[{"data":1,"prerenderedAt":1508},["ShallowReactive",2],{"redaktion-rolle-und-schutz":3,"redaktion-lernen":165},{"id":4,"route":5,"typ":6,"bereich":7,"titel":8,"metaTitel":8,"beschreibung":9,"pruefdatum":10,"vorstufe":15,"freigegeben":16,"jsonld":17,"kurztitel":35,"stichworte":36,"html":37,"segmente":38,"brotkrume":97,"lernen":102},"rolle-und-schutz","\u002Frolle-und-schutz","modul",null,"Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl","Ehrenamt, Behinderungs- und Benachteiligungsverbot, Geheimhaltung, Kündigungsschutz, Ersatzmitglieder, Pflichtverletzung und die Wahl des Betriebsrats.",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},"geprueft_am","2026-10-27","Stand","27.10.2026",false,true,{"@context":18,"@type":19,"name":8,"description":9,"inLanguage":20,"dateModified":12,"url":21,"isAccessibleForFree":16,"timeRequired":22,"teaches":23,"educationalLevel":29,"isPartOf":30},"https:\u002F\u002Fschema.org","LearningResource","de","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Frolle-und-schutz","PT13M",[24,25,26,27,28],"Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) sowie Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (§ 78 BetrVG) mit der Strafnorm des § 119 BetrVG","Reichweite und Grenzen der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG","Kündigungsschutz von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Wahlvorstand und Wahlbewerbern nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG","Nachrücken der Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG und Bedeutung der Wahlart für die Reihenfolge","Regeln der Betriebsratswahl: Wahlrecht, Wahlvorschläge, Größe nach § 9 BetrVG, Wahlvorstand, Wahlart, Sitzverteilung bei Listen- und Personenwahl nach § 15 und § 22 WO, Minderheitsgeschlecht nach § 15 Abs. 2 BetrVG und § 5 WO","Einstieg",{"@type":31,"name":32,"description":33,"url":34},"Course","Basiswissen für jedes Mitglied","Das Betriebsratsamt, seine Wahl und sein Schutz, Sitzung und Beschluss, die Stufen der Beteiligung, allgemeine Aufgaben und Unterrichtung, soziale Angelegenheiten und personelle Maßnahmen, Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Beschlussverfahren, die eigenen Rechte der Mitglieder und wer im Betriebsrat welche Aufgabe hat.","https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Flernen\u002Fbasis","Das Amt und sein Schutz","Ehrenamt, Kündigungsschutz, Ersatzmitglied, Wahl","\u003Cp>Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ehrenamt\">Ehrenamt\u003C\u002Fa> (§ 37 Abs. 1 BetrVG); § 37 Abs. 2 BetrVG lässt die versäumte Arbeitszeit ohne Entgeltminderung, soweit die \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#arbeitsbefreiung\">Arbeitsbefreiung\u003C\u002Fa> erforderlich ist. Das Gesetz schützt es durch das Verbot, Mitglieder zu behindern, zu benachteiligen oder zu begünstigen (§ 78 BetrVG), durch \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#besonderer-kuendigungsschutz\">besonderen Kündigungsschutz\u003C\u002Fa> (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG) und durch Strafnormen (§ 119 BetrVG). Dem steht die Pflicht gegenüber, ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (§ 79 BetrVG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-verbietet-das-gesetz-gegenueber-dem-betriebsrat-und-seinen-mitgliedern\">Was verbietet das Gesetz gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats und weiterer Vertretungen „in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden“. Nach Satz 2 dürfen sie „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“, auch nicht in der beruflichen Entwicklung; das Verbot gilt in beide Richtungen. Satz 3 nimmt das Arbeitsentgelt aus, wenn das Mitglied die betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung „nicht ermessensfehlerhaft erfolgt“.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Nach § 119 Abs. 1 und 2 BetrVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer die Tätigkeit des Betriebsrats „behindert oder stört“ (Nr. 2) oder ein Mitglied oder \u003Ca class=\"begriff\" href=\"\u002Fbegriffe#ersatzmitglied\">Ersatzmitglied\u003C\u002Fa> „um seiner Tätigkeit willen“ benachteiligt oder begünstigt (Nr. 3); die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-muss-ein-mitglied-geheim-halten-und-wem-gegenueber-gilt-das-nicht\">Was muss ein Mitglied geheim halten, und wem gegenüber gilt das nicht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und nicht verwerten, wenn sie ihm wegen der Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt wurden und die Arbeitgeberin sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Weitere Ausnahmen (Satz 4) und die eigenen Unterlagen: \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen\">Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?\u003C\u002Fa>. Nach dem Ausscheiden dauert die Pflicht fort (Satz 2); Betriebsratsmitgliedern gegenüber besteht sie nicht (Satz 3).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-weit-reicht-der-kuendigungsschutz\">Wie weit reicht der Kündigungsschutz?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Wer\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Schutzzeit\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Kündigung nur bei\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Betriebsratsmitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Amtszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>ehemaliges Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ein Jahr ab Ende der Amtszeit, Nachwirkung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>wichtigem Grund, ebenfalls ohne Kündigungsfrist; Zustimmung nicht genannt. Keine Nachwirkung, wenn die Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlvorstand, Wahlbewerber\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ab Bestellung bzw. Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, danach sechs Monate (§ 15 Abs. 3 KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>bis zur Bekanntgabe wie beim Mitglied, danach wichtigem Grund. Keine Nachwirkung, wenn der Wahlvorstand gerichtlich ersetzt wurde\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>wer zu der Versammlung einlädt, die einen Wahlvorstand wählen soll, oder seine Bestellung beim Arbeitsgericht beantragt (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>von der Einladung oder dem Antrag an, bis das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, und nur für die ersten sechs Einladenden und die ersten drei Antragsteller; wird kein Betriebsrat gewählt, drei Monate ab Einladung oder Antrag (§ 15 Abs. 3a KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>wichtigem Grund; eine Zustimmung des Betriebsrats nennt Abs. 3a nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Wird der Betrieb stillgelegt, ist die Kündigung der genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, früher nur, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse sie bedingen (§ 15 Abs. 4 KSchG). Wird nur die Betriebsabteilung stillgelegt, in der sie beschäftigt sind, sind sie in eine andere Abteilung zu übernehmen; ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Abs. 4 sinngemäß (§ 15 Abs. 5 KSchG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-tritt-ein-ersatzmitglied-ein-und-welcher-schutz-gilt-dann\">Wann tritt ein Ersatzmitglied ein, und welcher Schutz gilt dann?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Arbeitnehmer der Vorschlagslisten (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Scheidet ein Mitglied aus, rückt ein Ersatzmitglied nach; dasselbe gilt „entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds“ (§ 25 Abs. 1 BetrVG), und das Nachrücken tritt von selbst ein, sobald der Verhinderungsfall beginnt (BAG 2 AZR 388\u002F10). Die Reihenfolge hängt von der Wahlart ab: Bei Verhältniswahl rücken die nicht gewählten Bewerber der Liste nach, der das zu ersetzende Mitglied angehört, bei Mehrheitswahl entscheiden die erreichten Stimmenzahlen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG, jeweils unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG). Näheres steht in \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Während der Vertretung steht dem Ersatzmitglied der Kündigungsschutz des Mitglieds zu, auch wenn keine Betriebsratstätigkeit anfällt, unabhängig von der Dauer des Verhinderungsfalls; ob das auch für einen von vornherein nur wenige Stunden dauernden Ausfall (etwa einen Arztbesuch) gilt, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Die Berufung auf den Schutz kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, etwa bei einem kollusiv zu diesem Zweck herbeigeführten Verhinderungsfall; das hängt von einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ab (BAG 2 AZR 388\u002F10). Nach der Vertretung wirkt der Schutz ein Jahr nach, aber nur, wenn das Ersatzmitglied konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (BAG 2 AZR 233\u002F11).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-kann-ein-mitglied-aus-dem-betriebsrat-ausgeschlossen-werden\">Wann kann ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nur durch das Arbeitsgericht. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können wegen „grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten“ den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Betriebsrats beantragen, den Ausschluss auch der Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG). Ausgeschlossen werden kann nach dem Bundesarbeitsgericht ein Mitglied, dessen weitere Amtsausübung „untragbar erscheint“; eine Pflichtverletzung aus der abgelaufenen Amtszeit rechtfertigt es nicht, das Mitglied aus dem neu gewählten Gremium auszuschließen, kann bei Wiederholungsverhalten aber in diese Beurteilung einbezogen werden (BAG 7 ABR 14\u002F15).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-wird-ein-betriebsrat-gewaehlt\">Wie wird ein Betriebsrat gewählt?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Gegenstand\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Regel\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Norm\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Zeitpunkt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai; Ausnahmen: \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 13 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlrecht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Betriebs ab vollendetem 16. Lebensjahr, wählbar Wahlberechtigte ab vollendetem 18. Lebensjahr mit sechs Monaten Betriebszugehörigkeit; Sonderregeln etwa für überlassene Arbeitnehmer, Heimarbeit und Betriebe unter sechs Monaten\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 7, § 8 Abs. 1 und 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Größe\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Regel: eine Person; 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder; 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5; 101 bis 200 Arbeitnehmer: 7; 201 bis 400 Arbeitnehmer: 9\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 9 Satz 1 BetrVG; \u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa>\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlvorstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Im Regelverfahren bestellt der Betriebsrat ihn spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit; fehlt er acht Wochen vorher, bestellt ihn auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten vier statt zehn und drei statt acht Wochen. Bei der Erstwahl ohne Betriebsrat gilt die Rangfolge des § 17 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3; § 17; § 17a Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlart\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Verhältniswahl (Listenwahl) als Regel; Mehrheitswahl (Personenwahl) bei nur einem Wahlvorschlag oder im vereinfachten Verfahren. Es gilt in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und läuft zweistufig, bei Bestellung des Wahlvorstands durch Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat oder Arbeitsgericht einstufig. Bei 101 bis 200 gilt es nur, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeberin es vereinbaren, und dann nach dem einstufigen Verfahren\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 5 BetrVG; § 36, § 37 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlvorschläge\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vorschläge machen wahlberechtigte Arbeitnehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften. Die Unterzeichnung entfällt bei in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten und verlangt bei 21 bis 100 mindestens zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 100 mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten; „in jedem Fall“ genügen 50. Ein Gewerkschaftsvorschlag muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 14 Abs. 3 bis 5 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Vorschlagsliste\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Sind mehr als fünf Mitglieder zu wählen, wird aufgrund von Vorschlagslisten gewählt, außer im vereinbarten vereinfachten Verfahren. Bewerber stehen in erkennbarer, fortlaufend nummerierter Reihenfolge. Listenvertreter ist, wer ausdrücklich so bezeichnet ist, sonst der erste Unterzeichner; er gibt Erklärungen zur Beseitigung von Beanstandungen ab und nimmt Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 6 Abs. 1, 3, 4 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Minderheitsgeschlecht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bei mindestens drei Mitgliedern muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem Zahlenverhältnis vertreten sein; die Zahlen der Frauen und Männer am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt, so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder zu wählen sind, und das Minderheitsgeschlecht erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf es entfallen; bei Gleichstand der niedrigsten entscheidet das Los\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 15 Abs. 2 BetrVG; § 5 Abs. 1, 2 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Kosten und Schutz\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Niemand darf die Wahl behindern oder durch Nachteile oder Vorteile beeinflussen (strafbar, § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG); die Arbeitgeberin trägt die Kosten; erforderliche Arbeitszeit für Wahlrecht, Wahlvorstand oder Vermittler mindert das Arbeitsentgelt nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 20 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Anfechtung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>beim Arbeitsgericht bei einem nicht berichtigten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren; ausgeschlossen, wenn das Wahlergebnis dadurch weder geändert noch beeinflusst werden konnte; berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, die Arbeitgeberin oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wegen einer unrichtigen Wählerliste ist die Anfechtung durch Wahlberechtigte ohne vorherigen Einspruch ausgeschlossen (außer bei Hinderung), durch die Arbeitgeberin, wenn die Unrichtigkeit auf ihren Angaben beruht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 19 Abs. 1, 2 und 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Ch2 id=\"wie-sieht-das-in-der-musterwerk-gmbh-aus\">Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Musterwerk GmbH (erfundenes Metallverarbeitungsunternehmen) beschäftigt in der Regel 150 Arbeitnehmer, alle älter als 16 Jahre, bei Erlass des Wahlausschreibens 105 Männer und 45 Frauen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die vier Bilder zeigen die Wahl im Überblick, die Absätze darunter rechnen sie nach:\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Größe.\u003C\u002Fstrong> Mit 150 Arbeitnehmern fällt der Betrieb in die Stufe „101 bis 200 Arbeitnehmern“; § 9 Satz 1 BetrVG sieht sieben Mitglieder vor.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Minderheitsgeschlecht.\u003C\u002Fstrong> Die Frauen sind in der Minderheit. Die sieben größten Höchstzahlen nach § 5 WO sind 105, 52,5, 45, 35, 26,25, 22,5 und 21; zwei davon (45 und 22,5) entfallen auf Frauen. Sie erhalten mindestens zwei Sitze (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WO).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wahlvorschläge.\u003C\u002Fstrong> Ein Zwanzigstel von 150 Wahlberechtigten ist 7,5; als Folgerung aus „mindestens“ und der Ganzzahligkeit von Personen sind das mindestens acht Unterzeichner.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Listenwahl.\u003C\u002Fstrong> Liste A erhält 90, Liste B 50 Stimmen. Nach § 15 Abs. 1, 2 WO ergeben sich durch Teilung mit 1, 2, 3, 4 usw. die Teilzahlen; davon werden die sieben größten ausgesondert, denn sieben Mitglieder sind zu wählen. Jede Liste erhält je Höchstzahl einen Sitz, A für 90, 45, 30, 22,5 und 18 fünf, B für 50 und 25 zwei. Die nächste Teilzahl, 16,67, bleibt unberücksichtigt; bei Gleichstand der niedrigsten Höchstzahl entscheidet das Los. Fehlen unter den Höchstzahlen Mindestsitze der Frauen, wird nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 und 2 WO ersetzt; verfügt keine andere Liste über Frauen, verbleibt der Sitz nach Nr. 5 bei der Liste, und der Mindestanteil bleibt unerreicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Mehrheitswahl.\u003C\u002Fstrong> Bei nur einer Liste (§ 20 Abs. 1 WO) erhalten die Frauen 85 und 70 Stimmen, die Männer 120, 112, 105, 98, 90 und 80. Zuerst werden die zwei Mindestsitze der Frauen nach Stimmenzahl besetzt (85, 70), dann die übrigen fünf Sitze unabhängig vom Geschlecht (Männer mit 120 bis 90 Stimmen); § 22 Abs. 1, 2 WO.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-kostet-ein-fehler\">Was kostet ein Fehler?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kündigung ohne Zustimmung.\u003C\u002Fstrong> Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG; BAG 2 AZR 388\u002F10).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Falsche Reihenfolge der Ersatzmitglieder.\u003C\u002Fstrong> § 25 Abs. 2 BetrVG ist eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvorschrift; von ihr hängt die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen ab, auch bei Heranziehung „in gutem Glauben“ (BAG 7 ABR 37\u002F23).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"welche-fragen-bleiben-offen-und-wer-klaert-sie\">Welche Fragen bleiben offen, und wer klärt sie?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Drei Fragen führen über dieses Modul hinaus. Bei jeder steht, warum sie offen ist und wo es weitergeht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristen im Zustimmungsverfahren.\u003C\u002Fstrong> Wie schnell müssen Arbeitgeberin und Betriebsrat handeln, wenn es um die Zustimmung nach § 103 BetrVG geht? Offen, weil § 103 BetrVG selbst keine Frist nennt; das heißt nicht, dass keine gilt. Weiter helfen die zuständige Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nichtigkeit der Wahl.\u003C\u002Fstrong> Wann führt ein Fehler bei der Betriebsratswahl zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit? Offen, weil § 19 BetrVG nur die Anfechtung regelt. Den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts für die Wahlen im Gremium nennt \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>; bei der Betriebsratswahl selbst hilft die zuständige Gewerkschaft weiter.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nachrücken und Minderheitsgeschlecht.\u003C\u002Fstrong> Wer rückt nach, wenn das nächste Ersatzmitglied der Liste dem Geschlecht in der Mehrheit angehört und der Mindestanteil sonst unterschritten wäre? Offen, weil § 25 Abs. 2 BetrVG nur auf § 15 Abs. 2 BetrVG verweist und nicht sagt, wie beide zusammenwirken. Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 7, § 8, § 9, § 13, § 14 Abs. 2 bis 5, § 14a Abs. 1, 3, 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 17, § 17a Nr. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1, § 25, § 37 Abs. 1 und 2, § 78, § 79 Abs. 1, § 103, § 119\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 22 Abs. 1, 2; § 20 Abs. 1; § 15 Abs. 1, 2 und 5; § 6 Abs. 1, 3 und 4; § 5 Abs. 1 und 2; § 36; § 37 WO\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: Rn. 18 Unwirksamkeit ohne Zustimmung; Rn. 19 nachwirkender Schutz; Rn. 34 automatisches Nachrücken; Rn. 35 Unabhängigkeit von der Betriebsratstätigkeit; Rn. 44 unabhängig von der Dauer, kurzer Ausfall offengelassen; Rn. 39 und 49 bis 51 kollusiv herbeigeführter Verhinderungsfall, Rn. 50 Bewertung der Gesamtumstände\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233\u002F11: Rn. 41 und 44 Nachwirkung nur bei tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 27.07.2016, 7 ABR 14\u002F15: Rn. 21 Maßstab „untragbar“ und Pflichtverletzung aus früherer Amtszeit; Rn. 28 Zukunftsbezug; Rn. 29 Berücksichtigung früherer Verstöße bei Wiederholungsverhalten\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: Leitsatz 1 und Rn. 25 bis 31 Reihenfolge der Ersatzmitglieder als wesentliche Verfahrensvorschrift\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[39,65,67,77,79,89,91,95],{"typ":40,"teile":41},"absatz",[42,45,50,52,56,58,63],{"typ":43,"html":44},"html","Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches ",{"typ":46,"id":47,"text":48,"begriff":48,"erklaerung":49},"begriff","ehrenamt","Ehrenamt","Das Betriebsratsamt wird unentgeltlich geführt; versäumte Arbeitszeit bleibt ohne Entgeltminderung, soweit die Arbeitsbefreiung erforderlich ist.",{"typ":43,"html":51}," (§ 37 Abs. 1 BetrVG); § 37 Abs. 2 BetrVG lässt die versäumte Arbeitszeit ohne Entgeltminderung, soweit die ",{"typ":46,"id":53,"text":54,"begriff":54,"erklaerung":55},"arbeitsbefreiung","Arbeitsbefreiung","Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.",{"typ":43,"html":57}," erforderlich ist. Das Gesetz schützt es durch das Verbot, Mitglieder zu behindern, zu benachteiligen oder zu begünstigen (§ 78 BetrVG), durch ",{"typ":46,"id":59,"text":60,"begriff":61,"erklaerung":62},"besonderer-kuendigungsschutz","besonderen Kündigungsschutz","Besonderer Kündigungsschutz","Schutz von Betriebsratsmitgliedern: Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung; Ausnahme bei Stilllegung (§ 15 Abs. 4, 5 KSchG).",{"typ":43,"html":64}," (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG) und durch Strafnormen (§ 119 BetrVG). Dem steht die Pflicht gegenüber, ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (§ 79 BetrVG).",{"typ":43,"html":66},"\u003Ch2 id=\"was-verbietet-das-gesetz-gegenueber-dem-betriebsrat-und-seinen-mitgliedern\">Was verbietet das Gesetz gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats und weiterer Vertretungen „in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden“. Nach Satz 2 dürfen sie „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“, auch nicht in der beruflichen Entwicklung; das Verbot gilt in beide Richtungen. Satz 3 nimmt das Arbeitsentgelt aus, wenn das Mitglied die betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung „nicht ermessensfehlerhaft erfolgt“.\u003C\u002Fp>\n",{"typ":40,"teile":68},[69,71,75],{"typ":43,"html":70},"Nach § 119 Abs. 1 und 2 BetrVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer die Tätigkeit des Betriebsrats „behindert oder stört“ (Nr. 2) oder ein Mitglied oder ",{"typ":46,"id":72,"text":73,"begriff":73,"erklaerung":74},"ersatzmitglied","Ersatzmitglied","Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.",{"typ":43,"html":76}," „um seiner Tätigkeit willen“ benachteiligt oder begünstigt (Nr. 3); die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.",{"typ":43,"html":78},"\u003Ch2 id=\"was-muss-ein-mitglied-geheim-halten-und-wem-gegenueber-gilt-das-nicht\">Was muss ein Mitglied geheim halten, und wem gegenüber gilt das nicht?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und nicht verwerten, wenn sie ihm wegen der Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt wurden und die Arbeitgeberin sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Weitere Ausnahmen (Satz 4) und die eigenen Unterlagen: \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen\">Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?\u003C\u002Fa>. Nach dem Ausscheiden dauert die Pflicht fort (Satz 2); Betriebsratsmitgliedern gegenüber besteht sie nicht (Satz 3).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-weit-reicht-der-kuendigungsschutz\">Wie weit reicht der Kündigungsschutz?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Wer\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Schutzzeit\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Kündigung nur bei\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Betriebsratsmitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Amtszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>ehemaliges Mitglied\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ein Jahr ab Ende der Amtszeit, Nachwirkung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>wichtigem Grund, ebenfalls ohne Kündigungsfrist; Zustimmung nicht genannt. Keine Nachwirkung, wenn die Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlvorstand, Wahlbewerber\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>ab Bestellung bzw. Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, danach sechs Monate (§ 15 Abs. 3 KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>bis zur Bekanntgabe wie beim Mitglied, danach wichtigem Grund. Keine Nachwirkung, wenn der Wahlvorstand gerichtlich ersetzt wurde\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>wer zu der Versammlung einlädt, die einen Wahlvorstand wählen soll, oder seine Bestellung beim Arbeitsgericht beantragt (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>von der Einladung oder dem Antrag an, bis das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, und nur für die ersten sechs Einladenden und die ersten drei Antragsteller; wird kein Betriebsrat gewählt, drei Monate ab Einladung oder Antrag (§ 15 Abs. 3a KSchG)\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>wichtigem Grund; eine Zustimmung des Betriebsrats nennt Abs. 3a nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Cp>Wird der Betrieb stillgelegt, ist die Kündigung der genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, früher nur, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse sie bedingen (§ 15 Abs. 4 KSchG). Wird nur die Betriebsabteilung stillgelegt, in der sie beschäftigt sind, sind sie in eine andere Abteilung zu übernehmen; ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Abs. 4 sinngemäß (§ 15 Abs. 5 KSchG).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-tritt-ein-ersatzmitglied-ein-und-welcher-schutz-gilt-dann\">Wann tritt ein Ersatzmitglied ein, und welcher Schutz gilt dann?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Arbeitnehmer der Vorschlagslisten (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Scheidet ein Mitglied aus, rückt ein Ersatzmitglied nach; dasselbe gilt „entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds“ (§ 25 Abs. 1 BetrVG), und das Nachrücken tritt von selbst ein, sobald der Verhinderungsfall beginnt (BAG 2 AZR 388\u002F10). Die Reihenfolge hängt von der Wahlart ab: Bei Verhältniswahl rücken die nicht gewählten Bewerber der Liste nach, der das zu ersetzende Mitglied angehört, bei Mehrheitswahl entscheiden die erreichten Stimmenzahlen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG, jeweils unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG). Näheres steht in \u003Ca href=\"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung\">Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Während der Vertretung steht dem Ersatzmitglied der Kündigungsschutz des Mitglieds zu, auch wenn keine Betriebsratstätigkeit anfällt, unabhängig von der Dauer des Verhinderungsfalls; ob das auch für einen von vornherein nur wenige Stunden dauernden Ausfall (etwa einen Arztbesuch) gilt, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Die Berufung auf den Schutz kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, etwa bei einem kollusiv zu diesem Zweck herbeigeführten Verhinderungsfall; das hängt von einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ab (BAG 2 AZR 388\u002F10). Nach der Vertretung wirkt der Schutz ein Jahr nach, aber nur, wenn das Ersatzmitglied konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (BAG 2 AZR 233\u002F11).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wann-kann-ein-mitglied-aus-dem-betriebsrat-ausgeschlossen-werden\">Wann kann ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Nur durch das Arbeitsgericht. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können wegen „grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten“ den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Betriebsrats beantragen, den Ausschluss auch der Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG). Ausgeschlossen werden kann nach dem Bundesarbeitsgericht ein Mitglied, dessen weitere Amtsausübung „untragbar erscheint“; eine Pflichtverletzung aus der abgelaufenen Amtszeit rechtfertigt es nicht, das Mitglied aus dem neu gewählten Gremium auszuschließen, kann bei Wiederholungsverhalten aber in diese Beurteilung einbezogen werden (BAG 7 ABR 14\u002F15).\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"wie-wird-ein-betriebsrat-gewaehlt\">Wie wird ein Betriebsrat gewählt?\u003C\u002Fh2>\n",{"typ":80,"art":81,"daten":82},"baustein","zahlen",{"werte":83,"titel":88},[84,85,86,87],"wahl-turnus","wahlalter","waehlbar","wahlvorstand","Zahlen zur Wahl",{"typ":43,"html":90},"\u003Cdiv class=\"tabelle\" role=\"region\" aria-label=\"Tabelle\" tabindex=\"0\">\n\u003Ctable>\n\u003Cthead>\n\u003Ctr>\n\u003Cth>Gegenstand\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Regel\u003C\u002Fth>\n\u003Cth>Norm\u003C\u002Fth>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Fthead>\n\u003Ctbody>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Zeitpunkt\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai; Ausnahmen: \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\">Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?\u003C\u002Fa>\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 13 Abs. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlrecht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Betriebs ab vollendetem 16. Lebensjahr, wählbar Wahlberechtigte ab vollendetem 18. Lebensjahr mit sechs Monaten Betriebszugehörigkeit; Sonderregeln etwa für überlassene Arbeitnehmer, Heimarbeit und Betriebe unter sechs Monaten\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 7, § 8 Abs. 1 und 2 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Größe\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Regel: eine Person; 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder; 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5; 101 bis 200 Arbeitnehmer: 7; 201 bis 400 Arbeitnehmer: 9\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 9 Satz 1 BetrVG; \u003Ca href=\"\u002Fwerkzeuge\u002Fschwellenwerte\">Werkzeug: Schwellenwerte\u003C\u002Fa>\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlvorstand\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Im Regelverfahren bestellt der Betriebsrat ihn spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit; fehlt er acht Wochen vorher, bestellt ihn auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten vier statt zehn und drei statt acht Wochen. Bei der Erstwahl ohne Betriebsrat gilt die Rangfolge des § 17 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3; § 17; § 17a Nr. 1 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlart\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Verhältniswahl (Listenwahl) als Regel; Mehrheitswahl (Personenwahl) bei nur einem Wahlvorschlag oder im vereinfachten Verfahren. Es gilt in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und läuft zweistufig, bei Bestellung des Wahlvorstands durch Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat oder Arbeitsgericht einstufig. Bei 101 bis 200 gilt es nur, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeberin es vereinbaren, und dann nach dem einstufigen Verfahren\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 5 BetrVG; § 36, § 37 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Wahlvorschläge\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Vorschläge machen wahlberechtigte Arbeitnehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften. Die Unterzeichnung entfällt bei in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten und verlangt bei 21 bis 100 mindestens zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 100 mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten; „in jedem Fall“ genügen 50. Ein Gewerkschaftsvorschlag muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 14 Abs. 3 bis 5 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Vorschlagsliste\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Sind mehr als fünf Mitglieder zu wählen, wird aufgrund von Vorschlagslisten gewählt, außer im vereinbarten vereinfachten Verfahren. Bewerber stehen in erkennbarer, fortlaufend nummerierter Reihenfolge. Listenvertreter ist, wer ausdrücklich so bezeichnet ist, sonst der erste Unterzeichner; er gibt Erklärungen zur Beseitigung von Beanstandungen ab und nimmt Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegen\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 6 Abs. 1, 3, 4 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Minderheitsgeschlecht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Bei mindestens drei Mitgliedern muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem Zahlenverhältnis vertreten sein; die Zahlen der Frauen und Männer am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt, so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder zu wählen sind, und das Minderheitsgeschlecht erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf es entfallen; bei Gleichstand der niedrigsten entscheidet das Los\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 15 Abs. 2 BetrVG; § 5 Abs. 1, 2 WO\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Kosten und Schutz\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>Niemand darf die Wahl behindern oder durch Nachteile oder Vorteile beeinflussen (strafbar, § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG); die Arbeitgeberin trägt die Kosten; erforderliche Arbeitszeit für Wahlrecht, Wahlvorstand oder Vermittler mindert das Arbeitsentgelt nicht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 20 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003Ctr>\n\u003Ctd>Anfechtung\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>beim Arbeitsgericht bei einem nicht berichtigten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren; ausgeschlossen, wenn das Wahlergebnis dadurch weder geändert noch beeinflusst werden konnte; berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, die Arbeitgeberin oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wegen einer unrichtigen Wählerliste ist die Anfechtung durch Wahlberechtigte ohne vorherigen Einspruch ausgeschlossen (außer bei Hinderung), durch die Arbeitgeberin, wenn die Unrichtigkeit auf ihren Angaben beruht\u003C\u002Ftd>\n\u003Ctd>§ 19 Abs. 1, 2 und 3 BetrVG\u003C\u002Ftd>\n\u003C\u002Ftr>\n\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\u003C\u002Fdiv>\n\u003Ch2 id=\"wie-sieht-das-in-der-musterwerk-gmbh-aus\">Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Die Musterwerk GmbH (erfundenes Metallverarbeitungsunternehmen) beschäftigt in der Regel 150 Arbeitnehmer, alle älter als 16 Jahre, bei Erlass des Wahlausschreibens 105 Männer und 45 Frauen.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>Die vier Bilder zeigen die Wahl im Überblick, die Absätze darunter rechnen sie nach:\u003C\u002Fp>\n",{"typ":80,"art":92,"daten":93},"bildfolge",{"id":94},"wahl",{"typ":43,"html":96},"\u003Cp>\u003Cstrong>Größe.\u003C\u002Fstrong> Mit 150 Arbeitnehmern fällt der Betrieb in die Stufe „101 bis 200 Arbeitnehmern“; § 9 Satz 1 BetrVG sieht sieben Mitglieder vor.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Minderheitsgeschlecht.\u003C\u002Fstrong> Die Frauen sind in der Minderheit. Die sieben größten Höchstzahlen nach § 5 WO sind 105, 52,5, 45, 35, 26,25, 22,5 und 21; zwei davon (45 und 22,5) entfallen auf Frauen. Sie erhalten mindestens zwei Sitze (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WO).\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wahlvorschläge.\u003C\u002Fstrong> Ein Zwanzigstel von 150 Wahlberechtigten ist 7,5; als Folgerung aus „mindestens“ und der Ganzzahligkeit von Personen sind das mindestens acht Unterzeichner.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Listenwahl.\u003C\u002Fstrong> Liste A erhält 90, Liste B 50 Stimmen. Nach § 15 Abs. 1, 2 WO ergeben sich durch Teilung mit 1, 2, 3, 4 usw. die Teilzahlen; davon werden die sieben größten ausgesondert, denn sieben Mitglieder sind zu wählen. Jede Liste erhält je Höchstzahl einen Sitz, A für 90, 45, 30, 22,5 und 18 fünf, B für 50 und 25 zwei. Die nächste Teilzahl, 16,67, bleibt unberücksichtigt; bei Gleichstand der niedrigsten Höchstzahl entscheidet das Los. Fehlen unter den Höchstzahlen Mindestsitze der Frauen, wird nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 und 2 WO ersetzt; verfügt keine andere Liste über Frauen, verbleibt der Sitz nach Nr. 5 bei der Liste, und der Mindestanteil bleibt unerreicht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cp>\u003Cstrong>Mehrheitswahl.\u003C\u002Fstrong> Bei nur einer Liste (§ 20 Abs. 1 WO) erhalten die Frauen 85 und 70 Stimmen, die Männer 120, 112, 105, 98, 90 und 80. Zuerst werden die zwei Mindestsitze der Frauen nach Stimmenzahl besetzt (85, 70), dann die übrigen fünf Sitze unabhängig vom Geschlecht (Männer mit 120 bis 90 Stimmen); § 22 Abs. 1, 2 WO.\u003C\u002Fp>\n\u003Ch2 id=\"was-kostet-ein-fehler\">Was kostet ein Fehler?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Kündigung ohne Zustimmung.\u003C\u002Fstrong> Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG; BAG 2 AZR 388\u002F10).\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Falsche Reihenfolge der Ersatzmitglieder.\u003C\u002Fstrong> § 25 Abs. 2 BetrVG ist eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvorschrift; von ihr hängt die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen ab, auch bei Heranziehung „in gutem Glauben“ (BAG 7 ABR 37\u002F23).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"welche-fragen-bleiben-offen-und-wer-klaert-sie\">Welche Fragen bleiben offen, und wer klärt sie?\u003C\u002Fh2>\n\u003Cp>Drei Fragen führen über dieses Modul hinaus. Bei jeder steht, warum sie offen ist und wo es weitergeht.\u003C\u002Fp>\n\u003Cul>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Fristen im Zustimmungsverfahren.\u003C\u002Fstrong> Wie schnell müssen Arbeitgeberin und Betriebsrat handeln, wenn es um die Zustimmung nach § 103 BetrVG geht? Offen, weil § 103 BetrVG selbst keine Frist nennt; das heißt nicht, dass keine gilt. Weiter helfen die zuständige Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nichtigkeit der Wahl.\u003C\u002Fstrong> Wann führt ein Fehler bei der Betriebsratswahl zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit? Offen, weil § 19 BetrVG nur die Anfechtung regelt. Den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts für die Wahlen im Gremium nennt \u003Ca href=\"\u002Famtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung\">Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?\u003C\u002Fa>; bei der Betriebsratswahl selbst hilft die zuständige Gewerkschaft weiter.\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>\u003Cstrong>Nachrücken und Minderheitsgeschlecht.\u003C\u002Fstrong> Wer rückt nach, wenn das nächste Ersatzmitglied der Liste dem Geschlecht in der Mehrheit angehört und der Mindestanteil sonst unterschritten wäre? Offen, weil § 25 Abs. 2 BetrVG nur auf § 15 Abs. 2 BetrVG verweist und nicht sagt, wie beide zusammenwirken. Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Ch2 id=\"fundstellen\">Fundstellen\u003C\u002Fh2>\n\u003Cul>\n\u003Cli>Betriebsverfassungsgesetz: § 7, § 8, § 9, § 13, § 14 Abs. 2 bis 5, § 14a Abs. 1, 3, 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 17, § 17a Nr. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1, § 25, § 37 Abs. 1 und 2, § 78, § 79 Abs. 1, § 103, § 119\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 22 Abs. 1, 2; § 20 Abs. 1; § 15 Abs. 1, 2 und 5; § 6 Abs. 1, 3 und 4; § 5 Abs. 1 und 2; § 36; § 37 WO\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388\u002F10: Rn. 18 Unwirksamkeit ohne Zustimmung; Rn. 19 nachwirkender Schutz; Rn. 34 automatisches Nachrücken; Rn. 35 Unabhängigkeit von der Betriebsratstätigkeit; Rn. 44 unabhängig von der Dauer, kurzer Ausfall offengelassen; Rn. 39 und 49 bis 51 kollusiv herbeigeführter Verhinderungsfall, Rn. 50 Bewertung der Gesamtumstände\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233\u002F11: Rn. 41 und 44 Nachwirkung nur bei tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 27.07.2016, 7 ABR 14\u002F15: Rn. 21 Maßstab „untragbar“ und Pflichtverletzung aus früherer Amtszeit; Rn. 28 Zukunftsbezug; Rn. 29 Berücksichtigung früherer Verstöße bei Wiederholungsverhalten\u003C\u002Fli>\n\u003Cli>BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37\u002F23: Leitsatz 1 und Rn. 25 bis 31 Reihenfolge der Ersatzmitglieder als wesentliche Verfahrensvorschrift\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\u003Cblockquote>\n\u003Cp>Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und \u003Cstrong>keine Rechtsberatung\u003C\u002Fstrong>. Sie beschreibt die\nRechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine\nRechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.\u003C\u002Fp>\n\u003C\u002Fblockquote>\n",[98,101],{"name":99,"route":100},"brklar","\u002F",{"name":8,"route":5},{"dauer":103,"kategorie":104,"kategorieLabel":105,"aufgaben":106,"lernziele":110,"normen":111,"selbstpruefung":139,"kernaussage":152,"offen":153,"grenze":154,"nachschlagen":155},13,"basis","Basiswissen",[107],{"id":108,"titel":109},"amt-antreten","Amt antreten",[24,25,26,27,28],[112,113,114,115,116,117,118,119,120,121,122,123,124,125,126,127,128,129,130,131,132,133,134,135,136,137,138],"§ 7 BetrVG","§ 8 BetrVG","§ 37 BetrVG","§ 78 BetrVG","§ 79 BetrVG","§ 119 BetrVG","§ 15 KSchG","§ 103 BetrVG","§ 25 BetrVG","§ 23 BetrVG","§ 9 BetrVG","§ 13 BetrVG","§ 14 BetrVG","§ 14a BetrVG","§ 15 BetrVG","§ 16 BetrVG","§ 17 BetrVG","§ 17a BetrVG","§ 19 BetrVG","§ 20 BetrVG","§ 5 WO","§ 6 WO","§ 15 WO","§ 20 WO","§ 22 WO","§ 36 WO","§ 37 WO",[140,143,146,149],{"antwort":141,"frage":142},"Es muss ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sein, das wegen der Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und von der Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist. Gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats gilt die Pflicht nicht (§ 79 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).","Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Geheimnis unter § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fällt, und gilt die Pflicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats?",{"antwort":144,"frage":145},"Ein Jahr ab dem Ende der Amtszeit; zulässig bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Beruht das Ende der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung, besteht keine Nachwirkung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).","Wie lange und unter welcher Ausnahme besteht Kündigungsschutz nach dem Ende der Amtszeit?",{"antwort":147,"frage":148},"Bei Verhältniswahl nach den nicht gewählten Bewerbern der Vorschlagsliste, der das zu ersetzende Mitglied angehört; bei Mehrheitswahl nach den erreichten Stimmenzahlen; jeweils unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG).","Wonach richtet sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bei Verhältniswahl und bei Mehrheitswahl?",{"antwort":150,"frage":151},"Die Stimmenzahlen der Listen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt; von den Teilzahlen werden die größten ausgesondert, so viele, wie Mitglieder zu wählen sind, und jede Liste erhält je Höchstzahl einen Sitz. Bei Gleichstand der niedrigsten Höchstzahl entscheidet das Los (§ 15 Abs. 1 und 2 WO).","Wie werden bei Listenwahl die Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten verteilt, und was gilt bei Gleichstand der niedrigsten Höchstzahl?","Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), geschützt durch das Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung (§ 78 BetrVG) und durch besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG).",[],"",[156,159,162],{"route":157,"titel":158},"\u002Famtsbeginn","Amtsbeginn im Überblick",{"route":160,"titel":161},"\u002Famtsbeginn\u002Funterlagen","Unterlagen des Betriebsrats",{"route":163,"titel":164},"\u002Fladung-und-sitzung\u002Fverhinderung","Verhinderung",{"module":166,"pfade":1327,"vokabular":1478},[167,209,249,283,327,362,407,451,484,516,547,579,614,652,688,717,745,773,814,845,880,907,947,976,988,1027,1053,1082,1109,1146,1175,1204,1235,1267,1301],{"id":168,"route":169,"titel":170,"beschreibung":171,"dauer":172,"kategorie":104,"aufgaben":173,"lernziele":175,"normen":181,"nachschlagen":190,"selbstpruefung":194,"kernaussage":204,"offen":205,"grenze":154,"kurztitel":206,"stichworte":207,"pruefdatum":208},"allgemeine-aufgaben","\u002Fallgemeine-aufgaben","Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG","Der Katalog der allgemeinen Aufgaben, die Überwachung als Grundlage von Auskunft und Unterlagen, Sachverständige, Datenschutz und Geheimhaltung.",10,[174],"informationen-einfordern",[176,177,178,179,180],"Die elf Nummern des § 80 Abs. 1 BetrVG und ihre Handlungsverben","Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als Grundlage von Unterrichtung und Unterlagen nach § 80 Abs. 2 BetrVG","Die beiden Anspruchsvoraussetzungen (Aufgabe, Erforderlichkeit) und die Darlegungslast des Betriebsrats","Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG und die Kostenregel des § 40 Abs. 1 BetrVG","Datenschutz nach § 79a BetrVG und Geheimhaltung nach § 79 BetrVG bei erhaltenen Informationen",[182,116,183,184,185,186,121,187,188,189],"§ 80 BetrVG","§ 79a BetrVG","§ 40 BetrVG","§ 120 BetrVG","§ 121 BetrVG","§ 87 BetrVG","§ 5 ArbZG","§ 7 ArbZG",[191,192,193],"rechte\u002Fauskunft","muster\u002Fauskunftsverlangen","amtsbeginn\u002Funterlagen",[195,198,201],{"antwort":196,"frage":197},"Eine Aufgabe des Betriebsrats und die Erforderlichkeit der Information für diese Aufgabe; beides hat der Betriebsrat darzulegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; BAG 1 ABR 51\u002F17).","Welche beiden Voraussetzungen hat der Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, und wer hat sie darzulegen?",{"antwort":199,"frage":200},"Nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; verweigert sie die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann das Arbeitsgericht ihre Zustimmung ersetzen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; BAG 7 ABR 70\u002F12).","Unter welcher Voraussetzung kann der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?",{"antwort":202,"frage":203},"Darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; ein zu befürchtender Rechtsverstoß ist nicht Voraussetzung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; BAG 1 ABR 46\u002F10).","Welche Aufgabe nennt § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, und setzt sie einen zu befürchtenden Rechtsverstoß voraus?","Aus einer Aufgabe nach § 80 Abs. 1 BetrVG folgt der Anspruch auf Unterrichtung und Unterlagen (§ 80 Abs. 2 BetrVG) nur, soweit die Information erforderlich ist; Aufgabe und Erforderlichkeit hat der Betriebsrat darzulegen.",[],"Allgemeine Aufgaben","Überwachung, Auskunft, Unterlagen, Sachverständige",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":210,"route":211,"titel":212,"beschreibung":213,"dauer":214,"kategorie":215,"aufgaben":216,"lernziele":219,"normen":224,"nachschlagen":233,"selbstpruefung":234,"kernaussage":244,"offen":245,"grenze":154,"kurztitel":246,"stichworte":247,"pruefdatum":248},"arbeitsmedizin-und-bem","\u002Farbeitsmedizin-und-bem","Arbeitsmedizin und Eingliederungsmanagement","Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV und betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX; Rechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG.",9,"asa",[217,218],"arbeitsschutz-begleiten","mitbestimmung-ausueben",[220,221,222,223],"Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der ArbMedVV","Abgrenzung der Vorsorge von der Eignungsuntersuchung und Weitergabe an die Arbeitgeberin","Voraussetzungen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX","Rechte des Betriebsrats nach den Entscheidungen zu § 84 Abs. 2 SGB IX in der früheren Fassung",[225,226,227,228,229,230,231,232,182,187],"§ 2 ArbMedVV","§ 3 ArbMedVV","§ 4 ArbMedVV","§ 5 ArbMedVV","§ 5a ArbMedVV","§ 6 ArbMedVV","§ 167 SGB IX","§ 84 SGB IX (frühere Fassung)",[191],[235,238,241],{"antwort":236,"frage":237},"Pflichtvorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen (§ 2 Abs. 2 ArbMedVV), Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten anzubieten (§ 2 Abs. 3), Wunschvorsorge auf Wunsch zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist (§ 2 Abs. 4). Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Beschäftigte teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2).","Worin unterscheiden sich Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?",{"antwort":239,"frage":240},"Nein. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV nimmt den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen aus. Nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV soll die Vorsorge nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies.","Umfasst arbeitsmedizinische Vorsorge den Nachweis der gesundheitlichen Eignung?",{"antwort":242,"frage":243},"Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, ununterbrochen oder wiederholt. Die Arbeitgeberin klärt die Möglichkeiten mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person.","Wann ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement zu klären, und wessen Zustimmung gehört dazu?","Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch, kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Das Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX setzt Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person voraus.",[],"Vorsorge und Eingliederung","Arbeitsmedizinische Vorsorge, Eingliederungsmanagement",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":250,"route":251,"titel":252,"beschreibung":253,"dauer":214,"kategorie":215,"aufgaben":254,"lernziele":255,"normen":260,"nachschlagen":266,"selbstpruefung":268,"kernaussage":278,"offen":279,"grenze":154,"kurztitel":280,"stichworte":281,"pruefdatum":282},"asa-aufbau-und-rolle","\u002Fasa-aufbau-und-rolle","Aufbau und Rolle des Arbeitsschutzausschusses","Wann ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist, wer ihm angehört und was er leisten kann: § 11 ASiG, § 22 SGB VII, § 87 und § 89 BetrVG.",[217],[256,257,258,259],"Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 Satz 2 ASiG","Schwelle von mehr als zwanzig Beschäftigten und Zählweise der Teilzeit","Unterschied zwischen Beratung im Ausschuss und Mitbestimmung des Betriebsrats","Kein Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung des Ausschusses",[261,262,263,187,264,265],"§ 11 ASiG","§ 9 ASiG","§ 22 SGB VII","§ 76 BetrVG","§ 89 BetrVG",[267],"rechte\u002Findex",[269,272,275],{"antwort":270,"frage":271},"Nach § 11 Satz 1 ASiG in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten, soweit keine andere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt. Teilzeitbeschäftigte zählen bei regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75.","Ab wann ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, und wie zählen Teilzeitbeschäftigte?",{"antwort":273,"frage":274},"Nach § 11 Satz 2 ASiG die Arbeitgeberin oder eine beauftragte Person, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII. Nach Satz 3 berät er Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; er tritt nach Satz 4 mindestens einmal vierteljährlich zusammen.","Wer gehört dem Arbeitsschutzausschuss an, und was ist seine Aufgabe?",{"antwort":276,"frage":277},"Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts 1 ABR 82\u002F12 nicht. § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin auf Einrichtung, und aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG folgt keiner, weil der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG dem entgegensteht.","Hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass ein Arbeitsschutzausschuss errichtet wird?","Der Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 Satz 1 ASiG in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten zu bilden; seine Aufgabe ist nach dem Wortlaut die Beratung. Einen Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung gibt es nicht (1 ABR 82\u002F12).",[],"Der Arbeitsschutzausschuss","Bildung, Mitglieder, Beratung, Mitbestimmung",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":284,"route":285,"titel":286,"beschreibung":287,"dauer":288,"kategorie":104,"aufgaben":289,"lernziele":290,"normen":295,"nachschlagen":308,"selbstpruefung":309,"kernaussage":322,"offen":323,"grenze":154,"kurztitel":324,"stichworte":325,"pruefdatum":326},"beteiligungsstufen","\u002Fbeteiligungsstufen","Beteiligungsstufen des Betriebsrats","Von der Unterrichtung bis zur Mitbestimmung: welche Vorschrift welche Stufe vorsieht und was am Ende steht, wenn keine Einigung zustande kommt.",8,[218,174],[291,292,293,294],"Die fünf Ordnungsstufen und die Verben des Wortlauts, nach denen sich Vorschriften ihnen zuordnen lassen","Zuordnung von Beispielvorhaben zu den Normen § 87, § 90, § 99, § 102 und § 111 BetrVG","Was am Ende jeder Stufe steht, wenn keine Einigung zustande kommt","Folgen einer übergangenen Anhörung und einer übergangenen Zustimmung",[182,187,296,297,298,299,300,119,301,302,303,304,305,306,307],"§ 90 BetrVG","§ 99 BetrVG","§ 100 BetrVG","§ 101 BetrVG","§ 102 BetrVG","§ 111 BetrVG","§ 112 BetrVG","§ 112a BetrVG","§ 4 KSchG","§ 7 KSchG","§ 2a ArbGG","§ 80 ArbGG",[267,191],[310,313,316,319],{"antwort":311,"frage":312},"Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören; eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 BetrVG). Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig durch Klage geltend gemacht (Frist: drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung), gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 4 Satz 1, § 7 KSchG). Ein Zustimmungserfordernis sieht § 102 BetrVG nicht vor, es sei denn, Arbeitgeberin und Betriebsrat vereinbaren sie (Abs. 6). Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und weiteren in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personen bedarf der Zustimmung.","Welche Stufe sieht § 102 Abs. 1 BetrVG vor, und was gilt, wenn sie übergangen wird?",{"antwort":314,"frage":315},"Die Einigungsstelle entscheidet, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG), soweit nicht eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 BetrVG).","Was steht am Ende, wenn über eine Angelegenheit des § 87 Abs. 1 BetrVG keine Einigung zustande kommt?",{"antwort":317,"frage":318},"Die Zustimmung gilt als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Die Verweigerung ist schriftlich, unter Angabe von Gründen und innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung mitzuteilen (Satz 1). Die Fiktion setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus, bei der Einstellung vor der Einstellung (7 ABR 16\u002F17).","Was geschieht, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Einstellung nicht fristgerecht schriftlich verweigert?",{"antwort":320,"frage":321},"Die Einigungsstelle entscheidet, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Besteht die Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, gilt das nur bei Erreichen der Schwellen des § 112a Abs. 1 BetrVG; für Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung gilt es nicht, außer bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 BetrVG).","Was steht am Ende, wenn über den Sozialplan keine Einigung zustande kommt?","Die Beteiligungsstufe folgt aus dem Verb der Vorschrift, nicht aus ihrer Überschrift: Unterrichtung, Beratung, Anhörung, Zustimmung oder Mitbestimmung. Davon hängt ab, was bei Uneinigkeit am Ende steht.",[],"Stufen der Beteiligung","Unterrichtung, Anhörung, Zustimmung, Mitbestimmung",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":328,"route":329,"titel":330,"beschreibung":331,"dauer":214,"kategorie":332,"aufgaben":333,"lernziele":335,"normen":340,"nachschlagen":349,"selbstpruefung":350,"kernaussage":154,"offen":360,"grenze":154,"kurztitel":154,"stichworte":154,"pruefdatum":361},"betriebsversammlung","\u002Fbetriebsversammlung","Die Betriebsversammlung","Teilnehmer, Leitung, Häufigkeit, Arbeitszeit und Themen der Betriebsversammlung nach §§ 42 bis 46 BetrVG; Teilnahme von Leiharbeitnehmern nach § 14 AÜG.","vorsitz",[334,174],"sitzung-vorbereiten",[336,337,338,339],"Wer an der Betriebsversammlung teilnimmt und wer sie leitet","Häufigkeit, Einberufung und Tätigkeitsbericht nach § 43 BetrVG","Arbeitszeit und Vergütung der Teilnahme nach § 44 BetrVG","Zulässige Themen und die Grenze der parteipolitischen Betätigung",[341,342,343,344,345,346,347,121,348],"§ 42 BetrVG","§ 43 BetrVG","§ 44 BetrVG","§ 45 BetrVG","§ 46 BetrVG","§ 74 BetrVG","§ 129 BetrVG","§ 14 AÜG",[],[351,354,357],{"antwort":352,"frage":353},"Die Betriebsversammlung leitet der Vorsitzende des Betriebsrats (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Abteilungsversammlung leitet ein Mitglied des Betriebsrats, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).","Wer leitet die Betriebsversammlung, und wer leitet die Abteilungsversammlung?",{"antwort":355,"frage":356},"Einmal in jedem Kalendervierteljahr, verbunden mit einem Tätigkeitsbericht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auf Wunsch der Arbeitgeberin oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist er verpflichtet, eine einzuberufen und den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ist vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung einzuberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr weder eine Betriebsversammlung noch Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind (§ 43 Abs. 4 BetrVG).","Wie oft hat der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einzuberufen, und wann muss er es auf Wunsch oder Antrag?",{"antwort":358,"frage":359},"Die Versammlungen nach § 43 Abs. 1 BetrVG finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs etwas anderes zwingend erfordert. Die Teilnahmezeit einschließlich zusätzlicher Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten, Fahrkosten sind zu erstatten (§ 44 Abs. 1 BetrVG).","Wie wird die Teilnahmezeit an einer regelmäßigen Betriebsversammlung behandelt?",[],{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":363,"route":364,"titel":365,"beschreibung":366,"dauer":367,"kategorie":368,"aufgaben":369,"lernziele":371,"normen":376,"nachschlagen":391,"selbstpruefung":392,"kernaussage":402,"offen":403,"grenze":154,"kurztitel":404,"stichworte":405,"pruefdatum":406},"bilanz-lesen","\u002Fbilanz-lesen","Was steht in der Bilanz, und was ist dem Wirtschaftsausschuss zu erläutern?","Aufbau der Bilanz nach § 266 HGB, Angaben unter der Bilanz, im Anhang und im Lagebericht, Größenklassen nach § 267 HGB und die Erläuterung des Jahresabschlusses nach § 108 Abs. 5 BetrVG.",15,"wa",[370,174],"wirtschaftslage-beurteilen",[372,373,374,375],"Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB","Angaben unter der Bilanz, im Anhang und im Lagebericht","Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Folgen","Erläuterung des Jahresabschlusses nach § 108 Abs. 5 BetrVG",[377,378,186,379,380,381,382,383,384,385,386,387,388,389,390],"§ 108 BetrVG","§ 106 BetrVG","§ 242 HGB","§ 251 HGB","§ 264 HGB","§ 266 HGB","§ 267 HGB","§ 268 HGB","§ 285 HGB","§ 288 HGB","§ 289 HGB","§ 316 HGB","§ 325 HGB","Art. 93 EGHGB",[],[393,396,399],{"antwort":394,"frage":395},"Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB); Kapitalgesellschaften erweitern ihn um einen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Er ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG); bei einer Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage ist er nicht nur vorzulegen, sondern zu erläutern (BAG, 17.12.2019, 1 ABR 35\u002F18, Rn. 35).","Woraus besteht der Jahresabschluss, und was gilt für ihn gegenüber dem Wirtschaftsausschuss?",{"antwort":397,"frage":398},"Wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet: 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. Die Rechtsfolgen treten grundsätzlich erst ein, wenn Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind; bei Umwandlung oder Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag danach, bestimmte Formwechsel ausgenommen (§ 267 Abs. 1 und 4 HGB). Die Werte gelten erstmals für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr, vorzeitig und nur insgesamt für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende (Art. 93 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch).","Wann ist eine Kapitalgesellschaft klein im Sinn des § 267 Abs. 1 HGB?",{"antwort":400,"frage":401},"Haftungsverhältnisse sind unter der Bilanz zu vermerken, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 251 Satz 1 HGB); für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind außerdem Angaben im Anhang zu machen (§ 268 Abs. 7 HGB). Wie beides bei der Kapitalgesellschaft zusammenwirkt, lässt das Modul offen. Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist nur anzugeben, soweit er nicht nach § 268 Abs. 7 oder Nummer 3 anzugeben ist und für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist (§ 285 Nr. 3a HGB).","Wo stehen Haftungsverhältnisse, und was schließt § 285 Nr. 3a HGB aus?","Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Die Größenklasse bestimmt Prüfung und Lagebericht, nicht die Informationsrechte (§ 267 Abs. 6 HGB).",[],"Die Bilanz lesen","Gliederung, Anhang, Lagebericht, Größenklassen",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":408,"route":409,"titel":410,"beschreibung":411,"dauer":367,"kategorie":412,"aufgaben":413,"lernziele":416,"normen":421,"nachschlagen":435,"selbstpruefung":436,"kernaussage":446,"offen":447,"grenze":154,"kurztitel":448,"stichworte":449,"pruefdatum":450},"datenschutz-beschaeftigte","\u002Fdatenschutz-beschaeftigte","Datenschutz der Beschäftigten: Grundsätze, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte","Welche Grundsätze des Art. 5 DSGVO für Beschäftigtendaten gelten, welche Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, was von § 26 BDSG nach der Rechtsprechung bleibt und welche Rechte die betroffene Person hat.","it",[414,415],"it-system-bewerten","betriebsvereinbarung-verhandeln",[417,418,419,420],"Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO (Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität) und Rechenschaftspflicht nach Abs. 2","Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c und f DSGVO und die Öffnungsklauseln Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und Art. 88 DSGVO für Beschäftigtendaten","Wirkung von EuGH C-34\u002F21 auf § 26 BDSG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die Grenze für gesetzliche Rechte der Interessenvertretung","Betroffenenrechte nach Art. 15, 17 und 21 DSGVO mit den Ausnahmen der §§ 34 und 35 BDSG, Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Beschwerde und Klage nach Art. 77 und 79 DSGVO",[422,423,424,425,426,427,428,429,430,431,432,433,434,183,182],"Art. 5 DSGVO","Art. 6 DSGVO","Art. 9 DSGVO","Art. 15 DSGVO","Art. 17 DSGVO","Art. 21 DSGVO","Art. 77 DSGVO","Art. 79 DSGVO","Art. 82 DSGVO","Art. 88 DSGVO","§ 26 BDSG","§ 34 BDSG","§ 35 BDSG",[193,191],[437,440,443],{"antwort":438,"frage":439},"Die Speicherbegrenzung (Buchst. e) erlaubt die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange, wie es für die Zwecke erforderlich ist; die Datenminimierung (Buchst. c) beschränkt die Daten auf das für die Zwecke notwendige Maß; die Zweckbindung (Buchst. b) bindet die Weiterverarbeitung an die ursprünglichen Zwecke. Für beide gilt eine Ausnahme nur für Archivzwecke im öffentlichen Interesse, Forschungszwecke und statistische Zwecke (Art. 89 Abs. 1), bei Buchst. e nur bei ausschließlicher Verarbeitung dafür und mit geeigneten Maßnahmen. Der Verantwortliche muss die Einhaltung nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Rechenschaftspflicht).","Welche Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO betreffen die Dauer der Speicherung und den Umfang der Daten, und wer muss ihre Einhaltung nachweisen?",{"antwort":441,"frage":442},"Die Norm erfüllt Art. 88 Abs. 2 DSGVO schon deshalb nicht, weil Schutzmaßnahmen fehlen; sie hat für die entschiedene Verarbeitung unangewendet zu bleiben (1 ABR 14\u002F22, Rn. 63 f.; 8 AZR 209\u002F21, Rn. 16 bis 18). Soweit die Verarbeitung zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung erforderlich ist, bleibt sie Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO (1 ABR 14\u002F22, Leitsatz 2, Rn. 62 und 65). Die Entscheidungen betreffen jeweils eine bestimmte Verarbeitung; für welche weiteren Verarbeitungen die Norm daneben Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 bleibt, folgt aus ihnen nicht.","Was hat das Bundesarbeitsgericht aus dem Urteil C-34\u002F21 für § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG abgeleitet, und wo liegt die Grenze?",{"antwort":444,"frage":445},"§ 26 Abs. 4 BDSG lässt die Verarbeitung auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zu, die Verhandlungspartner haben Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Nach EuGH C-65\u002F23 (Tenor 1 und 2, Rn. 54 bis 59) muss die Verarbeitung auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 DSGVO genügen, und die Gerichte kontrollieren die Erforderlichkeit voll. Ob eine konkrete Betriebsvereinbarung die Verarbeitung trägt, hat das BAG nicht entschieden (8 AZR 209\u002F21, Rn. 13).","Was gilt für eine Verarbeitung, die auf eine Betriebsvereinbarung gestützt wird?","§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erfüllt nach dem Bundesarbeitsgericht Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht, bleibt aber Rechtsgrundlage, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung eines gesetzlichen Rechts der Interessenvertretung erforderlich ist (1 ABR 14\u002F22).",[],"Datenschutz der Beschäftigten","Grundsätze, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":452,"route":453,"titel":454,"beschreibung":455,"dauer":172,"kategorie":104,"aufgaben":456,"lernziele":457,"normen":463,"nachschlagen":465,"selbstpruefung":469,"kernaussage":479,"offen":480,"grenze":154,"kurztitel":481,"stichworte":482,"pruefdatum":483},"eigene-rechte","\u002Feigene-rechte","Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder: Befreiung, Ausgleich, Freistellung und Kosten","Arbeitsbefreiung, Ab- und Rückmeldung, Freizeitausgleich, Entgelt- und Tätigkeitsschutz, Freistellung nach § 38 BetrVG sowie Kosten und Sachmittel nach § 40 BetrVG.",[108],[458,459,460,461,462],"Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Entgelts nach § 37 Abs. 2 BetrVG und Ab- und Rückmeldung nach der Rechtsprechung","Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG","Entgelt- und Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG","Schwellen der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG","Kosten und Sachmittel nach § 40 BetrVG",[114,464,184,115,117],"§ 38 BetrVG",[466,467,468],"amtsbeginn\u002Fschulung","amtsbeginn\u002Findex","ladung\u002Fverhinderung",[470,473,476],{"antwort":471,"frage":472},"Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist das aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG).","Wann ist der Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit zu gewähren, und was gilt, wenn das aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist?",{"antwort":474,"frage":475},"Bei in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ist mindestens ein Mitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 5 BetrVG).","Ab welcher Betriebsgröße sieht § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Mindestfreistellung vor, und was gilt für abweichende Regelungen?",{"antwort":477,"frage":478},"Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit; die Art der Tätigkeit muss nicht mitgeteilt werden (BAG 7 ABR 135\u002F09).","Was genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Abmeldung?","Betriebsratsmitglieder sind ohne Entgeltminderung zu befreien, soweit erforderlich (§ 37 Abs. 2 BetrVG); Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen begründet Anspruch auf Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 3 BetrVG).",[],"Eigene Rechte der Mitglieder","Arbeitsbefreiung, Freistellung, Entgeltschutz, Kosten",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":485,"route":486,"titel":487,"beschreibung":488,"dauer":367,"kategorie":368,"aufgaben":489,"lernziele":490,"normen":495,"nachschlagen":500,"selbstpruefung":501,"kernaussage":511,"offen":512,"grenze":154,"kurztitel":513,"stichworte":514,"pruefdatum":515},"fruehwarnsignale-betriebsaenderung","\u002Ffruehwarnsignale-betriebsaenderung","Wann wird aus einer wirtschaftlichen Angelegenheit eine Betriebsänderung?","Was das Gesetz als Gegenstand der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nennt, wann zu unterrichten ist und wo die Betriebsänderung mit Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich und Massenentlassungsverfahren beginnt.",[370,218,174],[491,492,493,494],"Gegenstände der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 3 BetrVG und die Generalklausel der Nr. 10","Zeitpunkt der Unterrichtung nach der Begründung des BAG: so frühzeitig, dass noch Einfluss auf die Planung möglich ist","Unterschied zwischen wirtschaftlicher Angelegenheit (§ 106 BetrVG) und Betriebsänderung (§ 111 BetrVG): Adressat, Schwelle, Auslöser","Folgen einer Betriebsänderung: Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich und Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG",[378,301,302,303,496,182,497,498,186,499],"§ 113 BetrVG","§ 109 BetrVG","§ 118 BetrVG","§ 17 KSchG",[267],[502,505,508],{"antwort":503,"frage":504},"Das Wort steht weder in den §§ 106 bis 113 BetrVG noch in § 17 KSchG. Das Gesetz nennt wirtschaftliche Angelegenheiten, „insbesondere“ die Nr. 1 bis 10 des § 106 Abs. 3 BetrVG, darunter in Nr. 10 „sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können“.","Kommt „Frühwarnsignal“ im Gesetz vor, und was nennt das Gesetz stattdessen als Gegenstand der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses?",{"antwort":506,"frage":507},"Rechtzeitig und umfassend (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. In der Begründung verlangt das BAG, „vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben“ so frühzeitig zu informieren, dass Ausschuss und Betriebsrat noch Einfluss auf die Gesamtplanung und die einzelnen Vorhaben nehmen können (BAG, 11.07.2000, 1 ABR 43\u002F99, zu B I 1 c der Gründe; BAG, 22.01.1991, 1 ABR 38\u002F89, zu B II 2 der Gründe); so die Begründung zu § 106 BetrVG.","Wann hat die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten?",{"antwort":509,"frage":510},"Über den Sozialplan entscheidet die Einigungsstelle, ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG); für den Interessenausgleich sieht der Wortlaut keinen Spruch vor, die Einigungsstelle hat eine Einigung zu versuchen (§ 112 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Besteht die Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in Entlassungen, gilt § 112 Abs. 4 und 5 nur bei den gestaffelten Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG. Unabhängig davon gilt § 112 Abs. 4 und 5 nicht für Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung; das gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 BetrVG).","Was gilt bei fehlender Einigung für den Sozialplan, was für den Interessenausgleich, und welche Ausnahme nennt § 112a BetrVG?","Das Gesetz kennt kein „Frühwarnsignal“. Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 BetrVG rechtzeitig, nach dem BAG so früh zu unterrichten, dass noch Einfluss auf die Planung möglich ist; eine geplante Betriebsänderung löst § 111 BetrVG aus.",[],"Anzeichen einer Betriebsänderung","Unterrichtung, Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":517,"route":518,"titel":519,"beschreibung":520,"dauer":214,"kategorie":215,"aufgaben":521,"lernziele":522,"normen":527,"nachschlagen":531,"selbstpruefung":532,"kernaussage":542,"offen":543,"grenze":154,"kurztitel":544,"stichworte":545,"pruefdatum":546},"gefaehrdungsbeurteilung","\u002Fgefaehrdungsbeurteilung","Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung","Was § 5 und § 6 ArbSchG von der Arbeitgeberin verlangen und wo der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmt.",[217,218],[523,524,525,526],"Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die beispielhaft genannten Gefährdungsquellen","Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 1 ArbSchG","Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung als Rahmenvorschrift","Grenze des Regelungsauftrags: Prüfung konkreter Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle",[528,529,530,187,264],"§ 5 ArbSchG","§ 6 ArbSchG","§ 3 ArbSchG",[267],[533,536,539],{"antwort":534,"frage":535},"Sie hat durch eine Beurteilung der Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG ist bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.","Was hat die Arbeitgeberin nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zu ermitteln, und genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen eine einzige Beurteilung?",{"antwort":537,"frage":538},"Nach dem Bundesarbeitsgericht ist § 5 ArbSchG eine Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die der Ausfüllung bedarf und dem Gesundheitsschutz dient (1 ABR 6\u002F18). Eine konkrete Gesundheitsgefahr ist dafür nicht Voraussetzung.","Warum hat der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen?",{"antwort":540,"frage":541},"Nach dem Leitsatz 2 von 1 ABR 6\u002F18 erfasst der Regelungsauftrag weder die Prüfung, welche konkreten Maßnahmen bei einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen, noch deren Wirksamkeitskontrolle.","Was gehört nicht zum Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung“ einer Einigungsstelle?","Die Arbeitgeberin hat Gefährdungen nach § 5 ArbSchG zu beurteilen; der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit. Zum Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung“ gehört die Prüfung konkreter Maßnahmen nicht (1 ABR 6\u002F18).",[],"Die Gefährdungsbeurteilung","Beurteilung, Dokumentation, Mitbestimmung, Einigungsstelle",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":548,"route":549,"titel":550,"beschreibung":551,"dauer":214,"kategorie":215,"aufgaben":552,"lernziele":553,"normen":558,"nachschlagen":563,"selbstpruefung":564,"kernaussage":574,"offen":575,"grenze":154,"kurztitel":576,"stichworte":577,"pruefdatum":578},"gefahrstoffe-und-unterweisung","\u002Fgefahrstoffe-und-unterweisung","Gefahrstoffe und Unterweisung","Betriebsanweisung und Unterweisung bei Gefahrstoffen nach § 14 GefStoffV und § 12 ArbSchG; Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.",[217,218],[554,555,556,557],"Pflichten zu Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen","Unterschied zwischen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG und der nach § 14 Abs. 2 GefStoffV","Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Unterweisung als Rahmenvorschrift","Anforderungen an einen Spruch der Einigungsstelle zur Unterweisung",[559,560,528,561,562,187],"§ 6 GefStoffV","§ 14 GefStoffV","§ 12 ArbSchG","§ 81 BetrVG",[267],[565,568,571],{"antwort":566,"frage":567},"Nach § 14 Abs. 2 GefStoffV vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen. § 12 ArbSchG nennt dagegen keinen festen Rhythmus, sondern verlangt erforderlichenfalls regelmäßige Wiederholung.","In welchem Rhythmus ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu unterweisen?",{"antwort":569,"frage":570},"Nach § 14 Abs. 2 GefStoffV sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.","Was ist über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung nach der Gefahrstoffverordnung festzuhalten?",{"antwort":572,"frage":573},"Nach 1 ABR 104\u002F09 hat die Einigungsstelle die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete, auf Arbeitsplatz oder Aufgabe bezogene Unterweisung daran auszurichten. Bloß allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz genügen nicht.","Welche Anforderung stellt das Bundesarbeitsgericht an einen Spruch der Einigungsstelle zur Unterweisung?","Bei Gefahrstoffen ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit; ein Spruch muss die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.",[],"Unterweisung bei Gefahrstoffen","Betriebsanweisung, Unterweisung, Mitbestimmung",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":580,"route":581,"titel":582,"beschreibung":583,"dauer":367,"kategorie":368,"aufgaben":584,"lernziele":585,"normen":590,"nachschlagen":598,"selbstpruefung":599,"kernaussage":609,"offen":610,"grenze":154,"kurztitel":611,"stichworte":612,"pruefdatum":613},"guv-und-cashflow","\u002Fguv-und-cashflow","Was steht in der Gewinn- und Verlustrechnung, und wann gehört eine Kapitalflussrechnung zum Abschluss?","Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB, Abschreibungen, die Stellung von EBIT und EBITDA und die Pflicht zur Kapitalflussrechnung mit ihren drei Bereichen nach DRS 21.",[370],[586,587,588,589],"Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren (§ 275 HGB)","Abschreibungen als Aufwand, der nach dem Schluss aus § 253 Abs. 3 HGB keine eigene Zahlung ist, und die Zusammenfassung zum Rohergebnis (§ 276 HGB)","Stellung von EBIT und EBITDA gegenüber den Posten des § 275 HGB","Pflicht zur Kapitalflussrechnung und ihre drei Bereiche nach DRS 21",[377,186,591,381,592,593,383,594,595,596,597],"§ 253 HGB","§ 264a HGB","§ 264d HGB","§ 275 HGB","§ 276 HGB","§ 290 HGB","§ 297 HGB",[],[600,603,606],{"antwort":601,"frage":602},"Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das Gesamtkostenverfahren weist unter anderem Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen aus (Abs. 2 Nr. 5 bis 7), das Umsatzkostenverfahren Herstellungskosten, Bruttoergebnis vom Umsatz, Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten (Abs. 3 Nr. 2 bis 5).","Welche beiden Verfahren lässt § 275 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Gewinn- und Verlustrechnung zu, und an welchen Posten ist der Unterschied zu erkennen?",{"antwort":604,"frage":605},"Die Begriffe EBIT und EBITDA kommen in der Postenliste des § 275 Abs. 2 bis 5 HGB nicht vor; nach DRS 21 (near-final, Begründung B11) ist das betriebliche Ergebnis handelsrechtlich nicht definiert. Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert EBIT als „Gewinn (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) vor Zinsen (Finanzergebnis) und Ertragsteuern“. Dass sie damit keine Posten des § 275 HGB sind, ist ein Schluss aus der Postenliste.","Ist EBIT ein Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB?",{"antwort":607,"frage":608},"Der Konzernabschluss umfasst die Kapitalflussrechnung (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB); kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften ohne Konzernabschlusspflicht erweitern den Jahresabschluss um sie (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). DRS 21 (near-final-Fassung vom 04.02.2014, Endfassung nicht ausgewertet) unterscheidet laufende Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit.","Wer hat nach dem HGB eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, und in welche drei Bereiche gliedert DRS 21 sie?","Die Gewinn- und Verlustrechnung folgt nach § 275 HGB dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren; EBIT und EBITDA sind darin keine Posten. Kapitalflussrechnung verlangt das HGB für Konzernabschlüsse und kapitalmarktorientierte Gesellschaften.",[],"Die Gewinn- und Verlustrechnung","Gliederung, Abschreibungen, EBITDA, Kapitalflussrechnung",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":615,"route":616,"titel":617,"beschreibung":618,"dauer":172,"kategorie":104,"aufgaben":619,"lernziele":621,"normen":627,"nachschlagen":633,"selbstpruefung":634,"kernaussage":647,"offen":648,"grenze":154,"kurztitel":649,"stichworte":650,"pruefdatum":651},"instrumente","\u002Finstrumente","Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats","Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG, Regelungsabrede, Tarifsperre, Einigungsstelle, Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, § 23 Abs. 3 und § 101 BetrVG.",[415,620],"konflikt-loesen",[622,623,624,625,626],"Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 bis 6 BetrVG: Zustandekommen, unmittelbare und zwingende Wirkung, Kündigung, Nachwirkung","Unterschied zwischen Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede nach 1 ABR 4\u002F19 und 1 ABR 10\u002F18","Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG mit der Öffnungsklausel des Satzes 2","Einigungsstelle nach § 76 BetrVG und Bestellung des Vorsitzenden durch das Arbeitsgericht nach § 100 ArbGG","Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, § 23 Abs. 3 BetrVG mit dem Merkmal „grober Verstoß“ und Reichweite des § 101 BetrVG",[264,628,121,299,187,306,307,629,630,631,632],"§ 77 BetrVG","§ 81 ArbGG","§ 83 ArbGG","§ 85 ArbGG","§ 100 ArbGG",[267],[635,638,641,644],{"antwort":636,"frage":637},"Die Betriebsvereinbarung gilt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend und setzt Schriftform voraus (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Die Regelungsabrede wirkt nicht normativ; sollen mit ihr Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer begründet werden, bedarf sie der individuellen Umsetzung, und ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Schriftform ab (1 ABR 4\u002F19).","Was unterscheidet eine Betriebsvereinbarung von einer Regelungsabrede?",{"antwort":639,"frage":640},"Eine tarifliche Regelung liegt vor, wenn die Arbeitsbedingung in einem Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in dessen räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fällt (1 ABR 75\u002F16). Nach Satz 2 gilt die Sperre nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.","Wann liegt eine tarifliche Regelung im Sinn des § 77 Abs. 3 BetrVG vor, und was lässt Satz 2 zu?",{"antwort":642,"frage":643},"Das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dort entscheidet der Vorsitzende der Kammer allein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 ArbGG); die Einigungsstelle selbst fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (§ 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Anträge können wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).","Wer bestellt den Vorsitzenden der Einigungsstelle, wenn sich die Seiten nicht einigen?",{"antwort":645,"frage":646},"Bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung; auf Verschulden kommt es nicht an. Verteidigt die Arbeitgeberin ihre Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage, kann das der Annahme eines groben Verstoßes entgegenstehen (1 ABR 9\u002F22).","Wann ist ein Verstoß der Arbeitgeberin „grob“ im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG?","Eine Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend, die Regelungsabrede nicht (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift nicht bei § 87 Abs. 1 BetrVG, der nur gilt, soweit keine tarifliche Regelung besteht.",[],"Instrumente des Betriebsrats","Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle, Beschlussverfahren",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":653,"route":654,"titel":655,"beschreibung":656,"dauer":657,"kategorie":412,"aufgaben":658,"lernziele":659,"normen":664,"nachschlagen":672,"selbstpruefung":673,"kernaussage":683,"offen":684,"grenze":154,"kurztitel":685,"stichworte":686,"pruefdatum":687},"it-ausschuss-arbeitsweise","\u002Fit-ausschuss-arbeitsweise","Was darf ein IT-Ausschuss des Betriebsrats, und welche Informationen stehen ihm zu?","Ausschüsse nach § 28 BetrVG, Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 und § 90, Sachverständige nach § 80 Abs. 3 und Datenschutz nach § 79a: was das Gesetz bei IT-Themen regelt.",12,[414,174],[660,661,662,663],"Unterschied zwischen einem Fachausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsausschuss und einer Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG","Voraussetzungen und Grenzen der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung","Unterschied zwischen dem Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 und der Unterrichtung über die Planung nach § 90 BetrVG","Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG und Stellung des Datenschutzbeauftragten nach § 79a BetrVG",[122,665,666,667,184,183,182,187,296,668,186,669,670,671],"§ 27 BetrVG","§ 28 BetrVG","§ 28a BetrVG","§ 91 BetrVG","§ 6 BDSG","§ 38 BDSG","Art. 38 DSGVO",[191,193],[674,677,680],{"antwort":675,"frage":676},"Einen Ausschuss für bestimmte Aufgaben kann er in einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern bilden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; BAG 7 ABR 66\u002F11 Rn. 18). Aufgaben zur selbständigen Erledigung können Ausschüssen nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erst übertragen werden, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist; den gibt es nach § 27 Abs. 1 BetrVG erst ab neun Mitgliedern. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen kann einem Betriebsausschuss oder Ausschuss nicht übertragen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, nach § 28 Abs. 1 Satz 3 entsprechend); eine Arbeitsgruppe kann dagegen im Rahmen der übertragenen Aufgaben Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin schließen (§ 28a Abs. 2 Satz 1 BetrVG).","Kann ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern einen Ausschuss für IT-Themen bilden, und kann er ihm Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen?",{"antwort":678,"frage":679},"§ 90 Abs. 1 BetrVG knüpft an die Planung technischer Anlagen und von Arbeitsverfahren einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz an und nennt kein Verlangen; § 80 Abs. 2 BetrVG dient der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats und verlangt für Unterlagen ein Verlangen. Eine Verletzung der Pflichten aus § 90 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nach § 121 BetrVG eine Ordnungswidrigkeit, § 80 Abs. 2 und 3 BetrVG stehen nicht in der Aufzählung.","Worin unterscheidet sich die Unterrichtung nach § 90 Abs. 1 BetrVG von der nach § 80 Abs. 2 BetrVG?",{"antwort":681,"frage":682},"Die Hinzuziehung erfolgt nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, soweit sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Verweigert die Arbeitgeberin die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann das Arbeitsgericht ihre Zustimmung ersetzen (BAG 7 ABR 70\u002F12 Rn. 20). Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung nach Satz 2 insoweit als erforderlich.","Was bestimmt § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG über die Hinzuziehung eines Sachverständigen?","Ausschüsse für IT-Themen kann ein Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bilden (§ 28 BetrVG); Aufgaben zur selbständigen Erledigung nur bei gebildetem Betriebsausschuss, nicht den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.",[],"IT-Ausschuss und Information","Ausschuss, Unterrichtung, Sachverständige, Datenschutz",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":689,"route":690,"titel":691,"beschreibung":692,"dauer":367,"kategorie":412,"aufgaben":693,"lernziele":694,"normen":699,"nachschlagen":701,"selbstpruefung":702,"kernaussage":712,"offen":713,"grenze":154,"kurztitel":714,"stichworte":715,"pruefdatum":716},"it-mitbestimmung","\u002Fit-mitbestimmung","Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG","Wann eine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt ist, wo das Mitbestimmungsrecht endet, wer es ausübt und wer bei Streit entscheidet.",[414,218],[695,696,697,698],"Wortlaut von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und das Merkmal „dazu bestimmt“: objektive Eignung statt Überwachungsabsicht","Grenzen des Mitbestimmungsrechts: Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG, Zuordenbarkeit der Daten, gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG","Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG und der Maßstab des Bundesarbeitsgerichts","Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 und § 76 BetrVG, Einsetzung nach § 100 ArbGG, Unterlassungsanspruch",[187,264,700,121,632,530],"§ 50 BetrVG",[267],[703,706,709],{"antwort":704,"frage":705},"Wenn sie objektiv geeignet ist, Informationen über Verhalten oder Leistung eines Arbeitnehmers zu erheben und aufzuzeichnen (1 ABR 20\u002F21, Rn. 30); nach 1 ABR 16\u002F23, Rn. 25 genügt „und\u002Foder“, eine Aufzeichnung ist nicht zwingend. Auf die Überwachungsabsicht der Arbeitgeberin kommt es nicht an.","Wann ist eine technische Einrichtung zur Überwachung „bestimmt“ im Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?",{"antwort":707,"frage":708},"Der Gesetzesvorbehalt gilt auch für das Initiativrecht. Weil die Arbeitgeberin nach der Entscheidung kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einführen muss, kann sich ein Initiativrecht nicht auf das „Ob“ richten (Rn. 16 bis 19). Für die Ausgestaltung dieses Systems besteht ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Rn. 60); auf Nr. 6 kann der Betriebsrat eine Initiative zur bloßen Ausgestaltung nicht stützen (1 ABR 22\u002F21, Rn. 71).","Was folgt aus dem Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG für ein Initiativrecht zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung?",{"antwort":710,"frage":711},"Erforderlich sind eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit und objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung; Wunsch, Kosten- oder Koordinierungsinteresse und Zweckmäßigkeit genügen nicht (1 ABR 20\u002F21, Rn. 33). Eine Regel „unternehmensweit gleich Gesamtbetriebsrat“ trägt die Entscheidung nicht; ob die unternehmenseinheitliche Nutzung als Grund genügt, hat der Senat offengelassen (Rn. 38).","Welchen Maßstab legt das Bundesarbeitsgericht an die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats an, und gilt „unternehmensweit gleich Gesamtbetriebsrat“?","Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen mit, die objektiv zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind; auf die Absicht der Arbeitgeberin kommt es nicht an.",[],"Mitbestimmung bei IT-Systemen","Überwachung, Grenzen, Gesamtbetriebsrat, Einigungsstelle",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":718,"route":719,"titel":720,"beschreibung":721,"dauer":367,"kategorie":412,"aufgaben":722,"lernziele":723,"normen":728,"nachschlagen":729,"selbstpruefung":730,"kernaussage":740,"offen":741,"grenze":154,"kurztitel":742,"stichworte":743,"pruefdatum":744},"it-rahmen-bv","\u002Fit-rahmen-bv","Was gilt für eine Betriebsvereinbarung über IT-Systeme?","Form, Wirkung, Kündigung und Nachwirkung nach § 77 BetrVG, Grenzen der Regelungsmacht und Datenschutz: was das Gesetz und die Rechtsprechung für Betriebsvereinbarungen regeln.",[415,414],[724,725,726,727],"Form und Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG, auch bei elektronischer Form","Wirkung, Kündigung und Nachwirkung nach § 77 Abs. 4 bis 6 BetrVG und die Rechtsprechung zur teilmitbestimmten Vereinbarung","Grenzen der Regelungsmacht der Betriebsparteien: Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG und Verwertungsverbote im Individualprozess","Betriebsvereinbarung und Datenschutz: § 26 Abs. 4 BDSG, Art. 88 DSGVO und gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit",[628,182,187,667,432,431],[267],[731,734,737],{"antwort":732,"frage":733},"Betriebsrat und Arbeitgeberin haben die Vereinbarung gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen (Satz 1); beide Seiten haben sie zu unterzeichnen, außer soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht (Satz 2). Bei elektronischer Form ist abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument von beiden elektronisch zu signieren (Satz 3).","Welche Form verlangt § 77 Abs. 2 BetrVG für eine Betriebsvereinbarung, und was gilt bei elektronischer Form?",{"antwort":735,"frage":736},"Für Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzen kann. Kraft Gesetzes wirken Regelungen über Gegenstände ohne zwingende Mitbestimmung nicht nach. Enthält die Vereinbarung erzwingbare und freiwillige Regelungen, wirken grundsätzlich nur die erzwingbaren nach, wenn sie sich „sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten“ lässt; andernfalls wirkt die gesamte Vereinbarung nach (BAG 1 AZR 275\u002F12 Rn. 18). Die Betriebsparteien können grundsätzlich eine Nachwirkung für freiwillige Betriebsvereinbarungen vereinbaren (BAG 1 ABR 10\u002F17 Rn. 25).","Für welche Regelungen einer gekündigten Betriebsvereinbarung gilt die Nachwirkung kraft Gesetzes nach § 77 Abs. 6 BetrVG?",{"antwort":738,"frage":739},"Der Spielraum der Parteien einer unter Art. 88 Abs. 1 DSGVO fallenden Kollektivvereinbarung hindert das nationale Gericht nicht, die Erforderlichkeit der Verarbeitung umfassend zu kontrollieren (EuGH C-65\u002F23, Tenor 2, Rn. 54 bis 59). Eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift muss bewirken, dass ihre Adressaten auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen (Tenor 1).","Was hat der EuGH zur gerichtlichen Kontrolle einer Betriebsvereinbarung über Beschäftigtendaten entschieden?","Eine Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend und ist schriftlich zu unterzeichnen; kraft Gesetzes wirkt sie nur dort nach, wo ein Einigungsstellenspruch die Einigung ersetzen kann (§ 77 Abs. 2, 4 und 6 BetrVG).",[],"Betriebsvereinbarung zu IT","Form, Kündigung, Nachwirkung, Regelungsgrenzen",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":746,"route":747,"titel":748,"beschreibung":749,"dauer":367,"kategorie":368,"aufgaben":750,"lernziele":751,"normen":756,"nachschlagen":757,"selbstpruefung":758,"kernaussage":768,"offen":769,"grenze":154,"kurztitel":770,"stichworte":771,"pruefdatum":772},"kennzahlen","\u002Fkennzahlen","Kennzahlen, Covenants und die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses","Betriebswirtschaftliche Kennzahlen nach dem Fachlexikon (Umsatzrentabilität, Personalintensität, Liquiditätsgrade, Verschuldungsgrad), Financial Covenants allgemein und die Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach § 106 BetrVG, gerechnet an einem erfundenen Beispiel.",[370,174],[752,753,754,755],"Umsatzrentabilität (Brutto- und Netto-Version) und Personalintensität nach dem Fachlexikon und ihre uneinheitliche Abgrenzung","Die drei Liquiditätsgrade und der Verschuldungsgrad als Verhältniszahlen aus Bilanzgrößen","Financial Covenants als Vertragsklauseln in Kredit- und Anleiheverträgen","Die Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 BetrVG und die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG",[378,497],[],[759,762,765],{"antwort":760,"frage":761},"Alle drei stellen kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte den kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenüber, in Prozent (mal 100); sie „unterscheiden sich hierbei im Hinblick auf die Fristigkeit der einbezogenen Aktivposten“: Grad 1 bezieht Geldwerte ein, Grad 2 zusätzlich kurzfristige Forderungen, Grad 3 zusätzlich Warenbestände (Gabler Banklexikon, Stichwort Liquiditätsgrade). Es sind statische Stichtagsgrößen aus der Bilanz.","Worin unterscheiden sich die drei Liquiditätsgrade nach dem Fachlexikon?",{"antwort":763,"frage":764},"Netto-Umsatzrentabilität: Jahresüberschuss nach Steuern und Zinsen mal 100 durch Umsatz, also 0,4 · 100 \u002F 8 = 5 Prozent (die Brutto-Version setzt den Jahresüberschuss vor Steuern und Zinsen an). Personalintensität: Personalaufwand in Prozent des Umsatzes, also 2 : 8 = 0,25, das sind 25 Prozent (Gabler Wirtschaftslexikon, Stichworte Umsatzrentabilität und Personalkennzahlen). Wird die Personalintensität auf die Herstellungskosten bezogen, ergibt sich ein anderer Wert; die Bezugsgröße ist uneinheitlich.","Eine erfundene Gesellschaft hat 8 Mio. € Umsatz, 2 Mio. € Personalaufwand und 0,4 Mio. € Jahresüberschuss. Wie hoch sind die Netto-Umsatzrentabilität und die Personalintensität, wenn der Umsatz Bezugsgröße ist?",{"antwort":766,"frage":767},"Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Das BAG formuliert, der Unternehmer sei verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten; einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedürfe es nicht (BAG, 17.12.2019, 1 ABR 25\u002F18, Leitsatz 2). Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG erstreckt sich auch auf Streit über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften (BAG, 12.02.2019, 1 ABR 37\u002F17).","Unter welchen Voraussetzungen und anhand welcher Unterlagen ist der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten, und wer entscheidet bei Streit über die Art und Weise der Auskunft?","Kennzahlen wie Umsatzrentabilität und Liquiditätsgrade stammen aus Fachlexika, nicht aus dem Gesetz, und sind uneinheitlich abgegrenzt; der Wirtschaftsausschuss ist anhand erforderlicher Unterlagen zu unterrichten (§ 106 Abs. 2 BetrVG).",[],"Kennzahlen und Covenants","Umsatzrentabilität, Liquiditätsgrade, Covenants, Unterrichtung",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":774,"route":775,"titel":776,"beschreibung":777,"dauer":367,"kategorie":412,"aufgaben":778,"lernziele":779,"normen":784,"nachschlagen":798,"selbstpruefung":799,"kernaussage":809,"offen":810,"grenze":154,"kurztitel":811,"stichworte":812,"pruefdatum":813},"ki-im-betrieb","\u002Fki-im-betrieb","Welche Regeln gelten für Künstliche Intelligenz im Betrieb?","Die drei ausdrücklich auf Künstliche Intelligenz bezogenen Vorschriften des BetrVG (§ 80 Abs. 3, § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 2a) und die Pflichten der Arbeitgeberin als Betreiberin nach der KI-Verordnung (EU) 2024\u002F1689, mit Geltungsbeginn nach der Änderungsverordnung (EU) 2026\u002F1744.",[414,218,174],[780,781,782,783],"Die drei BetrVG-Vorschriften, die Künstliche Intelligenz ausdrücklich nennen: § 80 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 2a, jeweils mit ihrer Grenze","Wirkung der Regel zum Sachverständigen bei Künstlicher Intelligenz: Erforderlichkeit gilt als gegeben, die Vereinbarung nach Satz 1 steht im Wortlaut daneben","Pflichten der Arbeitgeberin als Betreiberin nach der KI-Verordnung: Verbot der Emotionsableitung, Hochrisiko-Einstufung nach Anhang III Nr. 4, Information der Arbeitnehmervertreter nach Art. 26 Abs. 7","Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten nach der Verordnung (EU) 2026\u002F1744 und der Stand der Abfrage",[182,187,296,785,786,787,788,789,790,791,792,793,794,795,796,186,797],"§ 95 BetrVG","Art. 2 KI-VO","Art. 3 KI-VO","Art. 4 KI-VO","Art. 5 KI-VO","Art. 6 KI-VO","Anhang III KI-VO","Art. 26 KI-VO","Art. 85 KI-VO","Art. 99 KI-VO","Art. 113 KI-VO","Art. 111 KI-VO","Verordnung (EU) 2026\u002F1744",[191,267],[800,803,806],{"antwort":801,"frage":802},"Für die Beurteilung der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz gilt „insoweit“ die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG); gleiches gilt bei einem ständigen Sachverständigen, auf den sich Arbeitgeberin und Betriebsrat einigen, in Angelegenheiten nach Satz 2 (Satz 3). Satz 2 regelt nur die Erforderlichkeit. Satz 1 spricht von der Hinzuziehung „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“; dass diese Vereinbarung neben Satz 2 nötig bleibt, ist eine Folgerung aus dem Wortlaut.","Was ändert § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG für die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen muss, und was ändert er nicht?",{"antwort":804,"frage":805},"Betreiber, die Arbeitgeber sind, informieren vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass sie der Verwendung des Systems unterliegen werden (Art. 26 Abs. 7 KI-VO). Das ist eine Information, keine Beteiligung. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i in der Fassung der Verordnung (EU) 2026\u002F1744, ABl. L vom 24.7.2026). Dass Art. 26 in Abschnitt 3 steht und damit ab diesem Tag gilt, ist eine Folgerung aus dem Wortlaut. Für Systeme, die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung für Akteure, zu denen Betreiber zählen, nur bei späterer erheblicher Veränderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026\u002F1744).","Was verlangt Art. 26 Abs. 7 der KI-Verordnung von der Arbeitgeberin, und ab wann gilt die Vorschrift nach dem Stand vom 27.10.2026?",{"antwort":807,"frage":808},"Die Absätze 1 und 2 des § 95 BetrVG finden auch Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt (Abs. 2a). Auswahlrichtlinien bedürfen nach Abs. 1 der Zustimmung des Betriebsrats; das Verlangen, Richtlinien aufzustellen, ist nach Abs. 2 an Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern gebunden.","Wofür gilt § 95 Abs. 2a BetrVG, und welche Schwelle nennt § 95 Abs. 2?","Das BetrVG nennt Künstliche Intelligenz ausdrücklich in § 80 Abs. 3, § 90 Abs. 1 Nr. 3 und § 95 Abs. 2a; die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung (EU) 2024\u002F1689 gelten für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027.",[],"Künstliche Intelligenz im Betrieb","Hochrisiko-Systeme, Betreiberpflichten, Geltungsbeginn",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":815,"route":816,"titel":817,"beschreibung":818,"dauer":214,"kategorie":332,"aufgaben":819,"lernziele":821,"normen":826,"nachschlagen":832,"selbstpruefung":833,"kernaussage":154,"offen":843,"grenze":154,"kurztitel":154,"stichworte":154,"pruefdatum":844},"konflikte-im-gremium","\u002Fkonflikte-im-gremium","Konflikte im Gremium","Mehrheit und Minderheitenrechte im Betriebsrat (§ 33 BetrVG), Interessenkollision, Geheimhaltung (§ 79) sowie Ausschluss und Auflösung (§ 23 Abs. 1 BetrVG).",[620,820],"beschluss-fassen",[822,823,824,825],"Mehrheitsprinzip und die Rechte der Minderheit im Betriebsrat","Verhinderung wegen Interessenkollision und ihre Grenze","Geheimhaltungspflicht, ihre Ausnahmen und Strafbarkeit","Voraussetzungen und Maßstab des Ausschlusses eines Mitglieds",[121,665,666,827,828,829,830,831,464,116,185],"§ 29 BetrVG","§ 30 BetrVG","§ 31 BetrVG","§ 33 BetrVG","§ 34 BetrVG",[468,193],[834,837,840],{"antwort":835,"frage":836},"Ein Viertel der Mitglieder kann verlangen, dass der Vorsitzende eine Sitzung einberuft und einen Gegenstand auf die Tagesordnung setzt (§ 29 Abs. 3 BetrVG), kann die beratende Teilnahme eines Beauftragten einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft beantragen (§ 31 BetrVG) und der Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz widersprechen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).","Welche Rechte knüpft das Gesetz an das Quorum von einem Viertel der Mitglieder?",{"antwort":838,"frage":839},"Den Ausschluss beantragen beim Arbeitsgericht ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung, die die weitere Amtsausübung unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheinen lässt (BAG 7 ABR 14\u002F15).","Wer kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat herbeiführen, und nach welchem Maßstab?",{"antwort":841,"frage":842},"Nein, die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats (§ 79 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Sie betrifft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die die Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Die unbefugte Offenbarung ist nach § 120 Abs. 1 BetrVG strafbar.","Gilt die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG auch gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats?",[],{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":846,"route":847,"titel":848,"beschreibung":849,"dauer":367,"kategorie":368,"aufgaben":850,"lernziele":851,"normen":856,"nachschlagen":864,"selbstpruefung":865,"kernaussage":875,"offen":876,"grenze":154,"kurztitel":877,"stichworte":878,"pruefdatum":879},"konzern-und-finanzierung","\u002Fkonzern-und-finanzierung","Konzern, Kapitalerhaltung und die Reichweite der Unterrichtung","Konzernbegriff, Unternehmensverträge, Kapitalerhaltung und Nachrang von Gesellschafterdarlehen allgemein, und was ein Konzernbezug an der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG ändert.",[370,174],[852,853,854,855],"Abhängigkeit und Konzern nach § 17 und § 18 Abs. 1 AktG mit den Vermutungen der Vorschriften","Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG und Verlustübernahme nach § 302 AktG","Kapitalerhaltung nach § 30 Abs. 1 GmbHG und Nachrang von Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO mit ihren Ausnahmen","Reichweite der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bei Konzernbezug (§ 106 BetrVG) und der Konzernbetriebsrat nach § 54 BetrVG",[857,858,859,860,861,862,380,382,384,863,378,497,498],"§ 17 AktG","§ 18 AktG","§ 291 AktG","§ 302 AktG","§ 30 GmbHG","§ 39 InsO","§ 54 BetrVG",[],[866,869,872],{"antwort":867,"frage":868},"Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG); von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind Unternehmen anzusehen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AktG).","Was vermuten § 17 Abs. 2 AktG und § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, und welche Unternehmen gelten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst?",{"antwort":870,"frage":871},"§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG: Leistungen bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags oder gedeckt durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch; Satz 3: Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf wirtschaftlich entsprechende Forderungen. Beim Nachrang nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO gelten Ausnahmen für Darlehen einer staatlichen Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen an ein Unternehmen, an dem sie beteiligt sind (Abs. 1 Satz 2), für den Erwerb von Anteilen zum Zweck der Sanierung bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung bis zur nachhaltigen Sanierung (Abs. 4 Satz 2) und für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Abs. 4 Satz 1, der mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist (Abs. 5); Abs. 4 Satz 1 bestimmt, für welche Gesellschaften Nr. 5 gilt.","Welche Ausnahmen vom Auszahlungsverbot nennt § 30 Abs. 1 GmbHG, und welche Ausnahmen kennt der Nachrang der Gesellschafterdarlehen nach § 39 InsO?",{"antwort":873,"frage":874},"Nur über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, in dem er gebildet ist, nicht über die des beherrschenden (BAG, 17.12.2019, 1 ABR 35\u002F18, Leitsatz). Bei einer Übernahme mit Kontrollerwerb gehört die Angabe über den möglichen Erwerber und dessen Absichten zu den erforderlichen Unterlagen (§ 106 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 9a BetrVG); den Informationsanspruch auf die Lage des herrschenden Unternehmens erweitert das nach dem Gericht nicht (Rn. 42).","Über die Lage welchen Unternehmens ist der Wirtschaftsausschuss eines abhängigen Unternehmens zu unterrichten, und was ändert eine Übernahme mit Kontrollerwerb?","Der Wirtschaftsausschuss ist nur über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des eigenen Unternehmens zu unterrichten, nicht über die des beherrschenden Unternehmens (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; BAG 1 ABR 35\u002F18).",[],"Konzern und Kapitalerhaltung","Konzernbegriff, Beherrschungsvertrag, Gesellschafterdarlehen",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":881,"route":882,"titel":883,"beschreibung":884,"dauer":214,"kategorie":332,"aufgaben":885,"lernziele":886,"normen":891,"nachschlagen":893,"selbstpruefung":895,"kernaussage":154,"offen":905,"grenze":154,"kurztitel":154,"stichworte":154,"pruefdatum":906},"laufende-geschaefte","\u002Flaufende-geschaefte","Laufende Geschäfte und Ausschüsse","Wer die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt: Betriebsausschuss ab neun Mitgliedern (§ 27 BetrVG), Übertragung darunter, Ausschüsse und Arbeitsgruppen.",[108,334],[887,888,889,890],"Begriff der laufenden Geschäfte und wer sie führt","Betriebsausschuss ab neun Mitgliedern und Übertragung bei weniger als neun Mitgliedern","Unterschied zwischen Ausschüssen nach § 28 und Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG","Voraussetzungen der Übertragung zur selbständigen Erledigung",[665,666,667,892,346],"§ 36 BetrVG",[894],"amtsbeginn\u002Fgeschaeftsordnung",[896,899,902],{"antwort":897,"frage":898},"Einen Betriebsausschuss gibt es erst ab neun Mitgliedern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein kleinerer Betriebsrat kann die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG); dadurch entsteht kein Ausschuss, und ein geschäftsführender Ausschuss nach § 28 BetrVG ist nach BAG 7 ABR 66\u002F11 nicht möglich.","Wer führt die laufenden Geschäfte, wenn der Betriebsrat weniger als neun Mitglieder hat?",{"antwort":900,"frage":901},"Einen Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats und die Schriftform; der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausgenommen. Für den Widerruf gelten dieselben Anforderungen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BetrVG).","Was verlangt die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss?",{"antwort":903,"frage":904},"Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern möglich und erhalten bestimmte Aufgaben; nach BAG 7 ABR 66\u002F11 sind es Fachausschüsse, nicht Organe für die laufenden Geschäfte. Aufgaben zur selbständigen Erledigung können sie nur erhalten, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).","Was unterscheidet Ausschüsse nach § 28 BetrVG vom Betriebsausschuss?",[],{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":908,"route":909,"titel":910,"beschreibung":911,"dauer":172,"kategorie":104,"aufgaben":912,"lernziele":914,"normen":920,"nachschlagen":927,"selbstpruefung":929,"kernaussage":942,"offen":943,"grenze":154,"kurztitel":944,"stichworte":945,"pruefdatum":946},"personelle-massnahmen","\u002Fpersonelle-massnahmen","Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen","Zustimmung bei Einstellung und Versetzung, Anhörung vor Kündigungen, § 103 und die Fristen: was das Gesetz verlangt und wie Fristen nach dem BGB berechnet werden.",[913,820],"personelle-massnahme-pruefen",[915,916,917,918,919],"Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG: Schwelle, Verweigerung unter Angabe von Gründen, Zustimmungsfiktion","Vorläufige Durchführung nach § 100 BetrVG und Aufhebung nach § 101 BetrVG","Anhörung und Bedenken nach § 102 BetrVG; Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG","Fristberechnung nach § 187, § 188 und § 193 BGB als Rechenregel, bezogen auf Tag 0","Beschluss des Betriebsrats als Grundlage der Erklärung",[921,922,785,297,298,299,300,119,304,305,923,924,925,926],"§ 5 BetrVG","§ 26 BetrVG","§ 186 BGB","§ 187 BGB","§ 188 BGB","§ 193 BGB",[267,928],"ladung\u002Fladungsfehler-folgen",[930,933,936,939],{"antwort":931,"frage":932},"Die Zustimmung gilt als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Die Verweigerung hat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Arbeitgeberin schriftlich zu erfolgen (Satz 1). Die Fiktion setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus, bei einer Einstellung vor der Einstellung (7 ABR 16\u002F17).","Was gilt nach § 99 Abs. 3 BetrVG, wenn der Betriebsrat die Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich verweigert?",{"antwort":934,"frage":935},"Tag 0 wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages der folgenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag 0 entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB), also mit Ablauf des siebten Tages nach Tag 0. Der Zugang ist eine Tatsachenfrage, und § 193 BGB kann das Fristende auf den nächsten Werktag verschieben.","Wie endet eine Wochenfrist nach der Berechnungsregel, wenn der Zugang an Tag 0 liegt?",{"antwort":937,"frage":938},"Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig durch Klage geltend gemacht (Frist: drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung), gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 4 Satz 1, § 7 KSchG).","Welche Folge hat eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats?",{"antwort":940,"frage":941},"Sie bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Bei Verweigerung kann das Arbeitsgericht die Zustimmung auf Antrag der Arbeitgeberin ersetzen, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).","Wessen Zustimmung braucht die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, und wer kann sie ersetzen?","Die Einstellung bedarf bei in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 BetrVG); eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).",[],"Personelle Maßnahmen","Zustimmung, Anhörung vor Kündigung, Fristen",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":948,"route":949,"titel":950,"beschreibung":951,"dauer":288,"kategorie":215,"aufgaben":952,"lernziele":953,"normen":958,"nachschlagen":960,"selbstpruefung":961,"kernaussage":971,"offen":972,"grenze":154,"kurztitel":973,"stichworte":974,"pruefdatum":975},"psychische-belastung","\u002Fpsychische-belastung","Psychische Belastung als Mitbestimmungsthema","Psychische Belastungen sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG Teil der Gefährdungsbeurteilung; wo der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmt.",[217,218],[954,955,956,957],"Psychische Belastungen als Gefährdungsquelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG","Reihenfolge Beurteilung vor Maßnahme bei psychischer Belastung","Grenze der Einigungsstelle: Grund und Ausmaß einer Gefährdung klärt sie nicht","Unwirksamkeit eines Spruchs über Maßnahmen ohne zunächst erforderliche Gefährdungsbeurteilung",[528,959,530,187],"§ 4 ArbSchG",[267],[962,965,968],{"antwort":963,"frage":964},"In § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG als eine der Quellen, aus denen sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann, und in § 4 Nr. 1 ArbSchG, wonach die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung auch der psychischen Gesundheit möglichst vermieden wird.","Wo nennt das Arbeitsschutzgesetz psychische Belastungen?",{"antwort":966,"frage":967},"Nach dem Beschluss 1 ABR 25\u002F20 können Grund und Ausmaß von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Arbeit nicht durch die Einigungsstelle geklärt werden. Ein Spruch über Maßnahmen ist unwirksam, wenn die zunächst erforderliche Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG fehlt.","Was kann die Einigungsstelle bei psychischer Belastung nicht leisten?",{"antwort":969,"frage":970},"Nein. Nach 1 ABR 25\u002F15 knüpft die Mitbestimmung bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an Gefährdungen an, die feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG setzt keine konkrete Gesundheitsgefahr voraus, wohl aber konkrete Gefährdungen im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbSchG.","Setzt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine konkrete Gesundheitsgefahr voraus?","Eine Gefährdung kann sich aus psychischen Belastungen ergeben (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG); der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit, doch Grund und Ausmaß einer Gefährdung klärt die Einigungsstelle nicht (1 ABR 25\u002F20).",[],"Psychische Belastung","Gefährdungsbeurteilung, Mitbestimmung, Einigungsstelle",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":4,"route":5,"titel":8,"beschreibung":9,"dauer":103,"kategorie":104,"aufgaben":977,"lernziele":978,"normen":979,"nachschlagen":980,"selbstpruefung":981,"kernaussage":152,"offen":986,"grenze":154,"kurztitel":35,"stichworte":36,"pruefdatum":987},[108],[24,25,26,27,28],[112,113,114,115,116,117,118,119,120,121,122,123,124,125,126,127,128,129,130,131,132,133,134,135,136,137,138],[467,193,468],[982,983,984,985],{"antwort":141,"frage":142},{"antwort":144,"frage":145},{"antwort":147,"frage":148},{"antwort":150,"frage":151},[],{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":989,"route":990,"titel":991,"beschreibung":992,"dauer":993,"kategorie":104,"aufgaben":994,"lernziele":995,"normen":1001,"nachschlagen":1005,"selbstpruefung":1009,"kernaussage":1022,"offen":1023,"grenze":154,"kurztitel":1024,"stichworte":1025,"pruefdatum":1026},"sitzung-und-beschluss","\u002Fsitzung-und-beschluss","Sitzung und Beschluss des Betriebsrats","Wie eine Betriebsratssitzung abläuft und wann ein Beschluss wirksam ist: Einberufung, Teilnahme, Beschlussfähigkeit, Mehrheit und Niederschrift.",11,[334,820],[996,997,998,999,1000],"Zuständigkeit für Einberufung, Tagesordnung und Ladung nach § 29 BetrVG","Voraussetzungen der Video- und Telefonkonferenz neben der Präsenzsitzung nach § 30 BetrVG","Teilnahmerechte der Arbeitgeberin, der Gewerkschaft, der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung","Beschlussfähigkeit und Mehrheit nach § 33 BetrVG, Stimmengleichheit","Inhalt und Beweiswert der Niederschrift nach § 34 BetrVG",[123,120,665,667,827,828,829,1002,830,831,892,1003,1004],"§ 32 BetrVG","§ 60 BetrVG","§ 67 BetrVG",[894,1006,468,1007,928,1008],"ladung\u002Findex","ladung\u002Ftagesordnung-ergaenzen","muster\u002Fladung",[1010,1013,1016,1019],{"antwort":1011,"frage":1012},"Mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei sieben Mitgliedern also vier; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG).","Wie viele von sieben Mitgliedern müssen an einer Beschlussfassung teilnehmen, damit der Betriebsrat beschlussfähig ist?",{"antwort":1014,"frage":1015},"Der Antrag ist abgelehnt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).","Was gilt bei Stimmengleichheit?",{"antwort":1017,"frage":1018},"Die Geschäftsordnung legt die Voraussetzungen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht binnen der vom Vorsitzenden bestimmten Frist, und Dritte können vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).","Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitglied per Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen?",{"antwort":1020,"frage":1021},"Ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft (§ 31 BetrVG).","Wer kann auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder beratend an den Sitzungen teilnehmen?","Ein Beschluss braucht die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der anwesenden Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 33 BetrVG). Unwirksam machen ihn nur wesentliche Verfahrensverstöße.",[],"Sitzung und Beschluss","Ladung, Beschlussfähigkeit, Niederschrift",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1028,"route":1029,"titel":1030,"beschreibung":1031,"dauer":214,"kategorie":332,"aufgaben":1032,"lernziele":1033,"normen":1038,"nachschlagen":1040,"selbstpruefung":1041,"kernaussage":154,"offen":1051,"grenze":154,"kurztitel":154,"stichworte":154,"pruefdatum":1052},"sitzungen-leiten","\u002Fsitzungen-leiten","Betriebsratssitzungen leiten","Wie der Vorsitzende Sitzungen einberuft und leitet, wer teilnimmt, wie Beschlüsse zustande kommen und was die Niederschrift enthält: §§ 29 bis 35 BetrVG.",[334,820],[1034,1035,1036,1037],"Einberufung, Tagesordnung und Leitung als Aufgaben des Vorsitzenden","Wer an Sitzungen teilnehmen darf und wer nicht","Beschlussfähigkeit und Mehrheit nach § 33 BetrVG","Inhalt der Niederschrift und Einsicht in die Unterlagen",[827,828,829,1002,830,831,1039],"§ 35 BetrVG",[1006,928,894,193],[1042,1045,1048],{"antwort":1043,"frage":1044},"Wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Arbeitgeberin es beantragt; er hat dann den beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Der Wortlaut nennt keine Frist, in der die Sitzung stattfinden muss.","Wann muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen, ohne dass er selbst es will?",{"antwort":1046,"frage":1047},"Beschlüsse brauchen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Beschlussfähig ist der Betriebsrat nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG).","Welche Mehrheit verlangt ein Beschluss, und wann ist der Betriebsrat beschlussfähig?",{"antwort":1049,"frage":1050},"Den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen, und ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).","Was muss die Niederschrift mindestens enthalten, und wer unterzeichnet sie?",[],{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1054,"route":1055,"titel":1056,"beschreibung":1057,"dauer":172,"kategorie":104,"aufgaben":1058,"lernziele":1059,"normen":1065,"nachschlagen":1066,"selbstpruefung":1067,"kernaussage":1077,"offen":1078,"grenze":154,"kurztitel":1079,"stichworte":1080,"pruefdatum":1081},"soziale-angelegenheiten","\u002Fsoziale-angelegenheiten","Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG","Der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG, sein Gesetzes- und Tarifvorbehalt, die Einigungsstelle, das Initiativrecht und die Folgen eines übergangenen Mitbestimmungsrechts.",[218,415],[1060,1061,1062,1063,1064],"Eingangssatz und Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG: Gesetzes- und Tarifvorbehalt, vierzehn Angelegenheiten","Tatbestände der Nr. 1, 3, 6, 7 und 14 des § 87 Abs. 1 BetrVG nach dem Wortlaut; entschiedene Grenzen bei Nr. 1 und 7","Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 und § 76 Abs. 5 BetrVG und die Grenze ihres Spruchs","Initiativrecht des Betriebsrats: entschieden für die Ausgestaltung im Bereich der Nr. 7, verneint für die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems für Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat","Verhältnis zu § 77 Abs. 3 BetrVG; Folgen eines übergangenen Mitbestimmungsrechts in Kürze: Unterlassung, Beseitigung, Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung",[187,264,628,121],[267],[1068,1071,1074],{"antwort":1069,"frage":1070},"Der Betriebsrat hat in den vierzehn aufgezählten Angelegenheiten mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Bei einer gesetzlichen Regelung bleibt das Recht eröffnet, soweit der Arbeitgeberin ein Gestaltungsspielraum verbleibt (1 ABR 63\u002F10).","Was bedeutet der Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG für die Mitbestimmung?",{"antwort":1072,"frage":1073},"Nach dem Bundesarbeitsgericht greift die Sperre nicht, soweit es um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG geht (1 ABR 75\u002F16).","Greift die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG auch in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG?",{"antwort":1075,"frage":1076},"Entschieden ist es für die Ausgestaltung im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (1 ABR 14\u002F14; 1 ABR 22\u002F21). Für die Einführung eines elektronischen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat, hat das Gericht es verneint: Der Gesetzesvorbehalt gilt auch beim Initiativrecht, und soweit das Gesetz die Arbeitgeberin bindend zu einer Maßnahme verpflichtet, ist dafür kein Raum (1 ABR 22\u002F21).","Für welche Angelegenheit ist ein Initiativrecht des Betriebsrats entschieden, und wo hat das Bundesarbeitsgericht es verneint?","In den vierzehn Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht; ohne Einigung ersetzt der Spruch der Einigungsstelle diese (§ 87 Abs. 2 BetrVG).",[],"Soziale Angelegenheiten","Katalog des § 87, Tarifvorbehalt, Einigungsstelle",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1083,"route":1084,"titel":1085,"beschreibung":1086,"dauer":214,"kategorie":215,"aufgaben":1087,"lernziele":1088,"normen":1092,"nachschlagen":1094,"selbstpruefung":1095,"kernaussage":1105,"offen":1106,"grenze":154,"kurztitel":1085,"stichworte":1107,"pruefdatum":1108},"stop-prinzip-und-massnahmen","\u002Fstop-prinzip-und-massnahmen","Rangfolge der Schutzmaßnahmen","Welche Rangfolge das Gesetz für Schutzmaßnahmen vorgibt: § 4 ArbSchG, § 7 Abs. 3 und 4 GefStoffV und die Unterrichtung bei der Planung nach § 90 BetrVG.",[217,218],[1089,1090,1091],"Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 ArbSchG","Ausdrückliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen nach § 7 Abs. 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung","Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung nach § 90 BetrVG",[959,530,1093,187,296,668],"§ 7 GefStoffV",[267],[1096,1099,1102],{"antwort":1097,"frage":1098},"Nein. § 4 ArbSchG enthält keine nummerierte Rangfolge; das folgt aus dem Wortlaut. Nach § 4 Nr. 2 und Nr. 5 ArbSchG sind Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen.","Enthält das Arbeitsschutzgesetz eine nummerierte Rangfolge der Schutzmaßnahmen?",{"antwort":1100,"frage":1101},"Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in § 7 der Gefahrstoffverordnung: vorrangig Substitution auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung (Abs. 3 Satz 1), dann nach der Rangfolge des Abs. 4 technische Gestaltung, kollektive technische und organisatorische Maßnahmen und zuletzt individuelle Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung.","Wo steht im Gesetz eine ausdrückliche Rangfolge von Schutzmaßnahmen?",{"antwort":1103,"frage":1104},"Nach § 90 Abs. 1 BetrVG ist er über die Planung rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Maßnahmen so rechtzeitig mit ihm zu beraten, dass seine Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können.","Wann ist der Betriebsrat bei der Planung einer technischen Anlage zu beteiligen?","§ 4 ArbSchG nennt Grundsätze, aber keine nummerierte Rangfolge: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig. Eine ausdrückliche Rangfolge gibt es für Gefahrstoffe (§ 7 Gefahrstoffverordnung).",[],"Quelle der Gefahr, Gefahrstoffe, Planung",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1110,"route":1111,"titel":1112,"beschreibung":1113,"dauer":367,"kategorie":412,"aufgaben":1114,"lernziele":1115,"normen":1120,"nachschlagen":1130,"selbstpruefung":1131,"kernaussage":1141,"offen":1142,"grenze":154,"kurztitel":1143,"stichworte":1144,"pruefdatum":1145},"systeme-verstehen","\u002Fsysteme-verstehen","Welche Angaben über ein IT-System sieht das Gesetz vor?","Unterrichtung des Betriebsrats nach § 90 und § 80 Abs. 2 BetrVG und Dokumentation des Verantwortlichen nach der DSGVO: Verzeichnis, Folgenabschätzung, Auftragsverarbeitung, Sicherheit und Drittlandübermittlung.",[414,174],[1116,1117,1118,1119],"Unterschied zwischen der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 90 Abs. 1 BetrVG und dem Unterlagenanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG","Dokumente und Angaben, die die DSGVO vom Verantwortlichen verlangt: Verzeichnis, Folgenabschätzung, Vertrag mit dem Auftragsverarbeiter","Ausnahme in Art. 30 Abs. 5 DSGVO und ihre drei Gegenausnahmen","Voraussetzungen der Drittlandübermittlung und Stand um den Angemessenheitsbeschluss für die USA",[182,296,186,1121,1122,1123,1124,1125,1126,1127,1128,1129],"Art. 4 DSGVO","Art. 28 DSGVO","Art. 30 DSGVO","Art. 32 DSGVO","Art. 35 DSGVO","Art. 44 DSGVO","Art. 45 DSGVO","Art. 46 DSGVO","Durchführungsbeschluss (EU) 2023\u002F1795",[191],[1132,1135,1138],{"antwort":1133,"frage":1134},"Nicht ohne Weiteres. Art. 30 Abs. 5 DSGVO nimmt Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern aus, es sei denn, die Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, erfolgt nicht nur gelegentlich oder schließt besondere Datenkategorien nach Art. 9 Abs. 1 oder Daten nach Art. 10 ein. Trifft eine dieser drei Gegenausnahmen zu, gilt die Pflicht aus Art. 30 Abs. 1 (berichtigte Fassung, ABl. L 314, 22.11.2016, S. 72).","Entfällt die Pflicht zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, wenn ein Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter hat?",{"antwort":1136,"frage":1137},"Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die Planung technischer Anlagen (Nr. 2) und von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (Nr. 3) rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Wer diese Pflicht nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu zehntausend Euro betragen (§ 121 Abs. 1 und 2 BetrVG). Der Durchsetzungsweg für die Unterrichtung nach § 90 ist in diesem Modul nicht ausgewertet.","Welche Unterrichtung sieht § 90 Abs. 1 BetrVG bei technischen Anlagen und Arbeitsverfahren vor, und was folgt aus einem Verstoß?",{"antwort":1139,"frage":1140},"Es hat die Klage gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2023\u002F1795 abgewiesen (Tenor). Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel C-703\u002F25 P eingelegt (Amtsblatt vom 22.12.2025). Eine Abfrage beim Amt für Veröffentlichungen der EU am 27.10.2026 ergab dazu nur diese Bekanntmachung, kein Urteil, keinen Beschluss und keine Schlussanträge; die Datenbank des Gerichtshofs ist nicht ausgewertet.","Was hat das Gericht der Europäischen Union am 03.09.2025 in der Rechtssache T-553\u002F23 zum Angemessenheitsbeschluss für die USA entschieden, und ist das Verfahren abgeschlossen?","Über ein IT-System ist der Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG zu unterrichten, soweit es technische Anlage oder Arbeitsverfahren ist; eine Zustimmung sieht § 90 nicht vor. DSGVO-Dokumentationspflichten gelten davon unabhängig.",[],"Angaben über ein IT-System","Unterrichtung, Verzeichnis, Folgenabschätzung, Drittland",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1147,"route":1148,"titel":1149,"beschreibung":1150,"dauer":288,"kategorie":215,"aufgaben":1151,"lernziele":1152,"normen":1157,"nachschlagen":1160,"selbstpruefung":1161,"kernaussage":1171,"offen":1172,"grenze":154,"kurztitel":1149,"stichworte":1173,"pruefdatum":1174},"unfaelle-und-begehungen","\u002Funfaelle-und-begehungen","Unfälle und Begehungen","Wann der Betriebsrat bei Besichtigungen und Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen ist und was für die Unfallanzeige gilt: § 89 BetrVG, § 193 SGB VII.",[217,174],[1153,1154,1155,1156],"Hinzuziehung des Betriebsrats nach § 89 Abs. 2 BetrVG","Pflichten bei der Unfallanzeige nach § 193 SGB VII und Rolle des Betriebsrats","Erfassung von Unfällen nach § 6 Abs. 2 ArbSchG","Begehung der Arbeitsstätten durch Betriebsärzte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ASiG",[265,182,1158,529,1159],"§ 193 SGB VII","§ 3 ASiG",[],[1162,1165,1168],{"antwort":1163,"frage":1164},"Bei allen mit Arbeitsschutz oder Unfallverhütung zusammenhängenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen. Verpflichtet sind die Arbeitgeberin und die in § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG genannten Stellen.","Bei welchen Anlässen ist der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hinzuzuziehen?",{"antwort":1166,"frage":1167},"Die Anzeige ist auch vom Betriebs- oder Personalrat zu unterzeichnen. Bei Erstattung durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.","Was bestimmt § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zur Unfallanzeige?",{"antwort":1169,"frage":1170},"Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Anzeige ist nach Absatz 4 Satz 1 binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.","Wann ist ein Unfall anzuzeigen, und wie ist die Frist gefasst?","Der Betriebsrat ist bei Besichtigungen, Fragen und Unfalluntersuchungen des Arbeitsschutzes hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 BetrVG) und unterzeichnet die Unfallanzeige mit (§ 193 SGB VII); was die Unterschrift bedeutet, lässt der Wortlaut offen.",[],"Hinzuziehung, Unfallanzeige, Unterschrift",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1176,"route":1177,"titel":1178,"beschreibung":1179,"dauer":214,"kategorie":332,"aufgaben":1180,"lernziele":1181,"normen":1186,"nachschlagen":1189,"selbstpruefung":1192,"kernaussage":154,"offen":1202,"grenze":154,"kurztitel":154,"stichworte":154,"pruefdatum":1203},"vorsitz-rolle","\u002Fvorsitz-rolle","Die Rolle des Vorsitzenden","Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat in der Erklärung, nicht im Willen: § 26 Abs. 2 BetrVG, Aufgaben nach dem Gesetz, Genehmigung ohne Beschluss.",[108,820],[1182,1183,1184,1185],"Unterschied zwischen Vertretung in der Erklärung und im Willen","Eintritt des Stellvertreters nur bei Verhinderung des Vorsitzenden","Aufgaben, die das Gesetz dem Vorsitzenden ausdrücklich zuweist","Nachträgliche Genehmigung einer Erklärung ohne Beschluss und ihre Grenzen",[922,120,665,827,830,831,464,341,297,1187,1188],"§ 177 BGB","§ 184 BGB",[1190,1191,928],"amtsbeginn\u002Fvorsitz-und-vertretung","amtsbeginn\u002Fkonstituierende-sitzung",[1193,1196,1199],{"antwort":1194,"frage":1195},"Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Den Willen bildet das Gremium durch Beschluss (§ 33 BetrVG). Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat der Vorsitzende nur, wo das Gesetz sie ihm ausdrücklich zuweist (BAG 1 AZR 233\u002F21 und BAG 1 AZR 147\u002F24, jeweils zu Betriebsvereinbarungen).","Was bedeutet es, dass der Vorsitzende den Betriebsrat in der Erklärung und nicht im Willen vertritt?",{"antwort":1197,"frage":1198},"Nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Verhinderung liegt vor, wenn der Vorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sein Amt nicht ausüben kann; es gilt derselbe Maßstab wie bei § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (BAG 1 ABR 5\u002F19).","Wann handelt der Stellvertreter an Stelle des Vorsitzenden?",{"antwort":1200,"frage":1201},"Für Betriebsvereinbarungen ist sie schwebend unwirksam und kann der Betriebsrat durch Beschluss genehmigen; die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss erst nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gefasst wird (BAG 7 ABR 51\u002F06).","Was gilt für eine Erklärung des Vorsitzenden, die kein Beschluss deckt, und wie weit reicht eine spätere Genehmigung?",[],{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1205,"route":1206,"titel":1207,"beschreibung":1208,"dauer":1209,"kategorie":368,"aufgaben":1210,"lernziele":1211,"normen":1216,"nachschlagen":1219,"selbstpruefung":1220,"kernaussage":1230,"offen":1231,"grenze":154,"kurztitel":1232,"stichworte":1233,"pruefdatum":1234},"wa-rechte-und-pflichten","\u002Fwa-rechte-und-pflichten","Wann ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, und was ist ihm gegenüber zu leisten?","Bildung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses, Unterrichtung und Geheimnisvorbehalt, Einsicht in Unterlagen und der Weg über die Einigungsstelle nach den §§ 106 bis 109 BetrVG.",14,[174,370],[1212,1213,1214,1215],"Voraussetzungen der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 BetrVG und seine Ausnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG","Zusammensetzung und Bestellung des Wirtschaftsausschusses nach § 107 BetrVG","Unterrichtung nach § 106 Abs. 2 BetrVG und ihre Grenze im Geheimnisvorbehalt","Weg über die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG",[378,1217,377,497,1218,498,264,628,116,185,186],"§ 107 BetrVG","§ 109a BetrVG",[191,267],[1221,1224,1227],{"antwort":1222,"frage":1223},"In der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigte Arbeitnehmer; Bezugsgröße ist das Unternehmen, nicht der Betrieb (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; BAG, 15.03.2006, 7 ABR 24\u002F05, Rn. 26). Ausnahme: Auf Tendenzunternehmen sind die §§ 106 bis 110 BetrVG nicht anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).","Welche Zahl und welche Bezugsgröße nennt das Gesetz für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses?",{"antwort":1225,"frage":1226},"Der Betriebsrat. Der Wirtschaftsausschuss ist dazu auch bei entsprechender Beschlussfassung nicht befugt (§ 109 Satz 1 BetrVG; BAG, 17.12.2019, 1 ABR 25\u002F18, Rn. 29 bis 31). Die Frage betrifft nur die Arbeitnehmerseite: Wo der Spruch die Einigung ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG).","Wer kann bei Streit über eine Auskunft auf Seiten der Arbeitnehmervertretung die Einigungsstelle anrufen: der Betriebsrat oder der Wirtschaftsausschuss?",{"antwort":1228,"frage":1229},"Nur soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine Gefährdung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; ob sie vorliegt, prüft zunächst die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG), und ihr Spruch unterliegt der vollen gerichtlichen Rechtskontrolle (BAG, 11.07.2000, 1 ABR 43\u002F99; BAG, 17.12.2019, 1 ABR 25\u002F18, Rn. 14).","Wann darf die Unterrichtung unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse unterbleiben?","Ein Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden, nicht in Tendenzunternehmen (§ 106, § 118 BetrVG); Streit um Auskunft löst die Einigungsstelle (§ 109).",[],"Bildung des Wirtschaftsausschusses","Schwellenwert, Unterrichtung, Geheimnisvorbehalt",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1236,"route":1237,"titel":1238,"beschreibung":1239,"dauer":657,"kategorie":368,"aufgaben":1240,"lernziele":1241,"normen":1246,"nachschlagen":1248,"selbstpruefung":1249,"kernaussage":1262,"offen":1263,"grenze":154,"kurztitel":1264,"stichworte":1265,"pruefdatum":1266},"wa-sitzungsarbeit","\u002Fwa-sitzungsarbeit","Was regelt das Gesetz für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses?","Teilnahme, Einsicht in Unterlagen, Bericht an den Betriebsrat, Geheimhaltung, Schulung, Übertragung auf einen Ausschuss des Betriebsrats und Unterrichtung der Arbeitnehmer nach den §§ 78, 79, 107, 108 und 110 BetrVG und was dazu offen ist.",[174,370],[1242,1243,1244,1245],"Teilnahmerechte und Teilnahmepflicht nach § 108 Abs. 2 BetrVG","Einsicht in die vorzulegenden Unterlagen nach § 108 Abs. 3 BetrVG und ihre Grenze bei Abschriften","Bericht an den Betriebsrat nach § 108 Abs. 4 BetrVG und Geheimhaltung nach § 79 Abs. 1 und 2 BetrVG","Übertragung der Aufgaben auf einen Ausschuss des Betriebsrats nach § 107 Abs. 3 BetrVG und Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 110 BetrVG",[921,665,114,184,115,116,182,378,1217,377,497,1247,498,185,186],"§ 110 BetrVG",[191,466],[1250,1253,1256,1259],{"antwort":1251,"frage":1252},"Der Ausschuss „soll monatlich einmal zusammentreten“; eine Frist in Tagen und eine Rechtsfolge für eine ausgefallene Sitzung nennt die Vorschrift nicht (§ 108 Abs. 1 BetrVG).","Was sagt § 108 Abs. 1 BetrVG zur Häufigkeit der Sitzungen des Wirtschaftsausschusses?",{"antwort":1254,"frage":1255},"Nein. Nach BAG, 20.11.1984, 1 ABR 64\u002F82 (Leitsatz 3) besteht kein Recht auf Abschriften ohne Zustimmung der Arbeitgeberin; Unterlagen mit umfangreichen Daten können aber schon vor der Sitzung vorzulegen und zeitweise zu überlassen sein (Leitsatz 2). Die Reichweite der (bloßen) Berechtigung nach § 108 Abs. 3 BetrVG hat das Gericht später offengelassen (1 ABR 37\u002F17).","Dürfen Ausschussmitglieder von überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung Abschriften anfertigen?",{"antwort":1257,"frage":1258},"Nein. Die Pflicht betrifft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die die Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrVG). Die Pflicht entfällt gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats (Satz 3) und den in Satz 4 genannten Stellen; wie Satz 3 für Ausschussmitglieder ohne Betriebsratsamt zu verstehen ist, ist offen.","Gilt die Verschwiegenheitspflicht der Ausschussmitglieder gegenüber jedem Geheimnis?",{"antwort":1260,"frage":1261},"In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr schriftlich (Abs. 1); in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten ständigen Arbeitnehmern, die Abs. 1 nicht erfüllen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass mündlich unterrichtet werden kann (Abs. 2 Satz 1). Die Unterrichtung erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat (Abs. 1); ist in Unternehmen nach Abs. 2 ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, mit dem Betriebsrat (Abs. 2 Satz 2).","Wie ist die Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 110 BetrVG geregelt?","Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich zusammentreten; die Arbeitgeberin oder ihre Vertretung hat teilzunehmen, die Mitglieder dürfen Einsicht in die Unterlagen nehmen, und dem Betriebsrat ist über jede Sitzung zu berichten (§ 108 BetrVG).",[],"Sitzungen des Wirtschaftsausschusses","Teilnahme, Einsicht, Bericht, Geheimhaltung",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1268,"route":1269,"titel":1270,"beschreibung":1271,"dauer":172,"kategorie":104,"aufgaben":1272,"lernziele":1273,"normen":1279,"nachschlagen":1285,"selbstpruefung":1286,"kernaussage":1296,"offen":1297,"grenze":154,"kurztitel":1298,"stichworte":1299,"pruefdatum":1300},"wer-macht-was","\u002Fwer-macht-was","Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen","Aufgabenverteilung im Betrieb: Vertretung durch den Vorsitzenden, Betriebsausschuss, Ausschüsse, Gewerkschaft, Schwerbehinderten- und Jugendvertretung, Wirtschaftsausschuss, Wahlvorstand.",[108,334],[1274,1275,1276,1277,1278],"Vertretung des Betriebsrats durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfall den Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 BetrVG","Betriebsausschuss, laufende Geschäfte und weitere Ausschüsse nach § 27 und § 28 BetrVG","Rolle von Gewerkschaft, Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung","Schwellen und Bezugsgrößen von Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) und Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG)","Aufgaben des Wahlvorstands nach § 18 und § 29 BetrVG und Ende seines Amts",[922,665,666,1280,122,127,128,1281,827,1003,1282,378,1283,1284,261],"§ 2 BetrVG","§ 18 BetrVG","§ 70 BetrVG","§ 177 SGB IX","§ 178 SGB IX",[467,1190,894,1191],[1287,1290,1293],{"antwort":1288,"frage":1289},"Ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern bildet einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG).","Ab welcher Mitgliederzahl ist ein Betriebsausschuss zu bilden, und was gilt für die laufenden Geschäfte eines kleineren Betriebsrats?",{"antwort":1291,"frage":1292},"Der Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); der Arbeitsschutzausschuss in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Satz 1 ASiG).","Worauf bezieht sich die Schwelle des Wirtschaftsausschusses, und worauf die des Arbeitsschutzausschusses?",{"antwort":1294,"frage":1295},"Nach dem Bundesarbeitsgericht mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung, ferner mit der Auflösung des Betriebs und mit dem Verlust seiner Identität; die Sätze stehen in der Begründung und tragen die Entscheidung nicht (BAG 7 ABR 53\u002F12). Zur Sitzung hat der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); sie leitet bis zur Bestellung eines Wahlleiters der Vorsitzende des Wahlvorstands (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).","Mit welchen Ereignissen endet nach dem Bundesarbeitsgericht das Amt des Wahlvorstands, und wer leitet die erste Sitzung bis zur Bestellung eines Wahlleiters?","Die Stellen im Betrieb hängen an Schwellen mit je eigener Bezugsgröße, etwa Mitgliedern des Betriebsrats, Arbeitnehmern oder Beschäftigten; welche Zahl zählt, bestimmt der Wortlaut der einzelnen Vorschrift.",[],"Wer macht was im Betriebsrat","Betriebsausschuss, Ausschüsse, Wahlvorstand, Schwellen",{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},{"id":1302,"route":1303,"titel":1304,"beschreibung":1305,"dauer":214,"kategorie":332,"aufgaben":1306,"lernziele":1307,"normen":1312,"nachschlagen":1314,"selbstpruefung":1315,"kernaussage":154,"offen":1325,"grenze":154,"kurztitel":154,"stichworte":154,"pruefdatum":1326},"zusammenarbeit-arbeitgeber","\u002Fzusammenarbeit-arbeitgeber","Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin","Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Monatsgespräch, Friedenspflicht und Einigungsstelle (§§ 2, 74, 76 BetrVG) sowie der Zugang von Erklärungen beim Vorsitzenden.",[218,620,174],[1308,1309,1310,1311],"Pflichten beider Seiten aus § 2 Abs. 1 und § 74 BetrVG","Einigungsstelle und ihre Kosten im Grundsatz","Verfahren bei groben Verstößen der Arbeitgeberin nach § 23 Abs. 3 BetrVG","Zugang von Erklärungen beim Vorsitzenden und seine Bedeutung für Fristen",[1280,121,922,346,264,1313,182,306,307],"§ 76a BetrVG",[267,191,1190],[1316,1319,1322],{"antwort":1317,"frage":1318},"Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen ihnen sind unzulässig, Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien bleiben unberührt (Satz 1); unzulässig sind ebenso Betätigungen, die Arbeitsablauf oder Frieden des Betriebs beeinträchtigen (Satz 2), und jede parteipolitische Betätigung im Betrieb (Satz 3). Die Behandlung betriebsbezogener tarif-, sozial-, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Angelegenheiten bleibt unberührt.","Welche Betätigungen schließt § 74 Abs. 2 BetrVG für Arbeitgeberin und Betriebsrat aus?",{"antwort":1320,"frage":1321},"Die Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 76a Abs. 1 BetrVG). Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer haben Anspruch auf Vergütung (§ 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG); Beisitzer aus dem Betrieb erhalten keine Vergütung, doch gilt § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG entsprechend (§ 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Für den Anspruch eines betriebsfremden Beisitzers verlangt BAG 7 ABR 51\u002F06 einen wirksamen Betriebsratsbeschluss über die Bestellung.","Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle, und wer hat Anspruch auf Vergütung?",{"antwort":1323,"frage":1324},"Zur Entgegennahme sind der Vorsitzende und bei Verhinderung der Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Andere Mitglieder sind sonst nur Erklärungsboten der Arbeitgeberin; der Zugang, der eine Frist auslöst, entsteht erst, wenn sie die Erklärung an den Vorsitzenden oder den Stellvertreter weitergeben (BAG 1 ABR 5\u002F19).","Warum ist maßgeblich, bei wem eine Erklärung der Arbeitgeberin eingeht?",[],{"feld":11,"wert":12,"beschriftung":13,"anzeige":14},[1328,1357,1395,1422,1449],{"id":215,"route":1329,"titel":1330,"kurz":1331,"beschreibung":1332,"zielgruppe":1333,"voraussetzungen":1336,"module":1337,"teile":1338,"jsonld":1339},"\u002Flernen\u002Fasa","Arbeitsschutz und Arbeitsschutzausschuss","Arbeitsschutzausschuss, Gefährdungsbeurteilung","Wie der Arbeitsschutzausschuss zusammengesetzt ist und woran der Betriebsrat im Arbeitsschutz beteiligt ist: Gefährdungsbeurteilung, Rangfolge der Maßnahmen, psychische Belastung, Gefahrstoffe und Unterweisung, Unfälle und Begehungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und betriebliches Eingliederungsmanagement.",[1334,1335],"Betriebsratsmitglieder im Arbeitsschutzausschuss","Betriebsratsmitglieder, die den Arbeitsschutz im Gremium betreuen",[104],[250,517,1083,948,548,1147,210],[],{"@context":18,"@type":31,"name":1330,"description":1332,"inLanguage":20,"url":1340,"isAccessibleForFree":16,"timeRequired":1341,"hasPart":1342},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Flernen\u002Fasa","PT61M",[1343,1345,1347,1349,1351,1353,1355],{"@type":19,"name":252,"url":1344},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fasa-aufbau-und-rolle",{"@type":19,"name":519,"url":1346},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fgefaehrdungsbeurteilung",{"@type":19,"name":1085,"url":1348},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fstop-prinzip-und-massnahmen",{"@type":19,"name":950,"url":1350},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fpsychische-belastung",{"@type":19,"name":550,"url":1352},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fgefahrstoffe-und-unterweisung",{"@type":19,"name":1149,"url":1354},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Funfaelle-und-begehungen",{"@type":19,"name":212,"url":1356},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Farbeitsmedizin-und-bem",{"id":104,"route":1358,"titel":32,"kurz":1359,"beschreibung":33,"zielgruppe":1360,"voraussetzungen":1363,"module":1364,"teile":1365,"jsonld":1375},"\u002Flernen\u002Fbasis","Amt, Sitzung, Beteiligung und Betriebsvereinbarung",[1361,1362],"Betriebsratsmitglieder","Ersatzmitglieder",[],[4,989,284,168,1054,908,615,452,1268],[1366,1369,1372],{"titel":1367,"module":1368},"Das Amt",[4,989],{"titel":1370,"module":1371},"Beteiligung",[284,168,1054,908,615],{"titel":1373,"module":1374},"Das 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und Digitalisierung","Überwachung, Beschäftigtendaten, KI-Systeme","Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), Ausschüsse und Unterrichtung bei IT-Themen, Beschäftigtendatenschutz, die Dokumentation von IT-Systemen nach der DSGVO, Betriebsvereinbarungen über IT-Systeme sowie Künstliche Intelligenz nach BetrVG und KI-Verordnung.",[1401,1402],"Mitglieder eines IT-Ausschusses des Betriebsrats","Betriebsratsmitglieder, die mit der Einführung technischer Systeme befasst sind",[104],[689,653,408,1110,718,774],[],{"@context":18,"@type":31,"name":1397,"description":1399,"inLanguage":20,"url":1407,"isAccessibleForFree":16,"timeRequired":1408,"hasPart":1409},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Flernen\u002Fit","PT87M",[1410,1412,1414,1416,1418,1420],{"@type":19,"name":691,"url":1411},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fit-mitbestimmung",{"@type":19,"name":655,"url":1413},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fit-ausschuss-arbeitsweise",{"@type":19,"name":410,"url":1415},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fdatenschutz-beschaeftigte",{"@type":19,"name":1112,"url":1417},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fsysteme-verstehen",{"@type":19,"name":720,"url":1419},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fit-rahmen-bv",{"@type":19,"name":776,"url":1421},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fki-im-betrieb",{"id":332,"route":1423,"titel":1424,"kurz":1425,"beschreibung":1425,"zielgruppe":1426,"voraussetzungen":1430,"module":1431,"teile":1432,"jsonld":1433},"\u002Flernen\u002Fvorsitz","Vorsitz und Stellvertretung","Die Aufgaben von Vorsitz und Stellvertretung und die Regeln, nach denen das Gremium arbeitet: Vertretung nach außen, laufende Geschäfte, Ausschüsse und Arbeitsgruppen, Leitung der Sitzung, Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin bis zur Einigungsstelle, Mehrheit, Minderheitenrechte und Geheimhaltung im Gremium und die Betriebsversammlung.",[1427,1428,1429],"Vorsitzende und Vorsitzender des Betriebsrats","Stellvertreterin und Stellvertreter des Vorsitzenden","Mitglieder, die Sitzungen vorbereiten",[104],[1176,881,1028,1302,815,328],[],{"@context":18,"@type":31,"name":1424,"description":1425,"inLanguage":20,"url":1434,"isAccessibleForFree":16,"timeRequired":1435,"hasPart":1436},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Flernen\u002Fvorsitz","PT54M",[1437,1439,1441,1443,1445,1447],{"@type":19,"name":1178,"url":1438},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fvorsitz-rolle",{"@type":19,"name":883,"url":1440},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Flaufende-geschaefte",{"@type":19,"name":1030,"url":1442},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fsitzungen-leiten",{"@type":19,"name":1304,"url":1444},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fzusammenarbeit-arbeitgeber",{"@type":19,"name":817,"url":1446},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fkonflikte-im-gremium",{"@type":19,"name":330,"url":1448},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbetriebsversammlung",{"id":368,"route":1450,"titel":1451,"kurz":1452,"beschreibung":1453,"zielgruppe":1454,"voraussetzungen":1457,"module":1458,"teile":1459,"jsonld":1460},"\u002Flernen\u002Fwa","Wirtschaftsausschuss","Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage","Bildung, Rechte und Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, Unterrichtung und Einigungsstelle (§§ 106 bis 110 BetrVG), Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung, Kennzahlen, Konzern und Finanzierung sowie der Übergang zur Betriebsänderung.",[1455,1456],"Mitglieder des Wirtschaftsausschusses","Betriebsratsmitglieder, die mit wirtschaftlichen Angelegenheiten befasst sind",[104],[1205,363,580,746,846,485,1236],[],{"@context":18,"@type":31,"name":1451,"description":1453,"inLanguage":20,"url":1461,"isAccessibleForFree":16,"timeRequired":1462,"hasPart":1463},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Flernen\u002Fwa","PT101M",[1464,1466,1468,1470,1472,1474,1476],{"@type":19,"name":1207,"url":1465},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fwa-rechte-und-pflichten",{"@type":19,"name":365,"url":1467},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fbilanz-lesen",{"@type":19,"name":582,"url":1469},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fguv-und-cashflow",{"@type":19,"name":748,"url":1471},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fkennzahlen",{"@type":19,"name":848,"url":1473},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fkonzern-und-finanzierung",{"@type":19,"name":487,"url":1475},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Ffruehwarnsignale-betriebsaenderung",{"@type":19,"name":1238,"url":1477},"https:\u002F\u002Fbrklar.de\u002Fwa-sitzungsarbeit",{"kategorien":1479,"aufgaben":1486},[1480,1481,1482,1484,1485],{"id":104,"titel":105},{"id":332,"titel":1424},{"id":215,"titel":1483},"Arbeitsschutzausschuss",{"id":368,"titel":1451},{"id":412,"titel":1397},[1487,1488,1490,1492,1494,1496,1498,1500,1502,1504,1506],{"id":108,"titel":109},{"id":334,"titel":1489},"Sitzung vorbereiten",{"id":820,"titel":1491},"Beschluss fassen",{"id":913,"titel":1493},"Personelle Maßnahme prüfen",{"id":218,"titel":1495},"Mitbestimmung ausüben",{"id":415,"titel":1497},"Betriebsvereinbarung verhandeln",{"id":174,"titel":1499},"Informationen einfordern",{"id":217,"titel":1501},"Arbeitsschutz begleiten",{"id":370,"titel":1503},"Wirtschaftslage beurteilen",{"id":414,"titel":1505},"IT-System bewerten",{"id":620,"titel":1507},"Konflikt lösen",1793290178005]