[{"data":1,"prerenderedAt":165},["ShallowReactive",2],{"redaktion-beteiligungsrechte\u002Fparagraf-111-betrvg":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":26,"stichworte":50,"html":51,"segmente":52,"toc":114,"brotkrume":134,"kernaussage":142,"offen":143,"grenze":144,"normen":145,"verwandteModule":146,"verwandteSeiten":153,"wissenBereich":139},"rechte\u002Fparagraf-111-betrvg","\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-111-betrvg","seite","rechte","§ 111 BetrVG: Betriebsänderung, Unterrichtung und Beratung","§ 111 BetrVG: Betriebsänderung und Betriebsrat","Was § 111 BetrVG regelt: die fünf Fälle der Betriebsänderung, Unterrichtung und Beratung, Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-29","Stand","29.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":41},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-111-betrvg",[24,27,29,31,33,35,37,39],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 111 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 77 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 80 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 112 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 112a BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 113 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 118 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 121 BetrVG",[42,43,44,45,46,47,48,49],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},"Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan","\u003Cp>Nach § 111 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig\nwahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über eine geplante \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsaenderung\">Betriebsänderung\u003C\u002Fa> rechtzeitig\nund umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Daran schließen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#interessenausgleich\">Interessenausgleich\u003C\u002Fa> und\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#sozialplan\">Sozialplan\u003C\u002Fa> nach § 112 BetrVG an. Wer die Betriebsänderung umsetzt, ohne vorher einen\nInteressenausgleich zu versuchen, löst Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG\naus: Arbeitnehmer, die infolge der Maßnahme entlassen werden, können beim Arbeitsgericht eine\nAbfindung verlangen, andere den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Nachteile.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie sich diese Pflichten in die übrigen Beteiligungsrechte einfügen, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-111-betrvg\">Was regelt § 111 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat drei Sätze. Satz 1 enthält die Pflicht, Satz 2 den Berater, Satz 3 die Fälle.\nDas Gesetz spricht hier vom „Unternehmer“; gemeint ist die Arbeitgeberin als Rechtsträgerin des\nBetriebs, bei Konzerngesellschaften das Konzernunternehmen selbst und nicht das herrschende\nUnternehmen (1 AZR 794\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Merkmal\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was § 111 BetrVG verlangt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Schwelle\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Gegenstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können (Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Pflicht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplante Betriebsänderung beraten (Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Berater\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Unterstützung des Betriebsrats; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend, § 80 Abs. 3 bleibt unberührt (Satz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Als Betriebsänderung gelten nach § 111 Satz 3 BetrVG:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Ein Betriebsübergang allein ist keine Betriebsänderung (1 AZR 794\u002F13). In Tendenzunternehmen\ngelten die §§ 111 bis 113 BetrVG nur, soweit sie den Ausgleich oder die Milderung\nwirtschaftlicher Nachteile regeln (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 111.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat\">Was heißt das für den Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>§ 111 BetrVG selbst gibt ihm ein Recht auf \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#unterrichtung\">Unterrichtung\u003C\u002Fa> und \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beratung\">Beratung\u003C\u002Fa>. Was danach kommt, regelt\n§ 112 BetrVG, und dort trennt das Gesetz zwei Vereinbarungen. Für beide gilt: Kommt keine\nEinigung zustande, kann jede Seite die Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur für\nArbeit erbitten; bleibt das aus oder ohne Ergebnis, steht der Weg zur \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#einigungsstelle\">Einigungsstelle\u003C\u002Fa> offen\n(§ 112 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Interessenausgleich\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Sozialplan\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Worum es geht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einigung über die geplante Betriebsänderung selbst (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Form\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>schriftlich niedergelegt und von Arbeitgeberin und Betriebsrat unterschrieben; § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (elektronische Form) gilt entsprechend\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ebenso; er hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>In der Einigungsstelle\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>sie versucht nur eine Einigung (§ 112 Abs. 3 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die Einigungsstelle stellt den Sozialplan auf; ihr Spruch tritt an die Stelle der Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den verbindlichen Spruch über den Sozialplan schränkt § 112a BetrVG ein. Liegt die\nBetriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) allein in Entlassungen, gilt er nur, wenn die\nnach Betriebsgröße gestaffelten Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen\nentlassen werden sollen; als Entlassung zählt auch ein von der Arbeitgeberin aus Gründen\nder Betriebsänderung veranlasster Aufhebungsvertrag. Für die Betriebe eines Unternehmens, das\nvor weniger als vier Jahren gegründet wurde, gilt er nicht, es sei denn, die Neugründung hängt mit der\nrechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen zusammen (§ 112a Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was die Arbeitgeberin für einen ernsthaften Versuch eines Interessenausgleichs tun muss, hat das\nBundesarbeitsgericht so beschrieben: rechtzeitig und umfassend unterrichten, mit dem ernsthaften\nWillen zur Verständigung beraten, sich mit den Alternativen des Betriebsrats auseinandersetzen\nund, wenn keine Einigung gelingt, die Einigungsstelle anrufen (2 AZR 276\u002F16).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-folgen-hat-es-wenn-111-betrvg-uebergangen-wird\">Welche Folgen hat es, wenn § 111 BetrVG übergangen wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nachteilsausgleich.\u003C\u002Fstrong> Hat die Arbeitgeberin keinen Interessenausgleich versucht und setzt die\nBetriebsänderung trotzdem um, steht Arbeitnehmern, die deshalb entlassen werden, eine Abfindung\nzu. Für andere wirtschaftliche Nachteile gibt es einen Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens\nzwölf Monaten (§ 113 Abs. 3 BetrVG, der auf § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG verweist). Der Anspruch entsteht mit dem\nBeginn der Umsetzung (1 AZR 794\u002F13), und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der\nArbeitgeberin kommt es nicht an (1 AZR 713\u002F16). Ebenso liegt es, wenn sie ohne zwingenden Grund\nvon einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht (§ 113 Abs. 1 BetrVG, § 113 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bußgeld.\u003C\u002Fstrong> Erfüllt die Arbeitgeberin die Aufklärungs- und Auskunftspflichten des\n§ 111 BetrVG nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, droht nach § 121 BetrVG ein\nBußgeld von höchstens 10.000 Euro. § 112 und § 113 BetrVG nennt § 121 BetrVG nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Eine gerichtliche Sperre der Durchführung während der Verhandlungen über den Interessenausgleich\nbehandelt der letzte Abschnitt vor den Fundstellen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wirtschaftsausschuss\">Wirtschaftsausschuss\u003C\u002Fa>, Betriebsänderung und Massenentlassung nach § 17 Kündigungsschutzgesetz\nverbindet das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Ffruehwarnsignale-betriebsaenderung\">Wann wird aus einer wirtschaftlichen Angelegenheit eine Betriebsänderung?\u003C\u002Fa>\nWie wirtschaftliche Vorhaben schon vorher zur Sprache kommen, erklärt das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fwa-rechte-und-pflichten\">Wann ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, und was ist ihm gegenüber zu leisten?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterlassung während der Verhandlungen.\u003C\u002Fstrong> Ob der Betriebsrat die Durchführung einer\nBetriebsänderung gerichtlich untersagen lassen kann, bis die Verhandlungen über den\nInteressenausgleich beendet sind. Die §§ 111 bis 113 BetrVG nennen als Folge nur den\nNachteilsausgleich; für § 87 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch\nbejaht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 111 Satz 1 bis 3, § 77 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 1 bis 4, § 112a Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1\nbis 3, § 118 Abs. 1 Satz 2, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 14.04.2015, 1 AZR 794\u002F13: Entstehen des Nachteilsausgleichs (Rn. 12); Betriebsübergang keine Betriebsänderung (Rn. 14); Pflichten treffen den Rechtsträger\n(Rn. 16)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 276\u002F16: was zum Versuch eines Interessenausgleichs gehört\n(Rn. 74)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 07.11.2017, 1 AZR 713\u002F16: Nachteilsausgleich als Sanktion, unabhängig von der\nLeistungsfähigkeit (Rn. 16, 35)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[53,78,80,102,104,112],{"typ":54,"teile":55},"absatz",[56,59,64,66,70,72,76],{"typ":57,"html":58},"html","Nach § 111 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig\nwahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über eine geplante ",{"typ":60,"id":61,"text":62,"begriff":62,"erklaerung":63},"begriff","betriebsaenderung","Betriebsänderung","Geplante Änderung, die wesentliche Nachteile zur Folge haben kann, etwa eine Stilllegung. Hat das Unternehmen in der Regel über 20 Wahlberechtigte, ist der Betriebsrat zu unterrichten und zu beraten.",{"typ":57,"html":65}," rechtzeitig\nund umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Daran schließen ",{"typ":60,"id":67,"text":68,"begriff":68,"erklaerung":69},"interessenausgleich","Interessenausgleich","Schriftliche Einigung über eine Betriebsänderung. Ein ersetzender Spruch ist nicht vorgesehen; die Einigungsstelle hat nur eine Einigung zu versuchen.",{"typ":57,"html":71}," und\n",{"typ":60,"id":73,"text":74,"begriff":74,"erklaerung":75},"sozialplan","Sozialplan","Schriftliche Regelung bei einer Betriebsänderung. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle, ihr Spruch ersetzt die Einigung; Ausnahmen regelt § 112a BetrVG.",{"typ":57,"html":77}," nach § 112 BetrVG an. Wer die Betriebsänderung umsetzt, ohne vorher einen\nInteressenausgleich zu versuchen, löst Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG\naus: Arbeitnehmer, die infolge der Maßnahme entlassen werden, können beim Arbeitsgericht eine\nAbfindung verlangen, andere den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Nachteile.",{"typ":57,"html":79},"\u003Cp>Wie sich diese Pflichten in die übrigen Beteiligungsrechte einfügen, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-111-betrvg\">Was regelt § 111 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat drei Sätze. Satz 1 enthält die Pflicht, Satz 2 den Berater, Satz 3 die Fälle.\nDas Gesetz spricht hier vom „Unternehmer“; gemeint ist die Arbeitgeberin als Rechtsträgerin des\nBetriebs, bei Konzerngesellschaften das Konzernunternehmen selbst und nicht das herrschende\nUnternehmen (1 AZR 794\u002F13).\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Merkmal\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was § 111 BetrVG verlangt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Schwelle\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Gegenstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können (Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Pflicht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplante Betriebsänderung beraten (Satz 1)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Berater\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Unterstützung des Betriebsrats; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend, § 80 Abs. 3 bleibt unberührt (Satz 2)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Als Betriebsänderung gelten nach § 111 Satz 3 BetrVG:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Ein Betriebsübergang allein ist keine Betriebsänderung (1 AZR 794\u002F13). In Tendenzunternehmen\ngelten die §§ 111 bis 113 BetrVG nur, soweit sie den Ausgleich oder die Milderung\nwirtschaftlicher Nachteile regeln (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 111.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat\">Was heißt das für den Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":54,"teile":81},[82,84,88,90,94,96,100],{"typ":57,"html":83},"§ 111 BetrVG selbst gibt ihm ein Recht auf ",{"typ":60,"id":85,"text":86,"begriff":86,"erklaerung":87},"unterrichtung","Unterrichtung","Stufe der Beteiligung; die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen, Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.",{"typ":57,"html":89}," und ",{"typ":60,"id":91,"text":92,"begriff":92,"erklaerung":93},"beratung","Beratung","Stufe der Beteiligung, bei der beraten wird, solange Bedenken und Vorschläge des Betriebsrats in der Planung noch berücksichtigt werden können.",{"typ":57,"html":95},". Was danach kommt, regelt\n§ 112 BetrVG, und dort trennt das Gesetz zwei Vereinbarungen. Für beide gilt: Kommt keine\nEinigung zustande, kann jede Seite die Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur für\nArbeit erbitten; bleibt das aus oder ohne Ergebnis, steht der Weg zur ",{"typ":60,"id":97,"text":98,"begriff":98,"erklaerung":99},"einigungsstelle","Einigungsstelle","Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.",{"typ":57,"html":101}," offen\n(§ 112 Abs. 2 BetrVG).",{"typ":57,"html":103},"\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Interessenausgleich\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Sozialplan\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Worum es geht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einigung über die geplante Betriebsänderung selbst (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Form\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>schriftlich niedergelegt und von Arbeitgeberin und Betriebsrat unterschrieben; § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (elektronische Form) gilt entsprechend\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ebenso; er hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>In der Einigungsstelle\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>sie versucht nur eine Einigung (§ 112 Abs. 3 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die Einigungsstelle stellt den Sozialplan auf; ihr Spruch tritt an die Stelle der Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den verbindlichen Spruch über den Sozialplan schränkt § 112a BetrVG ein. Liegt die\nBetriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) allein in Entlassungen, gilt er nur, wenn die\nnach Betriebsgröße gestaffelten Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen\nentlassen werden sollen; als Entlassung zählt auch ein von der Arbeitgeberin aus Gründen\nder Betriebsänderung veranlasster Aufhebungsvertrag. Für die Betriebe eines Unternehmens, das\nvor weniger als vier Jahren gegründet wurde, gilt er nicht, es sei denn, die Neugründung hängt mit der\nrechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen zusammen (§ 112a Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was die Arbeitgeberin für einen ernsthaften Versuch eines Interessenausgleichs tun muss, hat das\nBundesarbeitsgericht so beschrieben: rechtzeitig und umfassend unterrichten, mit dem ernsthaften\nWillen zur Verständigung beraten, sich mit den Alternativen des Betriebsrats auseinandersetzen\nund, wenn keine Einigung gelingt, die Einigungsstelle anrufen (2 AZR 276\u002F16).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-folgen-hat-es-wenn-111-betrvg-uebergangen-wird\">Welche Folgen hat es, wenn § 111 BetrVG übergangen wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nachteilsausgleich.\u003C\u002Fstrong> Hat die Arbeitgeberin keinen Interessenausgleich versucht und setzt die\nBetriebsänderung trotzdem um, steht Arbeitnehmern, die deshalb entlassen werden, eine Abfindung\nzu. Für andere wirtschaftliche Nachteile gibt es einen Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens\nzwölf Monaten (§ 113 Abs. 3 BetrVG, der auf § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG verweist). Der Anspruch entsteht mit dem\nBeginn der Umsetzung (1 AZR 794\u002F13), und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der\nArbeitgeberin kommt es nicht an (1 AZR 713\u002F16). Ebenso liegt es, wenn sie ohne zwingenden Grund\nvon einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht (§ 113 Abs. 1 BetrVG, § 113 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bußgeld.\u003C\u002Fstrong> Erfüllt die Arbeitgeberin die Aufklärungs- und Auskunftspflichten des\n§ 111 BetrVG nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, droht nach § 121 BetrVG ein\nBußgeld von höchstens 10.000 Euro. § 112 und § 113 BetrVG nennt § 121 BetrVG nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Eine gerichtliche Sperre der Durchführung während der Verhandlungen über den Interessenausgleich\nbehandelt der letzte Abschnitt vor den Fundstellen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":54,"teile":105},[106,110],{"typ":60,"id":107,"text":108,"begriff":108,"erklaerung":109},"wirtschaftsausschuss","Wirtschaftsausschuss","Ausschuss, der in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden ist.",{"typ":57,"html":111},", Betriebsänderung und Massenentlassung nach § 17 Kündigungsschutzgesetz\nverbindet das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Ffruehwarnsignale-betriebsaenderung\">Wann wird aus einer wirtschaftlichen Angelegenheit eine Betriebsänderung?\u003C\u002Fa>\nWie wirtschaftliche Vorhaben schon vorher zur Sprache kommen, erklärt das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fwa-rechte-und-pflichten\">Wann ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, und was ist ihm gegenüber zu leisten?\u003C\u002Fa>",{"typ":57,"html":113},"\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Unterlassung während der Verhandlungen.\u003C\u002Fstrong> Ob der Betriebsrat die Durchführung einer\nBetriebsänderung gerichtlich untersagen lassen kann, bis die Verhandlungen über den\nInteressenausgleich beendet sind. Die §§ 111 bis 113 BetrVG nennen als Folge nur den\nNachteilsausgleich; für § 87 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch\nbejaht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 111 Satz 1 bis 3, § 77 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 1 bis 4, § 112a Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1\nbis 3, § 118 Abs. 1 Satz 2, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 14.04.2015, 1 AZR 794\u002F13: Entstehen des Nachteilsausgleichs (Rn. 12); Betriebsübergang keine Betriebsänderung (Rn. 14); Pflichten treffen den Rechtsträger\n(Rn. 16)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 276\u002F16: was zum Versuch eines Interessenausgleichs gehört\n(Rn. 74)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 07.11.2017, 1 AZR 713\u002F16: Nachteilsausgleich als Sanktion, unabhängig von der\nLeistungsfähigkeit (Rn. 16, 35)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[115,119,122,125,128,131],{"id":116,"text":117,"level":118},"was-regelt-111-betrvg","Was regelt § 111 BetrVG?",2,{"id":120,"text":121,"level":118},"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat","Was heißt das für den Betriebsrat?",{"id":123,"text":124,"level":118},"welche-folgen-hat-es-wenn-111-betrvg-uebergangen-wird","Welche Folgen hat es, wenn § 111 BetrVG übergangen wird?",{"id":126,"text":127,"level":118},"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter","Wo geht es im Lernmodul weiter?",{"id":129,"text":130,"level":118},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":132,"text":133,"level":118},"fundstellen","Fundstellen",[135,138,141],{"name":136,"route":137},"brklar","\u002F",{"name":139,"route":140},"Beteiligungsrechte","\u002Fbeteiligungsrechte",{"name":8,"route":5},"Nach § 111 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Daran schließen Interessenausgleich und Sozialplan nach § 112 BetrVG an; wer die Betriebsänderung ohne Versuch eines Interessenausgleichs durchführt, löst Ansprüche der infolge der Maßnahme entlassenen oder sonst wirtschaftlich benachteiligten Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich aus, nach § 113 BetrVG.",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40],[147],{"route":148,"titel":149,"pfad":150,"stelle":152},"\u002Ffruehwarnsignale-betriebsaenderung","Wann wird aus einer wirtschaftlichen Angelegenheit eine Betriebsänderung?",{"id":151,"titel":108},"wa",6,[154,157,159,162],{"route":155,"titel":156},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft","Auskunft und Unterlagen",{"route":140,"titel":158},"Beteiligungsrechte im Überblick",{"route":160,"titel":161},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat","Kündigungsschutz",{"route":163,"titel":164},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg","§ 102 BetrVG",1793305687626]