Zum Inhalt

Was steht in der Bilanz, und was ist dem Wirtschaftsausschuss zu erläutern?

Modul 2 von 715 Minuten§§ 108, 106, 121 BetrVG, § 242 HGB u. a.Stand

Wirtschaftsausschuss · Wirtschaftslage beurteilen · Informationen einfordern

Petra und Herr Kessler sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB
  • Angaben unter der Bilanz, im Anhang und im Lagebericht
  • Größenklassen nach § 267 HGB und ihre Folgen
  • Erläuterung des Jahresabschlusses nach § 108 Abs. 5 BetrVG

Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB), bei Kapitalgesellschaften ergänzt um einen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Er ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG); ob der Anhang dazugehört, bleibt offen. Die Größenklasse (§ 267 HGB) bestimmt Prüfung, Lagebericht und Angaben im Anhang, nicht die Informationsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen (§ 267 Abs. 6 HGB).

Was ist der Jahresabschluss, und was gilt dafür gegenüber dem Wirtschaftsausschuss?

„Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß“ (§ 242 Abs. 3 HGB). Zur Gewinn- und Verlustrechnung gibt es ein eigenes Modul.

§ 108 Abs. 5 BetrVG bestimmt: „Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern“. Das Bundesarbeitsgericht liest die Norm eng: Die Pflichten nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG würden „lediglich insoweit“ erweitert, „als anlässlich einer Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens dessen Jahresabschluss nicht nur vorzulegen, sondern vom Unternehmer – unter Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats – zu erläutern ist“ (1 ABR 35/18, Rn. 35). Unternehmer ist die Arbeitgeberin. Im entschiedenen Fall gab der Jahresabschluss keine Auskunft über die Eckdaten von Budgetvereinbarungen eines Krankenhausträgers; die Unterrichtung anhand dieser war nicht entbehrlich (1 ABR 25/18).

Wie ist die Bilanz gegliedert?

Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Hauptposten:

Aktivseite (§ 266 Abs. 2 HGB) Passivseite (§ 266 Abs. 3 HGB)
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen
C. Rechnungsabgrenzungsposten C. Verbindlichkeiten
D. aktive latente Steuern D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung E. passive latente Steuern

Die Eigenkapitalquote ist keine Gesetzesgröße, sondern eine betriebswirtschaftliche Kennzahl: der „Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital“ (Gabler Wirtschaftslexikon).

Was steht unter der Bilanz, im Anhang und im Lagebericht?

Kapitalgesellschaften erweitern den Jahresabschluss um einen Anhang, der mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, und stellen einen Lagebericht auf (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB); kleine Kapitalgesellschaften brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Wo Was Norm
unter der Bilanz Haftungsverhältnisse (Wechsel, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten), sofern nicht auf der Passivseite auszuweisen § 251 Satz 1 HGB
im Anhang Angaben zu den in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnissen, soweit nicht auf der Passivseite auszuweisen § 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB
im Anhang gesamte sonstige finanzielle Verpflichtungen, „die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind“, sofern für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung § 285 Nr. 3a HGB
im Lagebericht, wenn aufzustellen bedeutsamste finanzielle Leistungsindikatoren, erläutert anhand der Beträge im Jahresabschluss (Satz 3); voraussichtliche Entwicklung mit wesentlichen Chancen und Risiken (Satz 4) § 289 Abs. 1 HGB

Welche Größenklasse gilt, und was folgt daraus?

Klein ist, wer „mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreit[et]“, also höchstens eines überschreitet (§ 267 Abs. 1 HGB):

Klasse Bilanzsumme Umsatzerlöse (zwölf Monate vor dem Stichtag) Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
klein (Abs. 1) 7,5 Mio. € 15 Mio. € 50
mittelgroß (Abs. 2) 25 Mio. € 50 Mio. € 250

Mittelgroß sind Gesellschaften, die mindestens zwei Werte der Zeile „klein“ überschreiten und mindestens zwei Werte der Zeile „mittelgroß“ nicht; groß sind Gesellschaften mit mindestens zwei überschrittenen Werten der Zeile „mittelgroß“ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 HGB). Kapitalmarktorientierte Gesellschaften nach § 264d HGB gelten stets als groß. Rechtsfolgen treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind; bei Umwandlung oder Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag danach, bestimmte Formwechsel ausgenommen (§ 267 Abs. 4 HGB). Diese Werte gelten erstmals für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr, vorzeitig und nur insgesamt für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende (Art. 93 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch).

  • Prüfung. Jahresabschluss und Lagebericht von Gesellschaften, die nicht klein sind, „sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen“; ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB).
  • Erleichterungen. Kleine Gesellschaften brauchen die in § 288 Abs. 1 HGB gelisteten Angaben nach § 285 HGB nicht zu machen; mittelgroße brauchen die Angaben nach Nr. 4, 29 und 32 nicht zu machen, für Nr. 17 und 21 gelten besondere Regeln (§ 288 Abs. 2 Satz 1 bis 3 HGB).

Offenzulegen haben die Organmitglieder einer Kapitalgesellschaft: elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle, spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 und 1a HGB); bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d HGB beträgt diese Frist längstens vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Wie sieht das in einem Unternehmen aus?

Die Musterwerk GmbH, ein frei erfundenes Metallverarbeitungsunternehmen mit angenommen 150 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt und 20 Mio. € Umsatzerlösen, hat folgende Bilanz, mit erfundenen, gerundeten Zahlen.

Aktivseite Mio. € Passivseite Mio. €
A. Anlagevermögen 4 A. Eigenkapital 3
B. Umlaufvermögen 6 B. Rückstellungen 2
C. Verbindlichkeiten 5
Summe 10 Summe 10

Eigenkapitalquote, das Gesamtkapital als Summe der Passivseite angesetzt: 3 zu 10 Mio. €, also 30 Prozent. Das Modul bewertet die Zahl nicht.

Größenklasse: Umsatz (20 Mio. €), Bilanzsumme (10 Mio. €) und Arbeitnehmerzahl (150) übersteigen jeweils den Wert für klein, aber keinen für mittelgroß; die Gesellschaft ist mittelgroß, sofern die Merkmale am vorhergehenden Abschlussstichtag ebenso über- oder unterschritten wurden. Daraus folgen die Prüfung nach § 316 Abs. 1 HGB und die Erleichterung des § 288 Abs. 2 HGB. Was vor dem Wirtschaftsausschuss erfragt wird, sagt das Beispiel nicht.

Was passiert, wenn die Erläuterung fehlt?

Ordnungswidrig handelt, wer die Pflicht aus § 108 Abs. 5 BetrVG „nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet“ erfüllt; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 121 Abs. 1 und 2 BetrVG). Den Weg über die Einigungsstelle behandelt das Modul zu Rechten und Pflichten des Wirtschaftsausschusses.

Was lässt dieses Modul offen?

Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Aushändigung. Ob der Wirtschaftsausschuss den Jahresabschluss dauerhaft überlassen bekommen kann oder Vorlage und Erläuterung genügen.
  • Prüfungsbericht. Ob der Bericht des Abschlussprüfers (§ 321 HGB) dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen ist.
  • Erläuterung. Ob der Anhang zum Jahresabschluss im Sinn des § 108 Abs. 5 BetrVG gehört und ob § 109 BetrVG auch eine verweigerte Erläuterung erfasst.
  • Haftungsverhältnisse. Wie der Vermerk unter der Bilanz (§ 251 Satz 1 HGB) und die Angaben im Anhang (§ 268 Abs. 7 HGB) zusammenwirken.
  • Zählung und Offenlegung. Wie die Arbeitnehmerzahl nach § 267 Abs. 5 HGB gebildet wird, in welchem Umfang offenzulegen ist und ob Befreiungen von der Offenlegung bestehen, etwa nach § 264 Abs. 3 HGB.

Fundstellen

  • § 108, § 106 Abs. 2 und 3, § 121 BetrVG
  • § 242 Abs. 3, § 251, § 264 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 264d, § 266, § 267 Abs. 1 bis 4 und 6, § 268 Abs. 7, § 285 Nr. 3a, § 288 Abs. 1 und 2, § 289 Abs. 1, § 316 Abs. 1, § 325 Abs. 1, 1a und 4 Satz 1 HGB (Wortlaut über Drittquellen dejure.org und buzer.de gegengelesen)
  • Art. 93 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche (Wortlaut am Rechtsinformationsportal des Bundes)
  • BAG, Beschluss vom 17.12.2019, 1 ABR 35/18 (Volltext amtlich): Erläuterung des Jahresabschlusses, Rn. 35
  • BAG, Beschluss vom 17.12.2019, 1 ABR 25/18 (Volltext amtlich): Jahresabschluss und Auswertungen geben keine Auskunft über die Eckdaten der Budgetvereinbarungen eines Krankenhausträgers, Rn. 53
  • Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort Eigenkapitalquote (Breuer/Breuer), Fachlexikon.

Zum Selbstprüfen

Woraus besteht der Jahresabschluss, und was gilt für ihn gegenüber dem Wirtschaftsausschuss?

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB); Kapitalgesellschaften erweitern ihn um einen Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Er ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG); bei einer Unterrichtung über die wirtschaftliche und finanzielle Lage ist er nicht nur vorzulegen, sondern zu erläutern (BAG, 17.12.2019, 1 ABR 35/18, Rn. 35).

Wann ist eine Kapitalgesellschaft klein im Sinn des § 267 Abs. 1 HGB?

Wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet: 7,5 Mio. Euro Bilanzsumme, 15 Mio. Euro Umsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. Die Rechtsfolgen treten grundsätzlich erst ein, wenn Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind; bei Umwandlung oder Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag danach, bestimmte Formwechsel ausgenommen (§ 267 Abs. 1 und 4 HGB). Die Werte gelten erstmals für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr, vorzeitig und nur insgesamt für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende (Art. 93 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch).

Wo stehen Haftungsverhältnisse, und was schließt § 285 Nr. 3a HGB aus?

Haftungsverhältnisse sind unter der Bilanz zu vermerken, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 251 Satz 1 HGB); für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind außerdem Angaben im Anhang zu machen (§ 268 Abs. 7 HGB). Wie beides bei der Kapitalgesellschaft zusammenwirkt, lässt das Modul offen. Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist nur anzugeben, soweit er nicht nach § 268 Abs. 7 oder Nummer 3 anzugeben ist und für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist (§ 285 Nr. 3a HGB).