[{"data":1,"prerenderedAt":184},["ShallowReactive",2],{"redaktion-betriebsratswahl":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":86,"stichworte":87,"html":88,"segmente":89,"toc":143,"brotkrume":169,"kernaussage":174,"offen":175,"grenze":176,"normen":177,"verwandteModule":178,"verwandteSeiten":179,"wissenBereich":183},"wahl\u002Findex","\u002Fbetriebsratswahl","seite","wahl","Betriebsratswahl: Wie läuft sie ab, und wer ist wofür zuständig?","Betriebsratswahl: Ablauf, Wahlvorstand, Zuständigkeit","Wann ein Betriebsrat gewählt wird, wer den Wahlvorstand bestellt, wie die Wahl vom Wahlausschreiben bis zur Bekanntmachung läuft und was danach kommt.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-30","Stand","30.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":65},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbetriebsratswahl",[24,27,29,31,33,35,37,39,41,43,45,47,49,51,53,55,57,59,61,63],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 18 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 18a BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 14 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 13 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 16 BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 17 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 17a BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 14a BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 19 BetrVG",{"@type":25,"name":44},"§ 20 BetrVG",{"@type":25,"name":46},"§ 21 BetrVG",{"@type":25,"name":48},"§ 1 WO",{"@type":25,"name":50},"§ 2 WO",{"@type":25,"name":52},"§ 3 WO",{"@type":25,"name":54},"§ 13 WO",{"@type":25,"name":56},"§ 18 WO",{"@type":25,"name":58},"§ 28 WO",{"@type":25,"name":60},"§ 29 WO",{"@type":25,"name":62},"§ 119 BetrVG",{"@type":25,"name":64},"§ 15 KSchG",[66,67,68,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79,80,81,82,83,84,85],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},{"@type":25,"name":44},{"@type":25,"name":46},{"@type":25,"name":48},{"@type":25,"name":50},{"@type":25,"name":52},{"@type":25,"name":54},{"@type":25,"name":56},{"@type":25,"name":58},{"@type":25,"name":60},{"@type":25,"name":62},{"@type":25,"name":64},"Betriebsratswahl im Überblick","Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Wahlausschreiben","\u003Cp>Die Betriebsratswahl liegt in der Hand des \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wahlvorstand\">Wahlvorstands\u003C\u002Fa>: Er hat sie unverzüglich einzuleiten,\ndurchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gewählt wird\ngeheim und unmittelbar, in der Regel nach den Grundsätzen der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#verhaeltniswahl\">Verhältniswahl\u003C\u002Fa> (§ 14 Abs. 1 und 2\nBetrVG). Regelmäßig gewählt wird alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 Abs. 1\nBetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Seite ordnet die Wahl nach ihren Schritten und nennt, wer für welchen Schritt zuständig ist.\nEinzelheiten stehen auf den Seiten, die unter „Welche Seiten erklären die Schritte im\nEinzelnen?“ aufgeführt sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-wird-ein-betriebsrat-gewaehlt\">Wann wird ein Betriebsrat gewählt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Außerhalb des regelmäßigen Zeitraums ist der Betriebsrat in sechs Fällen zu wählen (§ 13 Abs. 2\nBetrVG):\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>Mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, ist die Zahl der regelmäßig\nbeschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Gesamtzahl der Mitglieder ist nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die\nvorgeschriebene Zahl gesunken.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Der Betriebsrat hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Wahl ist mit Erfolg angefochten worden.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Der Betriebsrat ist durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Im Betrieb besteht kein Betriebsrat.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Wer den Wahlvorstand bestimmt, wenn noch kein Betriebsrat besteht, erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbetriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat\">Vertiefung: Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ein außerhalb des regelmäßigen Zeitraums gewählter Betriebsrat ist im nächsten Zeitraum der\nregelmäßigen Wahlen neu zu wählen; hatte seine Amtszeit zu dessen Beginn noch nicht ein Jahr\ngedauert, im übernächsten (§ 13 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-bestellt-den-wahlvorstand-und-was-muss-er-tun\">Wer bestellt den Wahlvorstand, und was muss er tun?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Schritt\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Zuständig\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Fundstelle\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Bestellung durch den bestehenden Betriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Betriebsrat, spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit; im vereinfachten Wahlverfahren spätestens vier Wochen vorher\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ersatzbestellung, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand besteht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; ebenso kann der Gesamtbetriebsrat oder, falls es keinen gibt, der Konzernbetriebsrat bestellen. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten drei statt acht Wochen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 17a Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Betrieb ohne Betriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nach der Rangfolge des § 17 BetrVG (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Betriebsversammlung, im vereinfachten Wahlverfahren Wahlversammlung, Arbeitsgericht)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17, § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einleitung, Durchführung und Feststellung des Ergebnisses\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Wahlvorstand: Er hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Ergebnis festzustellen; er leitet die Wahl\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ersetzung, wenn der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nachkommt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; § 16 Abs. 2 BetrVG gilt entsprechend\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>„Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.“ (§ 1 Abs. 1 WO)\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-laeuft-die-wahl-im-regelverfahren-ab\">Wie läuft die Wahl im Regelverfahren ab?\u003C\u002Fh2>\n\u003Col>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wählerliste.\u003C\u002Fstrong> Der Wahlvorstand stellt für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten auf,\ngetrennt nach den Geschlechtern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WO).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wahlausschreiben.\u003C\u002Fstrong> Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der\nWahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit seinem Erlass ist die Wahl eingeleitet (§ 3 Abs. 1\nSatz 1 und 2 WO). Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen,\nan dem die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats abläuft (§ 3 Abs. 1 Satz 3 WO).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wahlvorschläge.\u003C\u002Fstrong> Vorschläge machen können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im\nBetrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 14 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Stimmabgabe.\u003C\u002Fstrong> Die Stimmabgabe ist geheim und unmittelbar (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Liegt nur ein\nWahlvorschlag vor, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 14 Abs. 2 Satz 2\nBetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Auszählung.\u003C\u002Fstrong> Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen\nöffentlich aus, hält das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern\nbekannt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 13 Satz 1 WO). Die Arbeitgeberin und die im Betrieb\nvertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 18 Abs. 3 Satz 2\nBetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bekanntmachung der Gewählten.\u003C\u002Fstrong> Sobald die Namen endgültig feststehen, macht der\nWahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang bekannt (§ 18 Satz 1 WO).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im vereinfachten\nWahlverfahren gewählt, in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern\nnur nach einer Vereinbarung von Wahlvorstand und Arbeitgeberin (§ 14a Abs. 1 und 5 BetrVG). Dort\nwird nach den Grundsätzen der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#mehrheitswahl\">Mehrheitswahl\u003C\u002Fa> gewählt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Gibt es weder\nBetriebsrat noch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, wählt im vereinfachten Wahlverfahren eine\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wahlversammlung\">Wahlversammlung\u003C\u002Fa> den Wahlvorstand (§ 17a Nr. 3 BetrVG, § 28 und § 29 WO). Welche Schwelle bei\nwelcher Zahl erreicht ist, zeigt das \u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-schuetzt-die-wahl-und-wer-zahlt-sie\">Wer schützt die Wahl, und wer zahlt sie?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern; insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der\nAusübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Ebenso darf\nniemand sie durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von\nVorteilen beeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Beides ist strafbar, aber nur auf Antrag zu\nverfolgen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ihre Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Versäumte Arbeitszeit, die zum\nWählen, für die Arbeit im Wahlvorstand oder für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist,\nberechtigt sie nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Ein Vermittler\nentscheidet bei zeitgleichen Wahlen von Betriebsrat und Sprecherausschuss über die Zuordnung\nleitender Angestellter, wenn sich die Wahlvorstände nicht einigen (§ 18a Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und wer als einer der Ersten zur Wahl eines\nWahlvorstands einlädt oder seine Bestellung beantragt, haben einen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#besonderer-kuendigungsschutz\">besonderen Kündigungsschutz\u003C\u002Fa> (§ 15 Abs. 3 und 3a KSchG). Beginn, Dauer und Grenzen erklärt\ndie\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat\">Vertiefung: Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-geht-es-nach-der-wahl-weiter\">Wie geht es nach der Wahl weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses\noder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit\n(§ 21 Satz 1 und 2 BetrVG). Welche Pflichten der neue Betriebsrat zu Beginn hat und wer zur\nersten Sitzung lädt, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob und von wem eine Wahl angefochten werden kann, regelt § 19 BetrVG. Voraussetzungen, Berechtigte\nund Frist erklärt die Vertiefung zur Erstwahl unter „Was folgt, wenn die Bestellung des\nWahlvorstands scheitert oder fehlerhaft ist?“.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-seiten-erklaeren-die-schritte-im-einzelnen\">Welche Seiten erklären die Schritte im Einzelnen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Fbetriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat\">Vertiefung: Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?\u003C\u002Fa>:\nRangfolge nach § 17 BetrVG, Einladung zur Betriebsversammlung, Anfechtung nach § 19 Abs. 1 und 2\nBetrVG, Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 28 und § 29 WO.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nichtigkeit der Wahl.\u003C\u002Fstrong> Wann ein Fehler die Betriebsratswahl nicht nur anfechtbar, sondern\nnichtig macht. Offen, weil § 19 BetrVG die Nichtigkeit nicht regelt, sondern nur die\nAnfechtung. Weiter hilft die zuständige\nGewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 13 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 1\nbis 3, § 17, § 17a Nr. 1, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 3, § 18a Abs. 2, § 19, § 20 Abs. 1\nbis 3, § 21 Satz 1 und 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13, § 18,\n§ 28, § 29\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 3 und 3a\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[90,110,112,128,130,141],{"typ":91,"teile":92},"absatz",[93,96,102,104,108],{"typ":94,"html":95},"html","Die Betriebsratswahl liegt in der Hand des ",{"typ":97,"id":98,"text":99,"begriff":100,"erklaerung":101},"begriff","wahlvorstand","Wahlvorstands","Wahlvorstand","Gremium, das die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat.",{"typ":94,"html":103},": Er hat sie unverzüglich einzuleiten,\ndurchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gewählt wird\ngeheim und unmittelbar, in der Regel nach den Grundsätzen der ",{"typ":97,"id":105,"text":106,"begriff":106,"erklaerung":107},"verhaeltniswahl","Verhältniswahl","Regelfall der Betriebsratswahl: gewählt wird aufgrund von Vorschlagslisten, die Sitze werden nach den Höchstzahlen der auf die Listen entfallenen Stimmen verteilt.",{"typ":94,"html":109}," (§ 14 Abs. 1 und 2\nBetrVG). Regelmäßig gewählt wird alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 Abs. 1\nBetrVG).",{"typ":94,"html":111},"\u003Cp>Diese Seite ordnet die Wahl nach ihren Schritten und nennt, wer für welchen Schritt zuständig ist.\nEinzelheiten stehen auf den Seiten, die unter „Welche Seiten erklären die Schritte im\nEinzelnen?“ aufgeführt sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-wird-ein-betriebsrat-gewaehlt\">Wann wird ein Betriebsrat gewählt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Außerhalb des regelmäßigen Zeitraums ist der Betriebsrat in sechs Fällen zu wählen (§ 13 Abs. 2\nBetrVG):\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>Mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, ist die Zahl der regelmäßig\nbeschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Gesamtzahl der Mitglieder ist nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die\nvorgeschriebene Zahl gesunken.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Der Betriebsrat hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Wahl ist mit Erfolg angefochten worden.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Der Betriebsrat ist durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Im Betrieb besteht kein Betriebsrat.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Wer den Wahlvorstand bestimmt, wenn noch kein Betriebsrat besteht, erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbetriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat\">Vertiefung: Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ein außerhalb des regelmäßigen Zeitraums gewählter Betriebsrat ist im nächsten Zeitraum der\nregelmäßigen Wahlen neu zu wählen; hatte seine Amtszeit zu dessen Beginn noch nicht ein Jahr\ngedauert, im übernächsten (§ 13 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-bestellt-den-wahlvorstand-und-was-muss-er-tun\">Wer bestellt den Wahlvorstand, und was muss er tun?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Schritt\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Zuständig\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Fundstelle\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Bestellung durch den bestehenden Betriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Betriebsrat, spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit; im vereinfachten Wahlverfahren spätestens vier Wochen vorher\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ersatzbestellung, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand besteht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; ebenso kann der Gesamtbetriebsrat oder, falls es keinen gibt, der Konzernbetriebsrat bestellen. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten drei statt acht Wochen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 17a Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Betrieb ohne Betriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nach der Rangfolge des § 17 BetrVG (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Betriebsversammlung, im vereinfachten Wahlverfahren Wahlversammlung, Arbeitsgericht)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17, § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einleitung, Durchführung und Feststellung des Ergebnisses\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Wahlvorstand: Er hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Ergebnis festzustellen; er leitet die Wahl\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ersetzung, wenn der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nachkommt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; § 16 Abs. 2 BetrVG gilt entsprechend\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>„Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.“ (§ 1 Abs. 1 WO)\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-laeuft-die-wahl-im-regelverfahren-ab\">Wie läuft die Wahl im Regelverfahren ab?\u003C\u002Fh2>\n\u003Col>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wählerliste.\u003C\u002Fstrong> Der Wahlvorstand stellt für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten auf,\ngetrennt nach den Geschlechtern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WO).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wahlausschreiben.\u003C\u002Fstrong> Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der\nWahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit seinem Erlass ist die Wahl eingeleitet (§ 3 Abs. 1\nSatz 1 und 2 WO). Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen,\nan dem die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats abläuft (§ 3 Abs. 1 Satz 3 WO).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wahlvorschläge.\u003C\u002Fstrong> Vorschläge machen können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im\nBetrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 14 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Stimmabgabe.\u003C\u002Fstrong> Die Stimmabgabe ist geheim und unmittelbar (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Liegt nur ein\nWahlvorschlag vor, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 14 Abs. 2 Satz 2\nBetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Auszählung.\u003C\u002Fstrong> Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen\nöffentlich aus, hält das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern\nbekannt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 13 Satz 1 WO). Die Arbeitgeberin und die im Betrieb\nvertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 18 Abs. 3 Satz 2\nBetrVG).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bekanntmachung der Gewählten.\u003C\u002Fstrong> Sobald die Namen endgültig feststehen, macht der\nWahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang bekannt (§ 18 Satz 1 WO).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n",{"typ":91,"teile":113},[114,116,120,122,126],{"typ":94,"html":115},"In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im vereinfachten\nWahlverfahren gewählt, in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern\nnur nach einer Vereinbarung von Wahlvorstand und Arbeitgeberin (§ 14a Abs. 1 und 5 BetrVG). Dort\nwird nach den Grundsätzen der ",{"typ":97,"id":117,"text":118,"begriff":118,"erklaerung":119},"mehrheitswahl","Mehrheitswahl","Wahl der Bewerber mit den meisten Stimmen, nach Besetzung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit; bei nur einem Wahlvorschlag und im vereinfachten Wahlverfahren.",{"typ":94,"html":121}," gewählt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Gibt es weder\nBetriebsrat noch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, wählt im vereinfachten Wahlverfahren eine\n",{"typ":97,"id":123,"text":124,"begriff":124,"erklaerung":125},"wahlversammlung","Wahlversammlung","Versammlung im vereinfachten Wahlverfahren, die den Wahlvorstand oder den Betriebsrat wählt; die erste tritt an die Stelle der Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG.",{"typ":94,"html":127}," den Wahlvorstand (§ 17a Nr. 3 BetrVG, § 28 und § 29 WO). Welche Schwelle bei\nwelcher Zahl erreicht ist, zeigt das \u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa>.",{"typ":94,"html":129},"\u003Ch2 id=\"wer-schuetzt-die-wahl-und-wer-zahlt-sie\">Wer schützt die Wahl, und wer zahlt sie?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern; insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der\nAusübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Ebenso darf\nniemand sie durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von\nVorteilen beeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Beides ist strafbar, aber nur auf Antrag zu\nverfolgen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ihre Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Versäumte Arbeitszeit, die zum\nWählen, für die Arbeit im Wahlvorstand oder für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist,\nberechtigt sie nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Ein Vermittler\nentscheidet bei zeitgleichen Wahlen von Betriebsrat und Sprecherausschuss über die Zuordnung\nleitender Angestellter, wenn sich die Wahlvorstände nicht einigen (§ 18a Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n",{"typ":91,"teile":131},[132,134,139],{"typ":94,"html":133},"Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und wer als einer der Ersten zur Wahl eines\nWahlvorstands einlädt oder seine Bestellung beantragt, haben einen ",{"typ":97,"id":135,"text":136,"begriff":137,"erklaerung":138},"besonderer-kuendigungsschutz","besonderen Kündigungsschutz","Besonderer Kündigungsschutz","Schutz von Betriebsratsmitgliedern: Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung; Ausnahme bei Stilllegung (§ 15 Abs. 4, 5 KSchG).",{"typ":94,"html":140}," (§ 15 Abs. 3 und 3a KSchG). Beginn, Dauer und Grenzen erklärt\ndie\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat\">Vertiefung: Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?\u003C\u002Fa>",{"typ":94,"html":142},"\u003Ch2 id=\"wie-geht-es-nach-der-wahl-weiter\">Wie geht es nach der Wahl weiter?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses\noder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit\n(§ 21 Satz 1 und 2 BetrVG). Welche Pflichten der neue Betriebsrat zu Beginn hat und wer zur\nersten Sitzung lädt, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Ob und von wem eine Wahl angefochten werden kann, regelt § 19 BetrVG. Voraussetzungen, Berechtigte\nund Frist erklärt die Vertiefung zur Erstwahl unter „Was folgt, wenn die Bestellung des\nWahlvorstands scheitert oder fehlerhaft ist?“.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-seiten-erklaeren-die-schritte-im-einzelnen\">Welche Seiten erklären die Schritte im Einzelnen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Ca href=\"\u002Fbetriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat\">Vertiefung: Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?\u003C\u002Fa>:\nRangfolge nach § 17 BetrVG, Einladung zur Betriebsversammlung, Anfechtung nach § 19 Abs. 1 und 2\nBetrVG, Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 28 und § 29 WO.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nichtigkeit der Wahl.\u003C\u002Fstrong> Wann ein Fehler die Betriebsratswahl nicht nur anfechtbar, sondern\nnichtig macht. Offen, weil § 19 BetrVG die Nichtigkeit nicht regelt, sondern nur die\nAnfechtung. Weiter hilft die zuständige\nGewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 13 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 1\nbis 3, § 17, § 17a Nr. 1, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 3, § 18a Abs. 2, § 19, § 20 Abs. 1\nbis 3, § 21 Satz 1 und 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13, § 18,\n§ 28, § 29\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 3 und 3a\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[144,148,151,154,157,160,163,166],{"id":145,"text":146,"level":147},"wann-wird-ein-betriebsrat-gewaehlt","Wann wird ein Betriebsrat gewählt?",2,{"id":149,"text":150,"level":147},"wer-bestellt-den-wahlvorstand-und-was-muss-er-tun","Wer bestellt den Wahlvorstand, und was muss er tun?",{"id":152,"text":153,"level":147},"wie-laeuft-die-wahl-im-regelverfahren-ab","Wie läuft die Wahl im Regelverfahren ab?",{"id":155,"text":156,"level":147},"wer-schuetzt-die-wahl-und-wer-zahlt-sie","Wer schützt die Wahl, und wer zahlt sie?",{"id":158,"text":159,"level":147},"wie-geht-es-nach-der-wahl-weiter","Wie geht es nach der Wahl weiter?",{"id":161,"text":162,"level":147},"welche-seiten-erklaeren-die-schritte-im-einzelnen","Welche Seiten erklären die Schritte im Einzelnen?",{"id":164,"text":165,"level":147},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":167,"text":168,"level":147},"fundstellen","Fundstellen",[170,173],{"name":171,"route":172},"brklar","\u002F",{"name":8,"route":5},"Die Betriebsratswahl leitet ein Wahlvorstand ein, führt sie durch und stellt das Ergebnis fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gewählt wird geheim und unmittelbar, in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 14 Abs. 1 und 2 BetrVG); die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG).",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40,42,44,46,48,50,52,54,56,58,60,62,64],[],[180],{"route":181,"titel":182},"\u002Fbetriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat","Erstwahl ohne Betriebsrat","Betriebsratswahl",1793387041248]