[{"data":1,"prerenderedAt":211},["ShallowReactive",2],{"redaktion-amtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":65,"stichworte":66,"html":67,"segmente":68,"toc":141,"brotkrume":167,"kernaussage":175,"offen":176,"grenze":177,"normen":178,"verwandteModule":179,"verwandteSeiten":199,"wissenBereich":172},"amtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung","\u002Famtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung","seite","amtsbeginn","Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?","Betriebsratsvorsitz: Vertretung und Entgegennahme","Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der Beschlüsse und nimmt Erklärungen entgegen: § 26 Abs. 2 BetrVG und 1 AZR 147\u002F24.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":51},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Famtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung",[24,27,29,31,33,35,37,39,41,43,45,47,49],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 26 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 29 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 27 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 34 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 177 BGB",{"@type":25,"name":36},"§ 25 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 30 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 33 BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 99 BetrVG",{"@type":25,"name":44},"§ 102 BetrVG",{"@type":25,"name":46},"§ 178 BGB",{"@type":25,"name":48},"§ 184 BGB",{"@type":25,"name":50},"§ 38 BetrVG",[52,53,54,55,56,57,58,59,60,61,62,63,64],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},{"@type":25,"name":44},{"@type":25,"name":46},{"@type":25,"name":48},{"@type":25,"name":50},"Vorsitz und Vertretung","Vertretung im Rahmen der Beschlüsse, Entgegennahme","\u003Cp>Den Betriebsrat vertritt sein Vorsitzender, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, so weit\ndas Gremium beschlossen hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Er übermittelt\nnach außen, was das Gremium entschieden hat, und nimmt Erklärungen an das Gremium entgegen. Eine Erklärung ohne Beschluss ist (schwebend) unwirksam, und\nweder Schweigen noch Hinnahme durch das Gremium ersetzt den Beschluss. Entschieden hat das\nBundesarbeitsgericht für \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsvereinbarung\">Betriebsvereinbarungen\u003C\u002Fa>, zuletzt im Januar 2026.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie der Vorsitzende gewählt wird und wie man die Wahl angreift, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>\nAlle Pflichten, die das Gesetz an den Beginn der Amtszeit knüpft, stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-weit-reicht-die-vertretung-durch-den-vorsitzenden\">Wie weit reicht die Vertretung durch den Vorsitzenden?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan. Seinen gemeinsamen Willen kann er nur durch Beschluss\nbilden (§ 33 BetrVG), und eine Erklärung des Vorsitzenden, die kein solcher Beschluss deckt, ist\n(schwebend) unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen (BAG 1 AZR 233\u002F21; BAG\n1 AZR 147\u002F24). Anders als ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter vertritt der\nVorsitzende nicht im Willen, sondern nur in der Erklärung (dieselben Entscheidungen). Eine\nältere Entscheidung sagt dasselbe mit dem Wort „unwirksam“ (BAG 1 ABR 19\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Alle drei Entscheidungen betreffen Betriebsvereinbarungen. Dasselbe Erfordernis eines darauf\ngerichteten Beschlusses verlangt das Bundesarbeitsgericht bei der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#zustimmungsverweigerung\">Verweigerung der Zustimmung\u003C\u002Fa> zu\neiner personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG; so 1 ABR 5\u002F19). Für andere Erklärungen, etwa ein Auskunftsverlangen\noder ein Schreiben an die Arbeitgeberin, ist die Bindung an den Beschluss eine Übertragung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-darf-der-vorsitzende-ohne-beschluss\">Was darf der Vorsitzende ohne Beschluss?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat der Vorsitzende nur dort, wo das Gesetz sie ihm\nausdrücklich zuweist (1 AZR 233\u002F21). Für die Sitzungen und den Empfang von Erklärungen nennt\nder Wortlaut unter anderem:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Vorschrift\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Satz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Befugnis\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 29 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einberufung der weiteren Sitzungen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 29 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Festsetzung der Tagesordnung und Leitung der Verhandlung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 29 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Laden der Mitglieder, rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 30 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nr. 2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bestimmung der Frist, in der ein Viertel der Mitglieder der Teilnahme per Video oder Telefon widersprechen kann\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 26 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 34 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterschrift unter die Niederschrift, zusammen mit einem weiteren Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Die Liste ist aus dem Gesetzestext gebildet, nicht aus einer Entscheidung, die sie abschließend\naufzählt, und sie ist eine Auswahl. Dass Einberufung und Ladung beim Vorsitzenden oder im\nVerhinderungsfall beim Stellvertreter liegen und nicht bei jedem Mitglied, hat das\nBundesarbeitsgericht dagegen entschieden (1 ABR 5\u002F19), und die Folgen stehen in\nder \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Weitere Aufgaben können dem Vorsitzenden übertragen werden. Ein Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern\nkann die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3\nBetrVG). Ab neun Mitgliedern führt der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsausschuss\">Betriebsausschuss\u003C\u002Fa> die laufenden Geschäfte; Aufgaben zur\nselbständigen Erledigung kann ihm der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder\nund in Schriftform übertragen; den Abschluss von Betriebsvereinbarungen nimmt\ndas Gesetz davon aus (§ 27 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-folge-hat-eine-erklaerung-des-vorsitzenden-ohne-beschluss\">Welche Folge hat eine Erklärung des Vorsitzenden ohne Beschluss?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Erklärung wird dem Betriebsrat nicht über den Rechtsschein zugerechnet. Eine\nAnscheinsvollmacht scheidet aus (1 AZR 233\u002F21), und nach dem Urteil vom 27.01.2026\nauch eine Duldungsvollmacht: Dass das Gremium schweigt oder ein Verhalten der Arbeitgeberin\nschlicht hinnimmt, ersetzt die Beschlussfassung nicht (1 AZR 147\u002F24).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der Betriebsrat kann eine solche Erklärung nachträglich durch Beschluss genehmigen (analog\n§ 177 Abs. 1 BGB); diese Genehmigung wirkt zurück, analog § 184 Abs. 1 BGB (1 AZR 233\u002F21;\n1 AZR 147\u002F24). Bei einer Betriebsvereinbarung ist diese Befugnis zeitlich nicht befristet.\nBeenden kann die Arbeitgeberin diesen Schwebezustand auf zwei Wegen: Sie widerruft, analog\n§ 178 Satz 1 BGB, was sie selbst erklärt hat, oder sie verlangt vom Betriebsrat erfolglos eine\nErklärung über die Genehmigung (analog Satz 2 des § 177 Abs. 2 BGB; 1 AZR 233\u002F21). § 178 Satz 1\nBGB schließt den Widerruf aus, wenn der andere Teil den Mangel bei Abschluss kannte; ob diese\nGrenze hier entsprechend gilt, ist eine der offenen Fragen am Ende dieser Seite. Wie sich ein unwirksamer Beschluss\nnachholen oder genehmigen lässt, behandelt die Seite\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Wiederholung und Genehmigung unwirksamer Beschlüsse\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass der Vorsitzende sich an die Beschlüsse hält, vermutet das Gesetz nicht.\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelt die Kompetenz des Vorsitzenden, enthält aber keine\nBeweisvorschrift (1 AZR 147\u002F24). Frühere Entscheidungen, die eine widerlegliche Vermutung\nannahmen, betrafen nach diesem Urteil keine normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen; von ihnen\nist das Gericht deshalb nicht abgewichen. Ob die Vermutung für Vereinbarungen ohne normative\nWirkung, etwa einen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#interessenausgleich\">Interessenausgleich\u003C\u002Fa>, weiter gilt, hat es nicht entschieden.\nUm sich Gewissheit zu verschaffen, hat die Arbeitgeberin die Wege des Gesetzes: den Antrag auf\neine Sitzung (§ 29 Abs. 3 BetrVG), die eigene Teilnahme (§ 29 Abs. 4 BetrVG) und, wenn sie an der\nSitzung teilgenommen hat, die Abschrift des entsprechenden Teils der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#niederschrift\">Niederschrift\u003C\u002Fa> nach § 34 Abs. 2\nSatz 1 BetrVG (1 AZR 233\u002F21; 1 AZR 147\u002F24).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-nimmt-erklaerungen-fuer-den-betriebsrat-entgegen\">Wer nimmt Erklärungen für den Betriebsrat entgegen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist der Vorsitzende zuständig; ist er verhindert, sein\nStellvertreter.\nDas gilt nicht nur für Willenserklärungen, sondern für Erklärungen und Mitteilungen aller Art. Die\nübrigen Mitglieder sind zur Entgegennahme nur ermächtigt, wenn alle nach dieser Vorschrift\nBefugten verhindert sind. Sonst sind sie bloß Erklärungsbote der Arbeitgeberin, und ein Zugang,\nder eine Frist auslöst, liegt erst vor, wenn sie die Erklärung an den Vorsitzenden oder\nseinen Stellvertreter weitergeben (BAG 1 ABR 5\u002F19).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Verhindert ist der Vorsitzende, wenn ihn rechtliche oder tatsächliche Gründe daran hindern, sein\nAmt auszuüben; es gilt derselbe Maßstab wie für die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#verhinderung\">zeitweilige Verhinderung\u003C\u002Fa> eines Mitglieds nach\n§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (1 ABR 5\u002F19). Die Fallgruppen stehen auf der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Seite zur Verhinderung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ein Landesarbeitsgericht ist für die Entgegennahme weiter gegangen. Nach dem LAG Düsseldorf sind\nVorsitzender und Stellvertreter aus tatsächlichen Gründen verhindert, sobald ihre Arbeitszeit\nbeendet ist und sie das Betriebsgelände verlassen haben. In einem Betrieb mit Schichtarbeit sei\nder Betriebsrat gehalten, während der üblichen Zeiten der Personalverwaltung für einen\nerreichbaren Empfangsvertreter zu sorgen, gegebenenfalls durch eine beschlossene und der\nArbeitgeberin mitgeteilte Vertretungskette; geschieht das nicht, könne an jedes erreichbare\nMitglied fristwahrend übergeben werden (3 TaBV 10\u002F23). Das ist eine\nInstanzentscheidung. Sie geht über das hinaus, was das Bundesarbeitsgericht in 1 ABR 5\u002F19 gesagt\nhat, und steht hier neben dieser Entscheidung, nicht an ihrer Stelle.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"muss-die-arbeitgeberin-erfahren-wer-vorsitzender-ist\">Muss die Arbeitgeberin erfahren, wer Vorsitzender ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Eine Pflicht des Betriebsrats, ihr die Wahl mitzuteilen, steht weder in § 26 noch in § 29 oder\n§ 34 BetrVG. Ausdrücklich bekannt zu geben sind nur die Namen der Freizustellenden (§ 38 Abs. 2\nSatz 3 BetrVG). Wem die Arbeitgeberin Erklärungen an den Betriebsrat zu übergeben hat, folgt\naber aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG; ohne Kenntnis der Namen lässt sich diese Vorschrift\nnicht befolgen. Das ist eine Folgerung; eine Pflicht zur Mitteilung ergibt sich daraus nicht. Ein Schreiben dafür, ohne Pflichtbehauptung, enthält die\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"kann-der-vorsitzende-abgewaehlt-werden-und-wie-viele-stellvertreter-gibt-es\">Kann der Vorsitzende abgewählt werden, und wie viele Stellvertreter gibt es?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Betriebsverfassungsgesetz regelt weder die Abberufung des Vorsitzenden noch die Zahl der\nStellvertreter; § 26 Abs. 1 BetrVG spricht von „dessen Stellvertreter“ in der Einzahl. Für die\nweiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, die nach Verhältniswahl gewählt sind, verlangt das\nGesetz zur Abberufung drei Viertel der Stimmen der Mitglieder (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG); auf\nden Vorsitz erstreckt der Wortlaut diese Regel nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Andere Erklärungen.\u003C\u002Fstrong> Welche Folge ein Auskunftsverlangen oder eine sonstige Mitteilung hat,\ndie der Vorsitzende ohne Beschluss abgibt. Die ausgewerteten Entscheidungen betreffen\nBetriebsvereinbarungen und die Zustimmungsverweigerung.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristgebundene Erklärungen.\u003C\u002Fstrong> Ob sich eine fristgebundene Erklärung, etwa nach § 99 Abs. 3\noder § 102 Abs. 2 BetrVG, nach Fristablauf noch genehmigen lässt. Dass die Genehmigung nicht\nbefristet ist, ist für Betriebsvereinbarungen entschieden.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Widerruf.\u003C\u002Fstrong> Ob der Widerruf der Arbeitgeberin auch dann möglich ist, wenn sie wusste, dass\nkein Beschluss vorlag.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Abwahl.\u003C\u002Fstrong> Mit welcher Mehrheit, in welcher Form und ob ohne Grund der Vorsitzende abberufen\nwerden kann.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 38, § 99, § 102\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Bürgerliches Gesetzbuch: § 177, § 178 und § 184\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Leitsatz 1 keine Anscheinsvollmacht; Rn. 24\n(schwebende) Unwirksamkeit ohne Beschluss; Rn. 27 Vertretung in der Erklärung,\nEntscheidungsbefugnis nur bei ausdrücklicher Zuweisung; Rn. 33 Genehmigung ohne Befristung,\nWiderruf und Aufforderung; Rn. 35 bis 40 Wege der Arbeitgeberin\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147\u002F24: Rn. 31 Unwirksamkeit ohne Beschluss; Rn. 32\nVertretung in der Erklärung; Rn. 34 keine Duldungsvollmacht; Rn. 36 Genehmigung; Rn. 38 und 39\nWege der Arbeitgeberin; Rn. 46 keine gesetzliche Vermutung; Rn. 47 Abgrenzung der älteren\nRechtsprechung zur Vermutung, ohne Divergenzanfrage\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.12.2014, 1 ABR 19\u002F13: Rn. 15 Beschluss als Voraussetzung der\nBetriebsvereinbarung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: Rn. 27 Entgegennahme; Rn. 29 Verhinderung des\nVorsitzenden; Rn. 35 Beschluss zur Zustimmungsverweigerung; Rn. 35, 37 und 41 Einberufung und\nLadung durch den Vorsitzenden\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2023, 3 TaBV 10\u002F23: Leitsätze 1 bis 4 Passivvertretung\nbei Arbeitszeitende (Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[69,83,85,96,98,108,110,126,128,139],{"typ":70,"teile":71},"absatz",[72,75,81],{"typ":73,"html":74},"html","Den Betriebsrat vertritt sein Vorsitzender, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, so weit\ndas Gremium beschlossen hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Er übermittelt\nnach außen, was das Gremium entschieden hat, und nimmt Erklärungen an das Gremium entgegen. Eine Erklärung ohne Beschluss ist (schwebend) unwirksam, und\nweder Schweigen noch Hinnahme durch das Gremium ersetzt den Beschluss. Entschieden hat das\nBundesarbeitsgericht für ",{"typ":76,"id":77,"text":78,"begriff":79,"erklaerung":80},"begriff","betriebsvereinbarung","Betriebsvereinbarungen","Betriebsvereinbarung","Von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam beschlossene, schriftlich niedergelegte Vereinbarung, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt.",{"typ":73,"html":82},", zuletzt im Januar 2026.",{"typ":73,"html":84},"\u003Cp>Wie der Vorsitzende gewählt wird und wie man die Wahl angreift, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>\nAlle Pflichten, die das Gesetz an den Beginn der Amtszeit knüpft, stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-weit-reicht-die-vertretung-durch-den-vorsitzenden\">Wie weit reicht die Vertretung durch den Vorsitzenden?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan. Seinen gemeinsamen Willen kann er nur durch Beschluss\nbilden (§ 33 BetrVG), und eine Erklärung des Vorsitzenden, die kein solcher Beschluss deckt, ist\n(schwebend) unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen (BAG 1 AZR 233\u002F21; BAG\n1 AZR 147\u002F24). Anders als ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter vertritt der\nVorsitzende nicht im Willen, sondern nur in der Erklärung (dieselben Entscheidungen). Eine\nältere Entscheidung sagt dasselbe mit dem Wort „unwirksam“ (BAG 1 ABR 19\u002F13).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":70,"teile":86},[87,89,94],{"typ":73,"html":88},"Alle drei Entscheidungen betreffen Betriebsvereinbarungen. Dasselbe Erfordernis eines darauf\ngerichteten Beschlusses verlangt das Bundesarbeitsgericht bei der ",{"typ":76,"id":90,"text":91,"begriff":92,"erklaerung":93},"zustimmungsverweigerung","Verweigerung der Zustimmung","Zustimmungsverweigerung","Schriftliche Erklärung des Betriebsrats unter Angabe von Gründen, die nur auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG genannten Gründe gestützt werden kann; sie bedarf eines Beschlusses.",{"typ":73,"html":95}," zu\neiner personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG; so 1 ABR 5\u002F19). Für andere Erklärungen, etwa ein Auskunftsverlangen\noder ein Schreiben an die Arbeitgeberin, ist die Bindung an den Beschluss eine Übertragung.",{"typ":73,"html":97},"\u003Ch2 id=\"was-darf-der-vorsitzende-ohne-beschluss\">Was darf der Vorsitzende ohne Beschluss?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat der Vorsitzende nur dort, wo das Gesetz sie ihm\nausdrücklich zuweist (1 AZR 233\u002F21). Für die Sitzungen und den Empfang von Erklärungen nennt\nder Wortlaut unter anderem:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Vorschrift\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Satz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Befugnis\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 29 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einberufung der weiteren Sitzungen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 29 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Festsetzung der Tagesordnung und Leitung der Verhandlung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 29 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Laden der Mitglieder, rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 30 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nr. 2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bestimmung der Frist, in der ein Viertel der Mitglieder der Teilnahme per Video oder Telefon widersprechen kann\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 26 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>§ 34 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterschrift unter die Niederschrift, zusammen mit einem weiteren Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Die Liste ist aus dem Gesetzestext gebildet, nicht aus einer Entscheidung, die sie abschließend\naufzählt, und sie ist eine Auswahl. Dass Einberufung und Ladung beim Vorsitzenden oder im\nVerhinderungsfall beim Stellvertreter liegen und nicht bei jedem Mitglied, hat das\nBundesarbeitsgericht dagegen entschieden (1 ABR 5\u002F19), und die Folgen stehen in\nder \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n",{"typ":70,"teile":99},[100,102,106],{"typ":73,"html":101},"Weitere Aufgaben können dem Vorsitzenden übertragen werden. Ein Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern\nkann die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3\nBetrVG). Ab neun Mitgliedern führt der ",{"typ":76,"id":103,"text":104,"begriff":104,"erklaerung":105},"betriebsausschuss","Betriebsausschuss","Ausschuss, den ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern bildet und der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt.",{"typ":73,"html":107}," die laufenden Geschäfte; Aufgaben zur\nselbständigen Erledigung kann ihm der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder\nund in Schriftform übertragen; den Abschluss von Betriebsvereinbarungen nimmt\ndas Gesetz davon aus (§ 27 Abs. 2 BetrVG).",{"typ":73,"html":109},"\u003Ch2 id=\"welche-folge-hat-eine-erklaerung-des-vorsitzenden-ohne-beschluss\">Welche Folge hat eine Erklärung des Vorsitzenden ohne Beschluss?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Erklärung wird dem Betriebsrat nicht über den Rechtsschein zugerechnet. Eine\nAnscheinsvollmacht scheidet aus (1 AZR 233\u002F21), und nach dem Urteil vom 27.01.2026\nauch eine Duldungsvollmacht: Dass das Gremium schweigt oder ein Verhalten der Arbeitgeberin\nschlicht hinnimmt, ersetzt die Beschlussfassung nicht (1 AZR 147\u002F24).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der Betriebsrat kann eine solche Erklärung nachträglich durch Beschluss genehmigen (analog\n§ 177 Abs. 1 BGB); diese Genehmigung wirkt zurück, analog § 184 Abs. 1 BGB (1 AZR 233\u002F21;\n1 AZR 147\u002F24). Bei einer Betriebsvereinbarung ist diese Befugnis zeitlich nicht befristet.\nBeenden kann die Arbeitgeberin diesen Schwebezustand auf zwei Wegen: Sie widerruft, analog\n§ 178 Satz 1 BGB, was sie selbst erklärt hat, oder sie verlangt vom Betriebsrat erfolglos eine\nErklärung über die Genehmigung (analog Satz 2 des § 177 Abs. 2 BGB; 1 AZR 233\u002F21). § 178 Satz 1\nBGB schließt den Widerruf aus, wenn der andere Teil den Mangel bei Abschluss kannte; ob diese\nGrenze hier entsprechend gilt, ist eine der offenen Fragen am Ende dieser Seite. Wie sich ein unwirksamer Beschluss\nnachholen oder genehmigen lässt, behandelt die Seite\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Wiederholung und Genehmigung unwirksamer Beschlüsse\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":70,"teile":111},[112,114,118,120,124],{"typ":73,"html":113},"Dass der Vorsitzende sich an die Beschlüsse hält, vermutet das Gesetz nicht.\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelt die Kompetenz des Vorsitzenden, enthält aber keine\nBeweisvorschrift (1 AZR 147\u002F24). Frühere Entscheidungen, die eine widerlegliche Vermutung\nannahmen, betrafen nach diesem Urteil keine normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen; von ihnen\nist das Gericht deshalb nicht abgewichen. Ob die Vermutung für Vereinbarungen ohne normative\nWirkung, etwa einen ",{"typ":76,"id":115,"text":116,"begriff":116,"erklaerung":117},"interessenausgleich","Interessenausgleich","Schriftliche Einigung über eine Betriebsänderung. Ein ersetzender Spruch ist nicht vorgesehen; die Einigungsstelle hat nur eine Einigung zu versuchen.",{"typ":73,"html":119},", weiter gilt, hat es nicht entschieden.\nUm sich Gewissheit zu verschaffen, hat die Arbeitgeberin die Wege des Gesetzes: den Antrag auf\neine Sitzung (§ 29 Abs. 3 BetrVG), die eigene Teilnahme (§ 29 Abs. 4 BetrVG) und, wenn sie an der\nSitzung teilgenommen hat, die Abschrift des entsprechenden Teils der ",{"typ":76,"id":121,"text":122,"begriff":122,"erklaerung":123},"niederschrift","Niederschrift","Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.",{"typ":73,"html":125}," nach § 34 Abs. 2\nSatz 1 BetrVG (1 AZR 233\u002F21; 1 AZR 147\u002F24).",{"typ":73,"html":127},"\u003Ch2 id=\"wer-nimmt-erklaerungen-fuer-den-betriebsrat-entgegen\">Wer nimmt Erklärungen für den Betriebsrat entgegen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist der Vorsitzende zuständig; ist er verhindert, sein\nStellvertreter.\nDas gilt nicht nur für Willenserklärungen, sondern für Erklärungen und Mitteilungen aller Art. Die\nübrigen Mitglieder sind zur Entgegennahme nur ermächtigt, wenn alle nach dieser Vorschrift\nBefugten verhindert sind. Sonst sind sie bloß Erklärungsbote der Arbeitgeberin, und ein Zugang,\nder eine Frist auslöst, liegt erst vor, wenn sie die Erklärung an den Vorsitzenden oder\nseinen Stellvertreter weitergeben (BAG 1 ABR 5\u002F19).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":70,"teile":129},[130,132,137],{"typ":73,"html":131},"Verhindert ist der Vorsitzende, wenn ihn rechtliche oder tatsächliche Gründe daran hindern, sein\nAmt auszuüben; es gilt derselbe Maßstab wie für die ",{"typ":76,"id":133,"text":134,"begriff":135,"erklaerung":136},"verhinderung","zeitweilige Verhinderung","Zeitweilige Verhinderung","Fall, in dem ein Ersatzmitglied das verhinderte Mitglied vertritt. Das Nachrücken tritt von selbst ein, sobald der Verhinderungsfall beginnt.",{"typ":73,"html":138}," eines Mitglieds nach\n§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (1 ABR 5\u002F19). Die Fallgruppen stehen auf der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Seite zur Verhinderung\u003C\u002Fa>.",{"typ":73,"html":140},"\u003Cp>Ein Landesarbeitsgericht ist für die Entgegennahme weiter gegangen. Nach dem LAG Düsseldorf sind\nVorsitzender und Stellvertreter aus tatsächlichen Gründen verhindert, sobald ihre Arbeitszeit\nbeendet ist und sie das Betriebsgelände verlassen haben. In einem Betrieb mit Schichtarbeit sei\nder Betriebsrat gehalten, während der üblichen Zeiten der Personalverwaltung für einen\nerreichbaren Empfangsvertreter zu sorgen, gegebenenfalls durch eine beschlossene und der\nArbeitgeberin mitgeteilte Vertretungskette; geschieht das nicht, könne an jedes erreichbare\nMitglied fristwahrend übergeben werden (3 TaBV 10\u002F23). Das ist eine\nInstanzentscheidung. Sie geht über das hinaus, was das Bundesarbeitsgericht in 1 ABR 5\u002F19 gesagt\nhat, und steht hier neben dieser Entscheidung, nicht an ihrer Stelle.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"muss-die-arbeitgeberin-erfahren-wer-vorsitzender-ist\">Muss die Arbeitgeberin erfahren, wer Vorsitzender ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Eine Pflicht des Betriebsrats, ihr die Wahl mitzuteilen, steht weder in § 26 noch in § 29 oder\n§ 34 BetrVG. Ausdrücklich bekannt zu geben sind nur die Namen der Freizustellenden (§ 38 Abs. 2\nSatz 3 BetrVG). Wem die Arbeitgeberin Erklärungen an den Betriebsrat zu übergeben hat, folgt\naber aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG; ohne Kenntnis der Namen lässt sich diese Vorschrift\nnicht befolgen. Das ist eine Folgerung; eine Pflicht zur Mitteilung ergibt sich daraus nicht. Ein Schreiben dafür, ohne Pflichtbehauptung, enthält die\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"kann-der-vorsitzende-abgewaehlt-werden-und-wie-viele-stellvertreter-gibt-es\">Kann der Vorsitzende abgewählt werden, und wie viele Stellvertreter gibt es?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Betriebsverfassungsgesetz regelt weder die Abberufung des Vorsitzenden noch die Zahl der\nStellvertreter; § 26 Abs. 1 BetrVG spricht von „dessen Stellvertreter“ in der Einzahl. Für die\nweiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, die nach Verhältniswahl gewählt sind, verlangt das\nGesetz zur Abberufung drei Viertel der Stimmen der Mitglieder (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG); auf\nden Vorsitz erstreckt der Wortlaut diese Regel nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Andere Erklärungen.\u003C\u002Fstrong> Welche Folge ein Auskunftsverlangen oder eine sonstige Mitteilung hat,\ndie der Vorsitzende ohne Beschluss abgibt. Die ausgewerteten Entscheidungen betreffen\nBetriebsvereinbarungen und die Zustimmungsverweigerung.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristgebundene Erklärungen.\u003C\u002Fstrong> Ob sich eine fristgebundene Erklärung, etwa nach § 99 Abs. 3\noder § 102 Abs. 2 BetrVG, nach Fristablauf noch genehmigen lässt. Dass die Genehmigung nicht\nbefristet ist, ist für Betriebsvereinbarungen entschieden.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Widerruf.\u003C\u002Fstrong> Ob der Widerruf der Arbeitgeberin auch dann möglich ist, wenn sie wusste, dass\nkein Beschluss vorlag.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Abwahl.\u003C\u002Fstrong> Mit welcher Mehrheit, in welcher Form und ob ohne Grund der Vorsitzende abberufen\nwerden kann.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 38, § 99, § 102\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Bürgerliches Gesetzbuch: § 177, § 178 und § 184\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Leitsatz 1 keine Anscheinsvollmacht; Rn. 24\n(schwebende) Unwirksamkeit ohne Beschluss; Rn. 27 Vertretung in der Erklärung,\nEntscheidungsbefugnis nur bei ausdrücklicher Zuweisung; Rn. 33 Genehmigung ohne Befristung,\nWiderruf und Aufforderung; Rn. 35 bis 40 Wege der Arbeitgeberin\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147\u002F24: Rn. 31 Unwirksamkeit ohne Beschluss; Rn. 32\nVertretung in der Erklärung; Rn. 34 keine Duldungsvollmacht; Rn. 36 Genehmigung; Rn. 38 und 39\nWege der Arbeitgeberin; Rn. 46 keine gesetzliche Vermutung; Rn. 47 Abgrenzung der älteren\nRechtsprechung zur Vermutung, ohne Divergenzanfrage\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.12.2014, 1 ABR 19\u002F13: Rn. 15 Beschluss als Voraussetzung der\nBetriebsvereinbarung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: Rn. 27 Entgegennahme; Rn. 29 Verhinderung des\nVorsitzenden; Rn. 35 Beschluss zur Zustimmungsverweigerung; Rn. 35, 37 und 41 Einberufung und\nLadung durch den Vorsitzenden\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2023, 3 TaBV 10\u002F23: Leitsätze 1 bis 4 Passivvertretung\nbei Arbeitszeitende (Instanz)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[142,146,149,152,155,158,161,164],{"id":143,"text":144,"level":145},"wie-weit-reicht-die-vertretung-durch-den-vorsitzenden","Wie weit reicht die Vertretung durch den Vorsitzenden?",2,{"id":147,"text":148,"level":145},"was-darf-der-vorsitzende-ohne-beschluss","Was darf der Vorsitzende ohne Beschluss?",{"id":150,"text":151,"level":145},"welche-folge-hat-eine-erklaerung-des-vorsitzenden-ohne-beschluss","Welche Folge hat eine Erklärung des Vorsitzenden ohne Beschluss?",{"id":153,"text":154,"level":145},"wer-nimmt-erklaerungen-fuer-den-betriebsrat-entgegen","Wer nimmt Erklärungen für den Betriebsrat entgegen?",{"id":156,"text":157,"level":145},"muss-die-arbeitgeberin-erfahren-wer-vorsitzender-ist","Muss die Arbeitgeberin erfahren, wer Vorsitzender ist?",{"id":159,"text":160,"level":145},"kann-der-vorsitzende-abgewaehlt-werden-und-wie-viele-stellvertreter-gibt-es","Kann der Vorsitzende abgewählt werden, und wie viele Stellvertreter gibt es?",{"id":162,"text":163,"level":145},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":165,"text":166,"level":145},"fundstellen","Fundstellen",[168,171,174],{"name":169,"route":170},"brklar","\u002F",{"name":172,"route":173},"Amtsbeginn","\u002Famtsbeginn",{"name":8,"route":5},"Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine Erklärung ohne Beschluss ist schwebend unwirksam, Schweigen des Gremiums ersetzt ihn nicht (1 AZR 147\u002F24, zu Betriebsvereinbarungen).",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40,42,44,46,48,50],[180,187,194],{"route":181,"titel":182,"pfad":183,"stelle":186},"\u002Fvorsitz-rolle","Die Rolle des Vorsitzenden",{"id":184,"titel":185},"vorsitz","Vorsitz und Stellvertretung",1,{"route":188,"titel":189,"pfad":190,"stelle":193},"\u002Fwer-macht-was","Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen",{"id":191,"titel":192},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",9,{"route":195,"titel":196,"pfad":197,"stelle":198},"\u002Fzusammenarbeit-arbeitgeber","Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin",{"id":184,"titel":185},4,[200,203,205,208],{"route":201,"titel":202},"\u002Famtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung","Geschäftsordnung",{"route":173,"titel":204},"Amtsbeginn im Überblick",{"route":206,"titel":207},"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung","Konstituierende Sitzung",{"route":209,"titel":210},"\u002Famtsbeginn\u002Fschulung","Schulung",1793290178378]