Zum Inhalt

Darf die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung ergänzt oder geändert werden?

§§ 29, 33, 99, 25 BetrVG u. a.15 Minuten LesezeitStand

Fünf Mitglieder eines Betriebsrats sitzen an einem Tisch mit Unterlagen. An der Wand hängt die Tagesordnung.AushangTagesordnungTOP 1 ProtokollTOP 2 SchichtplanTOP 3 VersetzungTOP 4 VerschiedenesBetrVG
Sitzung im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Ja, aber nur unter drei Voraussetzungen zugleich: Alle Mitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder sind rechtzeitig geladen worden, der Betriebsrat ist beschlussfähig, und die Ergänzung wird von den Anwesenden einstimmig beschlossen. Ein einziges Gegenvotum genügt, um den Punkt zu vertagen, und es braucht keine Begründung. Eine fehlende Ladung behebt die Ergänzung nicht; ob ein solcher Mangel überhaupt heilbar ist, ist offen.

Die Ladung selbst, die Verhinderungsfälle und die Ersatzmitglieder behandelt die Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?. Diese Seite geht nur der Tagesordnung nach.

Wer setzt die Tagesordnung überhaupt fest?

Der Vorsitzende, und zwar allein. § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sagt es in einem Halbsatz:

§ 29 Abs. 2 BetrVG ²Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

Das ist keine Verfahrensnebensache, sondern die Stelle, an der entschieden wird, worüber das Gremium in dieser Sitzung wirksam beschließen kann. Die Befugnis liegt beim Vorsitzenden, nicht beim Gremium und nicht bei der Arbeitgeberin. Ein Beschluss des Betriebsrats über die Tagesordnung ist dafür nicht erforderlich.

Gebunden ist der Vorsitzende an zwei Dinge. Erstens an das Antragsrecht nach § 29 Abs. 3 BetrVG, dazu weiter unten. Zweitens an eine Geschäftsordnung, soweit der Betriebsrat sich eine gegeben hat; eine darin festgelegte Ladungsfrist bindet ihn dann zusätzlich zum Gesetz.

Wie genau muss ein Tagesordnungspunkt gefasst sein?

Das Gesetz verlangt in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Ladung „unter Mitteilung der Tagesordnung“. Wie eng ein Punkt zu fassen ist, steht dort nicht. Die Antwort folgt aus dem Zweck der Vorschrift, und den hat das Bundesarbeitsgericht ausgeschrieben: Die Regelung soll dem einzelnen Mitglied „eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen“ und es „vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen“; es soll Gelegenheit haben, „sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen“. Damit werde „der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Betriebsratsmitglieder bei der Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt“.

Daraus ergibt sich der Maßstab: Der Punkt ist so zu fassen, dass sich aus der Tagesordnung allein erkennen lässt, welcher Gegenstand zur Abstimmung kommt. Nicht verlangt ist ein Vorbericht; verlangt ist die Erkennbarkeit des Gegenstands.

Für einen Sammelpunkt ist das ausdrücklich entschieden. Zum Punkt „Verschiedenes“ hat das Bundesarbeitsgericht 1992 festgehalten, dass er im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift „nichts“ leistet; für eine geplante Beschlussfassung steht er „dem Fehlen einer Tagesordnung“ gleich (7 ABR 14/92, zu B II 2 b der Gründe). Wird unter „Verschiedenes“ abgestimmt, ist das also so zu behandeln, als hätte der Gegenstand in der Tagesordnung gar nicht gestanden. Der Leitsatz derselben Entscheidung enthält zusätzlich eine Regel zur Heilung, die durch die Rechtsprechung von 2014 überholt ist; sie gilt nicht mehr.

Andere Sammelpunkte wie „Personelles“ oder „Personelle Einzelmaßnahmen“ hat das Gericht nicht eigens beurteilt. Dass auch sie nicht genügen, ist eine Folgerung aus dem oben beschriebenen Normzweck, den schon die Entscheidung von 1992 unter B II 2 a so fasst: Unter einem Punkt, unter dem sich alles verhandeln lässt, ist kein bestimmter Gegenstand mitgeteilt, auf den sich ein Mitglied vorbereiten könnte.

Aus demselben Zweck ergibt sich eine Grenze nach oben, und auch sie ist eine Folgerung: Der mitgeteilte Punkt steckt den Rahmen ab, und ein Gegenstand, der nur thematisch in seiner Nähe liegt, ist nicht mitgeteilt. Gestützt ist das auf denselben Normzweck, wie ihn auch 1 ABR 2/13 (B) beschreibt.

Was gilt, wenn ein Gegenstand erst in der Sitzung auftaucht?

Dann greift die Ergänzung in der Sitzung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen 2014 neu gefasst und dabei seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, die den „vollständig versammelten Betriebsrat“ verlangte. Der Kernsatz lautet:

Für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen.

Die drei Voraussetzungen im Einzelnen:

Voraussetzung Was sie bedeutet Wo der Fehler sitzt
Rechtzeitige Ladung aller Mitglieder und der erforderlichen Ersatzmitglieder Die Ladung selbst muss ordnungsgemäß gewesen sein. Nur der Mangel der Tagesordnung wird geheilt. Wird gern übersehen, weil in der Sitzung niemand mehr prüft, wer geladen war
Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG Es nehmen mindestens die Hälfte der Mitglieder teil. Vollständige Anwesenheit ist nicht erforderlich. Selten, aber bei knapper Besetzung real
Einstimmiger Beschluss der Anwesenden über die Ergänzung Einfache oder qualifizierte Mehrheit genügt nicht. Maßgeblich sind die Anwesenden, nicht alle Mitglieder. Hier scheitert es, wenn ein Mitglied unvorbereitet ist

Begründet wird die Aufgabe der früheren Linie mit § 25 BetrVG: Das Ersatzmitglied ist für die Dauer der Verhinderung vollwertiges Mitglied und an Weisungen des verhinderten Mitglieds nicht gebunden. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten des verhinderten Mitglieds auf die Willensbildung gibt es danach nicht. Nach der alten Auffassung wäre eine Ergänzung in größeren Gremien, in denen fast immer jemand verhindert ist, praktisch ausgeschlossen gewesen.

Warum genügt eine Mehrheit nicht?

Weil das Einstimmigkeitserfordernis die Schutzfunktion der Tagesordnung ersetzt. Es schützt das einzelne Mitglied davor, über eine Angelegenheit befinden zu müssen, mit der es sich noch nicht befasst hat. Dafür wird von ihm, so das Gericht, „lediglich verlangt, der Ergänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu verweigern“.

Das ist die Pointe der Konstruktion: Eine Mehrheit würde das einzelne Mitglied auf die Unterstützung anderer verweisen, und genau dem soll § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entgegenwirken. Ein Nein braucht deshalb keinen Grund, keinen Antrag und keine Erklärung.

Die Folge eines Nein ist nicht die Unwirksamkeit, sondern die Vertagung. Der Punkt ist dann nach ordnungsgemäßer Ladung und mit hinreichender Vorbereitungszeit neu zu behandeln, und über ihn wird erneut beschlossen.

Muss über die Ergänzung getrennt abgestimmt werden?

Hier ist die Rechtsprechung inzwischen weiter ausdifferenziert, allerdings auf Instanzebene. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Prüfung 2014 an der Niederschrift festgemacht: Ihr war nicht zu entnehmen, dass ein anwesendes Mitglied der Aufnahme der Angelegenheit auf die Tagesordnung widersprochen hatte, und damit war der formelle Ladungsfehler geheilt. Ein Thüringer Landesarbeitsgerichtsbeschluss aus dem Jahr 2023 zieht daraus den Schluss, über die Ergänzung müsse nicht getrennt abgestimmt werden; es genüge, dass der Beschlussfassung über die neue Tagesordnung von keinem anwesenden Mitglied widersprochen wird. Diese Entscheidung ist eine Instanzentscheidung und keine Leitentscheidung.

Die Last verschiebt sich damit auf die Niederschrift. Was dort nicht steht, ist später kaum zu beweisen. In dem 2017 entschiedenen Fall genügte dem Gericht der Satz „Keine Einwände der Tagesordnung, einstimmig angenommen“, und er wurde so gelesen, dass er auch die am selben Tag schon behandelten Punkte erfasste.

Lässt sich ein bereits gefasster Beschluss noch retten?

In derselben Sitzung ja, und das ist eine Ausdifferenzierung gegenüber 2014. Mit der Ergänzung der Tagesordnung können die anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Mitglieder zugleich einen zuvor unwirksam gefassten Beschluss einstimmig genehmigen. Das Einstimmigkeitsprinzip schützt das einzelne Mitglied auch in dieser Lage hinreichend vor einer Überrumpelung. Im entschiedenen Fall lagen die fehlerhaften Beschlüsse am Vormittag, die einstimmige Genehmigung nach der Mittagspause.

Eine zweite, davon zu trennende Reparaturmöglichkeit betrifft nicht die Tagesordnung, sondern die Erklärung nach außen: Unterzeichnet der Vorsitzende eine Betriebsvereinbarung, ohne dass ein wirksamer Beschluss dahintersteht, ist die Erklärung entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam. Der Betriebsrat kann sie nachträglich genehmigen; § 184 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, die Genehmigung wirkt also auf den Tag der Unterzeichnung zurück. Das heilt den fehlenden Beschluss, nicht den Ladungsmangel.

Was wird durch die Ergänzung nicht geheilt?

Dies ist der Abschnitt, an dem die Konstruktion kippt. Die Heilung erfasst allein einen Mangel der Tagesordnung, und sie setzt voraus, dass die Ladung im Übrigen in Ordnung war. Einen Mangel der Ladung selbst behebt sie nicht.

Die erste Voraussetzung ist Tatbestandsmerkmal und keine Formel: Ohne rechtzeitige Ladung aller Mitglieder samt der erforderlichen Ersatzmitglieder ist die Ergänzung wirkungslos, auch wenn sie einstimmig beschlossen wurde. Zwei Lagen sind zu unterscheiden:

Lage Heilung durch einstimmige Ergänzung?
Geladen wurde ordnungsgemäß, aber ohne Tagesordnung oder mit einem unvollständigen Punkt Möglich, unter den drei Voraussetzungen
Ein Mitglied wurde nicht geladen Nein; ob auf anderem Weg, ist offen
Für ein verhindertes Mitglied wurde das vorhandene Ersatzmitglied nicht geladen Nein; bei plötzlicher Verhinderung liegt schon kein Mangel vor
Die Ladung erfolgte nicht rechtzeitig Nein; eine andere Heilung ist ebenso offen

Offen ist die Heilung eines Ladungsmangels, weil das Bundesarbeitsgericht sie für einen Einberufungs- und Ladungsmangel ausdrücklich dahinstehen ließ. Es hat dabei aber erkennen lassen, wo die Grenze läge: höchstens bei vollzählig versammeltem Gremium, und keinesfalls genügt dafür die Einstimmigkeit nur derer, die gekommen sind.

Die Ladung aller Mitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist wesentlich für die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Wird ohne Tagesordnung geladen, liegt nach der Formulierung des Gerichts ein „evidenter“ Gesetzesverstoß vor; die Vorschrift „belässt dem Betriebsratsvorsitzenden keinen Handlungsspielraum“.

Was unterscheidet den Nachtrag vom Einschieben in der Sitzung?

Taucht ein Gegenstand nach dem Versand der Ladung, aber vor der Sitzung auf, gibt es zwei Wege. Der eine ist ein schriftlicher Nachtrag zur Tagesordnung, der alle erreicht, die zur Sitzung geladen sind. Der andere ist das Einschieben in der Sitzung. Rechtlich ist der Nachtrag kein eigenes Institut, sondern eine Ladung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, bezogen auf einen weiteren Punkt.

Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist kein stilistischer, sondern einer der Risikoverteilung:

Schriftlicher Nachtrag Einschieben in der Sitzung
Wovon der Beschluss abhängt Von der Rechtzeitigkeit des Nachtrags Von der Zustimmung jedes einzelnen Anwesenden
Wer es in der Hand hat Der Vorsitzende Jedes anwesende Mitglied, mit einem Nein ohne Begründung
Wann der Fehler sichtbar wird Vor der Sitzung, korrigierbar In der Sitzung, unter Zeitdruck
Was bei Misslingen passiert Der Punkt kann nur noch in der Sitzung ergänzt werden, sonst kommt er auf die nächste Tagesordnung Vertagung; bei einer laufenden gesetzlichen Frist bleibt nur eine neue, rechtzeitige Ladung vor Fristablauf

Der letzte Punkt wiegt am schwersten. Wo eine Stellungnahme oder eine Zustimmungsverweigerung an eine gesetzliche Frist gebunden ist, verkürzt die Vertagung die Zeit bis zum Fristablauf. Möglich bleibt eine weitere Sitzung, zu der vor Fristablauf ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen wird; reicht die Zeit dafür nicht, endet mit der Frist die Gelegenheit. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Lage selbst als Argument benutzt, allerdings in die andere Richtung: Es hat die Erleichterung der Ergänzung gerade mit der Wochenfrist bei personellen Einzelmaßnahmen begründet.

Wird zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung abgestimmt, kommt es darauf an, ob sie dabei ergänzt wird. Kommt ein Gegenstand hinzu, der nicht mitgeteilt war, ist das eine Ergänzung in der Sitzung und hängt an der Zustimmung aller Anwesenden. Über die ordnungsgemäß mitgeteilte Tagesordnung selbst muss das Gremium dagegen nicht beschließen, denn sie setzt der Vorsitzende fest (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Wer kann verlangen, dass ein Punkt auf die Tagesordnung kommt?

Die Festsetzungsbefugnis des Vorsitzenden hat eine ausdrückliche Grenze:

§ 29 Abs. 3 BetrVG Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

Drei Dinge daran sind wichtig. Erstens: „hat“, also kein Ermessen. Zweitens: Antragsberechtigt sind ein Viertel der Mitglieder und, mit demselben Recht, die Arbeitgeberin. Ein einzelnes Mitglied hat dieses Recht nicht; es kann einen Punkt anregen, aber nicht erzwingen. Drittens: Die Pflicht erfasst beides, die Einberufung und die Aufnahme des beantragten Gegenstands in die Tagesordnung. Ein Punkt auf der Tagesordnung ohne Sitzung dazu und eine Sitzung ohne den beantragten Punkt erfüllen die Vorschrift nicht.

Dass auch die Arbeitgeberin dieses Recht hat, überrascht regelmäßig. Es verschafft ihr keinen Einfluss auf die Beratung oder die Abstimmung, nur auf die Befassung.

Für ein verhindertes Mitglied gilt die Gegenrichtung: § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG erwartet, dass es die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilt. Nach der Rechtsprechung von 2014 ist das auch der Grund, warum die Tagesordnung für diese Mitteilung keine Rolle spielt: Für die Anzeige einer Verhinderung genügen Zeit und Ort, und die stehen in der Ladung.

Was heißt hier „rechtzeitig“?

Keine Zahl. Das Gesetz nennt in § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG keine Ladungsfrist, und das Bundesarbeitsgericht hat 2025 ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz auch für die Nachladung von Ersatzmitgliedern „eine bestimmte Frist“ nicht vorsieht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, beurteilt nach Sinn und Zweck der Regelung.

Der Maßstab, den das Gericht dafür benennt, lässt sich in drei Faktoren zerlegen:

  • Umfang der Tagesordnung. Je mehr Punkte, desto mehr Vorbereitungszeit.
  • Komplexität der einzelnen Punkte. Ein Routinepunkt und eine Betriebsvereinbarung verlangen nicht dasselbe.
  • Betriebliche Wirklichkeit des Geladenen. Zu berücksichtigen ist, dass ein Ersatzmitglied unter Umständen „Vorbereitungen oder Absprachen zu treffen hat, bevor es seinen Arbeitsplatz verlassen kann“, um sich in die Tagesordnung einzuarbeiten. Das Gericht sagt das für die Nachladung; dass die Vorbereitungszeit ebenso den ursprünglich Geladenen zustehen muss, steht in derselben Randnummer.

Wo eine Geschäftsordnung eine Ladungsfrist festlegt, tritt sie neben diesen Maßstab. In der 2017 entschiedenen Sache war die zehntägige Frist aus der Geschäftsordnung des Gremiums der Bezugspunkt, an dem die ordnungsgemäße Ladung gemessen wurde.

Was gilt bei einem Ausfall am Sitzungstag?

Für diese Lage gibt es seit 2025 eine Leitentscheidung. Der Leitsatz:

Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.

Die Entscheidung trennt zwei Fragen, und diese Trennung ist das Eigentliche an ihr:

Frage Wer entscheidet
Ist eine rechtzeitige Ladung noch möglich? Der Vorsitzende, mit einem weiten Beurteilungsspielraum und einer „Einschätzungsprärogative“
Wenn ja: muss geladen werden? Das Gesetz: Dann „hat“ er zu laden, § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG, und es liegt nicht in seinem Ermessen

Ein Beurteilungsspielraum bei der ersten Frage bedeutet also keinen Entscheidungsspielraum bei der zweiten. Wird die Verhinderung früh genug bekannt, um noch rechtzeitig nachzuladen, besteht die Pflicht ohne Abwägung.

Im entschiedenen Fall war die Verhinderung wenige Stunden vor der Sitzung mitgeteilt worden; eine Nachladepflicht bestand nicht, und das Gremium war mit den Anwesenden nach § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig. Grenzen hat der Spielraum trotzdem: Das Gericht prüft, ob er überschritten wurde, und das setzt voraus, dass sich der Zeitpunkt der Kenntnis nachvollziehen lässt.

Was passiert, wenn es falsch gemacht wird?

Der Beschluss ist unwirksam, und zwar unabhängig davon, wie gut er inhaltlich begründet ist und wie einmütig er gefasst wurde. Die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses.

Unwirksam ist dabei nicht nur der Beschluss, sondern auch, was auf ihm aufbaut: die Zustimmungsverweigerung, die daraufhin erklärt wurde, die Bestellung eines Beisitzers, die Fristwahrung. Eine Betriebsvereinbarung, die der Vorsitzende auf dieser Grundlage unterschrieben hat, ist schwebend unwirksam und kann, wie oben beschrieben, nachträglich genehmigt werden.

Zwei Dinge machen den Fehler teuer. Erstens fällt er oft erst auf, wenn die Gegenseite ihn sucht, also in einem Verfahren, Monate später. Zweitens ist die Heilung durch Ergänzung der Tagesordnung an die laufende Sitzung gebunden: Ein einstimmiger Ergänzungsbeschluss in der nächsten Sitzung repariert eine vergangene nicht; dort wird der Punkt vielmehr nach ordnungsgemäßer Ladung neu behandelt und neu beschlossen. Unberührt davon bleibt die Genehmigung einer Erklärung nach außen durch einen späteren wirksamen Beschluss.

Für den Nachweis kommt es deshalb auf die Niederschrift an. Eine Pflicht, eine Ergänzung dort festzuhalten, enthält § 34 Abs. 1 BetrVG nicht. Die Gerichte haben in den referierten Fällen aber genau dort nachgesehen: ob ergänzt wurde, ob das einstimmig geschah oder jedenfalls niemand widersprach, und wer anwesend war.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Grenze eines Tagesordnungspunkts. Wo genau sie verläuft. Dass ein nur thematisch benachbarter Gegenstand nicht mitgeteilt ist, folgert die Seite aus dem Normzweck.
  • Nachtrag. Ob eine Entscheidung den Nachtrag zur Tagesordnung als solchen behandelt. Die Seite ordnet ihn als Ladung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein.
  • Verlängerung einer Frist. Ob sich eine gesetzliche Äußerungsfrist, etwa die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG, im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin verlängern lässt.

Fundstellen

  • § 25, § 29 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Satz 5 und Satz 6, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 36, § 99 Abs. 3 BetrVG; § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB
  • BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B), BAGE 148, 26: Zweck des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (Rn. 26); drei kumulative Voraussetzungen der Heilung (Rn. 35); Aufgabe der Anforderung vollständiger Anwesenheit
  • BAG, Beschluss vom 22.01.2014, 7 AS 6/13: Antwort auf den Anfragebeschluss des Ersten Senats; darin gibt der Siebte Senat seine frühere Rechtsprechung auf
  • BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 46/16: Genehmigung eines zuvor unwirksam gefassten Beschlusses zugleich mit der Tagesordnungsergänzung; Vertagung als Folge eines Gegenvotums
  • BAG, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35/24: keine gesetzliche Frist für die Nachladung; Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden; Maßstab der Rechtzeitigkeit; schwebende Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ohne tragenden Beschluss
  • BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: ob ein Einberufungs- und Ladungsmangel heilbar ist, bleibt offen; allenfalls bei vollzählig versammeltem Gremium
  • BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Genehmigung einer Erklärung des Vorsitzenden ohne tragenden Beschluss, Rückwirkung
  • BAG, Beschluss vom 28.10.1992, 7 ABR 14/92: Zweck der Mitteilung der Tagesordnung (B II 2 a); der Punkt „Verschiedenes“ genügt für eine geplante Beschlussfassung nicht (B II 2 b). Die Heilungsregel des Leitsatzes ist überholt
  • BAG, Urteil vom 24.05.2006, 7 AZR 201/05, und BAG, Beschluss vom 04.11.2015, 7 ABR 61/13: in den vorgenannten Entscheidungen zu Zweck und Rechtzeitigkeit in Bezug genommen
  • Thüringer LAG, Beschluss vom 24.10.2023, 1 TaBV 25/21: kein getrennter Beschluss über die Ergänzung erforderlich, fehlender Widerspruch genügt. Instanzentscheidung

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • § 29 BetrVG
  • § 33 BetrVG
  • § 99 BetrVG
  • § 25 BetrVG
  • § 34 BetrVG
  • § 177 BGB
  • § 184 BGB
  • § 36 BetrVG