[{"data":1,"prerenderedAt":231},["ShallowReactive",2],{"redaktion-ladung-und-sitzung\u002Fverhinderung":3},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":8,"beschreibung":9,"pruefdatum":10,"vorstufe":15,"freigegeben":16,"jsonld":17,"kurztitel":55,"stichworte":56,"html":57,"segmente":58,"toc":135,"brotkrume":186,"kernaussage":194,"offen":195,"grenze":196,"normen":197,"verwandteModule":198,"verwandteSeiten":222,"wissenBereich":191},"ladung\u002Fverhinderung","\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung","seite","ladung","Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?","Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist ein objektiver Zustand: Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, eigene Betroffenheit, Feststellung, Ersatzmitglieder.",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},"geprueft_am","2026-10-02","Stand","02.10.2026",false,true,{"@context":18,"@type":19,"headline":8,"description":9,"inLanguage":20,"dateModified":12,"url":21,"isAccessibleForFree":16,"citation":22,"about":44},"https:\u002F\u002Fschema.org","Article","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung",[23,26,28,30,32,34,36,38,40,42],{"@type":24,"name":25},"Legislation","§ 25 BetrVG",{"@type":24,"name":27},"§ 15 BetrVG",{"@type":24,"name":29},"§ 29 BetrVG",{"@type":24,"name":31},"§ 34 BetrVG",{"@type":24,"name":33},"§ 23 BetrVG",{"@type":24,"name":35},"§ 33 BetrVG",{"@type":24,"name":37},"§ 38 BetrVG",{"@type":24,"name":39},"§ 5 ArbZG",{"@type":24,"name":41},"§ 24 BetrVG",{"@type":24,"name":43},"§ 37 BetrVG",[45,46,47,48,49,50,51,52,53,54],{"@type":24,"name":25},{"@type":24,"name":27},{"@type":24,"name":29},{"@type":24,"name":31},{"@type":24,"name":33},{"@type":24,"name":35},{"@type":24,"name":37},{"@type":24,"name":39},{"@type":24,"name":41},{"@type":24,"name":43},"Verhinderung","Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, eigene Betroffenheit","\u003Cp>\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#verhinderung\">Zeitweilige Verhinderung\u003C\u002Fa> im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist ein Zustand und keine\nEntscheidung: Verhindert ist, wer sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht\nausüben kann. Liegt dieser Zustand vor, rückt das \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglied\u003C\u002Fa> automatisch nach,\nmit Beginn der Verhinderung. Liegt er nicht vor, ist das\nMitglied selbst zu laden, und ein mitstimmendes Ersatzmitglied ist dann kein Mitglied.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Diese Seite vertieft einen einzelnen Punkt. Welche Pflichten die Ladung insgesamt auslöst, steht\nin der \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-bedeutet-verhindert-rechtlich\">Was bedeutet „verhindert“ rechtlich?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Bundesarbeitsgericht umschreibt die zeitweilige Verhinderung als Lage, in der ein\nBetriebsratsmitglied „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt\nauszuüben“. Daraus ergeben sich zwei Gruppen von Gründen, die getrennt zu prüfen sind:\ntatsächliche Gründe betreffen die Person und ihre Lage, rechtliche Gründe betreffen den\nGegenstand der \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beratung\">Beratung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zwei Folgerungen sind für die Praxis wichtiger als die Definition selbst.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Erstens: Verhinderung wird nicht gewährt.\u003C\u002Fstrong> Sie wird nicht beschlossen, nicht genehmigt und\nnicht verweigert. Ein Betriebsratsbeschluss, der ein Mitglied für verhindert erklärt, hat keine\nrechtliche Wirkung, und ebenso wenig wirkt der Beschluss, ein Mitglied trotz vorliegender\nVerhinderung als anwesend zu behandeln.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Zweitens: Das Nachrücken ist nicht an eine Mitteilung gebunden.\u003C\u002Fstrong> Es „vollzieht sich\nautomatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls“ und hängt nicht davon ab, dass das Ersatzmitglied\nvon der Verhinderung weiß. Das Ersatzmitglied ist damit in dem Moment Mitglied, in dem der\nZustand eintritt, und nicht erst in dem Moment, in dem es geladen wird. Die Ladungspflicht aus\n§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG knüpft an diesen Zustand an, sie erzeugt ihn nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-gruende-sind-anerkannt\">Welche Gründe sind anerkannt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Verhindert?\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Grundlage\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Erholungsurlaub, ohne Anzeige der Bereitschaft\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>tatsächlicher Grund, Suspendierung der Amtspflichten\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Erholungsurlaub, mit positiver Anzeige der Bereitschaft\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die Verhinderung entfällt mit der Anzeige\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied mit Vollfreistellung, ärztlich attestiert arbeitsunfähig\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Amt und Arbeit fallen zusammen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Nicht freigestelltes Mitglied, arbeitsunfähig\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nicht zwangsläufig; ob eine Vermutung gilt, ist offen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Arbeitsunfähigkeit ist nicht Amtsunfähigkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Elternzeit, ohne eigene Erklärung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Ruhen der Arbeitspflicht allein genügt nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Dienstreise, auswärtige Montage, Kur, Schulungsveranstaltung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja, soweit die Amtsausübung dadurch tatsächlich nicht möglich ist\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Anwendung des allgemeinen Maßstabs, also eine Folgerung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einsatz in der Nachtschicht allein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein, nach einer Instanzentscheidung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betriebsratsaufgaben lassen sich zu anderer Tageszeit erledigen; für andere Schichtlagen nicht entschieden\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Kollision von Arbeitspflicht und Amtspflicht, Mitglied gibt der Arbeit den Vorrang\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Entscheidung liegt beim Mitglied, Instanzentscheidung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Individuelle und unmittelbare Betroffenheit durch einen Beschlussgegenstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja, für diesen Gegenstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>rechtlicher Grund\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mittelbare Betroffenheit, Reflexwirkung, bloße Chance\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>keine unmittelbare Betroffenheit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-urlaub\">Was gilt bei Urlaub?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Erholungsurlaub führt zur Suspendierung der Amtspflichten. Das beurlaubte Mitglied gilt\n„zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl\nBetriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt“. Das Gericht begründet das mit der\nRechtssicherheit: Die Lösung schafft einfache, klare Kriterien für die Feststellung der\nVerhinderung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Drei Einzelheiten dieser Regel werden häufig überlesen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Positiv\u003C\u002Fstrong> erfolgen muss die Anzeige, ausdrücklich oder durch Verhalten, aus dem sich die\nVerfügbarkeit ergibt. Schweigen, Nichterreichbarkeit und eine offengehaltene Antwort lassen die\nVerhinderung bestehen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Anzeige geht vom \u003Cstrong>Mitglied\u003C\u002Fstrong> aus. Nachfragen muss der Vorsitzende nicht, weil die\nVerhinderung ohne Anzeige ohnehin besteht. Wird dennoch nachgefragt und sagt das Mitglied zu, so\nist die Verhinderung damit entfallen; geladen wird dann das Mitglied und nicht das\nErsatzmitglied.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Anzeige wirkt nur, soweit sie reicht. Eine Bereitschaft für eine bestimmte Sitzung beendet\ndie Verhinderung für diese Sitzung, nicht für den restlichen Urlaub.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-arbeitsunfaehigkeit\">Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Hier trennen sich zwei Lagen, und die Unterscheidung entscheidet über die Ladung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Beim \u003Cstrong>vollständig freigestellten\u003C\u002Fstrong> Mitglied gilt nach der Rechtsprechung: Während der Dauer\neiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes\nMitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert. Eine teilweise Amtsfähigkeit kennt diese\nLage nicht, denn bei einer Vollfreistellung ist die Amtstätigkeit die geschuldete Tätigkeit.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Beim \u003Cstrong>nicht freigestellten\u003C\u002Fstrong> Mitglied gilt das Gegenteil als Ausgangspunkt. Krankheitsbedingte\nArbeitsunfähigkeit führt nicht zwangsläufig zur zeitweiligen Verhinderung. Arbeitsunfähigkeit\nbezeichnet die Unfähigkeit zur geschuldeten Arbeitsleistung, nicht die Unfähigkeit zur Teilnahme\nan einer Beratung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ob darüber hinaus eine widerlegbare Vermutung der Amtsunfähigkeit besteht, ist nicht\nentschieden.\u003C\u002Fstrong> Das Bundesarbeitsgericht hat 1984 erklärt, es neige zu dieser Ansicht, die Frage\naber ausdrücklich offengelassen; der tragende Leitsatz betrifft zudem einen Betriebsobmann und\nnicht ein mehrköpfiges Gremium. Wer sie als geltende Regel behandelt, stützt sich auf eine\nNebenbemerkung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Praktisch bleibt davon das Sichere: Erklärt das Mitglied, es nehme gleichwohl teil, ist es nicht\nverhindert und zu laden. Für das Mitglied, das schweigt und der Arbeit fernbleibt, gibt es keine\nentschiedene Regel. Das Gesetz setzt an anderer Stelle an: Es erwartet vom Mitglied selbst, eine\nVerhinderung mit ihrem Grund anzuzeigen (dazu unten, wer die Verhinderung feststellt).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-elternzeit-und-bei-ruhender-arbeitspflicht\">Was gilt bei Elternzeit und bei ruhender Arbeitspflicht?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Elternzeit führt für sich genommen nicht zur Verhinderung. Nach der Rechtsprechung ist ein\nBetriebsratsmitglied während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts im\nSinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert; eine Verhinderung tritt nicht allein\ndeshalb ein, weil das Mitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das ist der tragende Satz für alle Lagen, in denen die Arbeitspflicht ruht, die Mitgliedschaft\naber besteht: Das Amt hängt nicht an der Arbeitsleistung. Wer in Elternzeit ist, bleibt zu laden,\nsolange keine eigene Erklärung vorliegt, das Amt zeitweilig nicht ausüben zu können. Das\nVerhältnis zum Urlaub ist damit umgekehrt: Beim Urlaub muss die Bereitschaft angezeigt werden,\nbei der Elternzeit die Verhinderung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-dienstreise-montage-kur-oder-schulung\">Was gilt bei Dienstreise, Montage, Kur oder Schulung?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Diese Lagen werden in der Fachliteratur als tatsächliche Verhinderungsgründe geführt:\nDienstreise, auswärtige Montage, Kur und die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Sie sind als Anwendung der eingangs zitierten Umschreibung zu lesen, die das\nBundesarbeitsgericht für jede zeitweilige Verhinderung verwendet (2 AZR 388\u002F10). Verhindert ist das Mitglied also nicht wegen der Dienstreise, sondern nur, soweit sie\nihm die Amtsausübung tatsächlich unmöglich macht. Eine Dienstreise, die am Sitzungstag am\nSitzungsort endet, liegt damit anders als eine mehrtägige Montage in großer Entfernung. Die Fallgruppe ersetzt also die Prüfung nicht, sie benennt nur ihren\nhäufigsten Anlass.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-wenn-arbeit-und-sitzung-zusammenfallen\">Was gilt, wenn Arbeit und Sitzung zusammenfallen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Zwei Fragen werden hier oft vermischt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zur \u003Cstrong>Schichtlage allein\u003C\u002Fstrong> gibt es eine Instanzentscheidung zu einem einzelnen Beispiel. Das\nLandesarbeitsgericht Hamm hat 2003 ein Ersatzmitglied, das in der Nachtschicht arbeitete und\ndeshalb vormittags schlief, nicht als zeitweilig verhindert angesehen: „Betriebsratsaufgaben\nkönnen, sofern sie erforderlich sind, auch nachmittags erledigt werden.“ (10 TaBV 162\u002F03,\nRn. 66) Für andere Schichtlagen bleibt die Frage offen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das Gesetz weist in dieselbe Richtung. Es rechnet ausdrücklich damit, dass Betriebsratstätigkeit\naußerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfällt: Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen\nbetriebsbedingte Gründe auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der\nunterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit\nerfolgen kann; der Ausgleich erfolgt über \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#arbeitsbefreiung\">Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Eine Grenze hat das Bundesarbeitsgericht gezogen: Auch bei Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit\nist die Wertung des Arbeitszeitgesetzes zur elfstündigen Ruhezeit zu berücksichtigen. Ein\nMitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Sitzung teilzunehmen hat, darf die Arbeit\nin der vorangehenden Nachtschicht so rechtzeitig einstellen, dass ihm eine ununterbrochene\nErholungszeit von elf Stunden bleibt, in der es weder arbeitet noch Betriebsratsaufgaben\nwahrnimmt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Entscheidung betrifft die \u003Cstrong>Zumutbarkeit der\nArbeitsfortsetzung\u003C\u002Fstrong> und den Freistellungsanspruch, nicht die Frage der Verhinderung nach\n§ 25 BetrVG. Und ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist,\nlässt das Gericht offen; es spricht von der \u003Cstrong>Wertung\u003C\u002Fstrong> des § 5 Abs. 1 ArbZG.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die zweite Frage ist die \u003Cstrong>echte Kollision\u003C\u002Fstrong>: Das Mitglied kann nicht beides tun. Über eine\nsolche zeitliche Pflichtenkollision entscheidet nach dem Bundesarbeitsgericht das Mitglied\neigenverantwortlich; es befindet selbst, welche Pflicht vorrangig wahrzunehmen ist. Dass bei\neinem Vorrang der Arbeitsleistung ein Verhinderungsfall vorliegt und das Ersatzmitglied zu laden\nist, hat ein Landesarbeitsgericht ausdrücklich so entschieden.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"wann-ist-ein-mitglied-aus-rechtlichen-gruenden-verhindert\">Wann ist ein Mitglied aus rechtlichen Gründen verhindert?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Rechtliche Verhinderung entsteht aus dem Gegenstand, nicht aus der Lage der Person. Sie setzt\nvoraus, dass das Mitglied von dem Beschlussgegenstand \u003Cstrong>individuell und unmittelbar\u003C\u002Fstrong> betroffen\nist. Der Maßstab ist eng gefasst: Individuelle und unmittelbare Betroffenheit liegt regelmäßig\nnur vor, wenn das Mitglied die Person ist, auf die sich der Antrag der Arbeitgeberin unmittelbar\nbezieht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Nicht ausreichend ist nach dieser Entscheidung:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betroffenheit als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>eine mittelbare Auswirkung oder ein Reflex der Maßnahme,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Entschieden ist der Beispielsfall dazu: Ein Mitglied ist von der Beschlussfassung über einen\nZustimmungsantrag zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich\nselbst auf dieselbe Stelle beworben hat. Die eigene Bewerbung ist eine Chance, keine unmittelbare\nBetroffenheit.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Unter den Verhinderungsgründen folgt allein dieser aus einer Wertung, und er ist deshalb in\nbeide Richtungen angreifbar: durch ein Mitglied, das zu Unrecht ausgeschlossen wurde, und durch\nein Ersatzmitglied, das ohne Grund mitgestimmt hat. Vom Umfang her bleibt er regelmäßig auf den\neinzelnen Gegenstand beschränkt und reicht nicht über die Sitzung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-bei-einem-mitglied-das-ueber-monate-nicht-erscheint\">Was gilt bei einem Mitglied, das über Monate nicht erscheint?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Geregelt ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur die \u003Cem>zeitweilige\u003C\u002Fem> Verhinderung. Daraus folgt,\ndass es keine Dauerverhinderung auf Vorrat gibt. Diesen Schluss trägt der Wortlaut, nicht eine\nEntscheidung. Auch eine lange Abwesenheit ist rechtlich eine Folge einzelner\nVerhinderungsfälle, und jeder braucht seinen eigenen Grund.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Entschieden ist, wie lange ein solcher Fall reicht. Ersatzmitglieder vertreten nach dem\nBundesarbeitsgericht nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften wie der Sitzungsteilnahme, sondern\nrücken für die Dauer der Verhinderung in den Betriebsrat nach (2 AZR 388\u002F10). Beurteilt\nwird also der einzelne Verhinderungsfall und nicht jede Sitzung für sich. Neu zu fragen ist,\nsobald der Grund wegfällt oder ein anderer an seine Stelle tritt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Abgrenzung nach oben ist dagegen gesetzlich geregelt und verläuft über zwei andere\nVorschriften:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Vorschrift\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Folge\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied ist zeitweilig an der Amtsausübung gehindert\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ersatzmitglied rückt für die Dauer der Verhinderung nach\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitgliedschaft entfällt, etwa durch Niederlegung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Verlust der Wählbarkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 24 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ein Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 23 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ausschluss nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Der Unterschied ist nicht akademisch. Wer dauerhafte Untätigkeit als Verhinderungskette\nbehandelt, hält ein Mitglied im Amt, das es nicht ausübt, und sammelt Beschlüsse mit einer\nZusammensetzung, die jeweils gesondert angreifbar ist. Wer sie umgekehrt als Erlöschen behandelt,\nschließt ein Mitglied ohne die Verfahren aus, die § 24 und § 23 Abs. 1 BetrVG dafür vorsehen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-stellt-die-verhinderung-fest\">Wer stellt die Verhinderung fest?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Gesetz verteilt die Rollen in zwei Schritten.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das \u003Cstrong>Mitglied\u003C\u002Fstrong> trägt die Anzeige: Kann es an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies\nunter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Die\nAngabe des Grundes ist kein Höflichkeitsakt, sondern die Voraussetzung dafür, dass überhaupt\nbeurteilt werden kann, ob ein Vertretungsfall vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der \u003Cstrong>Vorsitzende\u003C\u002Fstrong> trägt die Folge: Er hat nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG für ein verhindertes\nMitglied das Ersatzmitglied zu laden. Zum Prüfungsmaßstab hat das Bundesarbeitsgericht für die\nPflichtenkollision festgehalten, dass der Vorsitzende das tatsächliche Vorliegen des\nVerhinderungsgrundes grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat. Ein Landesarbeitsgericht formuliert\ndie Grenze: Zeigt das Mitglied seine Verhinderung unter Wahrung der Mitteilungspflicht an, ist\nregelmäßig von einem Verhinderungsfall auszugehen; nachprüfen darf der Vorsitzende den\nangegebenen Grund nur, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Mitglieds\nvorliegen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was daraus nicht folgt: eine Befugnis des Gremiums, über die Verhinderung zu befinden. Die\nFeststellung ist eine Beurteilung eines Zustands und kein Beschlussgegenstand.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-wird-eine-verhinderung-dokumentiert\">Wie wird eine Verhinderung dokumentiert?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Belegt ist die Grundlage: Nach § 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Verhandlung eine \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#niederschrift\">Niederschrift\u003C\u002Fa>\naufzunehmen, und ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer\neigenhändig einzutragen hat. Die Anwesenheitsliste belegt damit, wer mitgewirkt hat.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was sie nicht belegt, ist der Grund dafür, dass jemand nicht mitgewirkt hat, und die Zuordnung\ndes Ersatzmitglieds zu dem Mitglied, das es vertritt. Eine Pflicht, beides festzuhalten, enthält\n§ 34 Abs. 1 BetrVG nicht. Es geht deshalb\num den Nachweis und nicht um eine Pflicht: Ob die Zusammensetzung stimmte, lässt sich später nur\nprüfen, wenn aktenkundig ist, welcher Zustand bei welchem Mitglied vorlag und wer an seiner\nStelle mitgewirkt hat. Bei einer punktuellen Verhinderung kommt der Zeitpunkt hinzu. Das\nErsatzmitglied ist nach der Rechtsprechung nur Mitglied, solange die Verhinderung dauert, und\n§ 33 Abs. 2 BetrVG stellt für die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#beschlussfaehigkeit\">Beschlussfähigkeit\u003C\u002Fa> auf die einzelne Beschlussfassung ab; ohne\nerkennbaren Wechselzeitpunkt bleibt offen, wer bei welchem Beschluss mitgewirkt hat.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welches-ersatzmitglied-rueckt-nach\">Welches Ersatzmitglied rückt nach?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nicht das nächsterreichbare, sondern das nach § 25 Abs. 2 BetrVG bestimmte. Die Vorschrift\nordnet drei Schritte:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Innerhalb derselben Vorschlagsliste.\u003C\u002Fstrong> Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung\ndes § 15 Abs. 2 BetrVG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen\nVorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Maßgeblich ist\nalso die Liste des verhinderten Mitglieds, nicht die Gesamtreihenfolge.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bei erschöpfter Liste.\u003C\u002Fstrong> Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied\nderjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der\nnächste Sitz entfallen würde.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bei Mehrheitswahl.\u003C\u002Fstrong> Ist das verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl\ngewählt, bestimmt sich die Reihenfolge unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG nach der\nHöhe der erreichten Stimmenzahlen.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Die Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG betrifft den Anteil des Geschlechts in der\nMinderheit. Sie kann dazu führen, dass nicht die nächste Person der Liste nachrückt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass diese Reihenfolge Pflicht und nicht Ordnungsvorschrift ist, ist entschieden: Die Vorschrift\ndes § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den\nwesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von\nBetriebsratsbeschlüssen abhängt. Ein guter Glaube an die eigene Reihenfolge hilft dabei nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-ein-mitglied-erst-am-sitzungstag-ausfaellt\">Was gilt, wenn ein Mitglied erst am Sitzungstag ausfällt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dazu gibt es eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Ob sich ein Ersatzmitglied noch\nrechtzeitig nachladen lässt, beurteilt der Vorsitzende, und zwar mit einem Spielraum: Erfährt er\nvon der Verhinderung erst im Lauf des Sitzungstags, darf er regelmäßig davon ausgehen, dass eine\nrechtzeitige Nachladung ausscheidet. Maßgeblich sind objektive Umstände, insbesondere der Umfang\nder Tagesordnung und die für eine sachgerechte Vorbereitung erforderliche Zeit.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Folge: Das Gremium bleibt mit den Anwesenden beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der\nMitglieder teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Der Spielraum betrifft allein die Nachladung bei\nsehr kurzfristig bekannt gewordener Verhinderung. Eine Verhinderung, die früher bekannt war,\nlöst die Pflicht zur Ladung des Ersatzmitglieds aus, und ein knapper Zeitplan macht aus einer\nfrüher bekannten Verhinderung keine kurzfristige.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-die-verhinderung-falsch-beurteilt-wurde\">Was passiert, wenn die Verhinderung falsch beurteilt wurde?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Beide Richtungen sind Verfahrensfehler, und beide machen die Beschlüsse der Sitzung angreifbar.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Fehler\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Rechtliche Einordnung\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied war verhindert, Ersatzmitglied wurde nicht geladen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Es fehlt ein Mitglied, das Mitglied war. Bleibt bei zeitweiliger Verhinderung ein vorhandenes Ersatzmitglied ungeladen, kann der Betriebsrat nach dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig nicht wirksam beschließen, es sei denn, die Verhinderung trat so plötzlich ein, dass keine rechtzeitige Ladung mehr möglich war.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied war nicht verhindert, Ersatzmitglied hat teilgenommen und mitgestimmt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Mitgewirkt hat jemand ohne Mitgliedschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Fall nicht entschieden. Für ein Ersatzmitglied, das entgegen § 25 Abs. 2 BetrVG herangezogen wurde, nimmt es Unwirksamkeit an (7 ABR 37\u002F23); dieselbe Folge hier ist eine naheliegende Übertragung. Offen bleibt, ob es auf den Einfluss der Stimme auf das Ergebnis ankommt.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ersatzmitglied geladen, aber unter Verstoß gegen die Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Verstoß gegen eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvorschrift, der Beschluss ist unwirksam.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Unwirksam ist dann nicht allein der Beschluss, sondern auch das, was auf ihm aufbaut: eine\n\u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#zustimmungsverweigerung\">Zustimmungsverweigerung\u003C\u002Fa>, ein Widerspruch, die Erteilung einer Vollmacht, die Wahrung einer Frist\ndurch eine Erklärung. Für die Beauftragung einer Anwaltskanzlei, die auf einem unwirksamen\nBeschluss beruhte, hat das Bundesarbeitsgericht eine nachträgliche Genehmigung durch einen\nwirksamen Beschluss zugelassen. Eine allgemeine Heilung aller Folgen\neiner falsch besetzten Sitzung ist damit nicht verbunden.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der teuerste Fehler ist der systematische: Wird über längere Zeit mit derselben falschen Annahme\ngeladen, ist nicht eine Sitzung betroffen, sondern eine Reihe.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Auswärtige Lagen.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung die auswärtige Montage, die Kur, die Dienstreise\noder die Schulung eigens beurteilt. Die Seite wendet den allgemeinen Maßstab an.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Schichtlage.\u003C\u002Fstrong> Ob das Bundesarbeitsgericht sie allein als Verhinderungsgrund beurteilt hat.\nDie Darstellungen in der Literatur sind nicht einheitlich.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Dauerladung.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung es beanstandet, wenn ein Ersatzmitglied routinemäßig\nohne aktuellen Grund geladen wird. Die Seite folgert aus dem Wortlaut, dass jede Verhinderung\neinen eigenen Grund braucht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Aufzeichnung.\u003C\u002Fstrong> Ob eine andere Vorschrift als § 34 Abs. 1 BetrVG verlangt, Grund und\nVertretungsverhältnis festzuhalten.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6,\n§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und Abs. 3, § 38 Abs. 1 BetrVG; § 5 Abs. 1 ArbZG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: Begriff der zeitweiligen Verhinderung (Rn. 24),\nUrlaub als Verhinderungsgrund, positive Anzeige der Bereitschaft, automatisches Nachrücken\nfür die Dauer der Verhinderung (Rn. 34)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: vollständig freigestelltes Mitglied bei ärztlich\nattestierter Arbeitsunfähigkeit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 341\u002F83: Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zur\nzeitweiligen Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.05.2005, 7 ABR 45\u002F04: Elternzeit begründet keine zeitweilige Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2\u002F13 (B): Ersatzmitglied während der Verhinderung\nvollwertiges Mitglied; über eine Pflichtenkollision entscheidet das Mitglied\neigenverantwortlich, der Vorsitzende prüft den Grund grundsätzlich nicht nach\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6\u002F13: eigenverantwortliche Beurteilung des Vorrangs bei\neiner Pflichtenkollision\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82\u002F11: rechtliche Verhinderung nur bei individueller und\nunmittelbarer Betroffenheit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 18.01.2017, 7 AZR 224\u002F15 (Leitsatz, Rn. 26): Ruhezeit als Maßstab der\nZumutbarkeit, wenn zwischen zwei Nachtschichten eine Sitzung liegt\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: § 25 Abs. 2 BetrVG als wesentliche und\nunverzichtbare Verfahrensvorschrift, keine Ausnahme bei gutem Glauben (Rn. 27 bis 31);\nnachträgliche Genehmigung einer Beauftragung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35\u002F24: Nachladung bei Verhinderung, die erst am Sitzungstag\nbekannt wird\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 61\u002F13: Nichtladung eines vorhandenen Ersatzmitglieds;\nAusnahme bei plötzlicher Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017, 13 TaBV 72\u002F17: Kollision von Arbeits- und Amtspflicht,\nPrüfungsmaßstab des Vorsitzenden (Instanzentscheidung)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Hamm, Beschluss vom 28.11.2003, 10 TaBV 162\u002F03: Einsatz in der Nachtschicht begründet\nkeine zeitweilige Verhinderung (Rn. 66; Instanzentscheidung)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[59,76,78,88,90,99,101,111,121,123,133],{"typ":60,"teile":61},"absatz",[62,67,70,74],{"typ":63,"id":64,"text":65,"begriff":65,"erklaerung":66},"begriff","verhinderung","Zeitweilige Verhinderung","Fall, in dem ein Ersatzmitglied das verhinderte Mitglied vertritt. Das Nachrücken tritt von selbst ein, sobald der Verhinderungsfall beginnt.",{"typ":68,"html":69},"html"," im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist ein Zustand und keine\nEntscheidung: Verhindert ist, wer sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht\nausüben kann. Liegt dieser Zustand vor, rückt das ",{"typ":63,"id":71,"text":72,"begriff":72,"erklaerung":73},"ersatzmitglied","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":68,"html":75}," automatisch nach,\nmit Beginn der Verhinderung. Liegt er nicht vor, ist das\nMitglied selbst zu laden, und ein mitstimmendes Ersatzmitglied ist dann kein Mitglied.",{"typ":68,"html":77},"\u003Cp>Diese Seite vertieft einen einzelnen Punkt. Welche Pflichten die Ladung insgesamt auslöst, steht\nin der \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\">Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?\u003C\u002Fa>.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-bedeutet-verhindert-rechtlich\">Was bedeutet „verhindert“ rechtlich?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":60,"teile":79},[80,82,86],{"typ":68,"html":81},"Das Bundesarbeitsgericht umschreibt die zeitweilige Verhinderung als Lage, in der ein\nBetriebsratsmitglied „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt\nauszuüben“. Daraus ergeben sich zwei Gruppen von Gründen, die getrennt zu prüfen sind:\ntatsächliche Gründe betreffen die Person und ihre Lage, rechtliche Gründe betreffen den\nGegenstand der ",{"typ":63,"id":83,"text":84,"begriff":84,"erklaerung":85},"beratung","Beratung","Stufe der Beteiligung, bei der beraten wird, solange Bedenken und Vorschläge des Betriebsrats in der Planung noch berücksichtigt werden können.",{"typ":68,"html":87},".",{"typ":68,"html":89},"\u003Cp>Zwei Folgerungen sind für die Praxis wichtiger als die Definition selbst.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Erstens: Verhinderung wird nicht gewährt.\u003C\u002Fstrong> Sie wird nicht beschlossen, nicht genehmigt und\nnicht verweigert. Ein Betriebsratsbeschluss, der ein Mitglied für verhindert erklärt, hat keine\nrechtliche Wirkung, und ebenso wenig wirkt der Beschluss, ein Mitglied trotz vorliegender\nVerhinderung als anwesend zu behandeln.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Zweitens: Das Nachrücken ist nicht an eine Mitteilung gebunden.\u003C\u002Fstrong> Es „vollzieht sich\nautomatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls“ und hängt nicht davon ab, dass das Ersatzmitglied\nvon der Verhinderung weiß. Das Ersatzmitglied ist damit in dem Moment Mitglied, in dem der\nZustand eintritt, und nicht erst in dem Moment, in dem es geladen wird. Die Ladungspflicht aus\n§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG knüpft an diesen Zustand an, sie erzeugt ihn nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"welche-gruende-sind-anerkannt\">Welche Gründe sind anerkannt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Verhindert?\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Grundlage\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Erholungsurlaub, ohne Anzeige der Bereitschaft\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>tatsächlicher Grund, Suspendierung der Amtspflichten\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Erholungsurlaub, mit positiver Anzeige der Bereitschaft\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>die Verhinderung entfällt mit der Anzeige\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied mit Vollfreistellung, ärztlich attestiert arbeitsunfähig\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Amt und Arbeit fallen zusammen\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Nicht freigestelltes Mitglied, arbeitsunfähig\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nicht zwangsläufig; ob eine Vermutung gilt, ist offen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Arbeitsunfähigkeit ist nicht Amtsunfähigkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Elternzeit, ohne eigene Erklärung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>das Ruhen der Arbeitspflicht allein genügt nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Dienstreise, auswärtige Montage, Kur, Schulungsveranstaltung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja, soweit die Amtsausübung dadurch tatsächlich nicht möglich ist\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Anwendung des allgemeinen Maßstabs, also eine Folgerung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Einsatz in der Nachtschicht allein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein, nach einer Instanzentscheidung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Betriebsratsaufgaben lassen sich zu anderer Tageszeit erledigen; für andere Schichtlagen nicht entschieden\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Kollision von Arbeitspflicht und Amtspflicht, Mitglied gibt der Arbeit den Vorrang\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Entscheidung liegt beim Mitglied, Instanzentscheidung\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Individuelle und unmittelbare Betroffenheit durch einen Beschlussgegenstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ja, für diesen Gegenstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>rechtlicher Grund\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mittelbare Betroffenheit, Reflexwirkung, bloße Chance\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>nein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>keine unmittelbare Betroffenheit\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-urlaub\">Was gilt bei Urlaub?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Erholungsurlaub führt zur Suspendierung der Amtspflichten. Das beurlaubte Mitglied gilt\n„zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl\nBetriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt“. Das Gericht begründet das mit der\nRechtssicherheit: Die Lösung schafft einfache, klare Kriterien für die Feststellung der\nVerhinderung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Drei Einzelheiten dieser Regel werden häufig überlesen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Positiv\u003C\u002Fstrong> erfolgen muss die Anzeige, ausdrücklich oder durch Verhalten, aus dem sich die\nVerfügbarkeit ergibt. Schweigen, Nichterreichbarkeit und eine offengehaltene Antwort lassen die\nVerhinderung bestehen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Anzeige geht vom \u003Cstrong>Mitglied\u003C\u002Fstrong> aus. Nachfragen muss der Vorsitzende nicht, weil die\nVerhinderung ohne Anzeige ohnehin besteht. Wird dennoch nachgefragt und sagt das Mitglied zu, so\nist die Verhinderung damit entfallen; geladen wird dann das Mitglied und nicht das\nErsatzmitglied.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Anzeige wirkt nur, soweit sie reicht. Eine Bereitschaft für eine bestimmte Sitzung beendet\ndie Verhinderung für diese Sitzung, nicht für den restlichen Urlaub.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-arbeitsunfaehigkeit\">Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Hier trennen sich zwei Lagen, und die Unterscheidung entscheidet über die Ladung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Beim \u003Cstrong>vollständig freigestellten\u003C\u002Fstrong> Mitglied gilt nach der Rechtsprechung: Während der Dauer\neiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes\nMitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert. Eine teilweise Amtsfähigkeit kennt diese\nLage nicht, denn bei einer Vollfreistellung ist die Amtstätigkeit die geschuldete Tätigkeit.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Beim \u003Cstrong>nicht freigestellten\u003C\u002Fstrong> Mitglied gilt das Gegenteil als Ausgangspunkt. Krankheitsbedingte\nArbeitsunfähigkeit führt nicht zwangsläufig zur zeitweiligen Verhinderung. Arbeitsunfähigkeit\nbezeichnet die Unfähigkeit zur geschuldeten Arbeitsleistung, nicht die Unfähigkeit zur Teilnahme\nan einer Beratung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ob darüber hinaus eine widerlegbare Vermutung der Amtsunfähigkeit besteht, ist nicht\nentschieden.\u003C\u002Fstrong> Das Bundesarbeitsgericht hat 1984 erklärt, es neige zu dieser Ansicht, die Frage\naber ausdrücklich offengelassen; der tragende Leitsatz betrifft zudem einen Betriebsobmann und\nnicht ein mehrköpfiges Gremium. Wer sie als geltende Regel behandelt, stützt sich auf eine\nNebenbemerkung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Praktisch bleibt davon das Sichere: Erklärt das Mitglied, es nehme gleichwohl teil, ist es nicht\nverhindert und zu laden. Für das Mitglied, das schweigt und der Arbeit fernbleibt, gibt es keine\nentschiedene Regel. Das Gesetz setzt an anderer Stelle an: Es erwartet vom Mitglied selbst, eine\nVerhinderung mit ihrem Grund anzuzeigen (dazu unten, wer die Verhinderung feststellt).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-elternzeit-und-bei-ruhender-arbeitspflicht\">Was gilt bei Elternzeit und bei ruhender Arbeitspflicht?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Elternzeit führt für sich genommen nicht zur Verhinderung. Nach der Rechtsprechung ist ein\nBetriebsratsmitglied während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts im\nSinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert; eine Verhinderung tritt nicht allein\ndeshalb ein, weil das Mitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das ist der tragende Satz für alle Lagen, in denen die Arbeitspflicht ruht, die Mitgliedschaft\naber besteht: Das Amt hängt nicht an der Arbeitsleistung. Wer in Elternzeit ist, bleibt zu laden,\nsolange keine eigene Erklärung vorliegt, das Amt zeitweilig nicht ausüben zu können. Das\nVerhältnis zum Urlaub ist damit umgekehrt: Beim Urlaub muss die Bereitschaft angezeigt werden,\nbei der Elternzeit die Verhinderung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-bei-dienstreise-montage-kur-oder-schulung\">Was gilt bei Dienstreise, Montage, Kur oder Schulung?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Diese Lagen werden in der Fachliteratur als tatsächliche Verhinderungsgründe geführt:\nDienstreise, auswärtige Montage, Kur und die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Sie sind als Anwendung der eingangs zitierten Umschreibung zu lesen, die das\nBundesarbeitsgericht für jede zeitweilige Verhinderung verwendet (2 AZR 388\u002F10). Verhindert ist das Mitglied also nicht wegen der Dienstreise, sondern nur, soweit sie\nihm die Amtsausübung tatsächlich unmöglich macht. Eine Dienstreise, die am Sitzungstag am\nSitzungsort endet, liegt damit anders als eine mehrtägige Montage in großer Entfernung. Die Fallgruppe ersetzt also die Prüfung nicht, sie benennt nur ihren\nhäufigsten Anlass.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"was-gilt-wenn-arbeit-und-sitzung-zusammenfallen\">Was gilt, wenn Arbeit und Sitzung zusammenfallen?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Zwei Fragen werden hier oft vermischt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zur \u003Cstrong>Schichtlage allein\u003C\u002Fstrong> gibt es eine Instanzentscheidung zu einem einzelnen Beispiel. Das\nLandesarbeitsgericht Hamm hat 2003 ein Ersatzmitglied, das in der Nachtschicht arbeitete und\ndeshalb vormittags schlief, nicht als zeitweilig verhindert angesehen: „Betriebsratsaufgaben\nkönnen, sofern sie erforderlich sind, auch nachmittags erledigt werden.“ (10 TaBV 162\u002F03,\nRn. 66) Für andere Schichtlagen bleibt die Frage offen.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":60,"teile":91},[92,94,98],{"typ":68,"html":93},"Das Gesetz weist in dieselbe Richtung. Es rechnet ausdrücklich damit, dass Betriebsratstätigkeit\naußerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfällt: Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen\nbetriebsbedingte Gründe auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der\nunterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit\nerfolgen kann; der Ausgleich erfolgt über ",{"typ":63,"id":95,"text":96,"begriff":96,"erklaerung":97},"arbeitsbefreiung","Arbeitsbefreiung","Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.",{"typ":68,"html":87},{"typ":68,"html":100},"\u003Cp>Eine Grenze hat das Bundesarbeitsgericht gezogen: Auch bei Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit\nist die Wertung des Arbeitszeitgesetzes zur elfstündigen Ruhezeit zu berücksichtigen. Ein\nMitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Sitzung teilzunehmen hat, darf die Arbeit\nin der vorangehenden Nachtschicht so rechtzeitig einstellen, dass ihm eine ununterbrochene\nErholungszeit von elf Stunden bleibt, in der es weder arbeitet noch Betriebsratsaufgaben\nwahrnimmt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Entscheidung betrifft die \u003Cstrong>Zumutbarkeit der\nArbeitsfortsetzung\u003C\u002Fstrong> und den Freistellungsanspruch, nicht die Frage der Verhinderung nach\n§ 25 BetrVG. Und ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist,\nlässt das Gericht offen; es spricht von der \u003Cstrong>Wertung\u003C\u002Fstrong> des § 5 Abs. 1 ArbZG.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die zweite Frage ist die \u003Cstrong>echte Kollision\u003C\u002Fstrong>: Das Mitglied kann nicht beides tun. Über eine\nsolche zeitliche Pflichtenkollision entscheidet nach dem Bundesarbeitsgericht das Mitglied\neigenverantwortlich; es befindet selbst, welche Pflicht vorrangig wahrzunehmen ist. Dass bei\neinem Vorrang der Arbeitsleistung ein Verhinderungsfall vorliegt und das Ersatzmitglied zu laden\nist, hat ein Landesarbeitsgericht ausdrücklich so entschieden.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch3 id=\"wann-ist-ein-mitglied-aus-rechtlichen-gruenden-verhindert\">Wann ist ein Mitglied aus rechtlichen Gründen verhindert?\u003C\u002Fh3>\n\u003Cp>Rechtliche Verhinderung entsteht aus dem Gegenstand, nicht aus der Lage der Person. Sie setzt\nvoraus, dass das Mitglied von dem Beschlussgegenstand \u003Cstrong>individuell und unmittelbar\u003C\u002Fstrong> betroffen\nist. Der Maßstab ist eng gefasst: Individuelle und unmittelbare Betroffenheit liegt regelmäßig\nnur vor, wenn das Mitglied die Person ist, auf die sich der Antrag der Arbeitgeberin unmittelbar\nbezieht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Nicht ausreichend ist nach dieser Entscheidung:\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betroffenheit als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>eine mittelbare Auswirkung oder ein Reflex der Maßnahme,\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cp>Entschieden ist der Beispielsfall dazu: Ein Mitglied ist von der Beschlussfassung über einen\nZustimmungsantrag zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich\nselbst auf dieselbe Stelle beworben hat. Die eigene Bewerbung ist eine Chance, keine unmittelbare\nBetroffenheit.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Unter den Verhinderungsgründen folgt allein dieser aus einer Wertung, und er ist deshalb in\nbeide Richtungen angreifbar: durch ein Mitglied, das zu Unrecht ausgeschlossen wurde, und durch\nein Ersatzmitglied, das ohne Grund mitgestimmt hat. Vom Umfang her bleibt er regelmäßig auf den\neinzelnen Gegenstand beschränkt und reicht nicht über die Sitzung.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-bei-einem-mitglied-das-ueber-monate-nicht-erscheint\">Was gilt bei einem Mitglied, das über Monate nicht erscheint?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Geregelt ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur die \u003Cem>zeitweilige\u003C\u002Fem> Verhinderung. Daraus folgt,\ndass es keine Dauerverhinderung auf Vorrat gibt. Diesen Schluss trägt der Wortlaut, nicht eine\nEntscheidung. Auch eine lange Abwesenheit ist rechtlich eine Folge einzelner\nVerhinderungsfälle, und jeder braucht seinen eigenen Grund.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Entschieden ist, wie lange ein solcher Fall reicht. Ersatzmitglieder vertreten nach dem\nBundesarbeitsgericht nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften wie der Sitzungsteilnahme, sondern\nrücken für die Dauer der Verhinderung in den Betriebsrat nach (2 AZR 388\u002F10). Beurteilt\nwird also der einzelne Verhinderungsfall und nicht jede Sitzung für sich. Neu zu fragen ist,\nsobald der Grund wegfällt oder ein anderer an seine Stelle tritt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Abgrenzung nach oben ist dagegen gesetzlich geregelt und verläuft über zwei andere\nVorschriften:\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Lage\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Vorschrift\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Folge\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied ist zeitweilig an der Amtsausübung gehindert\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ersatzmitglied rückt für die Dauer der Verhinderung nach\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitgliedschaft entfällt, etwa durch Niederlegung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Verlust der Wählbarkeit\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 24 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ein Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 23 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Ausschluss nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Der Unterschied ist nicht akademisch. Wer dauerhafte Untätigkeit als Verhinderungskette\nbehandelt, hält ein Mitglied im Amt, das es nicht ausübt, und sammelt Beschlüsse mit einer\nZusammensetzung, die jeweils gesondert angreifbar ist. Wer sie umgekehrt als Erlöschen behandelt,\nschließt ein Mitglied ohne die Verfahren aus, die § 24 und § 23 Abs. 1 BetrVG dafür vorsehen.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wer-stellt-die-verhinderung-fest\">Wer stellt die Verhinderung fest?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Das Gesetz verteilt die Rollen in zwei Schritten.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Das \u003Cstrong>Mitglied\u003C\u002Fstrong> trägt die Anzeige: Kann es an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies\nunter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Die\nAngabe des Grundes ist kein Höflichkeitsakt, sondern die Voraussetzung dafür, dass überhaupt\nbeurteilt werden kann, ob ein Vertretungsfall vorliegt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Der \u003Cstrong>Vorsitzende\u003C\u002Fstrong> trägt die Folge: Er hat nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG für ein verhindertes\nMitglied das Ersatzmitglied zu laden. Zum Prüfungsmaßstab hat das Bundesarbeitsgericht für die\nPflichtenkollision festgehalten, dass der Vorsitzende das tatsächliche Vorliegen des\nVerhinderungsgrundes grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat. Ein Landesarbeitsgericht formuliert\ndie Grenze: Zeigt das Mitglied seine Verhinderung unter Wahrung der Mitteilungspflicht an, ist\nregelmäßig von einem Verhinderungsfall auszugehen; nachprüfen darf der Vorsitzende den\nangegebenen Grund nur, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Mitglieds\nvorliegen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Was daraus nicht folgt: eine Befugnis des Gremiums, über die Verhinderung zu befinden. Die\nFeststellung ist eine Beurteilung eines Zustands und kein Beschlussgegenstand.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-wird-eine-verhinderung-dokumentiert\">Wie wird eine Verhinderung dokumentiert?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":60,"teile":102},[103,105,109],{"typ":68,"html":104},"Belegt ist die Grundlage: Nach § 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Verhandlung eine ",{"typ":63,"id":106,"text":107,"begriff":107,"erklaerung":108},"niederschrift","Niederschrift","Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.",{"typ":68,"html":110},"\naufzunehmen, und ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer\neigenhändig einzutragen hat. Die Anwesenheitsliste belegt damit, wer mitgewirkt hat.",{"typ":60,"teile":112},[113,115,119],{"typ":68,"html":114},"Was sie nicht belegt, ist der Grund dafür, dass jemand nicht mitgewirkt hat, und die Zuordnung\ndes Ersatzmitglieds zu dem Mitglied, das es vertritt. Eine Pflicht, beides festzuhalten, enthält\n§ 34 Abs. 1 BetrVG nicht. Es geht deshalb\num den Nachweis und nicht um eine Pflicht: Ob die Zusammensetzung stimmte, lässt sich später nur\nprüfen, wenn aktenkundig ist, welcher Zustand bei welchem Mitglied vorlag und wer an seiner\nStelle mitgewirkt hat. Bei einer punktuellen Verhinderung kommt der Zeitpunkt hinzu. Das\nErsatzmitglied ist nach der Rechtsprechung nur Mitglied, solange die Verhinderung dauert, und\n§ 33 Abs. 2 BetrVG stellt für die ",{"typ":63,"id":116,"text":117,"begriff":117,"erklaerung":118},"beschlussfaehigkeit","Beschlussfähigkeit","Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.",{"typ":68,"html":120}," auf die einzelne Beschlussfassung ab; ohne\nerkennbaren Wechselzeitpunkt bleibt offen, wer bei welchem Beschluss mitgewirkt hat.",{"typ":68,"html":122},"\u003Ch2 id=\"welches-ersatzmitglied-rueckt-nach\">Welches Ersatzmitglied rückt nach?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nicht das nächsterreichbare, sondern das nach § 25 Abs. 2 BetrVG bestimmte. Die Vorschrift\nordnet drei Schritte:\u003C\u002Fp>\n\u003Col>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Innerhalb derselben Vorschlagsliste.\u003C\u002Fstrong> Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung\ndes § 15 Abs. 2 BetrVG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen\nVorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Maßgeblich ist\nalso die Liste des verhinderten Mitglieds, nicht die Gesamtreihenfolge.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bei erschöpfter Liste.\u003C\u002Fstrong> Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied\nderjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der\nnächste Sitz entfallen würde.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Bei Mehrheitswahl.\u003C\u002Fstrong> Ist das verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl\ngewählt, bestimmt sich die Reihenfolge unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG nach der\nHöhe der erreichten Stimmenzahlen.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\u003Cp>Die Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG betrifft den Anteil des Geschlechts in der\nMinderheit. Sie kann dazu führen, dass nicht die nächste Person der Liste nachrückt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Dass diese Reihenfolge Pflicht und nicht Ordnungsvorschrift ist, ist entschieden: Die Vorschrift\ndes § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den\nwesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von\nBetriebsratsbeschlüssen abhängt. Ein guter Glaube an die eigene Reihenfolge hilft dabei nicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-gilt-wenn-ein-mitglied-erst-am-sitzungstag-ausfaellt\">Was gilt, wenn ein Mitglied erst am Sitzungstag ausfällt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Dazu gibt es eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Ob sich ein Ersatzmitglied noch\nrechtzeitig nachladen lässt, beurteilt der Vorsitzende, und zwar mit einem Spielraum: Erfährt er\nvon der Verhinderung erst im Lauf des Sitzungstags, darf er regelmäßig davon ausgehen, dass eine\nrechtzeitige Nachladung ausscheidet. Maßgeblich sind objektive Umstände, insbesondere der Umfang\nder Tagesordnung und die für eine sachgerechte Vorbereitung erforderliche Zeit.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die Folge: Das Gremium bleibt mit den Anwesenden beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der\nMitglieder teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Der Spielraum betrifft allein die Nachladung bei\nsehr kurzfristig bekannt gewordener Verhinderung. Eine Verhinderung, die früher bekannt war,\nlöst die Pflicht zur Ladung des Ersatzmitglieds aus, und ein knapper Zeitplan macht aus einer\nfrüher bekannten Verhinderung keine kurzfristige.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-passiert-wenn-die-verhinderung-falsch-beurteilt-wurde\">Was passiert, wenn die Verhinderung falsch beurteilt wurde?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Beide Richtungen sind Verfahrensfehler, und beide machen die Beschlüsse der Sitzung angreifbar.\u003C\u002Fp>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Fehler\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Rechtliche Einordnung\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied war verhindert, Ersatzmitglied wurde nicht geladen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Es fehlt ein Mitglied, das Mitglied war. Bleibt bei zeitweiliger Verhinderung ein vorhandenes Ersatzmitglied ungeladen, kann der Betriebsrat nach dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig nicht wirksam beschließen, es sei denn, die Verhinderung trat so plötzlich ein, dass keine rechtzeitige Ladung mehr möglich war.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Mitglied war nicht verhindert, Ersatzmitglied hat teilgenommen und mitgestimmt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Mitgewirkt hat jemand ohne Mitgliedschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Fall nicht entschieden. Für ein Ersatzmitglied, das entgegen § 25 Abs. 2 BetrVG herangezogen wurde, nimmt es Unwirksamkeit an (7 ABR 37\u002F23); dieselbe Folge hier ist eine naheliegende Übertragung. Offen bleibt, ob es auf den Einfluss der Stimme auf das Ergebnis ankommt.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Ersatzmitglied geladen, aber unter Verstoß gegen die Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Verstoß gegen eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvorschrift, der Beschluss ist unwirksam.\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n",{"typ":60,"teile":124},[125,127,131],{"typ":68,"html":126},"Unwirksam ist dann nicht allein der Beschluss, sondern auch das, was auf ihm aufbaut: eine\n",{"typ":63,"id":128,"text":129,"begriff":129,"erklaerung":130},"zustimmungsverweigerung","Zustimmungsverweigerung","Schriftliche Erklärung des Betriebsrats unter Angabe von Gründen, die nur auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG genannten Gründe gestützt werden kann; sie bedarf eines Beschlusses.",{"typ":68,"html":132},", ein Widerspruch, die Erteilung einer Vollmacht, die Wahrung einer Frist\ndurch eine Erklärung. Für die Beauftragung einer Anwaltskanzlei, die auf einem unwirksamen\nBeschluss beruhte, hat das Bundesarbeitsgericht eine nachträgliche Genehmigung durch einen\nwirksamen Beschluss zugelassen. Eine allgemeine Heilung aller Folgen\neiner falsch besetzten Sitzung ist damit nicht verbunden.",{"typ":68,"html":134},"\u003Cp>Der teuerste Fehler ist der systematische: Wird über längere Zeit mit derselben falschen Annahme\ngeladen, ist nicht eine Sitzung betroffen, sondern eine Reihe.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-laesst-diese-seite-offen\">Was lässt diese Seite offen?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht\nausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Auswärtige Lagen.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung die auswärtige Montage, die Kur, die Dienstreise\noder die Schulung eigens beurteilt. Die Seite wendet den allgemeinen Maßstab an.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Schichtlage.\u003C\u002Fstrong> Ob das Bundesarbeitsgericht sie allein als Verhinderungsgrund beurteilt hat.\nDie Darstellungen in der Literatur sind nicht einheitlich.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Dauerladung.\u003C\u002Fstrong> Ob eine Entscheidung es beanstandet, wenn ein Ersatzmitglied routinemäßig\nohne aktuellen Grund geladen wird. Die Seite folgert aus dem Wortlaut, dass jede Verhinderung\neinen eigenen Grund braucht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Aufzeichnung.\u003C\u002Fstrong> Ob eine andere Vorschrift als § 34 Abs. 1 BetrVG verlangt, Grund und\nVertretungsverhältnis festzuhalten.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>§ 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6,\n§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und Abs. 3, § 38 Abs. 1 BetrVG; § 5 Abs. 1 ArbZG\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: Begriff der zeitweiligen Verhinderung (Rn. 24),\nUrlaub als Verhinderungsgrund, positive Anzeige der Bereitschaft, automatisches Nachrücken\nfür die Dauer der Verhinderung (Rn. 34)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5\u002F19: vollständig freigestelltes Mitglied bei ärztlich\nattestierter Arbeitsunfähigkeit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 341\u002F83: Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zur\nzeitweiligen Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.05.2005, 7 ABR 45\u002F04: Elternzeit begründet keine zeitweilige Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2\u002F13 (B): Ersatzmitglied während der Verhinderung\nvollwertiges Mitglied; über eine Pflichtenkollision entscheidet das Mitglied\neigenverantwortlich, der Vorsitzende prüft den Grund grundsätzlich nicht nach\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6\u002F13: eigenverantwortliche Beurteilung des Vorrangs bei\neiner Pflichtenkollision\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82\u002F11: rechtliche Verhinderung nur bei individueller und\nunmittelbarer Betroffenheit\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 18.01.2017, 7 AZR 224\u002F15 (Leitsatz, Rn. 26): Ruhezeit als Maßstab der\nZumutbarkeit, wenn zwischen zwei Nachtschichten eine Sitzung liegt\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: § 25 Abs. 2 BetrVG als wesentliche und\nunverzichtbare Verfahrensvorschrift, keine Ausnahme bei gutem Glauben (Rn. 27 bis 31);\nnachträgliche Genehmigung einer Beauftragung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35\u002F24: Nachladung bei Verhinderung, die erst am Sitzungstag\nbekannt wird\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 61\u002F13: Nichtladung eines vorhandenen Ersatzmitglieds;\nAusnahme bei plötzlicher Verhinderung\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017, 13 TaBV 72\u002F17: Kollision von Arbeits- und Amtspflicht,\nPrüfungsmaßstab des Vorsitzenden (Instanzentscheidung)\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>LAG Hamm, Beschluss vom 28.11.2003, 10 TaBV 162\u002F03: Einsatz in der Nachtschicht begründet\nkeine zeitweilige Verhinderung (Rn. 66; Instanzentscheidung)\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[136,140,143,147,150,153,156,159,162,165,168,171,174,177,180,183],{"id":137,"text":138,"level":139},"was-bedeutet-verhindert-rechtlich","Was bedeutet „verhindert“ rechtlich?",2,{"id":141,"text":142,"level":139},"welche-gruende-sind-anerkannt","Welche Gründe sind anerkannt?",{"id":144,"text":145,"level":146},"was-gilt-bei-urlaub","Was gilt bei Urlaub?",3,{"id":148,"text":149,"level":146},"was-gilt-bei-arbeitsunfaehigkeit","Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?",{"id":151,"text":152,"level":146},"was-gilt-bei-elternzeit-und-bei-ruhender-arbeitspflicht","Was gilt bei Elternzeit und bei ruhender Arbeitspflicht?",{"id":154,"text":155,"level":146},"was-gilt-bei-dienstreise-montage-kur-oder-schulung","Was gilt bei Dienstreise, Montage, Kur oder Schulung?",{"id":157,"text":158,"level":146},"was-gilt-wenn-arbeit-und-sitzung-zusammenfallen","Was gilt, wenn Arbeit und Sitzung zusammenfallen?",{"id":160,"text":161,"level":146},"wann-ist-ein-mitglied-aus-rechtlichen-gruenden-verhindert","Wann ist ein Mitglied aus rechtlichen Gründen verhindert?",{"id":163,"text":164,"level":139},"was-gilt-bei-einem-mitglied-das-ueber-monate-nicht-erscheint","Was gilt bei einem Mitglied, das über Monate nicht erscheint?",{"id":166,"text":167,"level":139},"wer-stellt-die-verhinderung-fest","Wer stellt die Verhinderung fest?",{"id":169,"text":170,"level":139},"wie-wird-eine-verhinderung-dokumentiert","Wie wird eine Verhinderung dokumentiert?",{"id":172,"text":173,"level":139},"welches-ersatzmitglied-rueckt-nach","Welches Ersatzmitglied rückt nach?",{"id":175,"text":176,"level":139},"was-gilt-wenn-ein-mitglied-erst-am-sitzungstag-ausfaellt","Was gilt, wenn ein Mitglied erst am Sitzungstag ausfällt?",{"id":178,"text":179,"level":139},"was-passiert-wenn-die-verhinderung-falsch-beurteilt-wurde","Was passiert, wenn die Verhinderung falsch beurteilt wurde?",{"id":181,"text":182,"level":139},"was-laesst-diese-seite-offen","Was lässt diese Seite offen?",{"id":184,"text":185,"level":139},"fundstellen","Fundstellen",[187,190,193],{"name":188,"route":189},"brklar","\u002F",{"name":191,"route":192},"Ladung und Sitzung","\u002Fladung-und-sitzung",{"name":8,"route":5},"Zeitweilige Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist ein Zustand und keine Entscheidung: Verhindert ist, wer sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausüben kann. 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