Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?
Kurz gesagt
Für die Konstituierung nennt das Gesetz nur eine Frist: Einberufung durch den Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Für Ausschuss, Freistellungen, Geschäftsordnung, Schulung nennt es keinen Zeitpunkt.
Für die Konstituierung des neuen Betriebsrats kennt das Gesetz eine einzige Frist: Der Wahlvorstand hat die Mitglieder des neuen Betriebsrats vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zur Wahl von Vorsitz und Stellvertretung einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG). Erst diese Wahl macht das Gremium nach einer Instanzentscheidung handlungsfähig. Für den Betriebsausschuss, die Freistellungen, die Geschäftsordnung und die Schulungen nennt das Gesetz keinen Zeitpunkt.
Diese Seite ordnet, welche Pflicht und welcher Anspruch an welchen Zeitpunkt der Amtszeit gebunden ist. Eine Reihenfolge, die das Gesetz nicht vorschreibt, stellt sie nicht auf.
Wann beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats?
Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). Sie beginnt nach § 21 Satz 2 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden (§ 21 Satz 3 BetrVG); diese liegen nach § 13 Abs. 1 BetrVG in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai.
Zwei Ausnahmen nennt § 21 BetrVG selbst. Ist ein außerhalb dieses Zeitraums gewählter Betriebsrat nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erst im übernächsten Zeitraum neu zu wählen, liegt das späteste Ende seiner Amtszeit auf dem 31. Mai im Jahr der Neuwahl (Satz 4). Und wird neu gewählt, weil sich die Zahl der regelmäßig Beschäftigten nach 24 Monaten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, verändert hat oder weil die Zahl der Mitglieder nach Eintreten aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG), endet die Amtszeit, sobald das Wahlergebnis des neu gewählten Betriebsrats bekanntgegeben ist (Satz 5).
Vor dem Amtsbeginn liegt die Arbeit des Wahlvorstands. Er benachrichtigt die Gewählten unverzüglich schriftlich; wer nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang ablehnt, hat die Wahl angenommen (§ 17 Abs. 1 WO). Die Namen der Gewählten hängt er zwei Wochen lang aus, und je eine Abschrift der Wahlniederschrift geht unverzüglich an die Arbeitgeberin und an die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 18 WO, § 18 Abs. 3 BetrVG).
Für die Lücke zwischen zwei Amtszeiten gibt es eine Regel nur für bestimmte Fälle. Nach § 22 BetrVG führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis das Wahlergebnis des neuen bekanntgegeben ist. Das gilt aber nur in drei der Fälle des § 13 Abs. 2 BetrVG, nämlich nach Nr. 1, 2 und 3. Den Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nennt die Vorschrift nicht.
Ab wann kann der Betriebsrat Beschlüsse fassen?
Amtszeit und Handlungsfähigkeit fallen auseinander. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sieht in der vom Wahlvorstand einberufenen Sitzung und der dort vorzunehmenden Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters Wirksamkeitsvoraussetzungen dafür, dass der Betriebsrat nach Beginn seiner Amtszeit handeln kann (14 TaBV 1/23). Es ist eine Entscheidung der zweiten Instanz. Im Verfahren über die zugelassene Rechtsbeschwerde (BAG 1 ABR 28/23) haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, und das Bundesarbeitsgericht hat den Anhörungstermin aufgehoben.
Ob die Arbeitgeberin mit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme warten muss, bis der Betriebsrat handeln kann, hat das Bundesarbeitsgericht für einen Sozialplan in einem Betrieb verneint, in dem es bis dahin keinen Betriebsrat gab. Ein Beteiligungsrecht entsteht danach, sobald sich der Tatbestand verwirklicht, an den es anknüpft, und eine generelle Pflicht, bis zur Konstituierung zu warten, enthält das Gesetz nicht, selbst wenn die Zeit bis dahin absehbar ist (BAG 1 ABR 2/21). Auf einen Betriebsrat, der einem bestehenden nachfolgt, ist das eine Übertragung. Für die Anhörung vor einer Kündigung verweist die Entscheidung auf ältere Rechtsprechung. Offen gelassen hat das Gericht, ob anderes gilt, wenn die Arbeitgeberin die rechtzeitige Wahl vereitelt hat.
Ein Betriebsrat, der nach § 9 BetrVG aus einer Person besteht, wählt keinen Vorsitzenden. Das folgt aus § 26 Abs. 1 BetrVG, der die Wahl „aus seiner Mitte“ vorsieht; ausdrücklich geregelt ist es nicht.
Wer lädt zur ersten Sitzung, und was wird dort gewählt?
Zuständig ist der Wahlvorstand. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat er die Gewählten „vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag“ einzuberufen, und zwar „zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl“. Die Vorschrift nennt die Frist als Regel; diese Seite rechnet sie nicht in ein Datum um. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (Satz 2). Das Amt des Wahlvorstands endet nach dem Bundesarbeitsgericht mit der Einberufung zur konstituierenden Sitzung (7 ABR 53/12).
Gewählt werden, so § 26 Abs. 1 BetrVG, ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter. Ein Wahlverfahren schreibt die Vorschrift nicht vor. Die Sitzungen des Betriebsrats finden als Präsenzsitzung statt, und die Arbeitgeberin ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 und 5 BetrVG). Die Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz setzt nach § 30 Abs. 2 BetrVG unter anderem eine Regelung in der Geschäftsordnung voraus. Alle weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende ein; wie dabei geladen wird, steht in der Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?
Einberufung, Leitung, Wahl, Niederschrift und die Anfechtung der Wahl behandelt die Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt? Die Formulare dazu stehen in der Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung.
Was darf der Vorsitzende nach seiner Wahl?
Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan; was er will, legt er durch Beschluss fest. Der Vorsitzende ist kein Vertreter im Willen des Gremiums, er gibt dessen Erklärung ab (BAG 1 AZR 233/21 und 1 AZR 147/24, beide zu Betriebsvereinbarungen). Was daraus für Erklärungen ohne Beschluss und für die Entgegennahme von Erklärungen folgt, steht in der Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?
Welche Wahlen und Beschlüsse sieht das Gesetz außerdem vor, und wann?
Mehrere Einrichtungen hängen an der Größe des Betriebs oder des Gremiums. Keine der folgenden Vorschriften nennt einen Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen ist.
| Gegenstand | Voraussetzung im Gesetz | Was der Wortlaut verlangt |
|---|---|---|
| Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG) | Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern | Der Betriebsrat „bildet“ ihn aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und 3, 5, 7 oder 9 weiteren Mitgliedern; diese werden in geheimer Wahl nach Verhältniswahl gewählt, bei nur einem Wahlvorschlag nach Mehrheitswahl |
| Laufende Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG) | Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern | Er „kann“ sie auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen |
| Weitere Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 BetrVG) | Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern | Der Betriebsrat „kann“ sie bilden; Wahl und Abberufung wie beim Betriebsausschuss. Alle Mitglieder müssen gewählt werden, eine Geschäftsordnung kann Vorsitzenden und Stellvertreter nicht zu geborenen Mitgliedern machen (BAG 7 ABR 11/05) |
| Freistellungen (§ 38 BetrVG) | Betrieb mit in der Regel 200 und mehr Arbeitnehmern, Zahl nach der Staffel des Abs. 1. Freistellungen können auch als Teilfreistellungen erfolgen, zusammen nicht über den Umfang der Staffel; Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen vorsehen (Abs. 1 Satz 3 bis 5) | Wahl nach Beratung mit der Arbeitgeberin, geheim und nach Verhältniswahl, bei einem einzigen Wahlvorschlag als Mehrheitswahl; ist nur ein Mitglied freizustellen, wird es mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Namen sind der Arbeitgeberin bekannt zu geben (Abs. 2 Satz 1 bis 3) |
| Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) | keine | Bestimmungen über die Geschäftsführung „sollen“ in einer schriftlichen Geschäftsordnung stehen, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt |
| Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG | Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind | Befreiung von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts und Ausgleich nach Abs. 2 und 3, die entsprechend gelten; eine Höchstdauer nennt der Absatz nicht |
| Schulung nach § 37 Abs. 7 BetrVG | Die oberste Arbeitsbehörde des Landes hat die Veranstaltung als geeignet anerkannt | Unbeschadet des Abs. 6 Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen „während seiner regelmäßigen Amtszeit“, vier Wochen für Mitglieder, die das Amt erstmals übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren |
Zu den Freistellungen hat das Bundesarbeitsgericht zwei Punkte entschieden: Die Mindestzahl gilt für die gesamte Amtszeit und nicht nur für die erste Wahl (7 ABR 54/16), und vor der Wahl braucht es nicht zwingend einen eigenen Beschluss darüber, ob und wie Teilfreistellungen vorgesehen werden (7 ABR 6/20).
Bei erstmals gewählten Mitgliedern muss die Schulungsbedürftigkeit nach dem Bundesarbeitsgericht nicht näher dargelegt werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder in Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden (7 ABR 27/20). Ausgenommen sind Mitglieder, die dieses Grundwissen schon mitbringen, und der Fall, dass bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass das Gelernte bis zum Ende der Amtszeit nicht mehr zum Einsatz kommt (7 ABR 113/09). Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin die Teilnahme und ihre zeitliche Lage rechtzeitig bekannt zu geben (§ 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG); eine Zahl von Tagen nennt die Vorschrift nicht.
Ohne Zeitpunkt, aber für die ganze Amtszeit gelten zwei weitere Regeln. Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren (§ 19 WO). Und die Arbeitgeberin stellt für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
Wo sind die einzelnen Themen ausführlich erklärt?
- Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?: Einberufung durch den Wahlvorstand, Leitung, Wahl nach § 26 Abs. 1 BetrVG, Niederschrift, Anfechtung binnen zwei Wochen.
- Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?: Vertretung im Rahmen der Beschlüsse, Entgegennahme von Erklärungen, Verhinderung.
- Vertiefung: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?: § 36 BetrVG als Sollvorschrift, Beschluss durch die Mehrheit der Mitglieder, Grenzen gegenüber dem Gesetz.
- Vertiefung: Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Betriebsratsmitglied?: § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG, Erforderlichkeit, Bekanntgabe an die Arbeitgeberin.
- Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?: Wahlakten, Einsicht der Mitglieder, Geheimhaltung und Datenschutz nach § 79 und § 79a BetrVG.
Was kostet ein Fehler beim Amtsbeginn?
Wahlen, die der Betriebsrat intern durchführt, sind nach dem Bundesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG anfechtbar. Anfechten lässt sich eine solche Wahl binnen zwei Wochen; die Frist läuft grundsätzlich, sobald das Gremium das Ergebnis festgestellt hat (7 ABR 54/16; 7 ABR 6/20). Für ein Mitglied, das wegen Verhinderung nicht an der Sitzung teilgenommen und deshalb zunächst nichts von der Wahl erfahren hat, kann allenfalls ein späterer Zeitpunkt maßgebend sein (7 ABR 44/04). Die Entscheidungen betreffen die Wahl der Freizustellenden; auf die Vorsitzendenwahl wird die Regel übertragen. Wer anfechten kann und was nach dem Ende der Frist bleibt, steht in der Vertiefung zur ersten Sitzung.
Für die Freistellungen gilt eine Frist der Arbeitgeberin: Hält sie eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Namen die Einigungsstelle anrufen. Unterbleibt die Anrufung, gilt ihr Einverständnis mit Ablauf der Frist als erteilt (§ 38 Abs. 2 Satz 4 und 7 BetrVG). Beide Fristen werden nach ihrer Regel bestimmt; ein Datum ergibt sich erst aus dem Tag der Feststellung oder der Bekanntgabe.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Bekanntgabe. Welcher Zeitpunkt der Bekanntgabe die Amtszeit nach Satz 2 des § 21 BetrVG beginnen lässt: der Beginn oder das Ende des zweiwöchigen Aushangs nach § 18 WO.
- Lücke. Was gilt, wenn die regelmäßige Amtszeit abläuft und das Ergebnis der Neuwahl noch nicht bekanntgegeben ist.
- Wochenfrist. Was folgt, wenn der Wahlvorstand die Wochenfrist aus § 29 Abs. 1 BetrVG überschreitet.
- Weitere Gremien. Was für Gesamtbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Wirtschaftsausschuss zu Beginn der Amtszeit gilt.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 9, § 13, § 18, § 19, § 21, § 22, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 36, § 37, § 38, § 40
- Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 17, § 18, § 19
- LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2023, 14 TaBV 1/23 (Instanz): Rn. 44 Handlungsfähigkeit erst mit der Wahl nach § 26 BetrVG
- BAG, Mitteilung zum Verfahren 1 ABR 28/23 vom 19.09.2024: Rechtsbeschwerde gegen 14 TaBV 1/23, Vergleich der Beteiligten, Termin aufgehoben
- BAG, Beschluss vom 08.02.2022, 1 ABR 2/21: Leitsatz Sozialplan in einem Betrieb ohne Betriebsrat; Rn. 21 Beteiligungsrechte entstehen mit dem Tatbestand; Rn. 30 keine Wartepflicht bis zur Konstituierung, Vereitelung offengelassen
- BAG, Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 53/12: Rn. 59 Ende des Amts des Wahlvorstands
- BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11/05: alle Ausschussmitglieder sind zu wählen
- BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54/16: Rn. 11 Anfechtung interner Wahlen und Fristbeginn; Rn. 14 Mindestzahl der Freistellungen für die Amtszeit
- BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6/20: Rn. 15 Anfechtungsfrist; Rn. 18 kein eigener Beschluss über Teilfreistellungen nötig
- BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44/04: zu B III 2 a der Gründe späterer Fristbeginn allenfalls bei Verhinderung
- BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 7 ABR 27/20: Rn. 17 Grundschulung bei erstmals gewählten Mitgliedern
- BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 113/09: Rn. 25 bis 27 Ausnahmen von der Grundschulung
- BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Rn. 24 und 27 Willensbildung durch Beschluss
- BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147/24: Rn. 31 und 32 Bestätigung für Betriebsvereinbarungen
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Fundstellen
- § 21 BetrVG
- § 26 BetrVG
- § 37 BetrVG
- § 13 BetrVG
- § 29 BetrVG
- § 27 BetrVG
- § 30 BetrVG
- § 36 BetrVG
- § 38 BetrVG
- § 18 WO
- § 9 BetrVG
- § 18 BetrVG
- § 19 BetrVG
- § 28 BetrVG
- § 40 BetrVG
- § 17 WO
- § 19 WO
- § 22 BetrVG