Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?
Kurz gesagt
Zeitweilige Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist ein Zustand und keine Entscheidung: Verhindert ist, wer sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausüben kann. Das Ersatzmitglied rückt dann automatisch nach.
Zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist ein Zustand und keine Entscheidung: Verhindert ist, wer sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausüben kann. Liegt dieser Zustand vor, rückt das Ersatzmitglied automatisch nach, mit Beginn der Verhinderung. Liegt er nicht vor, ist das Mitglied selbst zu laden, und ein mitstimmendes Ersatzmitglied ist dann kein Mitglied.
Diese Seite vertieft einen einzelnen Punkt. Welche Pflichten die Ladung insgesamt auslöst, steht in der Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?.
Was bedeutet „verhindert“ rechtlich?
Das Bundesarbeitsgericht umschreibt die zeitweilige Verhinderung als Lage, in der ein Betriebsratsmitglied „aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben“. Daraus ergeben sich zwei Gruppen von Gründen, die getrennt zu prüfen sind: tatsächliche Gründe betreffen die Person und ihre Lage, rechtliche Gründe betreffen den Gegenstand der Beratung.
Zwei Folgerungen sind für die Praxis wichtiger als die Definition selbst.
Erstens: Verhinderung wird nicht gewährt. Sie wird nicht beschlossen, nicht genehmigt und nicht verweigert. Ein Betriebsratsbeschluss, der ein Mitglied für verhindert erklärt, hat keine rechtliche Wirkung, und ebenso wenig wirkt der Beschluss, ein Mitglied trotz vorliegender Verhinderung als anwesend zu behandeln.
Zweitens: Das Nachrücken ist nicht an eine Mitteilung gebunden. Es „vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls“ und hängt nicht davon ab, dass das Ersatzmitglied von der Verhinderung weiß. Das Ersatzmitglied ist damit in dem Moment Mitglied, in dem der Zustand eintritt, und nicht erst in dem Moment, in dem es geladen wird. Die Ladungspflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG knüpft an diesen Zustand an, sie erzeugt ihn nicht.
Welche Gründe sind anerkannt?
| Lage | Verhindert? | Grundlage |
|---|---|---|
| Erholungsurlaub, ohne Anzeige der Bereitschaft | ja | tatsächlicher Grund, Suspendierung der Amtspflichten |
| Erholungsurlaub, mit positiver Anzeige der Bereitschaft | nein | die Verhinderung entfällt mit der Anzeige |
| Mitglied mit Vollfreistellung, ärztlich attestiert arbeitsunfähig | ja | Amt und Arbeit fallen zusammen |
| Nicht freigestelltes Mitglied, arbeitsunfähig | nicht zwangsläufig; ob eine Vermutung gilt, ist offen | Arbeitsunfähigkeit ist nicht Amtsunfähigkeit |
| Elternzeit, ohne eigene Erklärung | nein | das Ruhen der Arbeitspflicht allein genügt nicht |
| Dienstreise, auswärtige Montage, Kur, Schulungsveranstaltung | ja, soweit die Amtsausübung dadurch tatsächlich nicht möglich ist | Anwendung des allgemeinen Maßstabs, also eine Folgerung |
| Einsatz in der Nachtschicht allein | nein, nach einer Instanzentscheidung | Betriebsratsaufgaben lassen sich zu anderer Tageszeit erledigen; für andere Schichtlagen nicht entschieden |
| Kollision von Arbeitspflicht und Amtspflicht, Mitglied gibt der Arbeit den Vorrang | ja | Entscheidung liegt beim Mitglied, Instanzentscheidung |
| Individuelle und unmittelbare Betroffenheit durch einen Beschlussgegenstand | ja, für diesen Gegenstand | rechtlicher Grund |
| Mittelbare Betroffenheit, Reflexwirkung, bloße Chance | nein | keine unmittelbare Betroffenheit |
Was gilt bei Urlaub?
Erholungsurlaub führt zur Suspendierung der Amtspflichten. Das beurlaubte Mitglied gilt „zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt“. Das Gericht begründet das mit der Rechtssicherheit: Die Lösung schafft einfache, klare Kriterien für die Feststellung der Verhinderung.
Drei Einzelheiten dieser Regel werden häufig überlesen.
Positiv erfolgen muss die Anzeige, ausdrücklich oder durch Verhalten, aus dem sich die Verfügbarkeit ergibt. Schweigen, Nichterreichbarkeit und eine offengehaltene Antwort lassen die Verhinderung bestehen.
Die Anzeige geht vom Mitglied aus. Nachfragen muss der Vorsitzende nicht, weil die Verhinderung ohne Anzeige ohnehin besteht. Wird dennoch nachgefragt und sagt das Mitglied zu, so ist die Verhinderung damit entfallen; geladen wird dann das Mitglied und nicht das Ersatzmitglied.
Die Anzeige wirkt nur, soweit sie reicht. Eine Bereitschaft für eine bestimmte Sitzung beendet die Verhinderung für diese Sitzung, nicht für den restlichen Urlaub.
Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit?
Hier trennen sich zwei Lagen, und die Unterscheidung entscheidet über die Ladung.
Beim vollständig freigestellten Mitglied gilt nach der Rechtsprechung: Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Mitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert. Eine teilweise Amtsfähigkeit kennt diese Lage nicht, denn bei einer Vollfreistellung ist die Amtstätigkeit die geschuldete Tätigkeit.
Beim nicht freigestellten Mitglied gilt das Gegenteil als Ausgangspunkt. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwangsläufig zur zeitweiligen Verhinderung. Arbeitsunfähigkeit bezeichnet die Unfähigkeit zur geschuldeten Arbeitsleistung, nicht die Unfähigkeit zur Teilnahme an einer Beratung.
Ob darüber hinaus eine widerlegbare Vermutung der Amtsunfähigkeit besteht, ist nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat 1984 erklärt, es neige zu dieser Ansicht, die Frage aber ausdrücklich offengelassen; der tragende Leitsatz betrifft zudem einen Betriebsobmann und nicht ein mehrköpfiges Gremium. Wer sie als geltende Regel behandelt, stützt sich auf eine Nebenbemerkung.
Praktisch bleibt davon das Sichere: Erklärt das Mitglied, es nehme gleichwohl teil, ist es nicht verhindert und zu laden. Für das Mitglied, das schweigt und der Arbeit fernbleibt, gibt es keine entschiedene Regel. Das Gesetz setzt an anderer Stelle an: Es erwartet vom Mitglied selbst, eine Verhinderung mit ihrem Grund anzuzeigen (dazu unten, wer die Verhinderung feststellt).
Was gilt bei Elternzeit und bei ruhender Arbeitspflicht?
Elternzeit führt für sich genommen nicht zur Verhinderung. Nach der Rechtsprechung ist ein Betriebsratsmitglied während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert; eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das Mitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Das ist der tragende Satz für alle Lagen, in denen die Arbeitspflicht ruht, die Mitgliedschaft aber besteht: Das Amt hängt nicht an der Arbeitsleistung. Wer in Elternzeit ist, bleibt zu laden, solange keine eigene Erklärung vorliegt, das Amt zeitweilig nicht ausüben zu können. Das Verhältnis zum Urlaub ist damit umgekehrt: Beim Urlaub muss die Bereitschaft angezeigt werden, bei der Elternzeit die Verhinderung.
Was gilt bei Dienstreise, Montage, Kur oder Schulung?
Diese Lagen werden in der Fachliteratur als tatsächliche Verhinderungsgründe geführt: Dienstreise, auswärtige Montage, Kur und die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Sie sind als Anwendung der eingangs zitierten Umschreibung zu lesen, die das Bundesarbeitsgericht für jede zeitweilige Verhinderung verwendet (2 AZR 388/10). Verhindert ist das Mitglied also nicht wegen der Dienstreise, sondern nur, soweit sie ihm die Amtsausübung tatsächlich unmöglich macht. Eine Dienstreise, die am Sitzungstag am Sitzungsort endet, liegt damit anders als eine mehrtägige Montage in großer Entfernung. Die Fallgruppe ersetzt also die Prüfung nicht, sie benennt nur ihren häufigsten Anlass.
Was gilt, wenn Arbeit und Sitzung zusammenfallen?
Zwei Fragen werden hier oft vermischt.
Zur Schichtlage allein gibt es eine Instanzentscheidung zu einem einzelnen Beispiel. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat 2003 ein Ersatzmitglied, das in der Nachtschicht arbeitete und deshalb vormittags schlief, nicht als zeitweilig verhindert angesehen: „Betriebsratsaufgaben können, sofern sie erforderlich sind, auch nachmittags erledigt werden.“ (10 TaBV 162/03, Rn. 66) Für andere Schichtlagen bleibt die Frage offen.
Das Gesetz weist in dieselbe Richtung. Es rechnet ausdrücklich damit, dass Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit anfällt: Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann; der Ausgleich erfolgt über Arbeitsbefreiung.
Eine Grenze hat das Bundesarbeitsgericht gezogen: Auch bei Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist die Wertung des Arbeitszeitgesetzes zur elfstündigen Ruhezeit zu berücksichtigen. Ein Mitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Sitzung teilzunehmen hat, darf die Arbeit in der vorangehenden Nachtschicht so rechtzeitig einstellen, dass ihm eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden bleibt, in der es weder arbeitet noch Betriebsratsaufgaben wahrnimmt.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Entscheidung betrifft die Zumutbarkeit der Arbeitsfortsetzung und den Freistellungsanspruch, nicht die Frage der Verhinderung nach § 25 BetrVG. Und ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, lässt das Gericht offen; es spricht von der Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG.
Die zweite Frage ist die echte Kollision: Das Mitglied kann nicht beides tun. Über eine solche zeitliche Pflichtenkollision entscheidet nach dem Bundesarbeitsgericht das Mitglied eigenverantwortlich; es befindet selbst, welche Pflicht vorrangig wahrzunehmen ist. Dass bei einem Vorrang der Arbeitsleistung ein Verhinderungsfall vorliegt und das Ersatzmitglied zu laden ist, hat ein Landesarbeitsgericht ausdrücklich so entschieden.
Wann ist ein Mitglied aus rechtlichen Gründen verhindert?
Rechtliche Verhinderung entsteht aus dem Gegenstand, nicht aus der Lage der Person. Sie setzt voraus, dass das Mitglied von dem Beschlussgegenstand individuell und unmittelbar betroffen ist. Der Maßstab ist eng gefasst: Individuelle und unmittelbare Betroffenheit liegt regelmäßig nur vor, wenn das Mitglied die Person ist, auf die sich der Antrag der Arbeitgeberin unmittelbar bezieht.
Nicht ausreichend ist nach dieser Entscheidung:
- Betroffenheit als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft,
- eine mittelbare Auswirkung oder ein Reflex der Maßnahme,
- die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten.
Entschieden ist der Beispielsfall dazu: Ein Mitglied ist von der Beschlussfassung über einen Zustimmungsantrag zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich selbst auf dieselbe Stelle beworben hat. Die eigene Bewerbung ist eine Chance, keine unmittelbare Betroffenheit.
Unter den Verhinderungsgründen folgt allein dieser aus einer Wertung, und er ist deshalb in beide Richtungen angreifbar: durch ein Mitglied, das zu Unrecht ausgeschlossen wurde, und durch ein Ersatzmitglied, das ohne Grund mitgestimmt hat. Vom Umfang her bleibt er regelmäßig auf den einzelnen Gegenstand beschränkt und reicht nicht über die Sitzung.
Was gilt bei einem Mitglied, das über Monate nicht erscheint?
Geregelt ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur die zeitweilige Verhinderung. Daraus folgt, dass es keine Dauerverhinderung auf Vorrat gibt. Diesen Schluss trägt der Wortlaut, nicht eine Entscheidung. Auch eine lange Abwesenheit ist rechtlich eine Folge einzelner Verhinderungsfälle, und jeder braucht seinen eigenen Grund.
Entschieden ist, wie lange ein solcher Fall reicht. Ersatzmitglieder vertreten nach dem Bundesarbeitsgericht nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften wie der Sitzungsteilnahme, sondern rücken für die Dauer der Verhinderung in den Betriebsrat nach (2 AZR 388/10). Beurteilt wird also der einzelne Verhinderungsfall und nicht jede Sitzung für sich. Neu zu fragen ist, sobald der Grund wegfällt oder ein anderer an seine Stelle tritt.
Die Abgrenzung nach oben ist dagegen gesetzlich geregelt und verläuft über zwei andere Vorschriften:
| Lage | Vorschrift | Folge |
|---|---|---|
| Mitglied ist zeitweilig an der Amtsausübung gehindert | § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG | Ersatzmitglied rückt für die Dauer der Verhinderung nach |
| Mitgliedschaft entfällt, etwa durch Niederlegung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Verlust der Wählbarkeit | § 24 BetrVG | Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach |
| Grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ein Mitglied | § 23 Abs. 1 BetrVG | Ausschluss nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag |
Der Unterschied ist nicht akademisch. Wer dauerhafte Untätigkeit als Verhinderungskette behandelt, hält ein Mitglied im Amt, das es nicht ausübt, und sammelt Beschlüsse mit einer Zusammensetzung, die jeweils gesondert angreifbar ist. Wer sie umgekehrt als Erlöschen behandelt, schließt ein Mitglied ohne die Verfahren aus, die § 24 und § 23 Abs. 1 BetrVG dafür vorsehen.
Wer stellt die Verhinderung fest?
Das Gesetz verteilt die Rollen in zwei Schritten.
Das Mitglied trägt die Anzeige: Kann es an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG). Die Angabe des Grundes ist kein Höflichkeitsakt, sondern die Voraussetzung dafür, dass überhaupt beurteilt werden kann, ob ein Vertretungsfall vorliegt.
Der Vorsitzende trägt die Folge: Er hat nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG für ein verhindertes Mitglied das Ersatzmitglied zu laden. Zum Prüfungsmaßstab hat das Bundesarbeitsgericht für die Pflichtenkollision festgehalten, dass der Vorsitzende das tatsächliche Vorliegen des Verhinderungsgrundes grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat. Ein Landesarbeitsgericht formuliert die Grenze: Zeigt das Mitglied seine Verhinderung unter Wahrung der Mitteilungspflicht an, ist regelmäßig von einem Verhinderungsfall auszugehen; nachprüfen darf der Vorsitzende den angegebenen Grund nur, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Mitglieds vorliegen.
Was daraus nicht folgt: eine Befugnis des Gremiums, über die Verhinderung zu befinden. Die Feststellung ist eine Beurteilung eines Zustands und kein Beschlussgegenstand.
Wie wird eine Verhinderung dokumentiert?
Belegt ist die Grundlage: Nach § 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Verhandlung eine Niederschrift aufzunehmen, und ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Die Anwesenheitsliste belegt damit, wer mitgewirkt hat.
Was sie nicht belegt, ist der Grund dafür, dass jemand nicht mitgewirkt hat, und die Zuordnung des Ersatzmitglieds zu dem Mitglied, das es vertritt. Eine Pflicht, beides festzuhalten, enthält § 34 Abs. 1 BetrVG nicht. Es geht deshalb um den Nachweis und nicht um eine Pflicht: Ob die Zusammensetzung stimmte, lässt sich später nur prüfen, wenn aktenkundig ist, welcher Zustand bei welchem Mitglied vorlag und wer an seiner Stelle mitgewirkt hat. Bei einer punktuellen Verhinderung kommt der Zeitpunkt hinzu. Das Ersatzmitglied ist nach der Rechtsprechung nur Mitglied, solange die Verhinderung dauert, und § 33 Abs. 2 BetrVG stellt für die Beschlussfähigkeit auf die einzelne Beschlussfassung ab; ohne erkennbaren Wechselzeitpunkt bleibt offen, wer bei welchem Beschluss mitgewirkt hat.
Welches Ersatzmitglied rückt nach?
Nicht das nächsterreichbare, sondern das nach § 25 Abs. 2 BetrVG bestimmte. Die Vorschrift ordnet drei Schritte:
- Innerhalb derselben Vorschlagsliste. Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Maßgeblich ist also die Liste des verhinderten Mitglieds, nicht die Gesamtreihenfolge.
- Bei erschöpfter Liste. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.
- Bei Mehrheitswahl. Ist das verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, bestimmt sich die Reihenfolge unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Die Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG betrifft den Anteil des Geschlechts in der Minderheit. Sie kann dazu führen, dass nicht die nächste Person der Liste nachrückt.
Dass diese Reihenfolge Pflicht und nicht Ordnungsvorschrift ist, ist entschieden: Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen abhängt. Ein guter Glaube an die eigene Reihenfolge hilft dabei nicht.
Was gilt, wenn ein Mitglied erst am Sitzungstag ausfällt?
Dazu gibt es eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Ob sich ein Ersatzmitglied noch rechtzeitig nachladen lässt, beurteilt der Vorsitzende, und zwar mit einem Spielraum: Erfährt er von der Verhinderung erst im Lauf des Sitzungstags, darf er regelmäßig davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung ausscheidet. Maßgeblich sind objektive Umstände, insbesondere der Umfang der Tagesordnung und die für eine sachgerechte Vorbereitung erforderliche Zeit.
Die Folge: Das Gremium bleibt mit den Anwesenden beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Der Spielraum betrifft allein die Nachladung bei sehr kurzfristig bekannt gewordener Verhinderung. Eine Verhinderung, die früher bekannt war, löst die Pflicht zur Ladung des Ersatzmitglieds aus, und ein knapper Zeitplan macht aus einer früher bekannten Verhinderung keine kurzfristige.
Was passiert, wenn die Verhinderung falsch beurteilt wurde?
Beide Richtungen sind Verfahrensfehler, und beide machen die Beschlüsse der Sitzung angreifbar.
| Fehler | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Mitglied war verhindert, Ersatzmitglied wurde nicht geladen | Es fehlt ein Mitglied, das Mitglied war. Bleibt bei zeitweiliger Verhinderung ein vorhandenes Ersatzmitglied ungeladen, kann der Betriebsrat nach dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig nicht wirksam beschließen, es sei denn, die Verhinderung trat so plötzlich ein, dass keine rechtzeitige Ladung mehr möglich war. |
| Mitglied war nicht verhindert, Ersatzmitglied hat teilgenommen und mitgestimmt | Mitgewirkt hat jemand ohne Mitgliedschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Fall nicht entschieden. Für ein Ersatzmitglied, das entgegen § 25 Abs. 2 BetrVG herangezogen wurde, nimmt es Unwirksamkeit an (7 ABR 37/23); dieselbe Folge hier ist eine naheliegende Übertragung. Offen bleibt, ob es auf den Einfluss der Stimme auf das Ergebnis ankommt. |
| Ersatzmitglied geladen, aber unter Verstoß gegen die Reihenfolge des § 25 Abs. 2 BetrVG | Verstoß gegen eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvorschrift, der Beschluss ist unwirksam. |
Unwirksam ist dann nicht allein der Beschluss, sondern auch das, was auf ihm aufbaut: eine Zustimmungsverweigerung, ein Widerspruch, die Erteilung einer Vollmacht, die Wahrung einer Frist durch eine Erklärung. Für die Beauftragung einer Anwaltskanzlei, die auf einem unwirksamen Beschluss beruhte, hat das Bundesarbeitsgericht eine nachträgliche Genehmigung durch einen wirksamen Beschluss zugelassen. Eine allgemeine Heilung aller Folgen einer falsch besetzten Sitzung ist damit nicht verbunden.
Der teuerste Fehler ist der systematische: Wird über längere Zeit mit derselben falschen Annahme geladen, ist nicht eine Sitzung betroffen, sondern eine Reihe.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Auswärtige Lagen. Ob eine Entscheidung die auswärtige Montage, die Kur, die Dienstreise oder die Schulung eigens beurteilt. Die Seite wendet den allgemeinen Maßstab an.
- Schichtlage. Ob das Bundesarbeitsgericht sie allein als Verhinderungsgrund beurteilt hat. Die Darstellungen in der Literatur sind nicht einheitlich.
- Dauerladung. Ob eine Entscheidung es beanstandet, wenn ein Ersatzmitglied routinemäßig ohne aktuellen Grund geladen wird. Die Seite folgert aus dem Wortlaut, dass jede Verhinderung einen eigenen Grund braucht.
- Aufzeichnung. Ob eine andere Vorschrift als § 34 Abs. 1 BetrVG verlangt, Grund und Vertretungsverhältnis festzuhalten.
Fundstellen
- § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und Abs. 3, § 38 Abs. 1 BetrVG; § 5 Abs. 1 ArbZG
- BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10: Begriff der zeitweiligen Verhinderung (Rn. 24), Urlaub als Verhinderungsgrund, positive Anzeige der Bereitschaft, automatisches Nachrücken für die Dauer der Verhinderung (Rn. 34)
- BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: vollständig freigestelltes Mitglied bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit
- BAG, Urteil vom 15.11.1984, 2 AZR 341/83: Arbeitsunfähigkeit führt nicht zwingend zur zeitweiligen Verhinderung
- BAG, Beschluss vom 25.05.2005, 7 ABR 45/04: Elternzeit begründet keine zeitweilige Verhinderung
- BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B): Ersatzmitglied während der Verhinderung vollwertiges Mitglied; über eine Pflichtenkollision entscheidet das Mitglied eigenverantwortlich, der Vorsitzende prüft den Grund grundsätzlich nicht nach
- BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13: eigenverantwortliche Beurteilung des Vorrangs bei einer Pflichtenkollision
- BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82/11: rechtliche Verhinderung nur bei individueller und unmittelbarer Betroffenheit
- BAG, Urteil vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15 (Leitsatz, Rn. 26): Ruhezeit als Maßstab der Zumutbarkeit, wenn zwischen zwei Nachtschichten eine Sitzung liegt
- BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37/23: § 25 Abs. 2 BetrVG als wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvorschrift, keine Ausnahme bei gutem Glauben (Rn. 27 bis 31); nachträgliche Genehmigung einer Beauftragung
- BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35/24: Nachladung bei Verhinderung, die erst am Sitzungstag bekannt wird
- BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 61/13: Nichtladung eines vorhandenen Ersatzmitglieds; Ausnahme bei plötzlicher Verhinderung
- LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017, 13 TaBV 72/17: Kollision von Arbeits- und Amtspflicht, Prüfungsmaßstab des Vorsitzenden (Instanzentscheidung)
- LAG Hamm, Beschluss vom 28.11.2003, 10 TaBV 162/03: Einsatz in der Nachtschicht begründet keine zeitweilige Verhinderung (Rn. 66; Instanzentscheidung)
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- § 25 BetrVG
- § 15 BetrVG
- § 29 BetrVG
- § 34 BetrVG
- § 23 BetrVG
- § 33 BetrVG
- § 38 BetrVG
- § 5 ArbZG
- § 24 BetrVG
- § 37 BetrVG