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Beteiligungsstufen des Betriebsrats

Modul 3 von 98 Minuten§§ 80, 87, 90, 99 BetrVG u. a.Stand

Basiswissen · Mitbestimmung ausüben · Informationen einfordern

Tom und Ayşe sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Die fünf Ordnungsstufen und die Verben des Wortlauts, nach denen sich Vorschriften ihnen zuordnen lassen
  • Zuordnung von Beispielvorhaben zu den Normen § 87, § 90, § 99, § 102 und § 111 BetrVG
  • Was am Ende jeder Stufe steht, wenn keine Einigung zustande kommt
  • Folgen einer übergangenen Anhörung und einer übergangenen Zustimmung

Zur Ordnung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich fünf Stufen unterscheiden: Unterrichtung, Beratung, Anhörung, Zustimmung und Mitbestimmung. Welche Stufe eine Vorschrift vorsieht, folgt aus ihrem Verb, nicht aus ihrer Überschrift. Davon hängt ab, was bei Uneinigkeit über die Maßnahme selbst am Ende steht: keine Zustimmung und kein ersetzender Spruch, die Entscheidung des Arbeitsgerichts oder der Spruch der Einigungsstelle. Folgenlos sind Unterrichtung und Anhörung dennoch nicht: Streit über die Unterrichtung gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG gehört in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, und die Anhörung des Betriebsrats zu einer Kündigung wirkt sich nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auf deren Wirksamkeit aus.

Welche Stufen gibt es, und was steht jeweils am Ende?

Die Stufen sind Ordnungsbegriffe; das Gesetz arbeitet mit Verben, an denen sich eine Vorschrift zuordnen lässt. Beim Sozialplan nennt der Wortlaut statt eines Verbs der Mitbestimmung die Entscheidung der Einigungsstelle (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Erklärseite:

Stufe und Verb Beispielnormen Am Ende, wenn keine Einigung zustande kommt
Unterrichtung („zu unterrichten“) § 80 Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 1 BetrVG Der Wortlaut sieht weder Zustimmung noch Spruch vor
Beratung („zu beraten“) § 90 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1 BetrVG Der Wortlaut nennt keine Zustimmung und keinen Spruch; beim Interessenausgleich hat die Einigungsstelle nur eine Einigung zu versuchen (§ 112 Abs. 3 BetrVG)
Anhörung („zu hören“), Bedenken, Widerspruch § 102 Abs. 1 bis 3 BetrVG Keine Zustimmung, solange Arbeitgeberin und Betriebsrat sie nicht vereinbart haben (§ 102 Abs. 6 BetrVG)
Zustimmung („Zustimmung verweigern“) § 99 Abs. 1 bis 4 BetrVG; § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG für die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und weiteren dort genannten Personen Das Arbeitsgericht entscheidet auf Antrag der Arbeitgeberin über die Ersetzung der Zustimmung
Mitbestimmung („mitzubestimmen“) § 87 Abs. 1 und 2 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht; für den Sozialplan § 112 Abs. 4 BetrVG nach Maßgabe des § 112a BetrVG Die Einigungsstelle entscheidet; der Spruch ersetzt die Einigung
Treppe mit fünf Stufen: Information nach § 80 Absatz 2, Beratung nach § 90, Anhörung nach § 102, Zustimmungsverweigerung nach § 99, Mitbestimmung nach § 87.Information§ 80 Abs. 2Unterlagen erhaltenBeratung§ 90Planung von ArbeitsplätzenAnhörung§ 102vor jeder KündigungZustimmung§ 99Einstellung, VersetzungMitbestimmung§ 87Arbeitszeit, ÜberwachungEinfluss des Betriebsrats
  1. Information§ 80 Abs. 2Unterlagen erhalten
  2. Beratung§ 90Planung von Arbeitsplätzen
  3. Anhörung§ 102vor jeder Kündigung
  4. Zustimmung§ 99Einstellung, Versetzung
  5. Mitbestimmung§ 87Arbeitszeit, Überwachung
Fünf Stufen der Beteiligung, vom geringsten zum stärksten Einfluss.

Dass die Überschrift nicht trägt, zeigt § 102 BetrVG, der „Mitbestimmung bei Kündigungen“ heißt und nach Absatz 1 nur die Anhörung vorsieht.

Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?

Ein erfundenes Unternehmen, die Musterwerk GmbH mit Metallverarbeitung und rund 150 Beschäftigten, plant fünf Vorhaben. Die Tabelle ordnet nach dem Tatbestand und bewertet kein Vorhaben.

Vorhaben Tatbestand Stufe
Neuer Schichtplan mit geänderten Anfangs- und Endzeiten „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ sowie „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Mitbestimmung, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht
Planung einer neuen Fertigungsanlage Planung von „technischen Anlagen“ (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Unterrichtung und Beratung
Einstellung einer Fachkraft Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) Zustimmung
Ordentliche Kündigung eines Beschäftigten Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) Anhörung
Stilllegung einer Abteilung, die ein wesentlicher Betriebsteil ist Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG; Schwelle: Satz 1) Unterrichtung und Beratung; für den Sozialplan Mitbestimmung

Schichtplan. Ein Tarifvertrag schließt die Mitbestimmung nur aus, soweit er die Angelegenheit selbst regelt; das folgt aus dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG. Bei gesetzlichen Regelungen bleibt das Beteiligungsrecht eröffnet, soweit ein Gestaltungsspielraum bleibt (1 ABR 22/21).

Fertigungsanlage. Je nach Beschaffenheit der Anlage kommen weitere Tatbestände in Betracht, etwa § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung) oder § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG (grundlegend neue Fertigungsverfahren). Unterrichtet wird über die Planung; beraten wird zu einem Zeitpunkt, zu dem Bedenken und Vorschläge des Betriebsrats in der Planung noch berücksichtigt werden können (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Einstellung. Das Beispiel nimmt an, dass die Schwelle des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG überschritten ist, weil von den rund 150 Beschäftigten in der Regel mehr als zwanzig Arbeitnehmer wahlberechtigt sind. Als Verweigerungsgründe kommen nur die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG aufgezählten in Betracht. Der Betriebsrat hat die Verweigerung „unter Angabe von Gründen“ innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen; andernfalls tritt die Zustimmungsfiktion ein (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Den Fristlauf setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang; bei einer Einstellung muss sie vor dieser liegen (7 ABR 16/17). Wann unterrichtet wurde, ist eine Tatsachenfrage; ein Fristende rechnet dieses Modul nicht aus.

Kündigung. Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung hat der Betriebsrat „unter Angabe der Gründe“ spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen; äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt (§ 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Widersprechen kann er der ordentlichen Kündigung innerhalb derselben Frist und nur aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründen.

Betriebsänderung. Über den Sozialplan entscheidet notfalls die Einigungsstelle (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Besteht die Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nur in Entlassungen, kommt der ersetzende Spruch nur bei Erreichen der Schwellen in Betracht, die § 112a Abs. 1 BetrVG nach der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs staffelt. Für Betriebe eines neu gegründeten Unternehmens gilt § 112 Abs. 4 BetrVG während der ersten vier Gründungsjahre nicht; ausgenommen sind Neugründungen, die mit einer rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen zusammenhängen (§ 112a Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Ein ersetzender Spruch ist beim Interessenausgleich im Wortlaut nicht vorgesehen; dort ist der Einigungsstelle nur der Versuch einer Einigung aufgegeben (§ 112 Abs. 3 BetrVG).

Was folgt, wenn eine Stufe übergangen wird?

Die Folgen je Stufe stehen auf der Erklärseite, dort auch Bußgeld, Weiterbeschäftigung nach Widerspruch, Initiativrecht und Nachteilsausgleich: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?. Zwei Beispiele zeigen den Unterschied der Stufen:

  • Anhörung. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die Unwirksamkeit muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen (§ 4 Satz 1 KSchG); geschieht das nicht rechtzeitig, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
  • Zustimmung. Führt die Arbeitgeberin eine Einstellung ohne Zustimmung des Betriebsrats durch, kann dieser beim Arbeitsgericht beantragen, ihr aufzugeben, die Maßnahme aufzuheben (§ 101 Satz 1 BetrVG). Eine vorläufige Maßnahme ist unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG zulässig; § 101 BetrVG greift bei ihr erst, wenn sie entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 BetrVG aufrechterhalten wird.

Fundstellen

  • § 80 Abs. 2, § 87, § 90, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 111, § 112, § 112a BetrVG
  • § 4 Satz 1, § 7 KSchG
  • § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG
  • BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17: Voraussetzung der Zustimmungsfiktion ist die ordnungsgemäße Unterrichtung (Rn. 16); für Einstellungen muss sie der Maßnahme vorausgehen (Leitsatz, Rn. 18)
  • BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21: Beteiligungsrecht bei verbleibendem Gestaltungsspielraum trotz gesetzlicher Regelung (Rn. 17)

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Zum Selbstprüfen

Welche Stufe sieht § 102 Abs. 1 BetrVG vor, und was gilt, wenn sie übergangen wird?

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören; eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 1 und 3 BetrVG). Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig durch Klage geltend gemacht (Frist: drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung), gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 4 Satz 1, § 7 KSchG). Ein Zustimmungserfordernis sieht § 102 BetrVG nicht vor, es sei denn, Arbeitgeberin und Betriebsrat vereinbaren sie (Abs. 6). Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und weiteren in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personen bedarf der Zustimmung.

Was steht am Ende, wenn über eine Angelegenheit des § 87 Abs. 1 BetrVG keine Einigung zustande kommt?

Die Einigungsstelle entscheidet, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG), soweit nicht eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 BetrVG).

Was geschieht, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Einstellung nicht fristgerecht schriftlich verweigert?

Die Zustimmung gilt als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Die Verweigerung ist schriftlich, unter Angabe von Gründen und innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung mitzuteilen (Satz 1). Die Fiktion setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus, bei der Einstellung vor der Einstellung (7 ABR 16/17).

Was steht am Ende, wenn über den Sozialplan keine Einigung zustande kommt?

Die Einigungsstelle entscheidet, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Besteht die Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, gilt das nur bei Erreichen der Schwellen des § 112a Abs. 1 BetrVG; für Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung gilt es nicht, außer bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 BetrVG).

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