[{"data":1,"prerenderedAt":153},["ShallowReactive",2],{"redaktion-betriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":71,"stichworte":72,"html":73,"segmente":74,"toc":114,"brotkrume":137,"kernaussage":145,"offen":146,"grenze":147,"normen":148,"verwandteModule":149,"verwandteSeiten":150,"wissenBereich":142},"wahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat","\u002Fbetriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat","seite","wahl","Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?","Betriebsrat gründen: Wahlvorstand nach § 17 BetrVG","Ohne Betriebsrat bestellt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand, sonst wählt ihn eine Betriebsversammlung oder bestellt ihn das Arbeitsgericht.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-30","Stand","30.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":55},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbetriebsratswahl\u002Ferstwahl-ohne-betriebsrat",[24,27,29,31,33,35,37,39,41,43,45,47,49,51,53],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 17 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 16 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 13 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 14a BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 17a BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 1 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 7 BetrVG",{"@type":25,"name":40},"§ 8 BetrVG",{"@type":25,"name":42},"§ 19 BetrVG",{"@type":25,"name":44},"§ 20 BetrVG",{"@type":25,"name":46},"§ 44 BetrVG",{"@type":25,"name":48},"§ 119 BetrVG",{"@type":25,"name":50},"§ 28 WO",{"@type":25,"name":52},"§ 29 WO",{"@type":25,"name":54},"§ 15 KSchG",[56,57,58,59,60,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},{"@type":25,"name":42},{"@type":25,"name":44},{"@type":25,"name":46},{"@type":25,"name":48},{"@type":25,"name":50},{"@type":25,"name":52},{"@type":25,"name":54},"Erstwahl ohne Betriebsrat","Betriebsrat gründen, Wahlvorstand, Betriebsversammlung","\u003Cp>Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, ist er auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums\nzu wählen, und zuerst braucht es dafür einen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wahlvorstand\">Wahlvorstand\u003C\u002Fa> (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Ihn bestellt\nder Gesamtbetriebsrat, sonst der Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Fehlen beide oder\nunterlässt das zuständige Gremium die Bestellung, wählt ihn eine Betriebsversammlung; kommt es\ndazu nicht, bestellt ihn auf Antrag das Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 2 und 4 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Den Ablauf der Wahl im Ganzen ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Fbetriebsratswahl\">Übersicht: Betriebsratswahl: Wie läuft sie ab, und wer ist wofür zuständig?\u003C\u002Fa>\nWie es nach der Wahl weitergeht, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-wird-gewaehlt-wenn-noch-kein-betriebsrat-besteht\">Wann wird gewählt, wenn noch kein Betriebsrat besteht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten\nArbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auf diese\nVoraussetzung verweist § 17 Abs. 1 BetrVG. Wer wahlberechtigt und wer wählbar ist, regeln § 7 und\n§ 8 BetrVG; welche Schwelle bei welcher Zahl erreicht ist, zeigt das\n\u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13\nAbs. 1 BetrVG). Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat unter anderem zu wählen, wenn „im\nBetrieb ein Betriebsrat nicht besteht“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Ein so gewählter Betriebsrat\nist im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat seine Amtszeit zu Beginn\ndieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist die Neuwahl erst im übernächsten Zeitraum\nfällig (§ 13 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-bestellt-oder-waehlt-den-wahlvorstand-wenn-es-keinen-betriebsrat-gibt\">Wer bestellt oder wählt den Wahlvorstand, wenn es keinen Betriebsrat gibt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Gesetz nennt eine Rangfolge. Erst wenn eine Stufe ausfällt, ist die nächste an der Reihe.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wer den Wahlvorstand bestimmt\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Fundstelle\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Es gibt einen Gesamtbetriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Gesamtbetriebsrat, durch Bestellung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Es gibt keinen Gesamtbetriebsrat, aber einen Konzernbetriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Konzernbetriebsrat, durch Bestellung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Es gibt keinen von beiden, oder das zuständige Gremium unterlässt die Bestellung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>eine Betriebsversammlung, durch Wahl mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Trotz Einladung findet keine Betriebsversammlung statt, oder sie wählt keinen Wahlvorstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Arbeitsgericht, auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Für die Zusammensetzung gilt § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend, bei der Bestellung durch Gesamt-\noder Konzernbetriebsrat und bei der Wahl in der Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nSatz 1 BetrVG), bei der Bestellung durch das Arbeitsgericht über § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 2\nSatz 1 BetrVG. Danach besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten, einer von ihnen\nist Vorsitzender. Die Zahl kann erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl\nerforderlich ist; sie muss ungerade bleiben. Für jedes Mitglied kann ein \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglied\u003C\u002Fa> bestellt\nwerden, und in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand\nFrauen und Männer angehören (§ 16 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG). Für die Gewerkschaften gilt\n§ 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG: „Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem\nBetrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.“\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Bestellt das Arbeitsgericht, gilt § 16 Abs. 2 BetrVG entsprechend (§ 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Der\nAntrag kann dann Vorschläge für die Zusammensetzung enthalten. In Betrieben mit in der Regel mehr\nals zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Gericht auch Mitglieder einer im Betrieb\nvertretenen Gewerkschaft bestellen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, wenn dies zur\nordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-kann-zur-betriebsversammlung-einladen-und-was-gilt-fuer-sie\">Wer kann zur Betriebsversammlung einladen, und was gilt für sie?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Einladen können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene\nGewerkschaft. Die Einladenden können zugleich Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen\n(§ 17 Abs. 3 BetrVG). Gewählt wird in der Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden\nArbeitnehmer (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Form und Frist der Einladung nennen für diese\nVersammlung weder das Gesetz noch die Wahlordnung; die Frage steht unter „Was lässt diese Seite\noffen?“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Versammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine\nandere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lautet:\n„Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den\nArbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.“ Nach Satz 3 bleibt es dabei, wenn die Versammlung aus\ndiesem Grund außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss; Fahrkosten der Teilnahme erstattet\ndann die Arbeitgeberin.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) oder sie durch\nZufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen\nbeeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Beides ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG strafbar. Die Tat wird\nnur auf Antrag verfolgt (§ 119 Abs. 2 BetrVG). Stellen können ihn unter anderem der Wahlvorstand,\ndie Arbeitgeberin und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; einzelne Arbeitnehmer nennt die\nAufzählung nicht. Die Kosten der Wahl trägt die Arbeitgeberin (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer zur Versammlung einlädt oder beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragt,\nhat grundsätzlich einen eigenen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG, aber nur als einer der ersten sechs in\nder Einladung oder der ersten drei im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer. Schon vorher schützt § 15 Abs. 3b KSchG, wer die\nErrichtung eines Betriebsrats vorbereitet und das in einer öffentlich beglaubigten Erklärung\nangekündigt hat. Dauer und Grenzen beider Regeln erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat\">Vertiefung: Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-regeln-gelten-in-betrieben-mit-bis-zu-100-wahlberechtigten-arbeitnehmern\">Welche Regeln gelten in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im vereinfachten\nVerfahren in zwei Stufen gewählt (§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Statt einer\nBetriebsversammlung wählt eine \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#wahlversammlung\">Wahlversammlung\u003C\u002Fa> den Wahlvorstand mit der Mehrheit der\nanwesenden Arbeitnehmer; für die Einladung gilt § 17 Abs. 3 BetrVG entsprechend (§ 17a Nr. 3\nBetrVG). Der Wahlvorstand besteht hier aus drei Mitgliedern (§ 29 Satz 2 WO), denn die Erhöhung und\ndie Regel zur ungeraden Zahl gelten im vereinfachten Verfahren nicht (§ 17a Nr. 2 BetrVG). Eine\nWoche nach dieser Versammlung wählt eine zweite Wahlversammlung den Betriebsrat (§ 14a Abs. 1\nSatz 3 und 4 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Wahlordnung stellt für die Einladung zu dieser Wahlversammlung eigene Regeln auf (§ 28 WO):\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen (Abs. 1 Satz 2).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Sie wird durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt gemacht (Abs. 1 Satz 3). Ergänzend\nkann sie über die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht\nwerden (Abs. 1 Satz 4).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Sie nennt Ort, Tag und Zeit der Versammlung (Abs. 1 Satz 5 Buchst. a) und weist darauf hin, dass\nWahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende dieser Versammlung gemacht werden können,\ndass Vorschläge der Arbeitnehmer von mindestens zwei Wahlberechtigten zu unterzeichnen sind (in\nBetrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten von niemandem) und dass Vorschläge, die\nerst in der Versammlung gemacht werden, keine Schriftform brauchen (Buchst. b bis d).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Unverzüglich nach dem Aushang hat die Arbeitgeberin der einladenden Stelle alle Unterlagen, die\nfür die Wählerliste erforderlich sind, in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen (Abs. 2).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Findet trotz Einladung keine Wahlversammlung statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, entscheidet\nauf Antrag das Arbeitsgericht über die Bestellung (§ 17a Nr. 4 BetrVG). Dann wird der Betriebsrat auf nur einer\nWahlversammlung gewählt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte\nVerfahren nur nach einer Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Weil die\nVereinbarung einen Wahlvorstand voraussetzt, entsteht er dort, als Folgerung aus dem Wortlaut,\nnach den allgemeinen Regeln des § 17 BetrVG.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-folgt-wenn-die-bestellung-des-wahlvorstands-scheitert-oder-fehlerhaft-ist\">Was folgt, wenn die Bestellung des Wahlvorstands scheitert oder fehlerhaft ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Unterlässt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung, geht die Aufgabe auf die\nBetriebsversammlung über (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Findet die Versammlung trotz Einladung nicht\nstatt oder wählt sie niemanden, bleibt der Antrag beim Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 4 BetrVG, im\nvereinfachten Verfahren § 17a Nr. 4 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die Betriebsratswahl selbst regelt § 19 BetrVG die Anfechtung. Die Wahl kann beim\nArbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die\nWählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und nicht berichtigt wurde. Das gilt nicht, wenn der\nVerstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Anfechten\nkönnen mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder die\nArbeitgeberin, und nur binnen zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an\ngerechnet (§ 19 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Einladung zur Betriebsversammlung.\u003C\u002Fstrong> Welche Form und welche Frist die Einladung nach § 17\nAbs. 3 BetrVG haben muss. Offen, weil Gesetz und Wahlordnung sie nur für die Wahlversammlung im\nvereinfachten Verfahren regeln (§ 28 WO). Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Eine oder zwei Wahlversammlungen.\u003C\u002Fstrong> Ob in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100\nwahlberechtigten Arbeitnehmern auch dann auf nur einer Versammlung gewählt wird, wenn der\nGesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt hat. Offen,\nweil § 14a Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur die Bestellung „nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16“ und\ndurch das Arbeitsgericht nennt. Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wesentliche Fehler.\u003C\u002Fstrong> Welche Fehler bei der Entstehung des Wahlvorstands so wesentlich sind,\ndass sie die spätere Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar machen. Offen, weil das Gesetz keine\nListe nennt und es auf den Einzelfall ankommt. Weiter hilft eine Fachanwältin oder ein\nFachanwalt für Arbeitsrecht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7, § 8, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1, 3 und 5,\n§ 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 4, § 17a Nr. 2 bis 4, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3,\n§ 44 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 28 Abs. 1 und 2, § 29\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 3a und 3b\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[75,88,90,100,102,112],{"typ":76,"teile":77},"absatz",[78,81,86],{"typ":79,"html":80},"html","Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, ist er auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums\nzu wählen, und zuerst braucht es dafür einen ",{"typ":82,"id":83,"text":84,"begriff":84,"erklaerung":85},"begriff","wahlvorstand","Wahlvorstand","Gremium, das die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat.",{"typ":79,"html":87}," (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Ihn bestellt\nder Gesamtbetriebsrat, sonst der Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Fehlen beide oder\nunterlässt das zuständige Gremium die Bestellung, wählt ihn eine Betriebsversammlung; kommt es\ndazu nicht, bestellt ihn auf Antrag das Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 2 und 4 BetrVG).",{"typ":79,"html":89},"\u003Cp>Den Ablauf der Wahl im Ganzen ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Fbetriebsratswahl\">Übersicht: Betriebsratswahl: Wie läuft sie ab, und wer ist wofür zuständig?\u003C\u002Fa>\nWie es nach der Wahl weitergeht, ordnet die\n\u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-wird-gewaehlt-wenn-noch-kein-betriebsrat-besteht\">Wann wird gewählt, wenn noch kein Betriebsrat besteht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten\nArbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auf diese\nVoraussetzung verweist § 17 Abs. 1 BetrVG. Wer wahlberechtigt und wer wählbar ist, regeln § 7 und\n§ 8 BetrVG; welche Schwelle bei welcher Zahl erreicht ist, zeigt das\n\u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13\nAbs. 1 BetrVG). Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat unter anderem zu wählen, wenn „im\nBetrieb ein Betriebsrat nicht besteht“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Ein so gewählter Betriebsrat\nist im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat seine Amtszeit zu Beginn\ndieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist die Neuwahl erst im übernächsten Zeitraum\nfällig (§ 13 Abs. 3 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-bestellt-oder-waehlt-den-wahlvorstand-wenn-es-keinen-betriebsrat-gibt\">Wer bestellt oder wählt den Wahlvorstand, wenn es keinen Betriebsrat gibt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Gesetz nennt eine Rangfolge. Erst wenn eine Stufe ausfällt, ist die nächste an der Reihe.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wer den Wahlvorstand bestimmt\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Fundstelle\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Es gibt einen Gesamtbetriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Gesamtbetriebsrat, durch Bestellung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Es gibt keinen Gesamtbetriebsrat, aber einen Konzernbetriebsrat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>der Konzernbetriebsrat, durch Bestellung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Es gibt keinen von beiden, oder das zuständige Gremium unterlässt die Bestellung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>eine Betriebsversammlung, durch Wahl mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Trotz Einladung findet keine Betriebsversammlung statt, oder sie wählt keinen Wahlvorstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Arbeitsgericht, auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n",{"typ":76,"teile":91},[92,94,98],{"typ":79,"html":93},"Für die Zusammensetzung gilt § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend, bei der Bestellung durch Gesamt-\noder Konzernbetriebsrat und bei der Wahl in der Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nSatz 1 BetrVG), bei der Bestellung durch das Arbeitsgericht über § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 2\nSatz 1 BetrVG. Danach besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten, einer von ihnen\nist Vorsitzender. Die Zahl kann erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl\nerforderlich ist; sie muss ungerade bleiben. Für jedes Mitglied kann ein ",{"typ":82,"id":95,"text":96,"begriff":96,"erklaerung":97},"ersatzmitglied","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":79,"html":99}," bestellt\nwerden, und in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand\nFrauen und Männer angehören (§ 16 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG). Für die Gewerkschaften gilt\n§ 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG: „Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem\nBetrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.“",{"typ":79,"html":101},"\u003Cp>Bestellt das Arbeitsgericht, gilt § 16 Abs. 2 BetrVG entsprechend (§ 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Der\nAntrag kann dann Vorschläge für die Zusammensetzung enthalten. In Betrieben mit in der Regel mehr\nals zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Gericht auch Mitglieder einer im Betrieb\nvertretenen Gewerkschaft bestellen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, wenn dies zur\nordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-kann-zur-betriebsversammlung-einladen-und-was-gilt-fuer-sie\">Wer kann zur Betriebsversammlung einladen, und was gilt für sie?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Einladen können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene\nGewerkschaft. Die Einladenden können zugleich Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen\n(§ 17 Abs. 3 BetrVG). Gewählt wird in der Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden\nArbeitnehmer (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Form und Frist der Einladung nennen für diese\nVersammlung weder das Gesetz noch die Wahlordnung; die Frage steht unter „Was lässt diese Seite\noffen?“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Versammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine\nandere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lautet:\n„Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den\nArbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.“ Nach Satz 3 bleibt es dabei, wenn die Versammlung aus\ndiesem Grund außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss; Fahrkosten der Teilnahme erstattet\ndann die Arbeitgeberin.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) oder sie durch\nZufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen\nbeeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Beides ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG strafbar. Die Tat wird\nnur auf Antrag verfolgt (§ 119 Abs. 2 BetrVG). Stellen können ihn unter anderem der Wahlvorstand,\ndie Arbeitgeberin und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; einzelne Arbeitnehmer nennt die\nAufzählung nicht. Die Kosten der Wahl trägt die Arbeitgeberin (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer zur Versammlung einlädt oder beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragt,\nhat grundsätzlich einen eigenen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG, aber nur als einer der ersten sechs in\nder Einladung oder der ersten drei im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer. Schon vorher schützt § 15 Abs. 3b KSchG, wer die\nErrichtung eines Betriebsrats vorbereitet und das in einer öffentlich beglaubigten Erklärung\nangekündigt hat. Dauer und Grenzen beider Regeln erklärt die\n\u003Ca href=\"\u002Fbeteiligungsrechte\u002Fkuendigungsschutz-betriebsrat\">Vertiefung: Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-regeln-gelten-in-betrieben-mit-bis-zu-100-wahlberechtigten-arbeitnehmern\">Welche Regeln gelten in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":76,"teile":103},[104,106,110],{"typ":79,"html":105},"In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im vereinfachten\nVerfahren in zwei Stufen gewählt (§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Statt einer\nBetriebsversammlung wählt eine ",{"typ":82,"id":107,"text":108,"begriff":108,"erklaerung":109},"wahlversammlung","Wahlversammlung","Versammlung im vereinfachten Wahlverfahren, die den Wahlvorstand oder den Betriebsrat wählt; die erste tritt an die Stelle der Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG.",{"typ":79,"html":111}," den Wahlvorstand mit der Mehrheit der\nanwesenden Arbeitnehmer; für die Einladung gilt § 17 Abs. 3 BetrVG entsprechend (§ 17a Nr. 3\nBetrVG). Der Wahlvorstand besteht hier aus drei Mitgliedern (§ 29 Satz 2 WO), denn die Erhöhung und\ndie Regel zur ungeraden Zahl gelten im vereinfachten Verfahren nicht (§ 17a Nr. 2 BetrVG). Eine\nWoche nach dieser Versammlung wählt eine zweite Wahlversammlung den Betriebsrat (§ 14a Abs. 1\nSatz 3 und 4 BetrVG).",{"typ":79,"html":113},"\u003Cp>Die Wahlordnung stellt für die Einladung zu dieser Wahlversammlung eigene Regeln auf (§ 28 WO):\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen (Abs. 1 Satz 2).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Sie wird durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt gemacht (Abs. 1 Satz 3). Ergänzend\nkann sie über die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht\nwerden (Abs. 1 Satz 4).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Sie nennt Ort, Tag und Zeit der Versammlung (Abs. 1 Satz 5 Buchst. a) und weist darauf hin, dass\nWahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende dieser Versammlung gemacht werden können,\ndass Vorschläge der Arbeitnehmer von mindestens zwei Wahlberechtigten zu unterzeichnen sind (in\nBetrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten von niemandem) und dass Vorschläge, die\nerst in der Versammlung gemacht werden, keine Schriftform brauchen (Buchst. b bis d).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Unverzüglich nach dem Aushang hat die Arbeitgeberin der einladenden Stelle alle Unterlagen, die\nfür die Wählerliste erforderlich sind, in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen (Abs. 2).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Findet trotz Einladung keine Wahlversammlung statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, entscheidet\nauf Antrag das Arbeitsgericht über die Bestellung (§ 17a Nr. 4 BetrVG). Dann wird der Betriebsrat auf nur einer\nWahlversammlung gewählt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte\nVerfahren nur nach einer Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Weil die\nVereinbarung einen Wahlvorstand voraussetzt, entsteht er dort, als Folgerung aus dem Wortlaut,\nnach den allgemeinen Regeln des § 17 BetrVG.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-folgt-wenn-die-bestellung-des-wahlvorstands-scheitert-oder-fehlerhaft-ist\">Was folgt, wenn die Bestellung des Wahlvorstands scheitert oder fehlerhaft ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Unterlässt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung, geht die Aufgabe auf die\nBetriebsversammlung über (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Findet die Versammlung trotz Einladung nicht\nstatt oder wählt sie niemanden, bleibt der Antrag beim Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 4 BetrVG, im\nvereinfachten Verfahren § 17a Nr. 4 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für die Betriebsratswahl selbst regelt § 19 BetrVG die Anfechtung. Die Wahl kann beim\nArbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die\nWählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und nicht berichtigt wurde. Das gilt nicht, wenn der\nVerstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Anfechten\nkönnen mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder die\nArbeitgeberin, und nur binnen zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an\ngerechnet (§ 19 Abs. 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Einladung zur Betriebsversammlung.\u003C\u002Fstrong> Welche Form und welche Frist die Einladung nach § 17\nAbs. 3 BetrVG haben muss. Offen, weil Gesetz und Wahlordnung sie nur für die Wahlversammlung im\nvereinfachten Verfahren regeln (§ 28 WO). Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Eine oder zwei Wahlversammlungen.\u003C\u002Fstrong> Ob in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100\nwahlberechtigten Arbeitnehmern auch dann auf nur einer Versammlung gewählt wird, wenn der\nGesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt hat. Offen,\nweil § 14a Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur die Bestellung „nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16“ und\ndurch das Arbeitsgericht nennt. Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Wesentliche Fehler.\u003C\u002Fstrong> Welche Fehler bei der Entstehung des Wahlvorstands so wesentlich sind,\ndass sie die spätere Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar machen. Offen, weil das Gesetz keine\nListe nennt und es auf den Einzelfall ankommt. Weiter hilft eine Fachanwältin oder ein\nFachanwalt für Arbeitsrecht.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7, § 8, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1, 3 und 5,\n§ 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 4, § 17a Nr. 2 bis 4, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3,\n§ 44 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 28 Abs. 1 und 2, § 29\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 3a und 3b\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[115,119,122,125,128,131,134],{"id":116,"text":117,"level":118},"wann-wird-gewaehlt-wenn-noch-kein-betriebsrat-besteht","Wann wird gewählt, wenn noch kein Betriebsrat besteht?",2,{"id":120,"text":121,"level":118},"wer-bestellt-oder-waehlt-den-wahlvorstand-wenn-es-keinen-betriebsrat-gibt","Wer bestellt oder wählt den Wahlvorstand, wenn es keinen Betriebsrat gibt?",{"id":123,"text":124,"level":118},"wer-kann-zur-betriebsversammlung-einladen-und-was-gilt-fuer-sie","Wer kann zur Betriebsversammlung einladen, und was gilt für sie?",{"id":126,"text":127,"level":118},"welche-regeln-gelten-in-betrieben-mit-bis-zu-100-wahlberechtigten-arbeitnehmern","Welche Regeln gelten in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern?",{"id":129,"text":130,"level":118},"was-folgt-wenn-die-bestellung-des-wahlvorstands-scheitert-oder-fehlerhaft-ist","Was folgt, wenn die Bestellung des Wahlvorstands scheitert oder fehlerhaft ist?",{"id":132,"text":133,"level":118},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":135,"text":136,"level":118},"fundstellen","Fundstellen",[138,141,144],{"name":139,"route":140},"brklar","\u002F",{"name":142,"route":143},"Betriebsratswahl","\u002Fbetriebsratswahl",{"name":8,"route":5},"Besteht kein Betriebsrat, bestellt der Gesamtbetriebsrat, sonst der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Gibt es keinen von beiden oder unterlässt das zuständige Gremium die Bestellung, wählt ihn eine Betriebsversammlung; kommt sie nicht zustande oder wählt sie niemanden, bestellt ihn auf Antrag das Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 2 und 4 BetrVG).",[],"",[26,28,30,32,34,36,38,40,42,44,46,48,50,52,54],[],[151],{"route":143,"titel":152},"Betriebsratswahl im Überblick",1793387041234]