Wer macht was im Betriebsrat: Gremium, Ausschüsse, Wahlvorstand und andere Stellen
Basiswissen · Amt antreten · Sitzung vorbereiten
Kurz gesagt
Die Stellen im Betrieb hängen an Schwellen mit je eigener Bezugsgröße, etwa Mitgliedern des Betriebsrats, Arbeitnehmern oder Beschäftigten; welche Zahl zählt, bestimmt der Wortlaut der einzelnen Vorschrift.
Lernziele
- Vertretung des Betriebsrats durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfall den Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 BetrVG
- Betriebsausschuss, laufende Geschäfte und weitere Ausschüsse nach § 27 und § 28 BetrVG
- Rolle von Gewerkschaft, Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Schwellen und Bezugsgrößen von Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) und Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG)
- Aufgaben des Wahlvorstands nach § 18 und § 29 BetrVG und Ende seines Amts
Die Stellen im Betrieb hängen an Schwellen mit je eigener Bezugsgröße: Mitglieder des Betriebsrats, Betrieb oder Unternehmen, Arbeitnehmer, ständig beschäftigte Arbeitnehmer oder Beschäftigte. Welche Zahl zählt, steht im Wortlaut der einzelnen Vorschrift.
Wer vertritt den Betriebsrat, und in welchem Rahmen?
„Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse“ (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Näheres in Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?.
Wann gibt es einen Betriebsausschuss, und wer führt sonst die laufenden Geschäfte?
Ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern bildet einen Betriebsausschuss, der „die laufenden Geschäfte des Betriebsrats“ führt (§ 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Betriebsräte „mit weniger als neun Mitgliedern“ können die laufenden Geschäfte „auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen“ (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Einzelheiten in Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?.
Welche weiteren Ausschüsse sind möglich?
In Betrieben „mit mehr als 100 Arbeitnehmern“ kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Aufgaben zur selbständigen Erledigung nennt das Gesetz nur für den Fall eines gebildeten Betriebsausschusses: „Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend“ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Welche Rolle haben Gewerkschaft, Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung?
Gewerkschaft. Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Arbeitgeberin Zugang zum Betrieb zu gewähren, „soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen“ (§ 2 Abs. 2 BetrVG).
Schwerbehindertenvertretung. Gewählt wird sie in Betrieben, „in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind“ (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Betriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben der Arbeitgeberin zusammengefasst werden; sie entscheidet darüber im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt (§ 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX). Die Arbeitgeberin hat sie in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
Jugend- und Auszubildendenvertretung. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Zu ihren allgemeinen Aufgaben gehört es, beim Betriebsrat Maßnahmen zu beantragen, die diesen Arbeitnehmern dienen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Ab welcher Größe sind Wirtschaftsausschuss und Arbeitsschutzausschuss zu bilden?
Ein Wirtschaftsausschuss ist „[i]n allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern“ zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Einen Arbeitsschutzausschuss hat die Arbeitgeberin „in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten“ zu bilden, soweit eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt (§ 11 Satz 1 ASiG).
Was tut der Wahlvorstand, und wann endet sein Amt?
Die Bestellung des Wahlvorstands regeln § 16 und § 17 BetrVG; sie steht vollständiger im Modul zu Amt, Schutz und Wahl des Betriebsrats.
Der Wahlvorstand „hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Einberufen hat er die Mitglieder des Betriebsrats zur Wahl nach § 26 Abs. 1 BetrVG vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Das Amt des Wahlvorstands ist nach dem Bundesarbeitsgericht beendet, sobald er den Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einberufen hat; beendet ist es auch mit der Auflösung des Betriebs und dem Verlust von dessen Identität. Die Sätze stehen in der Begründung und tragen die Entscheidung nicht (BAG 7 ABR 53/12). Bis zur Bestellung eines Wahlleiters aus der Mitte des Betriebsrats leitet die Sitzung der Vorsitzende des Wahlvorstands (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Mehr dazu in Vertiefung: Wer lädt zur ersten Sitzung des Betriebsrats, und was wird dort gewählt?.
Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?
Die Musterwerk GmbH (erfundenes Metallverarbeitungsunternehmen) hat einen Betrieb mit in der Regel 150 Arbeitnehmern und einen Betriebsrat mit sieben Mitgliedern (§ 9 Satz 1 BetrVG). Angenommen sei, dass es ihr einziger Betrieb ist und alle 150 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Siehe auch Werkzeug: Schwellenwerte.
| Stelle | Schwelle und Bezugsgröße | Rechnung |
|---|---|---|
| Betriebsausschuss | Betriebsrat ab neun Mitgliedern | 7 sind weniger als 9; laufende Geschäfte: § 27 Abs. 3 BetrVG |
| Ausschüsse | Betrieb, mehr als 100 Arbeitnehmer | 150 liegen über 100; ohne Betriebsausschuss nennt § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG keine Übertragung zur selbständigen Erledigung |
| Wirtschaftsausschuss | Unternehmen, in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer | 150 überschreiten die 100 |
| Arbeitsschutzausschuss | Betrieb, mehr als 20 Beschäftigte | 150 überschreiten die 20 |
Was kostet ein Fehler?
- Untätiger Wahlvorstand. Das Arbeitsgericht ersetzt ihn auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
- Kündigung ohne Schwerbehindertenvertretung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Laufende Geschäfte. Was dazu gehört und welche Mehrheit und Form § 27 Abs. 3 BetrVG verlangt.
- Wirtschafts- und Arbeitsschutzausschuss. Folgen, wenn er nicht gebildet wird.
- Wahlvorstand. Berechnung der Wochenfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und Folge ihrer Überschreitung.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 2 Abs. 2, § 9 Satz 1, § 16, § 17, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 60 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 1 Satz 1
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch: § 177 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5, § 178 Abs. 2 Satz 1 und 3
- Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit: § 11 Satz 1
- BAG, Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 53/12: Rn. 59 Ende des Amts des Wahlvorstands
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Ab welcher Mitgliederzahl ist ein Betriebsausschuss zu bilden, und was gilt für die laufenden Geschäfte eines kleineren Betriebsrats?
Ein Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern bildet einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG).
Worauf bezieht sich die Schwelle des Wirtschaftsausschusses, und worauf die des Arbeitsschutzausschusses?
Der Wirtschaftsausschuss ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); der Arbeitsschutzausschuss in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Satz 1 ASiG).
Mit welchen Ereignissen endet nach dem Bundesarbeitsgericht das Amt des Wahlvorstands, und wer leitet die erste Sitzung bis zur Bestellung eines Wahlleiters?
Nach dem Bundesarbeitsgericht mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung, ferner mit der Auflösung des Betriebs und mit dem Verlust seiner Identität; die Sätze stehen in der Begründung und tragen die Entscheidung nicht (BAG 7 ABR 53/12). Zur Sitzung hat der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); sie leitet bis zur Bestellung eines Wahlleiters der Vorsitzende des Wahlvorstands (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).