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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG

Modul 5 von 910 Minuten§§ 87, 76, 77, 23 BetrVGStand

Basiswissen · Mitbestimmung ausüben · Betriebsvereinbarung verhandeln

Im Lager des Musterwerks hängt ein neuer Schichtplan. Frau Lange stellt ihn vor, Ayşe und Tom lesen mit.Schichtplan Lager, EntwurfMoDiMiDoFrFrühSpätNacht
Frau Lange legt dem Betriebsrat den Entwurf für einen neuen Schichtplan im Lager vor. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Eingangssatz und Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG: Gesetzes- und Tarifvorbehalt, vierzehn Angelegenheiten
  • Tatbestände der Nr. 1, 3, 6, 7 und 14 des § 87 Abs. 1 BetrVG nach dem Wortlaut; entschiedene Grenzen bei Nr. 1 und 7
  • Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 und § 76 Abs. 5 BetrVG und die Grenze ihres Spruchs
  • Initiativrecht des Betriebsrats: entschieden für die Ausgestaltung im Bereich der Nr. 7, verneint für die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems für Arbeitnehmer, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat
  • Verhältnis zu § 77 Abs. 3 BetrVG; Folgen eines übergangenen Mitbestimmungsrechts in Kürze: Unterlassung, Beseitigung, Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

In den vierzehn Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Gelingt Arbeitgeberin und Betriebsrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle; der Spruch tritt an deren Stelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

In welchen Angelegenheiten hat der Betriebsrat mitzubestimmen?

Der Eingangssatz lautet: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:“ (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Die vierzehn Nummern des Katalogs stehen im Wortlaut des Gesetzes. Diese Seite erklärt die Nr. 1, 3, 6, 7 und 14 sowie bei den Folgen die Nr. 10; die übrigen Nummern erklärt sie nicht.

Was bedeutet „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“?

Das Recht endet, soweit eine den Arbeitgeber bindende gesetzliche Vorschrift den Gegenstand abschließend regelt; verbleibt ein Gestaltungsspielraum, ist es insoweit eröffnet (1 ABR 63/10). Gesetzes- und Tarifvorbehalt stehen im Eingangssatz unter einem einzigen „soweit“; ein Tarifvertrag schließt das Recht danach nur in dem Umfang aus, in dem er den Gegenstand selbst regelt (Folgerung aus dem Wortlaut). Ob dafür die Tarifbindung der Arbeitgeberin vorausgesetzt ist, ist unten als offen aufgeführt.

Eine Betriebsvereinbarung kann Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht zum Gegenstand haben, „die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden“; ausgenommen sind ausdrücklich zugelassene ergänzende Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Diese Sperre greift nach dem Bundesarbeitsgericht nicht, soweit es um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG geht, also solche, in denen bei Nichteinigung die Einigungsstelle entscheidet. Im Übrigen gilt sie unabhängig von der Tarifgebundenheit; ein Verstoß macht die Betriebsvereinbarung unwirksam (1 ABR 75/16).

Was erfassen einzelne Tatbestände?

  • Nr. 1. Erfasst ist das Ordnungsverhalten, nicht das Arbeitsverhalten: Weisungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren, unterliegen nicht der Mitbestimmung. Bei Nr. 1 beschränkt sich das Recht auf kollektive Tatbestände, also Regelungsfragen, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgehen und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berühren (1 ABR 63/10).
  • Nr. 3. Die Nummer nennt die „vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit“.
  • Nr. 6 und 14. Nr. 6 nennt „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“, Nr. 14 die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“.
  • Nr. 7. Das Recht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe (Rahmenvorschrift) betriebliche Regelungen zum Gesundheitsschutz verlangt; mitzubestimmen ist über die Ausfüllung dieses Spielraums (1 ABR 22/21).
Mitbestimmt nach § 87 Abs. 1 BetrVG?
VorhabenMitbestimmt?Fundstelle
Regeln zum Ordnungsverhalten im Betriebjanur kollektive Tatbestände§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; 1 ABR 63/10
Weisung, die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert (Arbeitsverhalten)nein§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; 1 ABR 63/10
Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeitja§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Verhalten oder Leistung zu überwachenja§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Ausgestaltung der ArbeitszeiterfassungjaInitiativrecht für die Ausgestaltung; nicht für die Einführung eines elektronischen Systems§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; 1 ABR 22/21
Ausgestaltung mobiler Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechnikja§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

Jeweils nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG).

Zeitleiste von 0 bis 24 Uhr mit einem Band für die Frühschicht von 6 bis 14 Uhr und einem für die Spätschicht von 14 bis 22 Uhr, je mit einer Pause. Darüber eine Klammer über beide Schichten, darunter ein Feld mit den Wochentagen Montag bis Freitag.Ein Arbeitstag im ZweischichtbetriebFrühschichtSpätschicht0 Uhr6 Uhr10 Uhr14 Uhr18 Uhr22 Uhr24 UhrBeginn, Ende und Pausen der SchichtenMoDiMiDoFrFünf ArbeitstageFrüh- und Spätschicht von Montag bis Freitag
  • Frühschicht: 6 bis 14 Uhr, mit Pause
  • Spätschicht: 14 bis 22 Uhr, mit Pause
  • Beginn, Ende und Pausen der Schichten
  • Fünf Arbeitstage. Früh- und Spätschicht von Montag bis Freitag
Früh- und Spätschicht in der Produktion der Musterwerk GmbH.

Wie geht es weiter, wenn keine Einigung gelingt?

In den Fällen, in denen ihr Spruch die Einigung ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig; sie beschließt nach billigem Ermessen (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Ein Spruch kann nicht weiter gehen als das Mitbestimmungsrecht: In 1 ABR 14/14 waren wesentliche Regelungen eines Spruchs unwirksam, weil sie von den Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG nicht gedeckt waren.

Initiativrecht. So heißt das Recht des Betriebsrats, selbst eine Regelung zu verlangen, notfalls über die Einigungsstelle. Entschieden ist es für die Ausgestaltung nach Nr. 7: für den Klärungsprozess des betrieblichen Eingliederungsmanagements (1 ABR 14/14) und, vorbehaltlich anderweitiger künftiger Regelungen durch den Gesetzgeber, für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung; der Betriebsrat kann sein Initiativrecht dort nicht auf die elektronische Form beschränken (1 ABR 22/21). Für die Einführung eines elektronischen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat, verneint das Gericht es: Der Gesetzesvorbehalt gilt auch beim Initiativrecht, und soweit das Gesetz die Arbeitgeberin bindend zu einer Maßnahme verpflichtet, ist dafür kein Raum.

Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?

Fall: Überstunden in der Spätschicht

Ayşe, Vorsitzende des Betriebsrats

Musterwerk

Die tarifgebundene Musterwerk GmbH arbeitet im Zweischichtbetrieb. Die Arbeitgeberin plant für die Spätschicht der Produktion Überstunden an mehreren Samstagen.

Frage: Hat der Betriebsrat mitzubestimmen, und was folgt, wenn die Arbeitgeberin ihn übergeht?

Auflösung

In Betracht kommt jedenfalls Nr. 3, die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht besteht, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht; wie weit der Tarifvertrag Überstunden selbst regelt, ergibt der Tarifvertrag. Führt die Arbeitgeberin die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Spruch der Einigungsstelle durch, kommen Unterlassung weiterer Verstöße und Beseitigung eines andauernden Zustands in Betracht.

§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; 1 ABR 63/10, 1 ABR 31/19

Was folgt, wenn die Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht übergeht?

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Arbeitgeberin in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder auf Spruch der Einigungsstelle durchführen können (1 ABR 31/19); gegen zu erwartende weitere Verstöße kann sich der Betriebsrat mit einem allgemeinen Unterlassungsanspruch wehren, unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG, der grobe Verstöße verlangt (1 ABR 63/10), und gegen einen andauernden mitbestimmungswidrigen Zustand mit einem Beseitigungsanspruch, der nur dessen Beendigung erfasst, nicht die Rückgängigmachung der Folgen (1 ABR 31/19). Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung sind im Verhältnis zu den Arbeitnehmern jedenfalls belastende Maßnahmen unwirksam, also solche, die bestehende Rechtspositionen schmälern; ein neuer Anspruch entsteht daraus nicht. Der entschiedene Fall betrifft eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze nach Nr. 10 (1 AZR 857/08).

Erklärseite: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Initiativrecht. In welchen anderen Nummern als Nr. 7 es besteht.
  • Wirksamkeitstheorie. Wie sie sich bei anderen Nummern auswirkt, etwa bei der Anordnung von Überstunden.
  • Tarifvorbehalt. Ob er die Tarifbindung der Arbeitgeberin voraussetzt; was eine „tarifliche Regelung“ ist.
  • Kollektiver Tatbestand. Ob das Merkmal bei den übrigen Nummern gilt.
  • Begriffe. „Vorübergehend“ (Nr. 3), „dazu bestimmt“ (Nr. 6), Einführung mobiler Arbeit (Nr. 14).

Fundstellen

  • § 87 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 3, § 23 Abs. 3 BetrVG
  • BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 857/08: Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (Rn. 37, 38)
  • BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63/10: Gesetzesvorbehalt (Rn. 22); Unterlassungsanspruch (Rn. 14); Ordnungsverhalten und kollektiver Tatbestand bei Nr. 1 (Rn. 17, 18)
  • BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14: Initiativrecht bei Nr. 7 (Rn. 12); Grenze des Spruchs (Rn. 13 ff.)
  • BAG, Beschluss vom 15.05.2018, 1 ABR 75/16: Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG (Rn. 17; Leitsatz 1 und 2)
  • BAG, Beschluss vom 23.03.2021, 1 ABR 31/19: Beseitigungsanspruch (Leitsatz, Rn. 84, 85)
  • BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21: Initiativrecht (Rn. 12); Gesetzesvorbehalt auch beim Initiativrecht (Rn. 17, 18, 19; Leitsatz 2); Nr. 7 (Rn. 60, 61)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Was bedeutet der Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG für die Mitbestimmung?

Der Betriebsrat hat in den vierzehn aufgezählten Angelegenheiten mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Bei einer gesetzlichen Regelung bleibt das Recht eröffnet, soweit der Arbeitgeberin ein Gestaltungsspielraum verbleibt (1 ABR 63/10).

Greift die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG auch in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG?

Nach dem Bundesarbeitsgericht greift die Sperre nicht, soweit es um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG geht (1 ABR 75/16).

Für welche Angelegenheit ist ein Initiativrecht des Betriebsrats entschieden, und wo hat das Bundesarbeitsgericht es verneint?

Entschieden ist es für die Ausgestaltung im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (1 ABR 14/14; 1 ABR 22/21). Für die Einführung eines elektronischen Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern, für die der Gesetzgeber keine abweichende Regelung getroffen hat, hat das Gericht es verneint: Der Gesetzesvorbehalt gilt auch beim Initiativrecht, und soweit das Gesetz die Arbeitgeberin bindend zu einer Maßnahme verpflichtet, ist dafür kein Raum (1 ABR 22/21).

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