[{"data":1,"prerenderedAt":156},["ShallowReactive",2],{"redaktion-amtsbeginn\u002Fschulung":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":38,"stichworte":39,"html":40,"segmente":41,"toc":91,"brotkrume":117,"kernaussage":125,"offen":126,"grenze":127,"normen":128,"verwandteModule":129,"verwandteSeiten":144,"wissenBereich":122},"amtsbeginn\u002Fschulung","\u002Famtsbeginn\u002Fschulung","seite","amtsbeginn","Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Betriebsratsmitglied?","Schulung für Betriebsräte: § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG","Schulung nach Beschluss des Betriebsrats, daneben drei bis vier Wochen für anerkannte Veranstaltungen: Erforderlichkeit, Grundschulung, Bekanntgabe, Kosten.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":33},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Famtsbeginn\u002Fschulung",[24,27,29,31],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 37 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 26 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 33 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 40 BetrVG",[34,35,36,37],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},"Schulung","Erforderlichkeit, Grundschulung, Kosten","\u003Cp>Für die Schulung kennt das Gesetz zwei Wege. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet der Betriebsrat,\nwen er zu einer Veranstaltung mit erforderlichen Kenntnissen entsendet; ein Anspruch des Mitglieds\nist das nicht. Daneben hat nach § 37 Abs. 7 BetrVG jedes Mitglied selbst Anspruch auf bezahlte\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#freistellung\">Freistellung\u003C\u002Fa> für anerkannte Veranstaltungen: drei Wochen je regelmäßiger Amtszeit, vier bei\nerstmaliger Übernahme des Amts ohne frühere Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie die Schulung zu den übrigen Schritten nach der Wahl steht, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"worin-unterscheiden-sich-die-beiden-wege\">Worin unterscheiden sich die beiden Wege?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>§ 37 Abs. 6 BetrVG\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>§ 37 Abs. 7 BetrVG\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wer hat das Recht?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betriebsrat, der über die Entsendung beschließt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>„jedes Mitglied des Betriebsrats“\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Voraussetzung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes hat die Veranstaltung als geeignet anerkannt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Umfang\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Kein fester Umfang; Maßstab ist die Erforderlichkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>„Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6“, also neben der Entsendung: „insgesamt drei Wochen“ (Satz 1); vier, wenn das Mitglied das Amt erstmals übernimmt und vorher kein Jugend- und Auszubildendenvertreter war (Satz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Zeitliche Lage und Bekanntgabe\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 37 Abs. 6 BetrVG, Sätze 3 bis 6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Dieselben Regeln; § 37 Abs. 7 Satz 3 BetrVG verweist darauf\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Für die vier Wochen müssen beide Bedingungen zugleich vorliegen, die erstmalige Übernahme des Amts\nund keine frühere Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-ist-eine-schulung-erforderlich\">Wann ist eine Schulung erforderlich?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verlangt Kenntnisse, „die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich\nsind“. Das Bundesarbeitsgericht versteht das so: Die Kenntnisse müssen unter Berücksichtigung der\nkonkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sein, damit der Betriebsrat seine\ngegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann\n(7 ABR 27\u002F20). Dabei unterscheidet der Senat zwei Arten von Veranstaltungen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Grundkenntnisse.\u003C\u002Fstrong> Erstmals gewählte Mitglieder müssen ihren Schulungsbedarf nicht eigens\nbegründen, soweit es um Grundwissen geht: im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen\nArbeitsrecht oder zu Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Diese Erleichterung hat zwei\nanerkannte Grenzen: Das Mitglied verfügt durch Vorkenntnisse schon über\ndas Grundwissen, oder bei der Beschlussfassung ist absehbar, dass es das Gelernte bis zum Ende der\nAmtszeit nicht mehr einsetzen kann (7 ABR 113\u002F09). Dass eine Schulung erst kurz vor dem Ende der\nAmtszeit stattfinden soll, verlangt für sich allein noch keine besondere Darlegung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Andere Veranstaltungen.\u003C\u002Fstrong> Für alles, was über Grundwissen hinausgeht, muss ein aktueller,\nbetriebsbezogener Anlass bestehen, aus dem sich ergibt, dass das Mitglied die besonderen\nKenntnisse derzeit oder in naher Zukunft benötigt (7 ABR 27\u002F20).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum.\nEr darf sich dabei nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen richten, sondern hat die\nbetrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in\neinem angemessenen Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln steht (7 ABR 27\u002F20).\nDie Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung sowohl dem\nBetriebsrat als auch dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Würdigung des\nLandesarbeitsgerichts überprüft das Bundesarbeitsgericht nur eingeschränkt (7 ABR 113\u002F09).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-entscheidet-ueber-die-teilnahme\">Wer entscheidet über die Teilnahme?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Bei einer Entsendung nach Abs. 6 das Gremium, nicht das einzelne Mitglied. Die Freistellung des\nMitglieds hängt nach dem Bundesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die\nEntsendung ab, „da § 37 Abs. 6 BetrVG nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder\nausgestaltet ist“ (7 AZR 699\u002F14, Rn. 13). Im Beschluss hat der Betriebsrat zu prüfen, ob die\nTeilnahme erforderlich ist, und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch, ob die zu\nerwartenden Kosten mit Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs vereinbar sind (7 ABR 113\u002F09).\nWie ein Beschluss zustande kommt und woran er scheitern kann, erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für eine Schulung zu Beginn der Amtszeit folgt daraus eine zeitliche Grenze. Einen Beschluss\nfassen kann nur ein beschlussfähiges Gremium (§ 33 Abs. 2 BetrVG), das zudem handlungsfähig ist. Nach einer\nInstanzentscheidung ist der neue Betriebsrat erst mit der Wahl von Vorsitzendem und\nStellvertreter nach § 26 Abs. 1 BetrVG handlungsfähig (LAG Düsseldorf 14 TaBV 1\u002F23). Folgt man ihr, kann der Betriebsrat erst nach\ndieser Wahl über eine Entsendung beschließen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob auch die Freistellung für anerkannte Veranstaltungen einen Beschluss voraussetzt, lässt der\nWortlaut offen: Abs. 7 spricht von einem Anspruch jedes Mitglieds, verweist aber auf die Regeln\nüber zeitliche Lage und Bekanntgabe in Abs. 6.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-ersatzmitglieder\">Was gilt für Ersatzmitglieder?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglied\u003C\u002Fa> kann der Betriebsrat zu einer Schulung entsenden, wenn das im Einzelfall\nnötig ist, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten, und wenn er diese nicht durch\nandere zumutbare und die Arbeitgeberin finanziell weniger belastende Maßnahmen sichern kann. Generell zu bejahen ist die\nErforderlichkeit dort nicht, auch nicht für Grundwissen. Dass Vertretungsfälle wegen Urlaub oder\nvorübergehender Krankheit zu erwarten sind, genügt allein nicht; maßgeblich ist eine auf Tatsachen\ngestützte Prognose, vor allem zur Dauer und Häufigkeit der Heranziehung. So hat es das\nBundesarbeitsgericht 2001 entschieden (7 ABR 32\u002F00).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"muss-die-arbeitgeberin-vorher-informiert-werden\">Muss die Arbeitgeberin vorher informiert werden?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ja. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage die betrieblichen Notwendigkeiten\nzu berücksichtigen und der Arbeitgeberin Teilnahme und zeitliche Lage rechtzeitig bekannt zu geben\n(§ 37 Abs. 6 Satz 3 und 4 BetrVG). Wie viele Tage vorher das zu geschehen hat, sagt das Gesetz\nnicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Hält die Arbeitgeberin die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann\nsie die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#einigungsstelle\">Einigungsstelle\u003C\u002Fa> anrufen; deren Spruch ersetzt die fehlende Einigung (§ 37 Abs. 6 Satz 5\nund 6 BetrVG). Eine Frist für die Anrufung nennt die Vorschrift nicht. Gegenstand dieses Verfahrens ist nach dem Wortlaut die Berücksichtigung der betrieblichen\nNotwendigkeiten, also die zeitliche Lage; ob die Schulung überhaupt erforderlich ist, ist danach\nnicht Gegenstand der Einigungsstelle. Diese Abgrenzung stützt sich allein auf den Text der Sätze 3\nund 5.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Findet die Schulung wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb der\nArbeitszeit statt, liegt darin nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ein betriebsbedingter Grund im Sinne\ndes Abs. 3. Der Ausgleich ist dann einschließlich der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#arbeitsbefreiung\">Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fa> nach Abs. 2 pro Schulungstag\nauf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-traegt-die-kosten\">Wer trägt die Kosten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt die Arbeitgeberin\n(§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu zählen Schulungskosten nach Abs. 6, soweit das vermittelte Wissen\nerforderlich ist (7 ABR 27\u002F20 und 7 ABR 113\u002F09). Die Pflicht reicht damit nur so weit wie die\nErforderlichkeit. Zu den Kosten gehören neben den Seminargebühren auch die notwendigen Reise-,\nÜbernachtungs- und Verpflegungskosten des Mitglieds (7 ABR 113\u002F09).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Beschluss bei anerkannten Veranstaltungen.\u003C\u002Fstrong> Ob die Freistellung für eine anerkannte Veranstaltung\neinen Beschluss des Betriebsrats voraussetzt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zählung und Anerkennung.\u003C\u002Fstrong> Wie die drei oder vier Wochen gezählt werden, welche Behörde eine\nVeranstaltung anerkennt und in welchem Verfahren.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Späte oder fehlende Bekanntgabe.\u003C\u002Fstrong> Welche Folge es hat, wenn die Arbeitgeberin nicht oder nicht\nrechtzeitig unterrichtet wurde.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Streit über die Erforderlichkeit.\u003C\u002Fstrong> In welchem Verfahren geklärt wird, ob eine Schulung\nerforderlich ist, wenn die Einigungsstelle dafür nicht zuständig ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersatzmitglieder heute.\u003C\u002Fstrong> Ob spätere Entscheidungen den Maßstab von 2001 fortgeführt haben,\nund ob ein Ersatzmitglied den Anspruch nach Abs. 7 hat.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kosten nach Abs. 7.\u003C\u002Fstrong> Ob die Arbeitgeberin bei einer Freistellung nach\nAbs. 7 über die bezahlte Freistellung hinaus Kosten der Veranstaltung trägt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Schulung vor der ersten Sitzung.\u003C\u002Fstrong> Was für gewählte Mitglieder gilt, solange das Gremium noch\nkeinen Vorsitzenden gewählt hat, über die Folgerung aus der Instanzentscheidung hinaus.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 26, § 33, § 37, § 40\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 7 ABR 27\u002F20: Erforderlichkeit, Grundkenntnisse erstmals gewählter\nMitglieder, betriebsbezogener Anlass (Rn. 17), Beurteilungsspielraum und Verhältnismäßigkeit der\nKosten (Rn. 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113\u002F09: Kosten der Schulung (Rn. 21), Grenzen der\nGrundschulung (Rn. 26 bis 29), Prüfung im Beschluss (Rn. 31), unbestimmter Rechtsbegriff und\nBeurteilungsspielraum von Betriebsrat und Landesarbeitsgericht (Rn. 32)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 699\u002F14: Beschluss als Voraussetzung der Freistellung nach\nAbs. 6 (Rn. 13)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32\u002F00: Schulung von Ersatzmitgliedern (Leitsatz,\nRn. 17 bis 19)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023, 14 TaBV 1\u002F23: Handlungsfähigkeit erst mit der Wahl\nnach § 26 BetrVG (Rn. 44, Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[42,55,57,67,69,79,89],{"typ":43,"teile":44},"absatz",[45,48,53],{"typ":46,"html":47},"html","Für die Schulung kennt das Gesetz zwei Wege. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet der Betriebsrat,\nwen er zu einer Veranstaltung mit erforderlichen Kenntnissen entsendet; ein Anspruch des Mitglieds\nist das nicht. Daneben hat nach § 37 Abs. 7 BetrVG jedes Mitglied selbst Anspruch auf bezahlte\n",{"typ":49,"id":50,"text":51,"begriff":51,"erklaerung":52},"begriff","freistellung","Freistellung","Befreiung von Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit; mindestens ein Mitglied ab in der Regel 200 Arbeitnehmern, vorbehaltlich anderweitiger Regelung.",{"typ":46,"html":54}," für anerkannte Veranstaltungen: drei Wochen je regelmäßiger Amtszeit, vier bei\nerstmaliger Übernahme des Amts ohne frühere Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter.",{"typ":46,"html":56},"\u003Cp>Wie die Schulung zu den übrigen Schritten nach der Wahl steht, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"worin-unterscheiden-sich-die-beiden-wege\">Worin unterscheiden sich die beiden Wege?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>§ 37 Abs. 6 BetrVG\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>§ 37 Abs. 7 BetrVG\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wer hat das Recht?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Betriebsrat, der über die Entsendung beschließt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>„jedes Mitglied des Betriebsrats“\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Voraussetzung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes hat die Veranstaltung als geeignet anerkannt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Umfang\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Kein fester Umfang; Maßstab ist die Erforderlichkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>„Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6“, also neben der Entsendung: „insgesamt drei Wochen“ (Satz 1); vier, wenn das Mitglied das Amt erstmals übernimmt und vorher kein Jugend- und Auszubildendenvertreter war (Satz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Zeitliche Lage und Bekanntgabe\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 37 Abs. 6 BetrVG, Sätze 3 bis 6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Dieselben Regeln; § 37 Abs. 7 Satz 3 BetrVG verweist darauf\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Für die vier Wochen müssen beide Bedingungen zugleich vorliegen, die erstmalige Übernahme des Amts\nund keine frühere Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-ist-eine-schulung-erforderlich\">Wann ist eine Schulung erforderlich?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verlangt Kenntnisse, „die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich\nsind“. Das Bundesarbeitsgericht versteht das so: Die Kenntnisse müssen unter Berücksichtigung der\nkonkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sein, damit der Betriebsrat seine\ngegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann\n(7 ABR 27\u002F20). Dabei unterscheidet der Senat zwei Arten von Veranstaltungen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Grundkenntnisse.\u003C\u002Fstrong> Erstmals gewählte Mitglieder müssen ihren Schulungsbedarf nicht eigens\nbegründen, soweit es um Grundwissen geht: im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen\nArbeitsrecht oder zu Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Diese Erleichterung hat zwei\nanerkannte Grenzen: Das Mitglied verfügt durch Vorkenntnisse schon über\ndas Grundwissen, oder bei der Beschlussfassung ist absehbar, dass es das Gelernte bis zum Ende der\nAmtszeit nicht mehr einsetzen kann (7 ABR 113\u002F09). 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Im Beschluss hat der Betriebsrat zu prüfen, ob die\nTeilnahme erforderlich ist, und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch, ob die zu\nerwartenden Kosten mit Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs vereinbar sind (7 ABR 113\u002F09).\nWie ein Beschluss zustande kommt und woran er scheitern kann, erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für eine Schulung zu Beginn der Amtszeit folgt daraus eine zeitliche Grenze. Einen Beschluss\nfassen kann nur ein beschlussfähiges Gremium (§ 33 Abs. 2 BetrVG), das zudem handlungsfähig ist. Nach einer\nInstanzentscheidung ist der neue Betriebsrat erst mit der Wahl von Vorsitzendem und\nStellvertreter nach § 26 Abs. 1 BetrVG handlungsfähig (LAG Düsseldorf 14 TaBV 1\u002F23). Folgt man ihr, kann der Betriebsrat erst nach\ndieser Wahl über eine Entsendung beschließen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob auch die Freistellung für anerkannte Veranstaltungen einen Beschluss voraussetzt, lässt der\nWortlaut offen: Abs. 7 spricht von einem Anspruch jedes Mitglieds, verweist aber auf die Regeln\nüber zeitliche Lage und Bekanntgabe in Abs. 6.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-ersatzmitglieder\">Was gilt für Ersatzmitglieder?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":43,"teile":58},[59,61,65],{"typ":46,"html":60},"Ein ",{"typ":49,"id":62,"text":63,"begriff":63,"erklaerung":64},"ersatzmitglied","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":46,"html":66}," kann der Betriebsrat zu einer Schulung entsenden, wenn das im Einzelfall\nnötig ist, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten, und wenn er diese nicht durch\nandere zumutbare und die Arbeitgeberin finanziell weniger belastende Maßnahmen sichern kann. Generell zu bejahen ist die\nErforderlichkeit dort nicht, auch nicht für Grundwissen. Dass Vertretungsfälle wegen Urlaub oder\nvorübergehender Krankheit zu erwarten sind, genügt allein nicht; maßgeblich ist eine auf Tatsachen\ngestützte Prognose, vor allem zur Dauer und Häufigkeit der Heranziehung. So hat es das\nBundesarbeitsgericht 2001 entschieden (7 ABR 32\u002F00).",{"typ":46,"html":68},"\u003Ch2 id=\"muss-die-arbeitgeberin-vorher-informiert-werden\">Muss die Arbeitgeberin vorher informiert werden?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ja. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage die betrieblichen Notwendigkeiten\nzu berücksichtigen und der Arbeitgeberin Teilnahme und zeitliche Lage rechtzeitig bekannt zu geben\n(§ 37 Abs. 6 Satz 3 und 4 BetrVG). Wie viele Tage vorher das zu geschehen hat, sagt das Gesetz\nnicht.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":43,"teile":70},[71,73,77],{"typ":46,"html":72},"Hält die Arbeitgeberin die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann\nsie die ",{"typ":49,"id":74,"text":75,"begriff":75,"erklaerung":76},"einigungsstelle","Einigungsstelle","Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.",{"typ":46,"html":78}," anrufen; deren Spruch ersetzt die fehlende Einigung (§ 37 Abs. 6 Satz 5\nund 6 BetrVG). Eine Frist für die Anrufung nennt die Vorschrift nicht. Gegenstand dieses Verfahrens ist nach dem Wortlaut die Berücksichtigung der betrieblichen\nNotwendigkeiten, also die zeitliche Lage; ob die Schulung überhaupt erforderlich ist, ist danach\nnicht Gegenstand der Einigungsstelle. Diese Abgrenzung stützt sich allein auf den Text der Sätze 3\nund 5.",{"typ":43,"teile":80},[81,83,87],{"typ":46,"html":82},"Findet die Schulung wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb der\nArbeitszeit statt, liegt darin nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ein betriebsbedingter Grund im Sinne\ndes Abs. 3. Der Ausgleich ist dann einschließlich der ",{"typ":49,"id":84,"text":85,"begriff":85,"erklaerung":86},"arbeitsbefreiung","Arbeitsbefreiung","Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.",{"typ":46,"html":88}," nach Abs. 2 pro Schulungstag\nauf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt.",{"typ":46,"html":90},"\u003Ch2 id=\"wer-traegt-die-kosten\">Wer trägt die Kosten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt die Arbeitgeberin\n(§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu zählen Schulungskosten nach Abs. 6, soweit das vermittelte Wissen\nerforderlich ist (7 ABR 27\u002F20 und 7 ABR 113\u002F09). Die Pflicht reicht damit nur so weit wie die\nErforderlichkeit. Zu den Kosten gehören neben den Seminargebühren auch die notwendigen Reise-,\nÜbernachtungs- und Verpflegungskosten des Mitglieds (7 ABR 113\u002F09).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Beschluss bei anerkannten Veranstaltungen.\u003C\u002Fstrong> Ob die Freistellung für eine anerkannte Veranstaltung\neinen Beschluss des Betriebsrats voraussetzt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zählung und Anerkennung.\u003C\u002Fstrong> Wie die drei oder vier Wochen gezählt werden, welche Behörde eine\nVeranstaltung anerkennt und in welchem Verfahren.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Späte oder fehlende Bekanntgabe.\u003C\u002Fstrong> Welche Folge es hat, wenn die Arbeitgeberin nicht oder nicht\nrechtzeitig unterrichtet wurde.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Streit über die Erforderlichkeit.\u003C\u002Fstrong> In welchem Verfahren geklärt wird, ob eine Schulung\nerforderlich ist, wenn die Einigungsstelle dafür nicht zuständig ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersatzmitglieder heute.\u003C\u002Fstrong> Ob spätere Entscheidungen den Maßstab von 2001 fortgeführt haben,\nund ob ein Ersatzmitglied den Anspruch nach Abs. 7 hat.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kosten nach Abs. 7.\u003C\u002Fstrong> Ob die Arbeitgeberin bei einer Freistellung nach\nAbs. 7 über die bezahlte Freistellung hinaus Kosten der Veranstaltung trägt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Schulung vor der ersten Sitzung.\u003C\u002Fstrong> Was für gewählte Mitglieder gilt, solange das Gremium noch\nkeinen Vorsitzenden gewählt hat, über die Folgerung aus der Instanzentscheidung hinaus.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 26, § 33, § 37, § 40\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 7 ABR 27\u002F20: Erforderlichkeit, Grundkenntnisse erstmals gewählter\nMitglieder, betriebsbezogener Anlass (Rn. 17), Beurteilungsspielraum und Verhältnismäßigkeit der\nKosten (Rn. 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113\u002F09: Kosten der Schulung (Rn. 21), Grenzen der\nGrundschulung (Rn. 26 bis 29), Prüfung im Beschluss (Rn. 31), unbestimmter Rechtsbegriff und\nBeurteilungsspielraum von Betriebsrat und Landesarbeitsgericht (Rn. 32)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 699\u002F14: Beschluss als Voraussetzung der Freistellung nach\nAbs. 6 (Rn. 13)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32\u002F00: Schulung von Ersatzmitgliedern (Leitsatz,\nRn. 17 bis 19)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023, 14 TaBV 1\u002F23: Handlungsfähigkeit erst mit der Wahl\nnach § 26 BetrVG (Rn. 44, Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[92,96,99,102,105,108,111,114],{"id":93,"text":94,"level":95},"worin-unterscheiden-sich-die-beiden-wege","Worin unterscheiden sich die beiden Wege?",2,{"id":97,"text":98,"level":95},"wann-ist-eine-schulung-erforderlich","Wann ist eine Schulung erforderlich?",{"id":100,"text":101,"level":95},"wer-entscheidet-ueber-die-teilnahme","Wer entscheidet über die Teilnahme?",{"id":103,"text":104,"level":95},"was-gilt-fuer-ersatzmitglieder","Was gilt für Ersatzmitglieder?",{"id":106,"text":107,"level":95},"muss-die-arbeitgeberin-vorher-informiert-werden","Muss die Arbeitgeberin vorher informiert werden?",{"id":109,"text":110,"level":95},"wer-traegt-die-kosten","Wer trägt die Kosten?",{"id":112,"text":113,"level":95},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":115,"text":116,"level":95},"fundstellen","Fundstellen",[118,121,124],{"name":119,"route":120},"brklar","\u002F",{"name":122,"route":123},"Amtsbeginn","\u002Famtsbeginn",{"name":8,"route":5},"§ 37 BetrVG kennt zwei Wege: Nach Abs. 6 entsendet der Betriebsrat durch Beschluss, ohne Anspruch des Mitglieds. Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied Anspruch auf drei Wochen, bei erstmaligem Amt vier, für anerkannte Veranstaltungen.",[],"",[26,28,30,32],[130,137],{"route":131,"titel":132,"pfad":133,"stelle":136},"\u002Feigene-rechte","Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder: Befreiung, Ausgleich, Freistellung und Kosten",{"id":134,"titel":135},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",8,{"route":138,"titel":139,"pfad":140,"stelle":143},"\u002Fwa-sitzungsarbeit","Was regelt das Gesetz für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses?",{"id":141,"titel":142},"wa","Wirtschaftsausschuss",7,[145,148,150,153],{"route":146,"titel":147},"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung","Geschäftsordnung",{"route":123,"titel":149},"Amtsbeginn im Überblick",{"route":151,"titel":152},"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","Konstituierende Sitzung",{"route":154,"titel":155},"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen","Unterlagen des Betriebsrats",1793290178365]