[{"data":1,"prerenderedAt":137},["ShallowReactive",2],{"redaktion-beteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":38,"stichworte":39,"html":40,"segmente":41,"toc":83,"brotkrume":106,"kernaussage":114,"offen":115,"grenze":116,"normen":117,"verwandteModule":118,"verwandteSeiten":126,"wissenBereich":111},"rechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat","\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat","seite","rechte","Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?","Kündigungsschutz Betriebsrat: § 15 KSchG und § 103 BetrVG","Kündigungsschutz für Betriebsräte und Ersatzmitglieder: nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung nach § 103 BetrVG, danach ein Jahr Nachwirkung.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-29","Stand","29.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":33},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat",[24,27,29,31],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 15 KSchG",{"@type":25,"name":28},"§ 103 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 25 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 102 BetrVG",[34,35,36,37],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},"Kündigungsschutz","Mitglied, Ersatzmitglied, Nachrücker, Nachwirkung, Zustimmung","\u003Cp>Einem Betriebsratsmitglied kann während der Amtszeit nur außerordentlich aus wichtigem Grund\ngekündigt werden, und das Gremium muss zugestimmt oder das Arbeitsgericht die Zustimmung\nersetzt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG); ausgenommen ist die Stilllegung.\nNach der Amtszeit ist ein Jahr lang nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, ohne Zustimmung.\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglieder\u003C\u002Fa> sind geschützt, solange sie ein Mitglied vertreten.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie sich das Zustimmungsrecht aus § 103 BetrVG in die übrigen Rechte des Gremiums einfügt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wen-schuetzt-15-kschg-und-wie-lange\">Wen schützt § 15 KSchG, und wie lange?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Außerordentlich aus wichtigem Grund“ steht hier kurz für die Formel des Gesetzes: Es müssen\nTatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin „zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung\neiner Kündigungsfrist berechtigen“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Wer\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wie lange\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Kündigung zulässig nur\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied des Betriebsrats\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>für die Dauer des Amtes (Abs. 1 Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>außerordentlich aus wichtigem Grund, dazu die Zustimmung des Gremiums (§ 103 BetrVG) oder ihre Ersetzung durch das Gericht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>früheres Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ein Jahr, gerechnet vom Ende der Amtszeit (Abs. 1 Satz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>außerordentlich aus wichtigem Grund; von einer Zustimmung spricht Satz 2 nicht. Endete die Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung, gibt es diesen Schutz nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ersatzmitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>für die Zeit, in der es ein Mitglied vertritt; danach ein Jahr, sofern es in der Vertretung Aufgaben des Gremiums wirklich erledigt hat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>in der Vertretung wie ein Mitglied, danach wie ein früheres Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlvorstand, Wahlbewerber\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>vom Zeitpunkt der Bestellung oder der Aufstellung des Wahlvorschlags an, bis das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben ist, dann noch sechs Monate (Abs. 3)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>zuerst wie ein Mitglied, in den sechs Monaten danach außerordentlich aus wichtigem Grund. Die sechs Monate entfallen für den Wahlvorstand, den das Gericht durch einen anderen ersetzt hat\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Daraus folgt: Eine ordentliche Kündigung, also eine Kündigung mit Kündigungsfrist, lässt § 15\nKSchG bei den Personen der Tabelle während des Schutzes nicht zu. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die Stilllegung. Schließt\nder ganze Betrieb, darf frühestens zum Tag der Stilllegung gekündigt werden, vorher nur bei\nzwingenden betrieblichen Erfordernissen (§ 15 Abs. 4 KSchG). Schließt nur die\nAbteilung, in der das Mitglied arbeitet, muss die Arbeitgeberin es in eine andere Abteilung\nübernehmen. Lässt der Betrieb das nicht zu, gilt die Regel für die Stilllegung des ganzen\nBetriebs entsprechend (§ 15 Abs. 5 KSchG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Einen eigenen, kürzeren Schutz haben nach § 15 Abs. 3a KSchG auch die ersten sechs Arbeitnehmer,\ndie zur Wahl eines \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wahlvorstand\">Wahlvorstands\u003C\u002Fa> einladen, und die ersten drei, die seine gerichtliche\nBestellung beantragen. Die Regeln\ndazu stehen im\n\u003Ca href=\"\u002Frolle-und-schutz\">Lernmodul zum Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Noch früher setzt § 15 Abs. 3b KSchG an. Geschützt ist, wer Vorbereitungshandlungen zur\nErrichtung eines Betriebsrats unternimmt und in einer öffentlich beglaubigten Erklärung die\nAbsicht erklärt hat, einen Betriebsrat zu errichten. Der Schutz gilt nur gegen eine Kündigung\naus Gründen in der Person oder im Verhalten; zulässig bleibt dann allein die außerordentliche\nKündigung aus wichtigem Grund. Eine betriebsbedingte Kündigung erfasst Abs. 3b nach seinem Wortlaut nicht. Der\nSchutz beginnt mit der Abgabe der Erklärung und endet mit der Einladung zur Betriebs- oder\nWahlversammlung (§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2 BetrVG), spätestens nach drei Monaten.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-laeuft-das-zustimmungsverfahren-nach-103-betrvg-ab\">Wie läuft das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ab?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Arbeitgeberin unter anderem einem Mitglied des\nBetriebsrats oder des Wahlvorstands oder einem Wahlbewerber nicht außerordentlich kündigen (§ 103 Abs. 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Lehnt das Gremium ab, bleibt der Arbeitgeberin der Weg zum Arbeitsgericht. Auf ihren Antrag\nersetzt das Gericht die Zustimmung, wenn die Kündigung „unter Berücksichtigung aller Umstände\ngerechtfertigt ist“ (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Beteiligt an diesem Verfahren ist auch das\nMitglied, dem gekündigt werden soll (Satz 2). Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat,\ngilt die Regel über die gerichtliche Ersetzung entsprechend (Abs. 2a).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob das betroffene Mitglied mitberät, wenn das Gremium über seine eigene Kündigung beschließt,\nist eine Frage der rechtlichen Verhinderung. Die Maßstäbe dafür stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Davon zu trennen ist das Recht auf \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#anhoerung\">Anhörung\u003C\u002Fa>: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören\n(§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); ohne Anhörung ist eine Kündigung unwirksam (Satz 3). Das gilt\nfür alle Kündigungen, das Zustimmungserfordernis aus § 103 BetrVG dagegen nur für den\ngeschützten Personenkreis. Was die Anhörung im Einzelnen verlangt, steht in der Übersicht der\nBeteiligungsrechte, die oben verlinkt ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-bei-einer-versetzung\">Was gilt bei einer Versetzung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Würde eine Versetzung dazu führen, dass das Mitglied sein Amt oder seine Wählbarkeit verliert,\nbraucht auch sie die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Entbehrlich ist\nsie, wenn das Mitglied selbst mit der Versetzung einverstanden ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das Arbeitsgericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn die Versetzung auch mit Blick\nauf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Mitglieds „aus dringenden betrieblichen\nGründen notwendig ist“ (§ 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welchen-kuendigungsschutz-hat-ein-ersatzmitglied\">Welchen Kündigungsschutz hat ein Ersatzmitglied?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ersatzmitglieder, im Alltag oft Nachrücker genannt, kommen aus den Vorschlagslisten. Aus der\nReihenfolgeregel des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt, dass es die Bewerber sind, die bei der\nWahl keinen Sitz erhalten haben. Welchen\nSchutz sie haben, hängt vom Anlass ab.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ausscheiden eines Mitglieds.\u003C\u002Fstrong> Verlässt ein Mitglied den Betriebsrat endgültig, tritt ein\nErsatzmitglied an seine Stelle (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Von da an ist es selbst Mitglied;\ndaraus folgt, dass es den Schutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG genießt, der für Mitglieder gilt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Vertretung eines verhinderten Mitglieds.\u003C\u002Fstrong> Kann ein Mitglied sein Amt zeitweilig nicht\nausüben, vertritt es ein Ersatzmitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Einen Beschluss braucht es dafür\nnicht; die Vertretung beginnt mit der Verhinderung. In der Vertretungszeit ist das Ersatzmitglied wie\nein Mitglied geschützt, selbst wenn in dieser Zeit keine Arbeit für den Betriebsrat anfällt;\nes reicht, dass ihm Aufgaben zufallen könnten. Auf die Länge der Verhinderung kommt es nicht\nan. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht, ob das auch gilt, wenn der Ausfall von\nAnfang an nur wenige Stunden dauern soll (BAG 2 AZR 388\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Nachwirkung.\u003C\u002Fstrong> Ein Jahr Nachwirkung gibt es nur, wenn das Ersatzmitglied während\nder Vertretung konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich erledigt hat. Allein in die Vertretung\neingetreten zu sein, reicht dafür nicht (BAG 2 AZR 233\u002F11).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Grenze.\u003C\u002Fstrong> Im Einzelfall kann sich ein Ersatzmitglied auf den Schutz nicht berufen, etwa wenn\ndie Verhinderung kollusiv herbeigeführt wurde, um ihm diesen Schutz zu verschaffen. Ob das so\nist, hängt von allen Umständen des Falls ab (BAG 2 AZR 388\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer von mehreren Ersatzmitgliedern zum Zug kommt, bestimmt bei Verhältniswahl die\nVorschlagsliste, bei Mehrheitswahl die Stimmenzahl, jeweils unter Berücksichtigung des\n§ 15 Abs. 2 BetrVG (§ 25 Abs. 2 BetrVG); die Reihenfolge erklärt dieselbe\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-folgen-hat-eine-kuendigung-ohne-diese-voraussetzungen\">Welche Folgen hat eine Kündigung ohne diese Voraussetzungen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kündigung ohne Zustimmung.\u003C\u002Fstrong> Kündigt die Arbeitgeberin außerordentlich, ohne dass die Zustimmung\nvorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist, ist die Kündigung nach\ndem Urteil 2 AZR 388\u002F10 des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ordentliche Kündigung im Schutzzeitraum.\u003C\u002Fstrong> Das Gesetz lässt sie nicht zu, außer bei der\nStilllegung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristen.\u003C\u002Fstrong> Bis wann Arbeitgeberin und Gremium im Verfahren nach § 103 BetrVG handeln\nmüssen. Die Vorschrift selbst enthält keine Frist; ob sich eine aus anderen Vorschriften\nergibt, sagt sie nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Versetzung ohne Zustimmung.\u003C\u002Fstrong> Was aus einer Versetzung nach § 103 Abs. 3 BetrVG folgt,\ndie ohne die nötige Zustimmung durchgeführt wird. Die Vorschrift nennt keine Rechtsfolge.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Rechtskraft der Ersetzung.\u003C\u002Fstrong> Ob die gerichtliche Ersetzung rechtskräftig sein muss, bevor\ngekündigt werden darf. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt nur, dass die Zustimmung „durch\ngerichtliche Entscheidung ersetzt ist“.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 1, 3, 3a, 3b, 4 und 5\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 25 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1, 2, 2a und 3\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: ohne Zustimmung unwirksam (Rn. 18), Eintritt des\nErsatzmitglieds von selbst (Rn. 34), Schutz auch ohne anfallende Betriebsratsarbeit (Rn. 35),\nLänge der Verhinderung gleichgültig, Ausfall von wenigen Stunden offen (Rn. 44), Berufung auf\nden Schutz bei kollusiver Verhinderung ausgeschlossen (Rn. 39), Würdigung aller Umstände\n(Rn. 50)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233\u002F11: Nachwirkung setzt tatsächlich erledigte Aufgaben\nvoraus (Rn. 41), Nachrücken allein genügt nicht (Rn. 44)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[42,56,58,69,71,81],{"typ":43,"teile":44},"absatz",[45,48,54],{"typ":46,"html":47},"html","Einem Betriebsratsmitglied kann während der Amtszeit nur außerordentlich aus wichtigem Grund\ngekündigt werden, und das Gremium muss zugestimmt oder das Arbeitsgericht die Zustimmung\nersetzt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG); ausgenommen ist die Stilllegung.\nNach der Amtszeit ist ein Jahr lang nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, ohne Zustimmung.\n",{"typ":49,"id":50,"text":51,"begriff":52,"erklaerung":53},"begriff","ersatzmitglied","Ersatzmitglieder","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":46,"html":55}," sind geschützt, solange sie ein Mitglied vertreten.",{"typ":46,"html":57},"\u003Cp>Wie sich das Zustimmungsrecht aus § 103 BetrVG in die übrigen Rechte des Gremiums einfügt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wen-schuetzt-15-kschg-und-wie-lange\">Wen schützt § 15 KSchG, und wie lange?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>„Außerordentlich aus wichtigem Grund“ steht hier kurz für die Formel des Gesetzes: Es müssen\nTatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin „zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung\neiner Kündigungsfrist berechtigen“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Wer\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wie lange\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Kündigung zulässig nur\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied des Betriebsrats\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>für die Dauer des Amtes (Abs. 1 Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>außerordentlich aus wichtigem Grund, dazu die Zustimmung des Gremiums (§ 103 BetrVG) oder ihre Ersetzung durch das Gericht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>früheres Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ein Jahr, gerechnet vom Ende der Amtszeit (Abs. 1 Satz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>außerordentlich aus wichtigem Grund; von einer Zustimmung spricht Satz 2 nicht. 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Die sechs Monate entfallen für den Wahlvorstand, den das Gericht durch einen anderen ersetzt hat\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Daraus folgt: Eine ordentliche Kündigung, also eine Kündigung mit Kündigungsfrist, lässt § 15\nKSchG bei den Personen der Tabelle während des Schutzes nicht zu. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die Stilllegung. Schließt\nder ganze Betrieb, darf frühestens zum Tag der Stilllegung gekündigt werden, vorher nur bei\nzwingenden betrieblichen Erfordernissen (§ 15 Abs. 4 KSchG). Schließt nur die\nAbteilung, in der das Mitglied arbeitet, muss die Arbeitgeberin es in eine andere Abteilung\nübernehmen. Lässt der Betrieb das nicht zu, gilt die Regel für die Stilllegung des ganzen\nBetriebs entsprechend (§ 15 Abs. 5 KSchG).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":43,"teile":59},[60,62,67],{"typ":46,"html":61},"Einen eigenen, kürzeren Schutz haben nach § 15 Abs. 3a KSchG auch die ersten sechs Arbeitnehmer,\ndie zur Wahl eines ",{"typ":49,"id":63,"text":64,"begriff":65,"erklaerung":66},"wahlvorstand","Wahlvorstands","Wahlvorstand","Gremium, das die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat.",{"typ":46,"html":68}," einladen, und die ersten drei, die seine gerichtliche\nBestellung beantragen. Die Regeln\ndazu stehen im\n\u003Ca href=\"\u002Frolle-und-schutz\">Lernmodul zum Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl\u003C\u002Fa>.",{"typ":46,"html":70},"\u003Cp>Noch früher setzt § 15 Abs. 3b KSchG an. Geschützt ist, wer Vorbereitungshandlungen zur\nErrichtung eines Betriebsrats unternimmt und in einer öffentlich beglaubigten Erklärung die\nAbsicht erklärt hat, einen Betriebsrat zu errichten. Der Schutz gilt nur gegen eine Kündigung\naus Gründen in der Person oder im Verhalten; zulässig bleibt dann allein die außerordentliche\nKündigung aus wichtigem Grund. Eine betriebsbedingte Kündigung erfasst Abs. 3b nach seinem Wortlaut nicht. Der\nSchutz beginnt mit der Abgabe der Erklärung und endet mit der Einladung zur Betriebs- oder\nWahlversammlung (§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2 BetrVG), spätestens nach drei Monaten.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-laeuft-das-zustimmungsverfahren-nach-103-betrvg-ab\">Wie läuft das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ab?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Arbeitgeberin unter anderem einem Mitglied des\nBetriebsrats oder des Wahlvorstands oder einem Wahlbewerber nicht außerordentlich kündigen (§ 103 Abs. 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Lehnt das Gremium ab, bleibt der Arbeitgeberin der Weg zum Arbeitsgericht. Auf ihren Antrag\nersetzt das Gericht die Zustimmung, wenn die Kündigung „unter Berücksichtigung aller Umstände\ngerechtfertigt ist“ (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Beteiligt an diesem Verfahren ist auch das\nMitglied, dem gekündigt werden soll (Satz 2). Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat,\ngilt die Regel über die gerichtliche Ersetzung entsprechend (Abs. 2a).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob das betroffene Mitglied mitberät, wenn das Gremium über seine eigene Kündigung beschließt,\nist eine Frage der rechtlichen Verhinderung. Die Maßstäbe dafür stehen in der\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n",{"typ":43,"teile":72},[73,75,79],{"typ":46,"html":74},"Davon zu trennen ist das Recht auf ",{"typ":49,"id":76,"text":77,"begriff":77,"erklaerung":78},"anhoerung","Anhörung","Stufe der Beteiligung, bei der der Betriebsrat vor einer Kündigung zu hören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.",{"typ":46,"html":80},": Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören\n(§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); ohne Anhörung ist eine Kündigung unwirksam (Satz 3). Das gilt\nfür alle Kündigungen, das Zustimmungserfordernis aus § 103 BetrVG dagegen nur für den\ngeschützten Personenkreis. Was die Anhörung im Einzelnen verlangt, steht in der Übersicht der\nBeteiligungsrechte, die oben verlinkt ist.",{"typ":46,"html":82},"\u003Ch2 id=\"was-gilt-bei-einer-versetzung\">Was gilt bei einer Versetzung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Würde eine Versetzung dazu führen, dass das Mitglied sein Amt oder seine Wählbarkeit verliert,\nbraucht auch sie die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Entbehrlich ist\nsie, wenn das Mitglied selbst mit der Versetzung einverstanden ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das Arbeitsgericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn die Versetzung auch mit Blick\nauf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Mitglieds „aus dringenden betrieblichen\nGründen notwendig ist“ (§ 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welchen-kuendigungsschutz-hat-ein-ersatzmitglied\">Welchen Kündigungsschutz hat ein Ersatzmitglied?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ersatzmitglieder, im Alltag oft Nachrücker genannt, kommen aus den Vorschlagslisten. Aus der\nReihenfolgeregel des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt, dass es die Bewerber sind, die bei der\nWahl keinen Sitz erhalten haben. Welchen\nSchutz sie haben, hängt vom Anlass ab.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ausscheiden eines Mitglieds.\u003C\u002Fstrong> Verlässt ein Mitglied den Betriebsrat endgültig, tritt ein\nErsatzmitglied an seine Stelle (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Von da an ist es selbst Mitglied;\ndaraus folgt, dass es den Schutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG genießt, der für Mitglieder gilt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Vertretung eines verhinderten Mitglieds.\u003C\u002Fstrong> Kann ein Mitglied sein Amt zeitweilig nicht\nausüben, vertritt es ein Ersatzmitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Einen Beschluss braucht es dafür\nnicht; die Vertretung beginnt mit der Verhinderung. In der Vertretungszeit ist das Ersatzmitglied wie\nein Mitglied geschützt, selbst wenn in dieser Zeit keine Arbeit für den Betriebsrat anfällt;\nes reicht, dass ihm Aufgaben zufallen könnten. Auf die Länge der Verhinderung kommt es nicht\nan. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht, ob das auch gilt, wenn der Ausfall von\nAnfang an nur wenige Stunden dauern soll (BAG 2 AZR 388\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Nachwirkung.\u003C\u002Fstrong> Ein Jahr Nachwirkung gibt es nur, wenn das Ersatzmitglied während\nder Vertretung konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich erledigt hat. Allein in die Vertretung\neingetreten zu sein, reicht dafür nicht (BAG 2 AZR 233\u002F11).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Grenze.\u003C\u002Fstrong> Im Einzelfall kann sich ein Ersatzmitglied auf den Schutz nicht berufen, etwa wenn\ndie Verhinderung kollusiv herbeigeführt wurde, um ihm diesen Schutz zu verschaffen. Ob das so\nist, hängt von allen Umständen des Falls ab (BAG 2 AZR 388\u002F10).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer von mehreren Ersatzmitgliedern zum Zug kommt, bestimmt bei Verhältniswahl die\nVorschlagsliste, bei Mehrheitswahl die Stimmenzahl, jeweils unter Berücksichtigung des\n§ 15 Abs. 2 BetrVG (§ 25 Abs. 2 BetrVG); die Reihenfolge erklärt dieselbe\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-folgen-hat-eine-kuendigung-ohne-diese-voraussetzungen\">Welche Folgen hat eine Kündigung ohne diese Voraussetzungen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kündigung ohne Zustimmung.\u003C\u002Fstrong> Kündigt die Arbeitgeberin außerordentlich, ohne dass die Zustimmung\nvorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist, ist die Kündigung nach\ndem Urteil 2 AZR 388\u002F10 des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ordentliche Kündigung im Schutzzeitraum.\u003C\u002Fstrong> Das Gesetz lässt sie nicht zu, außer bei der\nStilllegung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristen.\u003C\u002Fstrong> Bis wann Arbeitgeberin und Gremium im Verfahren nach § 103 BetrVG handeln\nmüssen. Die Vorschrift selbst enthält keine Frist; ob sich eine aus anderen Vorschriften\nergibt, sagt sie nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Versetzung ohne Zustimmung.\u003C\u002Fstrong> Was aus einer Versetzung nach § 103 Abs. 3 BetrVG folgt,\ndie ohne die nötige Zustimmung durchgeführt wird. Die Vorschrift nennt keine Rechtsfolge.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Rechtskraft der Ersetzung.\u003C\u002Fstrong> Ob die gerichtliche Ersetzung rechtskräftig sein muss, bevor\ngekündigt werden darf. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt nur, dass die Zustimmung „durch\ngerichtliche Entscheidung ersetzt ist“.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 1, 3, 3a, 3b, 4 und 5\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 25 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1, 2, 2a und 3\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: ohne Zustimmung unwirksam (Rn. 18), Eintritt des\nErsatzmitglieds von selbst (Rn. 34), Schutz auch ohne anfallende Betriebsratsarbeit (Rn. 35),\nLänge der Verhinderung gleichgültig, Ausfall von wenigen Stunden offen (Rn. 44), Berufung auf\nden Schutz bei kollusiver Verhinderung ausgeschlossen (Rn. 39), Würdigung aller Umstände\n(Rn. 50)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233\u002F11: Nachwirkung setzt tatsächlich erledigte Aufgaben\nvoraus (Rn. 41), Nachrücken allein genügt nicht (Rn. 44)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[84,88,91,94,97,100,103],{"id":85,"text":86,"level":87},"wen-schuetzt-15-kschg-und-wie-lange","Wen schützt § 15 KSchG, und wie lange?",2,{"id":89,"text":90,"level":87},"wie-laeuft-das-zustimmungsverfahren-nach-103-betrvg-ab","Wie läuft das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ab?",{"id":92,"text":93,"level":87},"was-gilt-bei-einer-versetzung","Was gilt bei einer Versetzung?",{"id":95,"text":96,"level":87},"welchen-kuendigungsschutz-hat-ein-ersatzmitglied","Welchen Kündigungsschutz hat ein Ersatzmitglied?",{"id":98,"text":99,"level":87},"welche-folgen-hat-eine-kuendigung-ohne-diese-voraussetzungen","Welche Folgen hat eine Kündigung ohne diese Voraussetzungen?",{"id":101,"text":102,"level":87},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":104,"text":105,"level":87},"fundstellen","Fundstellen",[107,110,113],{"name":108,"route":109},"brklar","\u002F",{"name":111,"route":112},"Beteiligungsrechte","\u002Fbeteiligungsrechte",{"name":8,"route":5},"Einem Betriebsratsmitglied kann während der Amtszeit nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, und nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG). Ausgenommen ist die Stilllegung. Nach der Amtszeit ist ein Jahr lang nur die Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, ohne Zustimmung; ein Ersatzmitglied ist geschützt, solange es für ein Mitglied eintritt.",[],"",[26,28,30,32],[119],{"route":120,"titel":121,"pfad":122,"stelle":125},"\u002Frolle-und-schutz","Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl",{"id":123,"titel":124},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",1,[127,130,132,134],{"route":128,"titel":129},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft","Auskunft und Unterlagen",{"route":112,"titel":131},"Beteiligungsrechte im Überblick",{"route":133,"titel":32},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg",{"route":135,"titel":136},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-111-betrvg","§ 111 BetrVG",1793305687618]