[{"data":1,"prerenderedAt":257},["ShallowReactive",2],{"redaktion-beteiligungsrechte\u002Fauskunft":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":77,"stichworte":78,"html":79,"segmente":80,"toc":142,"brotkrume":187,"kernaussage":195,"offen":196,"grenze":197,"normen":198,"verwandteModule":199,"verwandteSeiten":254,"wissenBereich":192},"rechte\u002Fauskunft","\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft","seite","rechte","Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?","Auskunft und Unterlagen nach § 80 Abs. 2 BetrVG","Der Betriebsrat ist zu unterrichten, soweit eine Aufgabe es erfordert. Voraussetzungen, Bruttolisten, Auskunftspersonen, Datenschutz und Durchsetzung.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":59},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft",[24,27,29,31,33,35,37,39,41,43,45,47,49,51,53,55,57],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 80 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 79 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 26 BDSG",{"@type":25,"name":32},"§ 28 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 40 BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 79a BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 121 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 23 BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 26 BetrVG",{"@type":25,"name":44},"§ 37 BetrVG",{"@type":25,"name":46},"§ 106 BetrVG",{"@type":25,"name":48},"§ 22 BDSG",{"@type":25,"name":50},"Art. 88 DSGVO",{"@type":25,"name":52},"§ 2a ArbGG",{"@type":25,"name":54},"§ 81 ArbGG",{"@type":25,"name":56},"§ 83 ArbGG",{"@type":25,"name":58},"§ 85 ArbGG",[60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,76],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},{"@type":25,"name":44},{"@type":25,"name":46},{"@type":25,"name":48},{"@type":25,"name":50},{"@type":25,"name":52},{"@type":25,"name":54},{"@type":25,"name":56},{"@type":25,"name":58},"Auskunft und Unterlagen","Unterrichtung, Bruttolisten, Auskunftspersonen","\u003Cp>Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten,\nso verlangt es § 80 Abs. 2 BetrVG, und Unterlagen sind ihm auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu\nstellen. Der Anspruch hat zwei Voraussetzungen: eine Aufgabe des Betriebsrats und die\nErforderlichkeit der Information für diese Aufgabe. Beides hat der Betriebsrat im Streit\ndarzulegen. Eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie sich dieses Recht in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-80-abs-2-betrvg\">Was regelt § 80 Abs. 2 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat vier Sätze, und jeder gibt dem Betriebsrat etwas anderes:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Satz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Inhalt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterrichtung, rechtzeitig und umfassend, auch über die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterlagen auf Verlangen jederzeit (Halbsatz 1); Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter durch den Betriebsausschuss oder einen Ausschuss nach § 28 BetrVG (Halbsatz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zu den Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung dieser Personen zugrunde liegen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen, soweit erforderlich\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Ältere Entscheidungen zählen anders. Vor der Neufassung der Vorschrift standen die\nAuskunftspersonen in Satz 3, und so zitiert sie etwa noch 1 ABR 25\u002F13.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Auskunft nach Satz 1 und Einblick in die Bruttolisten nach Satz 2 Halbsatz 2 unterscheiden sich\nnach Inhalt und Voraussetzungen und kommen nebeneinander in Betracht. Die Beschränkungen des\nRechts auf Einblick gelten für die Vorlage von Unterlagen nicht (1 ABR 46\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-hat-der-betriebsrat-einen-anspruch-auf-auskunft\">Wann hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Bundesarbeitsgericht prüft in zwei Stufen: ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats\ngegeben ist, und ob die verlangte Information im Einzelfall zu ihrer Wahrnehmung erforderlich\nist (1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Die Aufgabe.\u003C\u002Fstrong> Eine Aufgabe ist die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, also darüber\nzu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,\nUnfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsvereinbarung\">Betriebsvereinbarungen\u003C\u002Fa> durchgeführt werden.\nDiese Aufgabe setzt weder voraus, dass ein Rechtsverstoß zu befürchten ist, noch, dass ein\nbesonderes Mitwirkungs- oder \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#mitbestimmung\">Mitbestimmungsrecht\u003C\u002Fa> berührt ist (1 ABR 46\u002F10). Ein\nAuskunftsanspruch besteht deshalb nicht erst, wenn ein Beteiligungsrecht aktuell wird\n(1 ABR 6\u002F16).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Die Erforderlichkeit.\u003C\u002Fstrong> Wie weit der Anspruch reicht, richtet sich danach, was der\nBetriebsrat schon weiß (1 ABR 46\u002F10). Zeitlich ist die Überwachung vorrangig auf\nGegenwart und Zukunft gerichtet. Auskunft über Vergangenes gibt es nur, soweit sich daraus\nRückschlüsse auf das heutige und künftige Verhalten ziehen lassen; die Grenze liegt dort, wo\nder Betriebsrat aus der Information keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte\n(1 ABR 6\u002F16).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zweck dieser Rechte ist, dass der Betriebsrat in eigener Verantwortung prüfen kann, ob sich für\nihn Aufgaben ergeben und ob er tätig zu werden hat. Diese Informationsrechte schaffen die\nGrundlage für seine kollektive Willensbildung (1 ABR 25\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Auf die Einwilligung der Arbeitnehmer, um deren Schutz es geht, kommt es nicht an. Die\nÜberwachungsaufgabe steht nicht zu ihrer Disposition (1 ABR 46\u002F10;\n1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-genau-muss-der-betriebsrat-seine-aufgabe-benennen\">Wie genau muss der Betriebsrat seine Aufgabe benennen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Voraussetzungen hat der Betriebsrat darzulegen, und ein allgemeiner Hinweis auf seine\ngesetzlichen Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht (1 ABR 14\u002F22). Aufzuzeigen ist die konkrete Vorschrift, deren Durchführung er überwachen will und die sein Verlangen tragen soll. Greift der Schutz dieser\nVorschrift nur unter bestimmten betrieblichen Gegebenheiten, sind auch diese anzugeben\n(1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass eine Auskunft für die Zwecke des Betriebsrats „dienlich“ sei, genügt nicht. Das Gericht\nprüft nicht von Amts wegen, welche Aufgabe den Anspruch tragen könnte (1 ABR 15\u002F17, Rn. 18).\nBevor es einen Antrag wegen unzureichender Darlegung abweist, hat es allerdings einen Hinweis\nzu erteilen (1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Anforderungen hat das Bundesarbeitsgericht für das gerichtliche Verfahren formuliert. Ob\ndie Arbeitgeberin schon das Verlangen selbst zurückweisen darf, weil es die Aufgabe nicht nennt,\nist damit nicht entschieden. Das Gericht sagt aber, wozu die Angaben dienen: Erst anhand dieser\nAngaben können die Arbeitgeberin und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die\nVoraussetzungen einer Auskunftspflicht vorliegen (1 ABR 6\u002F16). Ein Verlangen, das\nAufgabe und Erforderlichkeit nennt, enthält die Angaben, die im Streit vorzutragen wären. Das\nist eine Folgerung aus der Darlegungslast, keine Formvorschrift.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-unterlagen-muss-die-arbeitgeberin-herausgeben\">Welche Unterlagen muss die Arbeitgeberin herausgeben?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nur solche, die sie tatsächlich besitzt, zumindest als elektronische Datei. Unterlagen, die es\nnicht gibt, muss sie nicht erst erstellen (1 ABR 53\u002F17). In welcher Form eine\nAuskunft zu erteilen ist, sagt § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht, und darin ist die Arbeitgeberin\ngrundsätzlich frei. Bei umfangreichen und komplexen Angaben ist sie nach dem\nBundesarbeitsgericht aber regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu geben\n(1 ABR 46\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"wer-darf-die-bruttolohn-und-gehaltslisten-einsehen\">Wer darf die Bruttolohn- und -gehaltslisten einsehen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsausschuss\">Betriebsausschuss\u003C\u002Fa> oder ein nach § 28 BetrVG\ngebildeter Ausschuss. Ist kein Betriebsausschuss gebildet, kann das Einsichtsrecht der\nVorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrnehmen\n(1 ABR 54\u002F12).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für das Recht auf Einblick gelten eigene Maßstäbe. Es ist nicht auf anonymisierte Listen\nbeschränkt (1 ABR 53\u002F17). Der Aufgabenbezug ergibt sich regelmäßig schon aus der\nÜberwachungsaufgabe, und einen besonderen Anlass braucht der Betriebsrat nicht darzulegen. Es endet\nerst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige\nAufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (1 ABR 53\u002F17; 1 ABR 54\u002F12).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-sind-auskunftspersonen\">Was sind Auskunftspersonen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, hat die\nArbeitgeberin dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu\nstellen. Vorschläge des Betriebsrats hat sie dabei zu berücksichtigen, soweit betriebliche\nNotwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Der Betriebsrat kann diese\nPersonen in Abwesenheit der Arbeitgeberin befragen (1 ABR 25\u002F13, dort noch als Satz 3\ngezählt).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"wann-kann-der-betriebsrat-sachverstaendige-hinzuziehen\">Wann kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben\nSachverständige hinzuziehen, nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin und in dem Umfang,\nden die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erfordert. Die Vereinbarung gibt der\nArbeitgeberin Gelegenheit, Einwände wegen der Kosten zu erheben, eigenen Sachverstand\nanzubieten und den Auftrag zu begrenzen; verweigert sie die Vereinbarung, obwohl die\nHinzuziehung erforderlich ist, kann der Betriebsrat ihre Zustimmung durch das Arbeitsgericht\nersetzen lassen (7 ABR 70\u002F12). Der Antrag bezeichnet Thema und Person des Sachverständigen, im\nStreit auch die Vergütung (7 ABR 70\u002F12; 7 ABR 12\u002F05).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Nicht erforderlich ist ein Sachverständiger, solange sich der Betriebsrat die Sachkunde\nkostengünstiger verschaffen kann. Nach dem Bundesarbeitsgericht hat er zuerst die\ninnerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, auch die von der Arbeitgeberin angebotenen\nsachkundigen Arbeitnehmer, und vorher das Verfahren nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu betreiben\n(7 ABR 12\u002F05; ebenso 7 ABR 70\u002F12). Dabei hat der Gesetzgeber die Auskunftspersonen nicht als\nMittel der Arbeitgeberin gestaltet, die Kosten eines Sachverständigen zu begrenzen, sondern als\nzusätzlichen Anspruch des Betriebsrats (1 ABR 25\u002F13). Einen vorherigen Besuch von Schulungen\n(§ 37 Abs. 6 BetrVG) verlangt das Gericht nicht (7 ABR 70\u002F12). Die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beratung\">Beratung\u003C\u002Fa> außerhalb eines\nVerfahrens trägt § 80 Abs. 3 BetrVG; im konkreten Streit über ein Mitbestimmungsrecht richtet\nsich die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG (7 ABR 70\u002F12).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt\ndie Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).\nDasselbe gilt, wenn sich Arbeitgeberin und Betriebsrat in diesen Angelegenheiten auf einen\nständigen Sachverständigen einigen (§ 80 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Nach dem Wortlaut betrifft die\nRegel nur die Erforderlichkeit, die nähere Vereinbarung nach Satz 1 bleibt bestehen. Das ist\neine Lesart des Wortlauts; die Frage ist deshalb unten unter den offenen Fragen aufgeführt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-die-auskunft-personenbezogene-daten-enthaelt\">Was gilt, wenn die Auskunft personenbezogene Daten enthält?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Betriebsrat hat bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den\nDatenschutz einzuhalten (§ 79a Satz 1 BetrVG). Verantwortlicher ist nach § 79a Satz 2 BetrVG die Arbeitgeberin. Das\nbefreit den Betriebsrat aber nicht von der Pflicht, innerhalb seines Bereichs selbst durch\ntechnische und organisatorische Maßnahmen für Datensicherheit und Datensparsamkeit zu sorgen\n(1 ABR 14\u002F22). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der Rechte der\nInteressenvertretung taugt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, obwohl die Vorschrift den Anforderungen\ndes Art. 88 DSGVO nicht genügt (1 ABR 14\u002F22). Der Beschluss wendet das Urteil des Gerichtshofs\nder Europäischen Union in der Rechtssache C-34\u002F21 an, und er entscheidet die Frage nur für\ndiesen Zweck. Für eine Verarbeitung außerhalb der Rechte der Interessenvertretung hat das\nBundesarbeitsgericht § 26 Abs. 1 BDSG unangewendet gelassen (8 AZR 209\u002F21).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für \u003Cstrong>besondere Kategorien\u003C\u002Fstrong> personenbezogener Daten, im Sprachgebrauch sensitive Daten, gilt\neine zusätzliche Voraussetzung. Der Betriebsrat hat angemessene und spezifische\nSchutzmaßnahmen zu treffen, um die Interessen der Betroffenen zu wahren (1 ABR 51\u002F17).\nEr hat darzulegen, dass er solche Maßnahmen vorhält oder getroffen hat; fehlen sie oder sind sie\nunzulänglich, ist der Anspruch ausgeschlossen (1 ABR 14\u002F22).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Einen festen Katalog dieser Maßnahmen gibt es nicht. § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG zählt Beispiele\nauf, etwa die Beschränkung des Zugangs, die Sensibilisierung der Beteiligten und die\nVerschlüsselung. Diese Beispiele sind nicht abschließend, und ob die getroffenen Maßnahmen\ngenügen, würdigen die Gerichte im Einzelfall (1 ABR 14\u002F22).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-betriebs-und-geschaeftsgeheimnisse\">Was gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Am Wortlaut stehen drei Befunde fest:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 80 Abs. 2 BetrVG enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt für Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnisse. Anders § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für den Wirtschaftsausschuss: Er ist\nzu unterrichten, „soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens\ngefährdet werden“.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 79 Abs. 1 BetrVG Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und nicht verwerten, die ihnen wegen ihrer\nZugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und die von der Arbeitgeberin ausdrücklich\nals geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats und\nden Stellen, die § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG aufzählt, gilt die Pflicht nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Für Auskunftspersonen und Sachverständige gilt diese Pflicht nach § 80 Abs. 4 BetrVG\nentsprechend.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Was aus dem fehlenden Vorbehalt folgt, sagt der Wortlaut nicht. Für das Einblicksrecht in die\nEntgeltlisten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Solche Listen können ein Geschäftsgeheimnis sein, ihrer Vertraulichkeit kommt\ngegenüber dem Einblick aber kein entscheidendes Gewicht zu. Ihr trägt die Geheimhaltungspflicht\nnach § 79 BetrVG ausreichend Rechnung, und diese Pflicht löst die Arbeitgeberin aus, indem sie\ndie Listen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnet (1 ABR 14\u002F06).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dasselbe für die Auskunft und für Unterlagen anzunehmen, ist eine Übertragung dieser\nEntscheidung, denn entschieden ist der Einblick. Ob eine Auskunft oder Unterlage unter Hinweis\nauf ein Geheimnis zurückgehalten werden darf, gehört deshalb zu den offenen Fragen am Ende der\nSeite.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"bis-wann-muss-die-arbeitgeberin-antworten\">Bis wann muss die Arbeitgeberin antworten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Gesetz nennt keine Zahl. § 80 Abs. 2 BetrVG sagt „rechtzeitig“, „umfassend“, „auf\nVerlangen“ und „jederzeit“. Eine Faustregel in Tagen steht deshalb nicht auf dieser Seite.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-stellt-das-verlangen\">Wer stellt das Verlangen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Anspruch steht dem Betriebsrat zu. Für ihn handelt der Vorsitzende, im Fall seiner\nVerhinderung sein Stellvertreter, allerdings nur im Rahmen dessen, was der Betriebsrat beschlossen\nhat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Er vertritt das Gremium in der Erklärung, nicht im Willen;\ndie Willensbildung ist nur durch Beschluss möglich (1 AZR 233\u002F21). Entschieden hat das\nBundesarbeitsgericht das für eine Betriebsvereinbarung. Dass dasselbe für ein\nAuskunftsverlangen gilt, ist eine Übertragung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie ein Beschluss wirksam zustande kommt, erklärt\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa> Eine leere\nFassung von Beschluss und Verlangen zum Ausfüllen bietet die\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fauskunftsverlangen\">Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-die-arbeitgeberin-die-auskunft-verweigert\">Was passiert, wenn die Arbeitgeberin die Auskunft verweigert?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein Bußgeld droht nicht. § 121 BetrVG zählt die Pflichten auf, deren Verletzung eine\nOrdnungswidrigkeit ist, und § 80 Abs. 2 BetrVG gehört nicht dazu.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der Weg ist das \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beschlussverfahren\">Beschlussverfahren\u003C\u002Fa> vor dem Arbeitsgericht. Für Angelegenheiten aus dem\nBetriebsverfassungsgesetz sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig,\nausgenommen Maßnahmen nach den §§ 119 bis 121 BetrVG, soweit dafür ein anderes Gericht\nzuständig ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Das Verfahren beginnt nur\nauf Antrag (§ 81 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts\nwegen, aber nur im Rahmen der gestellten Anträge (§ 83 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Ist der\nBeschluss rechtskräftig, findet aus ihm die Zwangsvollstreckung statt; auch der Erlass einer\neinstweiligen Verfügung ist zulässig (§ 85 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Daneben steht § 23 Abs. 3 BetrVG: Verstößt die Arbeitgeberin grob gegen ihre Pflichten aus dem\nGesetz, können Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht\nbeantragen, ihr ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufzugeben.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Geheimnisse.\u003C\u002Fstrong> Ob die Arbeitgeberin eine Auskunft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) oder eine\nUnterlage (Satz 2 Halbsatz 1) unter Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis\nzurückhalten darf. Für den Einblick in die Entgeltlisten ist die Frage oben beantwortet.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Künstliche Intelligenz.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung die Lesart bestätigt, dass die Regel zur\nKünstlichen Intelligenz nur die Erforderlichkeit betrifft und die Vereinbarung mit der\nArbeitgeberin unberührt lässt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zeit.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung das Maß von „rechtzeitig“ in Tagen bestimmt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Beschluss.\u003C\u002Fstrong> Was aus einem Auskunftsverlangen folgt, das ohne Beschluss des Betriebsrats\ngestellt wird.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Eilverfahren.\u003C\u002Fstrong> Unter welchen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung auf Auskunft\nergeht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 23 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 28, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 79, § 79a, § 80, § 106 Abs. 2,\n§ 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>§ 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 BDSG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Art. 88 DSGVO\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>§ 2a, § 81, § 83, § 85 Arbeitsgerichtsgesetz\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46\u002F10: zwei Voraussetzungen des Anspruchs und\nÜberwachungsaufgabe (Rn. 7), Kenntnisstand (Rn. 11), Form der Auskunft (Rn. 14), Auskunft und\nEinblick nebeneinander (Rn. 15), Einwilligung der Betroffenen unerheblich (Rn. 17)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.04.2018, 1 ABR 6\u002F16: Überwachung blickt nach vorn (Rn. 26); Auskunft\nnicht erst bei aktuellem Beteiligungsrecht und Zweck der Angaben (Rn. 22)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 15\u002F17: Begründung „dienlich“ als unzureichend (Rn. 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51\u002F17: zwei Prüfstufen (Rn. 12), Darlegung der\nAufgabe (Rn. 13), Hinweis des Gerichts (Rn. 20), Einwilligung (Rn. 21), sensitive Daten\n(Leitsatz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.05.2023, 1 ABR 14\u002F22: Darlegung der Aufgabe (Rn. 16), Datenschutz\nbeim Betriebsrat (Rn. 57), Rechtsgrundlage der Verarbeitung nach dem BDSG trotz Art. 88 DSGVO\nund nur für die Rechte der Interessenvertretung (Leitsatz 2, Rn. 62 bis 68),\nangemessene Schutzmaßnahmen, ihr Nachweis und die Beispiele des BDSG (Rn. 70, 72 und 76)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53\u002F17: vorhandene Unterlagen (Rn. 16), Aufgabenbezug\nbeim Einblick (Rn. 17), Einblick in nicht anonymisierte Listen (Leitsatz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 14.01.2014, 1 ABR 54\u002F12: wer einsieht, wenn es keinen Betriebsausschuss\ngibt (Rn. 19), Grenze des Einblicksrechts (Rn. 23)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.01.2015, 1 ABR 25\u002F13: Auskunftspersonen als zusätzlicher Anspruch,\nnicht als Kostengrenze (Rn. 13), Zweck der Informationsrechte (Rn. 17), Befragung von\nAuskunftspersonen (Leitsatz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.06.2014, 7 ABR 70\u002F12: Ersetzungsantrag (Rn. 15), Zweck der Vereinbarung\nund Ersetzung der Zustimmung (Rn. 20), innerbetriebliche Erkenntnisquellen zuerst (Rn. 22),\nkein Vorrang von Schulungen (Rn. 23), Abgrenzung zu § 40 Abs. 1 BetrVG (Rn. 26 bis 28)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 12\u002F05: innerbetriebliche Erkenntnisquellen und\nvorherige Klärung mit der Arbeitgeberin (Leitsatz 3), Inhalt des Ersetzungsantrags\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 13.02.2007, 1 ABR 14\u002F06: Vertraulichkeit von Entgeltlisten und\nGeheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG beim Einblicksrecht\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34\u002F21: nationale Vorschriften, die Art. 88 DSGVO nicht genügen\n(Tenor Nr. 1 und 2)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209\u002F21: keine Anwendung von § 26 Abs. 1 BDSG auf Testdaten\nin einer Personalsoftware (Rn. 16 bis 19)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Willensbildung des Betriebsrats durch Beschluss\n(Rn. 27)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[81,84,104,106,116,118,128,130,140],{"typ":82,"html":83},"html","\u003Cp>Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten,\nso verlangt es § 80 Abs. 2 BetrVG, und Unterlagen sind ihm auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu\nstellen. Der Anspruch hat zwei Voraussetzungen: eine Aufgabe des Betriebsrats und die\nErforderlichkeit der Information für diese Aufgabe. Beides hat der Betriebsrat im Streit\ndarzulegen. Eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie sich dieses Recht in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-80-abs-2-betrvg\">Was regelt § 80 Abs. 2 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat vier Sätze, und jeder gibt dem Betriebsrat etwas anderes:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Satz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Inhalt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterrichtung, rechtzeitig und umfassend, auch über die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterlagen auf Verlangen jederzeit (Halbsatz 1); Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter durch den Betriebsausschuss oder einen Ausschuss nach § 28 BetrVG (Halbsatz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zu den Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung dieser Personen zugrunde liegen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Satz 4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen, soweit erforderlich\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Ältere Entscheidungen zählen anders. Vor der Neufassung der Vorschrift standen die\nAuskunftspersonen in Satz 3, und so zitiert sie etwa noch 1 ABR 25\u002F13.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Auskunft nach Satz 1 und Einblick in die Bruttolisten nach Satz 2 Halbsatz 2 unterscheiden sich\nnach Inhalt und Voraussetzungen und kommen nebeneinander in Betracht. Die Beschränkungen des\nRechts auf Einblick gelten für die Vorlage von Unterlagen nicht (1 ABR 46\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-hat-der-betriebsrat-einen-anspruch-auf-auskunft\">Wann hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Bundesarbeitsgericht prüft in zwei Stufen: ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats\ngegeben ist, und ob die verlangte Information im Einzelfall zu ihrer Wahrnehmung erforderlich\nist (1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":85,"teile":86},"absatz",[87,89,95,97,102],{"typ":82,"html":88},"\u003Cstrong>Die Aufgabe.\u003C\u002Fstrong> Eine Aufgabe ist die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, also darüber\nzu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,\nUnfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und ",{"typ":90,"id":91,"text":92,"begriff":93,"erklaerung":94},"begriff","betriebsvereinbarung","Betriebsvereinbarungen","Betriebsvereinbarung","Von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam beschlossene, schriftlich niedergelegte Vereinbarung, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt.",{"typ":82,"html":96}," durchgeführt werden.\nDiese Aufgabe setzt weder voraus, dass ein Rechtsverstoß zu befürchten ist, noch, dass ein\nbesonderes Mitwirkungs- oder ",{"typ":90,"id":98,"text":99,"begriff":100,"erklaerung":101},"mitbestimmung","Mitbestimmungsrecht","Mitbestimmung","Stufe der Beteiligung, bei der bei Uneinigkeit die Einigungsstelle entscheidet und ihr Spruch die Einigung ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.",{"typ":82,"html":103}," berührt ist (1 ABR 46\u002F10). Ein\nAuskunftsanspruch besteht deshalb nicht erst, wenn ein Beteiligungsrecht aktuell wird\n(1 ABR 6\u002F16).",{"typ":82,"html":105},"\u003Cp>\u003Cstrong>Die Erforderlichkeit.\u003C\u002Fstrong> Wie weit der Anspruch reicht, richtet sich danach, was der\nBetriebsrat schon weiß (1 ABR 46\u002F10). Zeitlich ist die Überwachung vorrangig auf\nGegenwart und Zukunft gerichtet. Auskunft über Vergangenes gibt es nur, soweit sich daraus\nRückschlüsse auf das heutige und künftige Verhalten ziehen lassen; die Grenze liegt dort, wo\nder Betriebsrat aus der Information keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte\n(1 ABR 6\u002F16).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zweck dieser Rechte ist, dass der Betriebsrat in eigener Verantwortung prüfen kann, ob sich für\nihn Aufgaben ergeben und ob er tätig zu werden hat. Diese Informationsrechte schaffen die\nGrundlage für seine kollektive Willensbildung (1 ABR 25\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Auf die Einwilligung der Arbeitnehmer, um deren Schutz es geht, kommt es nicht an. Die\nÜberwachungsaufgabe steht nicht zu ihrer Disposition (1 ABR 46\u002F10;\n1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-genau-muss-der-betriebsrat-seine-aufgabe-benennen\">Wie genau muss der Betriebsrat seine Aufgabe benennen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Voraussetzungen hat der Betriebsrat darzulegen, und ein allgemeiner Hinweis auf seine\ngesetzlichen Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht (1 ABR 14\u002F22). Aufzuzeigen ist die konkrete Vorschrift, deren Durchführung er überwachen will und die sein Verlangen tragen soll. Greift der Schutz dieser\nVorschrift nur unter bestimmten betrieblichen Gegebenheiten, sind auch diese anzugeben\n(1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass eine Auskunft für die Zwecke des Betriebsrats „dienlich“ sei, genügt nicht. Das Gericht\nprüft nicht von Amts wegen, welche Aufgabe den Anspruch tragen könnte (1 ABR 15\u002F17, Rn. 18).\nBevor es einen Antrag wegen unzureichender Darlegung abweist, hat es allerdings einen Hinweis\nzu erteilen (1 ABR 51\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Anforderungen hat das Bundesarbeitsgericht für das gerichtliche Verfahren formuliert. Ob\ndie Arbeitgeberin schon das Verlangen selbst zurückweisen darf, weil es die Aufgabe nicht nennt,\nist damit nicht entschieden. Das Gericht sagt aber, wozu die Angaben dienen: Erst anhand dieser\nAngaben können die Arbeitgeberin und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die\nVoraussetzungen einer Auskunftspflicht vorliegen (1 ABR 6\u002F16). Ein Verlangen, das\nAufgabe und Erforderlichkeit nennt, enthält die Angaben, die im Streit vorzutragen wären. Das\nist eine Folgerung aus der Darlegungslast, keine Formvorschrift.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-unterlagen-muss-die-arbeitgeberin-herausgeben\">Welche Unterlagen muss die Arbeitgeberin herausgeben?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nur solche, die sie tatsächlich besitzt, zumindest als elektronische Datei. Unterlagen, die es\nnicht gibt, muss sie nicht erst erstellen (1 ABR 53\u002F17). In welcher Form eine\nAuskunft zu erteilen ist, sagt § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht, und darin ist die Arbeitgeberin\ngrundsätzlich frei. Bei umfangreichen und komplexen Angaben ist sie nach dem\nBundesarbeitsgericht aber regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu geben\n(1 ABR 46\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"wer-darf-die-bruttolohn-und-gehaltslisten-einsehen\">Wer darf die Bruttolohn- und -gehaltslisten einsehen?\u003C\u002Fh3>\n",{"typ":85,"teile":107},[108,110,114],{"typ":82,"html":109},"Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG der ",{"typ":90,"id":111,"text":112,"begriff":112,"erklaerung":113},"betriebsausschuss","Betriebsausschuss","Ausschuss, den ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern bildet und der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt.",{"typ":82,"html":115}," oder ein nach § 28 BetrVG\ngebildeter Ausschuss. Ist kein Betriebsausschuss gebildet, kann das Einsichtsrecht der\nVorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrnehmen\n(1 ABR 54\u002F12).",{"typ":82,"html":117},"\u003Cp>Für das Recht auf Einblick gelten eigene Maßstäbe. Es ist nicht auf anonymisierte Listen\nbeschränkt (1 ABR 53\u002F17). Der Aufgabenbezug ergibt sich regelmäßig schon aus der\nÜberwachungsaufgabe, und einen besonderen Anlass braucht der Betriebsrat nicht darzulegen. Es endet\nerst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige\nAufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (1 ABR 53\u002F17; 1 ABR 54\u002F12).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-sind-auskunftspersonen\">Was sind Auskunftspersonen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, hat die\nArbeitgeberin dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu\nstellen. Vorschläge des Betriebsrats hat sie dabei zu berücksichtigen, soweit betriebliche\nNotwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Der Betriebsrat kann diese\nPersonen in Abwesenheit der Arbeitgeberin befragen (1 ABR 25\u002F13, dort noch als Satz 3\ngezählt).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"wann-kann-der-betriebsrat-sachverstaendige-hinzuziehen\">Wann kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben\nSachverständige hinzuziehen, nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin und in dem Umfang,\nden die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erfordert. Die Vereinbarung gibt der\nArbeitgeberin Gelegenheit, Einwände wegen der Kosten zu erheben, eigenen Sachverstand\nanzubieten und den Auftrag zu begrenzen; verweigert sie die Vereinbarung, obwohl die\nHinzuziehung erforderlich ist, kann der Betriebsrat ihre Zustimmung durch das Arbeitsgericht\nersetzen lassen (7 ABR 70\u002F12). Der Antrag bezeichnet Thema und Person des Sachverständigen, im\nStreit auch die Vergütung (7 ABR 70\u002F12; 7 ABR 12\u002F05).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":85,"teile":119},[120,122,126],{"typ":82,"html":121},"Nicht erforderlich ist ein Sachverständiger, solange sich der Betriebsrat die Sachkunde\nkostengünstiger verschaffen kann. Nach dem Bundesarbeitsgericht hat er zuerst die\ninnerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, auch die von der Arbeitgeberin angebotenen\nsachkundigen Arbeitnehmer, und vorher das Verfahren nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu betreiben\n(7 ABR 12\u002F05; ebenso 7 ABR 70\u002F12). Dabei hat der Gesetzgeber die Auskunftspersonen nicht als\nMittel der Arbeitgeberin gestaltet, die Kosten eines Sachverständigen zu begrenzen, sondern als\nzusätzlichen Anspruch des Betriebsrats (1 ABR 25\u002F13). Einen vorherigen Besuch von Schulungen\n(§ 37 Abs. 6 BetrVG) verlangt das Gericht nicht (7 ABR 70\u002F12). Die ",{"typ":90,"id":123,"text":124,"begriff":124,"erklaerung":125},"beratung","Beratung","Stufe der Beteiligung, bei der beraten wird, solange Bedenken und Vorschläge des Betriebsrats in der Planung noch berücksichtigt werden können.",{"typ":82,"html":127}," außerhalb eines\nVerfahrens trägt § 80 Abs. 3 BetrVG; im konkreten Streit über ein Mitbestimmungsrecht richtet\nsich die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG (7 ABR 70\u002F12).",{"typ":82,"html":129},"\u003Cp>Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt\ndie Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).\nDasselbe gilt, wenn sich Arbeitgeberin und Betriebsrat in diesen Angelegenheiten auf einen\nständigen Sachverständigen einigen (§ 80 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Nach dem Wortlaut betrifft die\nRegel nur die Erforderlichkeit, die nähere Vereinbarung nach Satz 1 bleibt bestehen. Das ist\neine Lesart des Wortlauts; die Frage ist deshalb unten unter den offenen Fragen aufgeführt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-die-auskunft-personenbezogene-daten-enthaelt\">Was gilt, wenn die Auskunft personenbezogene Daten enthält?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Betriebsrat hat bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den\nDatenschutz einzuhalten (§ 79a Satz 1 BetrVG). Verantwortlicher ist nach § 79a Satz 2 BetrVG die Arbeitgeberin. Das\nbefreit den Betriebsrat aber nicht von der Pflicht, innerhalb seines Bereichs selbst durch\ntechnische und organisatorische Maßnahmen für Datensicherheit und Datensparsamkeit zu sorgen\n(1 ABR 14\u002F22). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der Rechte der\nInteressenvertretung taugt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, obwohl die Vorschrift den Anforderungen\ndes Art. 88 DSGVO nicht genügt (1 ABR 14\u002F22). Der Beschluss wendet das Urteil des Gerichtshofs\nder Europäischen Union in der Rechtssache C-34\u002F21 an, und er entscheidet die Frage nur für\ndiesen Zweck. Für eine Verarbeitung außerhalb der Rechte der Interessenvertretung hat das\nBundesarbeitsgericht § 26 Abs. 1 BDSG unangewendet gelassen (8 AZR 209\u002F21).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für \u003Cstrong>besondere Kategorien\u003C\u002Fstrong> personenbezogener Daten, im Sprachgebrauch sensitive Daten, gilt\neine zusätzliche Voraussetzung. Der Betriebsrat hat angemessene und spezifische\nSchutzmaßnahmen zu treffen, um die Interessen der Betroffenen zu wahren (1 ABR 51\u002F17).\nEr hat darzulegen, dass er solche Maßnahmen vorhält oder getroffen hat; fehlen sie oder sind sie\nunzulänglich, ist der Anspruch ausgeschlossen (1 ABR 14\u002F22).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Einen festen Katalog dieser Maßnahmen gibt es nicht. § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG zählt Beispiele\nauf, etwa die Beschränkung des Zugangs, die Sensibilisierung der Beteiligten und die\nVerschlüsselung. Diese Beispiele sind nicht abschließend, und ob die getroffenen Maßnahmen\ngenügen, würdigen die Gerichte im Einzelfall (1 ABR 14\u002F22).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-fuer-betriebs-und-geschaeftsgeheimnisse\">Was gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Am Wortlaut stehen drei Befunde fest:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 80 Abs. 2 BetrVG enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt für Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnisse. Anders § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für den Wirtschaftsausschuss: Er ist\nzu unterrichten, „soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens\ngefährdet werden“.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 79 Abs. 1 BetrVG Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und nicht verwerten, die ihnen wegen ihrer\nZugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und die von der Arbeitgeberin ausdrücklich\nals geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats und\nden Stellen, die § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG aufzählt, gilt die Pflicht nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Für Auskunftspersonen und Sachverständige gilt diese Pflicht nach § 80 Abs. 4 BetrVG\nentsprechend.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Was aus dem fehlenden Vorbehalt folgt, sagt der Wortlaut nicht. Für das Einblicksrecht in die\nEntgeltlisten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Solche Listen können ein Geschäftsgeheimnis sein, ihrer Vertraulichkeit kommt\ngegenüber dem Einblick aber kein entscheidendes Gewicht zu. Ihr trägt die Geheimhaltungspflicht\nnach § 79 BetrVG ausreichend Rechnung, und diese Pflicht löst die Arbeitgeberin aus, indem sie\ndie Listen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnet (1 ABR 14\u002F06).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dasselbe für die Auskunft und für Unterlagen anzunehmen, ist eine Übertragung dieser\nEntscheidung, denn entschieden ist der Einblick. Ob eine Auskunft oder Unterlage unter Hinweis\nauf ein Geheimnis zurückgehalten werden darf, gehört deshalb zu den offenen Fragen am Ende der\nSeite.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"bis-wann-muss-die-arbeitgeberin-antworten\">Bis wann muss die Arbeitgeberin antworten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Gesetz nennt keine Zahl. § 80 Abs. 2 BetrVG sagt „rechtzeitig“, „umfassend“, „auf\nVerlangen“ und „jederzeit“. Eine Faustregel in Tagen steht deshalb nicht auf dieser Seite.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-stellt-das-verlangen\">Wer stellt das Verlangen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Anspruch steht dem Betriebsrat zu. Für ihn handelt der Vorsitzende, im Fall seiner\nVerhinderung sein Stellvertreter, allerdings nur im Rahmen dessen, was der Betriebsrat beschlossen\nhat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Er vertritt das Gremium in der Erklärung, nicht im Willen;\ndie Willensbildung ist nur durch Beschluss möglich (1 AZR 233\u002F21). Entschieden hat das\nBundesarbeitsgericht das für eine Betriebsvereinbarung. Dass dasselbe für ein\nAuskunftsverlangen gilt, ist eine Übertragung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie ein Beschluss wirksam zustande kommt, erklärt\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa> Eine leere\nFassung von Beschluss und Verlangen zum Ausfüllen bietet die\n\u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fauskunftsverlangen\">Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-die-arbeitgeberin-die-auskunft-verweigert\">Was passiert, wenn die Arbeitgeberin die Auskunft verweigert?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein Bußgeld droht nicht. § 121 BetrVG zählt die Pflichten auf, deren Verletzung eine\nOrdnungswidrigkeit ist, und § 80 Abs. 2 BetrVG gehört nicht dazu.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":85,"teile":131},[132,134,138],{"typ":82,"html":133},"Der Weg ist das ",{"typ":90,"id":135,"text":136,"begriff":136,"erklaerung":137},"beschlussverfahren","Beschlussverfahren","Gerichtliches Verfahren für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten; das Gericht klärt den Sachverhalt innerhalb der Anträge von Amts wegen.",{"typ":82,"html":139}," vor dem Arbeitsgericht. Für Angelegenheiten aus dem\nBetriebsverfassungsgesetz sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig,\nausgenommen Maßnahmen nach den §§ 119 bis 121 BetrVG, soweit dafür ein anderes Gericht\nzuständig ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Das Verfahren beginnt nur\nauf Antrag (§ 81 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts\nwegen, aber nur im Rahmen der gestellten Anträge (§ 83 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Ist der\nBeschluss rechtskräftig, findet aus ihm die Zwangsvollstreckung statt; auch der Erlass einer\neinstweiligen Verfügung ist zulässig (§ 85 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz).",{"typ":82,"html":141},"\u003Cp>Daneben steht § 23 Abs. 3 BetrVG: Verstößt die Arbeitgeberin grob gegen ihre Pflichten aus dem\nGesetz, können Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht\nbeantragen, ihr ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufzugeben.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Geheimnisse.\u003C\u002Fstrong> Ob die Arbeitgeberin eine Auskunft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) oder eine\nUnterlage (Satz 2 Halbsatz 1) unter Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis\nzurückhalten darf. Für den Einblick in die Entgeltlisten ist die Frage oben beantwortet.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Künstliche Intelligenz.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung die Lesart bestätigt, dass die Regel zur\nKünstlichen Intelligenz nur die Erforderlichkeit betrifft und die Vereinbarung mit der\nArbeitgeberin unberührt lässt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Zeit.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung das Maß von „rechtzeitig“ in Tagen bestimmt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Beschluss.\u003C\u002Fstrong> Was aus einem Auskunftsverlangen folgt, das ohne Beschluss des Betriebsrats\ngestellt wird.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Eilverfahren.\u003C\u002Fstrong> Unter welchen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung auf Auskunft\nergeht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 23 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 28, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 79, § 79a, § 80, § 106 Abs. 2,\n§ 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>§ 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 BDSG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Art. 88 DSGVO\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>§ 2a, § 81, § 83, § 85 Arbeitsgerichtsgesetz\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46\u002F10: zwei Voraussetzungen des Anspruchs und\nÜberwachungsaufgabe (Rn. 7), Kenntnisstand (Rn. 11), Form der Auskunft (Rn. 14), Auskunft und\nEinblick nebeneinander (Rn. 15), Einwilligung der Betroffenen unerheblich (Rn. 17)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.04.2018, 1 ABR 6\u002F16: Überwachung blickt nach vorn (Rn. 26); Auskunft\nnicht erst bei aktuellem Beteiligungsrecht und Zweck der Angaben (Rn. 22)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 15\u002F17: Begründung „dienlich“ als unzureichend (Rn. 18)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51\u002F17: zwei Prüfstufen (Rn. 12), Darlegung der\nAufgabe (Rn. 13), Hinweis des Gerichts (Rn. 20), Einwilligung (Rn. 21), sensitive Daten\n(Leitsatz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 09.05.2023, 1 ABR 14\u002F22: Darlegung der Aufgabe (Rn. 16), Datenschutz\nbeim Betriebsrat (Rn. 57), Rechtsgrundlage der Verarbeitung nach dem BDSG trotz Art. 88 DSGVO\nund nur für die Rechte der Interessenvertretung (Leitsatz 2, Rn. 62 bis 68),\nangemessene Schutzmaßnahmen, ihr Nachweis und die Beispiele des BDSG (Rn. 70, 72 und 76)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53\u002F17: vorhandene Unterlagen (Rn. 16), Aufgabenbezug\nbeim Einblick (Rn. 17), Einblick in nicht anonymisierte Listen (Leitsatz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 14.01.2014, 1 ABR 54\u002F12: wer einsieht, wenn es keinen Betriebsausschuss\ngibt (Rn. 19), Grenze des Einblicksrechts (Rn. 23)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 20.01.2015, 1 ABR 25\u002F13: Auskunftspersonen als zusätzlicher Anspruch,\nnicht als Kostengrenze (Rn. 13), Zweck der Informationsrechte (Rn. 17), Befragung von\nAuskunftspersonen (Leitsatz)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.06.2014, 7 ABR 70\u002F12: Ersetzungsantrag (Rn. 15), Zweck der Vereinbarung\nund Ersetzung der Zustimmung (Rn. 20), innerbetriebliche Erkenntnisquellen zuerst (Rn. 22),\nkein Vorrang von Schulungen (Rn. 23), Abgrenzung zu § 40 Abs. 1 BetrVG (Rn. 26 bis 28)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 12\u002F05: innerbetriebliche Erkenntnisquellen und\nvorherige Klärung mit der Arbeitgeberin (Leitsatz 3), Inhalt des Ersetzungsantrags\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 13.02.2007, 1 ABR 14\u002F06: Vertraulichkeit von Entgeltlisten und\nGeheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG beim Einblicksrecht\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34\u002F21: nationale Vorschriften, die Art. 88 DSGVO nicht genügen\n(Tenor Nr. 1 und 2)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209\u002F21: keine Anwendung von § 26 Abs. 1 BDSG auf Testdaten\nin einer Personalsoftware (Rn. 16 bis 19)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Willensbildung des Betriebsrats durch Beschluss\n(Rn. 27)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[143,147,150,153,156,160,163,166,169,172,175,178,181,184],{"id":144,"text":145,"level":146},"was-regelt-80-abs-2-betrvg","Was regelt § 80 Abs. 2 BetrVG?",2,{"id":148,"text":149,"level":146},"wann-hat-der-betriebsrat-einen-anspruch-auf-auskunft","Wann hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft?",{"id":151,"text":152,"level":146},"wie-genau-muss-der-betriebsrat-seine-aufgabe-benennen","Wie genau muss der Betriebsrat seine Aufgabe benennen?",{"id":154,"text":155,"level":146},"welche-unterlagen-muss-die-arbeitgeberin-herausgeben","Welche Unterlagen muss die Arbeitgeberin herausgeben?",{"id":157,"text":158,"level":159},"wer-darf-die-bruttolohn-und-gehaltslisten-einsehen","Wer darf die Bruttolohn- und -gehaltslisten einsehen?",3,{"id":161,"text":162,"level":159},"was-sind-auskunftspersonen","Was sind Auskunftspersonen?",{"id":164,"text":165,"level":159},"wann-kann-der-betriebsrat-sachverstaendige-hinzuziehen","Wann kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen?",{"id":167,"text":168,"level":146},"was-gilt-wenn-die-auskunft-personenbezogene-daten-enthaelt","Was gilt, wenn die Auskunft personenbezogene Daten enthält?",{"id":170,"text":171,"level":146},"was-gilt-fuer-betriebs-und-geschaeftsgeheimnisse","Was gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?",{"id":173,"text":174,"level":146},"bis-wann-muss-die-arbeitgeberin-antworten","Bis wann muss die Arbeitgeberin antworten?",{"id":176,"text":177,"level":146},"wer-stellt-das-verlangen","Wer stellt das Verlangen?",{"id":179,"text":180,"level":146},"was-passiert-wenn-die-arbeitgeberin-die-auskunft-verweigert","Was passiert, wenn die Arbeitgeberin die Auskunft verweigert?",{"id":182,"text":183,"level":146},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":185,"text":186,"level":146},"fundstellen","Fundstellen",[188,191,194],{"name":189,"route":190},"brklar","\u002F",{"name":192,"route":193},"Beteiligungsrechte","\u002Fbeteiligungsrechte",{"name":8,"route":5},"Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG). 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