennt es keinen Zeitpunkt.",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40,42,44,46,48,50,52,54,56,58,60],[224,231,236],{"route":225,"titel":226,"pfad":227,"stelle":230},"\u002Feigene-rechte","Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder: Befreiung, Ausgleich, Freistellung und Kosten",{"id":228,"titel":229},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",8,{"route":232,"titel":233,"pfad":234,"stelle":235},"\u002Frolle-und-schutz","Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl",{"id":228,"titel":229},1,{"route":237,"titel":238,"pfad":239,"stelle":240},"\u002Fwer-macht-was","Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen",{"id":228,"titel":229},9,[242,244,247,250],{"route":243,"titel":111},"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung",{"route":245,"titel":246},"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","Konstituierende Sitzung",{"route":248,"titel":249},"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung","Schulung",{"route":251,"titel":252},"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen","Unterlagen des Betriebsrats","Amtsbeginn",1793290178356]