Zum Inhalt

Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen

Modul 6 von 910 Minuten§§ 5, 26, 95, 99 BetrVG u. a.Stand

Basiswissen · Personelle Maßnahme prüfen · Beschluss fassen

Paul steht zwischen zwei Schildern, links „Instandhaltung“, rechts „Montage“. Ein gestrichelter Pfeil führt von links nach rechts.InstandhaltungMontage
Paul soll auf Dauer aus der Instandhaltung in die Montage wechseln (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG: Schwelle, Verweigerung unter Angabe von Gründen, Zustimmungsfiktion
  • Vorläufige Durchführung nach § 100 BetrVG und Aufhebung nach § 101 BetrVG
  • Anhörung und Bedenken nach § 102 BetrVG; Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG
  • Fristberechnung nach § 187, § 188 und § 193 BGB als Rechenregel, bezogen auf Tag 0
  • Beschluss des Betriebsrats als Grundlage der Erklärung

Allgemeine Fassung für alle Betriebsgrößen · AnpassenAngepasst an: bis 20 Arbeitnehmer im Unternehmen21 bis 100 Arbeitnehmer im Unternehmen101 bis 1.000 Arbeitnehmer im Unternehmenmehr als 1.000 Arbeitnehmer im UnternehmenArbeitnehmer im Unternehmen: keine Angabe · Ändern

Bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Vor jeder Kündigung ist er zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und weiteren Personen bedarf seiner Zustimmung (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Äußert sich der Betriebsrat nicht rechtzeitig, gilt die Zustimmung bei § 99 BetrVG nur nach ordnungsgemäßer Unterrichtung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), bei der ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG; bei § 103 BetrVG ordnet das Gesetz keine Fiktion an.

Für welche Maßnahmen gilt das Zustimmungsverfahren?

Betriebsangaben

Mit dieser Angabe zeigt die Seite die passende Zeile und die passenden Ergänzungen. Die Angabe bleibt in diesem Browser.

Wie viele Arbeitnehmer hat das Unternehmen in der Regel, alle Betriebe zusammen?

§ 99 BetrVG zählt wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 106 BetrVG ständig beschäftigte. Bei Werten nahe 20 oder 100 hängt das Ergebnis von dieser Zählung ab.

Die Auswahl zeigt allgemeine Regeln. Eine Prüfung im Einzelfall ersetzt sie nicht.

Auf die Einstellung leitender Angestellter findet § 99 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; 7 ABR 16/17). Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Bei Arbeitnehmern, die üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, gilt nur die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG).

Welche Maßnahme braucht die Zustimmung des Betriebsrats?
VorhabenZustimmung nötig?Fundstelle
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzungjain Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Einstellung leitender Angestellternein§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
Ordentliche KündigungneinAnhörung, keine Zustimmung§ 102 Abs. 1 BetrVG
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedsjabei Verweigerung Ersetzung durch das Arbeitsgericht möglich§ 103 Abs. 1 und 2 BetrVG

Wie verweigert der Betriebsrat die Zustimmung?

Die Verweigerung hat „unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber“ schriftlich zu erfolgen; andernfalls „gilt die Zustimmung als erteilt“ (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG). Voraussetzung der Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung, bei einer Einstellung vor der Einstellung (7 ABR 16/17). Im Verfahren nach § 101 BetrVG kann die Arbeitgeberin einwenden, die Zustimmung gelte als erteilt, weil die Verweigerung nicht unter Angabe beachtlicher Gründe erklärt wurde (7 ABR 16/17).

Ablauf: Die Personalleitung unterrichtet den Betriebsrat. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit. Er stimmt zu, verweigert schriftlich mit Gründen, oder äußert sich nicht; dann gilt die Zustimmung als erteilt. Bei Verweigerung kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen.PersonalleitungUnterrichtungmit Unterlagen undBitte um ZustimmungBetriebsrat beschließteine Woche ZeitZustimmungDie Versetzung kann erfolgen.Verweigerungschriftlich, mit Gründenaus § 99 Abs. 2Arbeitgeber kann das Arbeits-gericht anrufen (Abs. 4)Keine ÄußerungDie Zustimmung giltals erteilt (Abs. 3 Satz 2).
  1. Personalleitung
  2. Unterrichtung: mit Unterlagen und Bitte um Zustimmung
  3. Betriebsrat beschließt: eine Woche Zeit
  4. Zustimmung: Die Versetzung kann erfolgen.
  5. Verweigerung: schriftlich, mit Gründen aus § 99 Abs. 2. Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen (Abs. 4)
  6. Keine Äußerung: Die Zustimmung gilt als erteilt (Abs. 3 Satz 2).
Unterrichtung, eine Woche Zeit, drei Wege (§ 99 BetrVG).

Darf die Maßnahme vorläufig durchgeführt werden?

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann die Arbeitgeberin die Maßnahme vorläufig durchführen, „wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist“. Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit unverzüglich, kann die Maßnahme nur aufrechterhalten werden, wenn die Arbeitgeberin „innerhalb von drei Tagen“ beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung der Dringlichkeit beantragt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG). Lehnt das Gericht die Ersetzung rechtskräftig ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass die Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war, endet sie mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft (§ 100 Abs. 3 BetrVG).

Was gilt vor einer Kündigung?

Mitzuteilen sind dem Betriebsrat die Gründe, die tatsächlich zum Kündigungsentschluss geführt haben, dazu bekannte Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; 2 AZR 736/13). Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung hat der Betriebsrat „unter Angabe der Gründe“ spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Gegen eine außerordentliche Kündigung sind Bedenken gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen“ schriftlich mitzuteilen; eine Fiktion ordnet der Wortlaut dafür nicht an. Zum Widerspruch (§ 102 Abs. 3 BetrVG) und zur Weiterbeschäftigung (§ 102 Abs. 5 BetrVG): Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Wann bedarf eine außerordentliche Kündigung der Zustimmung?

Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und weiteren in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personen bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Bei Verweigerung kann das Arbeitsgericht die Zustimmung auf Antrag der Arbeitgeberin ersetzen, wenn die Kündigung „unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist“ (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Wie werden die Fristen berechnet?

Für Fristen in Gesetzen gelten die §§ 187 bis 193 BGB als Auslegungsvorschriften (§ 186 BGB). Das Folgende ist eine Rechenregel, keine Fristauskunft: Angenommen, der Zugang einer Mitteilung liegt an Tag 0. Dieser Tag wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Wochenfrist endet mit dem Ablauf des Tages der folgenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag 0 entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB), also mit Ablauf des siebten Tages nach Tag 0. Die Dreitagesfrist, die neben die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung tritt (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), endet mit Ablauf des dritten Tages nach Tag 0 (§ 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende einer Frist, innerhalb derer eine Willenserklärung abzugeben ist, auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB). Ob § 193 BGB hier gilt, steht unter „Was lässt diese Seite offen?“.

Bei wem geht eine Erklärung an den Betriebsrat zu?

Maßgeblich ist § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG: Der Zugang liegt beim Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung beim Stellvertreter; ein anderes Mitglied ist, wenn nicht alle Befugten verhindert sind, nur Erklärungsbote, und der Zugang erst mit der Weiterleitung (1 ABR 5/19).

Worauf muss die Erklärung des Betriebsrats beruhen?

Die Verweigerung der Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten Beschlusses (1 ABR 5/19); ohne ihn ist sie nicht wirksam erklärt. Mängel bei Ladung und Beschluss: Was passiert, wenn falsch zur Betriebsratssitzung geladen wurde?

Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?

Angenommen, Paul soll aus der Instandhaltung in die Montage versetzt werden. Die vier Bilder zeigen das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG:

Pauls Versetzung: das Zustimmungsverfahren, am Ende mit zwei Wegen

  1. Paul soll in die Montage.Wir bitten um Zustimmung.
    Die Arbeitgeberin will Paul in die Montage versetzen und bittet den Betriebsrat um Zustimmung (§ 99 Abs. 1 BetrVG).
  2. Beschluss
    Der Betriebsrat berät im Gremium und fasst einen Beschluss.
  3. Schriftliche Antwort
    Entweder verweigert er die Zustimmung: schriftlich, mit Gründen, binnen einer Woche (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
  4. eine WocheKeine Antwort erhalten.
    Oder er schweigt eine Woche lang: Dann gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
Pauls Versetzung aus der Instandhaltung in die Montage: Unterrichtung, Beschluss und dann entweder Verweigerung oder Schweigen (§ 99 BetrVG).

Fall: Eine Einstellung im Musterwerk

Frau Lange, Personalleiterin

Musterwerk

Die Musterwerk GmbH will eine Fachkraft einstellen. Angenommen, die Schwelle des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist überschritten, die Personalleiterin unterrichtet den Vorsitzenden des Betriebsrats vor der Einstellung ordnungsgemäß, und Tag 0 ist der Tag dieses Zugangs.

Frage: Wann endet die Frist, in der der Betriebsrat die Zustimmung verweigern kann?

Auflösung

Mit Ablauf des siebten Tages nach Tag 0, soweit § 193 BGB das Ende nicht verschiebt. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgerechnet.

§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB

Einem Beschäftigten soll ordentlich gekündigt werden. Angenommen, die Mitteilung geht an Tag 0 zu und die Anhörung ist ordnungsgemäß. Den Fristbeginn der Wochenfrist für Bedenken nennt das Gesetz nicht; angenommen wird der Zugang. Nach der Rechenregel endet sie mit Ablauf des siebten Tages nach Tag 0. Der Zugang ist eine Tatsachenfrage, und § 193 BGB kann das Fristende verschieben.

Was kostet ein Fehler?

  • Kündigung ohne Anhörung: unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG); wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht (Klage binnen drei Wochen, nachdem die schriftliche Kündigung zugegangen ist, § 4 Satz 1 KSchG), gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
  • Maßnahme ohne Zustimmung oder entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrechterhalten: Aufhebungsantrag des Betriebsrats beim Arbeitsgericht (§ 101 Satz 1 BetrVG).
  • Versäumte Frist: Die Zustimmung gilt als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG); Bedingungen und Ausnahmen stehen oben.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Begriffe. Was als Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung zählt.
  • Fristen. Ob § 193 BGB auf die Fristen des § 99 Abs. 3 und des § 102 Abs. 2 BetrVG angewandt wird; ab wann die Dreitagesfrist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG läuft; welche Fristen im Verfahren nach § 103 BetrVG gelten; ob eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen werden darf.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 5 Abs. 3 Satz 1 (leitende Angestellte), § 26 Abs. 2 Satz 2 (Zugang), § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 und 3, § 100 Abs. 1 bis 3, § 101, § 102 Abs. 1 bis 3 und 5, § 103 Abs. 1 und 2
  • Kündigungsschutzgesetz: § 4 Satz 1, § 7
  • Bürgerliches Gesetzbuch: § 186, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 und 2, § 193
  • BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17: Leitende Angestellte (Rn. 12); Einwand fehlender beachtlicher Gründe im Verfahren nach § 101 (Rn. 14); Voraussetzung der Zustimmungsfiktion ist die ordnungsgemäße Unterrichtung (Rn. 16); bei Einstellungen muss sie vor der Einstellung liegen (Leitsatz, Rn. 18)
  • BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 736/13: Zugang des Anhörungsschreibens (Rn. 12); Unwirksamkeit der Kündigung und Frist bei der außerordentlichen Kündigung (Rn. 13); Mitteilung der Gründe, auch entlastender Tatsachen (Rn. 14)
  • BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: Zugang beim Vorsitzenden oder Stellvertreter, Erklärungsbote (Rn. 27); Verweigerung ohne wirksamen Beschluss (Rn. 34); Beschluss als Grundlage der Zustimmungsverweigerung (Rn. 35)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Was gilt nach § 99 Abs. 3 BetrVG, wenn der Betriebsrat die Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich verweigert?

Die Zustimmung gilt als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Die Verweigerung hat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Arbeitgeberin schriftlich zu erfolgen (Satz 1). Die Fiktion setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus, bei einer Einstellung vor der Einstellung (7 ABR 16/17).

Wie endet eine Wochenfrist nach der Berechnungsregel, wenn der Zugang an Tag 0 liegt?

Tag 0 wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages der folgenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag 0 entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB), also mit Ablauf des siebten Tages nach Tag 0. Der Zugang ist eine Tatsachenfrage, und § 193 BGB kann das Fristende auf den nächsten Werktag verschieben.

Welche Folge hat eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats?

Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig durch Klage geltend gemacht (Frist: drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung), gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 4 Satz 1, § 7 KSchG).

Wessen Zustimmung braucht die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, und wer kann sie ersetzen?

Sie bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Bei Verweigerung kann das Arbeitsgericht die Zustimmung auf Antrag der Arbeitgeberin ersetzen, wenn die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Ausführlich im Wissen