[{"data":1,"prerenderedAt":210},["ShallowReactive",2],{"redaktion-ladung-und-sitzung\u002Ftagesordnung-ergaenzen":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":9,"beschreibung":10,"pruefdatum":11,"vorstufe":16,"freigegeben":17,"jsonld":18,"kurztitel":50,"stichworte":51,"html":52,"segmente":53,"toc":137,"brotkrume":182,"kernaussage":190,"offen":191,"grenze":192,"normen":193,"verwandteModule":194,"verwandteSeiten":201,"wissenBereich":187},"ladung\u002Ftagesordnung-ergaenzen","\u002Fladung-und-sitzung\u002Ftagesordnung-ergaenzen","seite","ladung","Darf die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ergänzt oder geändert werden?","Tagesordnung ergänzen: was in der BR-Sitzung zulässig ist","Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest. Eine Ergänzung in der Sitzung verlangt rechtzeitige Ladung, Beschlussfähigkeit und Einstimmigkeit.",{"feld":12,"wert":13,"beschriftung":14,"anzeige":15},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":19,"@type":20,"headline":8,"description":10,"inLanguage":21,"dateModified":13,"url":22,"isAccessibleForFree":17,"citation":23,"about":41},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fladung-und-sitzung\u002Ftagesordnung-ergaenzen",[24,27,29,31,33,35,37,39],{"@type":25,"name":26},"Legislation","§ 29 BetrVG",{"@type":25,"name":28},"§ 33 BetrVG",{"@type":25,"name":30},"§ 99 BetrVG",{"@type":25,"name":32},"§ 25 BetrVG",{"@type":25,"name":34},"§ 34 BetrVG",{"@type":25,"name":36},"§ 177 BGB",{"@type":25,"name":38},"§ 184 BGB",{"@type":25,"name":40},"§ 36 BetrVG",[42,43,44,45,46,47,48,49],{"@type":25,"name":26},{"@type":25,"name":28},{"@type":25,"name":30},{"@type":25,"name":32},{"@type":25,"name":34},{"@type":25,"name":36},{"@type":25,"name":38},{"@type":25,"name":40},"Tagesordnung ergänzen","Festsetzung, Ergänzung in der Sitzung","\u003Cp>Ja, aber nur unter drei Voraussetzungen zugleich: Alle Mitglieder\neinschließlich der erforderlichen \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglieder\u003C\u002Fa> sind rechtzeitig geladen worden, der\nBetriebsrat ist \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beschlussfaehigkeit\">beschlussfähig\u003C\u002Fa>, und die Ergänzung wird von den Anwesenden \u003Cstrong>einstimmig\u003C\u002Fstrong>\nbeschlossen. Ein einziges Gegenvotum genügt, um den Punkt zu vertagen, und es braucht keine\nBegründung. Eine fehlende Ladung behebt die Ergänzung nicht; ob ein solcher Mangel überhaupt\nheilbar ist, ist offen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Ladung selbst, die Verhinderungsfälle und die Ersatzmitglieder behandelt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>. Diese Seite geht\nnur der Tagesordnung nach.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-setzt-die-tagesordnung-ueberhaupt-fest\">Wer setzt die Tagesordnung überhaupt fest?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Vorsitzende, und zwar allein. § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sagt es in einem Halbsatz:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>§ 29 Abs. 2 BetrVG\n²Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Das ist keine Verfahrensnebensache, sondern die Stelle, an der entschieden wird, worüber das\nGremium in dieser Sitzung wirksam beschließen kann. Die Befugnis liegt beim Vorsitzenden,\nnicht beim Gremium und nicht bei der Arbeitgeberin. Ein Beschluss des Betriebsrats über die\nTagesordnung ist dafür nicht erforderlich.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Gebunden ist der Vorsitzende an zwei Dinge. Erstens an das Antragsrecht nach § 29 Abs. 3\nBetrVG, dazu weiter unten. Zweitens an eine \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#geschaeftsordnung\">Geschäftsordnung\u003C\u002Fa>, soweit der Betriebsrat sich eine\ngegeben hat; eine darin festgelegte Ladungsfrist bindet ihn dann zusätzlich zum Gesetz.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-genau-muss-ein-tagesordnungspunkt-gefasst-sein\">Wie genau muss ein Tagesordnungspunkt gefasst sein?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Gesetz verlangt in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Ladung „unter Mitteilung der\nTagesordnung“. Wie eng ein Punkt zu fassen ist, steht dort nicht. Die Antwort folgt aus dem\nZweck der Vorschrift, und den hat das Bundesarbeitsgericht ausgeschrieben: Die Regelung soll dem\neinzelnen Mitglied „eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen“ und es „vor\nunbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen“; es soll Gelegenheit haben, „sich ein\nBild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen“. Damit werde „der Gefahr einer\nÜberrumpelung einzelner Betriebsratsmitglieder bei der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beratung\">Beratung\u003C\u002Fa> und anschließenden Abstimmung\nentgegengewirkt“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Daraus ergibt sich der Maßstab: Der Punkt ist so zu fassen, dass sich aus der Tagesordnung\nallein erkennen lässt, welcher Gegenstand zur Abstimmung kommt. Nicht verlangt ist ein\nVorbericht; verlangt ist die Erkennbarkeit des Gegenstands.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für einen Sammelpunkt ist das ausdrücklich entschieden. Zum Punkt „Verschiedenes“ hat das\nBundesarbeitsgericht 1992 festgehalten, dass er im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift\n„nichts“ leistet; für eine geplante Beschlussfassung steht er „dem Fehlen einer Tagesordnung“\ngleich (7 ABR 14\u002F92, zu B II 2 b der Gründe). Wird unter „Verschiedenes“ abgestimmt, ist das\nalso so zu behandeln, als hätte der Gegenstand in der Tagesordnung gar nicht gestanden. Der\nLeitsatz derselben Entscheidung enthält zusätzlich eine Regel zur Heilung, die durch die\nRechtsprechung von 2014 überholt ist; sie gilt nicht mehr.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Andere Sammelpunkte wie „Personelles“ oder „Personelle Einzelmaßnahmen“ hat das Gericht nicht\neigens beurteilt. Dass auch sie nicht genügen, ist eine Folgerung aus dem oben beschriebenen\nNormzweck, den schon die Entscheidung von 1992 unter B II 2 a so fasst: Unter einem Punkt,\nunter dem sich alles verhandeln lässt, ist kein bestimmter Gegenstand mitgeteilt, auf den sich\nein Mitglied vorbereiten könnte.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Aus demselben Zweck ergibt sich eine Grenze nach oben, und auch sie ist eine Folgerung: Der\nmitgeteilte Punkt steckt den Rahmen ab, und ein Gegenstand, der nur thematisch in seiner Nähe\nliegt, ist nicht mitgeteilt. Gestützt ist das auf denselben Normzweck, wie ihn auch\n1 ABR 2\u002F13 (B) beschreibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-ein-gegenstand-erst-in-der-sitzung-auftaucht\">Was gilt, wenn ein Gegenstand erst in der Sitzung auftaucht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dann greift die Ergänzung in der Sitzung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen\n2014 neu gefasst und dabei seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, die den „vollständig\nversammelten Betriebsrat“ verlangte. Der Kernsatz lautet:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem\nZweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich\nerforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die\nbeschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder\nErstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Die drei Voraussetzungen im Einzelnen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Voraussetzung\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was sie bedeutet\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wo der Fehler sitzt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Rechtzeitige Ladung aller Mitglieder und der erforderlichen Ersatzmitglieder\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Ladung selbst muss ordnungsgemäß gewesen sein. Nur der Mangel der \u003Cstrong>Tagesordnung\u003C\u002Fstrong> wird geheilt.\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Wird gern übersehen, weil in der Sitzung niemand mehr prüft, wer geladen war\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Es nehmen mindestens die Hälfte der Mitglieder teil. Vollständige Anwesenheit ist nicht erforderlich.\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Selten, aber bei knapper Besetzung real\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einstimmiger Beschluss der Anwesenden über die Ergänzung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einfache oder qualifizierte Mehrheit genügt nicht. Maßgeblich sind die Anwesenden, nicht alle Mitglieder.\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Hier scheitert es, wenn ein Mitglied unvorbereitet ist\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Begründet wird die Aufgabe der früheren Linie mit § 25 BetrVG: Das Ersatzmitglied ist für die\nDauer der Verhinderung vollwertiges Mitglied und an Weisungen des verhinderten Mitglieds nicht\ngebunden. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten des verhinderten Mitglieds auf die\nWillensbildung gibt es danach nicht. Nach der alten Auffassung wäre eine Ergänzung in größeren\nGremien, in denen fast immer jemand verhindert ist, praktisch ausgeschlossen gewesen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"warum-genuegt-eine-mehrheit-nicht\">Warum genügt eine Mehrheit nicht?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Weil das Einstimmigkeitserfordernis die Schutzfunktion der Tagesordnung ersetzt. Es schützt\ndas einzelne Mitglied davor, über eine Angelegenheit befinden zu müssen, mit der es sich noch\nnicht befasst hat. Dafür wird von ihm, so das Gericht, „lediglich verlangt, der Ergänzung oder\nder Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu\nverweigern“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das ist die Pointe der Konstruktion: Eine Mehrheit würde das einzelne Mitglied auf die\nUnterstützung anderer verweisen, und genau dem soll § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entgegenwirken.\nEin Nein braucht deshalb keinen Grund, keinen Antrag und keine Erklärung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Folge eines Nein ist nicht die Unwirksamkeit, sondern die \u003Cstrong>Vertagung\u003C\u002Fstrong>. Der Punkt ist dann\nnach ordnungsgemäßer Ladung und mit hinreichender Vorbereitungszeit neu zu behandeln, und über\nihn wird erneut beschlossen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"muss-ueber-die-ergaenzung-getrennt-abgestimmt-werden\">Muss über die Ergänzung getrennt abgestimmt werden?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Hier ist die Rechtsprechung inzwischen weiter ausdifferenziert, allerdings auf Instanzebene.\nDas Bundesarbeitsgericht hat seine Prüfung 2014 an der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#niederschrift\">Niederschrift\u003C\u002Fa> festgemacht: Ihr war\nnicht zu entnehmen, dass ein anwesendes Mitglied der Aufnahme der Angelegenheit auf die\nTagesordnung widersprochen hatte, und damit war der formelle Ladungsfehler geheilt. Ein\nThüringer Landesarbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahr 2023 zieht daraus den Schluss, über die\nErgänzung müsse nicht getrennt abgestimmt werden; es genüge, dass der Beschlussfassung über\ndie neue Tagesordnung von keinem anwesenden Mitglied widersprochen wird. Diese Entscheidung\nist eine Instanzentscheidung und keine Leitentscheidung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Last verschiebt sich damit auf die Niederschrift. Was dort nicht steht, ist später kaum zu\nbeweisen. In dem 2017 entschiedenen Fall genügte dem Gericht der Satz „Keine Einwände der\nTagesordnung, einstimmig angenommen“, und er wurde so gelesen, dass er auch die am selben Tag\nschon behandelten Punkte erfasste.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"laesst-sich-ein-bereits-gefasster-beschluss-noch-retten\">Lässt sich ein bereits gefasster Beschluss noch retten?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>In derselben Sitzung ja, und das ist eine Ausdifferenzierung gegenüber 2014. Mit der Ergänzung\nder Tagesordnung können die anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Mitglieder zugleich einen\nzuvor unwirksam gefassten Beschluss einstimmig genehmigen. Das Einstimmigkeitsprinzip schützt\ndas einzelne Mitglied auch in dieser Lage hinreichend vor einer Überrumpelung. Im\nentschiedenen Fall lagen die fehlerhaften Beschlüsse am Vormittag, die einstimmige Genehmigung\nnach der Mittagspause.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Eine zweite, davon zu trennende Reparaturmöglichkeit betrifft nicht die Tagesordnung, sondern\ndie Erklärung nach außen: Unterzeichnet der Vorsitzende eine \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#betriebsvereinbarung\">Betriebsvereinbarung\u003C\u002Fa>, ohne dass\nein wirksamer Beschluss dahintersteht, ist die Erklärung entsprechend § 177 Abs. 1 BGB\nzunächst schwebend unwirksam. Der Betriebsrat kann sie nachträglich genehmigen; § 184 Abs. 1\nBGB gilt entsprechend, die Genehmigung wirkt also auf den Tag der Unterzeichnung zurück.\nDas heilt den fehlenden Beschluss, nicht den Ladungsmangel.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-wird-durch-die-ergaenzung-nicht-geheilt\">Was wird durch die Ergänzung nicht geheilt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dies ist der Abschnitt, an dem die Konstruktion kippt. Die Heilung erfasst allein einen Mangel\nder \u003Cstrong>Tagesordnung\u003C\u002Fstrong>, und sie setzt voraus, dass die Ladung im Übrigen in Ordnung war. Einen\nMangel der \u003Cstrong>Ladung\u003C\u002Fstrong> selbst behebt sie nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die erste Voraussetzung ist Tatbestandsmerkmal und keine Formel: Ohne rechtzeitige Ladung aller\nMitglieder samt der erforderlichen Ersatzmitglieder ist die Ergänzung wirkungslos, auch wenn\nsie einstimmig beschlossen wurde. Zwei Lagen sind zu\nunterscheiden:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Heilung durch einstimmige Ergänzung?\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Geladen wurde ordnungsgemäß, aber ohne Tagesordnung oder mit einem unvollständigen Punkt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Möglich, unter den drei Voraussetzungen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ein Mitglied wurde nicht geladen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nein; ob auf anderem Weg, ist offen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Für ein verhindertes Mitglied wurde das vorhandene Ersatzmitglied nicht geladen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nein; bei plötzlicher Verhinderung liegt schon kein Mangel vor\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Die Ladung erfolgte nicht rechtzeitig\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nein; eine andere Heilung ist ebenso offen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Offen ist die Heilung eines Ladungsmangels, weil das Bundesarbeitsgericht sie für einen\nEinberufungs- und Ladungsmangel ausdrücklich dahinstehen ließ. Es hat dabei aber erkennen\nlassen, wo die Grenze läge: höchstens bei vollzählig versammeltem Gremium, und keinesfalls\ngenügt dafür die Einstimmigkeit nur derer, die gekommen sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Ladung aller Mitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der\nTagesordnung ist wesentlich für die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Wird\nfür ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der\nBetriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Wird ohne Tagesordnung\ngeladen, liegt nach der Formulierung des Gerichts ein „evidenter“ Gesetzesverstoß vor; die\nVorschrift „belässt dem Betriebsratsvorsitzenden keinen Handlungsspielraum“.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-unterscheidet-den-nachtrag-vom-einschieben-in-der-sitzung\">Was unterscheidet den Nachtrag vom Einschieben in der Sitzung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Taucht ein Gegenstand nach dem Versand der Ladung, aber vor der Sitzung auf, gibt es zwei\nWege. Der eine ist ein schriftlicher Nachtrag zur Tagesordnung, der alle erreicht, die zur\nSitzung geladen sind. Der andere ist das Einschieben in der Sitzung. Rechtlich ist der\nNachtrag kein eigenes Institut, sondern eine Ladung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG,\nbezogen auf einen weiteren Punkt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist kein stilistischer, sondern einer der Risikoverteilung:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Schriftlicher Nachtrag\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Einschieben in der Sitzung\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wovon der Beschluss abhängt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Von der Rechtzeitigkeit des Nachtrags\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Von der Zustimmung \u003Cstrong>jedes einzelnen\u003C\u002Fstrong> Anwesenden\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wer es in der Hand hat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Vorsitzende\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Jedes anwesende Mitglied, mit einem Nein ohne Begründung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wann der Fehler sichtbar wird\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vor der Sitzung, korrigierbar\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>In der Sitzung, unter Zeitdruck\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Was bei Misslingen passiert\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Punkt kann nur noch in der Sitzung ergänzt werden, sonst kommt er auf die nächste Tagesordnung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vertagung; bei einer laufenden gesetzlichen Frist bleibt nur eine neue, rechtzeitige Ladung vor Fristablauf\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Der letzte Punkt wiegt am schwersten. Wo eine Stellungnahme oder eine\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#zustimmungsverweigerung\">Zustimmungsverweigerung\u003C\u002Fa> an eine gesetzliche Frist gebunden ist, verkürzt die Vertagung die Zeit\nbis zum Fristablauf. Möglich bleibt eine weitere Sitzung, zu der vor Fristablauf ordnungsgemäß\nund rechtzeitig geladen wird; reicht die Zeit dafür nicht, endet mit der Frist die Gelegenheit.\nDas Bundesarbeitsgericht hat diese Lage selbst als Argument benutzt, allerdings in die andere\nRichtung: Es hat die Erleichterung der Ergänzung gerade mit der Wochenfrist bei personellen\nEinzelmaßnahmen begründet.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Wird zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung abgestimmt, kommt es darauf an, ob sie dabei\nergänzt wird. Kommt ein Gegenstand hinzu, der nicht mitgeteilt war, ist das eine Ergänzung in\nder Sitzung und hängt an der Zustimmung aller Anwesenden. Über die ordnungsgemäß mitgeteilte\nTagesordnung selbst muss das Gremium dagegen nicht beschließen, denn sie setzt der Vorsitzende\nfest (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-kann-verlangen-dass-ein-punkt-auf-die-tagesordnung-kommt\">Wer kann verlangen, dass ein Punkt auf die Tagesordnung kommt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Festsetzungsbefugnis des Vorsitzenden hat eine ausdrückliche Grenze:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>§ 29 Abs. 3 BetrVG\nDer Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt\nist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats\noder der Arbeitgeber beantragt.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Drei Dinge daran sind wichtig. Erstens: „hat“, also kein Ermessen. Zweitens: Antragsberechtigt\nsind \u003Cstrong>ein Viertel der Mitglieder\u003C\u002Fstrong> und, mit demselben Recht, \u003Cstrong>die Arbeitgeberin\u003C\u002Fstrong>. Ein\neinzelnes Mitglied hat dieses Recht nicht; es kann einen Punkt anregen, aber nicht erzwingen.\nDrittens: Die Pflicht erfasst beides, die Einberufung \u003Cstrong>und\u003C\u002Fstrong> die Aufnahme des beantragten\nGegenstands in die Tagesordnung. Ein Punkt auf der Tagesordnung ohne Sitzung dazu und eine\nSitzung ohne den beantragten Punkt erfüllen die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass auch die Arbeitgeberin dieses Recht hat, überrascht regelmäßig. Es verschafft ihr keinen\nEinfluss auf die Beratung oder die Abstimmung, nur auf die Befassung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für ein verhindertes Mitglied gilt die Gegenrichtung: § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG erwartet, dass\nes die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilt. Nach der\nRechtsprechung von 2014 ist das auch der Grund, warum die Tagesordnung für diese Mitteilung\nkeine Rolle spielt: Für die Anzeige einer Verhinderung genügen Zeit und Ort, und die stehen\nin der Ladung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-hier-rechtzeitig\">Was heißt hier „rechtzeitig“?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Keine Zahl. Das Gesetz nennt in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG keine Ladungsfrist, und das\nBundesarbeitsgericht hat 2025 ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz auch für die\nNachladung von Ersatzmitgliedern „eine bestimmte Frist“ nicht vorsieht. Maßgeblich sind die\nUmstände des Einzelfalls, beurteilt nach Sinn und Zweck der Regelung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der Maßstab, den das Gericht dafür benennt, lässt sich in drei Faktoren zerlegen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Umfang der Tagesordnung.\u003C\u002Fstrong> Je mehr Punkte, desto mehr Vorbereitungszeit.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Komplexität der einzelnen Punkte.\u003C\u002Fstrong> Ein Routinepunkt und eine Betriebsvereinbarung\nverlangen nicht dasselbe.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Betriebliche Wirklichkeit des Geladenen.\u003C\u002Fstrong> Zu berücksichtigen ist, dass ein Ersatzmitglied\nunter Umständen „Vorbereitungen oder Absprachen zu treffen hat, bevor es seinen Arbeitsplatz\nverlassen kann“, um sich in die Tagesordnung einzuarbeiten. Das Gericht sagt das für die\nNachladung; dass die Vorbereitungszeit ebenso den ursprünglich Geladenen zustehen muss, steht\nin derselben Randnummer.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Wo eine Geschäftsordnung eine Ladungsfrist festlegt, tritt sie neben diesen Maßstab. In der\n2017 entschiedenen Sache war die zehntägige Frist aus der Geschäftsordnung des Gremiums der\nBezugspunkt, an dem die ordnungsgemäße Ladung gemessen wurde.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-einem-ausfall-am-sitzungstag\">Was gilt bei einem Ausfall am Sitzungstag?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Für diese Lage gibt es seit 2025 eine Leitentscheidung. Der Leitsatz:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines\nErsatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines\nBetriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Die Entscheidung trennt zwei Fragen, und diese Trennung ist das Eigentliche an ihr:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Frage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wer entscheidet\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ist eine rechtzeitige Ladung noch möglich?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Vorsitzende, mit einem weiten Beurteilungsspielraum und einer „Einschätzungsprärogative“\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wenn ja: muss geladen werden?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Gesetz: Dann „hat“ er zu laden, § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG, und es liegt nicht in seinem Ermessen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Ein Beurteilungsspielraum bei der ersten Frage bedeutet also keinen Entscheidungsspielraum bei\nder zweiten. Wird die Verhinderung früh genug bekannt, um noch rechtzeitig nachzuladen, besteht\ndie Pflicht ohne Abwägung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Im entschiedenen Fall war die Verhinderung wenige Stunden vor der Sitzung mitgeteilt worden;\neine Nachladepflicht bestand nicht, und das Gremium war mit den Anwesenden nach § 33 Abs. 2\nBetrVG beschlussfähig. Grenzen hat der Spielraum trotzdem: Das Gericht prüft, ob er\nüberschritten wurde, und das setzt voraus, dass sich der Zeitpunkt der Kenntnis nachvollziehen\nlässt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-es-falsch-gemacht-wird\">Was passiert, wenn es falsch gemacht wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Beschluss ist unwirksam, und zwar unabhängig davon, wie gut er inhaltlich begründet ist\nund wie einmütig er gefasst wurde. Die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt als\nwesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Unwirksam ist dabei nicht nur der Beschluss, sondern auch, was auf ihm aufbaut: die\nZustimmungsverweigerung, die daraufhin erklärt wurde, die Bestellung eines Beisitzers, die\nFristwahrung. Eine Betriebsvereinbarung, die der Vorsitzende auf dieser Grundlage unterschrieben\nhat, ist schwebend unwirksam und kann, wie oben beschrieben, nachträglich genehmigt werden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zwei Dinge machen den Fehler teuer. Erstens fällt er oft erst auf, wenn die Gegenseite ihn\nsucht, also in einem Verfahren, Monate später. Zweitens ist die Heilung durch Ergänzung der\nTagesordnung an die laufende Sitzung gebunden: Ein einstimmiger Ergänzungsbeschluss in der\nnächsten Sitzung repariert eine vergangene nicht; dort wird der Punkt vielmehr nach\nordnungsgemäßer Ladung neu behandelt und neu beschlossen. Unberührt davon bleibt die\nGenehmigung einer Erklärung nach außen durch einen späteren wirksamen Beschluss.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für den Nachweis kommt es deshalb auf die Niederschrift an. Eine Pflicht, eine Ergänzung dort\nfestzuhalten, enthält § 34 Abs. 1 BetrVG nicht. Die Gerichte haben in den referierten Fällen\naber genau dort nachgesehen: ob ergänzt wurde, ob das einstimmig geschah oder jedenfalls\nniemand widersprach, und wer anwesend war.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Grenze eines Tagesordnungspunkts.\u003C\u002Fstrong> Wo genau sie verläuft. Dass ein nur thematisch\nbenachbarter Gegenstand nicht mitgeteilt ist, folgert die Seite aus dem Normzweck.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nachtrag.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung den Nachtrag zur Tagesordnung als solchen behandelt. Die Seite ordnet ihn\nals Ladung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Verlängerung einer Frist.\u003C\u002Fstrong> Ob sich eine gesetzliche Äußerungsfrist, etwa die Wochenfrist\ndes § 99 Abs. 3 BetrVG, im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin verlängern lässt.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 25, § 29 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Satz 5 und Satz 6, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1,\n§ 36, § 99 Abs. 3 BetrVG; § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2\u002F13 (B), BAGE 148, 26: Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 3\nBetrVG (Rn. 26); drei kumulative Voraussetzungen der Heilung (Rn. 35); Aufgabe der Anforderung\nvollständiger Anwesenheit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6\u002F13: Antwort auf den Anfragebeschluss des Ersten Senats;\ndarin gibt der Siebte Senat seine frühere Rechtsprechung auf\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46\u002F16: Genehmigung eines zuvor unwirksam gefassten\nBeschlusses zugleich mit der Tagesordnungsergänzung; Vertagung als Folge eines Gegenvotums\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35\u002F24: keine gesetzliche Frist für die Nachladung;\nBeurteilungsspielraum des Vorsitzenden; Maßstab der Rechtzeitigkeit; schwebende\nUnwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ohne tragenden Beschluss\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: ob ein Einberufungs- und Ladungsmangel heilbar\nist, bleibt offen; allenfalls bei vollzählig versammeltem Gremium\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Genehmigung einer Erklärung des Vorsitzenden ohne\ntragenden Beschluss, Rückwirkung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.10.1992, 7 ABR 14\u002F92: Zweck der Mitteilung der Tagesordnung (B II 2 a);\nder Punkt „Verschiedenes“ genügt für eine geplante Beschlussfassung nicht (B II 2 b). Die\nHeilungsregel des Leitsatzes ist überholt\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 24.05.2006, 7 AZR 201\u002F05, und BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 61\u002F13:\nin den vorgenannten Entscheidungen zu Zweck und Rechtzeitigkeit in Bezug genommen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Thüringer LAG, Beschluss vom 24.10.2023, 1 TaBV 25\u002F21: kein getrennter Beschluss über die\nErgänzung erforderlich, fehlender Widerspruch genügt. Instanzentscheidung\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[54,75,77,87,89,99,101,111,113,123,125,135],{"typ":55,"teile":56},"absatz",[57,60,66,68,73],{"typ":58,"html":59},"html","Ja, aber nur unter drei Voraussetzungen zugleich: Alle Mitglieder\neinschließlich der erforderlichen ",{"typ":61,"id":62,"text":63,"begriff":64,"erklaerung":65},"begriff","ersatzmitglied","Ersatzmitglieder","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":58,"html":67}," sind rechtzeitig geladen worden, der\nBetriebsrat ist ",{"typ":61,"id":69,"text":70,"begriff":71,"erklaerung":72},"beschlussfaehigkeit","beschlussfähig","Beschlussfähigkeit","Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.",{"typ":58,"html":74},", und die Ergänzung wird von den Anwesenden \u003Cstrong>einstimmig\u003C\u002Fstrong>\nbeschlossen. Ein einziges Gegenvotum genügt, um den Punkt zu vertagen, und es braucht keine\nBegründung. Eine fehlende Ladung behebt die Ergänzung nicht; ob ein solcher Mangel überhaupt\nheilbar ist, ist offen.",{"typ":58,"html":76},"\u003Cp>Die Ladung selbst, die Verhinderungsfälle und die Ersatzmitglieder behandelt die\n\u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>. Diese Seite geht\nnur der Tagesordnung nach.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-setzt-die-tagesordnung-ueberhaupt-fest\">Wer setzt die Tagesordnung überhaupt fest?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Vorsitzende, und zwar allein. § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sagt es in einem Halbsatz:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>§ 29 Abs. 2 BetrVG\n²Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Das ist keine Verfahrensnebensache, sondern die Stelle, an der entschieden wird, worüber das\nGremium in dieser Sitzung wirksam beschließen kann. Die Befugnis liegt beim Vorsitzenden,\nnicht beim Gremium und nicht bei der Arbeitgeberin. Ein Beschluss des Betriebsrats über die\nTagesordnung ist dafür nicht erforderlich.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":55,"teile":78},[79,81,85],{"typ":58,"html":80},"Gebunden ist der Vorsitzende an zwei Dinge. Erstens an das Antragsrecht nach § 29 Abs. 3\nBetrVG, dazu weiter unten. Zweitens an eine ",{"typ":61,"id":82,"text":83,"begriff":83,"erklaerung":84},"geschaeftsordnung","Geschäftsordnung","Schriftliches Regelwerk des Betriebsrats für seine Geschäftsführung, das er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.",{"typ":58,"html":86},", soweit der Betriebsrat sich eine\ngegeben hat; eine darin festgelegte Ladungsfrist bindet ihn dann zusätzlich zum Gesetz.",{"typ":58,"html":88},"\u003Ch2 id=\"wie-genau-muss-ein-tagesordnungspunkt-gefasst-sein\">Wie genau muss ein Tagesordnungspunkt gefasst sein?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":55,"teile":90},[91,93,97],{"typ":58,"html":92},"Das Gesetz verlangt in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Ladung „unter Mitteilung der\nTagesordnung“. Wie eng ein Punkt zu fassen ist, steht dort nicht. Die Antwort folgt aus dem\nZweck der Vorschrift, und den hat das Bundesarbeitsgericht ausgeschrieben: Die Regelung soll dem\neinzelnen Mitglied „eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen“ und es „vor\nunbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen“; es soll Gelegenheit haben, „sich ein\nBild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen“. Damit werde „der Gefahr einer\nÜberrumpelung einzelner Betriebsratsmitglieder bei der ",{"typ":61,"id":94,"text":95,"begriff":95,"erklaerung":96},"beratung","Beratung","Stufe der Beteiligung, bei der beraten wird, solange Bedenken und Vorschläge des Betriebsrats in der Planung noch berücksichtigt werden können.",{"typ":58,"html":98}," und anschließenden Abstimmung\nentgegengewirkt“.",{"typ":58,"html":100},"\u003Cp>Daraus ergibt sich der Maßstab: Der Punkt ist so zu fassen, dass sich aus der Tagesordnung\nallein erkennen lässt, welcher Gegenstand zur Abstimmung kommt. Nicht verlangt ist ein\nVorbericht; verlangt ist die Erkennbarkeit des Gegenstands.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für einen Sammelpunkt ist das ausdrücklich entschieden. Zum Punkt „Verschiedenes“ hat das\nBundesarbeitsgericht 1992 festgehalten, dass er im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift\n„nichts“ leistet; für eine geplante Beschlussfassung steht er „dem Fehlen einer Tagesordnung“\ngleich (7 ABR 14\u002F92, zu B II 2 b der Gründe). Wird unter „Verschiedenes“ abgestimmt, ist das\nalso so zu behandeln, als hätte der Gegenstand in der Tagesordnung gar nicht gestanden. Der\nLeitsatz derselben Entscheidung enthält zusätzlich eine Regel zur Heilung, die durch die\nRechtsprechung von 2014 überholt ist; sie gilt nicht mehr.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Andere Sammelpunkte wie „Personelles“ oder „Personelle Einzelmaßnahmen“ hat das Gericht nicht\neigens beurteilt. Dass auch sie nicht genügen, ist eine Folgerung aus dem oben beschriebenen\nNormzweck, den schon die Entscheidung von 1992 unter B II 2 a so fasst: Unter einem Punkt,\nunter dem sich alles verhandeln lässt, ist kein bestimmter Gegenstand mitgeteilt, auf den sich\nein Mitglied vorbereiten könnte.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Aus demselben Zweck ergibt sich eine Grenze nach oben, und auch sie ist eine Folgerung: Der\nmitgeteilte Punkt steckt den Rahmen ab, und ein Gegenstand, der nur thematisch in seiner Nähe\nliegt, ist nicht mitgeteilt. Gestützt ist das auf denselben Normzweck, wie ihn auch\n1 ABR 2\u002F13 (B) beschreibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-ein-gegenstand-erst-in-der-sitzung-auftaucht\">Was gilt, wenn ein Gegenstand erst in der Sitzung auftaucht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dann greift die Ergänzung in der Sitzung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen\n2014 neu gefasst und dabei seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, die den „vollständig\nversammelten Betriebsrat“ verlangte. Der Kernsatz lautet:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem\nZweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich\nerforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die\nbeschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder\nErstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Die drei Voraussetzungen im Einzelnen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Voraussetzung\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Was sie bedeutet\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wo der Fehler sitzt\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Rechtzeitige Ladung aller Mitglieder und der erforderlichen Ersatzmitglieder\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Die Ladung selbst muss ordnungsgemäß gewesen sein. Nur der Mangel der \u003Cstrong>Tagesordnung\u003C\u002Fstrong> wird geheilt.\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Wird gern übersehen, weil in der Sitzung niemand mehr prüft, wer geladen war\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Es nehmen mindestens die Hälfte der Mitglieder teil. Vollständige Anwesenheit ist nicht erforderlich.\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Selten, aber bei knapper Besetzung real\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einstimmiger Beschluss der Anwesenden über die Ergänzung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Einfache oder qualifizierte Mehrheit genügt nicht. Maßgeblich sind die Anwesenden, nicht alle Mitglieder.\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Hier scheitert es, wenn ein Mitglied unvorbereitet ist\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Begründet wird die Aufgabe der früheren Linie mit § 25 BetrVG: Das Ersatzmitglied ist für die\nDauer der Verhinderung vollwertiges Mitglied und an Weisungen des verhinderten Mitglieds nicht\ngebunden. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten des verhinderten Mitglieds auf die\nWillensbildung gibt es danach nicht. Nach der alten Auffassung wäre eine Ergänzung in größeren\nGremien, in denen fast immer jemand verhindert ist, praktisch ausgeschlossen gewesen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"warum-genuegt-eine-mehrheit-nicht\">Warum genügt eine Mehrheit nicht?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Weil das Einstimmigkeitserfordernis die Schutzfunktion der Tagesordnung ersetzt. Es schützt\ndas einzelne Mitglied davor, über eine Angelegenheit befinden zu müssen, mit der es sich noch\nnicht befasst hat. Dafür wird von ihm, so das Gericht, „lediglich verlangt, der Ergänzung oder\nder Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu\nverweigern“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das ist die Pointe der Konstruktion: Eine Mehrheit würde das einzelne Mitglied auf die\nUnterstützung anderer verweisen, und genau dem soll § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entgegenwirken.\nEin Nein braucht deshalb keinen Grund, keinen Antrag und keine Erklärung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Folge eines Nein ist nicht die Unwirksamkeit, sondern die \u003Cstrong>Vertagung\u003C\u002Fstrong>. Der Punkt ist dann\nnach ordnungsgemäßer Ladung und mit hinreichender Vorbereitungszeit neu zu behandeln, und über\nihn wird erneut beschlossen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"muss-ueber-die-ergaenzung-getrennt-abgestimmt-werden\">Muss über die Ergänzung getrennt abgestimmt werden?\u003C\u002Fh3>\n",{"typ":55,"teile":102},[103,105,109],{"typ":58,"html":104},"Hier ist die Rechtsprechung inzwischen weiter ausdifferenziert, allerdings auf Instanzebene.\nDas Bundesarbeitsgericht hat seine Prüfung 2014 an der ",{"typ":61,"id":106,"text":107,"begriff":107,"erklaerung":108},"niederschrift","Niederschrift","Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.",{"typ":58,"html":110}," festgemacht: Ihr war\nnicht zu entnehmen, dass ein anwesendes Mitglied der Aufnahme der Angelegenheit auf die\nTagesordnung widersprochen hatte, und damit war der formelle Ladungsfehler geheilt. Ein\nThüringer Landesarbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahr 2023 zieht daraus den Schluss, über die\nErgänzung müsse nicht getrennt abgestimmt werden; es genüge, dass der Beschlussfassung über\ndie neue Tagesordnung von keinem anwesenden Mitglied widersprochen wird. Diese Entscheidung\nist eine Instanzentscheidung und keine Leitentscheidung.",{"typ":58,"html":112},"\u003Cp>Die Last verschiebt sich damit auf die Niederschrift. Was dort nicht steht, ist später kaum zu\nbeweisen. In dem 2017 entschiedenen Fall genügte dem Gericht der Satz „Keine Einwände der\nTagesordnung, einstimmig angenommen“, und er wurde so gelesen, dass er auch die am selben Tag\nschon behandelten Punkte erfasste.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"laesst-sich-ein-bereits-gefasster-beschluss-noch-retten\">Lässt sich ein bereits gefasster Beschluss noch retten?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>In derselben Sitzung ja, und das ist eine Ausdifferenzierung gegenüber 2014. Mit der Ergänzung\nder Tagesordnung können die anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Mitglieder zugleich einen\nzuvor unwirksam gefassten Beschluss einstimmig genehmigen. Das Einstimmigkeitsprinzip schützt\ndas einzelne Mitglied auch in dieser Lage hinreichend vor einer Überrumpelung. Im\nentschiedenen Fall lagen die fehlerhaften Beschlüsse am Vormittag, die einstimmige Genehmigung\nnach der Mittagspause.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":55,"teile":114},[115,117,121],{"typ":58,"html":116},"Eine zweite, davon zu trennende Reparaturmöglichkeit betrifft nicht die Tagesordnung, sondern\ndie Erklärung nach außen: Unterzeichnet der Vorsitzende eine ",{"typ":61,"id":118,"text":119,"begriff":119,"erklaerung":120},"betriebsvereinbarung","Betriebsvereinbarung","Von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam beschlossene, schriftlich niedergelegte Vereinbarung, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt.",{"typ":58,"html":122},", ohne dass\nein wirksamer Beschluss dahintersteht, ist die Erklärung entsprechend § 177 Abs. 1 BGB\nzunächst schwebend unwirksam. Der Betriebsrat kann sie nachträglich genehmigen; § 184 Abs. 1\nBGB gilt entsprechend, die Genehmigung wirkt also auf den Tag der Unterzeichnung zurück.\nDas heilt den fehlenden Beschluss, nicht den Ladungsmangel.",{"typ":58,"html":124},"\u003Ch2 id=\"was-wird-durch-die-ergaenzung-nicht-geheilt\">Was wird durch die Ergänzung nicht geheilt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dies ist der Abschnitt, an dem die Konstruktion kippt. Die Heilung erfasst allein einen Mangel\nder \u003Cstrong>Tagesordnung\u003C\u002Fstrong>, und sie setzt voraus, dass die Ladung im Übrigen in Ordnung war. Einen\nMangel der \u003Cstrong>Ladung\u003C\u002Fstrong> selbst behebt sie nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die erste Voraussetzung ist Tatbestandsmerkmal und keine Formel: Ohne rechtzeitige Ladung aller\nMitglieder samt der erforderlichen Ersatzmitglieder ist die Ergänzung wirkungslos, auch wenn\nsie einstimmig beschlossen wurde. Zwei Lagen sind zu\nunterscheiden:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Heilung durch einstimmige Ergänzung?\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Geladen wurde ordnungsgemäß, aber ohne Tagesordnung oder mit einem unvollständigen Punkt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Möglich, unter den drei Voraussetzungen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ein Mitglied wurde nicht geladen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nein; ob auf anderem Weg, ist offen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Für ein verhindertes Mitglied wurde das vorhandene Ersatzmitglied nicht geladen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nein; bei plötzlicher Verhinderung liegt schon kein Mangel vor\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Die Ladung erfolgte nicht rechtzeitig\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Nein; eine andere Heilung ist ebenso offen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Offen ist die Heilung eines Ladungsmangels, weil das Bundesarbeitsgericht sie für einen\nEinberufungs- und Ladungsmangel ausdrücklich dahinstehen ließ. Es hat dabei aber erkennen\nlassen, wo die Grenze läge: höchstens bei vollzählig versammeltem Gremium, und keinesfalls\ngenügt dafür die Einstimmigkeit nur derer, die gekommen sind.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Ladung aller Mitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der\nTagesordnung ist wesentlich für die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Wird\nfür ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der\nBetriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Wird ohne Tagesordnung\ngeladen, liegt nach der Formulierung des Gerichts ein „evidenter“ Gesetzesverstoß vor; die\nVorschrift „belässt dem Betriebsratsvorsitzenden keinen Handlungsspielraum“.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-unterscheidet-den-nachtrag-vom-einschieben-in-der-sitzung\">Was unterscheidet den Nachtrag vom Einschieben in der Sitzung?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Taucht ein Gegenstand nach dem Versand der Ladung, aber vor der Sitzung auf, gibt es zwei\nWege. Der eine ist ein schriftlicher Nachtrag zur Tagesordnung, der alle erreicht, die zur\nSitzung geladen sind. Der andere ist das Einschieben in der Sitzung. Rechtlich ist der\nNachtrag kein eigenes Institut, sondern eine Ladung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG,\nbezogen auf einen weiteren Punkt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist kein stilistischer, sondern einer der Risikoverteilung:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Schriftlicher Nachtrag\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Einschieben in der Sitzung\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wovon der Beschluss abhängt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Von der Rechtzeitigkeit des Nachtrags\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Von der Zustimmung \u003Cstrong>jedes einzelnen\u003C\u002Fstrong> Anwesenden\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wer es in der Hand hat\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Vorsitzende\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Jedes anwesende Mitglied, mit einem Nein ohne Begründung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wann der Fehler sichtbar wird\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vor der Sitzung, korrigierbar\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>In der Sitzung, unter Zeitdruck\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Was bei Misslingen passiert\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Punkt kann nur noch in der Sitzung ergänzt werden, sonst kommt er auf die nächste Tagesordnung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vertagung; bei einer laufenden gesetzlichen Frist bleibt nur eine neue, rechtzeitige Ladung vor Fristablauf\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n",{"typ":55,"teile":126},[127,129,133],{"typ":58,"html":128},"Der letzte Punkt wiegt am schwersten. Wo eine Stellungnahme oder eine\n",{"typ":61,"id":130,"text":131,"begriff":131,"erklaerung":132},"zustimmungsverweigerung","Zustimmungsverweigerung","Schriftliche Erklärung des Betriebsrats unter Angabe von Gründen, die nur auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG genannten Gründe gestützt werden kann; sie bedarf eines Beschlusses.",{"typ":58,"html":134}," an eine gesetzliche Frist gebunden ist, verkürzt die Vertagung die Zeit\nbis zum Fristablauf. Möglich bleibt eine weitere Sitzung, zu der vor Fristablauf ordnungsgemäß\nund rechtzeitig geladen wird; reicht die Zeit dafür nicht, endet mit der Frist die Gelegenheit.\nDas Bundesarbeitsgericht hat diese Lage selbst als Argument benutzt, allerdings in die andere\nRichtung: Es hat die Erleichterung der Ergänzung gerade mit der Wochenfrist bei personellen\nEinzelmaßnahmen begründet.",{"typ":58,"html":136},"\u003Cp>Wird zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung abgestimmt, kommt es darauf an, ob sie dabei\nergänzt wird. Kommt ein Gegenstand hinzu, der nicht mitgeteilt war, ist das eine Ergänzung in\nder Sitzung und hängt an der Zustimmung aller Anwesenden. Über die ordnungsgemäß mitgeteilte\nTagesordnung selbst muss das Gremium dagegen nicht beschließen, denn sie setzt der Vorsitzende\nfest (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-kann-verlangen-dass-ein-punkt-auf-die-tagesordnung-kommt\">Wer kann verlangen, dass ein Punkt auf die Tagesordnung kommt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Festsetzungsbefugnis des Vorsitzenden hat eine ausdrückliche Grenze:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>§ 29 Abs. 3 BetrVG\nDer Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt\nist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats\noder der Arbeitgeber beantragt.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Drei Dinge daran sind wichtig. Erstens: „hat“, also kein Ermessen. Zweitens: Antragsberechtigt\nsind \u003Cstrong>ein Viertel der Mitglieder\u003C\u002Fstrong> und, mit demselben Recht, \u003Cstrong>die Arbeitgeberin\u003C\u002Fstrong>. Ein\neinzelnes Mitglied hat dieses Recht nicht; es kann einen Punkt anregen, aber nicht erzwingen.\nDrittens: Die Pflicht erfasst beides, die Einberufung \u003Cstrong>und\u003C\u002Fstrong> die Aufnahme des beantragten\nGegenstands in die Tagesordnung. Ein Punkt auf der Tagesordnung ohne Sitzung dazu und eine\nSitzung ohne den beantragten Punkt erfüllen die Vorschrift nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass auch die Arbeitgeberin dieses Recht hat, überrascht regelmäßig. Es verschafft ihr keinen\nEinfluss auf die Beratung oder die Abstimmung, nur auf die Befassung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für ein verhindertes Mitglied gilt die Gegenrichtung: § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG erwartet, dass\nes die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilt. Nach der\nRechtsprechung von 2014 ist das auch der Grund, warum die Tagesordnung für diese Mitteilung\nkeine Rolle spielt: Für die Anzeige einer Verhinderung genügen Zeit und Ort, und die stehen\nin der Ladung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-heisst-hier-rechtzeitig\">Was heißt hier „rechtzeitig“?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Keine Zahl. Das Gesetz nennt in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG keine Ladungsfrist, und das\nBundesarbeitsgericht hat 2025 ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz auch für die\nNachladung von Ersatzmitgliedern „eine bestimmte Frist“ nicht vorsieht. Maßgeblich sind die\nUmstände des Einzelfalls, beurteilt nach Sinn und Zweck der Regelung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der Maßstab, den das Gericht dafür benennt, lässt sich in drei Faktoren zerlegen:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Umfang der Tagesordnung.\u003C\u002Fstrong> Je mehr Punkte, desto mehr Vorbereitungszeit.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Komplexität der einzelnen Punkte.\u003C\u002Fstrong> Ein Routinepunkt und eine Betriebsvereinbarung\nverlangen nicht dasselbe.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Betriebliche Wirklichkeit des Geladenen.\u003C\u002Fstrong> Zu berücksichtigen ist, dass ein Ersatzmitglied\nunter Umständen „Vorbereitungen oder Absprachen zu treffen hat, bevor es seinen Arbeitsplatz\nverlassen kann“, um sich in die Tagesordnung einzuarbeiten. Das Gericht sagt das für die\nNachladung; dass die Vorbereitungszeit ebenso den ursprünglich Geladenen zustehen muss, steht\nin derselben Randnummer.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Wo eine Geschäftsordnung eine Ladungsfrist festlegt, tritt sie neben diesen Maßstab. In der\n2017 entschiedenen Sache war die zehntägige Frist aus der Geschäftsordnung des Gremiums der\nBezugspunkt, an dem die ordnungsgemäße Ladung gemessen wurde.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-einem-ausfall-am-sitzungstag\">Was gilt bei einem Ausfall am Sitzungstag?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Für diese Lage gibt es seit 2025 eine Leitentscheidung. Der Leitsatz:\u003C\u002Fp>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines\nErsatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines\nBetriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n\u003Cp>Die Entscheidung trennt zwei Fragen, und diese Trennung ist das Eigentliche an ihr:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Frage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Wer entscheidet\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ist eine rechtzeitige Ladung noch möglich?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Der Vorsitzende, mit einem weiten Beurteilungsspielraum und einer „Einschätzungsprärogative“\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wenn ja: muss geladen werden?\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Das Gesetz: Dann „hat“ er zu laden, § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG, und es liegt nicht in seinem Ermessen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Ein Beurteilungsspielraum bei der ersten Frage bedeutet also keinen Entscheidungsspielraum bei\nder zweiten. Wird die Verhinderung früh genug bekannt, um noch rechtzeitig nachzuladen, besteht\ndie Pflicht ohne Abwägung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Im entschiedenen Fall war die Verhinderung wenige Stunden vor der Sitzung mitgeteilt worden;\neine Nachladepflicht bestand nicht, und das Gremium war mit den Anwesenden nach § 33 Abs. 2\nBetrVG beschlussfähig. Grenzen hat der Spielraum trotzdem: Das Gericht prüft, ob er\nüberschritten wurde, und das setzt voraus, dass sich der Zeitpunkt der Kenntnis nachvollziehen\nlässt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-es-falsch-gemacht-wird\">Was passiert, wenn es falsch gemacht wird?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Der Beschluss ist unwirksam, und zwar unabhängig davon, wie gut er inhaltlich begründet ist\nund wie einmütig er gefasst wurde. Die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt als\nwesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Unwirksam ist dabei nicht nur der Beschluss, sondern auch, was auf ihm aufbaut: die\nZustimmungsverweigerung, die daraufhin erklärt wurde, die Bestellung eines Beisitzers, die\nFristwahrung. Eine Betriebsvereinbarung, die der Vorsitzende auf dieser Grundlage unterschrieben\nhat, ist schwebend unwirksam und kann, wie oben beschrieben, nachträglich genehmigt werden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zwei Dinge machen den Fehler teuer. Erstens fällt er oft erst auf, wenn die Gegenseite ihn\nsucht, also in einem Verfahren, Monate später. Zweitens ist die Heilung durch Ergänzung der\nTagesordnung an die laufende Sitzung gebunden: Ein einstimmiger Ergänzungsbeschluss in der\nnächsten Sitzung repariert eine vergangene nicht; dort wird der Punkt vielmehr nach\nordnungsgemäßer Ladung neu behandelt und neu beschlossen. Unberührt davon bleibt die\nGenehmigung einer Erklärung nach außen durch einen späteren wirksamen Beschluss.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Für den Nachweis kommt es deshalb auf die Niederschrift an. Eine Pflicht, eine Ergänzung dort\nfestzuhalten, enthält § 34 Abs. 1 BetrVG nicht. Die Gerichte haben in den referierten Fällen\naber genau dort nachgesehen: ob ergänzt wurde, ob das einstimmig geschah oder jedenfalls\nniemand widersprach, und wer anwesend war.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Grenze eines Tagesordnungspunkts.\u003C\u002Fstrong> Wo genau sie verläuft. Dass ein nur thematisch\nbenachbarter Gegenstand nicht mitgeteilt ist, folgert die Seite aus dem Normzweck.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nachtrag.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung den Nachtrag zur Tagesordnung als solchen behandelt. Die Seite ordnet ihn\nals Ladung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Verlängerung einer Frist.\u003C\u002Fstrong> Ob sich eine gesetzliche Äußerungsfrist, etwa die Wochenfrist\ndes § 99 Abs. 3 BetrVG, im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin verlängern lässt.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 25, § 29 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Satz 5 und Satz 6, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1,\n§ 36, § 99 Abs. 3 BetrVG; § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2\u002F13 (B), BAGE 148, 26: Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 3\nBetrVG (Rn. 26); drei kumulative Voraussetzungen der Heilung (Rn. 35); Aufgabe der Anforderung\nvollständiger Anwesenheit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6\u002F13: Antwort auf den Anfragebeschluss des Ersten Senats;\ndarin gibt der Siebte Senat seine frühere Rechtsprechung auf\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46\u002F16: Genehmigung eines zuvor unwirksam gefassten\nBeschlusses zugleich mit der Tagesordnungsergänzung; Vertagung als Folge eines Gegenvotums\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35\u002F24: keine gesetzliche Frist für die Nachladung;\nBeurteilungsspielraum des Vorsitzenden; Maßstab der Rechtzeitigkeit; schwebende\nUnwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ohne tragenden Beschluss\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: ob ein Einberufungs- und Ladungsmangel heilbar\nist, bleibt offen; allenfalls bei vollzählig versammeltem Gremium\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233\u002F21: Genehmigung einer Erklärung des Vorsitzenden ohne\ntragenden Beschluss, Rückwirkung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.10.1992, 7 ABR 14\u002F92: Zweck der Mitteilung der Tagesordnung (B II 2 a);\nder Punkt „Verschiedenes“ genügt für eine geplante Beschlussfassung nicht (B II 2 b). Die\nHeilungsregel des Leitsatzes ist überholt\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 24.05.2006, 7 AZR 201\u002F05, und BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 61\u002F13:\nin den vorgenannten Entscheidungen zu Zweck und Rechtzeitigkeit in Bezug genommen\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Thüringer LAG, Beschluss vom 24.10.2023, 1 TaBV 25\u002F21: kein getrennter Beschluss über die\nErgänzung erforderlich, fehlender Widerspruch genügt. Instanzentscheidung\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[138,142,145,148,152,155,158,161,164,167,170,173,176,179],{"id":139,"text":140,"level":141},"wer-setzt-die-tagesordnung-ueberhaupt-fest","Wer setzt die Tagesordnung überhaupt fest?",2,{"id":143,"text":144,"level":141},"wie-genau-muss-ein-tagesordnungspunkt-gefasst-sein","Wie genau muss ein Tagesordnungspunkt gefasst sein?",{"id":146,"text":147,"level":141},"was-gilt-wenn-ein-gegenstand-erst-in-der-sitzung-auftaucht","Was gilt, wenn ein Gegenstand erst in der Sitzung auftaucht?",{"id":149,"text":150,"level":151},"warum-genuegt-eine-mehrheit-nicht","Warum genügt eine Mehrheit nicht?",3,{"id":153,"text":154,"level":151},"muss-ueber-die-ergaenzung-getrennt-abgestimmt-werden","Muss über die Ergänzung getrennt abgestimmt werden?",{"id":156,"text":157,"level":151},"laesst-sich-ein-bereits-gefasster-beschluss-noch-retten","Lässt sich ein bereits gefasster Beschluss noch retten?",{"id":159,"text":160,"level":141},"was-wird-durch-die-ergaenzung-nicht-geheilt","Was wird durch die Ergänzung nicht geheilt?",{"id":162,"text":163,"level":141},"was-unterscheidet-den-nachtrag-vom-einschieben-in-der-sitzung","Was unterscheidet den Nachtrag vom Einschieben in der Sitzung?",{"id":165,"text":166,"level":141},"wer-kann-verlangen-dass-ein-punkt-auf-die-tagesordnung-kommt","Wer kann verlangen, dass ein Punkt auf die Tagesordnung kommt?",{"id":168,"text":169,"level":141},"was-heisst-hier-rechtzeitig","Was heißt hier „rechtzeitig“?",{"id":171,"text":172,"level":151},"was-gilt-bei-einem-ausfall-am-sitzungstag","Was gilt bei einem Ausfall am Sitzungstag?",{"id":174,"text":175,"level":141},"was-passiert-wenn-es-falsch-gemacht-wird","Was passiert, wenn es falsch gemacht wird?",{"id":177,"text":178,"level":141},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":180,"text":181,"level":141},"fundstellen","Fundstellen",[183,186,189],{"name":184,"route":185},"brklar","\u002F",{"name":187,"route":188},"Ladung und Sitzung","\u002Fladung-und-sitzung",{"name":8,"route":5},"Die Tagesordnung darf in der Sitzung ergänzt werden: bei rechtzeitiger Ladung aller Mitglieder und erforderlichen Ersatzmitglieder, Beschlussfähigkeit und einstimmigem Beschluss der Anwesenden. 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