Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung
Das Werkzeug bereitet die Anwesenheitsliste nach § 34 Abs. 1 BetrVG zum Ausdrucken vor, zählt die eingetragenen Mitglieder und Ersatzmitglieder und nennt die Hälfte der Mitgliederzahl (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Es prüft keinen Einzelfall: Ob eine Verhinderung vorlag, welches Ersatzmitglied eintritt und ob der Betriebsrat bei einem Beschluss beschlussfähig war, stellt es nicht fest. Gerechnet wird im Browser, nichts wird gespeichert oder gesendet.
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Angaben zur Sitzung
Bezeichnung des Betriebs oder Betriebsteils.
Raum und Anschrift. Bei Video- oder Telefonkonferenz zusätzlich die Form der Zuschaltung.
Zahl der Mitglieder des Gremiums.
Anwesenheitsliste zur Sitzung des Betriebsrats
Teilnehmende
| Nr. | Name | Funktion | vertritt | von | bis | Teilnahme | Unterschrift | Entfernen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | ||||||||
| 2. | ||||||||
| 3. | ||||||||
| 4. | ||||||||
| 5. |
„Namen im Ausdruck weglassen“ druckt die Liste leer. Das ist die Fassung, die dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unmittelbar folgt: Jeder Teilnehmer trägt sich eigenhändig ein. Ob eine Unterschrift neben einem vorgedruckten Namen dem eigenhändigen Eintrag gleichsteht, sagt der Wortlaut nicht; das Werkzeug beantwortet es nicht.
Der Knopf „Drucken“ gibt nur die Liste aus. Der Druck über das Menü des Browsers gibt die ganze Seite aus, auf der die Liste steht.
Zählung zu § 33 Abs. 2 BetrVG
- Als anwesend eingetragene Mitglieder und Ersatzmitglieder
- keine Angaben
- Hälfte der Mitglieder
- Mitgliederzahl fehlt
Noch keine Zeile mit Namen. Gezählt wird nur eine Zeile, die einen Namen trägt.
Ohne die Zahl der Mitglieder des Gremiums lässt sich die Hälfte nicht angeben.
Nach § 33 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Ob das bei einem Beschluss der Fall war, stellt dieses Werkzeug nicht fest. Wer mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als anwesend und ist mitgezählt; Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Gäste sind nicht mitgezählt.
Warum die Spalten so geschnitten sind
Warum „von“ und „bis“ je Teilnehmer, und nicht nur Beginn und Ende der Sitzung?
Weil § 33 Abs. 2 BetrVG auf die Teilnahme an der Beschlussfassung abstellt, nicht auf die Anwesenheit zu Sitzungsbeginn. Wechselt die Zusammensetzung während der Sitzung, geht ein Mitglied oder tritt ein Ersatzmitglied für einzelne Tagesordnungspunkte ein, dann ist aus einer Liste ohne Uhrzeiten nicht mehr erkennbar, wer bei welchem Beschluss mitgewirkt hat. Die Spalten bleiben leer, wenn jemand durchgehend anwesend war.
Warum eine eigene Spalte „vertritt“?
Weil ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für ein bestimmtes, zeitweilig verhindertes Mitglied eintritt. Die Reihenfolge bestimmt § 25 Abs. 2 BetrVG unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2: nach der Vorschlagsliste, der das zu ersetzende Mitglied angehört; ist sie erschöpft, nach der Liste, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfiele; bei Mehrheitswahl nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. Ohne den Vermerk bleibt aus den Unterlagen offen, wen das Ersatzmitglied vertreten hat. Die Zählung nutzt ihn: Nennt „vertritt“ ein Mitglied, das in derselben Liste steht, wird der Sitz einmal gezählt.
Warum eine Spalte „Teilnahme“, obwohl Zugeschaltete als anwesend gelten?
Gerade deswegen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gelten Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, als anwesend. Daran hängt eine zweite Pflicht: Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 und 5 BetrVG hat ein so teilnehmendes Mitglied seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen, und die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen. Die Spalte zeigt, für wen eine solche Bestätigung beizufügen ist.
Warum zählen Gäste, Schwerbehindertenvertretung und Jugendvertretung nicht mit?
§ 33 Abs. 2 BetrVG zählt die Betriebsratsmitglieder. Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 32 BetrVG an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach § 67 Abs. 1 BetrVG zu allen Sitzungen einen Vertreter entsenden; Stimmrecht haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 67 Abs. 2 BetrVG, soweit die zu fassenden Beschlüsse überwiegend die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen, und ihre Stimmen werden dann nach § 33 Abs. 3 BetrVG bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt. Ob ein Beschluss diese Gruppe überwiegend betrifft, ist eine Frage des Gegenstands und wird hier nicht gerechnet. Eingetragen werden alle Teilnehmenden, weil § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Liste auf jeden Teilnehmer erstreckt.
Warum steht auf der Liste kein Abstimmungsergebnis und keine Beschlussfähigkeit?
Weil beides zu einzelnen Beschlüssen gehört und die Liste nur die Teilnahme belegt. § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt von der Niederschrift mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind. Die Niederschrift ist nach Satz 2 von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; in die Anwesenheitsliste trägt sich nach Satz 3 jeder Teilnehmer eigenhändig ein.
Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Betriebsrats (§ 34 Abs. 1 BetrVG).
Keine Speicherung. Die Eingaben verlassen den Browser nicht, werden nicht gesendet und nicht gespeichert. Ein Neuladen der Seite setzt alles zurück. Das ist Absicht: Auf dieser Liste stehen Namen, und der Rechner im Betriebsratsbüro steht oft auf einem gemeinsam genutzten Gerät. Wer die Liste sichern will, druckt sie und legt sie zu den übrigen Unterlagen des Betriebsrats.
Vor dem Ausdruck prüfen: Kopf- und Fußzeile des Browsers (Dateiadresse, Datum, Seitenzahl) lassen sich von dieser Seite aus nicht abschalten. Im Druckdialog gibt es dafür einen Schalter, meist unter „Weitere Einstellungen“.
Stand der geprüften Gesetzesfassungen: 2. Oktober 2026.