Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder: Befreiung, Ausgleich, Freistellung und Kosten
Basiswissen · Amt antreten
Kurz gesagt
Betriebsratsmitglieder sind ohne Entgeltminderung zu befreien, soweit erforderlich (§ 37 Abs. 2 BetrVG); Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen begründet Anspruch auf Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 3 BetrVG).
Lernziele
- Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Entgelts nach § 37 Abs. 2 BetrVG und Ab- und Rückmeldung nach der Rechtsprechung
- Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG
- Entgelt- und Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG
- Schwellen der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG
- Kosten und Sachmittel nach § 40 BetrVG
Allgemeine Fassung für alle Betriebsgrößen · AnpassenAngepasst an: weniger als 5 Arbeitnehmer im Betrieb5 bis 20 Arbeitnehmer im Betrieb21 bis 50 Arbeitnehmer im Betrieb51 bis 100 Arbeitnehmer im Betrieb101 bis 199 Arbeitnehmer im Betrieb200 bis 500 Arbeitnehmer im Betrieb501 bis 900 Arbeitnehmer im Betrieb901 bis 1.500 Arbeitnehmer im Betriebmehr als 1.500 Arbeitnehmer im BetriebArbeitnehmer im Betrieb: keine Angabe · Ändern
Das Gesetz sichert das Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) wirtschaftlich ab. Dafür sieht es Arbeitsbefreiung ohne Entgeltminderung (§ 37 Abs. 2 BetrVG), Ausgleich für Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG), Entgelt- und Tätigkeitsschutz (§ 37 Abs. 4 und 5 BetrVG), Mindestfreistellung ab in der Regel 200 Arbeitnehmern, vorbehaltlich anderweitiger Regelung (§ 38 BetrVG), und Kostentragung durch die Arbeitgeberin (§ 40 BetrVG) vor.
Wann ist ein Mitglied von der Arbeit zu befreien?
Mitglieder sind von ihrer beruflichen Tätigkeit „ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“ (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Muss sich ein Mitglied ab- und zurückmelden?
Ein Mitglied, das seinen Arbeitsplatz verlässt, um Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen, hat sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht abzumelden und nach Wiederaufnahme der Arbeit zurückzumelden. Es genügt, Ort und voraussichtliche Dauer anzugeben; die Art der Tätigkeit muss nicht mitgeteilt werden (BAG 7 ABR 135/09).
Was gilt für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit?
Für Tätigkeit, die „aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist“, besteht Anspruch auf „entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts“ (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Betriebsbedingt ist auch, was „wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann“ (Satz 2). Die Arbeitsbefreiung ist „vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten“ (Satz 3).
Welchen Schutz genießen Entgelt und Tätigkeit?
Das Arbeitsentgelt darf „einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“ (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Mitglieder dürfen im selben Zeitraum, „soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen“, nur mit gleichwertigen Tätigkeiten beschäftigt werden (§ 37 Abs. 5 BetrVG). Für Mitglieder, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit (§ 38 Abs. 3 BetrVG).
Wann ist ein Mitglied freizustellen?
Von der beruflichen Tätigkeit sind „mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied“, bei 501 bis 900 zwei (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); die weitere Staffel steht im Werkzeug: Schwellenwerte. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung „können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden“ (Satz 5). Die Wahl der Freizustellenden steht in Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?.
| Arbeitnehmer im Betrieb, in der Regel | Freizustellen mindestens |
|---|---|
| 200 bis 500 passt zur Angabe | 1 |
| 501 bis 900 passt zur Angabe | 2 |
| 901 bis 1.500 passt zur Angabe | 3 |
| 1.501 bis 2.000 | 4 |
| 2.001 bis 3.000 | 5 |
| 3.001 bis 4.000 | 6 |
| 4.001 bis 5.000 | 7 |
| 5.001 bis 6.000 | 8 |
| 6.001 bis 7.000 | 9 |
| 7.001 bis 8.000 | 10 |
| 8.001 bis 9.000 | 11 |
| 9.001 bis 10.000 | 12 |
| mehr als 10.000 | 12, dazu 1 je angefangene weitere 2.000 |
Wer trägt die Kosten, und was ist zur Verfügung zu stellen?
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht zählt dazu Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. Die Arbeitgeberin trägt solche Kosten grundsätzlich nur, wenn die Beauftragung auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruht; ein später ordnungsgemäßer Beschluss kann die Beauftragung nachträglich genehmigen (BAG 7 ABR 37/23). Für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Arbeitgeberin „in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen“ (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
Wo ist die Schulung geregelt?
Für Schulungen gelten die Regeln zur Arbeitsbefreiung und zum Ausgleich entsprechend, soweit sie erforderliche Kenntnisse vermitteln (§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG). Einzelheiten erklärt Vertiefung: Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Betriebsratsmitglied?
Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?
Die Musterwerk GmbH (erfundenes Metallverarbeitungsunternehmen) hat in der Regel 150 Arbeitnehmer.
Ausgleich. Ein Mitglied arbeitet in der Nachtschicht; die Sitzung liegt am Vormittag, außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit. Die Lage hat damit das Merkmal der Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit des Mitglieds (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Dass die Sitzung aus betriebsbedingten Gründen dort durchzuführen ist, ergibt sie nicht. Satz 2 nimmt solche Gründe an, wenn die Tätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann; auch das ergibt die Lage nicht.
Zur Sitzung zwischen zwei Nachtschichten: Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?
Freistellung. Mit 150 Arbeitnehmern ist die erste Stufe des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (200) nicht erreicht; eine Mindestfreistellung sieht Satz 1 nicht vor. Ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung nach Satz 5 anderweitig regelt, ergibt die Lage nicht.
Was kostet ein Fehler?
- Benachteiligung wegen der Tätigkeit. Das Verbot des § 78 Satz 2 BetrVG, beim Arbeitsentgelt mit der Ausnahme des Satzes 3, ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BetrVG strafbewehrt und wird nur auf Antrag verfolgt; beides erklärt das Modul „Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl“.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Meldepflicht. Welche Folgen eine unterbliebene Ab- oder Rückmeldung für den Entgeltanspruch hat.
- Ausgleich. Von welchem Ereignis an die Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG läuft, ob die Erforderlichkeit auch den Ausgleich nach Abs. 3 begrenzt und was gilt, wenn die Befreiung ohne betriebsbedingten Grund unterbleibt.
- Freistellung. Wie weit „anderweitige Regelungen“ nach § 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG reichen und wer als Arbeitnehmer „in der Regel“ mitzählt.
- Kosten. Welche Grenzen für andere Kosten als Anwaltshonorare gelten und was bei Sachmitteln „in erforderlichem Umfang“ ist (§ 40 Abs. 2 BetrVG).
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 37 Abs. 1 bis 6, § 38 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 78 Satz 2 und 3, § 119 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2
- BAG, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09: Rn. 19 Abmeldung und Rückmeldung; Rn. 21 Ort und Dauer
- BAG, Beschluss vom 25.09.2024, 7 ABR 37/23: Rn. 20 Anwaltskosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG), Erforderlichkeit und ordnungsgemäßer Beschluss; Leitsatz 2 nachträgliche Zustimmung
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Zum Selbstprüfen
Wann ist der Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit zu gewähren, und was gilt, wenn das aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist?
Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist das aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG).
Ab welcher Betriebsgröße sieht § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Mindestfreistellung vor, und was gilt für abweichende Regelungen?
Bei in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ist mindestens ein Mitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 5 BetrVG).
Was genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Abmeldung?
Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit; die Art der Tätigkeit muss nicht mitgeteilt werden (BAG 7 ABR 135/09).