[{"data":1,"prerenderedAt":204},["ShallowReactive",2],{"redaktion-amtsbeginn\u002Ffreistellung":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":38,"stichworte":39,"html":40,"segmente":41,"profilFelder":142,"toc":143,"brotkrume":172,"kernaussage":180,"offen":181,"grenze":182,"normen":183,"verwandteModule":184,"verwandteSeiten":192,"wissenBereich":177},"amtsbeginn\u002Ffreistellung","\u002Famtsbeginn\u002Ffreistellung","seite","amtsbeginn","Freistellung Betriebsrat: Wann ist ein Mitglied von der Arbeit befreit?","Freistellung Betriebsrat: § 37 Abs. 2 und 3, § 38 BetrVG","Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2, Ausgleich für Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit, Freistellung ab 200 Arbeitnehmern nach § 38 BetrVG.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-29","Stand","29.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":33},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Famtsbeginn\u002Ffreistellung",[24,27,29,31],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 37 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 38 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 19 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 27 BetrVG",[34,35,36,37],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},"Freistellung","Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, Staffel","\u003Cp>Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist jedes Mitglied von seiner\nberuflichen Tätigkeit zu befreien, soweit die Betriebsratsaufgaben es\nerfordern. Daneben sind in Betrieben, die in der Regel 200 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,\nMitglieder nach der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellen. Betriebsratsarbeit außerhalb\nder Arbeitszeit gleicht § 37 Abs. 3 BetrVG aus.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wo die Freistellungswahl unter den Themen nach der Wahl steht, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"worin-unterscheiden-sich-arbeitsbefreiung-und-freistellung\">Worin unterscheiden sich Arbeitsbefreiung und Freistellung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG)\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Freistellung (§ 38 Abs. 1 BetrVG)\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Für wen?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Jedes Mitglied des Betriebsrats\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die vom Betriebsrat für die Freistellung gewählten Mitglieder\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Voraussetzung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Befreiung ist für die Betriebsratsaufgaben erforderlich; Maßstab sind Umfang und Art des Betriebs\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betrieb hat in der Regel mindestens 200 Arbeitnehmer\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Umfang\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>So weit wie die erforderliche Betriebsratsarbeit, ohne Minderung des Arbeitsentgelts\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Mindestens die Zahl der Staffel, auch als Teilfreistellungen; Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderes regeln (Satz 5)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einwand der Arbeitgeberin\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Keine Zustimmung nötig (7 ABR 135\u002F09)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einigungsstelle bei Bedenken gegen eine bestimmte Freistellung (Abs. 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>§ 37 Abs. 2 BetrVG nimmt keine Gruppe von Mitgliedern aus. Auch in einem Betrieb, der die Staffel\nerreicht, sind deshalb die nicht freigestellten Mitglieder zu befreien, soweit es erforderlich\nist.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-viel-arbeitszeit-steht-einem-betriebsratsmitglied-fuer-das-amt-zu\">Wie viel Arbeitszeit steht einem Betriebsratsmitglied für das Amt zu?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit „ohne Minderung des\nArbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur\nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“ (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Maßstab\nist die Erforderlichkeit, keine feste Stundenzahl.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Einer Zustimmung der Arbeitgeberin bedarf die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#arbeitsbefreiung\">Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fa> nach dem Bundesarbeitsgericht\nnicht. Wer den Arbeitsplatz verlässt, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, hat sich aber nach\nständiger Rechtsprechung abzumelden und nach der Rückkehr zurückzumelden. Mitzuteilen sind\nder Ort und die voraussichtliche Dauer, nicht aber, womit sich das Mitglied befasst. Die Pflicht\ngilt grundsätzlich auch für Betriebsratsarbeit am eigenen Arbeitsplatz. Kommt dort eine\nvorübergehende Umorganisation der Arbeit nach den Umständen nicht ernsthaft in Betracht, entfällt\ndie Abmeldung; die Arbeitgeberin kann dann nachträglich die Gesamtdauer der Tätigkeit in einem\nbestimmten Zeitraum erfragen (7 ABR 135\u002F09).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-wird-betriebsratsarbeit-ausserhalb-der-arbeitszeit-ausgeglichen\">Wie wird Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit ausgeglichen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ist Betriebsratstätigkeit „aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit\ndurchzuführen“, hat das Mitglied Anspruch auf „entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung\ndes Arbeitsentgelts“ (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Betriebsbedingt ist nach Satz 2 auch eine\nTätigkeit, die wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder nicht innerhalb der\npersönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Arbeitsbefreiung ist „vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten\nGründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten“\n(§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Von welchem Tag an der Monat läuft, sagt der Satz nicht; ein Datum\nlässt sich aus der Regel allein nicht bestimmen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für Schulungen gilt eine eigene Regel mit einer Obergrenze je Schulungstag; sie steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung\">Vertiefung: Schulungsanspruch Betriebsrat: Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Mitglied?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"ab-wie-vielen-arbeitnehmern-wird-ein-betriebsratsmitglied-freigestellt\">Ab wie vielen Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied freigestellt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind „mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel\n200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied“, von 501 bis 900 zwei, und so weiter nach\nder Staffel. Über 10.000 Arbeitnehmern kommt für je angefangene weitere 2.000 ein Mitglied hinzu\n(Satz 2). Satz 1 stellt nach seinem Wortlaut („in Betrieben“) auf den Betrieb ab, nicht auf das\nUnternehmen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Staffel nennt, wie viele Mitglieder mindestens freizustellen sind. \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#freistellung\">Freistellungen\u003C\u002Fa> „können\nauch in Form von Teilfreistellungen erfolgen“; zusammengenommen dürfen die Teilfreistellungen den\nUmfang nach Satz 1 und 2 nicht überschreiten (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsvereinbarung\">Betriebsvereinbarung\u003C\u002Fa> „können anderweitige\nRegelungen über die Freistellung vereinbart werden“ (Satz 5). Scheidet ein Mitglied\nwährend der Amtszeit aus der Freistellung aus, ist die Lücke nach dem Bundesarbeitsgericht\nauszugleichen, weil die Mindestzahl die ganze Amtszeit über maßgeblich bleibt (7 ABR 54\u002F16).\nDieselbe Staffel rechnet das \u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa> zusammen mit\nden übrigen Schwellen des Gesetzes.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-bestimmt-welches-mitglied-freigestellt-wird\">Wer bestimmt, welches Mitglied freigestellt wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Betriebsrat wählt die Freizustellenden nach \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beratung\">Beratung\u003C\u002Fa> mit der Arbeitgeberin aus seiner Mitte,\ngeheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, gilt\nMehrheitswahl. Ist nur ein Mitglied freizustellen, „so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit\ngewählt“. Die Namen\nsind der Arbeitgeberin bekannt zu geben (§ 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrVG). Über\nTeilfreistellungen muss der Betriebsrat vor der Wahl nach dem Bundesarbeitsgericht nicht zwingend\ngesondert beschließen (7 ABR 6\u002F20). Für die Abberufung gilt\n§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entsprechend (§ 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG): Waren die Freigestellten nach\nVerhältniswahl gewählt, verlangt sie einen Beschluss in geheimer Abstimmung, der „einer Mehrheit von\ndrei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf“.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-freigestellte-betriebsratsmitglieder-waehrend-und-nach-der-freistellung\">Was gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder während und nach der Freistellung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Freigestellte Mitglieder dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb des\nBetriebs nicht ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Nach dem Ende der Freistellung ist ihnen\ninnerhalb eines Jahres im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen\nder Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen (Satz 2). War\nein Mitglied drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt, werden daraus zwei Jahre\n(Satz 3); ebenso verlängert sich der Schutz von Entgelt und Tätigkeit aus § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG auf\nzwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit (§ 38 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-kann-eine-freistellung-angreifen-und-binnen-welcher-frist\">Wer kann eine Freistellung angreifen, und binnen welcher Frist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Einwand der Arbeitgeberin.\u003C\u002Fstrong> Die Arbeitgeberin kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der\nNamen die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#einigungsstelle\">Einigungsstelle\u003C\u002Fa> anrufen, wenn sie eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält.\nDer \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#spruch-der-einigungsstelle\">Spruch der Einigungsstelle\u003C\u002Fa> ersetzt die Einigung. Teilt sie die Bedenken, hat sie bei der\nBestimmung eines anderen Mitglieds auch den Minderheitenschutz der Verhältniswahl nach Satz 1 zu\nbeachten. Ohne Anrufung gilt das Einverständnis der Arbeitgeberin mit den Freistellungen nach Ablauf der\nzweiwöchigen Frist als erteilt (§ 38 Abs. 2 Satz 4 bis 7 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fehler bei der Wahl.\u003C\u002Fstrong> Die Wahl der Freizustellenden ist nach dem Bundesarbeitsgericht in\nentsprechender Anwendung von § 19 BetrVG anfechtbar: wenn gegen wesentliche Vorschriften über das\nWahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und nicht berichtigt wurde, es sei\ndenn, der Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen. Anfechten kann danach auch ein\neinzelnes Betriebsratsmitglied, binnen zwei Wochen; die Frist beginnt\ngrundsätzlich mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat (7 ABR 54\u002F16;\n7 ABR 6\u002F20). Fehlte ein Mitglied bei der Wahl, weil es verhindert war, und erfuhr es deshalb\nzunächst nichts davon, ist allenfalls für dieses Mitglied ein späterer Beginn maßgebend;\ndas erklärt die \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa> Ein Datum nennt keine der beiden\nRegeln; es folgt erst aus dem Tag der Bekanntgabe der Namen oder der Feststellung des Ergebnisses.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zählung.\u003C\u002Fstrong> Wer für die Staffel „in der Regel“ als Arbeitnehmer mitzählt, etwa bei Teilzeit\noder Leiharbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Anderweitige Regelungen.\u003C\u002Fstrong> Wie weit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 38 Abs. 1\nSatz 5 BetrVG von der Staffel abweichen können.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Monatsfrist.\u003C\u002Fstrong> Von welchem Ereignis an der Monat des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG läuft.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 19 Abs. 1 und 2 (Anfechtung), § 27 Abs. 1 Satz 5 (Abberufung),\n§ 37 Abs. 2 bis 6 (Befreiung, Ausgleich, Schutz, Schulung), § 38 Abs. 1 bis 4 (Freistellung)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135\u002F09: Leitsatz; Rn. 19 keine Zustimmung der\nArbeitgeberin, Ab- und Rückmeldung; Rn. 21 Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer; Rn. 23\nbis 26 Tätigkeit am Arbeitsplatz, Wegfall der Abmeldung, nachträgliche Mitteilung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54\u002F16: Rn. 11 Anfechtung der Freistellungswahl,\nVoraussetzungen und Fristbeginn; Rn. 14 Ausgleich bei vorzeitigem Ende einer Freistellung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6\u002F20: Rn. 15 Anfechtungsfrist; Rn. 18 kein eigener\nBeschluss über Teilfreistellungen nötig\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44\u002F04: zu B III 2 a der Gründe Fristbeginn für ein\nverhindertes Mitglied, das zunächst keine Kenntnis von der Wahl hatte\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[42,48,51,63,65,69,73,84,95,110,112,122,124,140],{"typ":43,"art":44,"daten":45},"baustein","profil-hinweis",{"felder":46},[47],"betrieb",{"typ":49,"html":50},"html","\u003Cp>Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist jedes Mitglied von seiner\nberuflichen Tätigkeit zu befreien, soweit die Betriebsratsaufgaben es\nerfordern. Daneben sind in Betrieben, die in der Regel 200 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,\nMitglieder nach der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellen. Betriebsratsarbeit außerhalb\nder Arbeitszeit gleicht § 37 Abs. 3 BetrVG aus.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wo die Freistellungswahl unter den Themen nach der Wahl steht, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"worin-unterscheiden-sich-arbeitsbefreiung-und-freistellung\">Worin unterscheiden sich Arbeitsbefreiung und Freistellung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG)\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Freistellung (§ 38 Abs. 1 BetrVG)\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Für wen?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Jedes Mitglied des Betriebsrats\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die vom Betriebsrat für die Freistellung gewählten Mitglieder\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Voraussetzung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Befreiung ist für die Betriebsratsaufgaben erforderlich; Maßstab sind Umfang und Art des Betriebs\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betrieb hat in der Regel mindestens 200 Arbeitnehmer\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Umfang\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>So weit wie die erforderliche Betriebsratsarbeit, ohne Minderung des Arbeitsentgelts\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Mindestens die Zahl der Staffel, auch als Teilfreistellungen; Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderes regeln (Satz 5)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einwand der Arbeitgeberin\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Keine Zustimmung nötig (7 ABR 135\u002F09)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einigungsstelle bei Bedenken gegen eine bestimmte Freistellung (Abs. 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>§ 37 Abs. 2 BetrVG nimmt keine Gruppe von Mitgliedern aus. Auch in einem Betrieb, der die Staffel\nerreicht, sind deshalb die nicht freigestellten Mitglieder zu befreien, soweit es erforderlich\nist.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-viel-arbeitszeit-steht-einem-betriebsratsmitglied-fuer-das-amt-zu\">Wie viel Arbeitszeit steht einem Betriebsratsmitglied für das Amt zu?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit „ohne Minderung des\nArbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur\nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“ (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Maßstab\nist die Erforderlichkeit, keine feste Stundenzahl.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":52,"teile":53},"absatz",[54,56,61],{"typ":49,"html":55},"Einer Zustimmung der Arbeitgeberin bedarf die ",{"typ":57,"id":58,"text":59,"begriff":59,"erklaerung":60},"begriff","arbeitsbefreiung","Arbeitsbefreiung","Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.",{"typ":49,"html":62}," nach dem Bundesarbeitsgericht\nnicht. Wer den Arbeitsplatz verlässt, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, hat sich aber nach\nständiger Rechtsprechung abzumelden und nach der Rückkehr zurückzumelden. Mitzuteilen sind\nder Ort und die voraussichtliche Dauer, nicht aber, womit sich das Mitglied befasst. Die Pflicht\ngilt grundsätzlich auch für Betriebsratsarbeit am eigenen Arbeitsplatz. Kommt dort eine\nvorübergehende Umorganisation der Arbeit nach den Umständen nicht ernsthaft in Betracht, entfällt\ndie Abmeldung; die Arbeitgeberin kann dann nachträglich die Gesamtdauer der Tätigkeit in einem\nbestimmten Zeitraum erfragen (7 ABR 135\u002F09).",{"typ":49,"html":64},"\u003Ch2 id=\"wie-wird-betriebsratsarbeit-ausserhalb-der-arbeitszeit-ausgeglichen\">Wie wird Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit ausgeglichen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ist Betriebsratstätigkeit „aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit\ndurchzuführen“, hat das Mitglied Anspruch auf „entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung\ndes Arbeitsentgelts“ (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Betriebsbedingt ist nach Satz 2 auch eine\nTätigkeit, die wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder nicht innerhalb der\npersönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Arbeitsbefreiung ist „vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten\nGründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten“\n(§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Von welchem Tag an der Monat läuft, sagt der Satz nicht; ein Datum\nlässt sich aus der Regel allein nicht bestimmen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für Schulungen gilt eine eigene Regel mit einer Obergrenze je Schulungstag; sie steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung\">Vertiefung: Schulungsanspruch Betriebsrat: Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Mitglied?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"ab-wie-vielen-arbeitnehmern-wird-ein-betriebsratsmitglied-freigestellt\">Ab wie vielen Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied freigestellt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind „mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel\n200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied“, von 501 bis 900 zwei, und so weiter nach\nder Staffel. Über 10.000 Arbeitnehmern kommt für je angefangene weitere 2.000 ein Mitglied hinzu\n(Satz 2). Satz 1 stellt nach seinem Wortlaut („in Betrieben“) auf den Betrieb ab, nicht auf das\nUnternehmen.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":43,"art":66,"daten":67},"frage",{"felder":68},[47],{"typ":43,"art":70,"daten":71},"staffel",{"id":72,"hervorheben":47},"freistellung",{"typ":43,"art":74,"daten":75,"bedingung":78},"wenn",{"titel":76,"html":77},"Bei in der Regel mindestens 200 Arbeitnehmern im Betrieb","\u003Cp>Bei dieser Betriebsgröße sieht § 38 Abs. 1 BetrVG mindestens eine Freistellung vor. Bis 1.500\nArbeitnehmer hebt die Staffel die passende Zeile hervor; darüber umfasst die Angabe mehrere Zeilen,\nund die Zahl folgt aus der genauen Arbeitnehmerzahl (Satz 1 und 2). Eine abweichende Regelung durch Tarifvertrag\noder Betriebsvereinbarung (Satz 5) lässt sich an der Angabe nicht ablesen.\u003C\u002Fp>\n",{"betrieb":79},[80,81,82,83],"200-500","501-900","901-1500","ueber-1500",{"typ":43,"art":74,"daten":85,"bedingung":88},{"titel":86,"html":87},"Bei in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern im Betrieb","\u003Cp>Unter 200 Arbeitnehmern sieht § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Mindestfreistellung vor. Von\ndieser Schwelle unabhängig bleibt die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG.\u003C\u002Fp>\n",{"betrieb":89},[90,91,92,93,94],"unter-5","5-20","21-50","51-100","101-199",{"typ":52,"teile":96},[97,99,102,104,108],{"typ":49,"html":98},"Die Staffel nennt, wie viele Mitglieder mindestens freizustellen sind. ",{"typ":57,"id":72,"text":100,"begriff":38,"erklaerung":101},"Freistellungen","Befreiung von Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit; mindestens ein Mitglied ab in der Regel 200 Arbeitnehmern, vorbehaltlich anderweitiger Regelung.",{"typ":49,"html":103}," „können\nauch in Form von Teilfreistellungen erfolgen“; zusammengenommen dürfen die Teilfreistellungen den\nUmfang nach Satz 1 und 2 nicht überschreiten (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder ",{"typ":57,"id":105,"text":106,"begriff":106,"erklaerung":107},"betriebsvereinbarung","Betriebsvereinbarung","Von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam beschlossene, schriftlich niedergelegte Vereinbarung, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt.",{"typ":49,"html":109}," „können anderweitige\nRegelungen über die Freistellung vereinbart werden“ (Satz 5). Scheidet ein Mitglied\nwährend der Amtszeit aus der Freistellung aus, ist die Lücke nach dem Bundesarbeitsgericht\nauszugleichen, weil die Mindestzahl die ganze Amtszeit über maßgeblich bleibt (7 ABR 54\u002F16).\nDieselbe Staffel rechnet das \u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa> zusammen mit\nden übrigen Schwellen des Gesetzes.",{"typ":49,"html":111},"\u003Ch2 id=\"wer-bestimmt-welches-mitglied-freigestellt-wird\">Wer bestimmt, welches Mitglied freigestellt wird?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":52,"teile":113},[114,116,120],{"typ":49,"html":115},"Der Betriebsrat wählt die Freizustellenden nach ",{"typ":57,"id":117,"text":118,"begriff":118,"erklaerung":119},"beratung","Beratung","Stufe der Beteiligung, bei der beraten wird, solange Bedenken und Vorschläge des Betriebsrats in der Planung noch berücksichtigt werden können.",{"typ":49,"html":121}," mit der Arbeitgeberin aus seiner Mitte,\ngeheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, gilt\nMehrheitswahl. Ist nur ein Mitglied freizustellen, „so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit\ngewählt“. Die Namen\nsind der Arbeitgeberin bekannt zu geben (§ 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrVG). Über\nTeilfreistellungen muss der Betriebsrat vor der Wahl nach dem Bundesarbeitsgericht nicht zwingend\ngesondert beschließen (7 ABR 6\u002F20). Für die Abberufung gilt\n§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entsprechend (§ 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG): Waren die Freigestellten nach\nVerhältniswahl gewählt, verlangt sie einen Beschluss in geheimer Abstimmung, der „einer Mehrheit von\ndrei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf“.",{"typ":49,"html":123},"\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-freigestellte-betriebsratsmitglieder-waehrend-und-nach-der-freistellung\">Was gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder während und nach der Freistellung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Freigestellte Mitglieder dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb des\nBetriebs nicht ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Nach dem Ende der Freistellung ist ihnen\ninnerhalb eines Jahres im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen\nder Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen (Satz 2). War\nein Mitglied drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt, werden daraus zwei Jahre\n(Satz 3); ebenso verlängert sich der Schutz von Entgelt und Tätigkeit aus § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG auf\nzwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit (§ 38 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-kann-eine-freistellung-angreifen-und-binnen-welcher-frist\">Wer kann eine Freistellung angreifen, und binnen welcher Frist?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":52,"teile":125},[126,128,132,134,138],{"typ":49,"html":127},"\u003Cstrong>Einwand der Arbeitgeberin.\u003C\u002Fstrong> Die Arbeitgeberin kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der\nNamen die ",{"typ":57,"id":129,"text":130,"begriff":130,"erklaerung":131},"einigungsstelle","Einigungsstelle","Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.",{"typ":49,"html":133}," anrufen, wenn sie eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält.\nDer ",{"typ":57,"id":135,"text":136,"begriff":136,"erklaerung":137},"spruch-der-einigungsstelle","Spruch der Einigungsstelle","Beschluss der Einigungsstelle, der in bestimmten Fällen die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.",{"typ":49,"html":139}," ersetzt die Einigung. Teilt sie die Bedenken, hat sie bei der\nBestimmung eines anderen Mitglieds auch den Minderheitenschutz der Verhältniswahl nach Satz 1 zu\nbeachten. Ohne Anrufung gilt das Einverständnis der Arbeitgeberin mit den Freistellungen nach Ablauf der\nzweiwöchigen Frist als erteilt (§ 38 Abs. 2 Satz 4 bis 7 BetrVG).",{"typ":49,"html":141},"\u003Cp>\u003Cstrong>Fehler bei der Wahl.\u003C\u002Fstrong> Die Wahl der Freizustellenden ist nach dem Bundesarbeitsgericht in\nentsprechender Anwendung von § 19 BetrVG anfechtbar: wenn gegen wesentliche Vorschriften über das\nWahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und nicht berichtigt wurde, es sei\ndenn, der Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen. Anfechten kann danach auch ein\neinzelnes Betriebsratsmitglied, binnen zwei Wochen; die Frist beginnt\ngrundsätzlich mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat (7 ABR 54\u002F16;\n7 ABR 6\u002F20). Fehlte ein Mitglied bei der Wahl, weil es verhindert war, und erfuhr es deshalb\nzunächst nichts davon, ist allenfalls für dieses Mitglied ein späterer Beginn maßgebend;\ndas erklärt die \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa> Ein Datum nennt keine der beiden\nRegeln; es folgt erst aus dem Tag der Bekanntgabe der Namen oder der Feststellung des Ergebnisses.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zählung.\u003C\u002Fstrong> Wer für die Staffel „in der Regel“ als Arbeitnehmer mitzählt, etwa bei Teilzeit\noder Leiharbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Anderweitige Regelungen.\u003C\u002Fstrong> Wie weit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 38 Abs. 1\nSatz 5 BetrVG von der Staffel abweichen können.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Monatsfrist.\u003C\u002Fstrong> Von welchem Ereignis an der Monat des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG läuft.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 19 Abs. 1 und 2 (Anfechtung), § 27 Abs. 1 Satz 5 (Abberufung),\n§ 37 Abs. 2 bis 6 (Befreiung, Ausgleich, Schutz, Schulung), § 38 Abs. 1 bis 4 (Freistellung)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135\u002F09: Leitsatz; Rn. 19 keine Zustimmung der\nArbeitgeberin, Ab- und Rückmeldung; Rn. 21 Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer; Rn. 23\nbis 26 Tätigkeit am Arbeitsplatz, Wegfall der Abmeldung, nachträgliche Mitteilung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54\u002F16: Rn. 11 Anfechtung der Freistellungswahl,\nVoraussetzungen und Fristbeginn; Rn. 14 Ausgleich bei vorzeitigem Ende einer Freistellung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6\u002F20: Rn. 15 Anfechtungsfrist; Rn. 18 kein eigener\nBeschluss über Teilfreistellungen nötig\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44\u002F04: zu B III 2 a der Gründe Fristbeginn für ein\nverhindertes Mitglied, das zunächst keine Kenntnis von der Wahl hatte\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[47],[144,148,151,154,157,160,163,166,169],{"id":145,"text":146,"level":147},"worin-unterscheiden-sich-arbeitsbefreiung-und-freistellung","Worin unterscheiden sich Arbeitsbefreiung und Freistellung?",2,{"id":149,"text":150,"level":147},"wie-viel-arbeitszeit-steht-einem-betriebsratsmitglied-fuer-das-amt-zu","Wie viel Arbeitszeit steht einem Betriebsratsmitglied für das Amt zu?",{"id":152,"text":153,"level":147},"wie-wird-betriebsratsarbeit-ausserhalb-der-arbeitszeit-ausgeglichen","Wie wird Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit ausgeglichen?",{"id":155,"text":156,"level":147},"ab-wie-vielen-arbeitnehmern-wird-ein-betriebsratsmitglied-freigestellt","Ab wie vielen Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied freigestellt?",{"id":158,"text":159,"level":147},"wer-bestimmt-welches-mitglied-freigestellt-wird","Wer bestimmt, welches Mitglied freigestellt wird?",{"id":161,"text":162,"level":147},"was-gilt-fuer-freigestellte-betriebsratsmitglieder-waehrend-und-nach-der-freistellung","Was gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder während und nach der Freistellung?",{"id":164,"text":165,"level":147},"wer-kann-eine-freistellung-angreifen-und-binnen-welcher-frist","Wer kann eine Freistellung angreifen, und binnen welcher Frist?",{"id":167,"text":168,"level":147},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":170,"text":171,"level":147},"fundstellen","Fundstellen",[173,176,179],{"name":174,"route":175},"brklar","\u002F",{"name":177,"route":178},"Amtsbeginn","\u002Famtsbeginn",{"name":8,"route":5},"Jedes Mitglied ist von der Arbeit zu befreien, soweit es für die Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ab in der Regel 200 Arbeitnehmern sind zusätzlich Mitglieder nach einer Staffel von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 38 Abs. 1 BetrVG).",[],"",[26,28,30,32],[185],{"route":186,"titel":187,"pfad":188,"stelle":191},"\u002Feigene-rechte","Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder: Befreiung, Ausgleich, Freistellung und Kosten",{"id":189,"titel":190},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",8,[193,196,198,201],{"route":194,"titel":195},"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung","Geschäftsordnung",{"route":178,"titel":197},"Amtsbeginn im Überblick",{"route":199,"titel":200},"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","Konstituierende Sitzung",{"route":202,"titel":203},"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung","Schulung",1793305687464]