[{"data":1,"prerenderedAt":132},["ShallowReactive",2],{"redaktion-amtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":41,"stichworte":42,"html":43,"segmente":44,"toc":59,"brotkrume":85,"kernaussage":93,"offen":94,"grenze":95,"normen":96,"verwandteModule":97,"verwandteSeiten":120,"wissenBereich":90},"amtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung","\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung","seite","amtsbeginn","Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?","Geschäftsordnung des Betriebsrats: Inhalt und Grenzen","§ 36 BetrVG ist eine Sollvorschrift. Die Geschäftsordnung ergänzt das Verfahren des Betriebsrats, weicht aber nicht vom Gesetz ab: Mehrheit, Grenzen, Geltung.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":35},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung",[24,27,29,31,33],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 36 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 28 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 30 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 33 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 34 BetrVG",[36,37,38,39,40],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},"Geschäftsordnung","Inhalt, Beschluss mit Mehrheit, Grenzen","\u003Cp>Eine \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#geschaeftsordnung\">Geschäftsordnung\u003C\u002Fa> kann das Verfahren des Betriebsrats ergänzen, aber nicht von den\ngesetzlichen Vorgaben abweichen. Das Bundesarbeitsgericht leitet diese Grenze aus dem Wortlaut des\n§ 36 BetrVG ab, der nur „sonstige Bestimmungen“ zulässt. Für den Beschluss über die\nGeschäftsordnung verlangt der Wortlaut die Mehrheit der Stimmen „seiner Mitglieder“; daraus folgt die Mehrheit aller Mitglieder, nicht nur\nder anwesenden. Das Gesetz\nfasst die Geschäftsordnung als Sollvorschrift und knüpft an ihr Fehlen keine Folge; nur die\nZuschaltung über Video- oder Telefonkonferenz setzt eine Regelung in ihr voraus.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wann die Geschäftsordnung im Verhältnis zu den übrigen Schritten nach der Wahl steht, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-sagt-36-betrvg-und-was-sagt-er-nicht\">Was sagt § 36 BetrVG, und was sagt er nicht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift besteht aus einem einzigen Satz: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung\nsollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der\nMehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.“\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ebenso aufschlussreich ist, was darin fehlt. Der Satz nennt keinen Zeitpunkt, bis zu dem eine Geschäftsordnung bestehen muss. Er knüpft keine Folge daran, dass es\nkeine gibt; „sollen“ ist eine Sollvorschrift. Er sagt nichts über die Dauer ihrer Geltung, und er\nzählt nicht auf, was in ihr stehen darf.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-mehrheit-braucht-der-beschluss-ueber-die-geschaeftsordnung\">Welche Mehrheit braucht der Beschluss über die Geschäftsordnung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Für gewöhnliche Beschlüsse zählt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Mehrheit der Stimmen der\nanwesenden Mitglieder. § 36 BetrVG stellt dagegen auf „seine Mitglieder“ ab, also auf die Größe\ndes ganzen Gremiums. Dass damit eine absolute Mehrheit gemeint ist, folgert diese Seite aus dem\nunterschiedlichen Wortlaut der beiden Vorschriften. Eine knappe Mehrheit der Anwesenden kann\ndanach für die Geschäftsordnung zu wenig sein.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-darf-in-einer-geschaeftsordnung-stehen\">Was darf in einer Geschäftsordnung stehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Gegenstand der Geschäftsordnung sind nach dem Bundesarbeitsgericht Regelungen über die\nGeschäftsführung des Betriebsrats und über das Verfahren, das er dabei einzuhalten hat\n(7 ABR 11\u002F05). Einen Katalog enthält das Gesetz nicht. Drei Beispiele ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Gegenstand\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Grundlage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was Gesetz oder Gericht sagen\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Gesetz verlangt, dass die Voraussetzungen in der Geschäftsordnung festgelegt sind, und zwar unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Größe eines Ausschusses nach § 28 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>7 ABR 11\u002F05\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Für die Zahl der Ausschussmitglieder enthält das Gesetz keine Vorgaben; die Geschäftsordnung kann sie festlegen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ladungsfrist\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>7 ABR 46\u002F16\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Gericht hat eine in der Geschäftsordnung bestimmte Frist seiner Prüfung zugrunde gelegt, ob ordnungsgemäß geladen war. Das ist eine Angabe aus dem entschiedenen Fall, kein Rechtssatz und keine Vorgabe für eine bestimmte Zahl von Tagen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Die Videokonferenz ist der einzige Fall, in dem das Gesetz die Geschäftsordnung selbst zur\nVoraussetzung macht. Fehlt die Regelung, bleibt es bei § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG, nach dem die\nSitzungen als Präsenzsitzung stattfinden. Auch mit Regelung kommt die\nZuschaltung nur in Betracht, wenn die weiteren Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 erfüllt sind,\nalso kein Widerspruch eines Viertels der Mitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist\nund keine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung. Für die erste Sitzung nach der Wahl, zu der\nes noch keine Geschäftsordnung des neuen Gremiums gibt, behandelt die Frage die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-endet-was-eine-geschaeftsordnung-regeln-kann\">Wo endet, was eine Geschäftsordnung regeln kann?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Grenze zieht das Bundesarbeitsgericht an den gesetzlichen Vorgaben: Die Geschäftsordnung\n„darf von den gesetzlichen Vorgaben zur Geschäftsführung des Betriebsrats nicht abweichen,\nsondern nur ergänzende Bestimmungen treffen“ (7 ABR 11\u002F05, Rn. 26). Zwei Anwendungsfälle sind\nentschieden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Besetzung von Ausschüssen.\u003C\u002Fstrong> Eine Geschäftsordnung kann nicht bestimmen, dass der Vorsitzende\nund sein Stellvertreter den Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG kraft Amtes angehören. Alle\nMitglieder dieser Ausschüsse sind zu wählen. Die Vorschriften über die Berufung der\nAusschussmitglieder sind nach dem Gericht zwingend. Den Grund nennt die Entscheidung ausdrücklich:\nWer im Betriebsrat über die Mehrheit für die Geschäftsordnung verfügt, könnte sonst die\nAusschüsse nach Belieben besetzen und den Schutz übergehen, den die Verhältniswahl einer\nMinderheit gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Einsicht in die Unterlagen.\u003C\u002Fstrong> Das Recht jedes Mitglieds, die Unterlagen des Betriebsrats und\nseiner Ausschüsse jederzeit einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG), lässt sich weder durch die\nGeschäftsordnung noch durch einen Beschluss einschränken (7 ABR 15\u002F08). Was alles zu diesen\nUnterlagen gehört, erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen\">Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-eine-regel-der-geschaeftsordnung-gegen-das-gesetz-verstoesst\">Was passiert, wenn eine Regel der Geschäftsordnung gegen das Gesetz verstößt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die einzelne Regel ist nach dem Bundesarbeitsgericht unwirksam. Im Fall der Ausschüsse hat das\nGericht daraus gefolgert, dass die Wahl, die auf der unwirksamen Regel beruhte, zu wiederholen\nwar, weil nicht auszuschließen war, dass ihr Ergebnis sonst anders ausgefallen wäre (7 ABR 11\u002F05). Diese Folge betrifft eine Wahl. Dass die Geschäftsordnung insgesamt fällt, wenn\neine ihrer Regeln unwirksam ist, sagt die Entscheidung nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für Verstöße gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften gilt ein allgemeiner Maßstab. Ein Beschluss\nist danach nur unwirksam, wenn die verletzte Vorschrift für sein ordnungsgemäßes Zustandekommen\nwesentlich ist und der Verstoß so schwer wiegt, dass die Rechtsordnung den Beschluss nicht\nhinnehmen kann; abzuwägen ist am Zweck der Vorschrift (7 ABR 37\u002F23). Ob dieser Maßstab auch für\neine Regel gilt, die der Betriebsrat sich selbst gegeben hat, steht unter „Was lässt diese Seite\noffen?“. Wie Ladungsfehler auf Beschlüsse durchschlagen, behandelt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Vertiefung zu den Folgen fehlerhafter Ladung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Einzelne Mitglieder können die Unwirksamkeit einer Geschäftsordnung nach dem\nBundesarbeitsgericht nicht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche\nPosition geltend machen (7 ABR 24\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"gilt-die-geschaeftsordnung-nach-der-neuwahl-weiter\">Gilt die Geschäftsordnung nach der Neuwahl weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen. Die Entscheidung stellt zwei\nAuffassungen nebeneinander: Geltung nur für die Amtszeit des Gremiums, das sie beschlossen hat,\noder Fortgeltung, bis das nachfolgende Gremium sie aufhebt oder eine neue beschließt. Entschieden\nhat das Gericht nur den Fall, dass der neu gewählte Betriebsrat eine eigene Geschäftsordnung beschließt: Dann ist\ndie alte jedenfalls von diesem Zeitpunkt an außer Kraft (7 ABR 24\u002F13). Für die Zeit davor bleibt\ndie Frage offen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Verstoß gegen die eigene Geschäftsordnung.\u003C\u002Fstrong> Ob ein Beschluss wirksam bleibt, wenn nur eine\nRegel der Geschäftsordnung verletzt ist und keine Vorschrift des Gesetzes, und ob der Maßstab\nfür gesetzliche Verfahrensvorschriften darauf übertragbar ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wirkung gegenüber der Arbeitgeberin.\u003C\u002Fstrong> Ob die Arbeitgeberin oder Dritte sich auf die\nGeschäftsordnung berufen können, und in welchem Umfang.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Abweichung im Einzelfall.\u003C\u002Fstrong> Ob der Betriebsrat in einer Sitzung von seiner Geschäftsordnung\nabweichen kann, und mit welcher Mehrheit.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Schriftform.\u003C\u002Fstrong> Was „schriftlich“ in § 36 BetrVG verlangt, etwa eine Unterschrift oder eine\nBekanntmachung an die Mitglieder.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Einzelne Inhalte.\u003C\u002Fstrong> Ob Regeln über Sitzungsrhythmus, Abstimmungsverfahren, Stimmenthaltung\noder Aufgabenverteilung zulässig sind. Die Tabelle nennt nur drei Beispiele.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 28, § 30, § 33, § 34, § 36\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11\u002F05: keine geborenen Ausschussmitglieder (Leitsatz,\nRn. 25), Gegenstand und Grenze der Geschäftsordnung (Rn. 26), Ausschussgröße (Rn. 27), Grund der\nGrenze (Rn. 31), Wiederholung der Wahl (Rn. 23 und 32)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15\u002F08: Einsichtsrecht nicht durch Geschäftsordnung\nbeschränkbar (Rn. 24)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 27.05.2015, 7 ABR 24\u002F13: Antragsbefugnis einzelner Mitglieder (Rn. 18);\nRn. 22 lässt die Geltung über die Amtszeit hinaus offen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46\u002F16: Ladungsfrist aus der Geschäftsordnung als Angabe im\nFall (Rn. 19)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: wann ein Verfahrensverstoß den Beschluss\nunwirksam macht (Rn. 26)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[45,57],{"typ":46,"teile":47},"absatz",[48,51,55],{"typ":49,"html":50},"html","Eine ",{"typ":52,"id":53,"text":41,"begriff":41,"erklaerung":54},"begriff","geschaeftsordnung","Schriftliches Regelwerk des Betriebsrats für seine Geschäftsführung, das er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.",{"typ":49,"html":56}," kann das Verfahren des Betriebsrats ergänzen, aber nicht von den\ngesetzlichen Vorgaben abweichen. Das Bundesarbeitsgericht leitet diese Grenze aus dem Wortlaut des\n§ 36 BetrVG ab, der nur „sonstige Bestimmungen“ zulässt. Für den Beschluss über die\nGeschäftsordnung verlangt der Wortlaut die Mehrheit der Stimmen „seiner Mitglieder“; daraus folgt die Mehrheit aller Mitglieder, nicht nur\nder anwesenden. 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Er knüpft keine Folge daran, dass es\nkeine gibt; „sollen“ ist eine Sollvorschrift. Er sagt nichts über die Dauer ihrer Geltung, und er\nzählt nicht auf, was in ihr stehen darf.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-mehrheit-braucht-der-beschluss-ueber-die-geschaeftsordnung\">Welche Mehrheit braucht der Beschluss über die Geschäftsordnung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Für gewöhnliche Beschlüsse zählt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Mehrheit der Stimmen der\nanwesenden Mitglieder. § 36 BetrVG stellt dagegen auf „seine Mitglieder“ ab, also auf die Größe\ndes ganzen Gremiums. Dass damit eine absolute Mehrheit gemeint ist, folgert diese Seite aus dem\nunterschiedlichen Wortlaut der beiden Vorschriften. Eine knappe Mehrheit der Anwesenden kann\ndanach für die Geschäftsordnung zu wenig sein.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-darf-in-einer-geschaeftsordnung-stehen\">Was darf in einer Geschäftsordnung stehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Gegenstand der Geschäftsordnung sind nach dem Bundesarbeitsgericht Regelungen über die\nGeschäftsführung des Betriebsrats und über das Verfahren, das er dabei einzuhalten hat\n(7 ABR 11\u002F05). Einen Katalog enthält das Gesetz nicht. Drei Beispiele ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Gegenstand\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Grundlage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was Gesetz oder Gericht sagen\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Gesetz verlangt, dass die Voraussetzungen in der Geschäftsordnung festgelegt sind, und zwar unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Größe eines Ausschusses nach § 28 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>7 ABR 11\u002F05\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Für die Zahl der Ausschussmitglieder enthält das Gesetz keine Vorgaben; die Geschäftsordnung kann sie festlegen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ladungsfrist\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>7 ABR 46\u002F16\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Gericht hat eine in der Geschäftsordnung bestimmte Frist seiner Prüfung zugrunde gelegt, ob ordnungsgemäß geladen war. 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Alle\nMitglieder dieser Ausschüsse sind zu wählen. Die Vorschriften über die Berufung der\nAusschussmitglieder sind nach dem Gericht zwingend. Den Grund nennt die Entscheidung ausdrücklich:\nWer im Betriebsrat über die Mehrheit für die Geschäftsordnung verfügt, könnte sonst die\nAusschüsse nach Belieben besetzen und den Schutz übergehen, den die Verhältniswahl einer\nMinderheit gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Einsicht in die Unterlagen.\u003C\u002Fstrong> Das Recht jedes Mitglieds, die Unterlagen des Betriebsrats und\nseiner Ausschüsse jederzeit einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG), lässt sich weder durch die\nGeschäftsordnung noch durch einen Beschluss einschränken (7 ABR 15\u002F08). Was alles zu diesen\nUnterlagen gehört, erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen\">Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-eine-regel-der-geschaeftsordnung-gegen-das-gesetz-verstoesst\">Was passiert, wenn eine Regel der Geschäftsordnung gegen das Gesetz verstößt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die einzelne Regel ist nach dem Bundesarbeitsgericht unwirksam. Im Fall der Ausschüsse hat das\nGericht daraus gefolgert, dass die Wahl, die auf der unwirksamen Regel beruhte, zu wiederholen\nwar, weil nicht auszuschließen war, dass ihr Ergebnis sonst anders ausgefallen wäre (7 ABR 11\u002F05). Diese Folge betrifft eine Wahl. Dass die Geschäftsordnung insgesamt fällt, wenn\neine ihrer Regeln unwirksam ist, sagt die Entscheidung nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für Verstöße gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften gilt ein allgemeiner Maßstab. Ein Beschluss\nist danach nur unwirksam, wenn die verletzte Vorschrift für sein ordnungsgemäßes Zustandekommen\nwesentlich ist und der Verstoß so schwer wiegt, dass die Rechtsordnung den Beschluss nicht\nhinnehmen kann; abzuwägen ist am Zweck der Vorschrift (7 ABR 37\u002F23). Ob dieser Maßstab auch für\neine Regel gilt, die der Betriebsrat sich selbst gegeben hat, steht unter „Was lässt diese Seite\noffen?“. Wie Ladungsfehler auf Beschlüsse durchschlagen, behandelt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Vertiefung zu den Folgen fehlerhafter Ladung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Einzelne Mitglieder können die Unwirksamkeit einer Geschäftsordnung nach dem\nBundesarbeitsgericht nicht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche\nPosition geltend machen (7 ABR 24\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"gilt-die-geschaeftsordnung-nach-der-neuwahl-weiter\">Gilt die Geschäftsordnung nach der Neuwahl weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen. Die Entscheidung stellt zwei\nAuffassungen nebeneinander: Geltung nur für die Amtszeit des Gremiums, das sie beschlossen hat,\noder Fortgeltung, bis das nachfolgende Gremium sie aufhebt oder eine neue beschließt. Entschieden\nhat das Gericht nur den Fall, dass der neu gewählte Betriebsrat eine eigene Geschäftsordnung beschließt: Dann ist\ndie alte jedenfalls von diesem Zeitpunkt an außer Kraft (7 ABR 24\u002F13). Für die Zeit davor bleibt\ndie Frage offen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Verstoß gegen die eigene Geschäftsordnung.\u003C\u002Fstrong> Ob ein Beschluss wirksam bleibt, wenn nur eine\nRegel der Geschäftsordnung verletzt ist und keine Vorschrift des Gesetzes, und ob der Maßstab\nfür gesetzliche Verfahrensvorschriften darauf übertragbar ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wirkung gegenüber der Arbeitgeberin.\u003C\u002Fstrong> Ob die Arbeitgeberin oder Dritte sich auf die\nGeschäftsordnung berufen können, und in welchem Umfang.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Abweichung im Einzelfall.\u003C\u002Fstrong> Ob der Betriebsrat in einer Sitzung von seiner Geschäftsordnung\nabweichen kann, und mit welcher Mehrheit.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Schriftform.\u003C\u002Fstrong> Was „schriftlich“ in § 36 BetrVG verlangt, etwa eine Unterschrift oder eine\nBekanntmachung an die Mitglieder.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Einzelne Inhalte.\u003C\u002Fstrong> Ob Regeln über Sitzungsrhythmus, Abstimmungsverfahren, Stimmenthaltung\noder Aufgabenverteilung zulässig sind. Die Tabelle nennt nur drei Beispiele.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 28, § 30, § 33, § 34, § 36\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11\u002F05: keine geborenen Ausschussmitglieder (Leitsatz,\nRn. 25), Gegenstand und Grenze der Geschäftsordnung (Rn. 26), Ausschussgröße (Rn. 27), Grund der\nGrenze (Rn. 31), Wiederholung der Wahl (Rn. 23 und 32)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15\u002F08: Einsichtsrecht nicht durch Geschäftsordnung\nbeschränkbar (Rn. 24)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 27.05.2015, 7 ABR 24\u002F13: Antragsbefugnis einzelner Mitglieder (Rn. 18);\nRn. 22 lässt die Geltung über die Amtszeit hinaus offen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46\u002F16: Ladungsfrist aus der Geschäftsordnung als Angabe im\nFall (Rn. 19)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: wann ein Verfahrensverstoß den Beschluss\nunwirksam macht (Rn. 26)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[60,64,67,70,73,76,79,82],{"id":61,"text":62,"level":63},"was-sagt-36-betrvg-und-was-sagt-er-nicht","Was sagt § 36 BetrVG, und was sagt er nicht?",2,{"id":65,"text":66,"level":63},"welche-mehrheit-braucht-der-beschluss-ueber-die-geschaeftsordnung","Welche Mehrheit braucht der Beschluss über die Geschäftsordnung?",{"id":68,"text":69,"level":63},"was-darf-in-einer-geschaeftsordnung-stehen","Was darf in einer Geschäftsordnung stehen?",{"id":71,"text":72,"level":63},"wo-endet-was-eine-geschaeftsordnung-regeln-kann","Wo endet, was eine Geschäftsordnung regeln kann?",{"id":74,"text":75,"level":63},"was-passiert-wenn-eine-regel-der-geschaeftsordnung-gegen-das-gesetz-verstoesst","Was passiert, wenn eine Regel der Geschäftsordnung gegen das Gesetz verstößt?",{"id":77,"text":78,"level":63},"gilt-die-geschaeftsordnung-nach-der-neuwahl-weiter","Gilt die Geschäftsordnung nach der Neuwahl weiter?",{"id":80,"text":81,"level":63},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":83,"text":84,"level":63},"fundstellen","Fundstellen",[86,89,92],{"name":87,"route":88},"brklar","\u002F",{"name":90,"route":91},"Amtsbeginn","\u002Famtsbeginn",{"name":8,"route":5},"Eine Geschäftsordnung darf das Verfahren des Betriebsrats nur ergänzen und nicht vom Gesetz abweichen (7 ABR 11\u002F05). § 36 BetrVG ist eine Sollvorschrift; der Beschluss braucht die Mehrheit aller Mitglieder.",[],"",[26,28,30,32,34],[98,104,110,115],{"route":99,"titel":100,"pfad":101,"stelle":63},"\u002Flaufende-geschaefte","Laufende Geschäfte und Ausschüsse",{"id":102,"titel":103},"vorsitz","Vorsitz und Stellvertretung",{"route":105,"titel":106,"pfad":107,"stelle":63},"\u002Fsitzung-und-beschluss","Sitzung und Beschluss des Betriebsrats",{"id":108,"titel":109},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",{"route":111,"titel":112,"pfad":113,"stelle":114},"\u002Fsitzungen-leiten","Betriebsratssitzungen leiten",{"id":102,"titel":103},3,{"route":116,"titel":117,"pfad":118,"stelle":119},"\u002Fwer-macht-was","Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen",{"id":108,"titel":109},9,[121,123,126,129],{"route":91,"titel":122},"Amtsbeginn im Überblick",{"route":124,"titel":125},"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","Konstituierende Sitzung",{"route":127,"titel":128},"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung","Schulung",{"route":130,"titel":131},"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen","Unterlagen des Betriebsrats",1793290178353]