[{"data":1,"prerenderedAt":399},["ShallowReactive",2],{"redaktion-beteiligungsrechte":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":86,"stichworte":87,"html":88,"segmente":89,"toc":267,"brotkrume":309,"kernaussage":314,"offen":315,"grenze":316,"normen":317,"verwandteModule":318,"verwandteSeiten":394,"wissenBereich":398},"rechte\u002Findex","\u002Fbeteiligungsrechte","seite","rechte","Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?","Beteiligungsrechte des Betriebsrats: Stufen und Folgen","Unterrichten, beraten, hören, Zustimmung, Einigungsstelle: was das BetrVG je Vorschrift vorsieht und was es kostet, wenn die Arbeitgeberin es übergeht.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":65},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbeteiligungsrechte",[24,27,29,31,33,35,37,39,41,43,45,47,49,51,53,55,57,59,61,63],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 87 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 102 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 112 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 99 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 80 BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 90 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 92 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 111 BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 112a BetrVG",{"@type":25,"name":44},"§ 23 BetrVG",{"@type":25,"name":46},"§ 121 BetrVG",{"@type":25,"name":48},"§ 76 BetrVG",{"@type":25,"name":50},"§ 100 BetrVG",{"@type":25,"name":52},"§ 101 BetrVG",{"@type":25,"name":54},"§ 103 BetrVG",{"@type":25,"name":56},"§ 113 BetrVG",{"@type":25,"name":58},"§ 91 BetrVG",{"@type":25,"name":60},"§ 95 BetrVG",{"@type":25,"name":62},"§ 2a ArbGG",{"@type":25,"name":64},"§ 85 ArbGG",[66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79,80,81,82,83,84,85],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},{"@type":25,"name":44},{"@type":25,"name":46},{"@type":25,"name":48},{"@type":25,"name":50},{"@type":25,"name":52},{"@type":25,"name":54},{"@type":25,"name":56},{"@type":25,"name":58},{"@type":25,"name":60},{"@type":25,"name":62},{"@type":25,"name":64},"Beteiligungsrechte im Überblick","Unterrichtung bis Mitbestimmung, Folgen bei Verstoß","\u003Cp>Das Betriebsverfassungsgesetz beteiligt den Betriebsrat nicht überall gleich stark. Je nach\nVorschrift ist er zu unterrichten, zu beraten oder zu hören, kann er eine Zustimmung\nverweigern, oder er bestimmt mit, sodass im Streit die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#einigungsstelle\">Einigungsstelle\u003C\u002Fa> verbindlich entscheidet. Welche\nBeteiligung gilt, legt der Wortlaut der einzelnen Norm fest, nicht ihre Überschrift. Daran hängt,\nwas ein Verstoß der Arbeitgeberin kostet.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Seite ordnet die Beteiligungsrechte nach dem, was das Gesetz an einen \u003Cstrong>Tatbestand\u003C\u002Fstrong>\nknüpft. Welcher Tatbestand bei einem bestimmten Vorhaben erfüllt ist, beantwortet sie nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-unterscheidet-mitwirkung-und-mitbestimmung\">Was unterscheidet Mitwirkung und Mitbestimmung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Als Begriffspaar ist es eine Einteilung zum Ordnen. Das Gesetz verwendet „\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#mitbestimmung\">Mitbestimmung\u003C\u002Fa>“ in\nÜberschriften, eine Stufenleiter legt es damit nicht fest. Es arbeitet mit Verben, und die\nVerben entscheiden: Wer „zu unterrichten“ ist, hat eine andere Stellung als jemand, dessen „Zustimmung“ eine Maßnahme braucht. Diese Seite benutzt die Stufen nur, um diese\nVerben zu sortieren.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Was der Wortlaut dem Betriebsrat gibt\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Vorschriften (Auswahl)\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was der Wortlaut für den Konfliktfall vorsieht\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er ist \u003Cstrong>zu unterrichten\u003C\u002Fstrong>, teils auch \u003Cstrong>zu beraten\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 80 Abs. 2, § 90, § 92 Abs. 1, § 111 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Eine Zustimmung des Betriebsrats sieht der Wortlaut nicht vor\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er ist \u003Cstrong>zu hören\u003C\u002Fstrong> und kann \u003Cstrong>widersprechen\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 102 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Keine Zustimmung nötig; ohne Anhörung ist die Kündigung aber unwirksam\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er kann die \u003Cstrong>Zustimmung verweigern\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 99, § 103 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Auf Antrag der Arbeitgeberin entscheidet das Arbeitsgericht, ob die Zustimmung ersetzt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er hat \u003Cstrong>mitzubestimmen\u003C\u002Fstrong>; ohne Einigung \u003Cstrong>entscheidet die Einigungsstelle\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 87, § 91, § 95, § 112 Abs. 4 BetrVG (mit den Ausnahmen des § 112a BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Wie wenig die Überschrift festlegt, zeigt § 102 BetrVG. Die Vorschrift heißt „Mitbestimmung bei\nKündigungen“, der Betriebsrat wird nach Absatz 1 aber nur gehört. Ein Zustimmungserfordernis\nentsteht nach § 102 Abs. 6 BetrVG erst, wenn Arbeitgeberin und Betriebsrat es vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-muss-die-arbeitgeberin-den-betriebsrat-unterrichten-und-mit-ihm-beraten\">Wann muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat unterrichten und mit ihm beraten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die allgemeine Regel steht in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Der Betriebsrat ist zur Durchführung\nseiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach Satz 2 sind ihm die zur\nDurchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu\nstellen. Beide Pflichten knüpfen an eine Aufgabe des Betriebsrats an, ein besonderes\nBeteiligungsrecht setzen sie nicht voraus. Was das im Einzelnen heißt, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft\">Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dazu kommen Vorschriften für bestimmte Gegenstände:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Planung von Bauten, Anlagen und Abläufen\u003C\u002Fstrong> (§ 90 BetrVG). Die Arbeitgeberin hat den\nBetriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, technischen Anlagen,\nArbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz\nsowie von Arbeitsplätzen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu\nunterrichten (Abs. 1). Beraten wird nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG so rechtzeitig, dass\nVorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Personalplanung\u003C\u002Fstrong> (§ 92 BetrVG). Unterrichtet wird anhand von Unterlagen rechtzeitig und\numfassend, beraten wird über Art und Umfang der Maßnahmen und die Vermeidung von Härten\n(Abs. 1). Der Betriebsrat kann nach § 92 Abs. 2 BetrVG Vorschläge machen; eine\nEinigungsstelle nennt der Wortlaut dafür nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Betriebsänderungen\u003C\u002Fstrong> (§ 111 BetrVG), dazu unten ein eigener Abschnitt.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Der Zeitpunkt ist der Kern dieser Stufe. Für § 92 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht\nbeschrieben, was „Planung“ ist: der Prozess, in dem Ziele festgelegt und Methoden, Strategien\nund Vorgehensweisen formuliert werden, abgelöst vom einzelnen Arbeitnehmer. Wer erst ermittelt,\nob überhaupt Handlungsbedarf besteht, plant in diesem Sinn noch nicht (1 ABR 43\u002F17). Ob derselbe Maßstab für § 90 BetrVG gilt, sagt die Entscheidung nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-folgt-wenn-nicht-oder-zu-spaet-unterrichtet-wird\">Was folgt, wenn nicht oder zu spät unterrichtet wird?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Wer unter anderem die Aufklärungs- und Auskunftspflichten nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1,\n§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1 oder § 111 BetrVG verletzt, begeht nach § 121 BetrVG eine\nOrdnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro. § 80 Abs. 2 BetrVG und § 102\nBetrVG stehen nicht in dieser Aufzählung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Bei \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#grober-verstoss\">groben Verstößen\u003C\u002Fa> kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft nach\n§ 23 Abs. 3 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, eine Handlung\nzu unterlassen, zu dulden oder vorzunehmen. Ordnungs- und Zwangsgeld betragen höchstens\n10.000 Euro.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass eine Maßnahme unwirksam wäre, weil vorher nicht unterrichtet oder beraten wurde, ordnet der\nWortlaut von § 90 BetrVG und § 92 BetrVG nicht an. Ob die Rechtsprechung eine solche Folge\nannimmt, ist eine der Fragen, die diese Seite offenlässt (siehe ihr Ende).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-bedeutet-es-dass-der-betriebsrat-vor-einer-kuendigung-gehoert-wird\">Was bedeutet es, dass der Betriebsrat vor einer Kündigung gehört wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 102 Abs. 1 BetrVG ist kurz: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören, die\nArbeitgeberin hat ihm die Gründe mitzuteilen, und eine Kündigung ohne \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#anhoerung\">Anhörung\u003C\u002Fa> ist unwirksam.\nDas Bundesarbeitsgericht misst die Mitteilung an der sogenannten subjektiven Determinierung:\nMitzuteilen sind die Umstände, die den Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Eine\naus Sicht der Arbeitgeberin selbst unrichtige oder unvollständige Darstellung genügt nicht.\nMitzuteilen sind auch Tatsachen, die der Arbeitgeberin bekannt und für die Stellungnahme des\nBetriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten\n(2 AZR 736\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was der Betriebsrat dann tun kann, regelt § 102 BetrVG in drei Schritten:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bedenken\u003C\u002Fstrong> (Abs. 2). Gegen eine ordentliche Kündigung schriftlich innerhalb einer Woche;\näußert sich der Betriebsrat in dieser Zeit nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Gegen\neine außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Widerspruch\u003C\u002Fstrong> (Abs. 3). Gegen die ordentliche Kündigung nur aus einem der fünf Gründe, die\ndie Vorschrift aufzählt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Weiterbeschäftigung\u003C\u002Fstrong> (Abs. 5). Hat der Betriebsrat fristgerecht und ordnungsgemäß\nwidersprochen und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, ist er auf sein Verlangen\nnach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei\nunveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Auf Antrag der Arbeitgeberin kann\ndas Gericht sie durch einstweilige Verfügung davon entbinden, wenn die Klage keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn die\nWeiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder wenn\nder Widerspruch offensichtlich unbegründet war (§ 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Eine außerordentliche Kündigung, die vor Ablauf der drei Tage ausgesprochen wird, ist\nunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat bereits abschließend Stellung genommen\n(2 AZR 736\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-eine-massnahme-die-zustimmung-des-betriebsrats-braucht\">Was gilt, wenn eine Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats braucht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat die Arbeitgeberin in\nUnternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat zu\nunterrichten, Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu geben und seine Zustimmung einzuholen\n(§ 99 Abs. 1 BetrVG). Verweigern kann der Betriebsrat die Zustimmung nur aus den Gründen des\n§ 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG, dazu schriftlich, unter Angabe von Gründen und innerhalb\neiner Woche nach der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#unterrichtung\">Unterrichtung\u003C\u002Fa>. Teilt er die Verweigerung nicht fristgerecht schriftlich\nmit, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Welche Fehler bei Ladung und\nSitzung einen Beschluss des Gremiums entwerten, erklärt\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#zustimmungsfiktion\">Zustimmungsfiktion\u003C\u002Fa> hat eine Voraussetzung. Sie tritt nur ein, wenn die Arbeitgeberin den\nBetriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet hat; nur diese Unterrichtung\nsetzt die Wochenfrist in Lauf (7 ABR 16\u002F17). Für die Einstellung hat das\nBundesarbeitsgericht entschieden, dass die Unterrichtung \u003Cstrong>vor\u003C\u002Fstrong> der Einstellung liegen muss.\nEine Unterrichtung erst nach Aufnahme der Beschäftigung ist weder fristgerecht noch\nordnungsgemäß (7 ABR 16\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht\nbeantragen, sie zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Vorläufig durchführen darf sie die Maßnahme\nnur, wenn sachliche Gründe sie dringend erforderlich machen (§ 100 Abs. 1 BetrVG).\nBestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, hat er das der Arbeitgeberin unverzüglich\nmitzuteilen. Dann darf sie die vorläufige Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn sie innerhalb\nvon drei Tagen beim Arbeitsgericht die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersetzung-der-zustimmung\">Ersetzung der Zustimmung\u003C\u002Fa> und die Feststellung\nbeantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war\n(§ 100 Abs. 2 BetrVG). Führt sie eine Maßnahme ohne Zustimmung durch, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG beantragen, sie aufzuheben; das\nZwangsgeld beträgt höchstens 250 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Eine echte Zustimmung verlangt auch § 103 BetrVG, nämlich für die außerordentliche Kündigung\nunter anderem von Betriebsratsmitgliedern. Verweigert der Betriebsrat sie, kann das\nArbeitsgericht sie ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-entscheidet-die-einigungsstelle\">Wann entscheidet die Einigungsstelle?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit eine\ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet\nnach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen\nArbeitgeberin und Betriebsrat. Dieselbe Wirkung ordnet das Gesetz unter anderem in § 91, § 95\nund für den \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#sozialplan\">Sozialplan\u003C\u002Fa> in § 112 Abs. 4 BetrVG an, dort eingeschränkt durch § 112a BetrVG.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Einigungsstelle wird in diesen Fällen auf Antrag einer Seite tätig und beschließt nach\nbilligem Ermessen. Überschreitet sie die Grenzen des Ermessens, kann das nur binnen zwei Wochen\nab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG).\nIn allen anderen Angelegenheiten wird sie nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder\neinverstanden sind. Bindend ist ihr Spruch dann nur, wenn sich beide ihm vorher unterworfen\noder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"kann-der-betriebsrat-selbst-eine-regelung-verlangen\">Kann der Betriebsrat selbst eine Regelung verlangen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>In bestimmten Angelegenheiten ja. Das Bundesarbeitsgericht spricht dann von einem\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#initiativrecht\">Initiativrecht\u003C\u002Fa>. Entschieden ist es für § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (1 ABR 22\u002F21; 1 ABR 14\u002F14).\nDas Gericht formuliert seine Regel nur für die Tatbestände, die ein Initiativrecht gewähren\n(1 ABR 22\u002F21); welche das außer Nr. 7 sind, beantwortet diese Seite nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zwei Grenzen sind entschieden. Soweit eine Angelegenheit gesetzlich geregelt ist, besteht kein\nMitbestimmungsrecht, und dieser Vorbehalt gilt auch für ein Initiativrecht. Bleibt trotz der\nRegelung ein Gestaltungsspielraum, ist das Beteiligungsrecht eröffnet (1 ABR 22\u002F21). Und ein \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#spruch-der-einigungsstelle\">Spruch der Einigungsstelle\u003C\u002Fa> reicht nur so weit wie das Mitbestimmungsrecht. Regelungen, die davon nicht\ngedeckt sind, sind unwirksam (1 ABR 14\u002F14).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-wenn-die-arbeitgeberin-ohne-einigung-handelt\">Was gilt, wenn die Arbeitgeberin ohne Einigung handelt?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Übergeht die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG, kann der Betriebsrat\neinen allgemeinen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#unterlassungsanspruch\">Unterlassungsanspruch\u003C\u002Fa> geltend machen. Ein grober Verstoß im Sinn von\n§ 23 Abs. 3 BetrVG muss dafür nicht vorliegen (1 ABR 63\u002F10). Daneben steht ein Anspruch auf\nBeseitigung, der aber nur den mitbestimmungswidrigen Zustand beendet. Die Folgen, die aus der\nVerletzung schon entstanden sind, macht er nicht rückgängig (1 ABR 31\u002F19).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die einzelnen Arbeitnehmer gilt die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#theorie-der-wirksamkeitsvoraussetzung\">Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung\u003C\u002Fa>: Die Verletzung\nvon Mitbestimmungsrechten führt im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer\njedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen, die bestehende Rechtspositionen schmälern. Neue\nAnsprüche, die vorher nicht bestanden, entstehen daraus nicht (1 AZR 857\u002F08). Das\nGericht formuliert den Grundsatz allgemein, entschieden hat es in dieser Sache über\nEntlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-bei-einer-betriebsaenderung\">Was gilt bei einer Betriebsänderung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Beschäftigt ein Unternehmen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer, hat der\nUnternehmer, wie das Gesetz die Arbeitgeberin hier nennt, den Betriebsrat über geplante\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsaenderung\">Betriebsänderungen\u003C\u002Fa>, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon\nzur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten\n(§ 111 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das Gesetz unterscheidet danach zwei Vereinbarungen. Über den \u003Cstrong>Sozialplan\u003C\u002Fstrong> entscheidet die\nEinigungsstelle, wenn sich die Seiten nicht verständigen, und was sie festsetzt, tritt an die\nStelle der Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Für den \u003Cstrong>Interessenausgleich\u003C\u002Fstrong> sieht der Wortlaut keinen solchen Spruch\nvor. Nach § 112 Abs. 3 BetrVG hat die Einigungsstelle dort eine Einigung zu versuchen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für den ersetzenden Spruch über den Sozialplan nennt § 112a BetrVG zwei Ausnahmen. Besteht die\nBetriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, findet § 112 Abs. 4 BetrVG nur\nAnwendung, wenn die Zahl der geplanten Entlassungen die nach Betriebsgröße gestaffelten Schwellen des\n§ 112a Abs. 1 BetrVG erreicht. Für Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach\nseiner Gründung gilt § 112 Abs. 4 BetrVG nicht, es sei denn, die Neugründung steht im Zusammenhang mit der\nrechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Führt die Arbeitgeberin eine geplante Betriebsänderung durch, ohne einen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#interessenausgleich\">Interessenausgleich\u003C\u002Fa> mit\ndem Betriebsrat versucht zu haben, unterscheidet § 113 Abs. 3 BetrVG zwei Folgen. Wer infolge\nder Maßnahme entlassen wird, kann beim Arbeitsgericht eine Abfindung verlangen (§ 113 Abs. 3 in\nVerbindung mit Abs. 1 BetrVG). Erleiden Arbeitnehmer andere wirtschaftliche Nachteile, hat sie\ndiese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen (§ 113 Abs. 3\nin Verbindung mit Abs. 2 BetrVG). Die Abfindung sanktioniert das betriebsverfassungswidrige\nVerhalten; der Anspruch hängt deshalb nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit der\nArbeitgeberin ab (1 AZR 713\u002F16).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob sich die Betriebsänderung gerichtlich aufhalten lässt, bis die Verhandlungen über den\nInteressenausgleich beendet sind, bleibt hier offen; dazu der letzte Abschnitt vor den\nFundstellen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-kostet-es-wenn-ein-beteiligungsrecht-uebergangen-wird\">Was kostet es, wenn ein Beteiligungsrecht übergangen wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Folgen unterscheiden sich je nach Stufe:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Beteiligung\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Folge nach Gesetz und Rechtsprechung\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Unterrichtung und Beratung (§ 90, § 92, § 111 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bußgeld nach § 121 BetrVG für die dort genannten Aufklärungs- und Auskunftspflichten; bei groben Verstößen § 23 Abs. 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Kein Bußgeld; Durchsetzung im Beschlussverfahren, bei grobem Verstoß zusätzlich § 23 Abs. 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Kündigung ist unwirksam\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Zustimmung nach § 99 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG; ohne ordnungsgemäße Unterrichtung keine Zustimmungsfiktion\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterlassung und Beseitigung; belastende Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern unwirksam (entschieden für Nr. 10)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Interessenausgleich nach § 111, § 112 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG: Abfindung bei Entlassung, Ausgleich anderer wirtschaftlicher Nachteile bis zu zwölf Monaten\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Über Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen\nim \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beschlussverfahren\">Beschlussverfahren\u003C\u002Fa>. Ausschließlich zuständig sind sie, soweit nicht für Maßnahmen nach den\n§§ 119 bis 121 BetrVG, zu denen das Bußgeld gehört, die Zuständigkeit eines anderen Gerichts\ngegeben ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Aus rechtskräftigen Beschlüssen kann vollstreckt werden, und eine einstweilige Verfügung ist\nzulässig (§ 85 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-verlangt-der-betriebsrat-auskuenfte-und-unterlagen\">Wie verlangt der Betriebsrat Auskünfte und Unterlagen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Recht aus § 80 Abs. 2 BetrVG, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, hat eine eigene\nVertiefung. Voraussetzungen, Grenzen und Durchsetzung stehen in\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft\">Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?\u003C\u002Fa>,\ndie Formulare für Beschluss und Schreiben in\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fauskunftsverlangen\">Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterrichtung und Beratung übergangen.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Maßnahme unwirksam ist, wenn vorher nicht\nnach § 90 BetrVG oder § 92 BetrVG unterrichtet oder beraten wurde. Der Wortlaut ordnet das\nnicht an.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Initiativrecht.\u003C\u002Fstrong> In welchen weiteren Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG es besteht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wirksamkeitsvoraussetzung.\u003C\u002Fstrong> Ob die Theorie über die Entlohnungsgrundsätze hinaus für andere\nAngelegenheiten und andere Beteiligungsrechte gilt. Das Gericht formuliert sie allgemein.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Betriebsänderung.\u003C\u002Fstrong> Ob der Betriebsrat ihre Durchführung gerichtlich untersagen lassen\nkann, solange über den Interessenausgleich verhandelt wird. Für § 87 BetrVG ist der\nUnterlassungsanspruch entschieden.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 23 Abs. 3, § 76 Abs. 5 und 6, § 80 Abs. 2, § 87, § 90, § 91, § 92, § 95, § 99, § 100,\n§ 101, § 102, § 103, § 111, § 112, § 112a, § 113, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 85 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 857\u002F08 (Rn. 37): Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung,\nentschieden für Entlohnungsgrundsätze\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63\u002F10 (Rn. 14): allgemeiner Unterlassungsanspruch bei\nmitbestimmungswidrigem Verhalten, ohne dass ein grober Verstoß vorliegen muss\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 23.03.2021, 1 ABR 31\u002F19 (Leitsatz, Rn. 84 und 85): Beseitigungsanspruch\nbeendet den Zustand, macht aber dessen Folgen nicht rückgängig\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22\u002F21: Initiativrecht bei der Ausgestaltung im\nBereich der Nr. 7 (Rn. 60), Gesetzesvorbehalt und Gestaltungsspielraum (Rn. 17 und 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14\u002F14: Initiativrecht (Rn. 12) und Grenze des\nEinigungsstellenspruchs (Rn. 13 ff.) im selben Fall\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16\u002F17: Zustimmungsfiktion setzt eine ordnungsgemäße\nUnterrichtung voraus (Rn. 16), bei der Einstellung eine Unterrichtung vor der Maßnahme\n(Leitsatz, Rn. 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 736\u002F13: Kündigung vor dem Ende der Dreitagesfrist (Rn. 13),\nsubjektive Determinierung der Anhörung (Rn. 14)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.03.2019, 1 ABR 43\u002F17 (Rn. 21, 22 und 25): Begriff der Personalplanung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 07.11.2017, 1 AZR 713\u002F16 (Rn. 16 und 35): Nachteilsausgleich bei\nunterlassenem Versuch eines Interessenausgleichs\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[90,103,105,115,117,128,130,140,142,152,162,172,174,184,186,196,206,208,218,228,230,241,243,253,255,265],{"typ":91,"teile":92},"absatz",[93,96,101],{"typ":94,"html":95},"html","Das Betriebsverfassungsgesetz beteiligt den Betriebsrat nicht überall gleich stark. Je nach\nVorschrift ist er zu unterrichten, zu beraten oder zu hören, kann er eine Zustimmung\nverweigern, oder er bestimmt mit, sodass im Streit die ",{"typ":97,"id":98,"text":99,"begriff":99,"erklaerung":100},"begriff","einigungsstelle","Einigungsstelle","Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.",{"typ":94,"html":102}," verbindlich entscheidet. Welche\nBeteiligung gilt, legt der Wortlaut der einzelnen Norm fest, nicht ihre Überschrift. Daran hängt,\nwas ein Verstoß der Arbeitgeberin kostet.",{"typ":94,"html":104},"\u003Cp>Diese Seite ordnet die Beteiligungsrechte nach dem, was das Gesetz an einen \u003Cstrong>Tatbestand\u003C\u002Fstrong>\nknüpft. Welcher Tatbestand bei einem bestimmten Vorhaben erfüllt ist, beantwortet sie nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-unterscheidet-mitwirkung-und-mitbestimmung\">Was unterscheidet Mitwirkung und Mitbestimmung?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":91,"teile":106},[107,109,113],{"typ":94,"html":108},"Als Begriffspaar ist es eine Einteilung zum Ordnen. Das Gesetz verwendet „",{"typ":97,"id":110,"text":111,"begriff":111,"erklaerung":112},"mitbestimmung","Mitbestimmung","Stufe der Beteiligung, bei der bei Uneinigkeit die Einigungsstelle entscheidet und ihr Spruch die Einigung ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.",{"typ":94,"html":114},"“ in\nÜberschriften, eine Stufenleiter legt es damit nicht fest. Es arbeitet mit Verben, und die\nVerben entscheiden: Wer „zu unterrichten“ ist, hat eine andere Stellung als jemand, dessen „Zustimmung“ eine Maßnahme braucht. Diese Seite benutzt die Stufen nur, um diese\nVerben zu sortieren.",{"typ":94,"html":116},"\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Was der Wortlaut dem Betriebsrat gibt\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Vorschriften (Auswahl)\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was der Wortlaut für den Konfliktfall vorsieht\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er ist \u003Cstrong>zu unterrichten\u003C\u002Fstrong>, teils auch \u003Cstrong>zu beraten\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 80 Abs. 2, § 90, § 92 Abs. 1, § 111 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Eine Zustimmung des Betriebsrats sieht der Wortlaut nicht vor\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er ist \u003Cstrong>zu hören\u003C\u002Fstrong> und kann \u003Cstrong>widersprechen\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 102 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Keine Zustimmung nötig; ohne Anhörung ist die Kündigung aber unwirksam\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er kann die \u003Cstrong>Zustimmung verweigern\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 99, § 103 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Auf Antrag der Arbeitgeberin entscheidet das Arbeitsgericht, ob die Zustimmung ersetzt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Er hat \u003Cstrong>mitzubestimmen\u003C\u002Fstrong>; ohne Einigung \u003Cstrong>entscheidet die Einigungsstelle\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 87, § 91, § 95, § 112 Abs. 4 BetrVG (mit den Ausnahmen des § 112a BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Wie wenig die Überschrift festlegt, zeigt § 102 BetrVG. Die Vorschrift heißt „Mitbestimmung bei\nKündigungen“, der Betriebsrat wird nach Absatz 1 aber nur gehört. Ein Zustimmungserfordernis\nentsteht nach § 102 Abs. 6 BetrVG erst, wenn Arbeitgeberin und Betriebsrat es vereinbaren.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-muss-die-arbeitgeberin-den-betriebsrat-unterrichten-und-mit-ihm-beraten\">Wann muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat unterrichten und mit ihm beraten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die allgemeine Regel steht in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Der Betriebsrat ist zur Durchführung\nseiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach Satz 2 sind ihm die zur\nDurchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu\nstellen. Beide Pflichten knüpfen an eine Aufgabe des Betriebsrats an, ein besonderes\nBeteiligungsrecht setzen sie nicht voraus. Was das im Einzelnen heißt, steht in der\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft\">Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dazu kommen Vorschriften für bestimmte Gegenstände:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Planung von Bauten, Anlagen und Abläufen\u003C\u002Fstrong> (§ 90 BetrVG). Die Arbeitgeberin hat den\nBetriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, technischen Anlagen,\nArbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz\nsowie von Arbeitsplätzen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu\nunterrichten (Abs. 1). Beraten wird nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG so rechtzeitig, dass\nVorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Personalplanung\u003C\u002Fstrong> (§ 92 BetrVG). Unterrichtet wird anhand von Unterlagen rechtzeitig und\numfassend, beraten wird über Art und Umfang der Maßnahmen und die Vermeidung von Härten\n(Abs. 1). Der Betriebsrat kann nach § 92 Abs. 2 BetrVG Vorschläge machen; eine\nEinigungsstelle nennt der Wortlaut dafür nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Betriebsänderungen\u003C\u002Fstrong> (§ 111 BetrVG), dazu unten ein eigener Abschnitt.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Der Zeitpunkt ist der Kern dieser Stufe. Für § 92 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht\nbeschrieben, was „Planung“ ist: der Prozess, in dem Ziele festgelegt und Methoden, Strategien\nund Vorgehensweisen formuliert werden, abgelöst vom einzelnen Arbeitnehmer. Wer erst ermittelt,\nob überhaupt Handlungsbedarf besteht, plant in diesem Sinn noch nicht (1 ABR 43\u002F17). Ob derselbe Maßstab für § 90 BetrVG gilt, sagt die Entscheidung nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-folgt-wenn-nicht-oder-zu-spaet-unterrichtet-wird\">Was folgt, wenn nicht oder zu spät unterrichtet wird?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Wer unter anderem die Aufklärungs- und Auskunftspflichten nach § 90 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1,\n§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1 oder § 111 BetrVG verletzt, begeht nach § 121 BetrVG eine\nOrdnungswidrigkeit; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro. § 80 Abs. 2 BetrVG und § 102\nBetrVG stehen nicht in dieser Aufzählung.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":91,"teile":118},[119,121,126],{"typ":94,"html":120},"Bei ",{"typ":97,"id":122,"text":123,"begriff":124,"erklaerung":125},"grober-verstoss","groben Verstößen","Grober Verstoß","Objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG; Verschulden ist nicht erforderlich.",{"typ":94,"html":127}," kann der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft nach\n§ 23 Abs. 3 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, eine Handlung\nzu unterlassen, zu dulden oder vorzunehmen. Ordnungs- und Zwangsgeld betragen höchstens\n10.000 Euro.",{"typ":94,"html":129},"\u003Cp>Dass eine Maßnahme unwirksam wäre, weil vorher nicht unterrichtet oder beraten wurde, ordnet der\nWortlaut von § 90 BetrVG und § 92 BetrVG nicht an. Ob die Rechtsprechung eine solche Folge\nannimmt, ist eine der Fragen, die diese Seite offenlässt (siehe ihr Ende).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-bedeutet-es-dass-der-betriebsrat-vor-einer-kuendigung-gehoert-wird\">Was bedeutet es, dass der Betriebsrat vor einer Kündigung gehört wird?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":91,"teile":131},[132,134,138],{"typ":94,"html":133},"§ 102 Abs. 1 BetrVG ist kurz: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören, die\nArbeitgeberin hat ihm die Gründe mitzuteilen, und eine Kündigung ohne ",{"typ":97,"id":135,"text":136,"begriff":136,"erklaerung":137},"anhoerung","Anhörung","Stufe der Beteiligung, bei der der Betriebsrat vor einer Kündigung zu hören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.",{"typ":94,"html":139}," ist unwirksam.\nDas Bundesarbeitsgericht misst die Mitteilung an der sogenannten subjektiven Determinierung:\nMitzuteilen sind die Umstände, die den Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Eine\naus Sicht der Arbeitgeberin selbst unrichtige oder unvollständige Darstellung genügt nicht.\nMitzuteilen sind auch Tatsachen, die der Arbeitgeberin bekannt und für die Stellungnahme des\nBetriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den Arbeitnehmer entlasten\n(2 AZR 736\u002F13).",{"typ":94,"html":141},"\u003Cp>Was der Betriebsrat dann tun kann, regelt § 102 BetrVG in drei Schritten:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bedenken\u003C\u002Fstrong> (Abs. 2). Gegen eine ordentliche Kündigung schriftlich innerhalb einer Woche;\näußert sich der Betriebsrat in dieser Zeit nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Gegen\neine außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Widerspruch\u003C\u002Fstrong> (Abs. 3). Gegen die ordentliche Kündigung nur aus einem der fünf Gründe, die\ndie Vorschrift aufzählt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Weiterbeschäftigung\u003C\u002Fstrong> (Abs. 5). Hat der Betriebsrat fristgerecht und ordnungsgemäß\nwidersprochen und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, ist er auf sein Verlangen\nnach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei\nunveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Auf Antrag der Arbeitgeberin kann\ndas Gericht sie durch einstweilige Verfügung davon entbinden, wenn die Klage keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn die\nWeiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder wenn\nder Widerspruch offensichtlich unbegründet war (§ 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Eine außerordentliche Kündigung, die vor Ablauf der drei Tage ausgesprochen wird, ist\nunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat bereits abschließend Stellung genommen\n(2 AZR 736\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-eine-massnahme-die-zustimmung-des-betriebsrats-braucht\">Was gilt, wenn eine Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats braucht?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":91,"teile":143},[144,146,150],{"typ":94,"html":145},"Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat die Arbeitgeberin in\nUnternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat zu\nunterrichten, Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu geben und seine Zustimmung einzuholen\n(§ 99 Abs. 1 BetrVG). Verweigern kann der Betriebsrat die Zustimmung nur aus den Gründen des\n§ 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG, dazu schriftlich, unter Angabe von Gründen und innerhalb\neiner Woche nach der ",{"typ":97,"id":147,"text":148,"begriff":148,"erklaerung":149},"unterrichtung","Unterrichtung","Stufe der Beteiligung; die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen, Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.",{"typ":94,"html":151},". Teilt er die Verweigerung nicht fristgerecht schriftlich\nmit, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Welche Fehler bei Ladung und\nSitzung einen Beschluss des Gremiums entwerten, erklärt\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>",{"typ":91,"teile":153},[154,156,160],{"typ":94,"html":155},"Die ",{"typ":97,"id":157,"text":158,"begriff":158,"erklaerung":159},"zustimmungsfiktion","Zustimmungsfiktion","Die Zustimmung des Betriebsrats gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert.",{"typ":94,"html":161}," hat eine Voraussetzung. Sie tritt nur ein, wenn die Arbeitgeberin den\nBetriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet hat; nur diese Unterrichtung\nsetzt die Wochenfrist in Lauf (7 ABR 16\u002F17). Für die Einstellung hat das\nBundesarbeitsgericht entschieden, dass die Unterrichtung \u003Cstrong>vor\u003C\u002Fstrong> der Einstellung liegen muss.\nEine Unterrichtung erst nach Aufnahme der Beschäftigung ist weder fristgerecht noch\nordnungsgemäß (7 ABR 16\u002F17).",{"typ":91,"teile":163},[164,166,170],{"typ":94,"html":165},"Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht\nbeantragen, sie zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Vorläufig durchführen darf sie die Maßnahme\nnur, wenn sachliche Gründe sie dringend erforderlich machen (§ 100 Abs. 1 BetrVG).\nBestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, hat er das der Arbeitgeberin unverzüglich\nmitzuteilen. Dann darf sie die vorläufige Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn sie innerhalb\nvon drei Tagen beim Arbeitsgericht die ",{"typ":97,"id":167,"text":168,"begriff":168,"erklaerung":169},"ersetzung-der-zustimmung","Ersetzung der Zustimmung","Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Antrag der Arbeitgeberin, die eine verweigerte Zustimmung des Betriebsrats ersetzt, etwa bei einer Einstellung oder einer außerordentlichen Kündigung.",{"typ":94,"html":171}," und die Feststellung\nbeantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war\n(§ 100 Abs. 2 BetrVG). Führt sie eine Maßnahme ohne Zustimmung durch, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG beantragen, sie aufzuheben; das\nZwangsgeld beträgt höchstens 250 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung.",{"typ":94,"html":173},"\u003Cp>Eine echte Zustimmung verlangt auch § 103 BetrVG, nämlich für die außerordentliche Kündigung\nunter anderem von Betriebsratsmitgliedern. Verweigert der Betriebsrat sie, kann das\nArbeitsgericht sie ersetzen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-entscheidet-die-einigungsstelle\">Wann entscheidet die Einigungsstelle?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":91,"teile":175},[176,178,182],{"typ":94,"html":177},"In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit eine\ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet\nnach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen\nArbeitgeberin und Betriebsrat. Dieselbe Wirkung ordnet das Gesetz unter anderem in § 91, § 95\nund für den ",{"typ":97,"id":179,"text":180,"begriff":180,"erklaerung":181},"sozialplan","Sozialplan","Schriftliche Regelung bei einer Betriebsänderung. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle, ihr Spruch ersetzt die Einigung; Ausnahmen regelt § 112a BetrVG.",{"typ":94,"html":183}," in § 112 Abs. 4 BetrVG an, dort eingeschränkt durch § 112a BetrVG.",{"typ":94,"html":185},"\u003Cp>Die Einigungsstelle wird in diesen Fällen auf Antrag einer Seite tätig und beschließt nach\nbilligem Ermessen. Überschreitet sie die Grenzen des Ermessens, kann das nur binnen zwei Wochen\nab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG).\nIn allen anderen Angelegenheiten wird sie nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder\neinverstanden sind. Bindend ist ihr Spruch dann nur, wenn sich beide ihm vorher unterworfen\noder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"kann-der-betriebsrat-selbst-eine-regelung-verlangen\">Kann der Betriebsrat selbst eine Regelung verlangen?\u003C\u002Fh3>\n",{"typ":91,"teile":187},[188,190,194],{"typ":94,"html":189},"In bestimmten Angelegenheiten ja. Das Bundesarbeitsgericht spricht dann von einem\n",{"typ":97,"id":191,"text":192,"begriff":192,"erklaerung":193},"initiativrecht","Initiativrecht","Recht des Betriebsrats, selbst eine Regelung zu verlangen, notfalls über die Einigungsstelle. Entschieden ist es für die Ausgestaltung im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.",{"typ":94,"html":195},". Entschieden ist es für § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (1 ABR 22\u002F21; 1 ABR 14\u002F14).\nDas Gericht formuliert seine Regel nur für die Tatbestände, die ein Initiativrecht gewähren\n(1 ABR 22\u002F21); welche das außer Nr. 7 sind, beantwortet diese Seite nicht.",{"typ":91,"teile":197},[198,200,204],{"typ":94,"html":199},"Zwei Grenzen sind entschieden. Soweit eine Angelegenheit gesetzlich geregelt ist, besteht kein\nMitbestimmungsrecht, und dieser Vorbehalt gilt auch für ein Initiativrecht. Bleibt trotz der\nRegelung ein Gestaltungsspielraum, ist das Beteiligungsrecht eröffnet (1 ABR 22\u002F21). Und ein ",{"typ":97,"id":201,"text":202,"begriff":202,"erklaerung":203},"spruch-der-einigungsstelle","Spruch der Einigungsstelle","Beschluss der Einigungsstelle, der in bestimmten Fällen die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.",{"typ":94,"html":205}," reicht nur so weit wie das Mitbestimmungsrecht. Regelungen, die davon nicht\ngedeckt sind, sind unwirksam (1 ABR 14\u002F14).",{"typ":94,"html":207},"\u003Ch3 id=\"was-gilt-wenn-die-arbeitgeberin-ohne-einigung-handelt\">Was gilt, wenn die Arbeitgeberin ohne Einigung handelt?\u003C\u002Fh3>\n",{"typ":91,"teile":209},[210,212,216],{"typ":94,"html":211},"Übergeht die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG, kann der Betriebsrat\neinen allgemeinen ",{"typ":97,"id":213,"text":214,"begriff":214,"erklaerung":215},"unterlassungsanspruch","Unterlassungsanspruch","Allgemeiner Anspruch des Betriebsrats gegen zu erwartende weitere Verstöße gegen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG, unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG.",{"typ":94,"html":217}," geltend machen. Ein grober Verstoß im Sinn von\n§ 23 Abs. 3 BetrVG muss dafür nicht vorliegen (1 ABR 63\u002F10). Daneben steht ein Anspruch auf\nBeseitigung, der aber nur den mitbestimmungswidrigen Zustand beendet. Die Folgen, die aus der\nVerletzung schon entstanden sind, macht er nicht rückgängig (1 ABR 31\u002F19).",{"typ":91,"teile":219},[220,222,226],{"typ":94,"html":221},"Für die einzelnen Arbeitnehmer gilt die ",{"typ":97,"id":223,"text":224,"begriff":224,"erklaerung":225},"theorie-der-wirksamkeitsvoraussetzung","Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung","Belastende Maßnahmen, die ohne das erforderliche Mitbestimmungsrecht durchgeführt werden, sind im Verhältnis zu den Arbeitnehmern jedenfalls unwirksam; ein neuer Anspruch entsteht nicht.",{"typ":94,"html":227},": Die Verletzung\nvon Mitbestimmungsrechten führt im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer\njedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen, die bestehende Rechtspositionen schmälern. Neue\nAnsprüche, die vorher nicht bestanden, entstehen daraus nicht (1 AZR 857\u002F08). Das\nGericht formuliert den Grundsatz allgemein, entschieden hat es in dieser Sache über\nEntlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.",{"typ":94,"html":229},"\u003Ch2 id=\"was-gilt-bei-einer-betriebsaenderung\">Was gilt bei einer Betriebsänderung?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":91,"teile":231},[232,234,239],{"typ":94,"html":233},"Beschäftigt ein Unternehmen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer, hat der\nUnternehmer, wie das Gesetz die Arbeitgeberin hier nennt, den Betriebsrat über geplante\n",{"typ":97,"id":235,"text":236,"begriff":237,"erklaerung":238},"betriebsaenderung","Betriebsänderungen","Betriebsänderung","Geplante Änderung, die wesentliche Nachteile zur Folge haben kann, etwa eine Stilllegung. Hat das Unternehmen in der Regel über 20 Wahlberechtigte, ist der Betriebsrat zu unterrichten und zu beraten.",{"typ":94,"html":240},", die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon\nzur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten\n(§ 111 Satz 1 BetrVG).",{"typ":94,"html":242},"\u003Cp>Das Gesetz unterscheidet danach zwei Vereinbarungen. Über den \u003Cstrong>Sozialplan\u003C\u002Fstrong> entscheidet die\nEinigungsstelle, wenn sich die Seiten nicht verständigen, und was sie festsetzt, tritt an die\nStelle der Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Für den \u003Cstrong>Interessenausgleich\u003C\u002Fstrong> sieht der Wortlaut keinen solchen Spruch\nvor. Nach § 112 Abs. 3 BetrVG hat die Einigungsstelle dort eine Einigung zu versuchen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für den ersetzenden Spruch über den Sozialplan nennt § 112a BetrVG zwei Ausnahmen. Besteht die\nBetriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, findet § 112 Abs. 4 BetrVG nur\nAnwendung, wenn die Zahl der geplanten Entlassungen die nach Betriebsgröße gestaffelten Schwellen des\n§ 112a Abs. 1 BetrVG erreicht. Für Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach\nseiner Gründung gilt § 112 Abs. 4 BetrVG nicht, es sei denn, die Neugründung steht im Zusammenhang mit der\nrechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":91,"teile":244},[245,247,251],{"typ":94,"html":246},"Führt die Arbeitgeberin eine geplante Betriebsänderung durch, ohne einen ",{"typ":97,"id":248,"text":249,"begriff":249,"erklaerung":250},"interessenausgleich","Interessenausgleich","Schriftliche Einigung über eine Betriebsänderung. Ein ersetzender Spruch ist nicht vorgesehen; die Einigungsstelle hat nur eine Einigung zu versuchen.",{"typ":94,"html":252}," mit\ndem Betriebsrat versucht zu haben, unterscheidet § 113 Abs. 3 BetrVG zwei Folgen. Wer infolge\nder Maßnahme entlassen wird, kann beim Arbeitsgericht eine Abfindung verlangen (§ 113 Abs. 3 in\nVerbindung mit Abs. 1 BetrVG). Erleiden Arbeitnehmer andere wirtschaftliche Nachteile, hat sie\ndiese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen (§ 113 Abs. 3\nin Verbindung mit Abs. 2 BetrVG). Die Abfindung sanktioniert das betriebsverfassungswidrige\nVerhalten; der Anspruch hängt deshalb nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit der\nArbeitgeberin ab (1 AZR 713\u002F16).",{"typ":94,"html":254},"\u003Cp>Ob sich die Betriebsänderung gerichtlich aufhalten lässt, bis die Verhandlungen über den\nInteressenausgleich beendet sind, bleibt hier offen; dazu der letzte Abschnitt vor den\nFundstellen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-kostet-es-wenn-ein-beteiligungsrecht-uebergangen-wird\">Was kostet es, wenn ein Beteiligungsrecht übergangen wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Folgen unterscheiden sich je nach Stufe:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Beteiligung\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Folge nach Gesetz und Rechtsprechung\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Unterrichtung und Beratung (§ 90, § 92, § 111 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bußgeld nach § 121 BetrVG für die dort genannten Aufklärungs- und Auskunftspflichten; bei groben Verstößen § 23 Abs. 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Kein Bußgeld; Durchsetzung im Beschlussverfahren, bei grobem Verstoß zusätzlich § 23 Abs. 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Kündigung ist unwirksam\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Zustimmung nach § 99 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG; ohne ordnungsgemäße Unterrichtung keine Zustimmungsfiktion\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterlassung und Beseitigung; belastende Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern unwirksam (entschieden für Nr. 10)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Interessenausgleich nach § 111, § 112 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG: Abfindung bei Entlassung, Ausgleich anderer wirtschaftlicher Nachteile bis zu zwölf Monaten\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n",{"typ":91,"teile":256},[257,259,263],{"typ":94,"html":258},"Über Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen\nim ",{"typ":97,"id":260,"text":261,"begriff":261,"erklaerung":262},"beschlussverfahren","Beschlussverfahren","Gerichtliches Verfahren für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten; das Gericht klärt den Sachverhalt innerhalb der Anträge von Amts wegen.",{"typ":94,"html":264},". Ausschließlich zuständig sind sie, soweit nicht für Maßnahmen nach den\n§§ 119 bis 121 BetrVG, zu denen das Bußgeld gehört, die Zuständigkeit eines anderen Gerichts\ngegeben ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Aus rechtskräftigen Beschlüssen kann vollstreckt werden, und eine einstweilige Verfügung ist\nzulässig (§ 85 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz).",{"typ":94,"html":266},"\u003Ch2 id=\"wie-verlangt-der-betriebsrat-auskuenfte-und-unterlagen\">Wie verlangt der Betriebsrat Auskünfte und Unterlagen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Recht aus § 80 Abs. 2 BetrVG, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, hat eine eigene\nVertiefung. Voraussetzungen, Grenzen und Durchsetzung stehen in\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft\">Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?\u003C\u002Fa>,\ndie Formulare für Beschluss und Schreiben in\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fauskunftsverlangen\">Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterrichtung und Beratung übergangen.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Maßnahme unwirksam ist, wenn vorher nicht\nnach § 90 BetrVG oder § 92 BetrVG unterrichtet oder beraten wurde. Der Wortlaut ordnet das\nnicht an.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Initiativrecht.\u003C\u002Fstrong> In welchen weiteren Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG es besteht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wirksamkeitsvoraussetzung.\u003C\u002Fstrong> Ob die Theorie über die Entlohnungsgrundsätze hinaus für andere\nAngelegenheiten und andere Beteiligungsrechte gilt. Das Gericht formuliert sie allgemein.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Betriebsänderung.\u003C\u002Fstrong> Ob der Betriebsrat ihre Durchführung gerichtlich untersagen lassen\nkann, solange über den Interessenausgleich verhandelt wird. Für § 87 BetrVG ist der\nUnterlassungsanspruch entschieden.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 23 Abs. 3, § 76 Abs. 5 und 6, § 80 Abs. 2, § 87, § 90, § 91, § 92, § 95, § 99, § 100,\n§ 101, § 102, § 103, § 111, § 112, § 112a, § 113, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 85 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 857\u002F08 (Rn. 37): Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung,\nentschieden für Entlohnungsgrundsätze\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63\u002F10 (Rn. 14): allgemeiner Unterlassungsanspruch bei\nmitbestimmungswidrigem Verhalten, ohne dass ein grober Verstoß vorliegen muss\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 23.03.2021, 1 ABR 31\u002F19 (Leitsatz, Rn. 84 und 85): Beseitigungsanspruch\nbeendet den Zustand, macht aber dessen Folgen nicht rückgängig\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22\u002F21: Initiativrecht bei der Ausgestaltung im\nBereich der Nr. 7 (Rn. 60), Gesetzesvorbehalt und Gestaltungsspielraum (Rn. 17 und 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14\u002F14: Initiativrecht (Rn. 12) und Grenze des\nEinigungsstellenspruchs (Rn. 13 ff.) im selben Fall\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16\u002F17: Zustimmungsfiktion setzt eine ordnungsgemäße\nUnterrichtung voraus (Rn. 16), bei der Einstellung eine Unterrichtung vor der Maßnahme\n(Leitsatz, Rn. 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 736\u002F13: Kündigung vor dem Ende der Dreitagesfrist (Rn. 13),\nsubjektive Determinierung der Anhörung (Rn. 14)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 12.03.2019, 1 ABR 43\u002F17 (Rn. 21, 22 und 25): Begriff der Personalplanung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 07.11.2017, 1 AZR 713\u002F16 (Rn. 16 und 35): Nachteilsausgleich bei\nunterlassenem Versuch eines Interessenausgleichs\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[268,272,275,279,282,285,288,291,294,297,300,303,306],{"id":269,"text":270,"level":271},"was-unterscheidet-mitwirkung-und-mitbestimmung","Was unterscheidet Mitwirkung und Mitbestimmung?",2,{"id":273,"text":274,"level":271},"wann-muss-die-arbeitgeberin-den-betriebsrat-unterrichten-und-mit-ihm-beraten","Wann muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat unterrichten und mit ihm beraten?",{"id":276,"text":277,"level":278},"was-folgt-wenn-nicht-oder-zu-spaet-unterrichtet-wird","Was folgt, wenn nicht oder zu spät unterrichtet wird?",3,{"id":280,"text":281,"level":271},"was-bedeutet-es-dass-der-betriebsrat-vor-einer-kuendigung-gehoert-wird","Was bedeutet es, dass der Betriebsrat vor einer Kündigung gehört wird?",{"id":283,"text":284,"level":271},"was-gilt-wenn-eine-massnahme-die-zustimmung-des-betriebsrats-braucht","Was gilt, wenn eine Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats braucht?",{"id":286,"text":287,"level":271},"wann-entscheidet-die-einigungsstelle","Wann entscheidet die Einigungsstelle?",{"id":289,"text":290,"level":278},"kann-der-betriebsrat-selbst-eine-regelung-verlangen","Kann der Betriebsrat selbst eine Regelung verlangen?",{"id":292,"text":293,"level":278},"was-gilt-wenn-die-arbeitgeberin-ohne-einigung-handelt","Was gilt, wenn die Arbeitgeberin ohne Einigung handelt?",{"id":295,"text":296,"level":271},"was-gilt-bei-einer-betriebsaenderung","Was gilt bei einer Betriebsänderung?",{"id":298,"text":299,"level":271},"was-kostet-es-wenn-ein-beteiligungsrecht-uebergangen-wird","Was kostet es, wenn ein Beteiligungsrecht übergangen wird?",{"id":301,"text":302,"level":271},"wie-verlangt-der-betriebsrat-auskuenfte-und-unterlagen","Wie verlangt der Betriebsrat Auskünfte und Unterlagen?",{"id":304,"text":305,"level":271},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":307,"text":308,"level":271},"fundstellen","Fundstellen",[310,313],{"name":311,"route":312},"brklar","\u002F",{"name":8,"route":5},"Das Gesetz beteiligt den Betriebsrat in Stufen: unterrichten und beraten, hören, Zustimmung verweigern, mitbestimmen. Welche Stufe gilt, legt der Wortlaut der einzelnen Norm fest, und daran hängt, was ein Verstoß der Arbeitgeberin kostet.",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40,42,44,46,48,50,52,54,56,58,60,62,64],[319,326,332,339,343,348,353,359,363,367,371,376,380,384,388],{"route":320,"titel":321,"pfad":322,"stelle":325},"\u002Fasa-aufbau-und-rolle","Aufbau und Rolle des Arbeitsschutzausschusses",{"id":323,"titel":324},"asa","Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss",1,{"route":327,"titel":328,"pfad":329,"stelle":278},"\u002Fbeteiligungsstufen","Beteiligungsstufen des Betriebsrats",{"id":330,"titel":331},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",{"route":333,"titel":334,"pfad":335,"stelle":338},"\u002Ffruehwarnsignale-betriebsaenderung","Wann wird aus einer wirtschaftlichen Angelegenheit eine Betriebsänderung?",{"id":336,"titel":337},"wa","Wirtschaftsausschuss",6,{"route":340,"titel":341,"pfad":342,"stelle":271},"\u002Fgefaehrdungsbeurteilung","Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung",{"id":323,"titel":324},{"route":344,"titel":345,"pfad":346,"stelle":347},"\u002Fgefahrstoffe-und-unterweisung","Gefahrstoffe und Unterweisung",{"id":323,"titel":324},5,{"route":349,"titel":350,"pfad":351,"stelle":352},"\u002Finstrumente","Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats",{"id":330,"titel":331},7,{"route":354,"titel":355,"pfad":356,"stelle":325},"\u002Fit-mitbestimmung","Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG",{"id":357,"titel":358},"it","IT und Digitalisierung",{"route":360,"titel":361,"pfad":362,"stelle":347},"\u002Fit-rahmen-bv","Was gilt für eine Betriebsvereinbarung über IT-Systeme?",{"id":357,"titel":358},{"route":364,"titel":365,"pfad":366,"stelle":338},"\u002Fki-im-betrieb","Welche Regeln gelten für Künstliche Intelligenz im Betrieb?",{"id":357,"titel":358},{"route":368,"titel":369,"pfad":370,"stelle":338},"\u002Fpersonelle-massnahmen","Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen",{"id":330,"titel":331},{"route":372,"titel":373,"pfad":374,"stelle":375},"\u002Fpsychische-belastung","Psychische Belastung als Mitbestimmungsthema",{"id":323,"titel":324},4,{"route":377,"titel":378,"pfad":379,"stelle":347},"\u002Fsoziale-angelegenheiten","Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG",{"id":330,"titel":331},{"route":381,"titel":382,"pfad":383,"stelle":278},"\u002Fstop-prinzip-und-massnahmen","Rangfolge der Schutzmaßnahmen",{"id":323,"titel":324},{"route":385,"titel":386,"pfad":387,"stelle":325},"\u002Fwa-rechte-und-pflichten","Wann ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, und was ist ihm gegenüber zu leisten?",{"id":336,"titel":337},{"route":389,"titel":390,"pfad":391,"stelle":375},"\u002Fzusammenarbeit-arbeitgeber","Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin",{"id":392,"titel":393},"vorsitz","Vorsitz und Stellvertretung",[395],{"route":396,"titel":397},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft","Auskunft und Unterlagen","Beteiligungsrechte",1793290178502]