Vorlage: Ladung zur Betriebsratssitzung mit Tagesordnung
Kurz gesagt
Die Vorlagen sind leere Formulare für Ladung, Nachtrag und Verhinderungsanzeige und halten fest, was § 29 Abs. 2 BetrVG für eine ordnungsgemäße Ladung verlangt. Verhinderung und Rechtzeitigkeit stellen die Formulare nicht fest.
Die Vorlagen auf dieser Seite sind leere Formulare. Sie halten die Angaben fest, die § 29 Abs. 2 BetrVG für eine ordnungsgemäße Ladung verlangt: Ladung aller Mitglieder, Rechtzeitigkeit, Mitteilung der Tagesordnung, Ladung des Ersatzmitglieds für ein verhindertes Mitglied. Drei Dinge leistet ein Formular dagegen nicht: Es prüft nicht, ob eine Verhinderung vorliegt, es bestimmt nicht, welches Ersatzmitglied nachrückt, und es sagt nicht, wann eine Ladung rechtzeitig ist. Diese drei Fragen entscheiden sich nach der Lage des Gremiums.
Ohne die Erklärseite ist das Formular nur ein Gerüst: Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen? erklärt die Verhinderungsfälle, die Grenzen der Heilung und die Folgen eines Ladungsfehlers.
Wie sieht eine Ladung zur Betriebsratssitzung aus?
Die Platzhalter in eckigen Klammern werden ersetzt, der Rest bleibt stehen. Nicht benötigte Zeilen werden gelöscht und nicht leer gelassen, weil eine leere Zeile später nicht erkennbar macht, ob die Angabe fehlte oder nicht zutraf.
Betriebsrat [Bezeichnung des Betriebs oder Betriebsteils]
[Die Vorsitzende / Der Vorsitzende]
[bei Verhinderung stattdessen: Die stellvertretende Vorsitzende / Der stellvertretende
Vorsitzende, wegen Verhinderung der oder des Vorsitzenden]
Ladung zur Sitzung des Betriebsrats
Datum der Ladung: [Datum]
Versandweg: [E-Mail an die dienstlichen Postfächer / Hausbriefkasten / Übergabe gegen
Unterschrift]
Verteiler, ordentliche Mitglieder:
1. [Name]
2. [Name]
3. [Name]
[weitere Mitglieder ergänzen]
Geladene Ersatzmitglieder:
- [Name des Ersatzmitglieds], als Ersatzmitglied für [Name des verhinderten Mitglieds],
Verhinderung: [für die gesamte Sitzung / nur für Tagesordnungspunkt Nr. ...]
[weitere Ersatzmitglieder ergänzen]
Weitere Teilnahmeberechtigte, soweit ein Teilnahmerecht besteht:
- Schwerbehindertenvertretung: [Name]
- Jugend- und Auszubildendenvertretung: [Name]
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
hiermit lade ich zur Sitzung des Betriebsrats.
Tag: [Datum]
Beginn: [Uhrzeit]
Ort: [Raum und Anschrift]
[bei Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz: Zugangsdaten und Hinweis,
dass die Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen ist]
Tagesordnung
1. [Gegenstand des Tagesordnungspunkts]
2. [Gegenstand des Tagesordnungspunkts]
3. [Gegenstand des Tagesordnungspunkts]
[weitere Punkte ergänzen]
Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, soll es dies unter Angabe der Gründe
unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG), damit das
Ersatzmitglied geladen werden kann.
[Ort]
[Name], [Vorsitzende oder Vorsitzender des Betriebsrats / stellvertretende Vorsitzende
oder stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats wegen Verhinderung der oder des
Vorsitzenden]
Woher kommt welche Angabe in dieser Vorlage?
| Angabe im Formular | Woher sie kommt |
|---|---|
| Absender und Unterschrift: Vorsitzender oder, bei dessen Verhinderung, Stellvertreter | Die Einberufung weist § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Vorsitzenden zu, die Ladung Satz 3 derselben Vorschrift; ist er verhindert, handelt sein Stellvertreter (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Lädt ein anderes Mitglied, ist jeder Beschluss dieser Sitzung unwirksam (1 ABR 5/19) |
| Verteiler aller ordentlichen Mitglieder | § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG: zu laden sind die Mitglieder des Betriebsrats, nicht die erreichbaren |
| Datum der Ladung und Versandweg | § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt eine rechtzeitige Ladung. Rechtzeitigkeit ist eine Tatsache und wird nur über das Versanddatum nachweisbar |
| Tagesordnung als Teil der Ladung | § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG: Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Fehlt die Tagesordnung, ist die Ladung nicht ordnungsgemäß |
| Geladene Ersatzmitglieder, getrennt vom Verteiler | § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG: Zu laden ist das Ersatzmitglied, nicht das verhinderte Mitglied. Die Norm ordnet keine Benachrichtigung an, sondern eine Ladung |
| Zeile „als Ersatzmitglied für“ | § 25 Abs. 2 BetrVG. Die Reihenfolge steht nicht zur Wahl: Maßgeblich ist die Vorschlagsliste des zu ersetzenden Mitglieds, bei erschöpfter Liste die Liste, der nach Verhältniswahl der nächste Sitz zustünde, bei Mehrheitswahl die Höhe der Stimmenzahlen, stets unter Beachtung des Mindestanteils, den § 15 Abs. 2 BetrVG dem Geschlecht in der Minderheit sichert |
| Vermerk „nur für Tagesordnungspunkt Nr. …“ | Ist die Verhinderung auf einzelne Punkte beschränkt, werden Mitglied wie Ersatzmitglied geladen, weil die Zusammensetzung des Gremiums während der Sitzung wechselt |
| Hinweis auf die Mitteilung der Verhinderung | § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG. Es ist eine Sollvorschrift: Das Gesetz sieht die Mitteilung durch das Mitglied vor, ihr Ausbleiben macht die Verhinderung aber nicht unbeachtlich |
| Hinweis auf die Textformbestätigung bei Video- und Telefonkonferenz | § 34 Abs. 1 Satz 4 und 5 BetrVG: Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen |
| Schwerbehindertenvertretung sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung | § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG erstreckt die Ladungspflicht auf sie, soweit ein Teilnahmerecht besteht |
Nicht aus der Ladung ergibt sich die Beschlussfähigkeit. Nach § 33 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, wobei Stellvertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist. Das ist eine Feststellung über die tatsächliche Teilnahme und wird in der Sitzung getroffen, nicht beim Versand der Ladung.
Wie wird ein Tagesordnungspunkt nachgeladen?
Taucht ein Gegenstand erst nach dem Versand der Ladung auf, geht er als schriftlicher Nachtrag an denselben Verteiler wie die Ladung selbst.
Betriebsrat [Bezeichnung des Betriebs oder Betriebsteils]
[Die Vorsitzende / Der Vorsitzende]
[bei Verhinderung stattdessen: Die stellvertretende Vorsitzende / Der stellvertretende
Vorsitzende, wegen Verhinderung der oder des Vorsitzenden]
Nachtrag zur Tagesordnung der Sitzung des Betriebsrats am [Datum]
Datum des Nachtrags: [Datum]
Versandweg: [wie bei der Ladung angeben]
Verteiler: unverändert wie in der Ladung vom [Datum der ursprünglichen Ladung]
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Tagesordnung der Sitzung am [Datum], [Uhrzeit], [Ort] wird um folgenden Punkt ergänzt:
[Nummer]. [Gegenstand des Tagesordnungspunkts]
Die übrigen Punkte der Tagesordnung bleiben unverändert.
[Ort]
[Name], [Vorsitzende oder Vorsitzender des Betriebsrats / stellvertretende Vorsitzende
oder stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats wegen Verhinderung der oder des
Vorsitzenden]
Warum der Nachtrag ein eigenes Dokument ist und kein Punkt in der Sitzung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Tagesordnung in der Sitzung nur ergänzt werden, wenn drei Voraussetzungen zugleich vorliegen, nämlich die rechtzeitige Ladung aller Mitglieder und der erforderlichen Ersatzmitglieder, ferner die Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG sowie ein einstimmiger Beschluss der Anwesenden über die Ergänzung. Über die Einstimmigkeit verfügt nicht, wer lädt. Der Nachtrag vor der Sitzung ist der Weg, der nicht von einer Zustimmung abhängt, die erst in der Sitzung feststeht.
Der Nachtrag ist selbst eine Ladung, bezogen auf den zusätzlichen Punkt, und wirkt deshalb nur, wenn er rechtzeitig ist (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). An einem Fehler im Verteiler ändert er nichts: Wer in der Ladung fehlte, fehlt auch im Nachtrag an denselben Verteiler. Für einen solchen Ladungsmangel genügt auch die einstimmige Ergänzung in der Sitzung nicht, und ob er sich überhaupt heilen lässt, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.
Wie zeigt ein Mitglied seine Verhinderung an?
An [die Vorsitzende / den Vorsitzenden] des Betriebsrats [Bezeichnung des Betriebs oder
Betriebsteils]
Anzeige der Verhinderung
Von: [Name], Mitglied des Betriebsrats
Datum: [Datum]
Für die Sitzung des Betriebsrats am [Datum], [Uhrzeit], zeige ich meine Verhinderung an.
Umfang: [für die gesamte Sitzung]
[oder: nur für Tagesordnungspunkt Nr. ... und ... der Tagesordnung vom [Datum]]
Grund: [Grund der Verhinderung]
[bei Betroffenheit in eigener Sache zusätzlich: Die beantragte Maßnahme zu dem genannten Punkt
richtet sich auf mich selbst: [Bezeichnung der Maßnahme].]
[Name]
Der Grund steht im Formular, weil § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG ihn vorsieht: Die Nichtteilnahme soll unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden angezeigt werden. Drei Dinge gehören dazu gesagt. Erstens ist das eine Sollvorschrift. Bleibt die Anzeige aus, entfällt die Verhinderung nicht, und die Pflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG, das Ersatzmitglied zu laden, bleibt bestehen. Zweitens verlangt die Norm keine Form. Dass die Vorlage Textform vorsieht, folgt nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Nachweisbarkeit: Bei einer Verhinderung wegen Betroffenheit in eigener Sache ergibt sich die Verhinderung aus einer Wertung und nicht aus einem äußeren Umstand, und eine Wertung ist im Nachhinein nur schwer belegbar. Die Zusatzzeile fragt deshalb nach der Maßnahme, die sich auf das Mitglied selbst richtet. Mittelbare Folgen einer Maßnahme genügen für diese Verhinderung nicht, und nach dem Bundesarbeitsgericht auch nicht die eigene Bewerbung auf dieselbe Stelle. Drittens nennt die Norm nur die Gründe: Eine Diagnose oder andere Angaben zur Gesundheit verlangt ihr Wortlaut nicht.
Das Feld „Umfang“ trennt die beiden Lagen, die am häufigsten vermischt werden. Eine Verhinderung für die gesamte Sitzung führt zur Ladung des Ersatzmitglieds anstelle des Mitglieds. Eine Verhinderung für einzelne Punkte führt zur Ladung von Mitglied und Ersatzmitglied, weil das Ersatzmitglied das Amt nur für diese Punkte ausübt.
Warum steht in der Vorlage keine Frist in Tagen?
Weil das Gesetz keine nennt. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sagt „rechtzeitig“ und sonst nichts. Rechtzeitig ist eine Ladung, wenn sie den Mitgliedern genügend Zeit lässt, sich auf die Gegenstände der Tagesordnung vorzubereiten und ihre Teilnahme zu organisieren. Das Maß bestimmt sich nach dem Umfang der Tagesordnung, der Komplexität der einzelnen Punkte und den Vorbereitungen, die vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu treffen sind. Eine Ladungsfrist aus einer Geschäftsordnung tritt neben diesen gesetzlichen Maßstab, sie ersetzt ihn nicht.
Eine Zahl in der Vorlage hätte zwei Nachteile, und der zweite ist der schwerere. Sie wäre in Eilfällen zu lang, etwa wenn eine Stellungnahmefrist gegenüber der Arbeitgeberin läuft. Und sie wäre in komplexen Fällen zu kurz, würde aber als eingehalten erscheinen, weil ein Formular sie behauptet. Eine eingehaltene Zahl ist kein Nachweis der Rechtzeitigkeit, wenn das Gesetz keine Zahl kennt.
Aus demselben Grund enthält die Vorlage kein Feld für ein Fristende. Fristen, die an eine Ladung anschließen, berechnen sich nach ihrer eigenen Regel und nach dem Zugang, und ein Formular kennt den Zugang nicht.
Woran lässt sich die Ladung später nachweisen?
Die Ladung ist das Dokument, an dem sich ein Ladungsfehler später zeigt oder widerlegen lässt. Vier Angaben tragen diese Last:
| Angabe | Wozu sie dient |
|---|---|
| Verteiler, namentlich und vollständig | Zeigt, dass alle Mitglieder geladen wurden, nicht nur die anwesenden |
| Versandweg | Macht den Zugang plausibel |
| Versanddatum | Einzige Grundlage, auf der Rechtzeitigkeit überhaupt beurteilt werden kann |
| Vermerk, wen das geladene Ersatzmitglied vertritt | Welches Ersatzmitglied nachrückt, richtet sich nach § 25 Abs. 2 BetrVG danach, wen es vertritt. Ohne diesen Vermerk bleibt offen, ob die Reihenfolge gewahrt wurde |
Diese Angaben treffen auf die Niederschrift. Über jede Verhandlung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Niederschrift aufzunehmen; sie hält mindestens fest, wie die Beschlüsse lauten und mit welcher Stimmenmehrheit sie gefasst wurden. § 34 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verlangt zusätzlich eine Liste, in die sich alle Teilnehmenden eigenhändig eintragen. Belegt ist damit die Teilnahme. Wer geladen wurde, belegt sie nicht, und deshalb ist die Ladung selbst das zweite Dokument, aus dem sich der Verteiler rekonstruieren lässt.
Eine Pflicht, Ladung und Nachtrag zusammen mit der Niederschrift aufzubewahren, ergibt sich aus § 34 BetrVG nicht. Die Norm regelt die Niederschrift, die Anwesenheitsliste und die Teilnahmebestätigung bei Video- und Telefonkonferenz, nicht die Ladung. Ihr Gewicht bekommt die Ladung im Streit: In einem gerichtlichen Verfahren über eine Zustimmungsverweigerung hat der Betriebsrat, wenn die Beschlussfassung bestritten wird, deren Voraussetzungen darzulegen (1 ABR 32/13). Dazu gehört, dass rechtzeitig und mit Tagesordnung geladen wurde. Das ist eine Folgerung für den Nachweis und keine Pflicht zur Aufbewahrung.
Bei punktueller Verhinderung bleibt eine Lücke, die keine der vier Angaben schließt: zu welchem Zeitpunkt das Ersatzmitglied hinzukam und wieder ging. Vorgeschrieben ist diese Angabe auch für die Niederschrift nicht. Weil § 33 Abs. 2 BetrVG die Beschlussfähigkeit an die einzelne Beschlussfassung knüpft und das Ersatzmitglied nur so lange Mitglied ist, wie die Verhinderung andauert, lässt sich ohne sie aber aus den Unterlagen nicht erkennen, bei welchem Beschluss wer mitgestimmt hat.
Die Anwesenheitsliste nimmt diese Angabe auf, wenn sie je Person den Zeitraum der Teilnahme und das vertretene Mitglied verzeichnet. Das folgende Formular wird im Browser ausgefüllt und gedruckt und speichert nichts. Es zählt die als anwesend eingetragenen Mitglieder und Ersatzmitglieder, je Sitz einmal, und nennt die Hälfte der Mitgliederzahl, auf die § 33 Abs. 2 BetrVG abstellt. Ob eine Verhinderung vorlag, welches Ersatzmitglied eintritt und ob der Betriebsrat bei einem bestimmten Beschluss beschlussfähig war, stellt es nicht fest. Dieselbe Liste steht auch für sich unter Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung.
Ohne JavaScript erscheint hier statt des Formulars nur diese Beschreibung. Eine Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung verzeichnet je Zeile den Namen, die Funktion in der Sitzung, bei Ersatzmitgliedern das vertretene Mitglied, Beginn und Ende der Teilnahme, die Art der Teilnahme (im Raum, per Video oder Telefon) und die eigenhändige Unterschrift. Über die Beschlussfähigkeit entscheidet für jede Beschlussfassung die Zahl der Teilnehmenden im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder.
Fundstellen
- § 15 Abs. 2 BetrVG: Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht
- § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und § 25 Abs. 2 BetrVG: Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds, Reihenfolge der Ersatzmitglieder
- § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Vertretung durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den Stellvertreter
- § 29 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 bis 6 BetrVG: wer einberuft, wer zu laden ist, wann, mit welcher Tagesordnung, dazu die Anzeige der Verhinderung und die Ladung des Ersatzmitglieds
- § 33 Abs. 2 BetrVG: Beschlussfähigkeit bei Teilnahme mindestens der Hälfte der Mitglieder
- § 34 Abs. 1 BetrVG: Niederschrift, Anwesenheitsliste, Bestätigung der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz
- BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B): Ergänzung der Tagesordnung während der laufenden Sitzung, drei Voraussetzungen kumulativ (Rn. 35)
- BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: zuständig sind der Vorsitzende und bei Verhinderung der Stellvertreter (Rn. 35); Mangel der Einberufung und Ladung; ob er heilbar ist, bleibt offen, eine Einstimmigkeit nur der Anwesenden reicht nicht
- BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82/11: wann eigene Betroffenheit ein Mitglied für einen Punkt ausschließt
- BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37/23: Reihenfolge der Ersatzmitglieder als zwingendes Recht
- BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35/24: Maßstab der Rechtzeitigkeit
- BAG, Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 32/13: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Sitzung (Rn. 35) und Darlegungslast des Betriebsrats, wenn die Arbeitgeberin die Beschlussfassung bestreitet (Rn. 36)
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Was offen bleibt
- Ob sich ein Ladungsmangel überhaupt heilen lässt, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen; die einstimmige Ergänzung in der Sitzung genügt dafür nicht (1 ABR 5/19).
Fundstellen
- § 29 BetrVG
- § 33 BetrVG
- § 25 BetrVG
- § 34 BetrVG
- § 15 BetrVG
- § 26 BetrVG