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Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?

§§ 26, 29, 27, 34 BetrVG u. a.8 Minuten LesezeitStand

Ayşe, Tom und Petra sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Den Betriebsrat vertritt sein Vorsitzender, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, so weit das Gremium beschlossen hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Er übermittelt nach außen, was das Gremium entschieden hat, und nimmt Erklärungen an das Gremium entgegen. Eine Erklärung ohne Beschluss ist (schwebend) unwirksam, und weder Schweigen noch Hinnahme durch das Gremium ersetzt den Beschluss. Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht für Betriebsvereinbarungen, zuletzt im Januar 2026.

Wie der Vorsitzende gewählt wird und wie man die Wahl angreift, steht in der Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt? Alle Pflichten, die das Gesetz an den Beginn der Amtszeit knüpft, stehen in der Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?

Wie weit reicht die Vertretung durch den Vorsitzenden?

Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan. Seinen gemeinsamen Willen kann er nur durch Beschluss bilden (§ 33 BetrVG), und eine Erklärung des Vorsitzenden, die kein solcher Beschluss deckt, ist (schwebend) unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen (BAG 1 AZR 233/21; BAG 1 AZR 147/24). Anders als ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter vertritt der Vorsitzende nicht im Willen, sondern nur in der Erklärung (dieselben Entscheidungen). Eine ältere Entscheidung sagt dasselbe mit dem Wort „unwirksam“ (BAG 1 ABR 19/13).

Alle drei Entscheidungen betreffen Betriebsvereinbarungen. Dasselbe Erfordernis eines darauf gerichteten Beschlusses verlangt das Bundesarbeitsgericht bei der Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG; so 1 ABR 5/19). Für andere Erklärungen, etwa ein Auskunftsverlangen oder ein Schreiben an die Arbeitgeberin, ist die Bindung an den Beschluss eine Übertragung.

Was darf der Vorsitzende ohne Beschluss?

Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat der Vorsitzende nur dort, wo das Gesetz sie ihm ausdrücklich zuweist (1 AZR 233/21). Für die Sitzungen und den Empfang von Erklärungen nennt der Wortlaut unter anderem:

Vorschrift Satz Befugnis
§ 29 Abs. 2 BetrVG 1 Einberufung der weiteren Sitzungen
§ 29 Abs. 2 BetrVG 2 Festsetzung der Tagesordnung und Leitung der Verhandlung
§ 29 Abs. 2 BetrVG 3 Laden der Mitglieder, rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung
§ 30 Abs. 2 BetrVG Nr. 2 Bestimmung der Frist, in der ein Viertel der Mitglieder der Teilnahme per Video oder Telefon widersprechen kann
§ 26 Abs. 2 BetrVG 2 Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat
§ 34 Abs. 1 BetrVG 2 Unterschrift unter die Niederschrift, zusammen mit einem weiteren Mitglied

Die Liste ist aus dem Gesetzestext gebildet, nicht aus einer Entscheidung, die sie abschließend aufzählt, und sie ist eine Auswahl. Dass Einberufung und Ladung beim Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall beim Stellvertreter liegen und nicht bei jedem Mitglied, hat das Bundesarbeitsgericht dagegen entschieden (1 ABR 5/19), und die Folgen stehen in der Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?

Weitere Aufgaben können dem Vorsitzenden übertragen werden. Ein Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Ab neun Mitgliedern führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte; Aufgaben zur selbständigen Erledigung kann ihm der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und in Schriftform übertragen; den Abschluss von Betriebsvereinbarungen nimmt das Gesetz davon aus (§ 27 Abs. 2 BetrVG).

Welche Folge hat eine Erklärung des Vorsitzenden ohne Beschluss?

Die Erklärung wird dem Betriebsrat nicht über den Rechtsschein zugerechnet. Eine Anscheinsvollmacht scheidet aus (1 AZR 233/21), und nach dem Urteil vom 27.01.2026 auch eine Duldungsvollmacht: Dass das Gremium schweigt oder ein Verhalten der Arbeitgeberin schlicht hinnimmt, ersetzt die Beschlussfassung nicht (1 AZR 147/24).

Der Betriebsrat kann eine solche Erklärung nachträglich durch Beschluss genehmigen (analog § 177 Abs. 1 BGB); diese Genehmigung wirkt zurück, analog § 184 Abs. 1 BGB (1 AZR 233/21; 1 AZR 147/24). Bei einer Betriebsvereinbarung ist diese Befugnis zeitlich nicht befristet. Beenden kann die Arbeitgeberin diesen Schwebezustand auf zwei Wegen: Sie widerruft, analog § 178 Satz 1 BGB, was sie selbst erklärt hat, oder sie verlangt vom Betriebsrat erfolglos eine Erklärung über die Genehmigung (analog Satz 2 des § 177 Abs. 2 BGB; 1 AZR 233/21). § 178 Satz 1 BGB schließt den Widerruf aus, wenn der andere Teil den Mangel bei Abschluss kannte; ob diese Grenze hier entsprechend gilt, ist eine der offenen Fragen am Ende dieser Seite. Wie sich ein unwirksamer Beschluss nachholen oder genehmigen lässt, behandelt die Seite Wiederholung und Genehmigung unwirksamer Beschlüsse.

Dass der Vorsitzende sich an die Beschlüsse hält, vermutet das Gesetz nicht. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelt die Kompetenz des Vorsitzenden, enthält aber keine Beweisvorschrift (1 AZR 147/24). Frühere Entscheidungen, die eine widerlegliche Vermutung annahmen, betrafen nach diesem Urteil keine normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen; von ihnen ist das Gericht deshalb nicht abgewichen. Ob die Vermutung für Vereinbarungen ohne normative Wirkung, etwa einen Interessenausgleich, weiter gilt, hat es nicht entschieden. Um sich Gewissheit zu verschaffen, hat die Arbeitgeberin die Wege des Gesetzes: den Antrag auf eine Sitzung (§ 29 Abs. 3 BetrVG), die eigene Teilnahme (§ 29 Abs. 4 BetrVG) und, wenn sie an der Sitzung teilgenommen hat, die Abschrift des entsprechenden Teils der Niederschrift nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (1 AZR 233/21; 1 AZR 147/24).

Wer nimmt Erklärungen für den Betriebsrat entgegen?

Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist der Vorsitzende zuständig; ist er verhindert, sein Stellvertreter. Das gilt nicht nur für Willenserklärungen, sondern für Erklärungen und Mitteilungen aller Art. Die übrigen Mitglieder sind zur Entgegennahme nur ermächtigt, wenn alle nach dieser Vorschrift Befugten verhindert sind. Sonst sind sie bloß Erklärungsbote der Arbeitgeberin, und ein Zugang, der eine Frist auslöst, liegt erst vor, wenn sie die Erklärung an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter weitergeben (BAG 1 ABR 5/19).

Verhindert ist der Vorsitzende, wenn ihn rechtliche oder tatsächliche Gründe daran hindern, sein Amt auszuüben; es gilt derselbe Maßstab wie für die zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (1 ABR 5/19). Die Fallgruppen stehen auf der Seite zur Verhinderung.

Ein Landesarbeitsgericht ist für die Entgegennahme weiter gegangen. Nach dem LAG Düsseldorf sind Vorsitzender und Stellvertreter aus tatsächlichen Gründen verhindert, sobald ihre Arbeitszeit beendet ist und sie das Betriebsgelände verlassen haben. In einem Betrieb mit Schichtarbeit sei der Betriebsrat gehalten, während der üblichen Zeiten der Personalverwaltung für einen erreichbaren Empfangsvertreter zu sorgen, gegebenenfalls durch eine beschlossene und der Arbeitgeberin mitgeteilte Vertretungskette; geschieht das nicht, könne an jedes erreichbare Mitglied fristwahrend übergeben werden (3 TaBV 10/23). Das ist eine Instanzentscheidung. Sie geht über das hinaus, was das Bundesarbeitsgericht in 1 ABR 5/19 gesagt hat, und steht hier neben dieser Entscheidung, nicht an ihrer Stelle.

Muss die Arbeitgeberin erfahren, wer Vorsitzender ist?

Eine Pflicht des Betriebsrats, ihr die Wahl mitzuteilen, steht weder in § 26 noch in § 29 oder § 34 BetrVG. Ausdrücklich bekannt zu geben sind nur die Namen der Freizustellenden (§ 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Wem die Arbeitgeberin Erklärungen an den Betriebsrat zu übergeben hat, folgt aber aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG; ohne Kenntnis der Namen lässt sich diese Vorschrift nicht befolgen. Das ist eine Folgerung; eine Pflicht zur Mitteilung ergibt sich daraus nicht. Ein Schreiben dafür, ohne Pflichtbehauptung, enthält die Vorlage: Einberufung, Niederschrift und Mitteilung zur konstituierenden Sitzung.

Kann der Vorsitzende abgewählt werden, und wie viele Stellvertreter gibt es?

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt weder die Abberufung des Vorsitzenden noch die Zahl der Stellvertreter; § 26 Abs. 1 BetrVG spricht von „dessen Stellvertreter“ in der Einzahl. Für die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses, die nach Verhältniswahl gewählt sind, verlangt das Gesetz zur Abberufung drei Viertel der Stimmen der Mitglieder (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG); auf den Vorsitz erstreckt der Wortlaut diese Regel nicht.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Andere Erklärungen. Welche Folge ein Auskunftsverlangen oder eine sonstige Mitteilung hat, die der Vorsitzende ohne Beschluss abgibt. Die ausgewerteten Entscheidungen betreffen Betriebsvereinbarungen und die Zustimmungsverweigerung.
  • Fristgebundene Erklärungen. Ob sich eine fristgebundene Erklärung, etwa nach § 99 Abs. 3 oder § 102 Abs. 2 BetrVG, nach Fristablauf noch genehmigen lässt. Dass die Genehmigung nicht befristet ist, ist für Betriebsvereinbarungen entschieden.
  • Widerruf. Ob der Widerruf der Arbeitgeberin auch dann möglich ist, wenn sie wusste, dass kein Beschluss vorlag.
  • Abwahl. Mit welcher Mehrheit, in welcher Form und ob ohne Grund der Vorsitzende abberufen werden kann.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 33, § 34, § 38, § 99, § 102
  • Bürgerliches Gesetzbuch: § 177, § 178 und § 184
  • BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Leitsatz 1 keine Anscheinsvollmacht; Rn. 24 (schwebende) Unwirksamkeit ohne Beschluss; Rn. 27 Vertretung in der Erklärung, Entscheidungsbefugnis nur bei ausdrücklicher Zuweisung; Rn. 33 Genehmigung ohne Befristung, Widerruf und Aufforderung; Rn. 35 bis 40 Wege der Arbeitgeberin
  • BAG, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147/24: Rn. 31 Unwirksamkeit ohne Beschluss; Rn. 32 Vertretung in der Erklärung; Rn. 34 keine Duldungsvollmacht; Rn. 36 Genehmigung; Rn. 38 und 39 Wege der Arbeitgeberin; Rn. 46 keine gesetzliche Vermutung; Rn. 47 Abgrenzung der älteren Rechtsprechung zur Vermutung, ohne Divergenzanfrage
  • BAG, Beschluss vom 09.12.2014, 1 ABR 19/13: Rn. 15 Beschluss als Voraussetzung der Betriebsvereinbarung
  • BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: Rn. 27 Entgegennahme; Rn. 29 Verhinderung des Vorsitzenden; Rn. 35 Beschluss zur Zustimmungsverweigerung; Rn. 35, 37 und 41 Einberufung und Ladung durch den Vorsitzenden
  • LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2023, 3 TaBV 10/23: Leitsätze 1 bis 4 Passivvertretung bei Arbeitszeitende (Instanz)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • § 26 BetrVG
  • § 29 BetrVG
  • § 27 BetrVG
  • § 34 BetrVG
  • § 177 BGB
  • § 25 BetrVG
  • § 30 BetrVG
  • § 33 BetrVG
  • § 99 BetrVG
  • § 102 BetrVG
  • § 178 BGB
  • § 184 BGB
  • § 38 BetrVG