Prüfliste Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG
Das Werkzeug ist eine Druckliste mit den sechs Gefährdungsfaktoren, die § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt, und einer leeren Spalte für Beobachtungen. Es prüft keinen Einzelfall: Es stellt nicht fest, ob oder welche Gefährdung besteht, und die Aufzählung ist nicht abschließend. Gedruckt wird über das Menü des Browsers, nichts wird gespeichert oder gesendet.
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Prüfliste Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG
Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG gilt: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sechs Punkte, durch die sich eine Gefährdung „insbesondere“ ergeben kann; die Liste unten gibt sie wieder, jeweils nach dem Satzanfang „Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch“.
Bereich oder Tätigkeit:
Datum:
Beteiligte:
Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG
| Nr. | Gefährdung nach § 5 Abs. 3 ArbSchG | Beobachtung |
|---|---|---|
| 1. | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes | |
| 2. | physikalische, chemische und biologische Einwirkungen | |
| 3. | die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit | |
| 4. | die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken | |
| 5. | unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten | |
| 6. | psychische Belastungen bei der Arbeit |
Die Liste hat keine Eingabefelder. Es wird nichts gespeichert oder gesendet.
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Stand der geprüften Gesetzesfassungen: 2026-10-27.