[{"data":1,"prerenderedAt":198},["ShallowReactive",2],{"redaktion-amtsbeginn\u002Funterlagen":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":53,"stichworte":54,"html":55,"segmente":56,"toc":114,"brotkrume":140,"kernaussage":148,"offen":149,"grenze":150,"normen":151,"verwandteModule":152,"verwandteSeiten":187,"wissenBereich":145},"amtsbeginn\u002Funterlagen","\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen","seite","amtsbeginn","Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?","Betriebsratsunterlagen: Einsicht, Wahlakten, Datenschutz","Die Aktenführung regelt das BetrVG nicht, wohl aber Einsicht jedes Mitglieds, Aufbewahrung der Wahlakten, Geheimhaltung und Datenschutz.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":43},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen",[24,27,29,31,33,35,37,39,41],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 79a BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 34 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 79 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 120 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 19 WO",{"@type":25,"name":36},"§ 19 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 40 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 99 BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 102 BetrVG",[44,45,46,47,48,49,50,51,52],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},"Unterlagen des Betriebsrats","Einsicht, Wahlakten, Geheimhaltung, Datenschutz","\u003Cp>Wie der Betriebsrat seine Unterlagen ablegt, verwahrt und wie lange er sie aufhebt, regelt\n§ 34 BetrVG nicht. Geregelt sind drei andere Dinge: Jedes Mitglied darf die Unterlagen jederzeit\neinsehen, und dieses Recht ist nach dem Bundesarbeitsgericht unabdingbar (§ 34 Abs. 3 BetrVG;\n7 ABR 15\u002F08). Wahlakten sind mindestens bis zum Ende der\nAmtszeit aufzubewahren (§ 19 WO). Für den Inhalt gelten Geheimhaltung und Datenschutz\n(§ 79 und § 79a BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Welche Pflichten das Gesetz sonst an den Beginn der Amtszeit knüpft, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-zaehlt-zu-den-unterlagen-des-betriebsrats\">Was zählt zu den Unterlagen des Betriebsrats?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Bundesarbeitsgericht zählt dazu alle Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder\nein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, die Sitzungsniederschriften\nebenso wie alles andere. Ob sie auf Papier stehen oder als Datei gespeichert sind, macht keinen\nUnterschied. Ausdrücklich dazu gehört das E-Mail-Konto, unter dem der Betriebsrat seine\nKorrespondenz führt (7 ABR 15\u002F08).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#niederschrift\">Niederschrift\u003C\u002Fa> hat unter diesen Unterlagen eine eigene Bedeutung. Sie begründet keine\ngesetzliche Vermutung dafür, dass ein Beschluss gefasst wurde, hat aber einen hohen Beweiswert\n(7 ABR 46\u002F16). Welche Rolle sie im Streit über einen Beschluss spielt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Vertiefung zum Beweis durch die Niederschrift\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-darf-die-unterlagen-einsehen\">Wer darf die Unterlagen einsehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner\nAusschüsse jederzeit einzusehen.“ So lautet § 34 Abs. 3 BetrVG vollständig. Ein besonderes\nInteresse muss das Mitglied dafür nicht darlegen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das Recht ist unabdingbar. Weder die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#geschaeftsordnung\">Geschäftsordnung\u003C\u002Fa> noch ein Beschluss des Betriebsrats kann es\neinschränken (7 ABR 15\u002F08). Zur Rechtslage vor der Datenschutz-Grundverordnung und vor § 79a BetrVG\nhat das Gericht außerdem entschieden, dass es sich auch unter Berufung auf den Datenschutz nicht\nganz oder teilweise ausschließen lässt. Liegen Unterlagen elektronisch vor, umfasst das Recht den\nelektronischen Lesezugriff. Jederzeit ist die Einsicht nach dem Gericht nicht gewährleistet, wenn\nMitglieder auf Ausdrucke verwiesen werden, obwohl die Dateien elektronisch einsehbar wären. Noch\nunter dem alten Datenschutzrecht hat das Gericht es genügen lassen, dass jedes Mitglied von\nbestimmten Geräten aus jederzeit mit zumutbarem Aufwand den vollständigen Bestand einschließlich des E-Mail-Kontos\neinsehen kann.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG gilt nach dessen Abs. 1 Satz 3 nicht gegenüber\nMitgliedern des Betriebsrats. Die Grenzen, die eine Geschäftsordnung allgemein hat, erklärt\ndie\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung\">Vertiefung: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-die-wahlakten\">Was gilt für die Wahlakten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren“,\nbestimmt § 19 WO. Die Vorschrift gilt für die Akten der Wahl, nicht für die laufenden Unterlagen,\nund sie regelt nicht, was danach mit ihnen geschieht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Aufbewahrung hat nach dem Bundesarbeitsgericht einen Zweck: Auch nach Abschluss der Wahl soll\nsich prüfen lassen, ob sie ordnungsgemäß war. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben\ndeshalb grundsätzlich alle, die die Wahl nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechten können; das\nGericht nennt Arbeitnehmer, Arbeitgeberin und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft\n(7 ABR 77\u002F11). Zur Anfechtung selbst berechtigt sind nach dem Wortlaut der Vorschrift mindestens\ndrei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder die Arbeitgeberin. Eingeschränkt\nist die Einsicht bei Bestandteilen, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner zulassen, etwa\nWählerlisten mit Stimmabgabevermerken: Sie ist dort nur zulässig, wenn sie gerade zur Prüfung der\nOrdnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ein Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Arbeitgeberin weiter gefasst. Er bestehe\ngrundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem\nAnfechtungsverfahren (LAG Düsseldorf 12 TaBVGa 4\u002F20, im einstweiligen Rechtsschutz). Das ist eine\nInstanzentscheidung; das Bundesarbeitsgericht spricht von einem berechtigten Interesse, das\ngrundsätzlich besteht. Beide Fassungen stehen hier nebeneinander.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"darf-die-arbeitgeberin-in-die-uebrigen-unterlagen-sehen\">Darf die Arbeitgeberin in die übrigen Unterlagen sehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein Recht der Arbeitgeberin, Akten und Dateien des Betriebsrats einzusehen, hat ein\nLandesarbeitsgericht verneint, auch wenn ihr die Datenträger gehören (LAG Düsseldorf 4 TaBV 87\u002F11).\nDie Entscheidung stammt von 2012 und damit aus der Zeit vor § 79a BetrVG. Ob sie nach dessen\nEinführung unverändert gilt, steht unter „Was lässt diese Seite offen?“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Davon zu trennen ist die Pflicht der Arbeitgeberin, die Mittel zu stellen. Für die laufende\nGeschäftsführung hat sie in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und\nKommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-verlangt-der-datenschutz-vom-betriebsrat\">Was verlangt der Datenschutz vom Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 79a BetrVG enthält fünf Sätze. Der Betriebsrat ist bei der Verarbeitung personenbezogener\nDaten an das Datenschutzrecht gebunden (Satz 1). Soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben\npersonenbezogene Daten verarbeitet, ist die Arbeitgeberin die Verantwortliche im Sinne des\nDatenschutzrechts (Satz 2). Beide unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung (Satz 3). Die\noder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber der Arbeitgeberin zur Verschwiegenheit über\nInformationen verpflichtet, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats\nzulassen (Satz 4). Satz 5 erstreckt zwei Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf dieses\nVerhältnis.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was die Vorschrift nicht enthält: Zugriffsrechte der Arbeitgeberin, Löschfristen, ein Verzeichnis\nder Verarbeitungstätigkeiten oder einzelne Schutzmaßnahmen. Solche Pflichten können sich aus den\nVorschriften über den Datenschutz ergeben, an die Satz 1 den Betriebsrat bindet, etwa aus der\nDatenschutz-Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die Zeit vor § 79a BetrVG sah das Bundesarbeitsgericht den Betriebsrat als Teil der\nverantwortlichen Stelle, der unter Wahrung seiner Unabhängigkeit eigenständig über Maßnahmen gegen\neinen Missbrauch der Daten beschließt (7 ABR 15\u002F08). Für besonders schutzwürdige Daten, die der\nBetriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, hat das Gericht 2019 eine spezifische Schutzpflicht\ndes Betriebsrats als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs angenommen und offengelassen, ob er\nselbst Verantwortlicher ist (1 ABR 51\u002F17). Die Einzelheiten stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft\">Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-ist-geheim-zu-halten-und-was-kostet-ein-verstoss\">Was ist geheim zu halten, und was kostet ein Verstoß?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ein Mitglied oder \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglied\u003C\u002Fa> über seine Arbeit im\nBetriebsrat erfahren hat, darf es weder offenbaren noch verwerten, sofern die Arbeitgeberin es\nausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem\nBetriebsrat fort (Satz 2). Gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats gilt sie nicht (Satz 3),\nebenso wenig gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem\nSeebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#einigungsstelle\">Einigungsstelle\u003C\u002Fa>, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle\n(Satz 4).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Eine zweite Schweigepflicht betrifft die Arbeitnehmer. Über persönliche Verhältnisse und\nAngelegenheiten, die ein Mitglied im Rahmen einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder\nVersetzung erfahren hat und die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen\nBehandlung bedürfen, ist Stillschweigen zu bewahren (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Dasselbe gilt bei\nder \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#anhoerung\">Anhörung\u003C\u002Fa> zu einer Kündigung (§ 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG gilt\nentsprechend.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Strafbar ist die unbefugte Offenbarung eines ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 120 Abs. 1 BetrVG) und ebenso die unbefugte Offenbarung\neines fremden Geheimnisses eines Arbeitnehmers, über das nach dem Gesetz Stillschweigen zu bewahren\nist (§ 120 Abs. 2 BetrVG). Strafbar ist auch, ein solches Geheimnis unbefugt zu verwerten (§ 120\nAbs. 3 Satz 2 BetrVG). Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten (§ 120 Abs. 5 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterlagen nach dem Ende der Amtszeit.\u003C\u002Fstrong> Wem die Unterlagen dann gehören, wer sie besitzt und\nob sie an das nachfolgende Gremium übergehen. In den hier ausgewerteten Vorschriften (§ 34,\n§ 40, § 79, § 79a BetrVG, § 19 WO) steht dazu nichts.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Aufbewahrungsdauer und Löschung.\u003C\u002Fstrong> Wie lange die laufenden Unterlagen aufzuheben sind und wann\nsie zu löschen oder zu vernichten sind.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zugriff der Arbeitgeberin seit § 79a BetrVG.\u003C\u002Fstrong> Ob der Grundsatz, dass die Arbeitgeberin keine\nEinsicht hat, unverändert gilt, und was für die technische Betreuung durch ihre IT gilt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersatzmitglieder.\u003C\u002Fstrong> Ob ein Ersatzmitglied die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 BetrVG einsehen kann;\nder Wortlaut nennt nur die Mitglieder.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kopien.\u003C\u002Fstrong> Ob die Einsicht in Papierunterlagen das Recht einschließt, Kopien anzufertigen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Einsicht und Datenschutz seit § 79a BetrVG.\u003C\u002Fstrong> Ob das Einsichtsrecht der Mitglieder unter der\nDatenschutz-Grundverordnung und § 79a BetrVG aus Gründen des Datenschutzes beschränkt werden kann.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.\u003C\u002Fstrong> Welche\nPflichten zu Löschung, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Schutzmaßnahmen sich daraus\nfür die Unterlagen des Betriebsrats ergeben.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 19, § 34, § 40, § 79, § 79a, § 99, § 102, § 120\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 19\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15\u002F08: Unterlagen auf Papier und als Datei, E-Mail-Konto\n(Rn. 17), Unabdingbarkeit (Leitsatz, Rn. 11 und 24), Datenschutz nach früherem Recht kein Grund\nzur Beschränkung (Rn. 11, 26 und 27), kein besonderes Interesse nötig (Rn. 27), elektronischer\nLesezugriff (Rn. 19 und 20),\nZugang von bestimmten Geräten und verantwortliche Stelle zur früheren Rechtslage (Rn. 28)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.06.2013, 7 ABR 77\u002F11: Zweck der Aufbewahrung und Einsicht in Wahlakten\n(Rn. 22 und 23), Grenzen bei Rückschlüssen auf das Wahlverhalten (Rn. 24 und 25)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46\u002F16: Beweiswert der Niederschrift (Rn. 21)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51\u002F17: Schutzpflicht bei sensitiven Daten (Rn. 47 und 48)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2020, 12 TaBVGa 4\u002F20: Einsicht der Arbeitgeberin in die\nWahlakten (Absatz 59, Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012, 4 TaBV 87\u002F11: kein Einsichtsrecht der Arbeitgeberin,\nauch bei Eigentum an den Datenträgern (Absatz 39 und 40, Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[57,60,72,74,84,86,102,112],{"typ":58,"html":59},"html","\u003Cp>Wie der Betriebsrat seine Unterlagen ablegt, verwahrt und wie lange er sie aufhebt, regelt\n§ 34 BetrVG nicht. Geregelt sind drei andere Dinge: Jedes Mitglied darf die Unterlagen jederzeit\neinsehen, und dieses Recht ist nach dem Bundesarbeitsgericht unabdingbar (§ 34 Abs. 3 BetrVG;\n7 ABR 15\u002F08). Wahlakten sind mindestens bis zum Ende der\nAmtszeit aufzubewahren (§ 19 WO). Für den Inhalt gelten Geheimhaltung und Datenschutz\n(§ 79 und § 79a BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Welche Pflichten das Gesetz sonst an den Beginn der Amtszeit knüpft, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-zaehlt-zu-den-unterlagen-des-betriebsrats\">Was zählt zu den Unterlagen des Betriebsrats?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Bundesarbeitsgericht zählt dazu alle Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder\nein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, die Sitzungsniederschriften\nebenso wie alles andere. Ob sie auf Papier stehen oder als Datei gespeichert sind, macht keinen\nUnterschied. Ausdrücklich dazu gehört das E-Mail-Konto, unter dem der Betriebsrat seine\nKorrespondenz führt (7 ABR 15\u002F08).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":61,"teile":62},"absatz",[63,65,70],{"typ":58,"html":64},"Die ",{"typ":66,"id":67,"text":68,"begriff":68,"erklaerung":69},"begriff","niederschrift","Niederschrift","Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.",{"typ":58,"html":71}," hat unter diesen Unterlagen eine eigene Bedeutung. Sie begründet keine\ngesetzliche Vermutung dafür, dass ein Beschluss gefasst wurde, hat aber einen hohen Beweiswert\n(7 ABR 46\u002F16). Welche Rolle sie im Streit über einen Beschluss spielt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Vertiefung zum Beweis durch die Niederschrift\u003C\u002Fa>.",{"typ":58,"html":73},"\u003Ch2 id=\"wer-darf-die-unterlagen-einsehen\">Wer darf die Unterlagen einsehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner\nAusschüsse jederzeit einzusehen.“ So lautet § 34 Abs. 3 BetrVG vollständig. Ein besonderes\nInteresse muss das Mitglied dafür nicht darlegen.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":61,"teile":75},[76,78,82],{"typ":58,"html":77},"Das Recht ist unabdingbar. Weder die ",{"typ":66,"id":79,"text":80,"begriff":80,"erklaerung":81},"geschaeftsordnung","Geschäftsordnung","Schriftliches Regelwerk des Betriebsrats für seine Geschäftsführung, das er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.",{"typ":58,"html":83}," noch ein Beschluss des Betriebsrats kann es\neinschränken (7 ABR 15\u002F08). Zur Rechtslage vor der Datenschutz-Grundverordnung und vor § 79a BetrVG\nhat das Gericht außerdem entschieden, dass es sich auch unter Berufung auf den Datenschutz nicht\nganz oder teilweise ausschließen lässt. Liegen Unterlagen elektronisch vor, umfasst das Recht den\nelektronischen Lesezugriff. Jederzeit ist die Einsicht nach dem Gericht nicht gewährleistet, wenn\nMitglieder auf Ausdrucke verwiesen werden, obwohl die Dateien elektronisch einsehbar wären. Noch\nunter dem alten Datenschutzrecht hat das Gericht es genügen lassen, dass jedes Mitglied von\nbestimmten Geräten aus jederzeit mit zumutbarem Aufwand den vollständigen Bestand einschließlich des E-Mail-Kontos\neinsehen kann.",{"typ":58,"html":85},"\u003Cp>Die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG gilt nach dessen Abs. 1 Satz 3 nicht gegenüber\nMitgliedern des Betriebsrats. Die Grenzen, die eine Geschäftsordnung allgemein hat, erklärt\ndie\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung\">Vertiefung: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-die-wahlakten\">Was gilt für die Wahlakten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren“,\nbestimmt § 19 WO. Die Vorschrift gilt für die Akten der Wahl, nicht für die laufenden Unterlagen,\nund sie regelt nicht, was danach mit ihnen geschieht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Aufbewahrung hat nach dem Bundesarbeitsgericht einen Zweck: Auch nach Abschluss der Wahl soll\nsich prüfen lassen, ob sie ordnungsgemäß war. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben\ndeshalb grundsätzlich alle, die die Wahl nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechten können; das\nGericht nennt Arbeitnehmer, Arbeitgeberin und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft\n(7 ABR 77\u002F11). Zur Anfechtung selbst berechtigt sind nach dem Wortlaut der Vorschrift mindestens\ndrei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder die Arbeitgeberin. Eingeschränkt\nist die Einsicht bei Bestandteilen, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner zulassen, etwa\nWählerlisten mit Stimmabgabevermerken: Sie ist dort nur zulässig, wenn sie gerade zur Prüfung der\nOrdnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ein Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Arbeitgeberin weiter gefasst. Er bestehe\ngrundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem\nAnfechtungsverfahren (LAG Düsseldorf 12 TaBVGa 4\u002F20, im einstweiligen Rechtsschutz). Das ist eine\nInstanzentscheidung; das Bundesarbeitsgericht spricht von einem berechtigten Interesse, das\ngrundsätzlich besteht. Beide Fassungen stehen hier nebeneinander.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"darf-die-arbeitgeberin-in-die-uebrigen-unterlagen-sehen\">Darf die Arbeitgeberin in die übrigen Unterlagen sehen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein Recht der Arbeitgeberin, Akten und Dateien des Betriebsrats einzusehen, hat ein\nLandesarbeitsgericht verneint, auch wenn ihr die Datenträger gehören (LAG Düsseldorf 4 TaBV 87\u002F11).\nDie Entscheidung stammt von 2012 und damit aus der Zeit vor § 79a BetrVG. Ob sie nach dessen\nEinführung unverändert gilt, steht unter „Was lässt diese Seite offen?“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Davon zu trennen ist die Pflicht der Arbeitgeberin, die Mittel zu stellen. Für die laufende\nGeschäftsführung hat sie in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und\nKommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-verlangt-der-datenschutz-vom-betriebsrat\">Was verlangt der Datenschutz vom Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 79a BetrVG enthält fünf Sätze. Der Betriebsrat ist bei der Verarbeitung personenbezogener\nDaten an das Datenschutzrecht gebunden (Satz 1). Soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben\npersonenbezogene Daten verarbeitet, ist die Arbeitgeberin die Verantwortliche im Sinne des\nDatenschutzrechts (Satz 2). Beide unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung (Satz 3). Die\noder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber der Arbeitgeberin zur Verschwiegenheit über\nInformationen verpflichtet, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats\nzulassen (Satz 4). Satz 5 erstreckt zwei Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf dieses\nVerhältnis.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was die Vorschrift nicht enthält: Zugriffsrechte der Arbeitgeberin, Löschfristen, ein Verzeichnis\nder Verarbeitungstätigkeiten oder einzelne Schutzmaßnahmen. Solche Pflichten können sich aus den\nVorschriften über den Datenschutz ergeben, an die Satz 1 den Betriebsrat bindet, etwa aus der\nDatenschutz-Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die Zeit vor § 79a BetrVG sah das Bundesarbeitsgericht den Betriebsrat als Teil der\nverantwortlichen Stelle, der unter Wahrung seiner Unabhängigkeit eigenständig über Maßnahmen gegen\neinen Missbrauch der Daten beschließt (7 ABR 15\u002F08). Für besonders schutzwürdige Daten, die der\nBetriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, hat das Gericht 2019 eine spezifische Schutzpflicht\ndes Betriebsrats als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs angenommen und offengelassen, ob er\nselbst Verantwortlicher ist (1 ABR 51\u002F17). Die Einzelheiten stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft\">Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-ist-geheim-zu-halten-und-was-kostet-ein-verstoss\">Was ist geheim zu halten, und was kostet ein Verstoß?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":61,"teile":87},[88,90,94,96,100],{"typ":58,"html":89},"Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ein Mitglied oder ",{"typ":66,"id":91,"text":92,"begriff":92,"erklaerung":93},"ersatzmitglied","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":58,"html":95}," über seine Arbeit im\nBetriebsrat erfahren hat, darf es weder offenbaren noch verwerten, sofern die Arbeitgeberin es\nausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem\nBetriebsrat fort (Satz 2). Gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats gilt sie nicht (Satz 3),\nebenso wenig gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem\nSeebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der\n",{"typ":66,"id":97,"text":98,"begriff":98,"erklaerung":99},"einigungsstelle","Einigungsstelle","Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.",{"typ":58,"html":101},", der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle\n(Satz 4).",{"typ":61,"teile":103},[104,106,110],{"typ":58,"html":105},"Eine zweite Schweigepflicht betrifft die Arbeitnehmer. Über persönliche Verhältnisse und\nAngelegenheiten, die ein Mitglied im Rahmen einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder\nVersetzung erfahren hat und die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen\nBehandlung bedürfen, ist Stillschweigen zu bewahren (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Dasselbe gilt bei\nder ",{"typ":66,"id":107,"text":108,"begriff":108,"erklaerung":109},"anhoerung","Anhörung","Stufe der Beteiligung, bei der der Betriebsrat vor einer Kündigung zu hören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.",{"typ":58,"html":111}," zu einer Kündigung (§ 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG gilt\nentsprechend.",{"typ":58,"html":113},"\u003Cp>Strafbar ist die unbefugte Offenbarung eines ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 120 Abs. 1 BetrVG) und ebenso die unbefugte Offenbarung\neines fremden Geheimnisses eines Arbeitnehmers, über das nach dem Gesetz Stillschweigen zu bewahren\nist (§ 120 Abs. 2 BetrVG). Strafbar ist auch, ein solches Geheimnis unbefugt zu verwerten (§ 120\nAbs. 3 Satz 2 BetrVG). Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten (§ 120 Abs. 5 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterlagen nach dem Ende der Amtszeit.\u003C\u002Fstrong> Wem die Unterlagen dann gehören, wer sie besitzt und\nob sie an das nachfolgende Gremium übergehen. In den hier ausgewerteten Vorschriften (§ 34,\n§ 40, § 79, § 79a BetrVG, § 19 WO) steht dazu nichts.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Aufbewahrungsdauer und Löschung.\u003C\u002Fstrong> Wie lange die laufenden Unterlagen aufzuheben sind und wann\nsie zu löschen oder zu vernichten sind.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zugriff der Arbeitgeberin seit § 79a BetrVG.\u003C\u002Fstrong> Ob der Grundsatz, dass die Arbeitgeberin keine\nEinsicht hat, unverändert gilt, und was für die technische Betreuung durch ihre IT gilt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersatzmitglieder.\u003C\u002Fstrong> Ob ein Ersatzmitglied die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 BetrVG einsehen kann;\nder Wortlaut nennt nur die Mitglieder.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kopien.\u003C\u002Fstrong> Ob die Einsicht in Papierunterlagen das Recht einschließt, Kopien anzufertigen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Einsicht und Datenschutz seit § 79a BetrVG.\u003C\u002Fstrong> Ob das Einsichtsrecht der Mitglieder unter der\nDatenschutz-Grundverordnung und § 79a BetrVG aus Gründen des Datenschutzes beschränkt werden kann.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.\u003C\u002Fstrong> Welche\nPflichten zu Löschung, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Schutzmaßnahmen sich daraus\nfür die Unterlagen des Betriebsrats ergeben.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 19, § 34, § 40, § 79, § 79a, § 99, § 102, § 120\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 19\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15\u002F08: Unterlagen auf Papier und als Datei, E-Mail-Konto\n(Rn. 17), Unabdingbarkeit (Leitsatz, Rn. 11 und 24), Datenschutz nach früherem Recht kein Grund\nzur Beschränkung (Rn. 11, 26 und 27), kein besonderes Interesse nötig (Rn. 27), elektronischer\nLesezugriff (Rn. 19 und 20),\nZugang von bestimmten Geräten und verantwortliche Stelle zur früheren Rechtslage (Rn. 28)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.06.2013, 7 ABR 77\u002F11: Zweck der Aufbewahrung und Einsicht in Wahlakten\n(Rn. 22 und 23), Grenzen bei Rückschlüssen auf das Wahlverhalten (Rn. 24 und 25)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46\u002F16: Beweiswert der Niederschrift (Rn. 21)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51\u002F17: Schutzpflicht bei sensitiven Daten (Rn. 47 und 48)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2020, 12 TaBVGa 4\u002F20: Einsicht der Arbeitgeberin in die\nWahlakten (Absatz 59, Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012, 4 TaBV 87\u002F11: kein Einsichtsrecht der Arbeitgeberin,\nauch bei Eigentum an den Datenträgern (Absatz 39 und 40, Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[115,119,122,125,128,131,134,137],{"id":116,"text":117,"level":118},"was-zaehlt-zu-den-unterlagen-des-betriebsrats","Was zählt zu den Unterlagen des Betriebsrats?",2,{"id":120,"text":121,"level":118},"wer-darf-die-unterlagen-einsehen","Wer darf die Unterlagen einsehen?",{"id":123,"text":124,"level":118},"was-gilt-fuer-die-wahlakten","Was gilt für die Wahlakten?",{"id":126,"text":127,"level":118},"darf-die-arbeitgeberin-in-die-uebrigen-unterlagen-sehen","Darf die Arbeitgeberin in die übrigen Unterlagen sehen?",{"id":129,"text":130,"level":118},"was-verlangt-der-datenschutz-vom-betriebsrat","Was verlangt der Datenschutz vom Betriebsrat?",{"id":132,"text":133,"level":118},"was-ist-geheim-zu-halten-und-was-kostet-ein-verstoss","Was ist geheim zu halten, und was kostet ein Verstoß?",{"id":135,"text":136,"level":118},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":138,"text":139,"level":118},"fundstellen","Fundstellen",[141,144,147],{"name":142,"route":143},"brklar","\u002F",{"name":145,"route":146},"Amtsbeginn","\u002Famtsbeginn",{"name":8,"route":5},"Die Aktenführung regelt § 34 BetrVG nicht. Geregelt sind das unabdingbare Einsichtsrecht jedes Mitglieds (§ 34 Abs. 3 BetrVG), die Aufbewahrung der Wahlakten (§ 19 WO) sowie Geheimhaltung und Datenschutz (§ 79, § 79a BetrVG).",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40,42],[153,160,167,171,178,183],{"route":154,"titel":155,"pfad":156,"stelle":159},"\u002Fallgemeine-aufgaben","Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG",{"id":157,"titel":158},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",4,{"route":161,"titel":162,"pfad":163,"stelle":166},"\u002Fdatenschutz-beschaeftigte","Datenschutz der Beschäftigten: Grundsätze, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte",{"id":164,"titel":165},"it","IT und Digitalisierung",3,{"route":168,"titel":169,"pfad":170,"stelle":118},"\u002Fit-ausschuss-arbeitsweise","Was darf ein IT-Ausschuss des Betriebsrats, und welche Informationen stehen ihm zu?",{"id":164,"titel":165},{"route":172,"titel":173,"pfad":174,"stelle":177},"\u002Fkonflikte-im-gremium","Konflikte im Gremium",{"id":175,"titel":176},"vorsitz","Vorsitz und Stellvertretung",5,{"route":179,"titel":180,"pfad":181,"stelle":182},"\u002Frolle-und-schutz","Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl",{"id":157,"titel":158},1,{"route":184,"titel":185,"pfad":186,"stelle":166},"\u002Fsitzungen-leiten","Betriebsratssitzungen leiten",{"id":175,"titel":176},[188,190,192,195],{"route":189,"titel":80},"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung",{"route":146,"titel":191},"Amtsbeginn im Überblick",{"route":193,"titel":194},"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","Konstituierende Sitzung",{"route":196,"titel":197},"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung","Schulung",1793290178370]