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Prüfliste Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG

Das Werkzeug ist eine Druckliste mit den sechs Gefährdungsfaktoren, die § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt, und einer leeren Spalte für Beobachtungen. Es prüft keinen Einzelfall: Es stellt nicht fest, ob oder welche Gefährdung besteht, und die Aufzählung ist nicht abschließend. Gedruckt wird über das Menü des Browsers, nichts wird gespeichert oder gesendet.

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Prüfliste Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG

Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG gilt: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sechs Punkte, durch die sich eine Gefährdung „insbesondere“ ergeben kann; die Liste unten gibt sie wieder, jeweils nach dem Satzanfang „Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch“.

Bereich oder Tätigkeit:

Datum:

Beteiligte:

Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG

Tabelle: Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG
Nr.Gefährdung nach § 5 Abs. 3 ArbSchGBeobachtung
1.die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
2.physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
3.die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
6.psychische Belastungen bei der Arbeit
Was diese Liste nicht leistet. Die Aufzählung in § 5 Abs. 3 ArbSchG ist wegen des Worts „insbesondere“ keine abschließende Liste. Die Liste nimmt keine Bewertung vor und stellt nicht fest, ob oder welche Gefährdung an einem Arbeitsplatz besteht. Ob eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und ob sie den Anforderungen genügt, prüft sie nicht.
Bezug zum Betriebsrat. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.

Die Liste hat keine Eingabefelder. Es wird nichts gespeichert oder gesendet.

Vor dem Ausdruck prüfen: Gedruckt wird über das Menü des Browsers. Kopf- und Fußzeile des Browsers (Dateiadresse, Datum, Seitenzahl) lassen sich von dieser Seite aus nicht abschalten. Im Druckdialog gibt es dafür einen Schalter, meist unter „Weitere Einstellungen“.

Stand der geprüften Gesetzesfassungen: 2026-10-27.