Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung
Kurz gesagt
Die Vorlagen sind leere Formulare zur ersten Sitzung: Einberufung durch den Wahlvorstand (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), Niederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG) und eine Mitteilung an die Arbeitgeberin, die das Gesetz nicht vorschreibt.
Die drei Vorlagen auf dieser Seite sind leere Formulare zur ersten Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats: die Einberufung durch den Wahlvorstand, die Niederschrift und eine Mitteilung an die Arbeitgeberin. Pflicht sind nach Gesetz und Rechtsprechung nur wenige Angaben; jede Tabelle nennt sie und die Zeilen, die nur für den Nachweis da sind. Die Mitteilung an die Arbeitgeberin schreibt das Gesetz nicht vor.
Was ein Formular nicht leistet: Es stellt nicht fest, wer gewählt ist, wer verhindert ist oder ob eine Frist eingehalten wurde. Was die Vorschriften bedeuten, erklärt die Seite Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt? Den Amtsbeginn insgesamt ordnet die Seite Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?
Jede Vorlage trennt drei Dinge: den Text, der hinausgeht; die Platzhalter in eckigen Klammern; und die Tabelle darunter, die sagt, warum eine Angabe dasteht. Die Tabelle gehört nicht in das Schreiben.
Wie sieht die Einberufung zur ersten Sitzung aus?
Wahlvorstand für die Betriebsratswahl [Betrieb]
An die Mitglieder des Betriebsrats: [Namen]
Einberufung nach § 29 Abs. 1 BetrVG
Der Wahlvorstand beruft die Mitglieder des Betriebsrats zur Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters nach § 26 Abs. 1 BetrVG ein.
Sitzung: [Tag], [Uhrzeit], [Ort]
Die Sitzung findet als Präsenzsitzung statt.
Tagesordnung:
1. Bestellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
2. Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
3. Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
Bis zur Bestellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters leitet [Name], Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlvorstands, die Sitzung.
[Für das verhinderte Mitglied [Name] wird das Ersatzmitglied [Name] einberufen.]
Eine Verhinderung bitte [Name] mitteilen.
Wahltag: [Datum]
Einberufen am: [Datum]
Versandweg: [Weg]
[Name], Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlvorstands
Woher stammen die Angaben der Einberufung?
| Angabe | Grundlage |
|---|---|
| Absender Wahlvorstand, Adressaten, Gegenstand | Pflicht. § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nennt den Wahlvorstand als den, der einberuft, die Mitglieder des Betriebsrats als die Einberufenen und als Gegenstand die Wahl, die § 26 Abs. 1 BetrVG vorschreibt. Mehr verlangt der Wortlaut nicht |
| Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands | Ohne Pflicht. Wie der Wahlvorstand beschließt, regelt § 1 Abs. 3 WO; die Einberufung als seinen Beschluss zu verstehen, ist eine Folgerung. Formvorschriften enthält § 29 Abs. 1 BetrVG keine |
| Tag, Uhrzeit, Ort | Ohne Pflicht. Das Gesetz nennt sie nicht; ohne sie kann allerdings niemand teilnehmen |
| Präsenzsitzung | Folgerung. Präsenz ist die gesetzliche Regel (§ 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG); die Ausnahme für Video- und Telefonkonferenz setzt eine Geschäftsordnung voraus (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), die das neue Gremium nach § 36 BetrVG erst beschließen müsste |
| Tagesordnung | Ohne Pflicht. Eine Tagesordnung fordert § 29 Abs. 1 BetrVG nicht. Ladung mit Tagesordnung schreibt erst Absatz 2 Satz 3 derselben Vorschrift vor, für die weiteren Sitzungen. Die drei Punkte entsprechen § 26 Abs. 1 BetrVG und der Leitungsregel im zweiten Satz von § 29 Abs. 1 BetrVG |
| Leitung bis zur Bestellung des Wahlleiters | Hinweis auf die Leitungsregel in Satz 2 des § 29 Abs. 1 BetrVG; als Angabe nicht vorgeschrieben |
| Ersatzmitglied für ein verhindertes Mitglied | Übertragung. Ersatzmitglieder erwähnt Absatz 1 des § 29 BetrVG nicht; die Zeile überträgt § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG. Grundlage des Eintretens ist § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die Stellvertretung bei der Beschlussfassung erlaubt § 33 Abs. 2 BetrVG |
| Bitte um Mitteilung der Verhinderung | Ohne Pflicht. Die Regel, eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG), steht bei den weiteren Sitzungen; die Vorlage übernimmt deshalb auch ihren Maßstab nicht |
| Wahltag | Ohne Pflicht. Der Wahltag ist der Bezugspunkt der Wochenfrist |
| Einberufen am, Versandweg | Folgerung. Die Einberufung hat vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zu geschehen; wer das später zeigen will, braucht Datum und Weg. Eine Pflicht, sie festzuhalten, enthält das Gesetz nicht |
Wie sieht die Niederschrift der konstituierenden Sitzung aus?
Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Betriebsrats [Betrieb]
Datum: [Datum] Ort: [Ort] Beginn: [Uhrzeit] Ende: [Uhrzeit]
Leitung bis zur Bestellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters: [Name], Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlvorstands
Mitglieder des Betriebsrats: [Zahl] anwesend: [Zahl]
Ersatzmitglieder: [Name] für [Name]
Anwesenheitsliste: beigefügt
1. Der Betriebsrat bestellt [Name] zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter. Abstimmung: [Zahl] Ja, [Zahl] Nein, [Zahl] Enthaltungen.
2. Der Betriebsrat wählt in [offener/geheimer] Wahl [Name] zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden. Vorgeschlagen: [Namen]. Stimmen: [Name] [Zahl], [Name] [Zahl]; Enthaltungen [Zahl]. Ergebnis festgestellt um [Uhrzeit].
3. Der Betriebsrat wählt in [offener/geheimer] Wahl [Name] zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter. Vorgeschlagen: [Namen]. Stimmen: [Name] [Zahl], [Name] [Zahl]; Enthaltungen [Zahl]. Ergebnis festgestellt um [Uhrzeit].
[Name], [Funktion]
[Name], [Funktion]
Worauf beruhen die Angaben der Niederschrift?
| Angabe | Grundlage |
|---|---|
| Niederschrift überhaupt | Pflicht. Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); eine Ausnahme für die erste Sitzung kennt der Wortlaut nicht |
| Wortlaut jedes Beschlusses und die Stimmenmehrheit | Pflicht für jeden Beschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ob die Bestellung des Wahlleiters und die beiden Wahlen „Beschlüsse“ in diesem Sinn sind, sagt der Wortlaut nicht; § 33 Abs. 1 BetrVG regelt Beschlüsse, § 26 Abs. 1 BetrVG eine Wahl. Die Vorlage behandelt sie wie Beschlüsse; das ist eine Übertragung |
| Stimmen je Bewerberin oder Bewerber, Wahlvorschläge, offene oder geheime Wahl | Ohne Pflicht. Gefordert ist in § 34 Abs. 1 BetrVG nur „die Stimmenmehrheit“, und § 26 Abs. 1 BetrVG schreibt kein Wahlverfahren vor |
| Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses | Folgerung. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald der Betriebsrat das Ergebnis festgestellt hat. Hat ein Mitglied wegen Verhinderung an der Sitzung nicht teilgenommen und von Wahl und Ergebnis erst später erfahren, kann für dieses Mitglied allenfalls der Zeitpunkt seiner Kenntnis maßgebend sein (BAG 7 ABR 54/16; 7 ABR 6/20; 7 ABR 44/04). Diese Rechtsprechung betrifft die Freistellungswahl; für die Vorsitzendenwahl ist sie übertragen. Vorgeschrieben ist die Angabe nicht |
| Zahl der Mitglieder und der Anwesenden, Ersatzmitglieder mit dem vertretenen Mitglied | Folgerung. Die Beschlussfähigkeit setzt voraus, dass nach § 33 Abs. 2 BetrVG mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Wird die ordnungsgemäße Beschlussfassung bestritten, hat der Betriebsrat ihre Voraussetzungen darzulegen, und dazu gehört die Beschlussfähigkeit (BAG 1 ABR 32/13). Diese Zahlen verlangt § 34 BetrVG nicht |
| Anwesenheitsliste | Pflicht. Beizufügen ist eine Anwesenheitsliste, in die jeder Teilnehmer sich eigenhändig einträgt (Satz 3 des § 34 Abs. 1 BetrVG) |
| Unterschriften | Pflicht. Die Niederschrift ist „von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen“ (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Wer unterschreibt, bevor gewählt ist, nennt der Abschnitt mit den offenen Fragen; die Vorlage hat deshalb zwei Zeilen mit Name und Funktion |
| Datum, Ort, Beginn, Ende | Ohne Pflicht. § 34 BetrVG nennt sie nicht |
| Einwendungen | Nicht im Formular. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und ihr beizufügen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Für die erste Sitzung macht der Wortlaut davon keine Ausnahme |
Die Niederschrift dieser Sitzung ist nicht die Wahlniederschrift, die der Wahlvorstand über die Betriebsratswahl anfertigt. Welchen Beweiswert eine Sitzungsniederschrift hat, erklärt der Abschnitt zum Beweiswert der Sitzungsniederschrift.
Muss die Arbeitgeberin über die Wahl unterrichtet werden?
Eine Pflicht dazu enthalten weder § 26 noch § 29 oder § 34 BetrVG. Die Vorlage ist deshalb ein Schreiben ohne Pflichtcharakter. Ihren Zweck bestimmt § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG: Erklärungen an den Betriebsrat nimmt die oder der Vorsitzende entgegen, im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter; das gilt auch für bloße Mitteilungen. Pflicht ist nur ein Teil, der hier als eigener Absatz steht: Haben Freistellungswahlen stattgefunden, muss der Betriebsrat der Arbeitgeberin die Namen der Freizustellenden nennen (§ 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Betriebsrat [Betrieb]
An [Arbeitgeberin]
Datum: [Datum]
Wahl nach § 26 Abs. 1 BetrVG
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am [Datum] gewählt:
Vorsitzende/Vorsitzender: [Name]
Stellvertreterin/Stellvertreter: [Name]
Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, nimmt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Vorsitzende oder der Vorsitzende entgegen, im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
[Regelung für den Fall der Verhinderung beider, beschlossen am [Datum]: [Empfangsvertretung].]
[Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gibt der Betriebsrat die Namen der Freizustellenden bekannt: [Namen].]
[Name], Vorsitzende/Vorsitzender
Woher kommt welche Angabe in der Mitteilung an die Arbeitgeberin?
| Angabe | Grundlage |
|---|---|
| Das Schreiben selbst | Ohne Pflicht. Keine Vorschrift verlangt, der Arbeitgeberin die Wahl mitzuteilen |
| Namen der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, Hinweis auf die Entgegennahme | Folgerung, gestützt auf § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG und 1 ABR 5/19: Wer Erklärungen an den Betriebsrat abgibt, muss wissen, wer sie entgegennimmt |
| Absender Betriebsrat, Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden | Folgerung. Die oder der Vorsitzende gibt die Erklärung ab, den Inhalt trägt die Wahl als Entscheidung des Gremiums (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; 1 AZR 233/21; 1 AZR 147/24). Die Urteile betreffen Betriebsvereinbarungen; hier ist ihre Aussage übertragen |
| Empfangsvertretung | Keine gesetzliche Pflicht. Nach einer Instanzentscheidung ist ein Betriebsrat im Mehrschichtbetrieb aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehalten, jedenfalls während der üblichen Betriebszeiten der Personalverwaltung einen erreichbaren Empfangsvertreter sicherzustellen und eine beschlossene Vertretungskette der Arbeitgeberin gegebenenfalls mitzuteilen (LAG Düsseldorf 3 TaBV 10/23) |
| Namen der Freizustellenden | Pflicht, wenn die Freistellungswahl stattgefunden hat (§ 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Vor der Wahl berät der Betriebsrat mit der Arbeitgeberin (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) |
Warum nennt die Vorlage kein Datum für die Sitzung?
§ 29 Abs. 1 BetrVG bindet die Einberufung an eine Regel: „vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag“. Ein Datum ergibt sich daraus erst, wenn der Wahltag feststeht, und welcher Tag bei mehrtägiger Stimmabgabe als Wahltag gilt, sagt die Vorschrift nicht. Ein vorgedrucktes Datum oder eine Zahl von Tagen erschiene im Formular wie eine Frist, die das Gesetz so nicht setzt. Das Wort „rechtzeitig“ kommt in dieser Vorschrift nicht vor.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Unterschrift. Wer außer einem weiteren Mitglied die Niederschrift unterschreibt, wenn die Leitung zu Beginn noch beim Wahlvorstand liegt. Das Gesetz sagt es nicht.
- Weitere Teilnehmende. Ob die Schwerbehindertenvertretung oder eine Gewerkschaft an der ersten Sitzung teilnimmt. Die Vorlage hat dafür keine Zeile.
- Verständigung. Durch wen die Arbeitgeberin vor der ersten Sitzung von deren Zeitpunkt erfährt, wie es § 30 Abs. 1 BetrVG in Satz 3 verlangt. Die Einberufung an die Mitglieder enthält diese Verständigung nicht.
Fundstellen
- BetrVG: § 25, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 38
- Wahlordnung (WO): § 1
- BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54/16: Rn. 11 Beginn der Anfechtungsfrist bei internen Wahlen
- BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6/20: Rn. 15 Fristbeginn, sobald das Wahlergebnis festgestellt ist
- BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44/04: Feststellung des Wahlergebnisses als Fristbeginn und Ausnahme für ein verhindertes Mitglied, zu B III 2 a der Gründe
- BAG, Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 32/13: Rn. 35 und 36 Darlegung der Beschlussfähigkeit
- BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: Rn. 27 Zugang von Erklärungen beim Vorsitzenden
- BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Rn. 27 der Vorsitzende als Vertreter in der Erklärung
- BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147/24: Rn. 32 dasselbe, bestätigt
- LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2023, 3 TaBV 10/23: Leitsatz 3 Empfangsvertretung (Instanz)
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- § 26 BetrVG
- § 29 BetrVG
- § 34 BetrVG
- § 38 BetrVG
- § 30 BetrVG
- § 33 BetrVG
- § 25 BetrVG
- § 36 BetrVG
- § 1 WO