Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG
Kurz gesagt
Die Vorlagen sind leere Formulare für ein Verlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG: Beschluss des Betriebsrats und Schreiben an die Arbeitgeberin. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor.
Die beiden Vorlagen auf dieser Seite sind leere Formulare für ein Verlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG: ein Beschluss des Betriebsrats und das Schreiben, mit dem das Verlangen hinausgeht. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Die Felder folgen dem, was der Betriebsrat in einem gerichtlichen Streit vorzutragen hätte, und dem, was zur Erfüllung bekannt sein muss.
Was ein Formular nicht leistet: Es stellt nicht fest, ob eine Aufgabe des Betriebsrats besteht und ob die Information für sie erforderlich ist. Beides hängt an der Lage im Betrieb und wird im Streit vom Arbeitsgericht entschieden. Was die Voraussetzungen bedeuten, erklärt die Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen? Wie sich das Auskunftsrecht in die übrigen Rechte einfügt, steht in der Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Jede Vorlage trennt drei Dinge: den Formulartext, der hinausgeht; die Platzhalter in eckigen Klammern; und die Erläuterungen darunter, die sagen, warum eine Angabe dasteht. Die Erläuterungen gehören nicht in das Schreiben.
Wie sieht der Beschluss für ein Auskunftsverlangen aus?
Der Betriebsrat [Bezeichnung des Betriebs oder Betriebsteils] stellt in seiner Sitzung am [Datum] zu Tagesordnungspunkt [Nummer] fest, dass er zur Durchführung seiner Aufgabe nach [Aufgabennorm] die folgende Information benötigt: [Gegenstand] für den Zeitraum [Zeitraum]; erforderlich ist sie, weil [Grund der Erforderlichkeit]. Der Betriebsrat beschließt, von der Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 BetrVG [Auskunft / die Überlassung der genannten Unterlagen / Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter durch [Ausschuss oder beauftragtes Mitglied] / die Bereitstellung einer sachkundigen Auskunftsperson, vorgeschlagen: [Name oder Funktion]] bis zum [Termin] zu verlangen[, und hält für die darin enthaltenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten folgende Schutzmaßnahmen vor: [Bezeichnung der Maßnahmen]]. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, übermittelt das Verlangen. Abstimmung: [Zahl] Ja, [Zahl] Nein, [Zahl] Enthaltungen; anwesend [Zahl] von [Zahl] Mitgliedern.
Der Beschluss ist ein einziger Absatz. Er nennt den Anlass, stellt die Voraussetzung fest und beschließt im Indikativ; Gliederung und Begründung gehören in die Erläuterung, nicht ins Dokument.
Am Anfang steht er, weil der Vorsitzende den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur so weit vertritt, wie dieser beschlossen hat. Nach dem Bundesarbeitsgericht gibt der Vorsitzende lediglich die Erklärung ab; den Willen bildet das Gremium, und das kann es nur durch Beschluss (1 AZR 233/21, zu einer Betriebsvereinbarung). Für das Auskunftsverlangen ist das eine Übertragung.
Gefasst wird der Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Beschlussfähig ist der Betriebsrat nach § 33 Abs. 2 BetrVG nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Deshalb hält der letzte Satz beide Zahlen fest. Was bei Ladung und Sitzung schiefgehen kann, steht in der Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?
Wie sieht das Schreiben an die Arbeitgeberin aus?
Betriebsrat [Bezeichnung des Betriebs oder Betriebsteils]
[Die Vorsitzende / Der Vorsitzende]
[bei Verhinderung stattdessen: Die stellvertretende Vorsitzende / Der stellvertretende
Vorsitzende, wegen Verhinderung der oder des Vorsitzenden]
An [Bezeichnung der Arbeitgeberin]
Datum: [Datum]
Verlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG: [Kurzbezeichnung des Gegenstands]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss vom [Datum der Sitzung] verlangt der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG:
Gegenstand: [Auskunft über ... / Überlassung folgender Unterlagen: ... / Einblick in die
Listen über die Bruttolöhne und -gehälter durch ... / Bereitstellung einer
sachkundigen Auskunftsperson zu ..., vorgeschlagen: ...]
Zeitraum: [Zeitraum]
Aufgabe: Die Information dient der Durchführung von [Aufgabennorm].
[Betriebliche Gegebenheiten]
Erforderlich: [Grund der Erforderlichkeit]
[Für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die die Information enthält, hält
der Betriebsrat folgende Schutzmaßnahmen vor: [Bezeichnung der Maßnahmen].]
Der Betriebsrat bittet um Erfüllung bis zum [Termin].
[Name], [Vorsitzende oder Vorsitzender des Betriebsrats / stellvertretende Vorsitzende
oder stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats wegen Verhinderung der oder des
Vorsitzenden]
Woher kommt welche Angabe?
| Angabe im Formular | Grundlage |
|---|---|
| Bezug auf den Beschluss, Absender und Unterschrift (Vorsitzender oder, bei Verhinderung, Stellvertreter) | Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen dessen, was das Gremium beschlossen hat. Für das Auskunftsverlangen übertragen, nicht eigens entschieden |
| Adressat | § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nennt als Verpflichteten den Arbeitgeber |
| Gegenstand, getrennt nach Auskunft, Unterlagen, Einblick und Auskunftsperson | § 80 Abs. 2 BetrVG regelt die Auskunft in Satz 1, Unterlagen und Einblick in Satz 2 (Halbsatz 1 und 2) und die Auskunftsperson in Satz 4. Auskunftsanspruch und Einblicksrecht haben verschiedene Inhalte und Voraussetzungen, und die Grenzen des Einblicks gelten nicht, wenn Unterlagen vorzulegen sind (1 ABR 46/10) |
| Zeitraum | Reichweite des Anspruchs: Die Überwachung blickt in erster Linie auf das Heute und das Künftige, Vergangenes zählt nur, soweit es Rückschlüsse erlaubt (1 ABR 6/16) |
| Bezeichnung der Unterlagen | Herauszugeben ist nur, was bei der Arbeitgeberin tatsächlich vorhanden ist (1 ABR 53/17) |
| Aufgabennorm, betriebliche Gegebenheiten | Darlegungslast im Beschlussverfahren: Der Betriebsrat hat die konkrete Vorschrift zu benennen, deren Durchführung er überwacht (1 ABR 51/17; 1 ABR 14/22). Mehr dazu unter der Tabelle |
| Grund der Erforderlichkeit | Darlegungslast im Beschlussverfahren: zweite Voraussetzung des Anspruchs; Maßstab ist der Kenntnisstand des Betriebsrats (1 ABR 46/10) |
| Einblick durch Ausschuss oder beauftragtes Mitglied | Das Gesetz weist den Einblick dem Betriebsausschuss oder einem Ausschuss nach § 28 BetrVG zu. Fehlt ein Betriebsausschuss, nimmt ihn ein beauftragtes Betriebsratsmitglied wahr, das auch Vorsitzender oder Stellvertreter sein kann (1 ABR 54/12) |
| Kein Feld für die Form | Über die Form der Auskunft entscheidet die Arbeitgeberin grundsätzlich selbst; sind die Angaben umfangreich und komplex, hat sie nach dem Bundesarbeitsgericht in der Regel schriftlich zu antworten (1 ABR 46/10). Der Beschluss legt keine Form fest, deshalb nennt auch das Schreiben keine |
| Schutzmaßnahmen bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten | Voraussetzung des Anspruchs: Der Betriebsrat hat darzulegen, dass Schutzmaßnahmen bestehen oder ergriffen sind (1 ABR 51/17; 1 ABR 14/22). Die Beispiele in § 22 Abs. 2 BDSG sind nicht abschließend (1 ABR 14/22) |
| Termin | Keine gesetzliche Frist. Der Termin ist eine Setzung des Betriebsrats |
Zu den Feldern Aufgabennorm und betriebliche Gegebenheiten. Der bloße Verweis auf die gesetzlichen Aufgaben trägt im Beschlussverfahren nicht, und von sich aus sucht das Gericht keine Aufgabe, auf die sich der Anspruch stützen ließe (1 ABR 15/17). Eine Vorschrift, die diese Angabe schon im Verlangen fordert, gibt es nicht.
In das Feld Aufgabennorm gehören zwei Angaben: die Vorschrift, deren Durchführung der Betriebsrat überwacht, mit Paragraf, Absatz und gegebenenfalls Nummer, und die Norm, aus der sich seine Aufgabe ergibt, bei der Überwachung § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Feld für betriebliche Gegebenheiten betrifft den Fall, dass der Schutz der Vorschrift von ihnen abhängt; dann gehören sie im Streit zum Vortrag (1 ABR 51/17).
Warum gibt die Vorlage keine Frist in Tagen vor?
§ 80 Abs. 2 BetrVG verlangt eine Unterrichtung „rechtzeitig“ und die Vorlage von Unterlagen „auf Verlangen jederzeit“. Eine Zahl nennt die Vorschrift nicht. Das Feld für den Termin ist deshalb leer, und was dort steht, ist eine Angabe des Betriebsrats und keine Frist, die das Gesetz setzt. Eine vorgedruckte Zahl erschiene im Formular wie eine Regel, die es nicht gibt.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Geschäftsgeheimnisse. Ob die Arbeitgeberin eine Information verweigern darf, weil sie ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betrifft. Die Vorlage schweigt deshalb dazu: Ein Formular, das darauf eine Antwort vorgäbe, behauptete eine Rechtslage ohne Beleg. Die Befunde am Wortlaut stehen in der Vertiefung zum Auskunftsrecht.
- Verlangen ohne Beschluss. Was gilt, wenn der Vorsitzende das Verlangen stellt, ohne dass das Gremium es beschlossen hat.
Fundstellen
- § 26 Abs. 2, § 28, § 33, § 80 BetrVG
- § 22 Abs. 2 BDSG
- BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, Rn. 7, 11, 14 und 15: Aufgabe und Erforderlichkeit, der Kenntnisstand als Maßstab, Form der Antwort, Vorlage von Unterlagen neben dem Einblick
- BAG, Beschluss vom 24.04.2018, 1 ABR 6/16, Rn. 26: Reichweite in die Vergangenheit
- BAG, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 15/17, Rn. 18: Vortrag zur Aufgabe
- BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51/17, Rn. 12 und 13 sowie Leitsatz: Benennung der Vorschrift, Schutzmaßnahmen
- BAG, Beschluss vom 09.05.2023, 1 ABR 14/22, Rn. 16, 70 und 76: Darlegung der Aufgabe, Schutzmaßnahmen als Voraussetzung, Beispielkatalog nicht abschließend
- BAG, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53/17, Rn. 16: vorhandene Unterlagen
- BAG, Beschluss vom 14.01.2014, 1 ABR 54/12, Rn. 19: Einblick durch ein beauftragtes Mitglied
- BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21, Rn. 27: Beschluss als Grundlage der Vertretung
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Fundstellen
- § 80 BetrVG
- § 26 BetrVG
- § 33 BetrVG
- § 22 BDSG
- § 28 BetrVG