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Sitzung und Beschluss des Betriebsrats

Modul 2 von 911 Minuten§§ 13, 25, 27, 28a BetrVG u. a.Stand

Basiswissen · Sitzung vorbereiten · Beschluss fassen

Fünf Mitglieder eines Betriebsrats sitzen an einem Tisch mit Unterlagen. An der Wand hängt die Tagesordnung.TagesordnungTOP 1 ProtokollTOP 2 SchichtplanTOP 3 VersetzungTOP 4 VerschiedenesBetrVG
Sitzung im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Zuständigkeit für Einberufung, Tagesordnung und Ladung nach § 29 BetrVG
  • Voraussetzungen der Video- und Telefonkonferenz neben der Präsenzsitzung nach § 30 BetrVG
  • Teilnahmerechte der Arbeitgeberin, der Gewerkschaft, der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Beschlussfähigkeit und Mehrheit nach § 33 BetrVG, Stimmengleichheit
  • Inhalt und Beweiswert der Niederschrift nach § 34 BetrVG

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Betriebsrats ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden als Präsenzsitzung statt, in der Regel während der Arbeitszeit (§ 30 Abs. 1 BetrVG). Ein Beschluss setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande kommt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 BetrVG).

Wer beruft ein, und wer wird geladen?

Der Vorsitzende hat alle Mitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden; für ein verhindertes Mitglied ist das Ersatzmitglied zu laden, das nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das zeitweilig verhinderte Mitglied vertritt (§ 29 Abs. 2 Satz 3 und 6 BetrVG). Beantragen ein Viertel der Mitglieder oder die Arbeitgeberin es, hat er eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Arbeitgeberin kann auch nur die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten Sitzung beantragen (1 AZR 233/21).

Einzelheiten stehen auf diesen Seiten:

Wann und in welcher Form findet die Sitzung statt?

Bei der Ansetzung ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen, und die Arbeitgeberin ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG). Abweichend davon ist die Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz möglich, sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), nämlich:

  1. Die Geschäftsordnung, das Regelwerk des Betriebsrats nach § 36 BetrVG, legt die Voraussetzungen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest.
  2. Nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist.
  3. Dritte können vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen.

Die Geschäftsordnung behandelt eine eigene Erklärseite:

Eine Aufzeichnung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unzulässig. Wer so teilnimmt, gilt als anwesend (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); die Teilnahme bestätigt er dem Vorsitzenden in Textform, die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 und 5 BetrVG).

Wer darf neben den Mitgliedern teilnehmen?

Wer Grundlage Teilnahme
Arbeitgeberin § 29 Abs. 4 BetrVG an Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist; sie kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der sie angehört, hinzuziehen
Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft § 31 BetrVG beratend, auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder
Schwerbehindertenvertretung § 32 BetrVG beratend, an allen Sitzungen
Jugend- und Auszubildendenvertretung § 67 BetrVG ein Vertreter zu allen Sitzungen, die gesamte Vertretung zu Tagesordnungspunkten, die besonders die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen (§ 67 Abs. 1 BetrVG); Stimmrecht, soweit die Beschlüsse überwiegend diese Arbeitnehmer betreffen (§ 67 Abs. 2 BetrVG); die Stimmen zählen bei der Stimmenmehrheit mit (§ 33 Abs. 3 BetrVG)

Das Teilnahmerecht der Arbeitgeberin bei einer auf ihr Verlangen anberaumten Sitzung erlaubt nach dem Bundesarbeitsgericht die Anwesenheit während der Beratung, nicht aber bei einer etwaigen Beschlussfassung; die Frage ist in der Literatur umstritten, und das Gericht nennt die Gegenmeinungen. Beschränkt sie sich auf den Antrag, die Tagesordnung einer schon anberaumten Sitzung zu ergänzen, reicht ihr Teilnahmerecht nur bis zur Beratung dieses Punkts (1 AZR 233/21).

Wann ist der Betriebsrat beschlussfähig, und welche Mehrheit gilt?

Zwei Schwellen sind zu trennen. Beschlussfähig ist der Betriebsrat nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; „Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig“ (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bemisst sich die Mehrheit, „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“, nach den „anwesenden Mitgliedern“. Anderes gilt für die Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG), den Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) und die Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) oder auf Arbeitsgruppen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 BetrVG): Dort ist die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats nötig, nicht die der Anwesenden. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?

Der erfundene Betriebsrat der Musterwerk GmbH hat sieben Mitglieder. Mindestens die Hälfte ist bei sieben erst mit vier Teilnehmenden erreicht. Die Tabelle gilt nur für die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); angenommen ist, dass jede anwesende Person mit Ja oder Nein stimmt. Wo das Gesetz die Mehrheit der Mitglieder verlangt, sind es unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden vier Ja-Stimmen:

Teilnehmende beschlussfähig Ja-Stimmen für die Annahme
7 ja 4
6 ja 4 (bei 3 zu 3 abgelehnt)
5 ja 3
4 ja 3 (bei 2 zu 2 abgelehnt)
3 nein kein Beschluss möglich

Ein Viertel von sieben Mitgliedern sind 1,75; ein Antrag nach § 29 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 BetrVG und ein Widerspruch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erreichen die Schwelle nach dem Wortlaut erst mit zwei Mitgliedern.

Welchen Inhalt hat die Niederschrift, und was beweist sie?

Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied unterzeichnen sie; ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einträgt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BetrVG). Dafür steht eine Anwesenheitsliste zum Ausdrucken bereit. Hat die Arbeitgeberin teilgenommen, ist ihr der entsprechende Teil abschriftlich auszuhändigen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Wurde die Angelegenheit auf ihren Antrag beraten, umfasst er auch die Beschlussfassung, bei bloßer Ergänzung der Tagesordnung nur den beantragten Punkt samt darauf bezogener Beschlussfassung (1 AZR 233/21).

Die Wirksamkeit eines Beschlusses hängt regelmäßig nicht von der Aufnahme in die Niederschrift ab; ihre Anfertigung ist für die Wirksamkeit nur dann erforderlich, wenn der Beschluss aufgrund gesetzlicher Vorgaben der Schriftform bedarf (1 AZR 233/21). Ihr Beweiswert ist hoch, eine gesetzliche Vermutung begründet sie nicht (1 ABR 32/13). Zum Beweiswert und zu den Folgen von Ladungsmängeln gibt es eine eigene Erklärseite:

Was folgt aus einem Fehler?

Nur Verstöße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften machen einen Beschluss unwirksam. Beachtlich ist ein Beschluss nach dem Bundesarbeitsgericht, wenn der Betriebsrat beschlussfähig war und sich auf einer Sitzung aufgrund einer ordnungsgemäßen Ladung mit dem Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt hat (1 ABR 32/13, entschieden für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG). Die Nichtöffentlichkeit gilt grundsätzlich als wesentlich; ein zur Unwirksamkeit führender Verstoß liegt aber „allenfalls“ vor, wenn zumindest ein Mitglied vor der Behandlung eines Tagesordnungspunkts die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt (1 ABR 32/13).

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Stimmenthaltungen. Wie sie bei der Mehrheit zählen.
  • Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Ob die Beschränkung auf die Beratung auch bei ausdrücklicher Einladung der Arbeitgeberin gilt (die Entscheidung betraf eine Sitzung auf ihr Verlangen) und für die Gewerkschaft, die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
  • Beschluss außerhalb einer Sitzung. Ob er etwa im Umlaufverfahren wirksam gefasst werden kann.
  • Verstöße gegen § 30 BetrVG. Die Folge einer Video- und Telefonkonferenz ohne die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und einer unterbliebenen Verständigung der Arbeitgeberin nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

Fundstellen

  • § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 36, § 60 Abs. 1, § 67 BetrVG
  • BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Ergänzung der Tagesordnung (Rn. 36); Teilnahme der Arbeitgeberin nur während der Beratung, Streitstand und Abschrift der Niederschrift (Rn. 38); Niederschrift und Wirksamkeit des Beschlusses (Rn. 47)
  • BAG, Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 32/13: Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beschlusses (Rn. 35); Beweiswert der Niederschrift (Rn. 38 und 41); wesentliche Verfahrensvorschriften und Nichtöffentlichkeit (Rn. 49 bis 52)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Wie viele von sieben Mitgliedern müssen an einer Beschlussfassung teilnehmen, damit der Betriebsrat beschlussfähig ist?

Mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei sieben Mitgliedern also vier; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG).

Was gilt bei Stimmengleichheit?

Der Antrag ist abgelehnt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitglied per Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen?

Die Geschäftsordnung legt die Voraussetzungen unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht binnen der vom Vorsitzenden bestimmten Frist, und Dritte können vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Wer kann auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder beratend an den Sitzungen teilnehmen?

Ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft (§ 31 BetrVG).

Ausführlich im Wissen