[{"data":1,"prerenderedAt":141},["ShallowReactive",2],{"redaktion-beteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":26,"stichworte":41,"html":42,"segmente":43,"toc":83,"brotkrume":109,"kernaussage":117,"offen":118,"grenze":119,"normen":120,"verwandteModule":121,"verwandteSeiten":129,"wissenBereich":114},"rechte\u002Fparagraf-102-betrvg","\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg","seite","rechte","§ 102 BetrVG: Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung","§ 102 BetrVG: Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung","Was § 102 BetrVG regelt: Anhörung vor jeder Kündigung, Fristen für Bedenken, die fünf Widerspruchsgründe und der Anspruch auf Weiterbeschäftigung.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-29","Stand","29.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":35},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg",[24,27,29,31,33],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 102 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 95 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 99 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 103 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 121 BetrVG",[36,37,38,39,40],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},"Anhörung, Widerspruch, Weiterbeschäftigung","\u003Cp>Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, und eine Kündigung ohne\ndiese \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#anhoerung\">Anhörung\u003C\u002Fa> ist unwirksam. Er kann Bedenken äußern und einer ordentlichen Kündigung aus fünf\nGründen widersprechen. Seine Zustimmung braucht die Kündigung dagegen nur, wenn Arbeitgeberin\nund Betriebsrat das nach § 102 Abs. 6 BetrVG vereinbart haben.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie sich die Anhörung in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-102-betrvg\">Was regelt § 102 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift trägt die Überschrift „\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#mitbestimmung\">Mitbestimmung\u003C\u002Fa> bei Kündigungen“. Ihre sieben Absätze geben\ndem Betriebsrat aber zuerst ein Recht, gehört zu werden:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Absatz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Inhalt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Anhörung vor jeder Kündigung; die Arbeitgeberin teilt die Gründe mit; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bedenken des Betriebsrats, schriftlich und mit Gründen; Fristen für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung aus einem von fünf Gründen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats an den Arbeitnehmer, wenn trotz Widerspruch gekündigt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>5\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses; Entbindung durch einstweilige Verfügung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vereinbarung, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>7\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleibt unberührt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 102.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-muss-die-arbeitgeberin-dem-betriebsrat-mitteilen\">Was muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mitteilen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verpflichtet sie, ihm die Gründe für die Kündigung zu nennen. Das\nBundesarbeitsgericht legt dafür den Grundsatz der subjektiven Determinierung zugrunde: Zu nennen\nsind die Umstände, auf die die Arbeitgeberin ihren Entschluss tatsächlich stützt. Eine\nDarstellung, die schon aus ihrer eigenen Sicht unrichtig oder unvollständig ist, reicht nicht.\nZu nennen sind auch Tatsachen, die sie kennt und die für den Arbeitnehmer sprechen, weil sie für\ndie Stellungnahme des Betriebsrats bedeutsam sein können (2 AZR 736\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-fristen-gelten-fuer-die-stellungnahme\">Welche Fristen gelten für die Stellungnahme?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 102 Abs. 2 BetrVG unterscheidet nach der Art der Kündigung:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ordentliche Kündigung.\u003C\u002Fstrong> Bedenken teilt der Betriebsrat schriftlich und unter Angabe der Gründe\nspätestens innerhalb einer Woche mit. Schweigt er in dieser Frist, gilt seine Zustimmung als\nerteilt (Satz 1 und 2).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Außerordentliche Kündigung.\u003C\u002Fstrong> Bedenken teilt er unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb\nvon drei Tagen, ebenfalls schriftlich und mit Gründen (Satz 3). Kündigt die Arbeitgeberin vor\ndem Ende dieser drei Tage, ist die Kündigung unwirksam, außer der Betriebsrat hat schon\nabschließend Stellung genommen (2 AZR 736\u002F13).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Soweit es erforderlich erscheint, soll der Betriebsrat vor seiner Stellungnahme den betroffenen\nArbeitnehmer hören (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Über persönliche Verhältnisse und\nAngelegenheiten des Arbeitnehmers, die den Mitgliedern im Anhörungsverfahren bekannt werden und\nvertraulich zu behandeln sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren (§ 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG verweist dafür auf\n§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Zur Berechnung der Fristen nach dem BGB steht mehr im Lernmodul, das\nunten verlinkt ist; ein Datum nennt diese Seite nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat\">Was heißt das für den Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Er hat drei Stufen zur Verfügung, die aufeinander aufbauen.\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bedenken\u003C\u002Fstrong> nach § 102 Abs. 2 BetrVG. Das Gesetz verlangt dafür Gründe, beschränkt sie\naber nicht auf eine Liste wie beim Widerspruch.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Widerspruch\u003C\u002Fstrong> (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Er ist nur bei der ordentlichen Kündigung vorgesehen,\ninnerhalb der Wochenfrist und nur aus einem dieser Gründe: Soziale Gesichtspunkte sind bei der Auswahl nicht\noder nicht ausreichend berücksichtigt (Nr. 1); die Kündigung verstößt gegen eine\nAuswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG (Nr. 2); eine Weiterbeschäftigung ist an einem anderen\nArbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich (Nr. 3), nach\nzumutbarer Umschulung oder Fortbildung (Nr. 4) oder zu geänderten Vertragsbedingungen, wenn\nder Arbeitnehmer sein Einverständnis damit erklärt hat (Nr. 5). Kündigt die Arbeitgeberin trotzdem, legt sie\nder Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme bei (§ 102 Abs. 4 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Weiterbeschäftigung\u003C\u002Fstrong> (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Hat der Betriebsrat fristgerecht und\nordnungsgemäß widersprochen und klagt der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz, ist er\nauf sein Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Ende des Verfahrens\nzu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Das Gericht kann die Arbeitgeberin\nauf ihren Antrag durch einstweilige Verfügung davon entbinden, wenn die Klage keine\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint, wenn die Weiterbeschäftigung sie\nunzumutbar wirtschaftlich belasten würde oder wenn der Widerspruch offensichtlich unbegründet\nwar.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder einer der anderen Personen,\ndie § 103 Abs. 1 BetrVG aufzählt, genügt die Anhörung nicht: Hier braucht die Arbeitgeberin die\nZustimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht kann sie auf ihren Antrag ersetzen, wenn die\nKündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Wer so\ngeschützt ist und wie lange, erklärt die Erklärseite\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat\">Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-folgt-wenn-die-anhoerung-fehlt-oder-fehlerhaft-ist\">Was folgt, wenn die Anhörung fehlt oder fehlerhaft ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unwirksam\n(§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht misst auch den Inhalt der Mitteilung an\ndieser Vorschrift. Lässt die Arbeitgeberin persönliche Umstände weg, die sich bei objektiver\nBetrachtung entscheidend zugunsten des Arbeitnehmers auswirken, kann das der Wirksamkeit der\nKündigung entgegenstehen. Für die genauen Sozialdaten bei einer verhaltensbedingten Kündigung\nschadet das Weglassen nur dann nicht, wenn es der Arbeitgeberin auf diese Daten ersichtlich nicht\nankommt und der Betriebsrat die ungefähren Daten ohnehin kennt (2 AZR 736\u002F13). Ein Bußgeld sieht das Gesetz dafür nicht vor: § 121 BetrVG nennt\n§ 102 BetrVG nicht unter den bußgeldbewehrten Pflichten.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Fristberechnung, Zugang beim Betriebsrat und den Beschluss, auf dem seine Stellungnahme beruht,\nerklärt das Modul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa>.\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ehrenamt\">Ehrenamt\u003C\u002Fa>, Schutz und Wahl der Mitglieder im Zusammenhang erklärt das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Frolle-und-schutz\">Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ordnungsgemäßer Widerspruch.\u003C\u002Fstrong> Wie genau der Betriebsrat einen Widerspruchsgrund begründen\nmuss, damit der Widerspruch die Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG trägt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ordentliche Kündigung vor Fristende.\u003C\u002Fstrong> Ob eine ordentliche Kündigung unwirksam ist, die noch\ninnerhalb der Wochenfrist ausgesprochen wird, ohne dass der Betriebsrat abschließend Stellung\ngenommen hat.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 102 Abs. 1 bis 7, § 95, § 99 Abs. 1 Satz 3, § 103, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 736\u002F13: Kündigung vor dem Ende der Dreitagesfrist (Rn. 13),\nsubjektive Determinierung und entlastende Tatsachen (Rn. 14); persönliche Umstände und Sozialdaten\n(Rn. 15)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[44,57,59,69,71,81],{"typ":45,"teile":46},"absatz",[47,50,55],{"typ":48,"html":49},"html","Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, und eine Kündigung ohne\ndiese ",{"typ":51,"id":52,"text":53,"begriff":53,"erklaerung":54},"begriff","anhoerung","Anhörung","Stufe der Beteiligung, bei der der Betriebsrat vor einer Kündigung zu hören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.",{"typ":48,"html":56}," ist unwirksam. Er kann Bedenken äußern und einer ordentlichen Kündigung aus fünf\nGründen widersprechen. 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Ihre sieben Absätze geben\ndem Betriebsrat aber zuerst ein Recht, gehört zu werden:",{"typ":48,"html":70},"\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Absatz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Inhalt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Anhörung vor jeder Kündigung; die Arbeitgeberin teilt die Gründe mit; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bedenken des Betriebsrats, schriftlich und mit Gründen; Fristen für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung aus einem von fünf Gründen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats an den Arbeitnehmer, wenn trotz Widerspruch gekündigt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>5\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses; Entbindung durch einstweilige Verfügung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vereinbarung, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>7\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleibt unberührt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 102.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-muss-die-arbeitgeberin-dem-betriebsrat-mitteilen\">Was muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mitteilen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verpflichtet sie, ihm die Gründe für die Kündigung zu nennen. 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Er ist nur bei der ordentlichen Kündigung vorgesehen,\ninnerhalb der Wochenfrist und nur aus einem dieser Gründe: Soziale Gesichtspunkte sind bei der Auswahl nicht\noder nicht ausreichend berücksichtigt (Nr. 1); die Kündigung verstößt gegen eine\nAuswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG (Nr. 2); eine Weiterbeschäftigung ist an einem anderen\nArbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich (Nr. 3), nach\nzumutbarer Umschulung oder Fortbildung (Nr. 4) oder zu geänderten Vertragsbedingungen, wenn\nder Arbeitnehmer sein Einverständnis damit erklärt hat (Nr. 5). Kündigt die Arbeitgeberin trotzdem, legt sie\nder Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme bei (§ 102 Abs. 4 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Weiterbeschäftigung\u003C\u002Fstrong> (§ 102 Abs. 5 BetrVG). 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Das Arbeitsgericht kann sie auf ihren Antrag ersetzen, wenn die\nKündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Wer so\ngeschützt ist und wie lange, erklärt die Erklärseite\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat\">Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-folgt-wenn-die-anhoerung-fehlt-oder-fehlerhaft-ist\">Was folgt, wenn die Anhörung fehlt oder fehlerhaft ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unwirksam\n(§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht misst auch den Inhalt der Mitteilung an\ndieser Vorschrift. Lässt die Arbeitgeberin persönliche Umstände weg, die sich bei objektiver\nBetrachtung entscheidend zugunsten des Arbeitnehmers auswirken, kann das der Wirksamkeit der\nKündigung entgegenstehen. Für die genauen Sozialdaten bei einer verhaltensbedingten Kündigung\nschadet das Weglassen nur dann nicht, wenn es der Arbeitgeberin auf diese Daten ersichtlich nicht\nankommt und der Betriebsrat die ungefähren Daten ohnehin kennt (2 AZR 736\u002F13). Ein Bußgeld sieht das Gesetz dafür nicht vor: § 121 BetrVG nennt\n§ 102 BetrVG nicht unter den bußgeldbewehrten Pflichten.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":45,"teile":72},[73,75,79],{"typ":48,"html":74},"Fristberechnung, Zugang beim Betriebsrat und den Beschluss, auf dem seine Stellungnahme beruht,\nerklärt das Modul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa>.\n",{"typ":51,"id":76,"text":77,"begriff":77,"erklaerung":78},"ehrenamt","Ehrenamt","Das Betriebsratsamt wird unentgeltlich geführt; versäumte Arbeitszeit bleibt ohne Entgeltminderung, soweit die Arbeitsbefreiung erforderlich ist.",{"typ":48,"html":80},", Schutz und Wahl der Mitglieder im Zusammenhang erklärt das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Frolle-und-schutz\">Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl\u003C\u002Fa>.",{"typ":48,"html":82},"\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ordnungsgemäßer Widerspruch.\u003C\u002Fstrong> Wie genau der Betriebsrat einen Widerspruchsgrund begründen\nmuss, damit der Widerspruch die Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG trägt.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ordentliche Kündigung vor Fristende.\u003C\u002Fstrong> Ob eine ordentliche Kündigung unwirksam ist, die noch\ninnerhalb der Wochenfrist ausgesprochen wird, ohne dass der Betriebsrat abschließend Stellung\ngenommen hat.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 102 Abs. 1 bis 7, § 95, § 99 Abs. 1 Satz 3, § 103, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 736\u002F13: Kündigung vor dem Ende der Dreitagesfrist (Rn. 13),\nsubjektive Determinierung und entlastende Tatsachen (Rn. 14); persönliche Umstände und Sozialdaten\n(Rn. 15)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[84,88,91,94,97,100,103,106],{"id":85,"text":86,"level":87},"was-regelt-102-betrvg","Was regelt § 102 BetrVG?",2,{"id":89,"text":90,"level":87},"was-muss-die-arbeitgeberin-dem-betriebsrat-mitteilen","Was muss die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mitteilen?",{"id":92,"text":93,"level":87},"welche-fristen-gelten-fuer-die-stellungnahme","Welche Fristen gelten für die Stellungnahme?",{"id":95,"text":96,"level":87},"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat","Was heißt das für den Betriebsrat?",{"id":98,"text":99,"level":87},"was-folgt-wenn-die-anhoerung-fehlt-oder-fehlerhaft-ist","Was folgt, wenn die Anhörung fehlt oder fehlerhaft ist?",{"id":101,"text":102,"level":87},"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter","Wo geht es im Lernmodul weiter?",{"id":104,"text":105,"level":87},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":107,"text":108,"level":87},"fundstellen","Fundstellen",[110,113,116],{"name":111,"route":112},"brklar","\u002F",{"name":114,"route":115},"Beteiligungsrechte","\u002Fbeteiligungsrechte",{"name":8,"route":5},"Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, und eine Kündigung ohne diese Anhörung ist unwirksam. Er kann Bedenken äußern und einer ordentlichen Kündigung aus fünf Gründen widersprechen; seine Zustimmung braucht die Kündigung nur, wenn Arbeitgeberin und Betriebsrat das vereinbart haben.",[],"",[26,28,30,32,34],[122],{"route":123,"titel":124,"pfad":125,"stelle":128},"\u002Fpersonelle-massnahmen","Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen",{"id":126,"titel":127},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",6,[130,133,135,138],{"route":131,"titel":132},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft","Auskunft und Unterlagen",{"route":115,"titel":134},"Beteiligungsrechte im Überblick",{"route":136,"titel":137},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat","Kündigungsschutz",{"route":139,"titel":140},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-111-betrvg","§ 111 BetrVG",1793305687622]