[{"data":1,"prerenderedAt":185},["ShallowReactive",2],{"redaktion-ladung-und-sitzung":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":47,"stichworte":48,"html":49,"segmente":50,"toc":111,"brotkrume":150,"kernaussage":155,"offen":156,"grenze":159,"normen":160,"verwandteModule":161,"verwandteSeiten":174,"wissenBereich":184},"ladung\u002Findex","\u002Fladung-und-sitzung","seite","ladung","Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?","Ladung zur Betriebsratssitzung: wer, wann, wer ersatzweise","Alle Mitglieder laden, für ein verhindertes Mitglied das Ersatzmitglied: § 29 Abs. 2 BetrVG, die Verhinderungsfälle und was ein Ladungsfehler kostet.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":39},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fladung-und-sitzung",[24,27,29,31,33,35,37],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 25 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 29 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 33 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 26 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 34 BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 23 BetrVG",{"@type":25,"name":38},"§ 24 BetrVG",[40,41,42,43,44,45,46],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},"Ladung im Überblick","Wer geladen wird, Ersatzmitglieder, Ladungsfehler","\u003Cp>Zu einer Betriebsratssitzung sind \u003Cstrong>alle\u003C\u002Fstrong> Mitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der\nTagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Mitglied ist das \u003Cstrong>Ersatzmitglied\u003C\u002Fstrong> zu laden. Beides\nsteht in § 29 Abs. 2 BetrVG und ist Pflicht, nicht Ermessen. Wird falsch geladen, sind die\nBeschlüsse der Sitzung angreifbar, gleichgültig wie gut sie inhaltlich begründet sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-verlangt-das-gesetz-genau\">Was verlangt das Gesetz genau?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Zwei Sätze derselben Vorschrift, und beide werden übersehen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>§ 29 Abs. 2 BetrVG\n³Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter\nMitteilung der Tagesordnung zu laden. […] ⁶Der Vorsitzende hat für ein verhindertes\nBetriebsratsmitglied das Ersatzmitglied zu laden.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Satz 3 enthält drei Pflichten, nicht eine: laden, \u003Cstrong>rechtzeitig\u003C\u002Fstrong>, und \u003Cstrong>unter Mitteilung der\nTagesordnung\u003C\u002Fstrong>. Eine Ladung ohne Tagesordnung ist keine ordnungsgemäße Ladung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Satz 6 ist der Satz, an dem die meisten Fehler entstehen. Er verlangt nicht, das verhinderte\nMitglied zu benachrichtigen. Er verlangt, \u003Cstrong>das Ersatzmitglied zu laden\u003C\u002Fstrong>. Wer bei einer\nbekannten Verhinderung nur das verhinderte Mitglied anschreibt, hat nicht ordnungsgemäß\ngeladen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-laedt-wenn-der-vorsitzende-selbst-verhindert-ist\">Wer lädt, wenn der Vorsitzende selbst verhindert ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dann der Stellvertreter (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ein Sonderfall ist entschieden: Ein\n\u003Cstrong>vollständig freigestelltes\u003C\u002Fstrong> Betriebsratsmitglied mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit\nkann keine Sitzung einberufen, weil es auch seine Amtspflichten nicht ausüben kann. Ist der\nfreigestellte Vorsitzende krankgeschrieben, muss die Ladung vom Stellvertreter kommen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"warum-kann-man-verhinderung-nicht-waehlen\">Warum kann man Verhinderung nicht wählen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Hier liegt das Missverständnis, aus dem die meisten Ladungsfehler folgen. Verhinderung ist ein\nZustand, kein Wahlrecht. Niemand kann sich für verhindert erklären, damit ein \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglied\u003C\u002Fa>\nnachrückt, und niemand wird durch Nichtladung zum Verhinderten.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Daraus folgt: \u003Cstrong>Es sind zwei Fehler möglich, nicht einer.\u003C\u002Fstrong> Ein nicht geladenes Mitglied ist\nein Ladungsmangel. Ein Ersatzmitglied, das ohne Verhinderungsgrund mitstimmt, ist der zweite:\nDann hat an der Beschlussfassung jemand teilgenommen, der nicht Mitglied war. Höchstrichterlich\nentschieden ist dieser zweite Fall nicht. Entschieden ist der Nachbarfall: Wird ein\nErsatzmitglied unter Verstoß gegen die Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG herangezogen, ist der\nBeschluss unwirksam, auch wenn die Heranziehung in gutem Glauben geschah; ob die Stimme das\nErgebnis verändert hat, prüft das Bundesarbeitsgericht dabei nicht (7 ABR 37\u002F23).\nDieselbe Folge für das Ersatzmitglied ohne Verhinderungsfall anzunehmen, liegt nahe, ist aber\neine Übertragung. Ob es dort auf das Abstimmungsergebnis ankommt, ist offen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-ist-ein-mitglied-verhindert\">Wann ist ein Mitglied verhindert?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Fallgruppen im Überblick. Jede einzelne, dazu Elternzeit, Dienstreise, Schichtlage und die Reihenfolge der Ersatzmitglieder, steht ausführlich in der Vertiefung: \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-urlaub\">Was gilt bei Urlaub?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Das beurlaubte Mitglied \u003Cstrong>gilt als verhindert\u003C\u002Fstrong>, solange es nicht von sich aus seine\nBereitschaft anzeigt, während des Urlaubs tätig zu werden. Die Begründung: Die Amtsausübung\nwird im Urlaub nicht unmöglich, wohl aber unzumutbar.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Praktische Folge: \u003Cstrong>Eine Nachfrage ist nicht erforderlich.\u003C\u002Fstrong> Der Urlaub genügt, das\nErsatzmitglied wird geladen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer dennoch nachfragt, muss mit dem Ergebnis leben. Sagt das Mitglied zu, ist es nicht mehr\nverhindert. Dann ist es zu laden und das Ersatzmitglied nicht. Die Anzeige muss \u003Cstrong>positiv\u003C\u002Fstrong>\nerfolgen; Schweigen, Nichterreichbarkeit oder ein „vielleicht“ lassen die Verhinderung bestehen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-krankheit\">Was gilt bei Krankheit?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Hier kommt es darauf an, ob das Mitglied \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#freistellung\">freigestellt\u003C\u002Fa> ist:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Folge\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Vollständig freigestelltes Mitglied, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Stets verhindert.\u003C\u002Fstrong> Bei einem Freigestellten sind Arbeit und Amt dasselbe.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Nicht freigestelltes Mitglied, arbeitsunfähig und der Arbeit ferngeblieben\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Nicht zwangsläufig\u003C\u002Fstrong> verhindert. Ob eine widerlegbare Vermutung für die Verhinderung spricht, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Dasselbe Mitglied erklärt, es werde trotz Krankschreibung teilnehmen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Nicht verhindert.\u003C\u002Fstrong> Laden, kein Ersatzmitglied.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Die Unterscheidung ist kein Formalismus. Arbeitsunfähig heißt „kann die geschuldete Arbeit nicht\nleisten“, nicht „kann nicht an einer Sitzung teilnehmen“. Wer mit einem gebrochenen Fuß nicht in\ndie Produktion kann, kann in der Regel im Betriebsratsbüro sitzen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-betroffenheit-in-eigener-sache\">Was gilt bei Betroffenheit in eigener Sache?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Ist ein Mitglied von einem Gegenstand individuell und unmittelbar betroffen, ist es für diesen\nPunkt verhindert. Diese Verhinderung ist fast immer \u003Cstrong>punktuell\u003C\u002Fstrong>. Sie betrifft einzelne\nTagesordnungspunkte, nicht die Sitzung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das hat eine Folge, die regelmäßig übersehen wird: Bei punktueller Verhinderung sind\n\u003Cstrong>Mitglied und Ersatzmitglied\u003C\u002Fstrong> zu laden. Das Ersatzmitglied ist nur für diese Punkte Mitglied,\nfür die übrigen ist es das betroffene Mitglied. § 34 Abs. 1 BetrVG verlangt nicht, diesen\nWechsel in der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#niederschrift\">Niederschrift\u003C\u002Fa> festzuhalten. Die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beschlussfaehigkeit\">Beschlussfähigkeit\u003C\u002Fa> bemisst sich aber nach\n§ 33 Abs. 2 BetrVG an der einzelnen Beschlussfassung. Ob bei einem bestimmten Beschluss die\nrichtige Besetzung mitgewirkt hat, lässt sich deshalb später nur nachvollziehen, wenn aus den\nUnterlagen hervorgeht, wann das Ersatzmitglied ein- und wieder ausgetreten ist. Die\n\u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fanwesenheitsliste\">Anwesenheitsliste zum Ausdrucken\u003C\u002Fa> hält dafür je Person fest,\nvon wann bis wann sie teilgenommen hat und wen sie vertritt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Nicht verhindert ist, wer lediglich Zeuge eines Vorgangs war, ihn bearbeitet hat oder eine\nMeinung dazu hat. Der Maßstab ist eng: In der Regel ist nur das Mitglied betroffen, auf das\nsich die beantragte Maßnahme selbst richtet. Mittelbare Folgen, Reflexe und bloße Chancen\ngenügen nicht. Wer sich auf eine Stelle beworben hat, über deren Besetzung beschlossen wird,\nist deshalb nicht verhindert.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Verhinderungsart ist die einzige, die sich aus einer \u003Cstrong>Wertung\u003C\u002Fstrong> ergibt und nicht aus\neinem Sachverhalt. Sie ist damit die angreifbarste, und zwar in beide Richtungen. Eine\nVerhinderungsanzeige in Textform, mit Grund und mit den Punkten, auf die sie sich bezieht,\nmacht aktenkundig, dass die Verhinderung vorlag und nicht nachträglich hergestellt wurde.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-andauernder-abwesenheit\">Was gilt bei andauernder Abwesenheit?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Für ein Mitglied, das über längere Zeit nicht erscheint, gibt es \u003Cstrong>keine Dauerverhinderung auf\nVorrat\u003C\u002Fstrong>. Das folgt aus dem Wortlaut: § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kennt nur die \u003Cem>zeitweilige\u003C\u002Fem> Verhinderung. Auch eine\nmonatelange Abwesenheit ist rechtlich eine Kette zeitweiliger Verhinderungen, und jede einzelne\nbraucht einen Grund.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer über Monate routinemäßig das Ersatzmitglied lädt, ohne je einen aktuellen Grund\nfestgestellt zu haben, hat am Ende eine Reihe von Beschlüssen, bei denen jeweils offen ist, ob\nein Nichtmitglied mitgestimmt hat.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Will ein Mitglied dauerhaft nicht mehr mitarbeiten, ist das kein Verhinderungsfall. Dann geht es\num das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 24 BetrVG, etwa durch Niederlegung) oder um das\nAusschlussverfahren (§ 23 Abs. 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-wenn-jemand-erst-am-sitzungstag-ausfaellt\">Was gilt, wenn jemand erst am Sitzungstag ausfällt?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Wird die Verhinderung so kurzfristig bekannt, dass eine rechtzeitige Nachladung des\nErsatzmitglieds nicht mehr möglich ist, bleibt das Gremium mit den Anwesenden beschlussfähig,\nsofern mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Ob eine\nNachladung noch rechtzeitig gewesen wäre, beurteilt der Vorsitzende mit einem\nBeurteilungsspielraum. Das Gericht prüft nur dessen Überschreitung, und die hängt vor allem\ndaran, wann ihm die Verhinderung bekannt wurde.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-falsch-geladen-wurde\">Was passiert, wenn falsch geladen wurde?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist \u003Cstrong>wesentlich für die\nWirksamkeit\u003C\u002Fstrong> der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Fehlt sie, ist der Beschluss regelmäßig\nunwirksam, und mit ihm alles, was darauf aufbaut: ein Widerspruch, eine\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#zustimmungsverweigerung\">Zustimmungsverweigerung\u003C\u002Fa>, die Beauftragung einer Anwaltskanzlei, eine Fristwahrung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Durch einen einstimmigen Beschluss der Erschienenen heilen lässt sich ein Mangel der\n\u003Cem>Tagesordnung\u003C\u002Fem>, nicht ein Mangel der Ladung. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür drei\nVoraussetzungen \u003Cstrong>zugleich\u003C\u002Fstrong>:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>Alle Mitglieder und die erforderlichen Ersatzmitglieder wurden \u003Cstrong>rechtzeitig geladen\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die \u003Cstrong>Beschlussfähigkeit\u003C\u002Fstrong> nach § 33 Abs. 2 BetrVG liegt vor.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Anwesenden beschließen die Ergänzung oder Aufstellung der Tagesordnung \u003Cstrong>einstimmig\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Die frühere Anforderung, dass sämtliche Mitglieder anwesend sein müssen, ist damit aufgegeben.\nEs genügt die Beschlussfähigkeit mit den tatsächlich Anwesenden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Die erste Voraussetzung ist der Haken.\u003C\u002Fstrong> Sie setzt eine ordnungsgemäße Ladung voraus. Fehlt\ndie Ladung selbst, genügt die Einstimmigkeit der beschlussfähig Erschienenen nicht. Ob ein\nEinberufungs- oder Ladungsmangel überhaupt geheilt werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht\noffengelassen; in Betracht käme\ndas nach seinen Worten „allenfalls“, wenn alle Mitglieder, gegebenenfalls durch\nErsatzmitglieder vertreten, zur Sitzung erschienen sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für einen Gegenstand, der erst nach dem Versand der Ladung auftaucht, gibt es deshalb zwei\nWege mit verschiedenen Voraussetzungen. Ein schriftlicher \u003Cstrong>Nachtrag zur Tagesordnung\u003C\u002Fstrong> an\ndenselben Verteiler teilt einen weiteren Punkt mit; für ihn gilt, was § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG\nfür die Ladung verlangt, er muss also rechtzeitig sein. Das Einschieben in der Sitzung hängt\ndagegen an den drei Voraussetzungen oben und damit an der Zustimmung jedes Anwesenden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zu beidem gibt es eine Vertiefung: \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Ftagesordnung-ergaenzen\">Darf die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ergänzt oder geändert werden?\u003C\u002Fa> und \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Was passiert, wenn falsch zur Betriebsratssitzung geladen wurde?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"checkliste-vor-dem-versand-einer-ladung\">Checkliste vor dem Versand einer Ladung\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Was das Gesetz verlangt:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Kommt die Ladung vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter\n(§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Alle ordentlichen Mitglieder im Verteiler, rechtzeitig und mit vollständiger Tagesordnung\n(§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Fehlt ein Mitglied: Liegt ein Verhinderungsgrund vor (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Für jedes verhinderte Mitglied das Ersatzmitglied geladen (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG), und\nzwar das nach der Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Ist ein Mitglied nur für einzelne Punkte verhindert, etwa weil es persönlich betroffen ist:\nMitglied \u003Cstrong>und\u003C\u002Fstrong> Ersatzmitglied geladen?\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Was dem späteren Nachweis dient, ohne dass eine Vorschrift es verlangt:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Verhinderungsgrund und Zuordnung „welches Ersatzmitglied für welches Mitglied“ festgehalten?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Versandweg, Verteiler und Versanddatum festgehalten?\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Zum Ausfüllen: \u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fladung\">Vorlagen für Ladung, Nachtrag zur Tagesordnung und Verhinderungsanzeige\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 23 Abs. 1, § 24, § 25, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2\u002F13 (B): Heilung von Ladungsmängeln, Ergänzung der\nTagesordnung in der Sitzung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: freigestelltes Mitglied bei Arbeitsunfähigkeit;\nEinberufung durch einen erkrankten freigestellten Vorsitzenden; Heilung eines\nEinberufungs- und Ladungsmangels offengelassen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 341\u002F83: Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zur\nzeitweiligen Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: Urlaub und zeitweilige Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82\u002F11: enger Maßstab der Betroffenheit in eigener Sache;\neigene Bewerbung genügt nicht\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: Unwirksamkeit bei Heranziehung eines\nErsatzmitglieds entgegen § 25 Abs. 2 BetrVG (Rn. 27 bis 31)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35\u002F24: Nachladung bei einer erst am Sitzungstag bekannt\ngewordenen Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[51,54,66,68,79,81,97,99,109],{"typ":52,"html":53},"html","\u003Cp>Zu einer Betriebsratssitzung sind \u003Cstrong>alle\u003C\u002Fstrong> Mitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der\nTagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Mitglied ist das \u003Cstrong>Ersatzmitglied\u003C\u002Fstrong> zu laden. Beides\nsteht in § 29 Abs. 2 BetrVG und ist Pflicht, nicht Ermessen. Wird falsch geladen, sind die\nBeschlüsse der Sitzung angreifbar, gleichgültig wie gut sie inhaltlich begründet sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-verlangt-das-gesetz-genau\">Was verlangt das Gesetz genau?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Zwei Sätze derselben Vorschrift, und beide werden übersehen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>§ 29 Abs. 2 BetrVG\n³Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter\nMitteilung der Tagesordnung zu laden. […] ⁶Der Vorsitzende hat für ein verhindertes\nBetriebsratsmitglied das Ersatzmitglied zu laden.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Satz 3 enthält drei Pflichten, nicht eine: laden, \u003Cstrong>rechtzeitig\u003C\u002Fstrong>, und \u003Cstrong>unter Mitteilung der\nTagesordnung\u003C\u002Fstrong>. Eine Ladung ohne Tagesordnung ist keine ordnungsgemäße Ladung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Satz 6 ist der Satz, an dem die meisten Fehler entstehen. Er verlangt nicht, das verhinderte\nMitglied zu benachrichtigen. Er verlangt, \u003Cstrong>das Ersatzmitglied zu laden\u003C\u002Fstrong>. Wer bei einer\nbekannten Verhinderung nur das verhinderte Mitglied anschreibt, hat nicht ordnungsgemäß\ngeladen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-laedt-wenn-der-vorsitzende-selbst-verhindert-ist\">Wer lädt, wenn der Vorsitzende selbst verhindert ist?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dann der Stellvertreter (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ein Sonderfall ist entschieden: Ein\n\u003Cstrong>vollständig freigestelltes\u003C\u002Fstrong> Betriebsratsmitglied mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit\nkann keine Sitzung einberufen, weil es auch seine Amtspflichten nicht ausüben kann. Ist der\nfreigestellte Vorsitzende krankgeschrieben, muss die Ladung vom Stellvertreter kommen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"warum-kann-man-verhinderung-nicht-waehlen\">Warum kann man Verhinderung nicht wählen?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":55,"teile":56},"absatz",[57,59,64],{"typ":52,"html":58},"Hier liegt das Missverständnis, aus dem die meisten Ladungsfehler folgen. Verhinderung ist ein\nZustand, kein Wahlrecht. Niemand kann sich für verhindert erklären, damit ein ",{"typ":60,"id":61,"text":62,"begriff":62,"erklaerung":63},"begriff","ersatzmitglied","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":52,"html":65},"\nnachrückt, und niemand wird durch Nichtladung zum Verhinderten.",{"typ":52,"html":67},"\u003Cp>Daraus folgt: \u003Cstrong>Es sind zwei Fehler möglich, nicht einer.\u003C\u002Fstrong> Ein nicht geladenes Mitglied ist\nein Ladungsmangel. Ein Ersatzmitglied, das ohne Verhinderungsgrund mitstimmt, ist der zweite:\nDann hat an der Beschlussfassung jemand teilgenommen, der nicht Mitglied war. Höchstrichterlich\nentschieden ist dieser zweite Fall nicht. Entschieden ist der Nachbarfall: Wird ein\nErsatzmitglied unter Verstoß gegen die Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG herangezogen, ist der\nBeschluss unwirksam, auch wenn die Heranziehung in gutem Glauben geschah; ob die Stimme das\nErgebnis verändert hat, prüft das Bundesarbeitsgericht dabei nicht (7 ABR 37\u002F23).\nDieselbe Folge für das Ersatzmitglied ohne Verhinderungsfall anzunehmen, liegt nahe, ist aber\neine Übertragung. Ob es dort auf das Abstimmungsergebnis ankommt, ist offen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-ist-ein-mitglied-verhindert\">Wann ist ein Mitglied verhindert?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Fallgruppen im Überblick. Jede einzelne, dazu Elternzeit, Dienstreise, Schichtlage und die Reihenfolge der Ersatzmitglieder, steht ausführlich in der Vertiefung: \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-urlaub\">Was gilt bei Urlaub?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Das beurlaubte Mitglied \u003Cstrong>gilt als verhindert\u003C\u002Fstrong>, solange es nicht von sich aus seine\nBereitschaft anzeigt, während des Urlaubs tätig zu werden. Die Begründung: Die Amtsausübung\nwird im Urlaub nicht unmöglich, wohl aber unzumutbar.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Praktische Folge: \u003Cstrong>Eine Nachfrage ist nicht erforderlich.\u003C\u002Fstrong> Der Urlaub genügt, das\nErsatzmitglied wird geladen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer dennoch nachfragt, muss mit dem Ergebnis leben. Sagt das Mitglied zu, ist es nicht mehr\nverhindert. Dann ist es zu laden und das Ersatzmitglied nicht. Die Anzeige muss \u003Cstrong>positiv\u003C\u002Fstrong>\nerfolgen; Schweigen, Nichterreichbarkeit oder ein „vielleicht“ lassen die Verhinderung bestehen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-krankheit\">Was gilt bei Krankheit?\u003C\u002Fh3>\n",{"typ":55,"teile":69},[70,72,77],{"typ":52,"html":71},"Hier kommt es darauf an, ob das Mitglied ",{"typ":60,"id":73,"text":74,"begriff":75,"erklaerung":76},"freistellung","freigestellt","Freistellung","Befreiung von Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit; mindestens ein Mitglied ab in der Regel 200 Arbeitnehmern, vorbehaltlich anderweitiger Regelung.",{"typ":52,"html":78}," ist:",{"typ":52,"html":80},"\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Folge\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Vollständig freigestelltes Mitglied, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Stets verhindert.\u003C\u002Fstrong> Bei einem Freigestellten sind Arbeit und Amt dasselbe.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Nicht freigestelltes Mitglied, arbeitsunfähig und der Arbeit ferngeblieben\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Nicht zwangsläufig\u003C\u002Fstrong> verhindert. Ob eine widerlegbare Vermutung für die Verhinderung spricht, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Dasselbe Mitglied erklärt, es werde trotz Krankschreibung teilnehmen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>\u003Cstrong>Nicht verhindert.\u003C\u002Fstrong> Laden, kein Ersatzmitglied.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Die Unterscheidung ist kein Formalismus. Arbeitsunfähig heißt „kann die geschuldete Arbeit nicht\nleisten“, nicht „kann nicht an einer Sitzung teilnehmen“. Wer mit einem gebrochenen Fuß nicht in\ndie Produktion kann, kann in der Regel im Betriebsratsbüro sitzen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-betroffenheit-in-eigener-sache\">Was gilt bei Betroffenheit in eigener Sache?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Ist ein Mitglied von einem Gegenstand individuell und unmittelbar betroffen, ist es für diesen\nPunkt verhindert. Diese Verhinderung ist fast immer \u003Cstrong>punktuell\u003C\u002Fstrong>. Sie betrifft einzelne\nTagesordnungspunkte, nicht die Sitzung.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":55,"teile":82},[83,85,89,91,95],{"typ":52,"html":84},"Das hat eine Folge, die regelmäßig übersehen wird: Bei punktueller Verhinderung sind\n\u003Cstrong>Mitglied und Ersatzmitglied\u003C\u002Fstrong> zu laden. Das Ersatzmitglied ist nur für diese Punkte Mitglied,\nfür die übrigen ist es das betroffene Mitglied. § 34 Abs. 1 BetrVG verlangt nicht, diesen\nWechsel in der ",{"typ":60,"id":86,"text":87,"begriff":87,"erklaerung":88},"niederschrift","Niederschrift","Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.",{"typ":52,"html":90}," festzuhalten. Die ",{"typ":60,"id":92,"text":93,"begriff":93,"erklaerung":94},"beschlussfaehigkeit","Beschlussfähigkeit","Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.",{"typ":52,"html":96}," bemisst sich aber nach\n§ 33 Abs. 2 BetrVG an der einzelnen Beschlussfassung. Ob bei einem bestimmten Beschluss die\nrichtige Besetzung mitgewirkt hat, lässt sich deshalb später nur nachvollziehen, wenn aus den\nUnterlagen hervorgeht, wann das Ersatzmitglied ein- und wieder ausgetreten ist. Die\n\u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fanwesenheitsliste\">Anwesenheitsliste zum Ausdrucken\u003C\u002Fa> hält dafür je Person fest,\nvon wann bis wann sie teilgenommen hat und wen sie vertritt.",{"typ":52,"html":98},"\u003Cp>Nicht verhindert ist, wer lediglich Zeuge eines Vorgangs war, ihn bearbeitet hat oder eine\nMeinung dazu hat. Der Maßstab ist eng: In der Regel ist nur das Mitglied betroffen, auf das\nsich die beantragte Maßnahme selbst richtet. Mittelbare Folgen, Reflexe und bloße Chancen\ngenügen nicht. Wer sich auf eine Stelle beworben hat, über deren Besetzung beschlossen wird,\nist deshalb nicht verhindert.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Verhinderungsart ist die einzige, die sich aus einer \u003Cstrong>Wertung\u003C\u002Fstrong> ergibt und nicht aus\neinem Sachverhalt. Sie ist damit die angreifbarste, und zwar in beide Richtungen. Eine\nVerhinderungsanzeige in Textform, mit Grund und mit den Punkten, auf die sie sich bezieht,\nmacht aktenkundig, dass die Verhinderung vorlag und nicht nachträglich hergestellt wurde.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-andauernder-abwesenheit\">Was gilt bei andauernder Abwesenheit?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Für ein Mitglied, das über längere Zeit nicht erscheint, gibt es \u003Cstrong>keine Dauerverhinderung auf\nVorrat\u003C\u002Fstrong>. Das folgt aus dem Wortlaut: § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kennt nur die \u003Cem>zeitweilige\u003C\u002Fem> Verhinderung. Auch eine\nmonatelange Abwesenheit ist rechtlich eine Kette zeitweiliger Verhinderungen, und jede einzelne\nbraucht einen Grund.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wer über Monate routinemäßig das Ersatzmitglied lädt, ohne je einen aktuellen Grund\nfestgestellt zu haben, hat am Ende eine Reihe von Beschlüssen, bei denen jeweils offen ist, ob\nein Nichtmitglied mitgestimmt hat.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Will ein Mitglied dauerhaft nicht mehr mitarbeiten, ist das kein Verhinderungsfall. Dann geht es\num das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 24 BetrVG, etwa durch Niederlegung) oder um das\nAusschlussverfahren (§ 23 Abs. 1 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-wenn-jemand-erst-am-sitzungstag-ausfaellt\">Was gilt, wenn jemand erst am Sitzungstag ausfällt?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Wird die Verhinderung so kurzfristig bekannt, dass eine rechtzeitige Nachladung des\nErsatzmitglieds nicht mehr möglich ist, bleibt das Gremium mit den Anwesenden beschlussfähig,\nsofern mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Ob eine\nNachladung noch rechtzeitig gewesen wäre, beurteilt der Vorsitzende mit einem\nBeurteilungsspielraum. Das Gericht prüft nur dessen Überschreitung, und die hängt vor allem\ndaran, wann ihm die Verhinderung bekannt wurde.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-falsch-geladen-wurde\">Was passiert, wenn falsch geladen wurde?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":55,"teile":100},[101,103,107],{"typ":52,"html":102},"Die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist \u003Cstrong>wesentlich für die\nWirksamkeit\u003C\u002Fstrong> der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Fehlt sie, ist der Beschluss regelmäßig\nunwirksam, und mit ihm alles, was darauf aufbaut: ein Widerspruch, eine\n",{"typ":60,"id":104,"text":105,"begriff":105,"erklaerung":106},"zustimmungsverweigerung","Zustimmungsverweigerung","Schriftliche Erklärung des Betriebsrats unter Angabe von Gründen, die nur auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG genannten Gründe gestützt werden kann; sie bedarf eines Beschlusses.",{"typ":52,"html":108},", die Beauftragung einer Anwaltskanzlei, eine Fristwahrung.",{"typ":52,"html":110},"\u003Cp>Durch einen einstimmigen Beschluss der Erschienenen heilen lässt sich ein Mangel der\n\u003Cem>Tagesordnung\u003C\u002Fem>, nicht ein Mangel der Ladung. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür drei\nVoraussetzungen \u003Cstrong>zugleich\u003C\u002Fstrong>:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>Alle Mitglieder und die erforderlichen Ersatzmitglieder wurden \u003Cstrong>rechtzeitig geladen\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die \u003Cstrong>Beschlussfähigkeit\u003C\u002Fstrong> nach § 33 Abs. 2 BetrVG liegt vor.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Die Anwesenden beschließen die Ergänzung oder Aufstellung der Tagesordnung \u003Cstrong>einstimmig\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Die frühere Anforderung, dass sämtliche Mitglieder anwesend sein müssen, ist damit aufgegeben.\nEs genügt die Beschlussfähigkeit mit den tatsächlich Anwesenden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Die erste Voraussetzung ist der Haken.\u003C\u002Fstrong> Sie setzt eine ordnungsgemäße Ladung voraus. Fehlt\ndie Ladung selbst, genügt die Einstimmigkeit der beschlussfähig Erschienenen nicht. Ob ein\nEinberufungs- oder Ladungsmangel überhaupt geheilt werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht\noffengelassen; in Betracht käme\ndas nach seinen Worten „allenfalls“, wenn alle Mitglieder, gegebenenfalls durch\nErsatzmitglieder vertreten, zur Sitzung erschienen sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für einen Gegenstand, der erst nach dem Versand der Ladung auftaucht, gibt es deshalb zwei\nWege mit verschiedenen Voraussetzungen. Ein schriftlicher \u003Cstrong>Nachtrag zur Tagesordnung\u003C\u002Fstrong> an\ndenselben Verteiler teilt einen weiteren Punkt mit; für ihn gilt, was § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG\nfür die Ladung verlangt, er muss also rechtzeitig sein. Das Einschieben in der Sitzung hängt\ndagegen an den drei Voraussetzungen oben und damit an der Zustimmung jedes Anwesenden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zu beidem gibt es eine Vertiefung: \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Ftagesordnung-ergaenzen\">Darf die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ergänzt oder geändert werden?\u003C\u002Fa> und \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen\">Was passiert, wenn falsch zur Betriebsratssitzung geladen wurde?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"checkliste-vor-dem-versand-einer-ladung\">Checkliste vor dem Versand einer Ladung\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Was das Gesetz verlangt:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Kommt die Ladung vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter\n(§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Alle ordentlichen Mitglieder im Verteiler, rechtzeitig und mit vollständiger Tagesordnung\n(§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Fehlt ein Mitglied: Liegt ein Verhinderungsgrund vor (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Für jedes verhinderte Mitglied das Ersatzmitglied geladen (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG), und\nzwar das nach der Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Ist ein Mitglied nur für einzelne Punkte verhindert, etwa weil es persönlich betroffen ist:\nMitglied \u003Cstrong>und\u003C\u002Fstrong> Ersatzmitglied geladen?\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Was dem späteren Nachweis dient, ohne dass eine Vorschrift es verlangt:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Verhinderungsgrund und Zuordnung „welches Ersatzmitglied für welches Mitglied“ festgehalten?\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Versandweg, Verteiler und Versanddatum festgehalten?\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Zum Ausfüllen: \u003Ca href=\"\u002Fmustervorlagen\u002Fladung\">Vorlagen für Ladung, Nachtrag zur Tagesordnung und Verhinderungsanzeige\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 23 Abs. 1, § 24, § 25, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2\u002F13 (B): Heilung von Ladungsmängeln, Ergänzung der\nTagesordnung in der Sitzung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: freigestelltes Mitglied bei Arbeitsunfähigkeit;\nEinberufung durch einen erkrankten freigestellten Vorsitzenden; Heilung eines\nEinberufungs- und Ladungsmangels offengelassen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 341\u002F83: Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zur\nzeitweiligen Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: Urlaub und zeitweilige Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82\u002F11: enger Maßstab der Betroffenheit in eigener Sache;\neigene Bewerbung genügt nicht\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: Unwirksamkeit bei Heranziehung eines\nErsatzmitglieds entgegen § 25 Abs. 2 BetrVG (Rn. 27 bis 31)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35\u002F24: Nachladung bei einer erst am Sitzungstag bekannt\ngewordenen Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[112,116,119,122,125,129,132,135,138,141,144,147],{"id":113,"text":114,"level":115},"was-verlangt-das-gesetz-genau","Was verlangt das Gesetz genau?",2,{"id":117,"text":118,"level":115},"wer-laedt-wenn-der-vorsitzende-selbst-verhindert-ist","Wer lädt, wenn der Vorsitzende selbst verhindert ist?",{"id":120,"text":121,"level":115},"warum-kann-man-verhinderung-nicht-waehlen","Warum kann man Verhinderung nicht wählen?",{"id":123,"text":124,"level":115},"wann-ist-ein-mitglied-verhindert","Wann ist ein Mitglied verhindert?",{"id":126,"text":127,"level":128},"was-gilt-bei-urlaub","Was gilt bei Urlaub?",3,{"id":130,"text":131,"level":128},"was-gilt-bei-krankheit","Was gilt bei Krankheit?",{"id":133,"text":134,"level":128},"was-gilt-bei-betroffenheit-in-eigener-sache","Was gilt bei Betroffenheit in eigener Sache?",{"id":136,"text":137,"level":128},"was-gilt-bei-andauernder-abwesenheit","Was gilt bei andauernder Abwesenheit?",{"id":139,"text":140,"level":128},"was-gilt-wenn-jemand-erst-am-sitzungstag-ausfaellt","Was gilt, wenn jemand erst am Sitzungstag ausfällt?",{"id":142,"text":143,"level":115},"was-passiert-wenn-falsch-geladen-wurde","Was passiert, wenn falsch geladen wurde?",{"id":145,"text":146,"level":115},"checkliste-vor-dem-versand-einer-ladung","Checkliste vor dem Versand einer Ladung",{"id":148,"text":149,"level":115},"fundstellen","Fundstellen",[151,154],{"name":152,"route":153},"brklar","\u002F",{"name":8,"route":5},"Alle Mitglieder sind rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, für ein verhindertes Mitglied das Ersatzmitglied (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Ein Ladungsmangel macht die Beschlüsse regelmäßig unwirksam.",[157,158],"Ob ein Ersatzmitglied, das ohne Verhinderungsfall mitstimmt, den Beschluss unwirksam macht, ist höchstrichterlich nicht entschieden; entschieden ist der Verstoß gegen § 25 Abs. 2 BetrVG (7 ABR 37\u002F23).","Ob ein Einberufungs- oder Ladungsmangel überhaupt geheilt werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen (1 ABR 5\u002F19).","",[26,28,30,32,34,36,38],[162,168],{"route":163,"titel":164,"pfad":165,"stelle":115},"\u002Fsitzung-und-beschluss","Sitzung und Beschluss des Betriebsrats",{"id":166,"titel":167},"basis","Basiswissen für jedes Mitglied",{"route":169,"titel":170,"pfad":171,"stelle":128},"\u002Fsitzungen-leiten","Betriebsratssitzungen leiten",{"id":172,"titel":173},"vorsitz","Vorsitz und Stellvertretung",[175,178,181],{"route":176,"titel":177},"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fladungsfehler-folgen","Ladungsfehler",{"route":179,"titel":180},"\u002Fladung-und-sitzung\u002Ftagesordnung-ergaenzen","Tagesordnung ergänzen",{"route":182,"titel":183},"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung","Verhinderung","Ladung und Sitzung",1793290178409]