Die Rolle des Vorsitzenden
Vorsitz und Stellvertretung · Amt antreten · Beschluss fassen
Lernziele
- Unterschied zwischen Vertretung in der Erklärung und im Willen
- Eintritt des Stellvertreters nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
- Aufgaben, die das Gesetz dem Vorsitzenden ausdrücklich zuweist
- Nachträgliche Genehmigung einer Erklärung ohne Beschluss und ihre Grenzen
Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nur in der Erklärung und nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); den Willen bildet das Gremium durch Beschluss. Eine Erklärung ohne Beschluss ist nach den Entscheidungen zu Betriebsvereinbarungen schwebend unwirksam. Der Betriebsrat kann sie genehmigen, aber nicht immer mit Rückwirkung.
Wer ist Vorsitzender, und wann tritt der Stellvertreter ein?
Der Betriebsrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Das Gesetz regelt weder Wahlverfahren noch Mehrheit und nennt den Stellvertreter in der Einzahl. Mehr dazu in der Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?
Der Stellvertreter tritt nur „im Fall seiner Verhinderung“ an die Stelle des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Verhinderung liegt vor, wenn der Vorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sein Amt nicht ausüben kann; es gilt der Maßstab des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (BAG 1 ABR 5/19). Entschieden ist das für einen freigestellten, arbeitsunfähigen Vorsitzenden.
Was darf der Vorsitzende, und was nicht?
Der Betriebsrat bildet seinen Willen durch Beschluss (§ 33 BetrVG). Der Vorsitzende vertritt nicht im Willen, sondern nur in der Erklärung; eine eigene Entscheidungsbefugnis hat er nur, wo das Gesetz sie ihm ausdrücklich zuweist (BAG 1 AZR 233/21; BAG 1 AZR 147/24). Eine Zurechnung über Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht scheidet aus, und das Gesetz vermutet nicht, dass der Vorsitzende im Rahmen der Beschlüsse handelt (BAG 1 AZR 147/24).
Diese Entscheidungen betreffen Betriebsvereinbarungen. Auch die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 3 BetrVG braucht einen darauf gerichteten Beschluss (BAG 1 ABR 5/19); bei anderen Erklärungen ist die Bindung an den Beschluss eine Übertragung.
Aus dem Wortlaut folgt, dass das Gesetz dem Vorsitzenden ausdrücklich zuweist: Einberufung, Tagesordnung, Leitung und Ladung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrVG), Unterzeichnung der Niederschrift mit einem weiteren Mitglied (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), Leitung der Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; die Abteilungsversammlung leitet ein Mitglied des Betriebsrats, § 42 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) und Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das ist kein abschließender Katalog; mehr in der Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?
Wie sieht das im Musterwerk aus?
Im Musterwerk unterzeichnet die Vorsitzende Ayşe mit dem Geschäftsführer Herrn Kessler eine Betriebsvereinbarung, ohne dass der Betriebsrat darüber beschlossen hat. Nach den Entscheidungen zu Betriebsvereinbarungen ist die Erklärung schwebend unwirksam. Beschließt der Betriebsrat später die Genehmigung, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung zurück (§ 184 Abs. 1 BGB), soweit keine der unten genannten Grenzen eingreift. Ist Ayşe verhindert, ist für die Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat der Stellvertreter Ali Beispiel berechtigt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Was passiert, wenn es falsch läuft?
Bei Betriebsvereinbarungen entfaltet eine Erklärung ohne Beschluss keine Rechtswirkung. Der Betriebsrat kann sie durch späteren Beschluss genehmigen, entsprechend § 177 Abs. 1 BGB; die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist (BAG 1 AZR 233/21; BAG 1 AZR 147/24).
Die Rückwirkung hat Grenzen:
- Sie ist ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung erst nach dem für die Beurteilung eines Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt; eine erneute Befassung nach einem Verfahrensfehler wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (BAG 7 ABR 51/06).
- Bei fristgebundenen Rechtsgeschäften schließt das Bundesarbeitsgericht einen uneingeschränkten Rückbezug aus (BAG 7 ABR 37/23).
Mehr dazu in der Vertiefung: Was passiert, wenn falsch zur Betriebsratssitzung geladen wurde?
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Abberufung. Das Gesetz regelt die Abberufung des Vorsitzenden nicht, anders als die Abberufung weiterer Ausschussmitglieder (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG) und der Freizustellenden (§ 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG). Offen ist, mit welcher Mehrheit, in welcher Form und ob ohne Grund der Vorsitzende und sein Stellvertreter abberufen werden können.
- Andere Erklärungen. Welche Folge eine Erklärung hat, die der Vorsitzende ohne Beschluss abgibt und die weder Betriebsvereinbarung noch Zustimmungsverweigerung ist, und ob die frühere Rechtsprechung zur widerleglichen Vermutung dafür fortgilt.
- Fristgebundene Erklärungen. Ob eine Genehmigung eine bereits eingetretene Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 BetrVG beseitigt.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 25, § 26, § 27, § 29, § 33, § 34, § 38, § 42, § 99
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 177 und § 184
- BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Leitsatz 1 und Rn. 24 bis 29 Anscheinsvollmacht, Unwirksamkeit; Rn. 27 Vertretung; Rn. 33 Genehmigung
- BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147/24: Rn. 31 bis 34 Unwirksamkeit, Vertretung, Duldungsvollmacht; Rn. 36 Genehmigung; Rn. 46 und 47 Vermutung
- BAG, Beschluss vom 09.12.2014, 1 ABR 19/13: Rn. 15 Beschluss; Rn. 17 Vermutung offengelassen
- BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: Rn. 27 und 29 Verhinderung; Rn. 35 Zustimmungsverweigerung
- BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 51/06: Rn. 16 bis 19 Genehmigung; Rn. 23 Grenze der Rückwirkung
- BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37/23: Rn. 39 fristgebundene Rechtsgeschäfte
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Zum Selbstprüfen
Was bedeutet es, dass der Vorsitzende den Betriebsrat in der Erklärung und nicht im Willen vertritt?
Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Den Willen bildet das Gremium durch Beschluss (§ 33 BetrVG). Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat der Vorsitzende nur, wo das Gesetz sie ihm ausdrücklich zuweist (BAG 1 AZR 233/21 und BAG 1 AZR 147/24, jeweils zu Betriebsvereinbarungen).
Wann handelt der Stellvertreter an Stelle des Vorsitzenden?
Nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Verhinderung liegt vor, wenn der Vorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sein Amt nicht ausüben kann; es gilt derselbe Maßstab wie bei § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (BAG 1 ABR 5/19).
Was gilt für eine Erklärung des Vorsitzenden, die kein Beschluss deckt, und wie weit reicht eine spätere Genehmigung?
Für Betriebsvereinbarungen ist sie schwebend unwirksam und kann der Betriebsrat durch Beschluss genehmigen; die Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Beschluss erst nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gefasst wird (BAG 7 ABR 51/06).