Die Betriebsversammlung
Vorsitz und Stellvertretung · Sitzung vorbereiten · Informationen einfordern
Lernziele
- Wer an der Betriebsversammlung teilnimmt und wer sie leitet
- Häufigkeit, Einberufung und Tätigkeitsbericht nach § 43 BetrVG
- Arbeitszeit und Vergütung der Teilnahme nach § 44 BetrVG
- Zulässige Themen und die Grenze der parteipolitischen Betätigung
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs, wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet und ist nicht öffentlich (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine einzuberufen und darin einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Wer nimmt teil, und wer leitet?
| Wer | Stellung | Norm |
|---|---|---|
| Leiharbeitnehmer | berechtigt, an den Betriebsversammlungen im Betrieb des Entleihers teilzunehmen | § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG |
| Arbeitgeberin | unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, berechtigt zu sprechen; nimmt sie teil, kann sie einen Beauftragten ihrer Vereinigung hinzuziehen | § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG |
| Gewerkschaften | Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nehmen beratend teil; den im Betriebsrat vertretenen sind Zeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen | § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrVG |
Kann wegen der Eigenart des Betriebs nicht eine Versammlung aller zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, sind Teilversammlungen durchzuführen (§ 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Arbeitnehmer abgegrenzter Betriebsteile sind zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn das für die Erörterung ihrer besonderen Belange erforderlich ist; sie leitet ein Mitglied des Betriebsrats, möglichst aus dem Betriebsteil (§ 42 Abs. 2 BetrVG).
Wie oft, auf wessen Verlangen und wann findet sie statt?
Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor, sind in jedem Kalenderjahr zwei der vierteljährlichen Versammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen; je Kalenderhalbjahr kann eine weitere Betriebsversammlung stattfinden, wenn das aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 4 BetrVG). Die Arbeitgeberin oder ihr Vertreter berichtet mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über Personal- und Sozialwesen, wirtschaftliche Lage und Entwicklung sowie betrieblichen Umweltschutz, soweit nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
Der Betriebsrat ist auf Wunsch der Arbeitgeberin oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen und den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss er vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind (§ 43 Abs. 4 BetrVG).
Die regelmäßigen und die auf Wunsch der Arbeitgeberin einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs zwingend etwas anderes erfordert. Die Teilnahmezeit einschließlich zusätzlicher Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn die Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfindet; die dadurch entstehenden Fahrkosten sind zu erstatten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BetrVG). Sonstige Versammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt; im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin kann abgewichen werden, ohne dass sie das Entgelt mindern darf (§ 44 Abs. 2 BetrVG).
Worüber darf die Versammlung sprechen?
Zulässig sind Angelegenheiten tarif-, sozial-, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und der Integration, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 BetrVG finden Anwendung. Die Versammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (§ 45 BetrVG).
Das Verbot parteipolitischer Betätigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) erfasst nach BAG 7 ABR 95/08 Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei nicht. Die Entscheidung betraf Aushang und Intranet, keine Versammlung; die Anwendung auf § 45 BetrVG ist eine Übertragung über den Verweis auf § 74 Abs. 2 BetrVG.
Wie sieht das im Musterwerk aus?
Im Musterwerk mit Zweischichtbetrieb in der Produktion stellt sich die Frage, ob wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden kann; trifft das zu, sind Teilversammlungen durchzuführen (§ 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die Vorsitzende Ayşe leitet sie, und Geschäftsführer Herr Kessler ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Was passiert, wenn es falsch läuft?
Verstößt der Betriebsrat gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung, hat die Arbeitgeberin nach BAG 7 ABR 95/08 gegen den Betriebsrat keinen Unterlassungsanspruch. Bei groben Verstößen kann sie die Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beantragen oder die Zulässigkeit einer Maßnahme gerichtlich feststellen lassen. Auch das ist für die Betriebsversammlung eine Übertragung.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Video und Telefon. § 129 BetrVG ließ Versammlungen nach § 42 bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen zu; die Befristung ist abgelaufen. §§ 42 bis 46 BetrVG enthalten in der gelesenen Fassung keine Regelung dazu.
- Unterlassene Versammlungen. Welche Folge es hat, wenn der Betriebsrat die Versammlung nicht einberuft.
- Leiharbeitnehmer. Stimm- und Rederechte in der Versammlung.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 23, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 74, § 129; Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: § 14 Abs. 2
- BAG, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08: Leitsätze 1 und 2; Rn. 25 bis 29 Unterlassung und Auflösung; Rn. 36 bis 41 Reichweite des Verbots
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Wer leitet die Betriebsversammlung, und wer leitet die Abteilungsversammlung?
Die Betriebsversammlung leitet der Vorsitzende des Betriebsrats (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Abteilungsversammlung leitet ein Mitglied des Betriebsrats, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Wie oft hat der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einzuberufen, und wann muss er es auf Wunsch oder Antrag?
Einmal in jedem Kalendervierteljahr, verbunden mit einem Tätigkeitsbericht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auf Wunsch der Arbeitgeberin oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist er verpflichtet, eine einzuberufen und den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ist vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung einzuberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr weder eine Betriebsversammlung noch Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind (§ 43 Abs. 4 BetrVG).
Wie wird die Teilnahmezeit an einer regelmäßigen Betriebsversammlung behandelt?
Die Versammlungen nach § 43 Abs. 1 BetrVG finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs etwas anderes zwingend erfordert. Die Teilnahmezeit einschließlich zusätzlicher Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten, Fahrkosten sind zu erstatten (§ 44 Abs. 1 BetrVG).