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Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?

§§ 36, 28, 30, 33 BetrVG u. a.7 Minuten LesezeitStand

Ayşe, Tom und Petra sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Eine Geschäftsordnung kann das Verfahren des Betriebsrats ergänzen, aber nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Das Bundesarbeitsgericht leitet diese Grenze aus dem Wortlaut des § 36 BetrVG ab, der nur „sonstige Bestimmungen“ zulässt. Für den Beschluss über die Geschäftsordnung verlangt der Wortlaut die Mehrheit der Stimmen „seiner Mitglieder“; daraus folgt die Mehrheit aller Mitglieder, nicht nur der anwesenden. Das Gesetz fasst die Geschäftsordnung als Sollvorschrift und knüpft an ihr Fehlen keine Folge; nur die Zuschaltung über Video- oder Telefonkonferenz setzt eine Regelung in ihr voraus.

Wann die Geschäftsordnung im Verhältnis zu den übrigen Schritten nach der Wahl steht, ordnet die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?

Was sagt § 36 BetrVG, und was sagt er nicht?

Die Vorschrift besteht aus einem einzigen Satz: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.“

Ebenso aufschlussreich ist, was darin fehlt. Der Satz nennt keinen Zeitpunkt, bis zu dem eine Geschäftsordnung bestehen muss. Er knüpft keine Folge daran, dass es keine gibt; „sollen“ ist eine Sollvorschrift. Er sagt nichts über die Dauer ihrer Geltung, und er zählt nicht auf, was in ihr stehen darf.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss über die Geschäftsordnung?

Für gewöhnliche Beschlüsse zählt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. § 36 BetrVG stellt dagegen auf „seine Mitglieder“ ab, also auf die Größe des ganzen Gremiums. Dass damit eine absolute Mehrheit gemeint ist, folgert diese Seite aus dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden Vorschriften. Eine knappe Mehrheit der Anwesenden kann danach für die Geschäftsordnung zu wenig sein.

Was darf in einer Geschäftsordnung stehen?

Gegenstand der Geschäftsordnung sind nach dem Bundesarbeitsgericht Regelungen über die Geschäftsführung des Betriebsrats und über das Verfahren, das er dabei einzuhalten hat (7 ABR 11/05). Einen Katalog enthält das Gesetz nicht. Drei Beispiele ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung:

Gegenstand Grundlage Was Gesetz oder Gericht sagen
Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Das Gesetz verlangt, dass die Voraussetzungen in der Geschäftsordnung festgelegt sind, und zwar unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung
Größe eines Ausschusses nach § 28 BetrVG 7 ABR 11/05 Für die Zahl der Ausschussmitglieder enthält das Gesetz keine Vorgaben; die Geschäftsordnung kann sie festlegen
Ladungsfrist 7 ABR 46/16 Das Gericht hat eine in der Geschäftsordnung bestimmte Frist seiner Prüfung zugrunde gelegt, ob ordnungsgemäß geladen war. Das ist eine Angabe aus dem entschiedenen Fall, kein Rechtssatz und keine Vorgabe für eine bestimmte Zahl von Tagen

Die Videokonferenz ist der einzige Fall, in dem das Gesetz die Geschäftsordnung selbst zur Voraussetzung macht. Fehlt die Regelung, bleibt es bei § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG, nach dem die Sitzungen als Präsenzsitzung stattfinden. Auch mit Regelung kommt die Zuschaltung nur in Betracht, wenn die weiteren Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 erfüllt sind, also kein Widerspruch eines Viertels der Mitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist und keine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung. Für die erste Sitzung nach der Wahl, zu der es noch keine Geschäftsordnung des neuen Gremiums gibt, behandelt die Frage die Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?

Wo endet, was eine Geschäftsordnung regeln kann?

Die Grenze zieht das Bundesarbeitsgericht an den gesetzlichen Vorgaben: Die Geschäftsordnung „darf von den gesetzlichen Vorgaben zur Geschäftsführung des Betriebsrats nicht abweichen, sondern nur ergänzende Bestimmungen treffen“ (7 ABR 11/05, Rn. 26). Zwei Anwendungsfälle sind entschieden.

Besetzung von Ausschüssen. Eine Geschäftsordnung kann nicht bestimmen, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter den Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG kraft Amtes angehören. Alle Mitglieder dieser Ausschüsse sind zu wählen. Die Vorschriften über die Berufung der Ausschussmitglieder sind nach dem Gericht zwingend. Den Grund nennt die Entscheidung ausdrücklich: Wer im Betriebsrat über die Mehrheit für die Geschäftsordnung verfügt, könnte sonst die Ausschüsse nach Belieben besetzen und den Schutz übergehen, den die Verhältniswahl einer Minderheit gibt.

Einsicht in die Unterlagen. Das Recht jedes Mitglieds, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG), lässt sich weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss einschränken (7 ABR 15/08). Was alles zu diesen Unterlagen gehört, erklärt die Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?

Was passiert, wenn eine Regel der Geschäftsordnung gegen das Gesetz verstößt?

Die einzelne Regel ist nach dem Bundesarbeitsgericht unwirksam. Im Fall der Ausschüsse hat das Gericht daraus gefolgert, dass die Wahl, die auf der unwirksamen Regel beruhte, zu wiederholen war, weil nicht auszuschließen war, dass ihr Ergebnis sonst anders ausgefallen wäre (7 ABR 11/05). Diese Folge betrifft eine Wahl. Dass die Geschäftsordnung insgesamt fällt, wenn eine ihrer Regeln unwirksam ist, sagt die Entscheidung nicht.

Für Verstöße gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften gilt ein allgemeiner Maßstab. Ein Beschluss ist danach nur unwirksam, wenn die verletzte Vorschrift für sein ordnungsgemäßes Zustandekommen wesentlich ist und der Verstoß so schwer wiegt, dass die Rechtsordnung den Beschluss nicht hinnehmen kann; abzuwägen ist am Zweck der Vorschrift (7 ABR 37/23). Ob dieser Maßstab auch für eine Regel gilt, die der Betriebsrat sich selbst gegeben hat, steht unter „Was lässt diese Seite offen?“. Wie Ladungsfehler auf Beschlüsse durchschlagen, behandelt die Vertiefung zu den Folgen fehlerhafter Ladung.

Einzelne Mitglieder können die Unwirksamkeit einer Geschäftsordnung nach dem Bundesarbeitsgericht nicht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche Position geltend machen (7 ABR 24/13).

Gilt die Geschäftsordnung nach der Neuwahl weiter?

Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen. Die Entscheidung stellt zwei Auffassungen nebeneinander: Geltung nur für die Amtszeit des Gremiums, das sie beschlossen hat, oder Fortgeltung, bis das nachfolgende Gremium sie aufhebt oder eine neue beschließt. Entschieden hat das Gericht nur den Fall, dass der neu gewählte Betriebsrat eine eigene Geschäftsordnung beschließt: Dann ist die alte jedenfalls von diesem Zeitpunkt an außer Kraft (7 ABR 24/13). Für die Zeit davor bleibt die Frage offen.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Verstoß gegen die eigene Geschäftsordnung. Ob ein Beschluss wirksam bleibt, wenn nur eine Regel der Geschäftsordnung verletzt ist und keine Vorschrift des Gesetzes, und ob der Maßstab für gesetzliche Verfahrensvorschriften darauf übertragbar ist.
  • Wirkung gegenüber der Arbeitgeberin. Ob die Arbeitgeberin oder Dritte sich auf die Geschäftsordnung berufen können, und in welchem Umfang.
  • Abweichung im Einzelfall. Ob der Betriebsrat in einer Sitzung von seiner Geschäftsordnung abweichen kann, und mit welcher Mehrheit.
  • Schriftform. Was „schriftlich“ in § 36 BetrVG verlangt, etwa eine Unterschrift oder eine Bekanntmachung an die Mitglieder.
  • Einzelne Inhalte. Ob Regeln über Sitzungsrhythmus, Abstimmungsverfahren, Stimmenthaltung oder Aufgabenverteilung zulässig sind. Die Tabelle nennt nur drei Beispiele.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 28, § 30, § 33, § 34, § 36
  • BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11/05: keine geborenen Ausschussmitglieder (Leitsatz, Rn. 25), Gegenstand und Grenze der Geschäftsordnung (Rn. 26), Ausschussgröße (Rn. 27), Grund der Grenze (Rn. 31), Wiederholung der Wahl (Rn. 23 und 32)
  • BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15/08: Einsichtsrecht nicht durch Geschäftsordnung beschränkbar (Rn. 24)
  • BAG, Beschluss vom 27.05.2015, 7 ABR 24/13: Antragsbefugnis einzelner Mitglieder (Rn. 18); Rn. 22 lässt die Geltung über die Amtszeit hinaus offen
  • BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46/16: Ladungsfrist aus der Geschäftsordnung als Angabe im Fall (Rn. 19)
  • BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37/23: wann ein Verfahrensverstoß den Beschluss unwirksam macht (Rn. 26)

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Fundstellen

  • § 36 BetrVG
  • § 28 BetrVG
  • § 30 BetrVG
  • § 33 BetrVG
  • § 34 BetrVG