Wissen
Alle Themen der Betriebsverfassung, geordnet nach Bereichen.
Beteiligungsrechte
Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Unterrichten, beraten, hören, Zustimmung, Einigungsstelle: was das BetrVG je Vorschrift vorsieht und was es kostet, wenn die Arbeitgeberin es übergeht.
§§ 87, 102, 112, 99 BetrVG u. a.
Amtsbeginn
§§ 21 bis 79a BetrVG
- Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?
Inhalt, Beschluss mit Mehrheit, Grenzen
- Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?
Amtszeit, erste Sitzung, Ausschüsse, Schulung
- Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?
Einberufung, Wahl des Vorsitzes, Anfechtung
- Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Betriebsratsmitglied?
Erforderlichkeit, Grundschulung, Kosten
- Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?
Einsicht, Wahlakten, Geheimhaltung, Datenschutz
- Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?
Vertretung im Rahmen der Beschlüsse, Entgegennahme
Ladung und Sitzung
§§ 25 bis 29 BetrVG
- Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?
Wer geladen wird, Ersatzmitglieder, Ladungsfehler
- Was passiert, wenn falsch zur Betriebsratssitzung geladen wurde?
Unwirksamer Beschluss, Heilung
- Darf die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ergänzt oder geändert werden?
Festsetzung, Ergänzung in der Sitzung
- Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?
Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, eigene Betroffenheit
Beteiligungsrechte
§§ 80 bis 87 BetrVG
- Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?
Unterrichtung, Bruttolisten, Auskunftspersonen
- Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Unterrichtung bis Mitbestimmung, Folgen bei Verstoß
Mustervorlagen
§§ 26 bis 80 BetrVG
- Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG
Beschluss und Schreiben an die Arbeitgeberin
- Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung
Einberufung, Niederschrift, Mitteilung
- Vorlage: Ladung zur Betriebsratssitzung mit Tagesordnung
Ladung, Nachtrag, Verhinderungsanzeige