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Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?

§§ 25, 29, 33, 26 BetrVG u. a.9 Minuten LesezeitStand

Fünf Mitglieder eines Betriebsrats sitzen an einem Tisch mit Unterlagen. An der Wand hängt die Tagesordnung.AushangTagesordnungTOP 1 ProtokollTOP 2 SchichtplanTOP 3 VersetzungTOP 4 VerschiedenesBetrVG
Sitzung im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Zu einer Betriebsratssitzung sind alle Mitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Mitglied ist das Ersatzmitglied zu laden. Beides steht in § 29 Abs. 2 BetrVG und ist Pflicht, nicht Ermessen. Wird falsch geladen, sind die Beschlüsse der Sitzung angreifbar, gleichgültig wie gut sie inhaltlich begründet sind.

Was verlangt das Gesetz genau?

Zwei Sätze derselben Vorschrift, und beide werden übersehen:

§ 29 Abs. 2 BetrVG ³Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. […] ⁶Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied das Ersatzmitglied zu laden.

Satz 3 enthält drei Pflichten, nicht eine: laden, rechtzeitig, und unter Mitteilung der Tagesordnung. Eine Ladung ohne Tagesordnung ist keine ordnungsgemäße Ladung.

Satz 6 ist der Satz, an dem die meisten Fehler entstehen. Er verlangt nicht, das verhinderte Mitglied zu benachrichtigen. Er verlangt, das Ersatzmitglied zu laden. Wer bei einer bekannten Verhinderung nur das verhinderte Mitglied anschreibt, hat nicht ordnungsgemäß geladen.

Wer lädt, wenn der Vorsitzende selbst verhindert ist?

Dann der Stellvertreter (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ein Sonderfall ist entschieden: Ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit kann keine Sitzung einberufen, weil es auch seine Amtspflichten nicht ausüben kann. Ist der freigestellte Vorsitzende krankgeschrieben, muss die Ladung vom Stellvertreter kommen.

Warum kann man Verhinderung nicht wählen?

Hier liegt das Missverständnis, aus dem die meisten Ladungsfehler folgen. Verhinderung ist ein Zustand, kein Wahlrecht. Niemand kann sich für verhindert erklären, damit ein Ersatzmitglied nachrückt, und niemand wird durch Nichtladung zum Verhinderten.

Daraus folgt: Es sind zwei Fehler möglich, nicht einer. Ein nicht geladenes Mitglied ist ein Ladungsmangel. Ein Ersatzmitglied, das ohne Verhinderungsgrund mitstimmt, ist der zweite: Dann hat an der Beschlussfassung jemand teilgenommen, der nicht Mitglied war. Höchstrichterlich entschieden ist dieser zweite Fall nicht. Entschieden ist der Nachbarfall: Wird ein Ersatzmitglied unter Verstoß gegen die Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG herangezogen, ist der Beschluss unwirksam, auch wenn die Heranziehung in gutem Glauben geschah; ob die Stimme das Ergebnis verändert hat, prüft das Bundesarbeitsgericht dabei nicht (7 ABR 37/23). Dieselbe Folge für das Ersatzmitglied ohne Verhinderungsfall anzunehmen, liegt nahe, ist aber eine Übertragung. Ob es dort auf das Abstimmungsergebnis ankommt, ist offen.

Wann ist ein Mitglied verhindert?

Die Fallgruppen im Überblick. Jede einzelne, dazu Elternzeit, Dienstreise, Schichtlage und die Reihenfolge der Ersatzmitglieder, steht ausführlich in der Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?

Was gilt bei Urlaub?

Das beurlaubte Mitglied gilt als verhindert, solange es nicht von sich aus seine Bereitschaft anzeigt, während des Urlaubs tätig zu werden. Die Begründung: Die Amtsausübung wird im Urlaub nicht unmöglich, wohl aber unzumutbar.

Praktische Folge: Eine Nachfrage ist nicht erforderlich. Der Urlaub genügt, das Ersatzmitglied wird geladen.

Wer dennoch nachfragt, muss mit dem Ergebnis leben. Sagt das Mitglied zu, ist es nicht mehr verhindert. Dann ist es zu laden und das Ersatzmitglied nicht. Die Anzeige muss positiv erfolgen; Schweigen, Nichterreichbarkeit oder ein „vielleicht“ lassen die Verhinderung bestehen.

Was gilt bei Krankheit?

Hier kommt es darauf an, ob das Mitglied freigestellt ist:

Lage Folge
Vollständig freigestelltes Mitglied, ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit Stets verhindert. Bei einem Freigestellten sind Arbeit und Amt dasselbe.
Nicht freigestelltes Mitglied, arbeitsunfähig und der Arbeit ferngeblieben Nicht zwangsläufig verhindert. Ob eine widerlegbare Vermutung für die Verhinderung spricht, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.
Dasselbe Mitglied erklärt, es werde trotz Krankschreibung teilnehmen Nicht verhindert. Laden, kein Ersatzmitglied.

Die Unterscheidung ist kein Formalismus. Arbeitsunfähig heißt „kann die geschuldete Arbeit nicht leisten“, nicht „kann nicht an einer Sitzung teilnehmen“. Wer mit einem gebrochenen Fuß nicht in die Produktion kann, kann in der Regel im Betriebsratsbüro sitzen.

Was gilt bei Betroffenheit in eigener Sache?

Ist ein Mitglied von einem Gegenstand individuell und unmittelbar betroffen, ist es für diesen Punkt verhindert. Diese Verhinderung ist fast immer punktuell. Sie betrifft einzelne Tagesordnungspunkte, nicht die Sitzung.

Das hat eine Folge, die regelmäßig übersehen wird: Bei punktueller Verhinderung sind Mitglied und Ersatzmitglied zu laden. Das Ersatzmitglied ist nur für diese Punkte Mitglied, für die übrigen ist es das betroffene Mitglied. § 34 Abs. 1 BetrVG verlangt nicht, diesen Wechsel in der Niederschrift festzuhalten. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich aber nach § 33 Abs. 2 BetrVG an der einzelnen Beschlussfassung. Ob bei einem bestimmten Beschluss die richtige Besetzung mitgewirkt hat, lässt sich deshalb später nur nachvollziehen, wenn aus den Unterlagen hervorgeht, wann das Ersatzmitglied ein- und wieder ausgetreten ist. Die Anwesenheitsliste zum Ausdrucken hält dafür je Person fest, von wann bis wann sie teilgenommen hat und wen sie vertritt.

Nicht verhindert ist, wer lediglich Zeuge eines Vorgangs war, ihn bearbeitet hat oder eine Meinung dazu hat. Der Maßstab ist eng: In der Regel ist nur das Mitglied betroffen, auf das sich die beantragte Maßnahme selbst richtet. Mittelbare Folgen, Reflexe und bloße Chancen genügen nicht. Wer sich auf eine Stelle beworben hat, über deren Besetzung beschlossen wird, ist deshalb nicht verhindert.

Diese Verhinderungsart ist die einzige, die sich aus einer Wertung ergibt und nicht aus einem Sachverhalt. Sie ist damit die angreifbarste, und zwar in beide Richtungen. Eine Verhinderungsanzeige in Textform, mit Grund und mit den Punkten, auf die sie sich bezieht, macht aktenkundig, dass die Verhinderung vorlag und nicht nachträglich hergestellt wurde.

Was gilt bei andauernder Abwesenheit?

Für ein Mitglied, das über längere Zeit nicht erscheint, gibt es keine Dauerverhinderung auf Vorrat. Das folgt aus dem Wortlaut: § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kennt nur die zeitweilige Verhinderung. Auch eine monatelange Abwesenheit ist rechtlich eine Kette zeitweiliger Verhinderungen, und jede einzelne braucht einen Grund.

Wer über Monate routinemäßig das Ersatzmitglied lädt, ohne je einen aktuellen Grund festgestellt zu haben, hat am Ende eine Reihe von Beschlüssen, bei denen jeweils offen ist, ob ein Nichtmitglied mitgestimmt hat.

Will ein Mitglied dauerhaft nicht mehr mitarbeiten, ist das kein Verhinderungsfall. Dann geht es um das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 24 BetrVG, etwa durch Niederlegung) oder um das Ausschlussverfahren (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Was gilt, wenn jemand erst am Sitzungstag ausfällt?

Wird die Verhinderung so kurzfristig bekannt, dass eine rechtzeitige Nachladung des Ersatzmitglieds nicht mehr möglich ist, bleibt das Gremium mit den Anwesenden beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Ob eine Nachladung noch rechtzeitig gewesen wäre, beurteilt der Vorsitzende mit einem Beurteilungsspielraum. Das Gericht prüft nur dessen Überschreitung, und die hängt vor allem daran, wann ihm die Verhinderung bekannt wurde.

Was passiert, wenn falsch geladen wurde?

Die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist wesentlich für die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Fehlt sie, ist der Beschluss regelmäßig unwirksam, und mit ihm alles, was darauf aufbaut: ein Widerspruch, eine Zustimmungsverweigerung, die Beauftragung einer Anwaltskanzlei, eine Fristwahrung.

Durch einen einstimmigen Beschluss der Erschienenen heilen lässt sich ein Mangel der Tagesordnung, nicht ein Mangel der Ladung. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür drei Voraussetzungen zugleich:

  1. Alle Mitglieder und die erforderlichen Ersatzmitglieder wurden rechtzeitig geladen.
  2. Die Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG liegt vor.
  3. Die Anwesenden beschließen die Ergänzung oder Aufstellung der Tagesordnung einstimmig.

Die frühere Anforderung, dass sämtliche Mitglieder anwesend sein müssen, ist damit aufgegeben. Es genügt die Beschlussfähigkeit mit den tatsächlich Anwesenden.

Die erste Voraussetzung ist der Haken. Sie setzt eine ordnungsgemäße Ladung voraus. Fehlt die Ladung selbst, genügt die Einstimmigkeit der beschlussfähig Erschienenen nicht. Ob ein Einberufungs- oder Ladungsmangel überhaupt geheilt werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen; in Betracht käme das nach seinen Worten „allenfalls“, wenn alle Mitglieder, gegebenenfalls durch Ersatzmitglieder vertreten, zur Sitzung erschienen sind.

Für einen Gegenstand, der erst nach dem Versand der Ladung auftaucht, gibt es deshalb zwei Wege mit verschiedenen Voraussetzungen. Ein schriftlicher Nachtrag zur Tagesordnung an denselben Verteiler teilt einen weiteren Punkt mit; für ihn gilt, was § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG für die Ladung verlangt, er muss also rechtzeitig sein. Das Einschieben in der Sitzung hängt dagegen an den drei Voraussetzungen oben und damit an der Zustimmung jedes Anwesenden.

Zu beidem gibt es eine Vertiefung: Darf die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ergänzt oder geändert werden? und Was passiert, wenn falsch zur Betriebsratssitzung geladen wurde?

Checkliste vor dem Versand einer Ladung

Was das Gesetz verlangt:

  • Kommt die Ladung vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom Stellvertreter (§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)?
  • Alle ordentlichen Mitglieder im Verteiler, rechtzeitig und mit vollständiger Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)?
  • Fehlt ein Mitglied: Liegt ein Verhinderungsgrund vor (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)?
  • Für jedes verhinderte Mitglied das Ersatzmitglied geladen (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG), und zwar das nach der Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG?
  • Ist ein Mitglied nur für einzelne Punkte verhindert, etwa weil es persönlich betroffen ist: Mitglied und Ersatzmitglied geladen?

Was dem späteren Nachweis dient, ohne dass eine Vorschrift es verlangt:

  • Verhinderungsgrund und Zuordnung „welches Ersatzmitglied für welches Mitglied“ festgehalten?
  • Versandweg, Verteiler und Versanddatum festgehalten?

Zum Ausfüllen: Vorlagen für Ladung, Nachtrag zur Tagesordnung und Verhinderungsanzeige

Fundstellen

  • § 23 Abs. 1, § 24, § 25, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 BetrVG
  • BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B): Heilung von Ladungsmängeln, Ergänzung der Tagesordnung in der Sitzung
  • BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: freigestelltes Mitglied bei Arbeitsunfähigkeit; Einberufung durch einen erkrankten freigestellten Vorsitzenden; Heilung eines Einberufungs- und Ladungsmangels offengelassen
  • BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 341/83: Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zur zeitweiligen Verhinderung
  • BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10: Urlaub und zeitweilige Verhinderung
  • BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82/11: enger Maßstab der Betroffenheit in eigener Sache; eigene Bewerbung genügt nicht
  • BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37/23: Unwirksamkeit bei Heranziehung eines Ersatzmitglieds entgegen § 25 Abs. 2 BetrVG (Rn. 27 bis 31)
  • BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35/24: Nachladung bei einer erst am Sitzungstag bekannt gewordenen Verhinderung

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • § 25 BetrVG
  • § 29 BetrVG
  • § 33 BetrVG
  • § 26 BetrVG
  • § 34 BetrVG
  • § 23 BetrVG
  • § 24 BetrVG