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Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl

Modul 1 von 913 Minuten§§ 7, 8, 37, 78 BetrVG u. a.Stand

Basiswissen · Amt antreten

Tom und Ayşe sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) sowie Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (§ 78 BetrVG) mit der Strafnorm des § 119 BetrVG
  • Reichweite und Grenzen der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG
  • Kündigungsschutz von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Wahlvorstand und Wahlbewerbern nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG
  • Nachrücken der Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG und Bedeutung der Wahlart für die Reihenfolge
  • Regeln der Betriebsratswahl: Wahlrecht, Wahlvorschläge, Größe nach § 9 BetrVG, Wahlvorstand, Wahlart, Sitzverteilung bei Listen- und Personenwahl nach § 15 und § 22 WO, Minderheitsgeschlecht nach § 15 Abs. 2 BetrVG und § 5 WO

Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG); § 37 Abs. 2 BetrVG lässt die versäumte Arbeitszeit ohne Entgeltminderung, soweit die Arbeitsbefreiung erforderlich ist. Das Gesetz schützt es durch das Verbot, Mitglieder zu behindern, zu benachteiligen oder zu begünstigen (§ 78 BetrVG), durch besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG) und durch Strafnormen (§ 119 BetrVG). Dem steht die Pflicht gegenüber, ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (§ 79 BetrVG).

Was verbietet das Gesetz gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern?

Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats und weiterer Vertretungen „in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden“. Nach Satz 2 dürfen sie „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“, auch nicht in der beruflichen Entwicklung; das Verbot gilt in beide Richtungen. Satz 3 nimmt das Arbeitsentgelt aus, wenn das Mitglied die betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung „nicht ermessensfehlerhaft erfolgt“.

Nach § 119 Abs. 1 und 2 BetrVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer die Tätigkeit des Betriebsrats „behindert oder stört“ (Nr. 2) oder ein Mitglied oder Ersatzmitglied „um seiner Tätigkeit willen“ benachteiligt oder begünstigt (Nr. 3); die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Was muss ein Mitglied geheim halten, und wem gegenüber gilt das nicht?

Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und nicht verwerten, wenn sie ihm wegen der Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt wurden und die Arbeitgeberin sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Weitere Ausnahmen (Satz 4) und die eigenen Unterlagen: Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?. Nach dem Ausscheiden dauert die Pflicht fort (Satz 2); Betriebsratsmitgliedern gegenüber besteht sie nicht (Satz 3).

Wie weit reicht der Kündigungsschutz?

Wer Schutzzeit Kündigung nur bei
Betriebsratsmitglied Amtszeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtlicher Ersetzung, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
ehemaliges Mitglied ein Jahr ab Ende der Amtszeit, Nachwirkung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG) wichtigem Grund, ebenfalls ohne Kündigungsfrist; Zustimmung nicht genannt. Keine Nachwirkung, wenn die Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht
Wahlvorstand, Wahlbewerber ab Bestellung bzw. Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, danach sechs Monate (§ 15 Abs. 3 KSchG) bis zur Bekanntgabe wie beim Mitglied, danach wichtigem Grund. Keine Nachwirkung, wenn der Wahlvorstand gerichtlich ersetzt wurde
wer zu der Versammlung einlädt, die einen Wahlvorstand wählen soll, oder seine Bestellung beim Arbeitsgericht beantragt (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG) von der Einladung oder dem Antrag an, bis das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, und nur für die ersten sechs Einladenden und die ersten drei Antragsteller; wird kein Betriebsrat gewählt, drei Monate ab Einladung oder Antrag (§ 15 Abs. 3a KSchG) wichtigem Grund; eine Zustimmung des Betriebsrats nennt Abs. 3a nicht

Wird der Betrieb stillgelegt, ist die Kündigung der genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, früher nur, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse sie bedingen (§ 15 Abs. 4 KSchG). Wird nur die Betriebsabteilung stillgelegt, in der sie beschäftigt sind, sind sie in eine andere Abteilung zu übernehmen; ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Abs. 4 sinngemäß (§ 15 Abs. 5 KSchG).

Wann tritt ein Ersatzmitglied ein, und welcher Schutz gilt dann?

Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Arbeitnehmer der Vorschlagslisten (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Scheidet ein Mitglied aus, rückt ein Ersatzmitglied nach; dasselbe gilt „entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds“ (§ 25 Abs. 1 BetrVG), und das Nachrücken tritt von selbst ein, sobald der Verhinderungsfall beginnt (BAG 2 AZR 388/10). Die Reihenfolge hängt von der Wahlart ab: Bei Verhältniswahl rücken die nicht gewählten Bewerber der Liste nach, der das zu ersetzende Mitglied angehört, bei Mehrheitswahl entscheiden die erreichten Stimmenzahlen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG, jeweils unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG). Näheres steht in Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?

Während der Vertretung steht dem Ersatzmitglied der Kündigungsschutz des Mitglieds zu, auch wenn keine Betriebsratstätigkeit anfällt, unabhängig von der Dauer des Verhinderungsfalls; ob das auch für einen von vornherein nur wenige Stunden dauernden Ausfall (etwa einen Arztbesuch) gilt, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen. Die Berufung auf den Schutz kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, etwa bei einem kollusiv zu diesem Zweck herbeigeführten Verhinderungsfall; das hängt von einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände ab (BAG 2 AZR 388/10). Nach der Vertretung wirkt der Schutz ein Jahr nach, aber nur, wenn das Ersatzmitglied konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat (BAG 2 AZR 233/11).

Wann kann ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden?

Nur durch das Arbeitsgericht. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können wegen „grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten“ den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung des Betriebsrats beantragen, den Ausschluss auch der Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG). Ausgeschlossen werden kann nach dem Bundesarbeitsgericht ein Mitglied, dessen weitere Amtsausübung „untragbar erscheint“; eine Pflichtverletzung aus der abgelaufenen Amtszeit rechtfertigt es nicht, das Mitglied aus dem neu gewählten Gremium auszuschließen, kann bei Wiederholungsverhalten aber in diese Beurteilung einbezogen werden (BAG 7 ABR 14/15).

Wie wird ein Betriebsrat gewählt?

  • Regelmäßige Wahl alle vier Jahre, vom 1. März bis 31. Mai.
    4 Jahre
    § 13 Abs. 1 BetrVG
  • Wahlberechtigt ab vollendetem 16. Lebensjahr.
    16
    § 7 BetrVG
  • Wählbar ab 18 Jahren mit sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
    6 Monate
    § 8 Abs. 1 BetrVG
  • Im Regelverfahren bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens so lange vor Ablauf seiner Amtszeit.
    10 Wochen
    § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Gegenstand Regel Norm
Zeitpunkt alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai; Ausnahmen: Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun? § 13 Abs. 1 BetrVG
Wahlrecht Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Betriebs ab vollendetem 16. Lebensjahr, wählbar Wahlberechtigte ab vollendetem 18. Lebensjahr mit sechs Monaten Betriebszugehörigkeit; Sonderregeln etwa für überlassene Arbeitnehmer, Heimarbeit und Betriebe unter sechs Monaten § 7, § 8 Abs. 1 und 2 BetrVG
Größe 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Regel: eine Person; 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: 3 Mitglieder; 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer: 5; 101 bis 200 Arbeitnehmer: 7; 201 bis 400 Arbeitnehmer: 9 § 9 Satz 1 BetrVG; Werkzeug: Schwellenwerte
Wahlvorstand Im Regelverfahren bestellt der Betriebsrat ihn spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit; fehlt er acht Wochen vorher, bestellt ihn auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten vier statt zehn und drei statt acht Wochen. Bei der Erstwahl ohne Betriebsrat gilt die Rangfolge des § 17 BetrVG § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3; § 17; § 17a Nr. 1 BetrVG
Wahlart Verhältniswahl (Listenwahl) als Regel; Mehrheitswahl (Personenwahl) bei nur einem Wahlvorschlag oder im vereinfachten Verfahren. Es gilt in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und läuft zweistufig, bei Bestellung des Wahlvorstands durch Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat oder Arbeitsgericht einstufig. Bei 101 bis 200 gilt es nur, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeberin es vereinbaren, und dann nach dem einstufigen Verfahren § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 5 BetrVG; § 36, § 37 WO
Wahlvorschläge Vorschläge machen wahlberechtigte Arbeitnehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften. Die Unterzeichnung entfällt bei in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten und verlangt bei 21 bis 100 mindestens zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 100 mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten; „in jedem Fall“ genügen 50. Ein Gewerkschaftsvorschlag muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein § 14 Abs. 3 bis 5 BetrVG
Vorschlagsliste Sind mehr als fünf Mitglieder zu wählen, wird aufgrund von Vorschlagslisten gewählt, außer im vereinbarten vereinfachten Verfahren. Bewerber stehen in erkennbarer, fortlaufend nummerierter Reihenfolge. Listenvertreter ist, wer ausdrücklich so bezeichnet ist, sonst der erste Unterzeichner; er gibt Erklärungen zur Beseitigung von Beanstandungen ab und nimmt Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegen § 6 Abs. 1, 3, 4 WO
Minderheitsgeschlecht Bei mindestens drei Mitgliedern muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem Zahlenverhältnis vertreten sein; die Zahlen der Frauen und Männer am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt, so viele Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder zu wählen sind, und das Minderheitsgeschlecht erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf es entfallen; bei Gleichstand der niedrigsten entscheidet das Los § 15 Abs. 2 BetrVG; § 5 Abs. 1, 2 WO
Kosten und Schutz Niemand darf die Wahl behindern oder durch Nachteile oder Vorteile beeinflussen (strafbar, § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG); die Arbeitgeberin trägt die Kosten; erforderliche Arbeitszeit für Wahlrecht, Wahlvorstand oder Vermittler mindert das Arbeitsentgelt nicht § 20 BetrVG
Anfechtung beim Arbeitsgericht bei einem nicht berichtigten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren; ausgeschlossen, wenn das Wahlergebnis dadurch weder geändert noch beeinflusst werden konnte; berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, die Arbeitgeberin oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wegen einer unrichtigen Wählerliste ist die Anfechtung durch Wahlberechtigte ohne vorherigen Einspruch ausgeschlossen (außer bei Hinderung), durch die Arbeitgeberin, wenn die Unrichtigkeit auf ihren Angaben beruht § 19 Abs. 1, 2 und 3 BetrVG

Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?

Die Musterwerk GmbH (erfundenes Metallverarbeitungsunternehmen) beschäftigt in der Regel 150 Arbeitnehmer, alle älter als 16 Jahre, bei Erlass des Wahlausschreibens 105 Männer und 45 Frauen.

Die vier Bilder zeigen die Wahl im Überblick, die Absätze darunter rechnen sie nach:

Die Betriebsratswahl im Musterwerk in vier Bildern, am Ende mit zwei Wegen

  1. 150
    Das Musterwerk hat 150 Beschäftigte, deshalb hat sein Betriebsrat sieben Mitglieder (§ 9 Satz 1 BetrVG).
  2. Männer 105Frauen 45
    45 der 150 sind Frauen: Als Minderheit erhalten sie mindestens zwei der sieben Sitze (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WO).
  3. Liste AListe B
    Entweder treten zwei Listen an: A erhält mit 90 Stimmen fünf Sitze, B mit 50 zwei (§ 15 Abs. 1, 2 WO).
  4. Eine ListeFrauFrau
    Oder es tritt nur eine Liste an: Zuerst erhalten die zwei stimmstärksten Frauen je einen Sitz (§ 22 Abs. 1, 2 WO).
Die Wahl im Musterwerk: Größe, Sitze der Frauen und dann Listenwahl oder Mehrheitswahl.

Größe. Mit 150 Arbeitnehmern fällt der Betrieb in die Stufe „101 bis 200 Arbeitnehmern“; § 9 Satz 1 BetrVG sieht sieben Mitglieder vor.

Minderheitsgeschlecht. Die Frauen sind in der Minderheit. Die sieben größten Höchstzahlen nach § 5 WO sind 105, 52,5, 45, 35, 26,25, 22,5 und 21; zwei davon (45 und 22,5) entfallen auf Frauen. Sie erhalten mindestens zwei Sitze (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WO).

Wahlvorschläge. Ein Zwanzigstel von 150 Wahlberechtigten ist 7,5; als Folgerung aus „mindestens“ und der Ganzzahligkeit von Personen sind das mindestens acht Unterzeichner.

Listenwahl. Liste A erhält 90, Liste B 50 Stimmen. Nach § 15 Abs. 1, 2 WO ergeben sich durch Teilung mit 1, 2, 3, 4 usw. die Teilzahlen; davon werden die sieben größten ausgesondert, denn sieben Mitglieder sind zu wählen. Jede Liste erhält je Höchstzahl einen Sitz, A für 90, 45, 30, 22,5 und 18 fünf, B für 50 und 25 zwei. Die nächste Teilzahl, 16,67, bleibt unberücksichtigt; bei Gleichstand der niedrigsten Höchstzahl entscheidet das Los. Fehlen unter den Höchstzahlen Mindestsitze der Frauen, wird nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 und 2 WO ersetzt; verfügt keine andere Liste über Frauen, verbleibt der Sitz nach Nr. 5 bei der Liste, und der Mindestanteil bleibt unerreicht.

Mehrheitswahl. Bei nur einer Liste (§ 20 Abs. 1 WO) erhalten die Frauen 85 und 70 Stimmen, die Männer 120, 112, 105, 98, 90 und 80. Zuerst werden die zwei Mindestsitze der Frauen nach Stimmenzahl besetzt (85, 70), dann die übrigen fünf Sitze unabhängig vom Geschlecht (Männer mit 120 bis 90 Stimmen); § 22 Abs. 1, 2 WO.

Was kostet ein Fehler?

  • Kündigung ohne Zustimmung. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG; BAG 2 AZR 388/10).
  • Falsche Reihenfolge der Ersatzmitglieder. § 25 Abs. 2 BetrVG ist eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvorschrift; von ihr hängt die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen ab, auch bei Heranziehung „in gutem Glauben“ (BAG 7 ABR 37/23).

Welche Fragen bleiben offen, und wer klärt sie?

Drei Fragen führen über dieses Modul hinaus. Bei jeder steht, warum sie offen ist und wo es weitergeht.

  • Fristen im Zustimmungsverfahren. Wie schnell müssen Arbeitgeberin und Betriebsrat handeln, wenn es um die Zustimmung nach § 103 BetrVG geht? Offen, weil § 103 BetrVG selbst keine Frist nennt; das heißt nicht, dass keine gilt. Weiter helfen die zuständige Gewerkschaft oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
  • Nichtigkeit der Wahl. Wann führt ein Fehler bei der Betriebsratswahl zur Nichtigkeit und nicht nur zur Anfechtbarkeit? Offen, weil § 19 BetrVG nur die Anfechtung regelt. Den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts für die Wahlen im Gremium nennt Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?; bei der Betriebsratswahl selbst hilft die zuständige Gewerkschaft weiter.
  • Nachrücken und Minderheitsgeschlecht. Wer rückt nach, wenn das nächste Ersatzmitglied der Liste dem Geschlecht in der Mehrheit angehört und der Mindestanteil sonst unterschritten wäre? Offen, weil § 25 Abs. 2 BetrVG nur auf § 15 Abs. 2 BetrVG verweist und nicht sagt, wie beide zusammenwirken. Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 7, § 8, § 9, § 13, § 14 Abs. 2 bis 5, § 14a Abs. 1, 3, 5, § 15 Abs. 2, § 16, § 17, § 17a Nr. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1, § 25, § 37 Abs. 1 und 2, § 78, § 79 Abs. 1, § 103, § 119
  • Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5
  • Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 22 Abs. 1, 2; § 20 Abs. 1; § 15 Abs. 1, 2 und 5; § 6 Abs. 1, 3 und 4; § 5 Abs. 1 und 2; § 36; § 37 WO
  • BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10: Rn. 18 Unwirksamkeit ohne Zustimmung; Rn. 19 nachwirkender Schutz; Rn. 34 automatisches Nachrücken; Rn. 35 Unabhängigkeit von der Betriebsratstätigkeit; Rn. 44 unabhängig von der Dauer, kurzer Ausfall offengelassen; Rn. 39 und 49 bis 51 kollusiv herbeigeführter Verhinderungsfall, Rn. 50 Bewertung der Gesamtumstände
  • BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233/11: Rn. 41 und 44 Nachwirkung nur bei tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben
  • BAG, Beschluss vom 27.07.2016, 7 ABR 14/15: Rn. 21 Maßstab „untragbar“ und Pflichtverletzung aus früherer Amtszeit; Rn. 28 Zukunftsbezug; Rn. 29 Berücksichtigung früherer Verstöße bei Wiederholungsverhalten
  • BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37/23: Leitsatz 1 und Rn. 25 bis 31 Reihenfolge der Ersatzmitglieder als wesentliche Verfahrensvorschrift

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Geheimnis unter § 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fällt, und gilt die Pflicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats?

Es muss ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sein, das wegen der Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und von der Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist. Gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats gilt die Pflicht nicht (§ 79 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Wie lange und unter welcher Ausnahme besteht Kündigungsschutz nach dem Ende der Amtszeit?

Ein Jahr ab dem Ende der Amtszeit; zulässig bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Beruht das Ende der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung, besteht keine Nachwirkung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

Wonach richtet sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bei Verhältniswahl und bei Mehrheitswahl?

Bei Verhältniswahl nach den nicht gewählten Bewerbern der Vorschlagsliste, der das zu ersetzende Mitglied angehört; bei Mehrheitswahl nach den erreichten Stimmenzahlen; jeweils unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 BetrVG).

Wie werden bei Listenwahl die Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten verteilt, und was gilt bei Gleichstand der niedrigsten Höchstzahl?

Die Stimmenzahlen der Listen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt; von den Teilzahlen werden die größten ausgesondert, so viele, wie Mitglieder zu wählen sind, und jede Liste erhält je Höchstzahl einen Sitz. Bei Gleichstand der niedrigsten Höchstzahl entscheidet das Los (§ 15 Abs. 1 und 2 WO).

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