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Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG

Modul 4 von 910 Minuten§§ 80, 79, 79a, 40 BetrVG u. a.Stand

Basiswissen · Informationen einfordern

Tom und Ayşe sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Die elf Nummern des § 80 Abs. 1 BetrVG und ihre Handlungsverben
  • Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als Grundlage von Unterrichtung und Unterlagen nach § 80 Abs. 2 BetrVG
  • Die beiden Anspruchsvoraussetzungen (Aufgabe, Erforderlichkeit) und die Darlegungslast des Betriebsrats
  • Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG und die Kostenregel des § 40 Abs. 1 BetrVG
  • Datenschutz nach § 79a BetrVG und Geheimhaltung nach § 79 BetrVG bei erhaltenen Informationen

Der Betriebsrat hat die allgemeinen Aufgaben des § 80 Abs. 1 BetrVG, darunter die Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften. Aus einer Aufgabe folgt der Anspruch, unterrichtet zu werden und Unterlagen zu erhalten (§ 80 Abs. 2 BetrVG), soweit die Information erforderlich ist; beides hat der Betriebsrat darzulegen. Sachverständige kann er nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin hinzuziehen, soweit erforderlich; die Zustimmung der Arbeitgeberin kann das Arbeitsgericht ersetzen.

Welche allgemeinen Aufgaben nennt § 80 Abs. 1 BetrVG?

Der Katalog beginnt mit „Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben“. Die Tabelle kürzt und nennt das Verb:

Nr. Gegenstand Verb
1 Vorschriften und Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer wachen, dass sie durchgeführt werden
2 Maßnahmen für Betrieb und Belegschaft beantragen
2a Gleichstellung von Frauen und Männern fördern
2b Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern
3 Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen, hinwirken, unterrichten
4 Eingliederung schwerbehinderter und besonders schutzbedürftiger Personen fördern
5 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbereiten, durchführen, zusammenarbeiten
6 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer fördern
7 Integration ausländischer Arbeitnehmer, Maßnahmen gegen Rassismus fördern, beantragen
8 Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern
9 Arbeitsschutz und betrieblicher Umweltschutz fördern

Der Katalog nennt Aufgaben, kein Mitbestimmungsrecht; solche Rechte regeln andere Vorschriften, etwa § 87 BetrVG (Stufen: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?). Die Überwachung nach Nr. 1 setzt weder einen zu befürchtenden Rechtsverstoß noch ein berührtes Mitbestimmungsrecht voraus (1 ABR 46/10).

Wie wird aus der Aufgabe ein Anspruch auf Unterrichtung und Unterlagen?

Die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen, Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Geprüft wird in zwei Stufen: Aufgabe und Erforderlichkeit im Einzelfall (1 ABR 51/17).

Der Betriebsrat hat beides darzulegen. Ein pauschaler Hinweis auf Schutzpflichten genügt regelmäßig nicht; zu benennen ist die konkrete Vorschrift samt den betrieblichen Gegebenheiten, von denen ihr Schutz abhängt (1 ABR 51/17). „Dienlich“ reicht nicht (1 ABR 15/17). Die Überwachung blickt vorrangig nach vorn; Vergangenes zählt, soweit es Rückschlüsse auf heutiges und künftiges Verhalten erlaubt (1 ABR 6/16). Einzelheiten:

Welche Rolle spielen Sachverständige, und wer trägt die Kosten?

Der Betriebsrat kann Sachverständige „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ hinzuziehen, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Verweigert die Arbeitgeberin die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann das Arbeitsgericht ihre Zustimmung ersetzen (7 ABR 70/12). Kostenträger ist „der Arbeitgeber“ für die „durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten“ (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Einzelheiten zu Sachverständigen, Auskunftspersonen und Kosten:

Welche Regeln gelten für Datenschutz und Geheimhaltung?

§ 79a Satz 1 BetrVG bindet den Betriebsrat an das Datenschutzrecht. Verantwortliche ist nach Satz 2 die Arbeitgeberin, soweit der Betriebsrat personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeitet; das befreit den Betriebsrat nicht von der Pflicht, die Datensicherheit mit technischen und organisatorischen Maßnahmen eigenverantwortlich sicherzustellen (1 ABR 14/22).

Was ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats durch sein Amt an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erfährt, unterliegt der Geheimhaltung, wenn die Arbeitgeberin es als geheimhaltungsbedürftig ausdrücklich bezeichnet; Offenbaren und Verwerten sind dann untersagt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Entsprechendes gilt für Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 80 Abs. 4 BetrVG). Weitere Schweigepflichten und die Folgen eines Verstoßes behandelt diese Seite:

Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?

Angenommen, der Betriebsrat der (erfundenen) Musterwerk GmbH will die Ruhezeit überwachen, die nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens elf Stunden beträgt, und zählt die Vorschrift zu den Gesetzen zugunsten der Arbeitnehmer. Das Arbeitszeitgesetz lässt Abweichungen zu (§ 5 Abs. 2 und 3, § 7 ArbZG), die diese Seite nicht darstellt. Sein Verlangen an die Arbeitgeberin ordnet sich den Voraussetzungen so zu:

Angabe Voraussetzung Grundlage
§ 5 Abs. 1 ArbZG; Schichtwechsel in der Montage Aufgabe (Annahme) § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; 1 ABR 51/17
Dienstpläne der laufenden und kommenden Schichtfolgen Erforderlichkeit § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
Zeiterfassung der letzten Jahre nur mit Rückschluss auf künftiges Verhalten 1 ABR 6/16

Welche Folgen hat ein Fehler?

  • Aufgabe nicht benannt. Trägt der Betriebsrat im Beschlussverfahren nur Dienlichkeit vor, bleibt der Antrag erfolglos (1 ABR 15/17). Bevor ein Antrag mangels hinreichenden Vorbringens abgewiesen wird, ist ein Hinweis des Gerichts erforderlich (1 ABR 51/17).
  • Verweigerte Auskunft. Ein Bußgeld droht nicht, denn § 80 Abs. 2 BetrVG fehlt in § 121 BetrVG. Möglich sind das Beschlussverfahren und bei grobem Verstoß § 23 Abs. 3 BetrVG.
  • Geheimnis offenbart. Wer ein solches Geheimnis unbefugt offenbart, macht sich strafbar (§ 120 Abs. 1 BetrVG), verfolgt nur auf Antrag (§ 120 Abs. 5 BetrVG).

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Durchsetzung. Ob aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Anspruch auf Durchführung oder Unterlassung gegen die Arbeitgeberin folgt, und wie die übrigen Nummern durchzusetzen sind.
  • Geheimnisse. Ob die Arbeitgeberin Auskunft oder Unterlagen zurückhalten darf, weil sie ein Geheimnis geltend macht.
  • Kosten. Ob und in welchem Umfang § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten eines ohne Vereinbarung beauftragten Sachverständigen trägt.
  • Verlangen ohne Beschluss. Welche Folge ein Auskunftsverlangen hat, dem kein Beschluss zugrunde liegt, und ob die Arbeitgeberin es mangels benannter Aufgabe zurückweisen darf.

Fundstellen

  • § 23 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 79a, § 80 Abs. 1 bis 4, § 87, § 120 Abs. 1 und 5, § 121 BetrVG
  • § 5 Abs. 1 bis 3, § 7 ArbZG
  • BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10: Überwachungsaufgabe ohne Rechtsverstoß und ohne besonderes Beteiligungsrecht (Rn. 7)
  • BAG, Beschluss vom 09.04.2019, 1 ABR 51/17: zwei Prüfstufen (Rn. 12), Darlegung der konkreten Vorschrift (Rn. 13), der gerichtliche Hinweis vor der Abweisung (Rn. 20)
  • BAG, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 15/17: „dienlich“ als unzureichend (Rn. 18)
  • BAG, Beschluss vom 24.04.2018, 1 ABR 6/16: Überwachung blickt nach vorn (Rn. 26)
  • BAG, Beschluss vom 09.05.2023, 1 ABR 14/22: Verantwortlicher und Pflicht zur Datensicherheit (Rn. 57)
  • BAG, Beschluss vom 25.06.2014, 7 ABR 70/12: Vereinbarung und Ersetzung (Rn. 20)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Welche beiden Voraussetzungen hat der Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, und wer hat sie darzulegen?

Eine Aufgabe des Betriebsrats und die Erforderlichkeit der Information für diese Aufgabe; beides hat der Betriebsrat darzulegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; BAG 1 ABR 51/17).

Unter welcher Voraussetzung kann der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?

Nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; verweigert sie die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann das Arbeitsgericht ihre Zustimmung ersetzen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; BAG 7 ABR 70/12).

Welche Aufgabe nennt § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, und setzt sie einen zu befürchtenden Rechtsverstoß voraus?

Darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; ein zu befürchtender Rechtsverstoß ist nicht Voraussetzung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; BAG 1 ABR 46/10).

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