[{"data":1,"prerenderedAt":228},["ShallowReactive",2],{"redaktion-amtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":74,"stichworte":75,"html":76,"segmente":77,"toc":161,"brotkrume":190,"kernaussage":198,"offen":199,"grenze":200,"normen":201,"verwandteModule":202,"verwandteSeiten":217,"wissenBereich":195},"amtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","seite","amtsbeginn","Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?","Konstituierende Sitzung: Einberufung, Wahl, Anfechtung","Der Wahlvorstand beruft vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag ein, gewählt werden Vorsitz und Stellvertretung; dazu die Anfechtung interner Wahlen.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":57},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung",[24,27,29,31,33,35,37,39,41,43,45,47,49,51,53,55],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 29 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 19 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 33 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 30 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 34 BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 17 WO",{"@type":25,"name":38},"§ 25 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 26 BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 38 BetrVG",{"@type":25,"name":44},"§ 1 WO",{"@type":25,"name":46},"§ 23 WO",{"@type":25,"name":48},"§ 34 WO",{"@type":25,"name":50},"§ 187 BGB",{"@type":25,"name":52},"§ 27 BetrVG",{"@type":25,"name":54},"§ 188 BGB",{"@type":25,"name":56},"§ 193 BGB",[58,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},{"@type":25,"name":44},{"@type":25,"name":46},{"@type":25,"name":48},{"@type":25,"name":50},{"@type":25,"name":52},{"@type":25,"name":54},{"@type":25,"name":56},"Konstituierende Sitzung","Einberufung, Wahl des Vorsitzes, Anfechtung","\u003Cp>Zur ersten Sitzung beruft der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wahlvorstand\">Wahlvorstand\u003C\u002Fa> ein, vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag, damit\ndas Gremium den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1\nBetrVG). Fehler bei dieser Wahl lassen sich grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen nach der\nFeststellung des Ergebnisses anfechten; entschieden ist das für andere interne Wahlen, hier ist\nes übertragen. Danach bleibt nur die Nichtigkeit bei einem offensichtlichen und besonders groben\nVerstoß.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was beim Amtsbeginn sonst an einen Zeitpunkt gebunden ist, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\nDiese Seite behandelt nur, was für die erste Sitzung eigens gilt. Wie zu allen späteren Sitzungen\ngeladen wird, erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-beruft-die-erste-sitzung-ein\">Wer beruft die erste Sitzung ein?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Wahlvorstand, also das Gremium, das die Betriebsratswahl durchgeführt hat. Ihn verpflichtet\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Gewählten zu der in § 26 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen Wahl\neinzuberufen.\nSeine eigenen Beschlüsse fasst der Wahlvorstand mit\neinfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder (§ 1 Abs. 3 WO). Dass auch die\nEinberufung ein solcher Beschluss ist, ergibt sich erst aus beiden Vorschriften zusammen; ausdrücklich\ngeregelt ist es nicht, und die Wahlordnung enthält zur Einberufung der ersten Sitzung keine\nVorschrift.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Mit der Einberufung endet das Amt des Wahlvorstands (BAG 7 ABR 53\u002F12). Die Leitung der\nSitzung behält sein Vorsitzender trotzdem, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter\nbestellt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Danach geht die Zuständigkeit über: Die weiteren\nSitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein (Satz 1 des § 29 Abs. 2 BetrVG). Das\nBundesarbeitsgericht beschreibt diese Pflicht ausdrücklich als eine, die „nach der\nkonstituierenden Sitzung“ einsetzt (1 ABR 5\u002F19, Rn. 41).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer einberufen wird, hängt an der Annahme der Wahl. Der Wahlvorstand benachrichtigt die\nGewählten; die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen\nnach Zugang ablehnt (§ 17 Abs. 1 WO). Lehnt sie ab, tritt die nächste nicht gewählte Person\nderselben Vorschlagsliste an ihre Stelle (§ 17 Abs. 2 Satz 1 WO). Gehört die gewählte Person zum\nGeschlecht in der Minderheit und erhielte dieses sonst nicht die Mindestsitze nach § 15 Abs. 2\nBetrVG, erhält die in dieser Liste folgende, nicht gewählte Person desselben Geschlechts den Sitz\n(Satz 2). Wurde über nur eine Vorschlagsliste oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,\ntritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl ein, mit einer eigenen Regel\nfür das Geschlecht in der Minderheit (§ 23 Abs. 2 WO, § 34 Abs. 5 WO). Wie sich die drei Arbeitstage und\ndie Wochenfrist nach § 29 Abs. 1 BetrVG zueinander verhalten, regelt keine dieser Vorschriften.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"bis-wann-muss-der-wahlvorstand-einberufen\">Bis wann muss der Wahlvorstand einberufen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag“. Mehr sagt die Vorschrift nicht: Der Bezugspunkt ist\nder Wahltag, nicht die Bekanntgabe des Ergebnisses, und das Verb der Vorschrift ist\n„einzuberufen“. Ein Datum lässt sich daraus erst mit dem Wahltag bestimmen; diese Seite rechnet keines\naus.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-muss-in-der-einberufung-stehen\">Was muss in der Einberufung stehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Weniger, als für spätere Sitzungen gilt. § 29 Abs. 1 BetrVG verlangt keine Tagesordnung und keine\nForm und nennt keine Rechtsfolge für eine versäumte Einberufung. Die Pflicht, rechtzeitig und\nunter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, steht in Abs. 2 bei den weiteren Sitzungen. Was die\nEinberufung nach dem Wortlaut trägt, sind drei Angaben: wer einberuft (der Wahlvorstand), wer\neinberufen wird (die Gewählten) und wozu (die Wahl des Vorsitzes).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ist ein gewähltes Mitglied \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#verhinderung\">zeitweilig verhindert\u003C\u002Fa>, wird es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG\ndurch ein \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglied\u003C\u002Fa> vertreten; die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder erlaubt ausdrücklich auch\n§ 33 Abs. 2 BetrVG.\nDass der Wahlvorstand das Ersatzmitglied zur ersten Sitzung einzuberufen hat, sagt § 29 Abs. 1\nBetrVG selbst nicht; wer es annimmt, überträgt die Regel aus § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG. Welche Gründe\neine Verhinderung tragen, ordnet die Vertiefung zur\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"darf-die-erste-sitzung-per-video-stattfinden\">Darf die erste Sitzung per Video stattfinden?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Wortlaut lässt es nicht zu. Betriebsratssitzungen finden als Präsenzsitzung statt (§ 30 Abs. 1\nSatz 5 BetrVG). Zugeschaltet werden darf nach § 30 Abs. 2 BetrVG ein Mitglied über Video oder\nTelefon erst, wenn die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#geschaeftsordnung\">Geschäftsordnung\u003C\u002Fa> die Voraussetzungen dafür festlegt (Nr. 1), nicht mindestens\nein Viertel der Mitglieder binnen einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist widerspricht (Nr. 2) und\nsichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (Nr. 3). Vor\nder ersten Sitzung gibt es weder eine Geschäftsordnung des neuen Gremiums noch einen\nVorsitzenden. Die erste Sitzung ist deshalb eine Präsenzsitzung. Dieser Schluss stützt sich allein\nauf den Wortlaut.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Vom Zeitpunkt der Sitzung ist die Arbeitgeberin vorher zu verständigen; so steht es in Satz 3\ndes § 30 Abs. 1 BetrVG. Wer das vor der Wahl des Vorsitzenden tut, sagt die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-wird-der-vorsitzende-gewaehlt\">Wie wird der Vorsitzende gewählt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter“ (§ 26 Abs. 1\nBetrVG). Ein Verfahren regelt die Vorschrift nicht. Sie verlangt keine geheime Wahl und nennt\nweder eine Mehrheit noch eine Stichwahl. Das unterscheidet sie von der Wahl der weiteren\nMitglieder des Betriebsausschusses und der Freizustellenden, für die das Gesetz die geheime Wahl\nvorschreibt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Schwelle der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beschlussfaehigkeit\">Beschlussfähigkeit\u003C\u002Fa> liegt nach § 33 Abs. 2 BetrVG bei der Hälfte der Mitglieder:\nMindestens so viele müssen sich an der Beschlussfassung beteiligen, Ersatzmitglieder\neingerechnet. Ob die Vorsitzendenwahl\nals Beschluss in diesem Sinn gilt, sagt der Wortlaut nicht. Wie die\nBeschlussfähigkeit bei Verhinderungen zu rechnen ist, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>; maßgeblich ist der\nAbschnitt zur Verhinderung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gehoert-in-die-niederschrift-der-ersten-sitzung\">Was gehört in die Niederschrift der ersten Sitzung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 34 Abs. 1 BetrVG macht für die erste Sitzung keine Ausnahme. Die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#niederschrift\">Niederschrift\u003C\u002Fa> hält wenigstens\nfest, was im Wortlaut beschlossen wurde und mit welcher Stimmenmehrheit (Satz 1). Unterschreiben\nmüssen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied (Satz 2). Beizufügen ist die Anwesenheitsliste\nmit der eigenhändigen Eintragung jedes Teilnehmers (Satz 3).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis festgestellt wird, beginnt die Anfechtungsfrist (dazu\nder nächste Abschnitt). Eine Pflicht, ihn in der Niederschrift festzuhalten, enthält § 34 BetrVG\nnicht. Ein Formular mit den Angaben, die das\nGesetz verlangt, und denen, die nur dem Nachweis dienen, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-bei-der-wahl-ein-fehler-gemacht-wird\">Was passiert, wenn bei der Wahl ein Fehler gemacht wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Bundesarbeitsgericht wendet § 19 BetrVG, der die Anfechtung der Betriebsratswahl regelt, auf\nWahlen im Betriebsrat selbst entsprechend an. Angefochten werden kann, wenn gegen\nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\nund keine Berichtigung erfolgt ist, es sei denn, der Verstoß konnte das Ergebnis nicht ändern\noder beeinflussen (7 ABR 54\u002F16; 7 ABR 6\u002F20). Gegenstand der\nEntscheidungen waren die Freistellungswahl und die Wahl von Ausschussmitgliedern (7 ABR 11\u002F05). Der Senat formuliert den Satz allgemein für Wahlen innerhalb des Betriebsrats; auf die\nWahl von Vorsitz und Stellvertretung überträgt diese Seite die Rechtsprechung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Frage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was die Rechtsprechung zu internen Wahlen sagt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wer kann anfechten?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Jedes einzelne Betriebsratsmitglied, das geltend macht, in seiner Rechtsstellung oder als Teil einer geschützten Minderheit verletzt zu sein; die drei Wahlberechtigten aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden so ersetzt (7 ABR 11\u002F05; 7 ABR 47\u002F04)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wie lange?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zwei Wochen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (7 ABR 54\u002F16; 7 ABR 6\u002F20)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ab wann?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Grundsätzlich mit dem Abschluss der Wahl, also sobald der Betriebsrat das Wahlergebnis feststellt, weil eine förmliche Bekanntgabe wie bei der Betriebsratswahl nicht stattfindet (dieselben Fundstellen)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Gibt es eine Ausnahme beim Fristbeginn?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Für ein anfechtungsberechtigtes Mitglied, das wegen Verhinderung nicht an der Sitzung teilgenommen und deshalb zunächst nichts von Wahl und Ergebnis erfahren hat, kann die Frist allenfalls erst mit seiner Kenntnis beginnen, und nur für dieses Mitglied (7 ABR 44\u002F04)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Was gilt nach Ablauf der Frist?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Anfechtungsrecht erlischt (7 ABR 44\u002F04)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wie endet eine erfolgreiche Anfechtung?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betrifft der Fehler nur die Feststellung des Ergebnisses, kann das Gericht das Ergebnis berichtigen. Lässt es sich nicht berichtigen, ist die Wahl zu wiederholen; so im entschiedenen Fall einer Ausschusswahl (7 ABR 11\u002F05)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Von der Anfechtung zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Sie kann auch nach Ablauf der Frist\njederzeit von jedem geltend gemacht werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat, liegt aber\nnur in ganz besonderen Ausnahmefällen vor: bei einem sowohl offensichtlichen als auch besonders\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#grober-verstoss\">groben Verstoß\u003C\u002Fa> gegen Wahlvorschriften (7 ABR 44\u002F04). Zwei Ladungsmängel\nhat der Senat ausdrücklich nicht genügen lassen, nämlich die möglicherweise zu Unrecht\nunterbliebene Ladung eines weiteren Ersatzmitglieds und eine Ladung ohne den Hinweis, dass alle\nFreizustellenden neu gewählt werden sollten.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Daraus folgt für Fehler der hier entschiedenen Art: Wer sie nicht binnen zwei Wochen geltend\nmacht, kann sich später nicht mehr auf sie berufen; einem verhinderten Mitglied bleibt allenfalls\ndie Ausnahme beim Fristbeginn aus der Tabelle. Diesen Schluss zieht diese Seite aus den\nEntscheidungen zur Freistellungswahl und überträgt ihn auf die Vorsitzendenwahl. Was\nein Ladungsmangel bei einem Beschluss kostet, der keine Wahl ist, steht auf der Seite über die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Folgen eines Ladungsfehlers für Beschlüsse\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wochenfrist.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Überschreitung der Wochenfrist Folgen hat und ob die Sitzung selbst\ninnerhalb der Woche stattfinden muss.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristberechnung.\u003C\u002Fstrong> Ob die §§ 187 bis 193 BGB auf die Wochenfrist anzuwenden sind und welcher\nTag bei einer Stimmabgabe über mehrere Tage oder bei schriftlicher Stimmabgabe „Wahltag“ ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Keine Einberufung.\u003C\u002Fstrong> Was gilt, wenn der Wahlvorstand gar nicht einberuft, ob also die\nGewählten von sich aus zusammentreten können. Für spätere Sitzungen hat das\nBundesarbeitsgericht diese Frage offengelassen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fehler bei der Einberufung.\u003C\u002Fstrong> Welche Folge ein Fehler bei der Einberufung selbst hat, etwa\nein nicht einberufenes Mitglied.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersatzmitglied.\u003C\u002Fstrong> Ob für ein verhindertes gewähltes Mitglied schon zur konstituierenden\nSitzung ein Ersatzmitglied einberufen werden muss.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Verständigung.\u003C\u002Fstrong> Wer der Arbeitgeberin den Zeitpunkt der ersten Sitzung mitteilt, solange\nes noch keinen Vorsitzenden gibt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Mehrheit.\u003C\u002Fstrong> Mit welcher Mehrheit der Vorsitzende gewählt ist, was bei Stimmengleichheit gilt\nund ob § 33 Abs. 1 BetrVG auf diese Wahl anzuwenden ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterschrift.\u003C\u002Fstrong> Wer die Niederschrift unterzeichnet, solange noch kein Vorsitzender gewählt\nist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Anfechtungsbefugnis.\u003C\u002Fstrong> Ob auch die Arbeitgeberin oder eine Gewerkschaft eine interne Wahl\nanfechten kann.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 19, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 38\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>WO: § 1, § 17, § 23 und § 34\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Bürgerliches Gesetzbuch: § 187, § 188 und § 193\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 53\u002F12: Rn. 59 Amt des Wahlvorstands endet mit der\nEinberufung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: Rn. 38 Selbstzusammentritt offengelassen; Rn. 41\nweitere Sitzungen durch den Vorsitzenden\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54\u002F16: Rn. 11 Anfechtbarkeit interner Wahlen, Frist und\nFristbeginn\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6\u002F20: Rn. 15 Frist und Fristbeginn, Anfechtung der\nFreistellungswahl durch Mitglieder\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 47\u002F04: Rn. 11 Anfechtungsbefugnis jedes Mitglieds\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44\u002F04: zu B III 2 a der Gründe Fristbeginn bei\nVerhinderung und Erlöschen des Anfechtungsrechts; zu B III 3 a Nichtigkeit; zu B III 3 b\nLadungsmängel\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11\u002F05: Ausschusswahl; Rn. 16 und 17 Berichtigung des\nErgebnisses; Rn. 18 Anfechtungsbefugnis; Rn. 32 Wiederholung\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[78,91,93,110,112,122,124,134,136,146,148,159],{"typ":79,"teile":80},"absatz",[81,84,89],{"typ":82,"html":83},"html","Zur ersten Sitzung beruft der ",{"typ":85,"id":86,"text":87,"begriff":87,"erklaerung":88},"begriff","wahlvorstand","Wahlvorstand","Gremium, das die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat.",{"typ":82,"html":90}," ein, vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag, damit\ndas Gremium den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1\nBetrVG). Fehler bei dieser Wahl lassen sich grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen nach der\nFeststellung des Ergebnisses anfechten; entschieden ist das für andere interne Wahlen, hier ist\nes übertragen. 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Ihn verpflichtet\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Gewählten zu der in § 26 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen Wahl\neinzuberufen.\nSeine eigenen Beschlüsse fasst der Wahlvorstand mit\neinfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder (§ 1 Abs. 3 WO). Dass auch die\nEinberufung ein solcher Beschluss ist, ergibt sich erst aus beiden Vorschriften zusammen; ausdrücklich\ngeregelt ist es nicht, und die Wahlordnung enthält zur Einberufung der ersten Sitzung keine\nVorschrift.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Mit der Einberufung endet das Amt des Wahlvorstands (BAG 7 ABR 53\u002F12). Die Leitung der\nSitzung behält sein Vorsitzender trotzdem, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter\nbestellt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Danach geht die Zuständigkeit über: Die weiteren\nSitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein (Satz 1 des § 29 Abs. 2 BetrVG). Das\nBundesarbeitsgericht beschreibt diese Pflicht ausdrücklich als eine, die „nach der\nkonstituierenden Sitzung“ einsetzt (1 ABR 5\u002F19, Rn. 41).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer einberufen wird, hängt an der Annahme der Wahl. Der Wahlvorstand benachrichtigt die\nGewählten; die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen\nnach Zugang ablehnt (§ 17 Abs. 1 WO). Lehnt sie ab, tritt die nächste nicht gewählte Person\nderselben Vorschlagsliste an ihre Stelle (§ 17 Abs. 2 Satz 1 WO). Gehört die gewählte Person zum\nGeschlecht in der Minderheit und erhielte dieses sonst nicht die Mindestsitze nach § 15 Abs. 2\nBetrVG, erhält die in dieser Liste folgende, nicht gewählte Person desselben Geschlechts den Sitz\n(Satz 2). Wurde über nur eine Vorschlagsliste oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt,\ntritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl ein, mit einer eigenen Regel\nfür das Geschlecht in der Minderheit (§ 23 Abs. 2 WO, § 34 Abs. 5 WO). Wie sich die drei Arbeitstage und\ndie Wochenfrist nach § 29 Abs. 1 BetrVG zueinander verhalten, regelt keine dieser Vorschriften.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"bis-wann-muss-der-wahlvorstand-einberufen\">Bis wann muss der Wahlvorstand einberufen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag“. Mehr sagt die Vorschrift nicht: Der Bezugspunkt ist\nder Wahltag, nicht die Bekanntgabe des Ergebnisses, und das Verb der Vorschrift ist\n„einzuberufen“. Ein Datum lässt sich daraus erst mit dem Wahltag bestimmen; diese Seite rechnet keines\naus.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-muss-in-der-einberufung-stehen\">Was muss in der Einberufung stehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Weniger, als für spätere Sitzungen gilt. § 29 Abs. 1 BetrVG verlangt keine Tagesordnung und keine\nForm und nennt keine Rechtsfolge für eine versäumte Einberufung. Die Pflicht, rechtzeitig und\nunter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, steht in Abs. 2 bei den weiteren Sitzungen. Was die\nEinberufung nach dem Wortlaut trägt, sind drei Angaben: wer einberuft (der Wahlvorstand), wer\neinberufen wird (die Gewählten) und wozu (die Wahl des Vorsitzes).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":79,"teile":94},[95,97,102,104,108],{"typ":82,"html":96},"Ist ein gewähltes Mitglied ",{"typ":85,"id":98,"text":99,"begriff":100,"erklaerung":101},"verhinderung","zeitweilig verhindert","Zeitweilige Verhinderung","Fall, in dem ein Ersatzmitglied das verhinderte Mitglied vertritt. Das Nachrücken tritt von selbst ein, sobald der Verhinderungsfall beginnt.",{"typ":82,"html":103},", wird es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG\ndurch ein ",{"typ":85,"id":105,"text":106,"begriff":106,"erklaerung":107},"ersatzmitglied","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":82,"html":109}," vertreten; die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder erlaubt ausdrücklich auch\n§ 33 Abs. 2 BetrVG.\nDass der Wahlvorstand das Ersatzmitglied zur ersten Sitzung einzuberufen hat, sagt § 29 Abs. 1\nBetrVG selbst nicht; wer es annimmt, überträgt die Regel aus § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG. Welche Gründe\neine Verhinderung tragen, ordnet die Vertiefung zur\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern\u003C\u002Fa>.",{"typ":82,"html":111},"\u003Ch2 id=\"darf-die-erste-sitzung-per-video-stattfinden\">Darf die erste Sitzung per Video stattfinden?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":79,"teile":113},[114,116,120],{"typ":82,"html":115},"Der Wortlaut lässt es nicht zu. Betriebsratssitzungen finden als Präsenzsitzung statt (§ 30 Abs. 1\nSatz 5 BetrVG). Zugeschaltet werden darf nach § 30 Abs. 2 BetrVG ein Mitglied über Video oder\nTelefon erst, wenn die ",{"typ":85,"id":117,"text":118,"begriff":118,"erklaerung":119},"geschaeftsordnung","Geschäftsordnung","Schriftliches Regelwerk des Betriebsrats für seine Geschäftsführung, das er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.",{"typ":82,"html":121}," die Voraussetzungen dafür festlegt (Nr. 1), nicht mindestens\nein Viertel der Mitglieder binnen einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist widerspricht (Nr. 2) und\nsichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (Nr. 3). Vor\nder ersten Sitzung gibt es weder eine Geschäftsordnung des neuen Gremiums noch einen\nVorsitzenden. Die erste Sitzung ist deshalb eine Präsenzsitzung. Dieser Schluss stützt sich allein\nauf den Wortlaut.",{"typ":82,"html":123},"\u003Cp>Vom Zeitpunkt der Sitzung ist die Arbeitgeberin vorher zu verständigen; so steht es in Satz 3\ndes § 30 Abs. 1 BetrVG. Wer das vor der Wahl des Vorsitzenden tut, sagt die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-wird-der-vorsitzende-gewaehlt\">Wie wird der Vorsitzende gewählt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter“ (§ 26 Abs. 1\nBetrVG). Ein Verfahren regelt die Vorschrift nicht. Sie verlangt keine geheime Wahl und nennt\nweder eine Mehrheit noch eine Stichwahl. Das unterscheidet sie von der Wahl der weiteren\nMitglieder des Betriebsausschusses und der Freizustellenden, für die das Gesetz die geheime Wahl\nvorschreibt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":79,"teile":125},[126,128,132],{"typ":82,"html":127},"Die Schwelle der ",{"typ":85,"id":129,"text":130,"begriff":130,"erklaerung":131},"beschlussfaehigkeit","Beschlussfähigkeit","Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.",{"typ":82,"html":133}," liegt nach § 33 Abs. 2 BetrVG bei der Hälfte der Mitglieder:\nMindestens so viele müssen sich an der Beschlussfassung beteiligen, Ersatzmitglieder\neingerechnet. Ob die Vorsitzendenwahl\nals Beschluss in diesem Sinn gilt, sagt der Wortlaut nicht. Wie die\nBeschlussfähigkeit bei Verhinderungen zu rechnen ist, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>; maßgeblich ist der\nAbschnitt zur Verhinderung.",{"typ":82,"html":135},"\u003Ch2 id=\"was-gehoert-in-die-niederschrift-der-ersten-sitzung\">Was gehört in die Niederschrift der ersten Sitzung?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":79,"teile":137},[138,140,144],{"typ":82,"html":139},"§ 34 Abs. 1 BetrVG macht für die erste Sitzung keine Ausnahme. Die ",{"typ":85,"id":141,"text":142,"begriff":142,"erklaerung":143},"niederschrift","Niederschrift","Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.",{"typ":82,"html":145}," hält wenigstens\nfest, was im Wortlaut beschlossen wurde und mit welcher Stimmenmehrheit (Satz 1). Unterschreiben\nmüssen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied (Satz 2). Beizufügen ist die Anwesenheitsliste\nmit der eigenhändigen Eintragung jedes Teilnehmers (Satz 3).",{"typ":82,"html":147},"\u003Cp>Mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis festgestellt wird, beginnt die Anfechtungsfrist (dazu\nder nächste Abschnitt). Eine Pflicht, ihn in der Niederschrift festzuhalten, enthält § 34 BetrVG\nnicht. Ein Formular mit den Angaben, die das\nGesetz verlangt, und denen, die nur dem Nachweis dienen, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-bei-der-wahl-ein-fehler-gemacht-wird\">Was passiert, wenn bei der Wahl ein Fehler gemacht wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Bundesarbeitsgericht wendet § 19 BetrVG, der die Anfechtung der Betriebsratswahl regelt, auf\nWahlen im Betriebsrat selbst entsprechend an. Angefochten werden kann, wenn gegen\nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\nund keine Berichtigung erfolgt ist, es sei denn, der Verstoß konnte das Ergebnis nicht ändern\noder beeinflussen (7 ABR 54\u002F16; 7 ABR 6\u002F20). Gegenstand der\nEntscheidungen waren die Freistellungswahl und die Wahl von Ausschussmitgliedern (7 ABR 11\u002F05). Der Senat formuliert den Satz allgemein für Wahlen innerhalb des Betriebsrats; auf die\nWahl von Vorsitz und Stellvertretung überträgt diese Seite die Rechtsprechung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Frage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was die Rechtsprechung zu internen Wahlen sagt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wer kann anfechten?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Jedes einzelne Betriebsratsmitglied, das geltend macht, in seiner Rechtsstellung oder als Teil einer geschützten Minderheit verletzt zu sein; die drei Wahlberechtigten aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden so ersetzt (7 ABR 11\u002F05; 7 ABR 47\u002F04)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wie lange?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zwei Wochen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (7 ABR 54\u002F16; 7 ABR 6\u002F20)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ab wann?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Grundsätzlich mit dem Abschluss der Wahl, also sobald der Betriebsrat das Wahlergebnis feststellt, weil eine förmliche Bekanntgabe wie bei der Betriebsratswahl nicht stattfindet (dieselben Fundstellen)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Gibt es eine Ausnahme beim Fristbeginn?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Für ein anfechtungsberechtigtes Mitglied, das wegen Verhinderung nicht an der Sitzung teilgenommen und deshalb zunächst nichts von Wahl und Ergebnis erfahren hat, kann die Frist allenfalls erst mit seiner Kenntnis beginnen, und nur für dieses Mitglied (7 ABR 44\u002F04)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Was gilt nach Ablauf der Frist?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Anfechtungsrecht erlischt (7 ABR 44\u002F04)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wie endet eine erfolgreiche Anfechtung?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betrifft der Fehler nur die Feststellung des Ergebnisses, kann das Gericht das Ergebnis berichtigen. Lässt es sich nicht berichtigen, ist die Wahl zu wiederholen; so im entschiedenen Fall einer Ausschusswahl (7 ABR 11\u002F05)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n",{"typ":79,"teile":149},[150,152,157],{"typ":82,"html":151},"Von der Anfechtung zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Sie kann auch nach Ablauf der Frist\njederzeit von jedem geltend gemacht werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat, liegt aber\nnur in ganz besonderen Ausnahmefällen vor: bei einem sowohl offensichtlichen als auch besonders\n",{"typ":85,"id":153,"text":154,"begriff":155,"erklaerung":156},"grober-verstoss","groben Verstoß","Grober Verstoß","Objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG; Verschulden ist nicht erforderlich.",{"typ":82,"html":158}," gegen Wahlvorschriften (7 ABR 44\u002F04). Zwei Ladungsmängel\nhat der Senat ausdrücklich nicht genügen lassen, nämlich die möglicherweise zu Unrecht\nunterbliebene Ladung eines weiteren Ersatzmitglieds und eine Ladung ohne den Hinweis, dass alle\nFreizustellenden neu gewählt werden sollten.",{"typ":82,"html":160},"\u003Cp>Daraus folgt für Fehler der hier entschiedenen Art: Wer sie nicht binnen zwei Wochen geltend\nmacht, kann sich später nicht mehr auf sie berufen; einem verhinderten Mitglied bleibt allenfalls\ndie Ausnahme beim Fristbeginn aus der Tabelle. Diesen Schluss zieht diese Seite aus den\nEntscheidungen zur Freistellungswahl und überträgt ihn auf die Vorsitzendenwahl. Was\nein Ladungsmangel bei einem Beschluss kostet, der keine Wahl ist, steht auf der Seite über die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Folgen eines Ladungsfehlers für Beschlüsse\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wochenfrist.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Überschreitung der Wochenfrist Folgen hat und ob die Sitzung selbst\ninnerhalb der Woche stattfinden muss.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristberechnung.\u003C\u002Fstrong> Ob die §§ 187 bis 193 BGB auf die Wochenfrist anzuwenden sind und welcher\nTag bei einer Stimmabgabe über mehrere Tage oder bei schriftlicher Stimmabgabe „Wahltag“ ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Keine Einberufung.\u003C\u002Fstrong> Was gilt, wenn der Wahlvorstand gar nicht einberuft, ob also die\nGewählten von sich aus zusammentreten können. Für spätere Sitzungen hat das\nBundesarbeitsgericht diese Frage offengelassen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fehler bei der Einberufung.\u003C\u002Fstrong> Welche Folge ein Fehler bei der Einberufung selbst hat, etwa\nein nicht einberufenes Mitglied.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersatzmitglied.\u003C\u002Fstrong> Ob für ein verhindertes gewähltes Mitglied schon zur konstituierenden\nSitzung ein Ersatzmitglied einberufen werden muss.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Verständigung.\u003C\u002Fstrong> Wer der Arbeitgeberin den Zeitpunkt der ersten Sitzung mitteilt, solange\nes noch keinen Vorsitzenden gibt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Mehrheit.\u003C\u002Fstrong> Mit welcher Mehrheit der Vorsitzende gewählt ist, was bei Stimmengleichheit gilt\nund ob § 33 Abs. 1 BetrVG auf diese Wahl anzuwenden ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterschrift.\u003C\u002Fstrong> Wer die Niederschrift unterzeichnet, solange noch kein Vorsitzender gewählt\nist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Anfechtungsbefugnis.\u003C\u002Fstrong> Ob auch die Arbeitgeberin oder eine Gewerkschaft eine interne Wahl\nanfechten kann.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 19, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 38\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>WO: § 1, § 17, § 23 und § 34\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Bürgerliches Gesetzbuch: § 187, § 188 und § 193\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 53\u002F12: Rn. 59 Amt des Wahlvorstands endet mit der\nEinberufung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: Rn. 38 Selbstzusammentritt offengelassen; Rn. 41\nweitere Sitzungen durch den Vorsitzenden\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54\u002F16: Rn. 11 Anfechtbarkeit interner Wahlen, Frist und\nFristbeginn\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6\u002F20: Rn. 15 Frist und Fristbeginn, Anfechtung der\nFreistellungswahl durch Mitglieder\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 47\u002F04: Rn. 11 Anfechtungsbefugnis jedes Mitglieds\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44\u002F04: zu B III 2 a der Gründe Fristbeginn bei\nVerhinderung und Erlöschen des Anfechtungsrechts; zu B III 3 a Nichtigkeit; zu B III 3 b\nLadungsmängel\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11\u002F05: Ausschusswahl; Rn. 16 und 17 Berichtigung des\nErgebnisses; Rn. 18 Anfechtungsbefugnis; Rn. 32 Wiederholung\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[162,166,169,172,175,178,181,184,187],{"id":163,"text":164,"level":165},"wer-beruft-die-erste-sitzung-ein","Wer beruft die erste Sitzung ein?",2,{"id":167,"text":168,"level":165},"bis-wann-muss-der-wahlvorstand-einberufen","Bis wann muss der Wahlvorstand einberufen?",{"id":170,"text":171,"level":165},"was-muss-in-der-einberufung-stehen","Was muss in der Einberufung stehen?",{"id":173,"text":174,"level":165},"darf-die-erste-sitzung-per-video-stattfinden","Darf die erste Sitzung per Video stattfinden?",{"id":176,"text":177,"level":165},"wie-wird-der-vorsitzende-gewaehlt","Wie wird der Vorsitzende gewählt?",{"id":179,"text":180,"level":165},"was-gehoert-in-die-niederschrift-der-ersten-sitzung","Was gehört in die Niederschrift der ersten Sitzung?",{"id":182,"text":183,"level":165},"was-passiert-wenn-bei-der-wahl-ein-fehler-gemacht-wird","Was passiert, wenn bei der Wahl ein Fehler gemacht wird?",{"id":185,"text":186,"level":165},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":188,"text":189,"level":165},"fundstellen","Fundstellen",[191,194,197],{"name":192,"route":193},"brklar","\u002F",{"name":195,"route":196},"Amtsbeginn","\u002Famtsbeginn",{"name":8,"route":5},"Zur ersten Sitzung beruft der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag ein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Wahl von Vorsitz und Stellvertretung ist binnen zwei Wochen anfechtbar; für interne Wahlen entschieden, hier übertragen.",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40,42,44,46,48,50,52,54,56],[203,210],{"route":204,"titel":205,"pfad":206,"stelle":209},"\u002Fvorsitz-rolle","Die Rolle des Vorsitzenden",{"id":207,"titel":208},"vorsitz","Vorsitz und Stellvertretung",1,{"route":211,"titel":212,"pfad":213,"stelle":216},"\u002Fwer-macht-was","Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen",{"id":214,"titel":215},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",9,[218,220,222,225],{"route":219,"titel":118},"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung",{"route":196,"titel":221},"Amtsbeginn im Überblick",{"route":223,"titel":224},"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung","Schulung",{"route":226,"titel":227},"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen","Unterlagen des Betriebsrats",1793290178362]