Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?
Kurz gesagt
Zur ersten Sitzung beruft der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag ein (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Wahl von Vorsitz und Stellvertretung ist binnen zwei Wochen anfechtbar; für interne Wahlen entschieden, hier übertragen.
Zur ersten Sitzung beruft der Wahlvorstand ein, vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag, damit das Gremium den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 BetrVG). Fehler bei dieser Wahl lassen sich grundsätzlich nur innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung des Ergebnisses anfechten; entschieden ist das für andere interne Wahlen, hier ist es übertragen. Danach bleibt nur die Nichtigkeit bei einem offensichtlichen und besonders groben Verstoß.
Was beim Amtsbeginn sonst an einen Zeitpunkt gebunden ist, ordnet die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun? Diese Seite behandelt nur, was für die erste Sitzung eigens gilt. Wie zu allen späteren Sitzungen geladen wird, erklärt die Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?
Wer beruft die erste Sitzung ein?
Der Wahlvorstand, also das Gremium, das die Betriebsratswahl durchgeführt hat. Ihn verpflichtet § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die Gewählten zu der in § 26 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Seine eigenen Beschlüsse fasst der Wahlvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder (§ 1 Abs. 3 WO). Dass auch die Einberufung ein solcher Beschluss ist, ergibt sich erst aus beiden Vorschriften zusammen; ausdrücklich geregelt ist es nicht, und die Wahlordnung enthält zur Einberufung der ersten Sitzung keine Vorschrift.
Mit der Einberufung endet das Amt des Wahlvorstands (BAG 7 ABR 53/12). Die Leitung der Sitzung behält sein Vorsitzender trotzdem, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Danach geht die Zuständigkeit über: Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein (Satz 1 des § 29 Abs. 2 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht beschreibt diese Pflicht ausdrücklich als eine, die „nach der konstituierenden Sitzung“ einsetzt (1 ABR 5/19, Rn. 41).
Wer einberufen wird, hängt an der Annahme der Wahl. Der Wahlvorstand benachrichtigt die Gewählten; die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang ablehnt (§ 17 Abs. 1 WO). Lehnt sie ab, tritt die nächste nicht gewählte Person derselben Vorschlagsliste an ihre Stelle (§ 17 Abs. 2 Satz 1 WO). Gehört die gewählte Person zum Geschlecht in der Minderheit und erhielte dieses sonst nicht die Mindestsitze nach § 15 Abs. 2 BetrVG, erhält die in dieser Liste folgende, nicht gewählte Person desselben Geschlechts den Sitz (Satz 2). Wurde über nur eine Vorschlagsliste oder im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl ein, mit einer eigenen Regel für das Geschlecht in der Minderheit (§ 23 Abs. 2 WO, § 34 Abs. 5 WO). Wie sich die drei Arbeitstage und die Wochenfrist nach § 29 Abs. 1 BetrVG zueinander verhalten, regelt keine dieser Vorschriften.
Bis wann muss der Wahlvorstand einberufen?
„Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag“. Mehr sagt die Vorschrift nicht: Der Bezugspunkt ist der Wahltag, nicht die Bekanntgabe des Ergebnisses, und das Verb der Vorschrift ist „einzuberufen“. Ein Datum lässt sich daraus erst mit dem Wahltag bestimmen; diese Seite rechnet keines aus.
Was muss in der Einberufung stehen?
Weniger, als für spätere Sitzungen gilt. § 29 Abs. 1 BetrVG verlangt keine Tagesordnung und keine Form und nennt keine Rechtsfolge für eine versäumte Einberufung. Die Pflicht, rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, steht in Abs. 2 bei den weiteren Sitzungen. Was die Einberufung nach dem Wortlaut trägt, sind drei Angaben: wer einberuft (der Wahlvorstand), wer einberufen wird (die Gewählten) und wozu (die Wahl des Vorsitzes).
Ist ein gewähltes Mitglied zeitweilig verhindert, wird es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch ein Ersatzmitglied vertreten; die Stellvertretung durch Ersatzmitglieder erlaubt ausdrücklich auch § 33 Abs. 2 BetrVG. Dass der Wahlvorstand das Ersatzmitglied zur ersten Sitzung einzuberufen hat, sagt § 29 Abs. 1 BetrVG selbst nicht; wer es annimmt, überträgt die Regel aus § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG. Welche Gründe eine Verhinderung tragen, ordnet die Vertiefung zur Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern.
Darf die erste Sitzung per Video stattfinden?
Der Wortlaut lässt es nicht zu. Betriebsratssitzungen finden als Präsenzsitzung statt (§ 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Zugeschaltet werden darf nach § 30 Abs. 2 BetrVG ein Mitglied über Video oder Telefon erst, wenn die Geschäftsordnung die Voraussetzungen dafür festlegt (Nr. 1), nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder binnen einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist widerspricht (Nr. 2) und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (Nr. 3). Vor der ersten Sitzung gibt es weder eine Geschäftsordnung des neuen Gremiums noch einen Vorsitzenden. Die erste Sitzung ist deshalb eine Präsenzsitzung. Dieser Schluss stützt sich allein auf den Wortlaut.
Vom Zeitpunkt der Sitzung ist die Arbeitgeberin vorher zu verständigen; so steht es in Satz 3 des § 30 Abs. 1 BetrVG. Wer das vor der Wahl des Vorsitzenden tut, sagt die Vorschrift nicht.
Wie wird der Vorsitzende gewählt?
„Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter“ (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Ein Verfahren regelt die Vorschrift nicht. Sie verlangt keine geheime Wahl und nennt weder eine Mehrheit noch eine Stichwahl. Das unterscheidet sie von der Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und der Freizustellenden, für die das Gesetz die geheime Wahl vorschreibt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Die Schwelle der Beschlussfähigkeit liegt nach § 33 Abs. 2 BetrVG bei der Hälfte der Mitglieder: Mindestens so viele müssen sich an der Beschlussfassung beteiligen, Ersatzmitglieder eingerechnet. Ob die Vorsitzendenwahl als Beschluss in diesem Sinn gilt, sagt der Wortlaut nicht. Wie die Beschlussfähigkeit bei Verhinderungen zu rechnen ist, steht in der Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?; maßgeblich ist der Abschnitt zur Verhinderung.
Was gehört in die Niederschrift der ersten Sitzung?
§ 34 Abs. 1 BetrVG macht für die erste Sitzung keine Ausnahme. Die Niederschrift hält wenigstens fest, was im Wortlaut beschlossen wurde und mit welcher Stimmenmehrheit (Satz 1). Unterschreiben müssen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied (Satz 2). Beizufügen ist die Anwesenheitsliste mit der eigenhändigen Eintragung jedes Teilnehmers (Satz 3).
Mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis festgestellt wird, beginnt die Anfechtungsfrist (dazu der nächste Abschnitt). Eine Pflicht, ihn in der Niederschrift festzuhalten, enthält § 34 BetrVG nicht. Ein Formular mit den Angaben, die das Gesetz verlangt, und denen, die nur dem Nachweis dienen, steht in der Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung.
Was passiert, wenn bei der Wahl ein Fehler gemacht wird?
Das Bundesarbeitsgericht wendet § 19 BetrVG, der die Anfechtung der Betriebsratswahl regelt, auf Wahlen im Betriebsrat selbst entsprechend an. Angefochten werden kann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und keine Berichtigung erfolgt ist, es sei denn, der Verstoß konnte das Ergebnis nicht ändern oder beeinflussen (7 ABR 54/16; 7 ABR 6/20). Gegenstand der Entscheidungen waren die Freistellungswahl und die Wahl von Ausschussmitgliedern (7 ABR 11/05). Der Senat formuliert den Satz allgemein für Wahlen innerhalb des Betriebsrats; auf die Wahl von Vorsitz und Stellvertretung überträgt diese Seite die Rechtsprechung.
| Frage | Was die Rechtsprechung zu internen Wahlen sagt |
|---|---|
| Wer kann anfechten? | Jedes einzelne Betriebsratsmitglied, das geltend macht, in seiner Rechtsstellung oder als Teil einer geschützten Minderheit verletzt zu sein; die drei Wahlberechtigten aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden so ersetzt (7 ABR 11/05; 7 ABR 47/04) |
| Wie lange? | Zwei Wochen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG (7 ABR 54/16; 7 ABR 6/20) |
| Ab wann? | Grundsätzlich mit dem Abschluss der Wahl, also sobald der Betriebsrat das Wahlergebnis feststellt, weil eine förmliche Bekanntgabe wie bei der Betriebsratswahl nicht stattfindet (dieselben Fundstellen) |
| Gibt es eine Ausnahme beim Fristbeginn? | Für ein anfechtungsberechtigtes Mitglied, das wegen Verhinderung nicht an der Sitzung teilgenommen und deshalb zunächst nichts von Wahl und Ergebnis erfahren hat, kann die Frist allenfalls erst mit seiner Kenntnis beginnen, und nur für dieses Mitglied (7 ABR 44/04) |
| Was gilt nach Ablauf der Frist? | Das Anfechtungsrecht erlischt (7 ABR 44/04) |
| Wie endet eine erfolgreiche Anfechtung? | Betrifft der Fehler nur die Feststellung des Ergebnisses, kann das Gericht das Ergebnis berichtigen. Lässt es sich nicht berichtigen, ist die Wahl zu wiederholen; so im entschiedenen Fall einer Ausschusswahl (7 ABR 11/05) |
Von der Anfechtung zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Sie kann auch nach Ablauf der Frist jederzeit von jedem geltend gemacht werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat, liegt aber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vor: bei einem sowohl offensichtlichen als auch besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften (7 ABR 44/04). Zwei Ladungsmängel hat der Senat ausdrücklich nicht genügen lassen, nämlich die möglicherweise zu Unrecht unterbliebene Ladung eines weiteren Ersatzmitglieds und eine Ladung ohne den Hinweis, dass alle Freizustellenden neu gewählt werden sollten.
Daraus folgt für Fehler der hier entschiedenen Art: Wer sie nicht binnen zwei Wochen geltend macht, kann sich später nicht mehr auf sie berufen; einem verhinderten Mitglied bleibt allenfalls die Ausnahme beim Fristbeginn aus der Tabelle. Diesen Schluss zieht diese Seite aus den Entscheidungen zur Freistellungswahl und überträgt ihn auf die Vorsitzendenwahl. Was ein Ladungsmangel bei einem Beschluss kostet, der keine Wahl ist, steht auf der Seite über die Folgen eines Ladungsfehlers für Beschlüsse.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Wochenfrist. Ob eine Überschreitung der Wochenfrist Folgen hat und ob die Sitzung selbst innerhalb der Woche stattfinden muss.
- Fristberechnung. Ob die §§ 187 bis 193 BGB auf die Wochenfrist anzuwenden sind und welcher Tag bei einer Stimmabgabe über mehrere Tage oder bei schriftlicher Stimmabgabe „Wahltag“ ist.
- Keine Einberufung. Was gilt, wenn der Wahlvorstand gar nicht einberuft, ob also die Gewählten von sich aus zusammentreten können. Für spätere Sitzungen hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage offengelassen.
- Fehler bei der Einberufung. Welche Folge ein Fehler bei der Einberufung selbst hat, etwa ein nicht einberufenes Mitglied.
- Ersatzmitglied. Ob für ein verhindertes gewähltes Mitglied schon zur konstituierenden Sitzung ein Ersatzmitglied einberufen werden muss.
- Verständigung. Wer der Arbeitgeberin den Zeitpunkt der ersten Sitzung mitteilt, solange es noch keinen Vorsitzenden gibt.
- Mehrheit. Mit welcher Mehrheit der Vorsitzende gewählt ist, was bei Stimmengleichheit gilt und ob § 33 Abs. 1 BetrVG auf diese Wahl anzuwenden ist.
- Unterschrift. Wer die Niederschrift unterzeichnet, solange noch kein Vorsitzender gewählt ist.
- Anfechtungsbefugnis. Ob auch die Arbeitgeberin oder eine Gewerkschaft eine interne Wahl anfechten kann.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 19, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 38
- WO: § 1, § 17, § 23 und § 34
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 187, § 188 und § 193
- BAG, Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 53/12: Rn. 59 Amt des Wahlvorstands endet mit der Einberufung
- BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: Rn. 38 Selbstzusammentritt offengelassen; Rn. 41 weitere Sitzungen durch den Vorsitzenden
- BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54/16: Rn. 11 Anfechtbarkeit interner Wahlen, Frist und Fristbeginn
- BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6/20: Rn. 15 Frist und Fristbeginn, Anfechtung der Freistellungswahl durch Mitglieder
- BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 47/04: Rn. 11 Anfechtungsbefugnis jedes Mitglieds
- BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44/04: zu B III 2 a der Gründe Fristbeginn bei Verhinderung und Erlöschen des Anfechtungsrechts; zu B III 3 a Nichtigkeit; zu B III 3 b Ladungsmängel
- BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11/05: Ausschusswahl; Rn. 16 und 17 Berichtigung des Ergebnisses; Rn. 18 Anfechtungsbefugnis; Rn. 32 Wiederholung
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- § 29 BetrVG
- § 19 BetrVG
- § 33 BetrVG
- § 30 BetrVG
- § 34 BetrVG
- § 17 WO
- § 25 BetrVG
- § 26 BetrVG
- § 38 BetrVG
- § 1 WO
- § 23 WO
- § 34 WO
- § 187 BGB
- § 27 BetrVG
- § 188 BGB
- § 193 BGB