Konzern, Kapitalerhaltung und die Reichweite der Unterrichtung
Wirtschaftsausschuss · Wirtschaftslage beurteilen · Informationen einfordern
Kurz gesagt
Der Wirtschaftsausschuss ist nur über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des eigenen Unternehmens zu unterrichten, nicht über die des beherrschenden Unternehmens (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG; BAG 1 ABR 35/18).
Lernziele
- Abhängigkeit und Konzern nach § 17 und § 18 Abs. 1 AktG mit den Vermutungen der Vorschriften
- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG und Verlustübernahme nach § 302 AktG
- Kapitalerhaltung nach § 30 Abs. 1 GmbHG und Nachrang von Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO mit ihren Ausnahmen
- Reichweite der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bei Konzernbezug (§ 106 BetrVG) und der Konzernbetriebsrat nach § 54 BetrVG
Ein Konzern liegt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG vor, wenn „ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt“ sind. Eine GmbH darf an ihre Gesellschafter nicht auszahlen, was zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), und Gesellschafterdarlehen werden in der Insolvenz nachrangig berichtigt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO); beides kennt Ausnahmen. Der Wirtschaftsausschuss ist nach dem Bundesarbeitsgericht nur über das eigene Unternehmen zu unterrichten, nicht über das beherrschende (1 ABR 35/18).
Wann bilden Unternehmen einen Konzern?
Abhängige Unternehmen sind „rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann“; von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es vom mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 1 und 2 AktG). Als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind Unternehmen anzusehen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist; von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG). Unternehmen ohne Abhängigkeit unter einheitlicher Leitung bilden einen Konzern (§ 18 Abs. 2 AktG); § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nennt nur § 18 Abs. 1 AktG.
Was regeln Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag?
Nach § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG sind es Verträge, durch die „eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien“ die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Besteht ein solcher Vertrag, hat der andere Vertragsteil „jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen“, soweit dieser nicht durch Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen ausgeglichen wird, die während der Vertragsdauer eingestellt wurden (§ 302 Abs. 1 AktG). Zur GmbH siehe den Abschnitt zu den offenen Fragen.
Was gilt für Auszahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter?
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Das gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags erfolgen oder durch einen „vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch“ gegen den Gesellschafter gedeckt sind (Satz 2), und nicht für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf wirtschaftlich entsprechende Forderungen (Satz 3).
In der Insolvenz werden „nach Maßgabe der Absätze 4 und 5“ Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder wirtschaftlich entsprechende Forderungen „im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger“ berichtigt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO). Ausgenommen sind Darlehen staatlicher Förderbanken und ihrer Tochterunternehmen an Unternehmen, an denen sie beteiligt sind (Satz 2). Abs. 4 Satz 1 bestimmt den Kreis der Gesellschaften, für die Nr. 5 gilt. Nicht der Nr. 5 unterliegt bis zur nachhaltigen Sanierung, wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Anteile zur Sanierung erwirbt (Abs. 4 Satz 2), und der nicht geschäftsführende Gesellschafter einer solchen Gesellschaft mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital (Abs. 5).
Wo zeigt der Jahresabschluss verbundene Unternehmen und Haftungsverhältnisse?
Die Tabelle nennt feste Stellen des HGB, nicht den Inhalt eines bestimmten Abschlusses.
| Stelle | Angabe | Norm |
|---|---|---|
| Bilanz, Aktivseite | Anteile an, Ausleihungen an und Forderungen gegen verbundene Unternehmen | § 266 Abs. 2 A. III. 1 und 2, B. II. 2 HGB |
| Bilanz, Passivseite | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | § 266 Abs. 3 C. 6 HGB |
| unter der Bilanz | Haftungsverhältnisse aus Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen und Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, sofern nicht auf der Passivseite auszuweisen | § 251 Satz 1 HGB |
| Anhang | Angaben zu diesen Haftungsverhältnissen; Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen gesondert | § 268 Abs. 7 Nr. 1 und 3 HGB |
Was ändert ein Konzernbezug an der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses?
Der Unternehmer, wie das Gesetz die Rechtsträgerin nennt, hat den Wirtschaftsausschuss über „die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens“ zu unterrichten, „soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden“ (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); auf Tendenzunternehmen sind die §§ 106 bis 110 nicht anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Nach dem Bundesarbeitsgericht gilt: „Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens.“ (1 ABR 35/18, Leitsatz)
Im entschiedenen Fall bestand ein Gewinnabführungsvertrag; ein Spruch der Einigungsstelle verpflichtete die Arbeitgeberin, Informationen und Unterlagen zur Lage des herrschenden Unternehmens zu beschaffen und dem Wirtschaftsausschuss zu überlassen. Das Gericht erklärte ihn für unwirksam: Die Pflicht sei nicht von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gedeckt, der ungeachtet der Intensität konzernrechtlicher Beziehungen auf das einzelne Unternehmen abstelle; die steuerrechtliche Organschaft hebe die rechtliche Selbständigkeit nicht auf. Eine Analogie scheide aus, da das Gesetz keinen Konzernwirtschaftsausschuss kenne.
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört „die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist“ (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG); zu den erforderlichen Unterlagen zählt dann insbesondere die Angabe über den möglichen Erwerber und dessen Absichten für die künftige Geschäftstätigkeit sowie die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, ebenso bei einem Bieterverfahren im Vorfeld der Übernahme (§ 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Auf die Lage des herrschenden Unternehmens erweitert das den Anspruch nach dem Gericht nicht. Offen gelassen hat das Gericht, ob Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/14/EG eine Unterrichtung auch über „Entscheidungen“ der Konzernobergesellschaft verlangt, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation im abhängigen Unternehmen mit sich bringen; der Spruch war nicht auf solche Entscheidungen beschränkt.
Für einen Konzern „kann“ durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden; nötig ist die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (§ 54 Abs. 1 BetrVG).
Was passiert, wenn die Unterrichtung fehlt oder streitig ist?
Wird eine Auskunft „entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt“ und einigen sich Unternehmer und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 Satz 1 BetrVG). Das Verfahren steht im Modul zum Wirtschaftsausschuss.
Was lässt dieses Modul offen?
Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Begriffe. Auslegung des Konzernbegriffs im Betriebsverfassungsrecht und von „verbundene Unternehmen“ im HGB.
- GmbH und Unternehmensverträge. Geltung der §§ 291, 302 AktG für eine GmbH.
- Vollwertigkeit. Maßstab in § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, auch beim Cash-Pooling.
- Konzernunterlagen. Pflicht der Arbeitgeberin, Unterlagen zur Lage des eigenen Unternehmens zu beschaffen, die beim herrschenden Unternehmen liegen.
- Haftungsverhältnisse. Zusammenwirken von Vermerk (§ 251 Satz 1 HGB) und Angaben im Anhang (§ 268 Abs. 7 HGB).
Fundstellen
- § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 291 Abs. 1, § 302 AktG (Wortlaut am Rechtsinformationsportal des Bundes geprüft, Fassung vom 04.02.2026)
- § 30 Abs. 1 GmbHG (Wortlaut am Rechtsinformationsportal des Bundes geprüft, Fassung vom 23.10.2024)
- § 39 Abs. 1, 4 und 5 InsO (Wortlaut über Drittquellen dejure.org und buzer.de)
- § 251, § 266 Abs. 1 bis 3, § 268 Abs. 7 HGB (Wortlaut über Drittquellen dejure.org und buzer.de)
- § 54 Abs. 1, § 106 Abs. 1 bis 3, § 109, § 118 Abs. 1 BetrVG (Wortlaut am Rechtsinformationsportal des Bundes geprüft, Fassung vom 19.07.2024)
- BAG, Beschluss vom 17.12.2019, 1 ABR 35/18 (Volltext amtlich): Leitsatz; Inhalt des Spruchs der Einigungsstelle (Rn. 6, 38), Unwirksamkeit (Rn. 12, 37), einzelnes Unternehmen und Organschaft (Rn. 39), Analogie und Konzernwirtschaftsausschuss (Rn. 40 bis 42), Kontrollerwerb (Rn. 42), Richtlinie 2002/14/EG (Rn. 43 bis 45, offengelassen Rn. 45)
Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Was vermuten § 17 Abs. 2 AktG und § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, und welche Unternehmen gelten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst?
Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG); von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG). Als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind Unternehmen anzusehen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Welche Ausnahmen vom Auszahlungsverbot nennt § 30 Abs. 1 GmbHG, und welche Ausnahmen kennt der Nachrang der Gesellschafterdarlehen nach § 39 InsO?
§ 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG: Leistungen bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags oder gedeckt durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch; Satz 3: Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf wirtschaftlich entsprechende Forderungen. Beim Nachrang nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO gelten Ausnahmen für Darlehen einer staatlichen Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen an ein Unternehmen, an dem sie beteiligt sind (Abs. 1 Satz 2), für den Erwerb von Anteilen zum Zweck der Sanierung bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung bis zur nachhaltigen Sanierung (Abs. 4 Satz 2) und für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Abs. 4 Satz 1, der mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist (Abs. 5); Abs. 4 Satz 1 bestimmt, für welche Gesellschaften Nr. 5 gilt.
Über die Lage welchen Unternehmens ist der Wirtschaftsausschuss eines abhängigen Unternehmens zu unterrichten, und was ändert eine Übernahme mit Kontrollerwerb?
Nur über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, in dem er gebildet ist, nicht über die des beherrschenden (BAG, 17.12.2019, 1 ABR 35/18, Leitsatz). Bei einer Übernahme mit Kontrollerwerb gehört die Angabe über den möglichen Erwerber und dessen Absichten zu den erforderlichen Unterlagen (§ 106 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 9a BetrVG); den Informationsanspruch auf die Lage des herrschenden Unternehmens erweitert das nach dem Gericht nicht (Rn. 42).