[{"data":1,"prerenderedAt":132},["ShallowReactive",2],{"redaktion-beteiligungsrechte\u002Fparagraf-99-betrvg":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":26,"stichworte":41,"html":42,"segmente":43,"toc":75,"brotkrume":101,"kernaussage":109,"offen":110,"grenze":111,"normen":112,"verwandteModule":113,"verwandteSeiten":121,"wissenBereich":106},"rechte\u002Fparagraf-99-betrvg","\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-99-betrvg","seite","rechte","§ 99 BetrVG: Zustimmung bei Einstellung und Versetzung","§ 99 BetrVG: Zustimmung des Betriebsrats und Verweigerung","Was § 99 BetrVG regelt: Unterrichtung vor Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung, die sechs Verweigerungsgründe und die Ersetzung.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-29","Stand","29.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":35},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-99-betrvg",[24,27,29,31,33],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 99 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 100 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 101 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 102 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 121 BetrVG",[36,37,38,39,40],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},"Einstellung, Versetzung, Zustimmungsverweigerung","\u003Cp>Nach § 99 BetrVG braucht die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig\nwahlberechtigten Arbeitnehmern für jede Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und\nVersetzung die Zustimmung des Betriebsrats. Er kann sie aus einem der sechs Gründe verweigern,\ndie Absatz 2 aufzählt, schriftlich, unter Angabe von Gründen und binnen einer Woche nach der\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#unterrichtung\">Unterrichtung\u003C\u002Fa>. Teilt er die Verweigerung nicht fristgerecht schriftlich mit, gilt die Zustimmung\nals erteilt, sofern die Arbeitgeberin ihn ordnungsgemäß unterrichtet hat (7 ABR 16\u002F17).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wo diese Stufe zwischen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#anhoerung\">Anhörung\u003C\u002Fa> und \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#mitbestimmung\">Mitbestimmung\u003C\u002Fa> steht, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-regelt-99-betrvg\">Was regelt § 99 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat vier Absätze, die einem Verfahren folgen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Absatz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Inhalt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterrichtung des Betriebsrats und Einholen seiner Zustimmung; Schweigepflicht der Mitglieder\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>sechs Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Form und Frist der Verweigerung; ohne fristgerechte schriftliche Verweigerung gilt die Zustimmung als erteilt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Antrag der Arbeitgeberin an das Arbeitsgericht, die Zustimmung zu ersetzen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 99.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Keine Maßnahme nach § 99 BetrVG ist die Kündigung; vor ihr wird der Betriebsrat nach\n§ 102 BetrVG gehört. Für die Schwelle zählt das Unternehmen, nicht der einzelne Betrieb\n(§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"worueber-muss-die-arbeitgeberin-den-betriebsrat-unterrichten\">Worüber muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat unterrichten?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Absatz 1 Satz 1 verlangt vor jeder der vier Maßnahmen dreierlei: die Unterrichtung, die Vorlage\nder erforderlichen Bewerbungsunterlagen und Auskunft über die Person der Beteiligten. Dazu kommt\nAuskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme, unter Vorlage der erforderlichen\nUnterlagen. Bei Einstellungen und Versetzungen sind nach Satz 2 insbesondere der in Aussicht\ngenommene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was die Mitglieder dabei über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer\nerfahren, ist vertraulich zu behandeln, soweit es nach Bedeutung oder Inhalt eine vertrauliche\nBehandlung braucht; darüber haben sie Stillschweigen zu bewahren, und § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG gilt entsprechend (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass Absatz 1 für leitende Angestellte nicht gilt und was eine Versetzung ist, steht im\nModul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-gruende-fuer-eine-verweigerung-nennt-99-abs-2-betrvg\">Welche Gründe für eine Verweigerung nennt § 99 Abs. 2 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Absatz 2 nennt sechs Gründe. Die Tabelle gibt sie verkürzt wieder:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Nr.\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Verweigerungsgrund, wenn …\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>sie gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer infolge der Maßnahme gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne Rechtfertigung durch betriebliche oder persönliche Gründe; bei unbefristeter Einstellung gilt als Nachteil auch, dass ein gleich geeigneter befristet Beschäftigter nicht berücksichtigt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der betroffene Arbeitnehmer benachteiligt wird, ohne dass ein betrieblicher oder in seiner Person liegender Grund das trägt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>5\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder grobe Verletzung der Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG stören werde, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Nr. 3 und Nr. 6 setzen eine durch Tatsachen begründete Besorgnis voraus. Nr. 3 und Nr. 4 greifen\nnicht, wenn betriebliche oder persönliche Gründe den Nachteil rechtfertigen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-frist-und-welche-form-gelten-fuer-die-verweigerung\">Welche Frist und welche Form gelten für die Verweigerung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Form, Frist und Fiktion regelt § 99 Abs. 3 BetrVG, wie oben im Vorlauf zusammengefasst. Das\nModul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa> erklärt,\nwelche Unterrichtung die Frist auslöst, wie sie berechnet wird und auf welchem Beschluss die\nVerweigerung beruhen muss.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat\">Was heißt das für den Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nach der Verweigerung kann die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu\nersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Daraus folgt:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ohne Zustimmung und ohne Ersetzung bleibt die Maßnahme angreifbar.\u003C\u002Fstrong> Führt die Arbeitgeberin\nsie trotzdem durch, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, ihr die Aufhebung\naufzugeben (§ 101 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Vorläufig durchführen darf sie die Maßnahme nur ausnahmsweise.\u003C\u002Fstrong> Dafür müssen nach\n§ 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sachliche Gründe sie dringend erfordern. Das Bestreiten der\nDringlichkeit und das Ende der vorläufigen Maßnahme erklärt das\n\u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Modul zu personellen Maßnahmen\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Die Unterrichtungspflicht ist bußgeldbewehrt.\u003C\u002Fstrong> Ordnungswidrig handelt nach § 121 BetrVG\nauch, wer die Auskunftspflichten nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu spät oder lückenhaft erfüllt; die\nGeldbuße reicht bis 10.000 Euro.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ablauf, Fristberechnung und einen Fall aus der erfundenen Musterwerk GmbH zum\nZustimmungsverfahren enthält das Modul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa>.\nWas vor einer Kündigung gilt, steht auf der Seite\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg\">§ 102 BetrVG: Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Maßnahmen.\u003C\u002Fstrong> Welche Vorgänge unter Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung fallen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Begründung.\u003C\u002Fstrong> Wie konkret der Betriebsrat einen der sechs Gründe darlegen muss, damit die\nVerweigerung beachtlich ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersetzungsverfahren.\u003C\u002Fstrong> Nach welchem Maßstab das Arbeitsgericht über die Ersetzung entscheidet;\neine Frist für den Antrag nennt § 99 Abs. 4 BetrVG nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 99 Abs. 1 bis 4, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1, § 102 Abs. 1, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16\u002F17: Zustimmungsfiktion setzt ordnungsgemäße\nUnterrichtung voraus (Rn. 16)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[44,57,73],{"typ":45,"teile":46},"absatz",[47,50,55],{"typ":48,"html":49},"html","Nach § 99 BetrVG braucht die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig\nwahlberechtigten Arbeitnehmern für jede Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und\nVersetzung die Zustimmung des Betriebsrats. Er kann sie aus einem der sechs Gründe verweigern,\ndie Absatz 2 aufzählt, schriftlich, unter Angabe von Gründen und binnen einer Woche nach der\n",{"typ":51,"id":52,"text":53,"begriff":53,"erklaerung":54},"begriff","unterrichtung","Unterrichtung","Stufe der Beteiligung; die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen, Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.",{"typ":48,"html":56},". Teilt er die Verweigerung nicht fristgerecht schriftlich mit, gilt die Zustimmung\nals erteilt, sofern die Arbeitgeberin ihn ordnungsgemäß unterrichtet hat (7 ABR 16\u002F17).",{"typ":45,"teile":58},[59,61,65,67,71],{"typ":48,"html":60},"Wo diese Stufe zwischen ",{"typ":51,"id":62,"text":63,"begriff":63,"erklaerung":64},"anhoerung","Anhörung","Stufe der Beteiligung, bei der der Betriebsrat vor einer Kündigung zu hören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.",{"typ":48,"html":66}," und ",{"typ":51,"id":68,"text":69,"begriff":69,"erklaerung":70},"mitbestimmung","Mitbestimmung","Stufe der Beteiligung, bei der bei Uneinigkeit die Einigungsstelle entscheidet und ihr Spruch die Einigung ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.",{"typ":48,"html":72}," steht, zeigt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\">Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?\u003C\u002Fa>",{"typ":48,"html":74},"\u003Ch2 id=\"was-regelt-99-betrvg\">Was regelt § 99 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Vorschrift hat vier Absätze, die einem Verfahren folgen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Absatz\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Inhalt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Unterrichtung des Betriebsrats und Einholen seiner Zustimmung; Schweigepflicht der Mitglieder\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>sechs Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Form und Frist der Verweigerung; ohne fristgerechte schriftliche Verweigerung gilt die Zustimmung als erteilt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Antrag der Arbeitgeberin an das Arbeitsgericht, die Zustimmung zu ersetzen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im\nInternet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 99.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Keine Maßnahme nach § 99 BetrVG ist die Kündigung; vor ihr wird der Betriebsrat nach\n§ 102 BetrVG gehört. 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Bei Einstellungen und Versetzungen sind nach Satz 2 insbesondere der in Aussicht\ngenommene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was die Mitglieder dabei über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer\nerfahren, ist vertraulich zu behandeln, soweit es nach Bedeutung oder Inhalt eine vertrauliche\nBehandlung braucht; darüber haben sie Stillschweigen zu bewahren, und § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG gilt entsprechend (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass Absatz 1 für leitende Angestellte nicht gilt und was eine Versetzung ist, steht im\nModul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-gruende-fuer-eine-verweigerung-nennt-99-abs-2-betrvg\">Welche Gründe für eine Verweigerung nennt § 99 Abs. 2 BetrVG?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Absatz 2 nennt sechs Gründe. Die Tabelle gibt sie verkürzt wieder:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Nr.\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Verweigerungsgrund, wenn …\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>1\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>2\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>sie gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>3\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer infolge der Maßnahme gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne Rechtfertigung durch betriebliche oder persönliche Gründe; bei unbefristeter Einstellung gilt als Nachteil auch, dass ein gleich geeigneter befristet Beschäftigter nicht berücksichtigt wird\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>4\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der betroffene Arbeitnehmer benachteiligt wird, ohne dass ein betrieblicher oder in seiner Person liegender Grund das trägt\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>5\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>6\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder grobe Verletzung der Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG stören werde, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Nr. 3 und Nr. 6 setzen eine durch Tatsachen begründete Besorgnis voraus. Nr. 3 und Nr. 4 greifen\nnicht, wenn betriebliche oder persönliche Gründe den Nachteil rechtfertigen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-frist-und-welche-form-gelten-fuer-die-verweigerung\">Welche Frist und welche Form gelten für die Verweigerung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Form, Frist und Fiktion regelt § 99 Abs. 3 BetrVG, wie oben im Vorlauf zusammengefasst. Das\nModul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa> erklärt,\nwelche Unterrichtung die Frist auslöst, wie sie berechnet wird und auf welchem Beschluss die\nVerweigerung beruhen muss.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat\">Was heißt das für den Betriebsrat?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nach der Verweigerung kann die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu\nersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Daraus folgt:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ohne Zustimmung und ohne Ersetzung bleibt die Maßnahme angreifbar.\u003C\u002Fstrong> Führt die Arbeitgeberin\nsie trotzdem durch, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, ihr die Aufhebung\naufzugeben (§ 101 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Vorläufig durchführen darf sie die Maßnahme nur ausnahmsweise.\u003C\u002Fstrong> Dafür müssen nach\n§ 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sachliche Gründe sie dringend erfordern. Das Bestreiten der\nDringlichkeit und das Ende der vorläufigen Maßnahme erklärt das\n\u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Modul zu personellen Maßnahmen\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Die Unterrichtungspflicht ist bußgeldbewehrt.\u003C\u002Fstrong> Ordnungswidrig handelt nach § 121 BetrVG\nauch, wer die Auskunftspflichten nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu spät oder lückenhaft erfüllt; die\nGeldbuße reicht bis 10.000 Euro.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter\">Wo geht es im Lernmodul weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ablauf, Fristberechnung und einen Fall aus der erfundenen Musterwerk GmbH zum\nZustimmungsverfahren enthält das Modul \u003Ca href=\"\u002Fpersonelle-massnahmen\">Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen\u003C\u002Fa>.\nWas vor einer Kündigung gilt, steht auf der Seite\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg\">§ 102 BetrVG: Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Maßnahmen.\u003C\u002Fstrong> Welche Vorgänge unter Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung fallen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Begründung.\u003C\u002Fstrong> Wie konkret der Betriebsrat einen der sechs Gründe darlegen muss, damit die\nVerweigerung beachtlich ist.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Ersetzungsverfahren.\u003C\u002Fstrong> Nach welchem Maßstab das Arbeitsgericht über die Ersetzung entscheidet;\neine Frist für den Antrag nennt § 99 Abs. 4 BetrVG nicht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 99 Abs. 1 bis 4, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1, § 102 Abs. 1, § 121 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16\u002F17: Zustimmungsfiktion setzt ordnungsgemäße\nUnterrichtung voraus (Rn. 16)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[76,80,83,86,89,92,95,98],{"id":77,"text":78,"level":79},"was-regelt-99-betrvg","Was regelt § 99 BetrVG?",2,{"id":81,"text":82,"level":79},"worueber-muss-die-arbeitgeberin-den-betriebsrat-unterrichten","Worüber muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat unterrichten?",{"id":84,"text":85,"level":79},"welche-gruende-fuer-eine-verweigerung-nennt-99-abs-2-betrvg","Welche Gründe für eine Verweigerung nennt § 99 Abs. 2 BetrVG?",{"id":87,"text":88,"level":79},"welche-frist-und-welche-form-gelten-fuer-die-verweigerung","Welche Frist und welche Form gelten für die Verweigerung?",{"id":90,"text":91,"level":79},"was-heisst-das-fuer-den-betriebsrat","Was heißt das für den Betriebsrat?",{"id":93,"text":94,"level":79},"wo-geht-es-im-lernmodul-weiter","Wo geht es im Lernmodul weiter?",{"id":96,"text":97,"level":79},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":99,"text":100,"level":79},"fundstellen","Fundstellen",[102,105,108],{"name":103,"route":104},"brklar","\u002F",{"name":106,"route":107},"Beteiligungsrechte","\u002Fbeteiligungsrechte",{"name":8,"route":5},"Nach § 99 BetrVG braucht die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern für Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats. Er kann sie aus einem der sechs Gründe des Absatzes 2 verweigern; die Arbeitgeberin kann dann beim Arbeitsgericht beantragen, sie zu ersetzen.",[],"",[26,28,30,32,34],[114],{"route":115,"titel":116,"pfad":117,"stelle":120},"\u002Fpersonelle-massnahmen","Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen",{"id":118,"titel":119},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",6,[122,125,127,130],{"route":123,"titel":124},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fauskunft","Auskunft und Unterlagen",{"route":107,"titel":126},"Beteiligungsrechte im Überblick",{"route":128,"titel":129},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat","Kündigungsschutz",{"route":131,"titel":32},"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fparagraf-102-betrvg",1793349047520]