[{"data":1,"prerenderedAt":149},["ShallowReactive",2],{"redaktion-beteiligungsrechte\u002Fparagraf-87-betrvg":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":26,"stichworte":38,"html":39,"segmente":40,"toc":101,"brotkrume":124,"kernaussage":132,"offen":133,"grenze":134,"normen":135,"verwandteModule":136,"verwandteSeiten":137,"wissenBereich":129},"rechte\u002Fparagraf-87-betrvg","\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-87-betrvg","seite","rechte","§ 87 BetrVG: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten","§ 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats","Was § 87 BetrVG regelt: die vierzehn sozialen Angelegenheiten, der Gesetzes- und Tarifvorbehalt, die Einigungsstelle und die Folgen eines Verstoßes.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-29","Stand","29.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":33},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-87-betrvg",[24,27,29,31],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 87 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 76 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 77 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 23 BetrVG",[34,35,36,37],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},"Soziale Angelegenheiten, Einigungsstelle, Unterlassung","\u003Cp>§ 87 BetrVG gibt dem Betriebsrat in vierzehn sozialen Angelegenheiten ein \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#mitbestimmung\">Mitbestimmungsrecht\u003C\u002Fa>,\nsoweit weder ein Gesetz noch ein Tarifvertrag die Angelegenheit regelt. Dazu gehören die Lage der\nArbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachung, Gesundheitsschutz, Lohngestaltung und die\nAusgestaltung mobiler Arbeit. Fehlt eine\nEinigung, entscheidet die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#einigungsstelle\">Einigungsstelle\u003C\u002Fa>, deren Spruch nach § 87 Abs. 2 BetrVG an die Stelle\nder Einigung tritt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wie sich diese Stufe in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-87-betrvg\">Was regelt § 87 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat zwei Absätze. Absatz 1 nennt die Angelegenheiten, Absatz 2 sagt, wer\nentscheidet, falls sich beide Seiten nicht einigen. Der Katalog in Absatz 1, hier verkürzt\nwiedergegeben:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Nr.\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Verteilung auf die Wochentage\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>5\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan; zeitliche Lage des Urlaubs Einzelner, wenn kein Einverständnis erzielt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>7\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>8\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>9\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis vermietet werden; allgemeine Nutzungsbedingungen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>10\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>11\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>12\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>13\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>14\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 87.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-bedeutet-soweit-eine-gesetzliche-oder-tarifliche-regelung-nicht-besteht\">Was bedeutet „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dieser Halbsatz steht vor dem Katalog und gilt für alle vierzehn Nummern. Regelt ein Gesetz,\ndas die Arbeitgeberin bindet, eine Angelegenheit abschließend, besteht insoweit kein\nMitbestimmungsrecht. Lässt die gesetzliche Regelung der Arbeitgeberin einen\nGestaltungsspielraum, bleibt das Recht für diesen Spielraum bestehen (1 ABR 63\u002F10; 1 ABR 22\u002F21).\nFür den Tarifvertrag gilt nach dem Wortlaut dasselbe „soweit“. Danach schließt ein Tarifvertrag das Recht nur so\nweit aus, wie er die Angelegenheit regelt. Diesen Schluss zieht die Seite aus dem Wortlaut des\n§ 87 Abs. 1 BetrVG.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Von diesem Vorbehalt zu unterscheiden ist die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#regelungssperre\">Regelungssperre\u003C\u002Fa> des § 77 Abs. 3 BetrVG für\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsvereinbarung\">Betriebsvereinbarungen\u003C\u002Fa> über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch\nTarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Nach dem Bundesarbeitsgericht\ngreift sie in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht (1 ABR 75\u002F16).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat\">Was heißt das für den Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Aus § 87 BetrVG folgt nach dem Bundesarbeitsgericht, dass Maßnahmen der Arbeitgeberin in den\ngenannten Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsrats brauchen (1 ABR 31\u002F19). Ohne diese Zustimmung bleibt ihr\nnur der Weg über die Einigungsstelle. Daraus folgt dreierlei:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich.\u003C\u002Fstrong> Sie wird hier auf Antrag einer Seite tätig und\nbeschließt nach billigem Ermessen. Dass sie die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat,\nkann eine Seite beim Arbeitsgericht nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zuleitung des\nBeschlusses geltend machen (§ 76 Abs. 5 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Der Spruch reicht nicht weiter als das Recht.\u003C\u002Fstrong> Regelungen eines Spruchs, die das\nMitbestimmungsrecht nicht deckt, sind unwirksam (1 ABR 14\u002F14).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Der Betriebsrat kann teils selbst eine Regelung verlangen.\u003C\u002Fstrong> Dieses Initiativrecht ist für die\nAusgestaltung im Bereich der Nr. 7 entschieden (1 ABR 14\u002F14; 1 ABR 22\u002F21). Die Einführung\neines elektronischen Zeiterfassungssystems kann er nicht verlangen: Soweit ein Gesetz der Arbeitgeberin die Maßnahme schon zwingend vorschreibt, ist\nfür ein Initiativrecht kein Raum, denn der Gesetzesvorbehalt gilt auch hier (1 ABR 22\u002F21).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"welche-folgen-hat-ein-handeln-ohne-einigung\">Welche Folgen hat ein Handeln ohne Einigung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Gegen weitere Verstöße kann der Betriebsrat einen allgemeinen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#unterlassungsanspruch\">Unterlassungsanspruch\u003C\u002Fa> geltend\nmachen. Einen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#grober-verstoss\">groben Verstoß\u003C\u002Fa>, wie ihn § 23 Abs. 3 BetrVG voraussetzt, braucht es dafür nicht\n(1 ABR 63\u002F10). Ein andauernder mitbestimmungswidriger Zustand ist zu beenden; die Folgen, die\nschon eingetreten sind, erfasst dieser Beseitigungsanspruch nicht (1 ABR 31\u002F19).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmern greift die sogenannte Theorie der\nWirksamkeitsvoraussetzung: Unwirksam sind jedenfalls Maßnahmen, die bestehende Rechtspositionen schmälern. Einen neuen Anspruch,\nden es vorher nicht gab, begründet der Verstoß nicht. Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht\ndas für Entlohnungsgrundsätze nach Nr. 10 (1 AZR 857\u002F08).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Einzelne Nummern, die Einigungsstelle und die Folgen erklärt ausführlich und mit einem Fall das\nModul \u003Ca href=\"\u002Fsoziale-angelegenheiten\">Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG\u003C\u002Fa>.\nDie Überwachung durch technische Einrichtungen nach Nr. 6 vertieft das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fit-mitbestimmung\">Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG\u003C\u002Fa>, den\nGesundheitsschutz nach Nr. 7 das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fgefaehrdungsbeurteilung\">Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nr. 1 bis 6 und 8 bis 14.\u003C\u002Fstrong> Ob und wo der Betriebsrat auch dort selbst eine Regelung\nverlangen kann (Initiativrecht). Die Grundzüge erklärt das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fsoziale-angelegenheiten\">Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Tarifvorbehalt.\u003C\u002Fstrong> Ob der Vorbehalt voraussetzt, dass die Arbeitgeberin an den Tarifvertrag\ngebunden ist. 1 ABR 75\u002F16 betrifft die Tarifgebundenheit nur bei der Sperre des\n§ 77 Abs. 3 BetrVG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 87 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 3, § 23 Abs. 3 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 857\u002F08: Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, entschieden für\nEntlohnungsgrundsätze (Rn. 37, 38)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63\u002F10: Gesetzesvorbehalt und Gestaltungsspielraum (Rn. 22);\nallgemeiner Unterlassungsanspruch ohne groben Verstoß (Rn. 14)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14\u002F14: Initiativrecht bei Nr. 7 (Rn. 12); Grenze des\nEinigungsstellenspruchs (Rn. 13 ff.)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.05.2018, 1 ABR 75\u002F16: Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift nicht\nin den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG (Leitsatz 1, Rn. 17)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 23.03.2021, 1 ABR 31\u002F19: Maßnahmen nur mit Zustimmung (Rn. 84);\nBeseitigungsanspruch nur für den Zustand, nicht für die Folgen (Leitsatz, Rn. 85)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22\u002F21: Gesetzesvorbehalt erfasst auch das Initiativrecht\n(Rn. 17, 18; Leitsatz 2); Initiativrecht zur Ausgestaltung im Bereich der Nr. 7 (Rn. 60)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[41,61,63,80,82,99],{"typ":42,"teile":43},"absatz",[44,47,53,55,59],{"typ":45,"html":46},"html","§ 87 BetrVG gibt dem Betriebsrat in vierzehn sozialen Angelegenheiten ein ",{"typ":48,"id":49,"text":50,"begriff":51,"erklaerung":52},"begriff","mitbestimmung","Mitbestimmungsrecht","Mitbestimmung","Stufe der Beteiligung, bei der bei Uneinigkeit die Einigungsstelle entscheidet und ihr Spruch die Einigung ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.",{"typ":45,"html":54},",\nsoweit weder ein Gesetz noch ein Tarifvertrag die Angelegenheit regelt. Dazu gehören die Lage der\nArbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachung, Gesundheitsschutz, Lohngestaltung und die\nAusgestaltung mobiler Arbeit. Fehlt eine\nEinigung, entscheidet die ",{"typ":48,"id":56,"text":57,"begriff":57,"erklaerung":58},"einigungsstelle","Einigungsstelle","Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.",{"typ":45,"html":60},", deren Spruch nach § 87 Abs. 2 BetrVG an die Stelle\nder Einigung tritt.",{"typ":45,"html":62},"\u003Cp>Wie sich diese Stufe in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-87-betrvg\">Was regelt § 87 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat zwei Absätze. Absatz 1 nennt die Angelegenheiten, Absatz 2 sagt, wer\nentscheidet, falls sich beide Seiten nicht einigen. Der Katalog in Absatz 1, hier verkürzt\nwiedergegeben:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Nr.\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Verteilung auf die Wochentage\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>5\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan; zeitliche Lage des Urlaubs Einzelner, wenn kein Einverständnis erzielt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>7\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>8\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>9\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis vermietet werden; allgemeine Nutzungsbedingungen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>10\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>11\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>12\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>13\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>14\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 87.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-bedeutet-soweit-eine-gesetzliche-oder-tarifliche-regelung-nicht-besteht\">Was bedeutet „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dieser Halbsatz steht vor dem Katalog und gilt für alle vierzehn Nummern. Regelt ein Gesetz,\ndas die Arbeitgeberin bindet, eine Angelegenheit abschließend, besteht insoweit kein\nMitbestimmungsrecht. Lässt die gesetzliche Regelung der Arbeitgeberin einen\nGestaltungsspielraum, bleibt das Recht für diesen Spielraum bestehen (1 ABR 63\u002F10; 1 ABR 22\u002F21).\nFür den Tarifvertrag gilt nach dem Wortlaut dasselbe „soweit“. Danach schließt ein Tarifvertrag das Recht nur so\nweit aus, wie er die Angelegenheit regelt. Diesen Schluss zieht die Seite aus dem Wortlaut des\n§ 87 Abs. 1 BetrVG.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":42,"teile":64},[65,67,71,73,78],{"typ":45,"html":66},"Von diesem Vorbehalt zu unterscheiden ist die ",{"typ":48,"id":68,"text":69,"begriff":69,"erklaerung":70},"regelungssperre","Regelungssperre","Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.",{"typ":45,"html":72}," des § 77 Abs. 3 BetrVG für\n",{"typ":48,"id":74,"text":75,"begriff":76,"erklaerung":77},"betriebsvereinbarung","Betriebsvereinbarungen","Betriebsvereinbarung","Von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam beschlossene, schriftlich niedergelegte Vereinbarung, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt.",{"typ":45,"html":79}," über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch\nTarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Nach dem Bundesarbeitsgericht\ngreift sie in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht (1 ABR 75\u002F16).",{"typ":45,"html":81},"\u003Ch2 id=\"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat\">Was heißt das für den Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Aus § 87 BetrVG folgt nach dem Bundesarbeitsgericht, dass Maßnahmen der Arbeitgeberin in den\ngenannten Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsrats brauchen (1 ABR 31\u002F19). Ohne diese Zustimmung bleibt ihr\nnur der Weg über die Einigungsstelle. Daraus folgt dreierlei:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich.\u003C\u002Fstrong> Sie wird hier auf Antrag einer Seite tätig und\nbeschließt nach billigem Ermessen. Dass sie die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat,\nkann eine Seite beim Arbeitsgericht nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zuleitung des\nBeschlusses geltend machen (§ 76 Abs. 5 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Der Spruch reicht nicht weiter als das Recht.\u003C\u002Fstrong> Regelungen eines Spruchs, die das\nMitbestimmungsrecht nicht deckt, sind unwirksam (1 ABR 14\u002F14).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Der Betriebsrat kann teils selbst eine Regelung verlangen.\u003C\u002Fstrong> Dieses Initiativrecht ist für die\nAusgestaltung im Bereich der Nr. 7 entschieden (1 ABR 14\u002F14; 1 ABR 22\u002F21). Die Einführung\neines elektronischen Zeiterfassungssystems kann er nicht verlangen: Soweit ein Gesetz der Arbeitgeberin die Maßnahme schon zwingend vorschreibt, ist\nfür ein Initiativrecht kein Raum, denn der Gesetzesvorbehalt gilt auch hier (1 ABR 22\u002F21).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"welche-folgen-hat-ein-handeln-ohne-einigung\">Welche Folgen hat ein Handeln ohne Einigung?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":42,"teile":83},[84,86,90,92,97],{"typ":45,"html":85},"Gegen weitere Verstöße kann der Betriebsrat einen allgemeinen ",{"typ":48,"id":87,"text":88,"begriff":88,"erklaerung":89},"unterlassungsanspruch","Unterlassungsanspruch","Allgemeiner Anspruch des Betriebsrats gegen zu erwartende weitere Verstöße gegen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG, unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG.",{"typ":45,"html":91}," geltend\nmachen. Einen ",{"typ":48,"id":93,"text":94,"begriff":95,"erklaerung":96},"grober-verstoss","groben Verstoß","Grober Verstoß","Objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG; Verschulden ist nicht erforderlich.",{"typ":45,"html":98},", wie ihn § 23 Abs. 3 BetrVG voraussetzt, braucht es dafür nicht\n(1 ABR 63\u002F10). Ein andauernder mitbestimmungswidriger Zustand ist zu beenden; die Folgen, die\nschon eingetreten sind, erfasst dieser Beseitigungsanspruch nicht (1 ABR 31\u002F19).",{"typ":45,"html":100},"\u003Cp>Im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmern greift die sogenannte Theorie der\nWirksamkeitsvoraussetzung: Unwirksam sind jedenfalls Maßnahmen, die bestehende Rechtspositionen schmälern. Einen neuen Anspruch,\nden es vorher nicht gab, begründet der Verstoß nicht. Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht\ndas für Entlohnungsgrundsätze nach Nr. 10 (1 AZR 857\u002F08).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Einzelne Nummern, die Einigungsstelle und die Folgen erklärt ausführlich und mit einem Fall das\nModul \u003Ca href=\"\u002Fsoziale-angelegenheiten\">Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG\u003C\u002Fa>.\nDie Überwachung durch technische Einrichtungen nach Nr. 6 vertieft das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fit-mitbestimmung\">Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG\u003C\u002Fa>, den\nGesundheitsschutz nach Nr. 7 das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fgefaehrdungsbeurteilung\">Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nr. 1 bis 6 und 8 bis 14.\u003C\u002Fstrong> Ob und wo der Betriebsrat auch dort selbst eine Regelung\nverlangen kann (Initiativrecht). Die Grundzüge erklärt das Modul\n\u003Ca href=\"\u002Fsoziale-angelegenheiten\">Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Tarifvorbehalt.\u003C\u002Fstrong> Ob der Vorbehalt voraussetzt, dass die Arbeitgeberin an den Tarifvertrag\ngebunden ist. 1 ABR 75\u002F16 betrifft die Tarifgebundenheit nur bei der Sperre des\n§ 77 Abs. 3 BetrVG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 87 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 3, § 23 Abs. 3 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 857\u002F08: Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, entschieden für\nEntlohnungsgrundsätze (Rn. 37, 38)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63\u002F10: Gesetzesvorbehalt und Gestaltungsspielraum (Rn. 22);\nallgemeiner Unterlassungsanspruch ohne groben Verstoß (Rn. 14)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14\u002F14: Initiativrecht bei Nr. 7 (Rn. 12); Grenze des\nEinigungsstellenspruchs (Rn. 13 ff.)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.05.2018, 1 ABR 75\u002F16: Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift nicht\nin den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG (Leitsatz 1, Rn. 17)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 23.03.2021, 1 ABR 31\u002F19: Maßnahmen nur mit Zustimmung (Rn. 84);\nBeseitigungsanspruch nur für den Zustand, nicht für die Folgen (Leitsatz, Rn. 85)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22\u002F21: Gesetzesvorbehalt erfasst auch das Initiativrecht\n(Rn. 17, 18; Leitsatz 2); Initiativrecht zur Ausgestaltung im Bereich der Nr. 7 (Rn. 60)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[102,106,109,112,115,118,121],{"id":103,"text":104,"level":105},"was-regelt-87-betrvg","Was regelt § 87 BetrVG?",2,{"id":107,"text":108,"level":105},"was-bedeutet-soweit-eine-gesetzliche-oder-tarifliche-regelung-nicht-besteht","Was bedeutet „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“?",{"id":110,"text":111,"level":105},"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat","Was heißt das für den Betriebsrat?",{"id":113,"text":114,"level":105},"welche-folgen-hat-ein-handeln-ohne-einigung","Welche Folgen hat ein Handeln ohne Einigung?",{"id":116,"text":117,"level":105},"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter","Wo geht es im Lernmodul weiter?",{"id":119,"text":120,"level":105},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":122,"text":123,"level":105},"fundstellen","Fundstellen",[125,128,131],{"name":126,"route":127},"brklar","\u002F",{"name":129,"route":130},"Beteiligungsrechte","\u002Fbeteiligungsrechte",{"name":8,"route":5},"§ 87 BetrVG gibt dem Betriebsrat in vierzehn sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Einigen sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG).",[],"",[26,28,30,32],[],[138,141,143,146],{"route":139,"titel":140},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft","Auskunft und Unterlagen",{"route":130,"titel":142},"Beteiligungsrechte im Überblick",{"route":144,"titel":145},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat","Kündigungsschutz",{"route":147,"titel":148},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg","§ 102 BetrVG",1793305687630]