Begriffe A bis Z
Fachbegriffe mit kurzer Erklärung und Fundstelle. Im Text ist die erste Nennung eines Begriffs je Seite unterstrichen und öffnet diese Erklärung.
A
- Anhörung
Stufe der Beteiligung, bei der der Betriebsrat vor einer Kündigung zu hören ist. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Fundstelle: § 102 Abs. 1 BetrVG · Ausführlich: Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen
- Arbeitsbefreiung
Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.
Fundstelle: § 37 Abs. 2 BetrVG · Ausführlich: Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder: Befreiung, Ausgleich, Freistellung und Kosten
B
- Beratung
Stufe der Beteiligung, bei der beraten wird, solange Bedenken und Vorschläge des Betriebsrats in der Planung noch berücksichtigt werden können.
Fundstelle: § 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG · Ausführlich: Beteiligungsstufen des Betriebsrats
- Beschlussfähigkeit
Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Fundstelle: § 33 Abs. 2 BetrVG · Ausführlich: Sitzung und Beschluss des Betriebsrats
- Beschlussverfahren
Gerichtliches Verfahren für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten; das Gericht klärt den Sachverhalt innerhalb der Anträge von Amts wegen.
Fundstelle: § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 1 ArbGG · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
- Besonderer Kündigungsschutz
Schutz von Betriebsratsmitgliedern: Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung; Ausnahme bei Stilllegung (§ 15 Abs. 4, 5 KSchG).
Fundstelle: § 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG, § 103 BetrVG · Ausführlich: Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl
- Betriebsänderung
Geplante Änderung, die wesentliche Nachteile zur Folge haben kann, etwa eine Stilllegung. Hat das Unternehmen in der Regel über 20 Wahlberechtigte, ist der Betriebsrat zu unterrichten und zu beraten.
Fundstelle: § 111 Satz 1 und 3 Nr. 1 BetrVG · Ausführlich: Beteiligungsstufen des Betriebsrats
- Betriebsausschuss
Ausschuss, den ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern bildet und der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt.
Fundstelle: § 27 Abs. 1 und 2 BetrVG · Ausführlich: Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen
- Betriebsvereinbarung
Von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam beschlossene, schriftlich niedergelegte Vereinbarung, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirkt.
Fundstelle: § 77 Abs. 2 und 4 BetrVG · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
E
- Ehrenamt
Das Betriebsratsamt wird unentgeltlich geführt; versäumte Arbeitszeit bleibt ohne Entgeltminderung, soweit die Arbeitsbefreiung erforderlich ist.
Fundstelle: § 37 Abs. 1 und 2 BetrVG · Ausführlich: Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl
- Einigungsstelle
Bei Bedarf zu bildende Stelle aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden; in bestimmten Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung.
Fundstelle: § 76 Abs. 1 bis 5 BetrVG · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
- Ersatzmitglied
Nicht gewählter Arbeitnehmer der Vorschlagsliste, der nachrückt, wenn ein Mitglied ausscheidet, oder ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt.
Fundstelle: § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG · Ausführlich: Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl
- Ersetzung der Zustimmung
Entscheidung des Arbeitsgerichts auf Antrag der Arbeitgeberin, die eine verweigerte Zustimmung des Betriebsrats ersetzt, etwa bei einer Einstellung oder einer außerordentlichen Kündigung.
Fundstelle: § 99 BetrVG, § 103 Abs. 2 BetrVG · Ausführlich: Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen
F
- Freistellung
Befreiung von Betriebsratsmitgliedern von der beruflichen Tätigkeit; mindestens ein Mitglied ab in der Regel 200 Arbeitnehmern, vorbehaltlich anderweitiger Regelung.
Fundstelle: § 38 Abs. 1 BetrVG · Ausführlich: Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder: Befreiung, Ausgleich, Freistellung und Kosten
G
- Geschäftsordnung
Schriftliches Regelwerk des Betriebsrats für seine Geschäftsführung, das er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Fundstelle: § 36 BetrVG · Ausführlich: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?
- Grober Verstoß
Objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung der Arbeitgeberin im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG; Verschulden ist nicht erforderlich.
Fundstelle: § 23 Abs. 3 BetrVG; BAG 1 ABR 9/22 Rn. 34 · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
I
- Initiativrecht
Recht des Betriebsrats, selbst eine Regelung zu verlangen, notfalls über die Einigungsstelle. Entschieden ist es für die Ausgestaltung im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Fundstelle: § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; BAG 1 ABR 14/14 Rn. 12 · Ausführlich: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG
- Interessenausgleich
Schriftliche Einigung über eine Betriebsänderung. Ein ersetzender Spruch ist nicht vorgesehen; die Einigungsstelle hat nur eine Einigung zu versuchen.
Fundstelle: § 112 Abs. 1 und 3 BetrVG · Ausführlich: Beteiligungsstufen des Betriebsrats
M
- Mitbestimmung
Stufe der Beteiligung, bei der bei Uneinigkeit die Einigungsstelle entscheidet und ihr Spruch die Einigung ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.
Fundstelle: § 87 Abs. 1 und 2 BetrVG · Ausführlich: Beteiligungsstufen des Betriebsrats
N
- Nachwirkung der Betriebsvereinbarung
Weitergeltung einer gekündigten Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzen kann; unmittelbar, aber nicht mehr zwingend.
Fundstelle: § 77 Abs. 6 BetrVG · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
- Niederschrift
Schriftliche Aufzeichnung jeder Verhandlung des Betriebsrats mit mindestens dem Wortlaut der Beschlüsse und der Stimmenmehrheit; Vorsitzender und ein weiteres Mitglied unterzeichnen.
Fundstelle: § 34 Abs. 1 BetrVG · Ausführlich: Sitzung und Beschluss des Betriebsrats
O
- Öffnungsklausel
Ausnahme von der Regelungssperre: Ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu.
Fundstelle: § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
- Ordnungsverhalten
Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, anders als das Arbeitsverhalten; Weisungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren, sind nicht mitbestimmungspflichtig.
Fundstelle: BAG, 1 ABR 63/10 · Ausführlich: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG
R
- Regelungsabrede
Einigung von Betriebsrat und Arbeitgeberin ohne normative Wirkung; ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Schriftform ab. Rechte und Pflichten begründet sie nur durch individuelle Umsetzung.
Fundstelle: BAG, 1 ABR 4/19 · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
- Regelungssperre
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
Fundstelle: § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG · Ausführlich: Betriebsvereinbarung, Einigungsstelle und Rechtsschutz: die Instrumente des Betriebsrats
S
- Sozialplan
Schriftliche Regelung bei einer Betriebsänderung. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle, ihr Spruch ersetzt die Einigung; Ausnahmen regelt § 112a BetrVG.
Fundstelle: § 112 Abs. 1 und 4, § 112a BetrVG · Ausführlich: Beteiligungsstufen des Betriebsrats
- Spruch der Einigungsstelle
Beschluss der Einigungsstelle, der in bestimmten Fällen die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat ersetzt, etwa in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG.
Fundstelle: § 76 Abs. 5 BetrVG · Ausführlich: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG
T
- Tarifvorbehalt
Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (Gesetzes- und Tarifvorbehalt).
Fundstelle: § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG · Ausführlich: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG
- Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung
Belastende Maßnahmen, die ohne das erforderliche Mitbestimmungsrecht durchgeführt werden, sind im Verhältnis zu den Arbeitnehmern jedenfalls unwirksam; ein neuer Anspruch entsteht nicht.
Fundstelle: BAG, 1 AZR 857/08 · Ausführlich: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG
U
- Unterlassungsanspruch
Allgemeiner Anspruch des Betriebsrats gegen zu erwartende weitere Verstöße gegen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG, unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG.
Fundstelle: BAG, 1 ABR 63/10 · Ausführlich: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG
- Unterrichtung
Stufe der Beteiligung; die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen, Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Fundstelle: § 80 Abs. 2 BetrVG · Ausführlich: Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG
V
- Vorläufige Durchführung
Personelle Maßnahme vor der Zustimmung, wenn sachlich dringend erforderlich. Bestreitet der Betriebsrat das, darf sie nur bleiben, wenn binnen drei Tagen das Arbeitsgericht angerufen wird.
Fundstelle: § 100 Abs. 1 und 2 Satz 3 BetrVG · Ausführlich: Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen
W
- Wahlvorstand
Gremium, das die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen hat.
Fundstelle: § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG · Ausführlich: Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen
- Wirtschaftsausschuss
Ausschuss, der in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden ist.
Fundstelle: § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG · Ausführlich: Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen
Z
- Zeitweilige Verhinderung
Fall, in dem ein Ersatzmitglied das verhinderte Mitglied vertritt. Das Nachrücken tritt von selbst ein, sobald der Verhinderungsfall beginnt.
Fundstelle: § 25 Abs. 1 BetrVG; BAG 2 AZR 388/10 Rn. 34 · Ausführlich: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?
- Zustimmungsfiktion
Die Zustimmung des Betriebsrats gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert.
Fundstelle: § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG · Ausführlich: Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen
- Zustimmungsverweigerung
Schriftliche Erklärung des Betriebsrats unter Angabe von Gründen, die nur auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG genannten Gründe gestützt werden kann; sie bedarf eines Beschlusses.
Fundstelle: § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG · Ausführlich: Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen