Schwellenwerte im Betriebsverfassungsrecht
Das Werkzeug wendet die Staffeln aus §§ 1, 9, 38, 99, 106 und 111 BetrVG, § 11 ASiG sowie §§ 17 und 23 KSchG auf eingegebene Beschäftigtenzahlen an, jede mit der Bezugsgröße ihres Wortlauts, und zeigt zu jedem Ergebnis Norm und Rechenweg. Es prüft keinen Einzelfall: Wer mitzählt und wo die Grenzen eines Betriebs verlaufen, wird nicht beantwortet. Gerechnet wird im Browser, nichts wird gespeichert oder gesendet.
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
In der Regel beschäftigt, nach Köpfen. Maßgeblich für § 9 BetrVG ab 51 Wahlberechtigten, für § 38 BetrVG und für § 17 KSchG.
Nach § 7 BetrVG die Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und überlassene Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Leer lassen, wenn unbekannt.
Alle Betriebe zusammen, in der Regel. Maßgeblich für § 106 BetrVG.
Alle Betriebe zusammen, in der Regel. Maßgeblich für § 99 und § 111 BetrVG.
Betriebsrat
| Frage | bei den eingegebenen Zahlen |
|---|---|
| Ist die Mindestzahl für die Wahl eines Betriebsrats erreicht? § 1 Abs. 1 BetrVG · Betrieb, ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer | nicht bestimmbar |
| Aus wie vielen Mitgliedern besteht der Betriebsrat? § 9 BetrVG · Betrieb, wahlberechtigte Arbeitnehmer, ab Stufe 3 Arbeitnehmer | nicht bestimmbar |
| Wie viele Mitglieder sind mindestens freizustellen? § 38 Abs. 1 BetrVG · Betrieb, Arbeitnehmer | nicht bestimmbar |
§ 9 BetrVG: Keine Angabe zu den Wahlberechtigten im Betrieb; das Ergebnis ist nicht bestimmbar.
§ 38 Abs. 1 BetrVG: Keine Angabe zu den Arbeitnehmern im Betrieb; das Ergebnis ist nicht bestimmbar.
Beteiligungsrechte mit eigener Schwelle
| Recht | Schwelle | bei den eingegebenen Zahlen |
|---|---|---|
| Wirtschaftsausschuss ist zu bilden § 106 Abs. 1 BetrVG · Unternehmen, ständig beschäftigte Arbeitnehmer | > 100 | nicht bestimmbar |
| Unterrichtung und Beratung bei Betriebsänderungen § 111 Satz 1 BetrVG · Unternehmen, wahlberechtigte Arbeitnehmer | > 20 | nicht bestimmbar |
| Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen § 99 Abs. 1 BetrVG · Unternehmen, wahlberechtigte Arbeitnehmer | > 20 | nicht bestimmbar |
| Arbeitsschutzausschuss ist zu bilden § 11 ASiG · Betrieb, Beschäftigte, Teilzeit anteilig | > 20 | nicht bestimmbar |
| Kündigungsschutzgesetz, Erster Abschnitt § 23 Abs. 1 KSchG · Betrieb, Arbeitnehmer ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, Teilzeit anteilig | > 10 | nicht bestimmbar |
§ 99 Abs. 1 und § 111 Satz 1 BetrVG (Unternehmen, in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer): Keine Angabe zu den Wahlberechtigten im Unternehmen; das Ergebnis ist nicht bestimmbar.
§ 11 ASiG (Betrieb, mehr als zwanzig Beschäftigte; Teilzeit nach Satz 1 anteilig): Keine Angabe zu den Beschäftigten nach Wochenstunden; das Ergebnis ist nicht bestimmbar.
§ 23 Abs. 1 KSchG (Betrieb, in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten; Teilzeit nach Satz 4 anteilig): Keine Angabe zu den Beschäftigten nach Wochenstunden; das Ergebnis ist nicht bestimmbar.
Massenentlassung: ab wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG ist zu erstatten, bevor innerhalb von 30 Kalendertagen die genannte Zahl von Arbeitnehmern entlassen wird. Den Entlassungen stehen nach Abs. 1 Satz 2 andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die die Arbeitgeberin veranlasst. Fristlose Entlassungen werden nach Abs. 4 nicht mitgerechnet.
| Betriebsgröße | Anzeige ab |
|---|---|
| nicht bestimmbar | nicht bestimmbar |
Wie die Zahlen zustande kommen
Alle Staffeln sind am Wortlaut von gesetze-im-internet.de geprüft, Stand 2. Oktober 2026.
- § 9 BetrVG wechselt den Maßstab: Die ersten beiden Stufen zählen wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die dritte Stufe setzt 51 wahlberechtigte voraus, von ihr an zählt die Zahl der Arbeitnehmer. Über 9.000 kommen für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer zwei Mitglieder hinzu.
- § 38 Abs. 1 BetrVG beginnt bei 200 Arbeitnehmern im Betrieb. Über 10.000 kommt für je angefangene weitere 2.000 eine Freistellung hinzu. Teilfreistellungen sind möglich; zusammengenommen dürfen sie den Umfang nach Satz 1 und 2 nicht überschreiten. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen treffen.
- § 99, § 106 und § 111 BetrVG stellen auf das Unternehmen ab, nicht auf den Betrieb. § 99 und § 111 zählen wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 106 ständig beschäftigte.
- § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG und § 11 Satz 1 Halbsatz 2 ASiG zählen Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
- § 17 Abs. 1 KSchG kennt in der mittleren Stufe zwei Wege: zehn vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25. Erreicht ist die Schwelle, sobald einer der beiden Fälle eintritt; maßgeblich ist damit der niedrigere Wert.
Keine Speicherung. Die Eingaben verlassen den Browser nicht, werden nicht gesendet und nicht gespeichert. Ein Neuladen der Seite setzt alles zurück. Das ist Absicht: Angaben zur Beschäftigtenzahl gehören zu den Betriebsinterna, und ein Rechner im Betriebsratsbüro steht oft auf einem gemeinsam genutzten Gerät.
Stand der geprüften Gesetzesfassungen: 2. Oktober 2026.