Zum Inhalt

Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Betriebsratsmitglied?

§§ 37, 26, 33, 40 BetrVG7 Minuten LesezeitStand

Ayşe, Tom und Petra sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Für die Schulung kennt das Gesetz zwei Wege. Nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet der Betriebsrat, wen er zu einer Veranstaltung mit erforderlichen Kenntnissen entsendet; ein Anspruch des Mitglieds ist das nicht. Daneben hat nach § 37 Abs. 7 BetrVG jedes Mitglied selbst Anspruch auf bezahlte Freistellung für anerkannte Veranstaltungen: drei Wochen je regelmäßiger Amtszeit, vier bei erstmaliger Übernahme des Amts ohne frühere Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter.

Wie die Schulung zu den übrigen Schritten nach der Wahl steht, ordnet die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?

Worin unterscheiden sich die beiden Wege?

§ 37 Abs. 6 BetrVG § 37 Abs. 7 BetrVG
Wer hat das Recht? Der Betriebsrat, der über die Entsendung beschließt „jedes Mitglied des Betriebsrats“
Voraussetzung Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind Die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes hat die Veranstaltung als geeignet anerkannt
Umfang Kein fester Umfang; Maßstab ist die Erforderlichkeit „Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6“, also neben der Entsendung: „insgesamt drei Wochen“ (Satz 1); vier, wenn das Mitglied das Amt erstmals übernimmt und vorher kein Jugend- und Auszubildendenvertreter war (Satz 2)
Zeitliche Lage und Bekanntgabe § 37 Abs. 6 BetrVG, Sätze 3 bis 6 Dieselben Regeln; § 37 Abs. 7 Satz 3 BetrVG verweist darauf

Für die vier Wochen müssen beide Bedingungen zugleich vorliegen, die erstmalige Übernahme des Amts und keine frühere Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Wann ist eine Schulung erforderlich?

§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verlangt Kenntnisse, „die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind“. Das Bundesarbeitsgericht versteht das so: Die Kenntnisse müssen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sein, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (7 ABR 27/20). Dabei unterscheidet der Senat zwei Arten von Veranstaltungen.

Grundkenntnisse. Erstmals gewählte Mitglieder müssen ihren Schulungsbedarf nicht eigens begründen, soweit es um Grundwissen geht: im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder zu Arbeitssicherheit und Unfallverhütung. Diese Erleichterung hat zwei anerkannte Grenzen: Das Mitglied verfügt durch Vorkenntnisse schon über das Grundwissen, oder bei der Beschlussfassung ist absehbar, dass es das Gelernte bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr einsetzen kann (7 ABR 113/09). Dass eine Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit stattfinden soll, verlangt für sich allein noch keine besondere Darlegung.

Andere Veranstaltungen. Für alles, was über Grundwissen hinausgeht, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestehen, aus dem sich ergibt, dass das Mitglied die besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft benötigt (7 ABR 27/20).

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Er darf sich dabei nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen richten, sondern hat die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln steht (7 ABR 27/20). Die Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung sowohl dem Betriebsrat als auch dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts überprüft das Bundesarbeitsgericht nur eingeschränkt (7 ABR 113/09).

Wer entscheidet über die Teilnahme?

Bei einer Entsendung nach Abs. 6 das Gremium, nicht das einzelne Mitglied. Die Freistellung des Mitglieds hängt nach dem Bundesarbeitsgericht von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die Entsendung ab, „da § 37 Abs. 6 BetrVG nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet ist“ (7 AZR 699/14, Rn. 13). Im Beschluss hat der Betriebsrat zu prüfen, ob die Teilnahme erforderlich ist, und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch, ob die zu erwartenden Kosten mit Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs vereinbar sind (7 ABR 113/09). Wie ein Beschluss zustande kommt und woran er scheitern kann, erklärt die Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?

Für eine Schulung zu Beginn der Amtszeit folgt daraus eine zeitliche Grenze. Einen Beschluss fassen kann nur ein beschlussfähiges Gremium (§ 33 Abs. 2 BetrVG), das zudem handlungsfähig ist. Nach einer Instanzentscheidung ist der neue Betriebsrat erst mit der Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter nach § 26 Abs. 1 BetrVG handlungsfähig (LAG Düsseldorf 14 TaBV 1/23). Folgt man ihr, kann der Betriebsrat erst nach dieser Wahl über eine Entsendung beschließen.

Ob auch die Freistellung für anerkannte Veranstaltungen einen Beschluss voraussetzt, lässt der Wortlaut offen: Abs. 7 spricht von einem Anspruch jedes Mitglieds, verweist aber auf die Regeln über zeitliche Lage und Bekanntgabe in Abs. 6.

Was gilt für Ersatzmitglieder?

Ein Ersatzmitglied kann der Betriebsrat zu einer Schulung entsenden, wenn das im Einzelfall nötig ist, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten, und wenn er diese nicht durch andere zumutbare und die Arbeitgeberin finanziell weniger belastende Maßnahmen sichern kann. Generell zu bejahen ist die Erforderlichkeit dort nicht, auch nicht für Grundwissen. Dass Vertretungsfälle wegen Urlaub oder vorübergehender Krankheit zu erwarten sind, genügt allein nicht; maßgeblich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, vor allem zur Dauer und Häufigkeit der Heranziehung. So hat es das Bundesarbeitsgericht 2001 entschieden (7 ABR 32/00).

Muss die Arbeitgeberin vorher informiert werden?

Ja. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen und der Arbeitgeberin Teilnahme und zeitliche Lage rechtzeitig bekannt zu geben (§ 37 Abs. 6 Satz 3 und 4 BetrVG). Wie viele Tage vorher das zu geschehen hat, sagt das Gesetz nicht.

Hält die Arbeitgeberin die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann sie die Einigungsstelle anrufen; deren Spruch ersetzt die fehlende Einigung (§ 37 Abs. 6 Satz 5 und 6 BetrVG). Eine Frist für die Anrufung nennt die Vorschrift nicht. Gegenstand dieses Verfahrens ist nach dem Wortlaut die Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten, also die zeitliche Lage; ob die Schulung überhaupt erforderlich ist, ist danach nicht Gegenstand der Einigungsstelle. Diese Abgrenzung stützt sich allein auf den Text der Sätze 3 und 5.

Findet die Schulung wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb der Arbeitszeit statt, liegt darin nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG ein betriebsbedingter Grund im Sinne des Abs. 3. Der Ausgleich ist dann einschließlich der Arbeitsbefreiung nach Abs. 2 pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt.

Wer trägt die Kosten?

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu zählen Schulungskosten nach Abs. 6, soweit das vermittelte Wissen erforderlich ist (7 ABR 27/20 und 7 ABR 113/09). Die Pflicht reicht damit nur so weit wie die Erforderlichkeit. Zu den Kosten gehören neben den Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Mitglieds (7 ABR 113/09).

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Beschluss bei anerkannten Veranstaltungen. Ob die Freistellung für eine anerkannte Veranstaltung einen Beschluss des Betriebsrats voraussetzt.
  • Zählung und Anerkennung. Wie die drei oder vier Wochen gezählt werden, welche Behörde eine Veranstaltung anerkennt und in welchem Verfahren.
  • Späte oder fehlende Bekanntgabe. Welche Folge es hat, wenn die Arbeitgeberin nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet wurde.
  • Streit über die Erforderlichkeit. In welchem Verfahren geklärt wird, ob eine Schulung erforderlich ist, wenn die Einigungsstelle dafür nicht zuständig ist.
  • Ersatzmitglieder heute. Ob spätere Entscheidungen den Maßstab von 2001 fortgeführt haben, und ob ein Ersatzmitglied den Anspruch nach Abs. 7 hat.
  • Kosten nach Abs. 7. Ob die Arbeitgeberin bei einer Freistellung nach Abs. 7 über die bezahlte Freistellung hinaus Kosten der Veranstaltung trägt.
  • Schulung vor der ersten Sitzung. Was für gewählte Mitglieder gilt, solange das Gremium noch keinen Vorsitzenden gewählt hat, über die Folgerung aus der Instanzentscheidung hinaus.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 26, § 33, § 37, § 40
  • BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 7 ABR 27/20: Erforderlichkeit, Grundkenntnisse erstmals gewählter Mitglieder, betriebsbezogener Anlass (Rn. 17), Beurteilungsspielraum und Verhältnismäßigkeit der Kosten (Rn. 18)
  • BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113/09: Kosten der Schulung (Rn. 21), Grenzen der Grundschulung (Rn. 26 bis 29), Prüfung im Beschluss (Rn. 31), unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum von Betriebsrat und Landesarbeitsgericht (Rn. 32)
  • BAG, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 699/14: Beschluss als Voraussetzung der Freistellung nach Abs. 6 (Rn. 13)
  • BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00: Schulung von Ersatzmitgliedern (Leitsatz, Rn. 17 bis 19)
  • LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023, 14 TaBV 1/23: Handlungsfähigkeit erst mit der Wahl nach § 26 BetrVG (Rn. 44, Instanz)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • § 37 BetrVG
  • § 26 BetrVG
  • § 33 BetrVG
  • § 40 BetrVG