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Welche Regeln gelten für Künstliche Intelligenz im Betrieb?

Modul 6 von 615 Minuten§§ 80, 87, 90, 95 BetrVG u. a.Stand

IT und Digitalisierung · IT-System bewerten · Mitbestimmung ausüben · Informationen einfordern

Jonas und Ayşe sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Die drei BetrVG-Vorschriften, die Künstliche Intelligenz ausdrücklich nennen: § 80 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 95 Abs. 2a, jeweils mit ihrer Grenze
  • Wirkung der Regel zum Sachverständigen bei Künstlicher Intelligenz: Erforderlichkeit gilt als gegeben, die Vereinbarung nach Satz 1 steht im Wortlaut daneben
  • Pflichten der Arbeitgeberin als Betreiberin nach der KI-Verordnung: Verbot der Emotionsableitung, Hochrisiko-Einstufung nach Anhang III Nr. 4, Information der Arbeitnehmervertreter nach Art. 26 Abs. 7
  • Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten nach der Verordnung (EU) 2026/1744 und der Stand der Abfrage

Das Betriebsverfassungsgesetz nennt Künstliche Intelligenz ausdrücklich in drei Vorschriften: Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt insoweit als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2), die Planung ihres Einsatzes löst die Unterrichtung aus (§ 90 Abs. 1 Nr. 3), Auswahlrichtlinien bleiben zustimmungspflichtig, auch wenn bei ihrer Aufstellung Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt (§ 95 Abs. 2a). Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 regelt daneben Pflichten der Arbeitgeberin als Betreiberin und lässt vorteilhaftere Vorschriften und Kollektivvereinbarungen für Arbeitnehmer zu (Art. 2 Abs. 11); ihre Hochrisiko-Pflichten gelten für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für zuvor in Betrieb genommene nur nach erheblicher Veränderung (Stand 27.10.2026).

Welche Vorschriften des BetrVG nennen Künstliche Intelligenz?

Vorschrift Was sie sagt Grenze
§ 80 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrVG Bei der Beurteilung von Einführung oder Anwendung Künstlicher Intelligenz „zur Durchführung seiner Aufgaben“ gilt „insoweit“ die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich; Satz 3: ebenso bei einem ständigen Sachverständigen „in Angelegenheiten nach Satz 2“ Satz 2 und 3 regeln die Erforderlichkeit, nicht Kosten und Auswahl. Dass die Vereinbarung nach Satz 1 daneben nötig bleibt, ist eine Folgerung aus dem Wortlaut (Modul „IT-Ausschuss“)
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG Unterrichtung über die Planung „von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“; Beratung, damit Vorschläge und Bedenken berücksichtigt werden können Unterrichtung und Beratung, keine Zustimmung
§ 95 Abs. 1, 2 und 2a BetrVG Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Abs. 2a: Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt Das Verlangen, Richtlinien aufzustellen (Abs. 2), setzt Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern voraus

Das Gesetz definiert „Künstliche Intelligenz“ nicht und verweist nicht auf Art. 3 Nr. 1 der KI-Verordnung.

Was verlangt die KI-Verordnung von der Arbeitgeberin?

Betreiber ist, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung“ verwendet (Art. 3 Nr. 4). Unter anderem gilt:

Vorschrift Inhalt Grenze
Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f Verboten ist die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz Ausnahme: „aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen“. Der Verbotstext nennt „biometrisch“ nicht, anders Art. 3 Nr. 39
Art. 4 Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz des Personals Kein bestimmtes Niveau ist zu garantieren
Art. 6 Abs. 2, Anhang III Nr. 4 Als hochriskant gelten Systeme für Einstellung oder Auswahl und für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung oder die Bewertung von Leistung und Verhalten Art. 6 Abs. 3: nicht hochriskant bei fehlendem erheblichem Risiko; ein System mit Profiling natürlicher Personen gilt „immer“ als hochriskant
Art. 26 Abs. 7 Vor Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz informiert die Arbeitgeberin die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer Information, keine Beteiligung oder Zustimmung; der Betriebsrat ist nicht genannt

Ab wann gelten die Pflichten?

Die Kapitel I und II, damit Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f, gelten seit dem 2. Februar 2025; die Ergänzungen des Art. 5 durch diese Verordnung gelten ab dem 2. Dezember 2026 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. a in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, ABl. L vom 24.7.2026). Die neue Fassung von Art. 4 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft (Art. 4 dieser Verordnung).

Die Hochrisiko-Pflichten (Kapitel III Abschnitte 1 bis 3) gelten für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i); der Geltungsbeginn 2. August 2026 der Fassung von 2024 ist überholt. Art. 26 steht in Abschnitt 3; dass Art. 26 Abs. 7 ab dem 2. Dezember 2027 gilt, ist eine Folgerung aus Wortlaut und Gliederung. Für Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen, die vorher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung „nur dann, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden“; Betreiber sind Akteure (Art. 3 Nr. 8, Art. 111 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). Ausgenommen sind Systeme nach Abs. 1; für Behörden gilt in jedem Fall der 2. August 2030.

Wie sieht das in einem Unternehmen aus?

Die Geschäftsführung der Musterwerk GmbH, 150 Beschäftigte, plant, Bewerbungen mit einem KI-System vorzusortieren. In Betracht kommen:

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn die Vorsortierung ein geplantes Arbeitsverfahren oder ein Arbeitsablauf ist.
  • § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wenn der Betriebsrat die Einführung beurteilen muss.
  • § 95 Abs. 1 und 2a BetrVG, soweit das System bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien zum Einsatz kommt.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nach den Maßstäben des Moduls „IT-Mitbestimmung“.
  • Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung, der das Sichten oder Filtern von Bewerbungen nennt, mit der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3. Bei Hochrisiko kommt Art. 26 Abs. 7 in Betracht.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt von System und Planung ab.

Was passiert, wenn es fehlt oder falsch läuft?

Verstöße gegen das Verbot nach Art. 5 können mit Geldbußen bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden, je nachdem, was höher ist (Art. 99 Abs. 3); Verstöße gegen Betreiberpflichten nach Art. 26 mit bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % (Abs. 4 Buchst. e) (bei kleinen und mittleren Unternehmen der niedrigere Betrag, Abs. 6). Wer Grund zur Annahme eines Verstoßes hat, kann bei der Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einreichen (Art. 85). Wer die in § 90 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 121 Abs. 1 und 2 BetrVG). Mehr: Auskünfte und Unterlagen, Beteiligungsrechte.

Was lässt dieses Modul offen?

Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Rechtsprechung. Eine Entscheidung zu den KI-Vorschriften des BetrVG oder zu Art. 5, 6 und 26 der KI-Verordnung; ob § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei einzelnen KI-Anwendungen greift.
  • Sachverständiger. Ob die Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG neben Satz 2 nötig bleibt und ob Satz 2 an der Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG (Modul „IT-Ausschuss“) und an der Auswahl etwas ändert.
  • Begriffe. Ob „Künstliche Intelligenz“ im BetrVG nach Art. 3 Nr. 1 der KI-Verordnung auszulegen ist; ob Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f biometrische Daten voraussetzt.
  • Verhältnis. Wie Art. 26 Abs. 7 der KI-Verordnung und § 90 BetrVG zueinander stehen.
  • Zuständigkeit. Welche Behörde in Deutschland Marktüberwachungsbehörde ist und wie das Verfahren verläuft.
  • Stand. Ob die Berichtigungen vom 19.12.2025, 27.3.2026 und 4.5.2026 die genannten Artikel berühren.

Fundstellen

  • BetrVG: § 80 Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 90 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 95 Abs. 1, 2 und 2a, § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 121 Abs. 1 und 2
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung): Art. 2 Abs. 11, Art. 3 Nr. 1, 4, 8 und 39, Art. 4 (Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744), Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 2 und 3, Anhang III Nr. 4, Art. 26 Abs. 7, Art. 85, Art. 99 Abs. 3, 4 Buchst. e und 6, Art. 111 Abs. 2 (Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744), Art. 113 Abs. 3
  • Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, ABl. L vom 24.7.2026: Art. 1 Nr. 5 (Art. 4), Nr. 39 (Art. 111 Abs. 2) und Nr. 40 (Art. 113 Abs. 3), Art. 4 (Inkrafttreten)

Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Was ändert § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG für die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen muss, und was ändert er nicht?

Für die Beurteilung der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz gilt „insoweit“ die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG); gleiches gilt bei einem ständigen Sachverständigen, auf den sich Arbeitgeberin und Betriebsrat einigen, in Angelegenheiten nach Satz 2 (Satz 3). Satz 2 regelt nur die Erforderlichkeit. Satz 1 spricht von der Hinzuziehung „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“; dass diese Vereinbarung neben Satz 2 nötig bleibt, ist eine Folgerung aus dem Wortlaut.

Was verlangt Art. 26 Abs. 7 der KI-Verordnung von der Arbeitgeberin, und ab wann gilt die Vorschrift nach dem Stand vom 27.10.2026?

Betreiber, die Arbeitgeber sind, informieren vor der Inbetriebnahme oder Verwendung eines Hochrisiko-KI-Systems am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer darüber, dass sie der Verwendung des Systems unterliegen werden (Art. 26 Abs. 7 KI-VO). Das ist eine Information, keine Beteiligung. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L vom 24.7.2026). Dass Art. 26 in Abschnitt 3 steht und damit ab diesem Tag gilt, ist eine Folgerung aus dem Wortlaut. Für Systeme, die vor dem Beginn der Anwendung des Kapitels III in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung für Akteure, zu denen Betreiber zählen, nur bei späterer erheblicher Veränderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744).

Wofür gilt § 95 Abs. 2a BetrVG, und welche Schwelle nennt § 95 Abs. 2?

Die Absätze 1 und 2 des § 95 BetrVG finden auch Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt (Abs. 2a). Auswahlrichtlinien bedürfen nach Abs. 1 der Zustimmung des Betriebsrats; das Verlangen, Richtlinien aufzustellen, ist nach Abs. 2 an Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern gebunden.

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