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Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?

§§ 80, 79, 28 BetrVG, § 26 BDSG u. a.13 Minuten LesezeitStand

Ayşe und Frau Lange sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, so verlangt es § 80 Abs. 2 BetrVG, und Unterlagen sind ihm auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch hat zwei Voraussetzungen: eine Aufgabe des Betriebsrats und die Erforderlichkeit der Information für diese Aufgabe. Beides hat der Betriebsrat im Streit darzulegen. Eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht.

Wie sich dieses Recht in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Was regelt § 80 Abs. 2 BetrVG?

Die Vorschrift hat vier Sätze, und jeder gibt dem Betriebsrat etwas anderes:

Satz Inhalt
Satz 1 Unterrichtung, rechtzeitig und umfassend, auch über die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen
Satz 2 Unterlagen auf Verlangen jederzeit (Halbsatz 1); Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter durch den Betriebsausschuss oder einen Ausschuss nach § 28 BetrVG (Halbsatz 2)
Satz 3 Zu den Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung dieser Personen zugrunde liegen
Satz 4 Sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen, soweit erforderlich

Ältere Entscheidungen zählen anders. Vor der Neufassung der Vorschrift standen die Auskunftspersonen in Satz 3, und so zitiert sie etwa noch 1 ABR 25/13.

Auskunft nach Satz 1 und Einblick in die Bruttolisten nach Satz 2 Halbsatz 2 unterscheiden sich nach Inhalt und Voraussetzungen und kommen nebeneinander in Betracht. Die Beschränkungen des Rechts auf Einblick gelten für die Vorlage von Unterlagen nicht (1 ABR 46/10).

Wann hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft?

Das Bundesarbeitsgericht prüft in zwei Stufen: ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und ob die verlangte Information im Einzelfall zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (1 ABR 51/17).

Die Aufgabe. Eine Aufgabe ist die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, also darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Aufgabe setzt weder voraus, dass ein Rechtsverstoß zu befürchten ist, noch, dass ein besonderes Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht berührt ist (1 ABR 46/10). Ein Auskunftsanspruch besteht deshalb nicht erst, wenn ein Beteiligungsrecht aktuell wird (1 ABR 6/16).

Die Erforderlichkeit. Wie weit der Anspruch reicht, richtet sich danach, was der Betriebsrat schon weiß (1 ABR 46/10). Zeitlich ist die Überwachung vorrangig auf Gegenwart und Zukunft gerichtet. Auskunft über Vergangenes gibt es nur, soweit sich daraus Rückschlüsse auf das heutige und künftige Verhalten ziehen lassen; die Grenze liegt dort, wo der Betriebsrat aus der Information keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (1 ABR 6/16).

Zweck dieser Rechte ist, dass der Betriebsrat in eigener Verantwortung prüfen kann, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er tätig zu werden hat. Diese Informationsrechte schaffen die Grundlage für seine kollektive Willensbildung (1 ABR 25/13).

Auf die Einwilligung der Arbeitnehmer, um deren Schutz es geht, kommt es nicht an. Die Überwachungsaufgabe steht nicht zu ihrer Disposition (1 ABR 46/10; 1 ABR 51/17).

Wie genau muss der Betriebsrat seine Aufgabe benennen?

Die Voraussetzungen hat der Betriebsrat darzulegen, und ein allgemeiner Hinweis auf seine gesetzlichen Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht (1 ABR 14/22). Aufzuzeigen ist die konkrete Vorschrift, deren Durchführung er überwachen will und die sein Verlangen tragen soll. Greift der Schutz dieser Vorschrift nur unter bestimmten betrieblichen Gegebenheiten, sind auch diese anzugeben (1 ABR 51/17).

Dass eine Auskunft für die Zwecke des Betriebsrats „dienlich“ sei, genügt nicht. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen, welche Aufgabe den Anspruch tragen könnte (1 ABR 15/17, Rn. 18). Bevor es einen Antrag wegen unzureichender Darlegung abweist, hat es allerdings einen Hinweis zu erteilen (1 ABR 51/17).

Diese Anforderungen hat das Bundesarbeitsgericht für das gerichtliche Verfahren formuliert. Ob die Arbeitgeberin schon das Verlangen selbst zurückweisen darf, weil es die Aufgabe nicht nennt, ist damit nicht entschieden. Das Gericht sagt aber, wozu die Angaben dienen: Erst anhand dieser Angaben können die Arbeitgeberin und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht vorliegen (1 ABR 6/16). Ein Verlangen, das Aufgabe und Erforderlichkeit nennt, enthält die Angaben, die im Streit vorzutragen wären. Das ist eine Folgerung aus der Darlegungslast, keine Formvorschrift.

Welche Unterlagen muss die Arbeitgeberin herausgeben?

Nur solche, die sie tatsächlich besitzt, zumindest als elektronische Datei. Unterlagen, die es nicht gibt, muss sie nicht erst erstellen (1 ABR 53/17). In welcher Form eine Auskunft zu erteilen ist, sagt § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht, und darin ist die Arbeitgeberin grundsätzlich frei. Bei umfangreichen und komplexen Angaben ist sie nach dem Bundesarbeitsgericht aber regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu geben (1 ABR 46/10).

Wer darf die Bruttolohn- und -gehaltslisten einsehen?

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss. Ist kein Betriebsausschuss gebildet, kann das Einsichtsrecht der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied wahrnehmen (1 ABR 54/12).

Für das Recht auf Einblick gelten eigene Maßstäbe. Es ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt (1 ABR 53/17). Der Aufgabenbezug ergibt sich regelmäßig schon aus der Überwachungsaufgabe, und einen besonderen Anlass braucht der Betriebsrat nicht darzulegen. Es endet erst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt (1 ABR 53/17; 1 ABR 54/12).

Was sind Auskunftspersonen?

Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Vorschläge des Betriebsrats hat sie dabei zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen (§ 80 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Der Betriebsrat kann diese Personen in Abwesenheit der Arbeitgeberin befragen (1 ABR 25/13, dort noch als Satz 3 gezählt).

Wann kann der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen?

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen, nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin und in dem Umfang, den die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erfordert. Die Vereinbarung gibt der Arbeitgeberin Gelegenheit, Einwände wegen der Kosten zu erheben, eigenen Sachverstand anzubieten und den Auftrag zu begrenzen; verweigert sie die Vereinbarung, obwohl die Hinzuziehung erforderlich ist, kann der Betriebsrat ihre Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (7 ABR 70/12). Der Antrag bezeichnet Thema und Person des Sachverständigen, im Streit auch die Vergütung (7 ABR 70/12; 7 ABR 12/05).

Nicht erforderlich ist ein Sachverständiger, solange sich der Betriebsrat die Sachkunde kostengünstiger verschaffen kann. Nach dem Bundesarbeitsgericht hat er zuerst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, auch die von der Arbeitgeberin angebotenen sachkundigen Arbeitnehmer, und vorher das Verfahren nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu betreiben (7 ABR 12/05; ebenso 7 ABR 70/12). Dabei hat der Gesetzgeber die Auskunftspersonen nicht als Mittel der Arbeitgeberin gestaltet, die Kosten eines Sachverständigen zu begrenzen, sondern als zusätzlichen Anspruch des Betriebsrats (1 ABR 25/13). Einen vorherigen Besuch von Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) verlangt das Gericht nicht (7 ABR 70/12). Die Beratung außerhalb eines Verfahrens trägt § 80 Abs. 3 BetrVG; im konkreten Streit über ein Mitbestimmungsrecht richtet sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG (7 ABR 70/12).

Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Dasselbe gilt, wenn sich Arbeitgeberin und Betriebsrat in diesen Angelegenheiten auf einen ständigen Sachverständigen einigen (§ 80 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Nach dem Wortlaut betrifft die Regel nur die Erforderlichkeit, die nähere Vereinbarung nach Satz 1 bleibt bestehen. Das ist eine Lesart des Wortlauts; die Frage ist deshalb unten unter den offenen Fragen aufgeführt.

Was gilt, wenn die Auskunft personenbezogene Daten enthält?

Der Betriebsrat hat bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten (§ 79a Satz 1 BetrVG). Verantwortlicher ist nach § 79a Satz 2 BetrVG die Arbeitgeberin. Das befreit den Betriebsrat aber nicht von der Pflicht, innerhalb seines Bereichs selbst durch technische und organisatorische Maßnahmen für Datensicherheit und Datensparsamkeit zu sorgen (1 ABR 14/22). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der Rechte der Interessenvertretung taugt § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, obwohl die Vorschrift den Anforderungen des Art. 88 DSGVO nicht genügt (1 ABR 14/22). Der Beschluss wendet das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-34/21 an, und er entscheidet die Frage nur für diesen Zweck. Für eine Verarbeitung außerhalb der Rechte der Interessenvertretung hat das Bundesarbeitsgericht § 26 Abs. 1 BDSG unangewendet gelassen (8 AZR 209/21).

Für besondere Kategorien personenbezogener Daten, im Sprachgebrauch sensitive Daten, gilt eine zusätzliche Voraussetzung. Der Betriebsrat hat angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Interessen der Betroffenen zu wahren (1 ABR 51/17). Er hat darzulegen, dass er solche Maßnahmen vorhält oder getroffen hat; fehlen sie oder sind sie unzulänglich, ist der Anspruch ausgeschlossen (1 ABR 14/22).

Einen festen Katalog dieser Maßnahmen gibt es nicht. § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG zählt Beispiele auf, etwa die Beschränkung des Zugangs, die Sensibilisierung der Beteiligten und die Verschlüsselung. Diese Beispiele sind nicht abschließend, und ob die getroffenen Maßnahmen genügen, würdigen die Gerichte im Einzelfall (1 ABR 14/22).

Was gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?

Am Wortlaut stehen drei Befunde fest:

  • § 80 Abs. 2 BetrVG enthält keinen ausdrücklichen Vorbehalt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Anders § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für den Wirtschaftsausschuss: Er ist zu unterrichten, „soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden“.
  • Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 79 Abs. 1 BetrVG Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht offenbaren und nicht verwerten, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und die von der Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats und den Stellen, die § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG aufzählt, gilt die Pflicht nicht.
  • Für Auskunftspersonen und Sachverständige gilt diese Pflicht nach § 80 Abs. 4 BetrVG entsprechend.

Was aus dem fehlenden Vorbehalt folgt, sagt der Wortlaut nicht. Für das Einblicksrecht in die Entgeltlisten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Solche Listen können ein Geschäftsgeheimnis sein, ihrer Vertraulichkeit kommt gegenüber dem Einblick aber kein entscheidendes Gewicht zu. Ihr trägt die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG ausreichend Rechnung, und diese Pflicht löst die Arbeitgeberin aus, indem sie die Listen ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig kennzeichnet (1 ABR 14/06).

Dasselbe für die Auskunft und für Unterlagen anzunehmen, ist eine Übertragung dieser Entscheidung, denn entschieden ist der Einblick. Ob eine Auskunft oder Unterlage unter Hinweis auf ein Geheimnis zurückgehalten werden darf, gehört deshalb zu den offenen Fragen am Ende der Seite.

Bis wann muss die Arbeitgeberin antworten?

Das Gesetz nennt keine Zahl. § 80 Abs. 2 BetrVG sagt „rechtzeitig“, „umfassend“, „auf Verlangen“ und „jederzeit“. Eine Faustregel in Tagen steht deshalb nicht auf dieser Seite.

Wer stellt das Verlangen?

Der Anspruch steht dem Betriebsrat zu. Für ihn handelt der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, allerdings nur im Rahmen dessen, was der Betriebsrat beschlossen hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Er vertritt das Gremium in der Erklärung, nicht im Willen; die Willensbildung ist nur durch Beschluss möglich (1 AZR 233/21). Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht das für eine Betriebsvereinbarung. Dass dasselbe für ein Auskunftsverlangen gilt, ist eine Übertragung.

Wie ein Beschluss wirksam zustande kommt, erklärt Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen? Eine leere Fassung von Beschluss und Verlangen zum Ausfüllen bietet die Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

Was passiert, wenn die Arbeitgeberin die Auskunft verweigert?

Ein Bußgeld droht nicht. § 121 BetrVG zählt die Pflichten auf, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit ist, und § 80 Abs. 2 BetrVG gehört nicht dazu.

Der Weg ist das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig, ausgenommen Maßnahmen nach den §§ 119 bis 121 BetrVG, soweit dafür ein anderes Gericht zuständig ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Das Verfahren beginnt nur auf Antrag (§ 81 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, aber nur im Rahmen der gestellten Anträge (§ 83 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Ist der Beschluss rechtskräftig, findet aus ihm die Zwangsvollstreckung statt; auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig (§ 85 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz).

Daneben steht § 23 Abs. 3 BetrVG: Verstößt die Arbeitgeberin grob gegen ihre Pflichten aus dem Gesetz, können Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, ihr ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufzugeben.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Geheimnisse. Ob die Arbeitgeberin eine Auskunft (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) oder eine Unterlage (Satz 2 Halbsatz 1) unter Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zurückhalten darf. Für den Einblick in die Entgeltlisten ist die Frage oben beantwortet.
  • Künstliche Intelligenz. Ob eine Entscheidung die Lesart bestätigt, dass die Regel zur Künstlichen Intelligenz nur die Erforderlichkeit betrifft und die Vereinbarung mit der Arbeitgeberin unberührt lässt.
  • Zeit. Ob eine Entscheidung das Maß von „rechtzeitig“ in Tagen bestimmt.
  • Beschluss. Was aus einem Auskunftsverlangen folgt, das ohne Beschluss des Betriebsrats gestellt wird.
  • Eilverfahren. Unter welchen Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung auf Auskunft ergeht.

Fundstellen

  • § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 28, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 79, § 79a, § 80, § 106 Abs. 2, § 121 BetrVG
  • § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 BDSG
  • Art. 88 DSGVO
  • § 2a, § 81, § 83, § 85 Arbeitsgerichtsgesetz
  • BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10: zwei Voraussetzungen des Anspruchs und Überwachungsaufgabe (Rn. 7), Kenntnisstand (Rn. 11), Form der Auskunft (Rn. 14), Auskunft und Einblick nebeneinander (Rn. 15), Einwilligung der Betroffenen unerheblich (Rn. 17)
  • BAG, Beschluss vom 24.04.2018, 1 ABR 6/16: Überwachung blickt nach vorn (Rn. 26); Auskunft nicht erst bei aktuellem Beteiligungsrecht und Zweck der Angaben (Rn. 22)
  • BAG, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 15/17: Begründung „dienlich“ als unzureichend (Rn. 18)
  • BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51/17: zwei Prüfstufen (Rn. 12), Darlegung der Aufgabe (Rn. 13), Hinweis des Gerichts (Rn. 20), Einwilligung (Rn. 21), sensitive Daten (Leitsatz)
  • BAG, Beschluss vom 09.05.2023, 1 ABR 14/22: Darlegung der Aufgabe (Rn. 16), Datenschutz beim Betriebsrat (Rn. 57), Rechtsgrundlage der Verarbeitung nach dem BDSG trotz Art. 88 DSGVO und nur für die Rechte der Interessenvertretung (Leitsatz 2, Rn. 62 bis 68), angemessene Schutzmaßnahmen, ihr Nachweis und die Beispiele des BDSG (Rn. 70, 72 und 76)
  • BAG, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53/17: vorhandene Unterlagen (Rn. 16), Aufgabenbezug beim Einblick (Rn. 17), Einblick in nicht anonymisierte Listen (Leitsatz)
  • BAG, Beschluss vom 14.01.2014, 1 ABR 54/12: wer einsieht, wenn es keinen Betriebsausschuss gibt (Rn. 19), Grenze des Einblicksrechts (Rn. 23)
  • BAG, Beschluss vom 20.01.2015, 1 ABR 25/13: Auskunftspersonen als zusätzlicher Anspruch, nicht als Kostengrenze (Rn. 13), Zweck der Informationsrechte (Rn. 17), Befragung von Auskunftspersonen (Leitsatz)
  • BAG, Beschluss vom 25.06.2014, 7 ABR 70/12: Ersetzungsantrag (Rn. 15), Zweck der Vereinbarung und Ersetzung der Zustimmung (Rn. 20), innerbetriebliche Erkenntnisquellen zuerst (Rn. 22), kein Vorrang von Schulungen (Rn. 23), Abgrenzung zu § 40 Abs. 1 BetrVG (Rn. 26 bis 28)
  • BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 12/05: innerbetriebliche Erkenntnisquellen und vorherige Klärung mit der Arbeitgeberin (Leitsatz 3), Inhalt des Ersetzungsantrags
  • BAG, Beschluss vom 13.02.2007, 1 ABR 14/06: Vertraulichkeit von Entgeltlisten und Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG beim Einblicksrecht
  • EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21: nationale Vorschriften, die Art. 88 DSGVO nicht genügen (Tenor Nr. 1 und 2)
  • BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21: keine Anwendung von § 26 Abs. 1 BDSG auf Testdaten in einer Personalsoftware (Rn. 16 bis 19)
  • BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Willensbildung des Betriebsrats durch Beschluss (Rn. 27)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • § 80 BetrVG
  • § 79 BetrVG
  • § 26 BDSG
  • § 28 BetrVG
  • § 40 BetrVG
  • § 79a BetrVG
  • § 121 BetrVG
  • § 23 BetrVG
  • § 26 BetrVG
  • § 37 BetrVG
  • § 106 BetrVG
  • § 22 BDSG
  • Art. 88 DSGVO
  • § 2a ArbGG
  • § 81 ArbGG
  • § 83 ArbGG
  • § 85 ArbGG